Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_629/2011

Urteil vom 26. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Manuel C. Frick,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 1, Gessnerallee 50, Postfach, 8023 Zürich,
Stadtammannamt Zürich 1, Gessnerallee 50, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Arresteinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. August 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ verlangte am 8. Dezember 2010 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG die Arrestierung von Vermögenswerten der S.________ Holding Establishment ("S.________"), mit Sitz in Liechtenstein, bei der Bank T.________ AG, mit Sitz in Zürich, bis zur Deckung der Arrestforderung von (umgerechnet) Fr. 5'502'101.22 nebst Zinsen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 hiess die Arrestrichterin am Bezirksgericht Zürich das Begehren teilweise gut und erliess einen Arrestbefehl. Als Forderungsurkunde wurde das Urteil des Court of Chancery of the State of Delaware/USA vom 12. August 2010 aufgeführt. Als Arrestgegenstände wurden sämtliche Konten und Vermögenswerte der Arrestschuldnerin bei der betreffenden Bank, inbegriffen das Konto IBAN CH... bezeichnet.

A.b Am 10. Dezember 2010 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbefehl. Gegen den Arrestbefehl erhob Z.________ Einsprache und beanspruchte das Eigentum am erwähnten Bankkonto.
A.c Mit Verfügung vom 15. März 2011 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht die Arresteinsprache gut und hob den Arrestbefehl bezüglich des Bankkontos auf. Im Übrigen blieb der Arrestbefehl bestehen.

B.
Gegen den Entscheid über die Arresteinsprache erhob X.________ Beschwerde. Mit Urteil vom 11. August 2011 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab und bestätigte den Arresteinspracheentscheid vom 15. März 2011.

C.
Am 14. September 2011 ist X.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 11. August 2011 und die Bestätigung des Arrestbefehls. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit Hinweis auf sein Begehren vom 14. September 2011 um Revision des obergerichtlichen Urteils vom 11. August 2011.

Mit Verfügung der Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 2011 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt worden. Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 5. Oktober 2011 ist das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung des kantonalen Revisionsverfahrens sistiert worden.

In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2011 hat das Obergericht das Begehren um Revision des Urteils vom 11. August 2011 abgewiesen. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist daher aufzuheben, zumal die Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2011 ebenfalls erfolglos geblieben ist (Urteil 5A_59/2012 vom 26. April 2012).

2.
2.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Weiterziehung eines Arresteinspracheentscheides; er betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache, die mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), zumal der Streitwert von Fr. 30'000.-- offensichtlich überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

2.2 Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Weiterziehung (Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG) des Entscheides über die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG) gilt wie der Arrestentscheid (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590 f.) als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3 Mit vorliegender Beschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen wird im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur auf Willkür, d.h. auf eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hin geprüft (vgl. BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht veröffentlicht in BGE 135 III 608; zum Willkürbegriff vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Für die Geltendmachung der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich im bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Reihe neuer Tatsachen und Beweismittel. Bei den neuen Vorbringen handle es sich um Aussagen des Beschwerdegegners bzw. der S.________ vom 1. August 2011, welche dem Beschwerdeführer erst am 15. August 2011 zugegangen, jedoch vor dem angefochtenen Entscheid (11. August 2011) entstanden seien. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers können nach Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Weder ist ersichtlich, noch legt der Beschwerdeführer dar, dass die betreffenden neuen Tatsachen und Beweismittel erst durch den vorinstanzlichen Entscheid rechtswesentlich geworden sind. Die Vorbringen sind unzulässig.

3.
Das Obergericht hielt im Wesentlichen fest, dass es für die Verarrestierbarkeit auf die rechtliche, und nicht auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Bankkontos ankomme. Treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte seien rechtlich im Eigentum des Treuhänders, und nicht des Schuldners. Daher genüge nicht, wenn die S.________ als Arrestschuldnerin am Bankkonto wirtschaftlich berechtigt sei, oder wenn der Beschwerdegegner das Konto gestützt auf ein Treuhandverhältnis für die S.________ halte. Die Verarrestierung des auf den Namen des Beschwerdegegners lautenden Kontos könne in der Zwangsvollstreckung gegen die S.________nur verarrestiert werden, wenn ein Strohmannverhältnis oder die Voraussetzungen für einen Durchgriff glaubhaft gemacht würden, d.h. wenn der Arrestschuldnerin bzw. dem Beschwerdegegner ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen sei. Dies wurde vom Obergericht verneint.

4.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Arresteinsprache des Beschwerdegegners, der im Arrestverfahren gegen die S.________ das Eigentum an einem verarrestierten Bankkonto geltend gemacht hat. Es steht ausser Frage, dass der Arresteinspracheentscheid vom 15. März 2011 mit Beschwerde nach der ZPO anfechtbar ist (Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG, Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
., Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO). Umstritten ist zunächst, ob bestimmte Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nach der ZPO zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes und von Verfahrensgarantien (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

4.1 Bei der Anfechtung des Arresteinspracheentscheides mit Beschwerde nach der ZPO gilt für das Novenrecht die besondere Bestimmung (Art. 326 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO), wonach vor der Rechtsmittelinstanz "neue Tatsachen" vorgebracht werden können (Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
zweiter Satz SchKG). Nach dem Obergericht können (mit Hinweis auf u.a. REISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 46 zu Art. 278) lediglich echte Noven vorgebracht werden, d.h. nur diejenigen Tatsachen, die nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind. Diese Novenregeln stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage.

4.2 Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst mit Beschwerde bzw. neu behaupte, die S.________ habe die Aktien der U.________ Inc. treuhänderisch für den Beschwerdeführer gehalten und diesen Vertrag durch Verkauf der Aktien am 25. Juni 2009/14. August 2009 (an die V.________ Fund ["V.________"] und die W.________ Partners ["W.________"]) gebrochen. Erstmals habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Beschwerdegegner als Alleininhaber und Organ der S.________ nach dem Vertragsbruch versucht habe, die der S.________ zustehenden Zahlungen auf sein Konto umzuleiten, um das Geld vor dem Zugriff des Beschwerdeführers zu sichern. Es handle sich um vor dem angefochtenen Entscheid eingetretene Vorgänge und daher um unechte bzw. unzulässige Noven, zumal kein entschuldbares Nichtvorbringen vorliege.
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe bereits im Arrest- und Arresteinspracheverfahren vorgebracht, dass von einem Bruch des treuhänderischen Vertrages zwischen der S.________ und dem Beschwerdeführer auszugehen sei, ebenso davon, dass der Beschwerdegegner vom Vertragsbruch gewusst und dieses Wissen dazu benutzt habe, um Zahlungen aus Aktienkaufverträgen nicht auf das Konto der S.________, sondern auf sein Bankkonto zu überweisen. Der Beschwerdeführer habe damit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners rechtzeitig vorgebracht. Das Obergericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil es gewisse Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu Unrecht als unechte Noven bezeichnet habe.
4.2.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Arrestgesuch vom 8. Dezember 2010 (in Art. 2 "Zuständigkeit des anerkennenden Gerichts" und Art. 4 "Anerkennungsverweigerungsgründe") ausgeführt und im Einspracheverfahren (Stellungnahme vom 31. Januar 2011, S. 3 oben) darauf verwiesen hat, dass das amerikanische Urteil "eine Streitigkeit aus einem am 20. Dezember 2006 geschlossenen Vertrag über eine Transaktion von Aktien an der U.________ Inc." betreffe, und dass die Klage in den USA aufgrund einer "Vertragsverletzung" eingereicht worden sei. Wenn das Obergericht darin nichts erkannt hat, was ein tatsächliches Vorbringen für einen "Bruch des treuhänderischen Vertrages zwischen der S.________ und dem Beschwerdeführer" und für den "Versuch des Beschwerdegegners, Geld vor dem Zugriff des Beschwerdeführers zu sichern" darstellt, ist dies insgesamt weder willkürlich noch gehörsverletzend. Was der Beschwerdeführer aus seiner Würdigung der Beilagen zum Arrestgesuch (wie aus dem Vertrag vom 20. Dezember 2006) ableitet, ändert nichts daran, dass die tatsächlichen Behauptungen im Begehren selbst fehlen.
4.2.3 Weiter trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren (Stellungnahme vom 31. Januar 2011, Ziff. 48/49 und 51/52) ausgeführt hat, dass Kaufpreiszahlungen für den Verkauf von U.________-Aktien an W.________ und V.________ auf Anweisung des Beschwerdegegners als Geschäftsführer und Eigentümer der S.________ auf das umstrittene Konto geflossen seien. Mit diesen Ausführungen wollte der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben (ebendort, Ziff. 53) - zeigen, dass das Konto systematisch als Zahlstelle zugunsten der S.________ verwendet worden sei, was auch in vorliegender Beschwerdeschrift erneut betont wird. Dass die Überweisungen auf das Konto "planmässig bzw. systematisch" erfolgt sind, ist vom Obergericht jedoch berücksichtigt worden. Unbehelflich ist ferner, was der Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine Vorbringen (in der Stellungnahme vom 31. Januar 2011, Ziff. 36 bis 46, unter dem Titel "Zurechnung Vermögen" und "Fazit: wirtschaftliche Berechtigung am Vermögen") ausführt. Damit behauptet er (ebendort), das verarrestierte Konto sei dem Vermögen der S.________ zuzurechnen. Dass das Obergericht die Ausführungen als tatsächliches Vorbringen für einen Vertragsbruch zwischen der S.________ und dem Beschwerdeführer und
für den Versuch des Beschwerdegegners, die der S.________ zustehenden Zahlungen auf dessen Konto umzuleiten, um das Geld vor dem Zugriff des Beschwerdeführers zu sichern, hätte entgegennehmen müssen, ist damit nicht dargetan. Insoweit geht der Vorwurf, das Obergericht habe fälschlicherweise unechte Noven angenommen, fehl bzw. sind die Verfassungsrügen unbegründet.

4.3 Das Obergericht hat als echtes Novum zugelassen, dass - wie in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2011 vorgebracht - der Beschwerdegegner im US-Verfahren am 29. April 2009 anerkannt habe, "zum Zeitpunkt der relevanten Überweisung Ende 2011/Anfangs 2011 [sic !] habe ein schriftlicher Treuhandvertrag zwischen ihm [dem Beschwerdegegner] und der S.________ bestanden und es seien auf das Konto Gelder der Arrestschuldnerin einbezahlt worden".
4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verfassungsverletzung, der Zeitpunkt der relevanten Überweisungen sei weder "Ende 2011/ Anfangs 2011" noch (wie das Obergericht an anderer Stelle festgehalten hat) "Ende 2010/Anfangs 2011". Die Überweisungen hätten - wie in der Beschwerde vorgebracht - früher stattgefunden, nämlich am 18. Dezember 2009, 25. Januar 2010 sowie 10. Februar 2010.
4.3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen ins Leere. Das Obergericht hat (in Erw. 1.7.4 auf S. 5) bei der Prüfung, ob die Eingabe vom 2. Mai 2011 zulässige Noven enthalte, zweifelsfrei auf die "fraglichen Überweisungen im Dezember 2009 und im Februar 2010" Bezug genommen. Wenn die Vorinstanz an anderer Stelle statt "Ende 2009/Anfangs 2010" ein anderes oder gar unlogisches Datum (wie "Ende 2011/Anfangs 2011") erwähnt hat, handelt es sich wohl um ein Schreibversehen. Dass im Zeitpunkt der relevanten Überweisungen ein Treuhandvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der S.________ bestanden habe, und dieser Treuhandvertrag als - für das Obergericht entscheiderheblicher - Umstand auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhe, behauptet der Beschwerdeführer jedenfalls zu Recht nicht, denn es entspricht dem, was er in seiner Eingabe vom 2. Mai 2011 vorgebracht hat.

4.4 Der Beschwerdeführer vermag mit Bezug auf die Anwendung der Regeln über das Novenrecht im Beschwerdeverfahren insgesamt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darzutun. Es bleibt insoweit beim Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.

5.
Gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger u.a. glaubhaft macht, dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Streitpunkt ist, ob es sich beim verarrestierten Bankkonto um einen Vermögensgegenstand handelt, der im Sinne dieser Bestimmung glaubhaft der S.________ als Arrestschuldnerin "gehört". Diese (einzig beurteilte) Arrestvoraussetzung hat das Obergericht verneint. Der Beschwerdeführer rügt auch hier eine Verletzung des Willkürverbotes und von Verfahrensgarantien (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

5.1 Der Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtsobjekt darstellt, ist normalerweise unzulässig. Ein Arrest kann nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich - nicht bloss wirtschaftlich - dem Schuldner gehören. Vermögenswerte, die von einem Dritten gestützt auf einen Treuhandvertrag für den Schuldner gehalten werden, stehen rechtlich im Eigentum des Treuhänders und können nicht mit Arrest belegt werden (BGE 107 III 103 E. 1 S. 104).

Vermögenswerte hingegen, die nicht auf den Schuldner, sondern lediglich formell (z.B. durch Eigentumserwerb simulierende Geschäfte) auf den Namen eines Dritten (Strohmann) lauten, gehören uneingeschränkt dem Schuldner und sind verarrestierbar (BGE 126 III 95 E. 4a S. 96), ebenso bei einem Durchgriff, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen hat, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, was alles vom Arrestgläubiger glaubhaft zu machen ist (BGE 107 III 33 E. 2 S. 35/36, 103 E. 1 S. 104; 105 III 107 E. 3a S. 112; zuletzt Urteil 5A_837/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.2.2; vgl. u.a. MEIER-DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 24 f. zu Art. 217). Auf diese Grundsätze hat das Obergericht abgestellt.

5.2 Der Beschwerdeführer stellt die Anwendung dieser Grundsätze zur Verarrestierbarkeit des Bankkontos, das auf den Namen des Beschwerdegegners lautet, nicht in Frage. Nach dem angefochtenen Urteil steht (bereits seit dem erstinstanzlichen Entscheid) fest, dass die Rechtsgrundlage für die planmässig bzw. systematischen Einzahlungen der S.________ als Arrestschuldnerin auf das Konto des Beschwerdegegners ein Treuhandvertrag bildet, m.a.W. das Guthaben rechtlich dem Beschwerdegegner zusteht. Der Beschwerdeführer habe selber die Rechtsgrundlage für die umstrittenen Überweisungen bestätigt, indem er den Beschwerdegegner mit Bezug auf das Konto als Treuhänder der S.________ bezeichnet hat. Wenn das Obergericht die Verarrestierbarkeit des auf den Namen des Beschwerdegegners lautenden Kontos verneint hat, soweit der Beschwerdeführer sich lediglich auf die wirtschaftliche Berechtigung der S.________ berufe, kann von Willkür nicht gesprochen werden.

5.3 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er habe - entgegen der Meinung des Obergerichts - das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers hinreichend glaubhaft gemacht.
5.3.1 Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325; Urteil 5A_870/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2). Ob der den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis erbracht worden ist, stellt eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327; Urteil 5A_817/2008 vom 30. Juni 2009 E. 6.2; HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl. 2010, Rz. 1638, 1648 S. 299 ff.).
5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Ausführungen des Beschwerdegegners seien widersprüchlich bzw. der Beschwerdegegner habe - anders als in den Aussagen vom 29. April 2009 im US-Verfahren - bestritten, dass ein Treuhandverhältnis zwischen der S.________ und ihm (dem Beschwerdegegner) bestehe, stellt dies eine blosse Kritik an der Würdigung der Tatsachenvorbringen durch das Obergericht dar. Das Gleiche gilt für die Hinweise auf Vorbringen im kantonalen Verfahren, insbesondere wonach die Gelder, die der S.________ zustehen, auf das Konto des Beschwerdegegners geflossen seien, und die Vorinstanz die "Zurechenbarkeit des Kontos zur S.________" zu Unrecht verweigert habe. Der Beschwerdeführer blendet dabei insbesondere aus, dass das Obergericht (erstens) seine Vorbringen betreffend Vertragsbruch - wie erwähnt (E. 4.2) - nicht berücksichtigen musste, und (zweitens) seine Vorbringen vor dem Hintergrund gewürdigt hat, dass der Beschwerdegegner Treuhänder der S.________ und damit Berechtigter des Bankguthabens ist. Wenn das Obergericht zum Ergebnis gelangt ist, ein Rechtsmissbrauch in dieser Vermögensverschiebung sei nicht glaubhaft gemacht worden, kann nicht gesagt werden, es habe den bundesrechtlichen Begriff der
Glaubhaftmachung geradezu unhaltbar streng angewendet, oder die tatsächlichen Umstände in stossender Weise gewürdigt oder rechtserhebliche Vorbringen übergangen.

5.4 Nach dem Dargelegten stellt keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten dar, wenn das Obergericht den Arresteinspracheentscheid bzw. die Aufhebung des Arrestes bestätigt hat.

6.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden, zumal er auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hat und in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1, dem Stadtammannamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Levante
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_629/2011
Datum : 26. April 2012
Publiziert : 31. Mai 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Arresteinsprache


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SchKG: 271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
272 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
ZPO: 319 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
326 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
405
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
BGE Register
105-III-107 • 107-III-103 • 107-III-33 • 116-II-625 • 126-III-95 • 130-III-321 • 133-II-249 • 133-III-589 • 134-II-124 • 135-III-232 • 135-III-608
Weitere Urteile ab 2000
5A_261/2009 • 5A_59/2012 • 5A_629/2011 • 5A_817/2008 • 5A_837/2010 • 5A_870/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • schuldner • bundesgericht • arrestbefehl • vorinstanz • treuhandvertrag • bankkonto • beschwerde in zivilsachen • geld • eigentum • frage • beweismittel • betreibungsamt • verhalten • sachverhalt • aufschiebende wirkung • stelle • gerichtsschreiber • durchgriff • postfach
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