Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2016.29
Beschluss vom 5. Dezember 2016 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Martin Stupf, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft,
2. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,
3. Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt seit Dezember 2015 gegen A., B. sowie C. ein Sammelverfahren wegen des Verdachts des bandenmässig begangenen Diebstahls. Die Beschuldigten werden verdächtigt, im Zeitraum vom 7. bzw. 16. November bis 8. Dezember 2015 in den Kantonen Bern, Luzern, Zürich und Basel-Stadt 16 bzw. 17 Einbruchdiebstahlsdelikte begangen und dabei vor allem Schmuck, Elektronikartikel und Bargeld im Wert von ca. Fr. 263‘000.– erbeutet zu haben (vgl. act. 1.1). Die Beschuldigten seien bei ihren Einbrüchen jeweils ähnlich vorgegangen: Mit einem Fahrzeug steuerten sie mit Hilfe eines Navigationsgerätes die potentiellen Einbruchsobjekte in den genannten Kantonen anhand von mitgeführten Adress- und Telefonlisten an. In der Nähe der Zielobjekte riefen sie die Opfer auf deren Festnetznummern an. Waren die Opfer nicht zu Hause, brachen die Beschuldigten durch Abbrechen des Schlosszylinders oder durch Aufwuchten der Wohnungstüren mit einem Flachwerkzeug in die Wohnungen und Häuser ein und durchsuchten diese nach Wertsachen. Das Deliktsgut verbrachten sie anschliessend in einen Lagerraum nach Zürich und bewahrten es dort für eine spätere Verwendung auf. Auffällig ist, dass die Einbrüche ausschliesslich zwischen Montag und Freitag und nur tagsüber begangen wurden und es sich bei den betroffenen Einbruchsopfern überwiegend um Personen sri-lankischer bzw. indischer Abstammung handelte (vgl. act. 1.26, S. 12). Die Beschuldigten sind bei 15 der vorgeworfenen Delikte geständig oder zumindest teilweise geständig. In Bezug auf die beiden vorgeworfenen, in zeitlicher Hinsicht erstbegangenen Einbruchsdiebstähle im Kanton Bern am 7. November 2015 und im Kanton Luzern am 16./17. November 2015 bestreiten sie ihre Täterschaft (vgl. act. 1.1).
B. Die Kantone Zürich, Basel-Stadt, Luzern und Bern führen Verfahren wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls bzw. Einbruchdiebstahls. Der Kanton Zürich führt das Sammelverfahren. Strittig ist insbesondere, ob der Kanton Bern oder der Kanton Luzern zur Strafuntersuchung berechtigt und verpflichtet ist. Der staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch unter den Beteiligten fand zwischen dem 10. März und 15. September 2016 statt (act. 1.2-1.19).
C. Der Kanton Zürich gelangte am 22. September 2016 ans Bundesstrafgericht. Er beantragt, der Kanton Luzern, eventualiter der Kanton Bern, sei zuständig zu erklären, die eingangs erwähnten Beschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). In den Gesuchsantworten beantragen die Kantone Basel-Stadt und Bern, (primär) den Kanton Luzern als zuständig zu erklären (act. 3 und 4); der Kanton Luzern erachtet den Kanton Bern als zuständig (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Kantonen am 4. Oktober 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 6). Der Kanton Zürich liess sich hierauf mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 nochmals vernehmen (act. 7), was den übrigen Parteien am 10. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
2.4 Unter den Parteien ist – mit Ausnahme des Kantons Luzern – die Qualifikation der in der Zeitspanne vom 16./17. November bis 8. Dezember 2015 verübten Einbruchsdiebstähle als bandenmässige Diebstähle nicht bestritten. Umstritten ist, ob der Einbruchsdiebstahl vom 7. November 2015 in Bern oder jener vom 16./17. November 2015 in Luzern (auch) gerichtsstandsrelevant ist und damit als erster bandenmässiger Diebstahl zu gelten hat.
2.4.1 Den Akten kann hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom Samstag, 7. November 2015, an der Z.-strasse in Bern Folgendes entnommen werden: Die Beschuldigten C. und A. bestritten eine mögliche Täterschaft und erklärten bei ihren polizeilichen Befragungen unabhängig voneinander, dass sie an Wochenenden bzw. samstags nie eingebrochen hätten. B. konnte sich zwar ebenfalls nicht mehr an das fragliche Objekt erinnern, bestätigte jedoch die Aussagen seiner Mitbeschuldigten, dass sie die Wochenenden für Sightseeing genutzt hätten. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hielten die Beschuldigten an ihren Aussagen fest. Zudem konnte vom Einbruch in Bern kein Deliktsgut im Lagerraum an der Y.-strasse in Zürich sichergestellt werden: Die Geschädigte D. erkannte zudem auf den ihr zugestellten Fotos der Sicherstellungen keine ihr abhanden gekommene Schmuckstücke. Weitere auswertbare Spuren oder Beweismittel, die konkret auf eine Täterschaft der Beschuldigten hinweisen, bestehen keine. Sodann reisten alle drei Beschuldigten am 8. November 2015 von Zürich nach Barcelona, wo sie bis am 15. November 2015 verweilten. Erst ab letzterem Datum sind wieder Fotos aus der Schweiz vorhanden. Der Beschuldigte B. erklärte bei der Kantonspolizei Zürich, an Tagen bevor er nach Barcelona gereist sei, habe er kein Delikt begangen. Insgesamt ist der Auffassung des Gesuchstellers zuzustimmen, dass dieser Einbruchsdiebstahl zur Bestimmung des Gerichtsstandes vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Im Laufe der bisherigen Ermittlungen haben sich keine rechtsgenüglichen, konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche (bandenmässige) Täterschaft der drei Beschuldigten ergeben, auch wenn in Bezug auf das Tatvorgehen, dem ausgewählten Opfer (eine aus Sri Lanka stammende Familie) und der Deliktsbeute (Schmuck) gewisse – wenn auch letztlich nur sehr vage – Gemeinsamkeiten zur hier interessierenden Deliktserie bestehen mögen.
2.4.2 Beim zeitlich nächsten Delikt, das den Beschuldigten vorgeworfen wird, handelt es sich um den Einbruchdiebstahl vom 16./17. November 2015 an der X.-strasse in Luzern, begangen zum Nachteil des Geschädigten E. Die Ausgangslage gestaltet sich grundsätzlich identisch wie beim vorerwähnten Einbruchsdiebstahl in Bern: Das Tatvorgehen (Schliesszylinder abbrechen), das ausgewählte Opfer (sri-lankischer Herkunft) und die erbeuteten Güter (Schmuck) weisen auf die Tätergruppe der Beschuldigten hin. Der Geschädigte erkannte auf Zusendung von Fotos keine ihm fehlende Schmuckstücke und im Lagerraum in Zürich konnte kein Deliktsgut aus diesem Einbruch sichergestellt werden. Bei ihren polizeilichen Befragungen und anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärten die Beschuldigten mehrheitlich, sich nicht mehr an diesen Einbruch erinnern zu können. Im Unterschied zum Delikt in Bern gibt es jedoch zusätzliche Hinweise und Indizien: Der Beschuldigte A. gab bei seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich am 11. Februar 2016 zu Protokoll, er sei seit seiner Einreise am 28. Oktober 2015 auch in Luzern gewesen, wo er auch ein Delikt begangen habe. Er sei in ein Wohngebäude eingebrochen. Nachdem ihm ein Situationsplan der Stadt Luzern mit der X.-strasse vorgelegt wurde, erklärte er (act. 5.10, S. 2): «Es kann sein, dass wir dort gewesen sind, dass ich dort gewesen bin.» Auf Nachfrage, ob er oft in Luzern gewesen sei, bestätigte er, dass er und die Mitbeschuldigten in Luzern, Zürich und Basel waren. Im Übrigen vermochte er sich, wie auch der Beschuldigte B. (vgl. Einvernahme vom 24. Februar 2016 bei der Kantonspolizei Zürich, act. 5.11), nicht zu erinnern, ob er beim fraglichen Objekt tatsächlich eingebrochen habe. Auch konnte die Polizei bei den Beschuldigten diverse Zettel mit handgeschriebenen Adressen sicherstellen. Darunter befand sich auch die genaue Adresse des Zielobjekts in Luzern und die Telefonnummer der (ebenfalls aus Sri Lanka stammenden) Nachbarin des Geschädigten. Der Beschuldigte C. bestätigte anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 19. Februar 2016, es handle sich dabei um die Adressen potenzieller Einbruchsobjekte und wenn das Objekt auf diesem Zettel stehe, dann seien sie wahrscheinlich auch dort gewesen (act. 5.12, S. 2). Vom Mobiltelefon des Beschuldigten B. konnten sodann
mehrere Fotos der Stadt Luzern ausgelesen werden, die nachweislich am 17. November 2015 erstellt worden waren. Bei diesem Datum handelt sich um einen Dienstag – aus Sicht der Beschuldigten um einen «Arbeitstag», an dem sie Einbrüche begingen – und damit (höchstwahrscheinlich) um den Deliktstag in Luzern (vgl. Nachtragsrapport und Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. März 2016 bzw. 18. April 2016; act. 1.21 bzw. 1.26).
3. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand in Anwendung von Art. 33 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
Der Kanton Zürich hat die Verbindungen zwischen Taten und Tätern umfassend ermittelt. Die Beschuldigten sind weitgehend geständig. Der Kanton Luzern kann auf die umfangreichen Vorarbeiten im Sammelverfahren des Kantons Zürich abstellen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher nicht angezeigt. Das Gesuch erweist sich als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
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1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3 ...274 |
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 6. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.