Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 20/2020

Urteil vom 26. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Pfister,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 18. November 2019 (BS.2019.6-EZO3 / ZV.2019.152-EZO3 / ZV.2019.171-EZO3).

Sachverhalt:

A.
Am 22. März 2017 schlossen A.________ und B.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) als Mieter mit der C.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) als Vermieterin einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus in V.________ ab. Vereinbart wurde ein monatlicher Bruttomietzins von Fr. 8'000.--.
Die Gesuchstellerin mahnte die Gesuchsgegner mit Schreiben vom 4. Januar 2019 für ausstehende Mietzinszahlungen und setzte ihnen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen an, unter Androhung der Kündigung bei nicht fristgerechter Zahlung. Am 18. Februar 2019 kündigte die Gesuchstellerin das Mietverhältnis per 31. Mai 2019 unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Formulars.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 ersuchte die Gesuchstellerin am Kreisgericht See-Gaster im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen um die sofortige Ausweisung der Gesuchsgegner aus dem Einfamilienhaus und um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen. Der zuständige Einzelrichter forderte die Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. Juni 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innert zehn Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Die Gesuchsgegner liessen sich vor Kreisgericht nicht vernehmen.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2019 gab der Einzelrichter am Kreisgericht dem Ausweisungsgesuch statt, befahl den Gesuchsgegnern das Einfamilienhaus unverzüglich zu räumen und dieses der Gesuchstellerin in ordnungsgemässen Zustand zu übergeben. Sodann regelte er die Vollstreckungsmassnahmen.

B.b. Dagegen erhoben die Gesuchsgegner Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Sie beantragten, es sei der Entscheid des Kreisgerichts aufzuheben und auf das Begehren der Gesuchstellerin um Mieterausweisung sei nicht einzutreten bzw. es sei abzuweisen.
Mit Entscheid vom 18. November 2019 trat das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein und wies das Gesuch der Gesuchsgegner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sowie um Sistierung des Verfahrens ab. Sodann schrieb das Kantonsgericht das Gesuch der Gesuchstellerin um Sicherheitsleistung als gegenstandslos ab.

C.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragten, es sei zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch vor Kreisgericht rechtsmissbräuchlich und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und unter Eingabe falscher Urkunden gestellt habe. In der Folge sei die Kündigung des (angeblichen) Mietverhältnisses über Fr. 8'000.-- pro Monat zuzüglich Nebenkosten und Gartenunterhalt als nichtig zu qualifizieren. Ebenso folglich sei zu erkennen, dass der Entscheid des Kreisgerichts nichtig und damit auch der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben sei, soweit dies dem Gericht als notwendig erscheine. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der vom Bundesgericht aufgrund dieser Beschwerde zu machenden Erwägungen zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Dabei seien die der Vorinstanz eingereichten Akten zur Prüfung zuzulassen, seien diese doch zur Beurteilung eines missbräuchlichen Handelns unabdingbar. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz geurteilt hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). In der Sache geht es um eine Mieterausweisung, mithin um eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), deren Streitwert Fr. 48'000.-- beträgt und damit die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Damit ist der angefochtene Entscheid der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.
Die Vorinstanz erwog, dass sich die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liessen. Daher seien alle ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren neu und damit grundsätzlich verspätet. Zu prüfen bleibe, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO ausnahmsweise im Berufungsverfahren berücksichtigt werden könnten. Das sei zu verneinen. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage gewesen seien, innert Frist auf die Aufforderung des erstinstanzlichen Gerichts, zum Ausweisungsgesuch in einer angemessenen Form zu reagieren, also mit einer Stellungnahme, einem Fristerstreckungsgesuch oder mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Darüberhinaus würden die Beschwerdeführer lediglich Behauptungen vorbringen, jedoch keine Beweise, welche belegen würden, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Noven erfüllt seien.

4.
Dagegen stellen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht hauptsächlich auf den Standpunkt, zwischen ihnen und der Beschwerdegegnerin sei bezüglich des Einfamilienhauses ein "Gesamtpaket geschnürt" worden. Sie hätten zwei Mietverträge über das gleiche Einfamilienhaus abgeschlossen, nämlich einen Mietvertrag mit einem Bruttomietzins von Fr. 8'000.-- und einen mit einer Nettomiete von Fr. 2'100.--. Nur der zweite Mietvertrag sei der "tatsächliche" und "wirkliche" Mietvertrag. Die Beschwerdegegnerin stütze sich aber einzig auf den anderen, "nämlich den ihr passenden Mietvertrag über Fr. 8'000.--". Es handle sich aber um ein vorgeschobenes Mietverhältnis. Die Kündigung dieses Mietverhältnisses sei nichtig und entfalte keinerlei Wirkung, auch dann nicht, wenn die Gegenpartei nichts dagegen unternehme. Die Beschwerdegegnerin habe bewusst, missbräuchlich, arglistig und in betrügerischer Absicht vor Kreisgericht nicht die "vollständigen Fakten" offen gelegt und habe die "eigentliche Abrede" zwischen den Parteien sowie die bereits erhaltene grosse Zahlung nicht offengelegt. Sie hätten aus diesen Gründen Strafanzeige erhoben. Die Beschwerdegegnerin habe damit rechtsmissbräuchlich und treuwidrig unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein
Gesuch vor dem Kreisgericht gestellt. In der Folge sei die Kündigung des Mietverhältnisses als nichtig zu qualifizieren. Ebenso folglich sei zu erkennen, dass der Entscheid des Kreisgerichts nichtig und damit auch der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben sei, soweit dies dem Gericht als notwendig erscheine.

5.

5.1. Mit diesen Ausführungen machen die Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht die Nichtigkeit des Entscheids des Kreisgerichts und der Kündigung des Mietvertrages geltend. Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden, namentlich auch im Verfahren vor Bundesgericht (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226). Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich aufgrund einer rechtlichen Würdigung, ist also eine Rechtsfrage. Sie wird als (neues) rechtliches Vorbringen vom grundsätzlichen Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht erfasst.
Davon zu unterscheiden ist der Sachverhalt, auf den die Partei ihren Nichtigkeitsvorwurf stützt. Macht eine Partei vor Bundesgericht Nichtigkeit geltend, stellt sich die Frage, ob dem Bundesgericht - über Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG hinaus - neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden dürfen (vgl. BGE 145 III 436 E. 3). Dafür ist zwischen der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nichtigkeit des Entscheids des Kreisgerichts und der Nichtigkeit der Kündigung des Mietvertrages zu unterscheiden.

5.2.

5.2.1. Für die Beurteilung der Nichtigkeit des Entscheids des Kreisgerichts können vor Bundesgericht ausnahmsweise unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (BGE 145 III 436 E. 3; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 32 Fn. 63 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BBG). Entscheide erweisen sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber erst dann als nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 137 I 273 E. 3.1).

5.2.2. Die Beschwerdeführer begründen die Nichtigkeit des Entscheids des Kreisgerichts damit, dass die Beschwerdegegnerin dem Kreisgericht nicht alle "Fakten" über die vertraglichen Vereinbarungen bezüglich dem Einfamilienhaus offengelegt, nur den ihr "passenden Mietvertrag" eingereicht und die von den Beschwerdeführern geleisteten Zahlungen verschwiegen habe.
Ob die Beschwerdegegnerin dem Kreisgericht nicht alle Information über die verschiedenen vertraglichen Abreden und geleisteten Zahlungen offen gelegt hat, braucht nicht abschliessend untersucht zu werden. Selbst wenn es so wäre, dass das Kreisgericht einen Entscheid gefällt hätte, der nicht vollständig die verschiedenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und die gestützt darauf geleisteten Zahlungen berücksichtigte, läge kein Mangel vor, geschweige denn wäre der Entscheid des Kreisgerichts nichtig. Es ist im Gegenteil ein Wesensmerkmal des Zivilprozesses, dass das Gericht bei Anwendung der Verhandlungsmaxime die Sachdarstellung der klagenden Beschwerdegegnerin grundsätzlich dem Urteil zu Grunde legt, solange die beklagten Beschwerdeführer diese nicht frist- und formgerecht bestreiten (BGE 144 III 462 E. 3.2.1). Unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO nimmt die Zivilprozessordnung damit in Kauf, dass das Urteil von einem Sachverhalt ausgeht, der nicht der materiellen Wahrheit entspricht (vgl. Urteil 4A 375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3).
Die Beschwerdeführer leiten aus der von ihnen behaupteten Nichtigkeit des Entscheids des Kreisgerichts keine Nichtigkeit des Entscheids des Kantonsgerichts ab. Sie beantragen insbesondere keine Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts und sie machen nicht geltend, zumindest nicht hinreichend, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts an einem eigenen Nichtigkeitsgrund leiden würde. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich.

5.3.

5.3.1. Die Beschwerdeführer berufen sich vor Bundesgericht auf die Nichtigkeit der Kündigung des Mietvertrages. Für die Beurteilung der Nichtigkeit von privatrechtlichen Rechtsgeschäften besteht kein Anlass, von der allgemeinen Novenregelung von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG abzuweichen (Urteile 5A 482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5; 4A 551/2014 vom 6. November 2014 E. 2.3.2; 4A 69/2009 vom 8. April 2009 E. 3.2; Bernhard Berger, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahre 2009, 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit, ZBJV 147 [2011], S. 551 ff., S. 552; Sébastien Moret, Zum Verhältnis zwischen Nichtigkeit und Novenrecht in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZZZ 33/34 [2014/2015], S. 29 ff., S. 33. a.M. wohl Dormann, a.a.O., N. 32 Fn. 63 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BBG, die generell für "Rechtsverhältnisse" davon ausgeht, dass vor Bundesgericht neue Tatsachen vorgebracht werden dürfen). Das Bundesgericht kann damit die Nichtigkeit eines privatrechtlichen Rechtsgeschäft beurteilen, soweit sich diese auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt stützt oder eine rechtsgenügliche Sachverhaltsergänzung verlangt wird (Erwägung 2.2).

5.3.2. Die Beschwerdeführer schildern für die geltend gemachte Nichtigkeit der Kündigung des Mietvertrages ausführlich den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht und gehen dafür über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben (Erwägung 2.2). Sie tragen insbesondere weder rechtsgenüglich vor, dass sie die entsprechenden rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hätten, noch dass erst der Entscheid der Vorinstanz zu ihren neuen Vorbringen Anlass gegeben hätte.
Es ist daher für die Frage der Nichtigkeit der Kündigung des Mietvertrages von der Sachdarstellung der Vorinstanz auszugehen. Inwiefern die Kündigung gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nichtig wäre, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

6.

6.1. Die Beschwerdeführer monieren, dass die Vorinstanz die Nichtigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses von Amtes wegen hätte prüfen müssen.

6.2. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz die Nichtigkeit im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu beachten hat (Erwägung 5.1). Wie im bundesgerichtlichen Verfahren besteht für das kantonale Berufungsverfahren kein Anlass, für die tatsächlichen Grundlagen der Nichtigkeit von privatrechtlichen Rechtsgeschäften von der generellen Novenschranke im Berufungsverfahren abzuweichen (vgl. Moret, a.a.O., S. 31 f.; Monja Sieber, Klageweise Durchsetzbarkeit von Informationsrechten des Verwaltungsrats, GesKR 2018, S. 230 ff., S. 236).
Der Prozessstoff, welcher der Nichtigkeit zu Grunde gelegt wird, kann daher vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht unbeschränkt ergänzt werden, sondern einzig nach der Bestimmung von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO. Entsprechend hat die kantonale Rechtsmittelinstanz die Nichtigkeit von privatrechtlichen Rechtsgeschäften auch nicht "in tatsächlicher Hinsicht" von Amtes wegen zu prüfen (offen gelassen in: Urteilen 4A 364/2017 vom 28. Februar 2018 E. 7.2.1, nicht publ. in BGE 144 III 100; 5A 351/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.3; 5A 482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5).

6.3. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass die Vorinstanz Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO bundesrechtswidrig angewandt hätte, als sie ihre neuen Tatsachen und Beweismittel, auf welche sie die Nichtigkeit der Kündigung des Mietvertrages stützen, aus dem Recht wies. Ebensowenig zeigen die Beschwerdeführer rechtsgenüglich auf, dass die Vorinstanz gestützt auf den erstinstanzlichen Sachverhalt auf die Nichtigkeit der Kündigung des Mietvertrages hätte erkennen sollen. Die Rüge geht damit fehl.

7.

7.1. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin bzw. deren Kündigung des Mietverhältnisses rechtsmissbräuchlich sei und gegen Treu und Glauben sowie das Vertrauensprinzip verstosse.
Auch dafür gehen die Beschwerdeführer über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge nach den oben genannten Grundsätzen zu erheben (Erwägung 2.2). Entsprechend hat auch die auf die eigene Sachdarstellung abgestützte Rechtsrüge keinen Erfolg.

7.2. Die Beschwerdeführer behaupten pauschal, die Vorinstanz hätte das von ihnen eingereichte Arztzeugnis nicht aus dem Recht weisen dürfen. Sie setzen sich dafür aber weder hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch legen sie rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt (Erwägung 2.1), insbesondere Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO unrichtig angewandt hätte.

7.3. Die Beschwerdeführer monieren, dass die Vorinstanz rechtsmissbräuchlich handle und willkürlich urteile, da sie sämtliche dem Gericht vorgelegte Behauptungen und Beweise "ausschliesslich aus formellen Gründen nicht" beachte.
Inwiefern der Entscheid der Vorinstanz willkürlich, d.h. offensichtlich unrichtig wäre, legen die Beschwerdeführer mit dieser pauschalen Behauptung nicht hinreichend dar (Erwägung 2.1) und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Gleiches gilt für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Er ist haltlos. Die Vorinstanz hat Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO korrekt angewandt und handelte klar nicht überspitzt formalistisch.

8.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer in solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_20/2020
Date : 26. Februar 2020
Published : 15. März 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Mieterausweisung


Legislation register
BBG: 99
BGG: 42  66  68  72  74  75  76  90  95  96  97  99  100  105  106
BV: 9
ZPO: 153  317
BGE-register
133-I-1 • 134-II-244 • 134-II-349 • 135-III-397 • 137-I-273 • 137-III-217 • 138-II-501 • 139-II-243 • 139-III-334 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 144-III-100 • 144-III-462 • 144-IV-362 • 145-III-436 • 145-IV-197
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