Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5059/2014

Urteil vom 26. Februar 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

1. A._______ SA,

2. B._______,

3. C._______,
Parteien
4.D._______ AG,

alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sonja Bossart Meier und Rechtsanwalt Diego Clavadetscher, Clavatax Steuer-Advokatur AG, Lotzwilstrasse 26, 4900 Langenthal,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand MWST; Steuerumgehung (2010).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 teilte das kantonale Steueramt (...) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) folgenden Sachverhalt mit: Die Einzelfirma B._______ kaufe von inländischen, nicht steuerpflichtigen Privatpersonen (und entsprechend ohne Mehrwertsteuerbelastung) Wein ein und verkaufe diesen anschliessend zu demselben Preis zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer an die A._______ SA.

B.
Aufgrund dieser Meldung führte die ESTV bei der A._______ SA und der Einzelfirma B._______ im August 2011 je eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Dabei stellte sich heraus, dass bei der Einzelfirma C._______ und der D._______ AG im Verhältnis zur A._______ SA im Wesentlichen dieselbe Geschäftsgestaltung vorliegt, wie bei der Einzelfirma B._______. Aus diesem Grund führte die ESTV im November 2011 bei der Einzelfirma C._______ und der D._______ AG ebenfalls je eine Mehrwertsteuerkontrolle durch.

C.
Die ESTV kontrollierte bei den genannten Unternehmen u.a. den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (Steuerperiode 2010). Sie schloss die entsprechenden Kontrollen mit "Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung" vom 15. Dezember 2011 ab und erliess am 25. Juni 2014 folgende Verfügung:

"1. Die Einzelfirma [B._______] [...] wird rückwirkend auf den 1.1.2005 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.

2. Die Einzelfirma [C._______] [...] wird rückwirkend auf den 1.6.2006 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.

3. Die [D._______ AG] [...] wird rückwirkend auf den 1.6.2007 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.

4. Es wird festgestellt, dass die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Unternehmen und die [A._______ SA] [...] als eine wirtschaftliche Einheit gelten und damit als Gesamtheit die steuerpflichtige Person [A._______ SA] [...] bilden.

5. Die [A._______ SA] (gemäss Ziff. 4 hiervor) schuldet [...] betreffend die Steuerperiode 2010 (Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010) über die für diese Zeitspanne hinaus bereits deklarierten Beträge

CHF 225'929.00 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab 15. Oktober 2010.

6. Der von der [A._______ SA] (gemäss Ziff. 4 hiervor) geschuldete Steuerbetrag gemäss Ziffer 5 wird mit noch offenen Guthaben der [A._______ SA] verrechnet.

7. [...]."

Die in Ziffer 5 verfügte Nachbelastung begründete die ESTV zur Hauptsache damit, dass die Geschäftsgestaltung zwischen den vier genannten Unternehmen den Tatbestand der Steuerumgehung erfülle. Wirtschaftlich betrachtet bildeten die Einzelfirmen B._______ und C._______ sowie die D._______ AG mit bzw. in der Person der A._______ SA eine Einheit. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht liege daher nur ein einziges Steuersubjekt, nämlich die A._______ SA, vor.

D.
Gegen diese Verfügung gelangten die vier Unternehmen (Beschwerdeführende) mit einer als "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Sprungbeschwerde)" bezeichneten Eingabe vom 27. August 2014 an die ESTV. Sie beantragen in prozessualer Hinsicht, die Eingabe sei als Sprungbeschwerde im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG (SR 641.20) an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. In materieller Hinsicht sei die angefochtene Verfügung mit Ausnahme der unbestrittenen Steuernachforderung im Betrag von Fr. 1'255.45 aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Streitsache zur Ermittlung der Höhe des fiktiven Vorsteuerabzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

E.
Mit Schreiben vom 9. September 2014 kam die ESTV (Vorinstanz) dem erwähnten Verfahrensantrag nach und leitete die Eingabe vom 27. August 2014 als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Zugleich führte sie aus, sie habe am 25. Juni 2014 in derselben Sache (Steuerumgehung) eine zweite Verfügung erlassen, welche die Steuerperioden 2005 bis 2009 betreffe. Gegen diese Verfügung hätten die Beschwerdeführenden am 27. August 2014 Einsprache erhoben, wobei sie die Weiterleitung dieser Einsprache als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt hätten. Die ESTV sei jedoch der Ansicht, dass eine Koordination des Verfahrens betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 mit dem Verfahren betreffend die (hier strittige) Steuerperiode 2010 notwendig sei. Sie beantrage daher, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis sie über die von den Beschwerdeführenden erhobene Einsprache betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 entschieden habe.

F.
Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 beantragen die Beschwerdeführenden die Abweisung des Sistierungsantrags der Vorinstanz.

G.
In ihrer (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 27. November 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden reichten dazu mit Datum vom 15. Dezember 2014 unaufgefordert eine Stellungnahme (Replik) ein.

Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperiode 2010, womit vorliegend grundsätzlich das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG zur Anwendung gelangt. Auf die Bestimmungen des aMWSTG (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [AS 2000 1300], in Kraft vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009) wird nachfolgend (nur) insoweit hingewiesen, als im Rahmen der vorliegenden Begründung auch auf frühere (altrechtliche) Steuerperioden Bezug genommen wird.

1.2
1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG.

Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der Vorinstanz, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.).

Die angefochtene Verfügung stellt eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar, welche die Anforderungen an eine einlässliche Begründung im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG erfüllt; selbiges ist denn auch unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der ihm von der Vorinstanz als (Sprung-)Beschwerde überwiesenen Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. August 2014 zuständig.

1.2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), haben diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

1.2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit (Sprung-)Beschwerde angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 betreffend die Steuerperiode 2010. Gegen die von der Vorinstanz gleichentags in derselben Sache (Steuerumgehung) erlassene Verfügung betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 (altes Recht [s. E. 1.1]) haben die Beschwerdeführenden dagegen Einsprache erhoben. Die Vorinstanz beantragt vor diesem Hintergrund, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Erlass des Einspracheentscheids betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 zu sistieren (vgl. Sachverhalt Bst. E.).

Dieser Antrag ist wie folgt zu beurteilen:

1.3.1 Ob der fragliche Einspracheentscheid zwischenzeitlich ergangen und der Sistierungsantrag der Vorinstanz damit gegenstandslos geworden ist, kann hier offen bleiben. Denn wie im Folgenden gezeigt wird, wäre das vorliegende Beschwerdeverfahren selbst dann nicht zu sistieren, wenn noch kein Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 vorläge (vgl. zum Offenlassen von Prozessvoraussetzungen etwa: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.3 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 694).

1.3.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.14 ff.). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e). Eine Sistierung ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.6.1). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b).

1.3.3 Zur Begründung ihres Sistierungsantrags bringt die Vorinstanz zunächst vor, sie habe ein wesentliches Interesse an der "Koordination" des Verfahrens betreffend die (hier strittige) Steuerperiode 2010 mit dem Verfahren betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009. Ein gewisses Koordinationsinteresse der Vorinstanz erscheint aufgrund der vorliegenden besonderen Konstellation zwar nachvollziehbar. Jedoch ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern diesem Interesse mit der Sistierung des vorliegenden Verfahrens bzw. dem Abwarten des Einspracheentscheids betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 entscheidend gedient sein soll. Viel eher wäre umgekehrt davon auszugehen, dass das vorliegende Urteil auch für das Verfahren betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 aufschlussreich sein könnte.

Weiter macht die Vorinstanz zur Begründung geltend, die Beschwerdeführenden hätten sich widersprüchlich verhalten, indem sie mit Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 7. März 2014 auf den Erlass einer mit Sprungbeschwerde anfechtbaren Verfügung betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 gedrängt hätten, gegen die entsprechende Verfügung letztlich aber doch "nur" mittels Einsprache vorgegangen seien. Ob aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführenden tatsächlich auf eine rechtsrelevante Widersprüchlichkeit bzw. Treuwidrigkeit zu erkennen wäre, ist zu bezweifeln, braucht vorliegend indes nicht entschieden zu werden. Denn bei der betreffenden Argumentation bleibt ohnehin im Dunkeln, inwiefern damit ein zureichender Grund für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens gesetzt sein soll.

Auch sonst sind für das Bundesverwaltungsgericht keine zureichenden Gründe für die beantragte Sistierung ersichtlich. Der zu beurteilende Sachverhalt ist liquid und entscheidreif und der Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 offensichtlich nicht von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot rechtfertigt sich daher die direkte Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 1.3.2).

Der Sistierungsantrag der Vorinstanz ist somit abzuweisen.

1.4 Die Vorinstanz verfügt in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (s. Sachverhalt Bst. C) die rückwirkende Löschung der Beschwerdeführenden 2 bis 4 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. Januar 2005, 1. Juni 2006 bzw. 1. Juni 2007. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2014 beantragt sie sodann die (vollumfängliche) Abweisung der vorliegenden Beschwerde und damit sinngemäss zugleich die (vollumfängliche) Bestätigung der angefochtenen Verfügung.

1.4.1 Insofern die Vorinstanz damit über die Abweisung der Beschwerde hinaus eine (negative) Feststellungsverfügung bezüglich der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 2 bis 4 in den Steuerperioden 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 (betreffend die Beschwerdeführerin 2), 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2010 (betreffend den Beschwerdeführer 3) bzw. 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2010 (betreffend die Beschwerdeführerin 4) verlangen wollte, wäre einem solchen Antrag im Wesentlichen aus den nachstehenden zwei Gründen nicht statt zu geben:

Zum einen ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3). Vorliegend kann rechtsgestaltend entschieden werden, ob die Nachforderung für die hier strittige Steuerperiode 2010 zu Recht besteht. Zudem handelt es sich bei den fraglichen Dispositiv-Ziffern nicht um einen Anwendungsfall von Art. 82 Abs. 1 Bst. f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG.

Zum anderen zielte ein solcher Antrag auch auf eine zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstandes, die unter den vorliegenden Umständen als unzulässig zu qualifizieren wäre (zum möglichen Umfang des Streitgegenstandes vgl. BGE 133 II 35 E. 2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen; zu den Voraussetzungen einer Ausdehnung des Streitgegenstandes vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 1.4.3 mit Hinweisen). So wies die Vorinstanz einen Antrag der Beschwerdeführenden auf Behandlung der Steuerperioden 2005 bis 2010 in einem einzigen Verfahren ausdrücklich ab. Sie behandelt die Steuerperioden 2005 bis 2009 entsprechend in einem separaten Verfahren. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war somit einzig die Steuerperiode 2010. Damit übereinstimmend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch nur betreffend die strittige Steuerperiode 2010 eine Leistungsverfügung erlassen.

1.4.2 Insofern die Vorinstanz mit ihrem Antrag auf (vollumfängliche) Abweisung der vorliegenden Beschwerde bzw. auf (vollumfängliche) Bestätigung der angefochtenen Verfügung schliesslich - wiederum über die blosse Abweisung der Beschwerde hinaus - bestätigt haben wollte, die Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu Recht rückwirkend im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht zu haben (oder löschen zu wollen), ist sie darauf hinzuweisen, dass einer Löschung im Register - wie auch einer Eintragung - lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Sowohl Löschung als auch Eintragung stellen blosse Verwaltungsakte ohne materielle Rechtskraft dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.75/2002 vom 9. August 2002 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Mithin kann die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 2 bis 4 ohne weiteres in ihrem Register löschen, sofern das Bundesverwaltungsgericht deren subjektive Steuerpflicht hinsichtlich der im Recht liegenden Steuerperiode 2010 als nicht gegeben betrachtet. Einer ausdrücklichen richterlichen Anordnung oder Feststellung bedarf es hierfür nicht.

1.4.3 Für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus dem Vorstehenden sodann, dass sich die Schlussfolgerungen und Ergebnisse in diesem Urteil einzig auf die Steuerperiode 2010 beziehen und die angefochtene Verfügung nur in ihrer Eigenschaft als Leistungsverfügung betreffen. Insbesondere beinhaltet die vorliegende (vollumfängliche) Abweisung der Beschwerde (s. E. 4 ff. hiernach) nicht zugleich die Feststellung, eine Steuerumgehung sei auch für bestimmte frühere als die hier strittige Steuerperiode 2010 zu bejahen bzw. die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung mangels entsprechender Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu Recht deren Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auch für bestimmte frühere als die hier strittige Steuerperiode 2010 verfügt.

1.5
1.5.1 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb vom sog. Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. zum Ganzen etwa: Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 15 ff. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflichten der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird er zudem insbesondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relativiert (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2).

1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten derjenigen Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: ASA 81 S. 422; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4). Eine von der steuerpflichtigen Person zu beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5).

1.5.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 153, 457 und 537).

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, Bundesblatt [BBl] 2008 6885 ff., 6939). Der Steuersatz beträgt im hier relevanten Zeitraum 7.6% (Art. 25 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
1    Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
2    Der reduzierte Steuersatz von 2,6 Prozent findet Anwendung:54
a  auf der Lieferung folgender Gegenstände:
abis  auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;
a1  Wasser in Leitungen,
a2  Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201456, mit Ausnahme alkoholischer Getränke,
a3  Vieh, Geflügel, Fische,
a4  Getreide,
a5  Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird,
a6  Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere,
a7  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial,
a8  Medikamente,
a9  Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;
b  auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;
c  auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14-16;
d  auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.
3    Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.58
4    Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz).59 Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.60
5    Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
MWSTG in der vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung [AS 2009 5203]).

2.2 Nach Art. 10 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG ist im Grundsatz steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinn betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (ausführlich zur subjektiven Steuerpflicht: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3
2.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
MWSTG kann die steuerpflichtige Person (erste Frage) Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (zweite Frage) abziehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.8.1 und A 3149/2012 vom 4. Januar 2013 E. 3).

2.3.2 Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland ohne Mehrwertsteuerbelastung bezogen, so kann sie auf dem von ihr entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen (Art. 28 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
Satz 1 MWSTG). Der von ihr entrichtete Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz (Art. 28 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
Satz 2 MWSTG).

2.4 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. (altes Recht) bzw. (im Jahr 2010) Fr. 5 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60'000.-- (altes Recht) bzw. (im Jahr 2010) Fr. 100'000.-- Mehrwertsteuer (berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz) zu bezahlen hatte, konnte gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
1    Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
2    Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG103 oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann.
3    Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
4    Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem BAZG.
5    Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.
6    Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
aMWSTG bzw. aArt. 37 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
MWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Bei Anwendung dieser Methode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte (einschliesslich Steuer) mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
1    Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
2    Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG103 oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann.
3    Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
4    Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem BAZG.
5    Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.
6    Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
1. Teilsatz aMWSTG bzw. Art. 37 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
MWSTG). Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1. Satz MWSTG; vgl. Art. 59 Abs. 2 2. Teilsatz aMWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4950/2013 vom 18. März 2014 E. 2.3 und A 4949/203 vom 12. März 2014 E. 2.4 je mit Hinweisen).

3.
Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in dem aus dem verfassungsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) abgeleiteten Institut der Steuerumgehung (vgl. BGE 98 Ib 314 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.5.1; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 40 und 98).

3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die direkten Steuern und die Verrechnungssteuer (statt vieler: BGE 131 II 627 E. 5.2, BGE 93 I 722 E. 1; vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ferner MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Gesellschafts- und Steuerrecht, Bern 2012, S. 87 ff.) wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn

* erstens eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint. Für die Annahme einer Steuerumgehung muss mit anderen Worten eine Sachverhaltsgestaltung vorliegen, die - wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht - jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt (sog. "objektives" Element oder "Umwegstruktur"; BGE 138 II 239 E. 4.1 mit Hinweis);

* zweitens angenommen werden muss, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. Dieses sog. "subjektive" Element (oder "Missbrauchsabsicht") spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen ist, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen;

* drittens das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, würde es von den Steuerbehörden hingenommen (sog. "effektives" Element oder "Steuervorteil").

Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für die Mehrwertsteuer (so insb. BGE 138 II 239 E. 4.2; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4611/2013 vom 4. März 2014 E. 2.9.4.2 und A 4695/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4.2). Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 138 II 239 E. 4.1).

3.2 Das Bundesgericht will die Steuerumgehungsdoktrin - im Sinn einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung des als massgeblich geltenden Sinns einer Norm - nur in ganz ausserordentlichen Situationen anwenden. Eine solche Situation liegt vor, wenn trotz Heranziehung des Normsinns als Auslegungsschranke eine Besteuerung oder eine Steuerbefreiung nicht möglich ist, das Gesetz also angewendet werden kann, das Ergebnis aber aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts in hohem Mass als stossend erscheint bzw. einer Willkür gleichkäme. Wird das Vorliegen einer Steuerumgehung mit dieser Gewichtung geprüft, so stellen die genannten Kriterien einen tauglichen Prüfraster für die Abgrenzung von der steuerlich zu akzeptierenden Steuervermeidung dar (BGE 138 II 239 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3 Das Vorliegen einer Steuerumgehung ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen (BGE 138 II 239 E. 4.4). Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 4.1, BGE 131 II 627 E. 5.2). Das kann namentlich bedeuten, dass zur steuerlichen Beurteilung die formale zivilrechtliche Ausgestaltung eines Sachverhalts negiert und auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen abgestellt wird (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 in fine sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4695/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4.1 in fine und A 212/2008 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.1 je mit Hinweisen).

4.
Im vorliegenden Fall ist in erster Linie strittig, ob die von den Beschwerdeführenden gewählte Rechtsgestaltung den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt.

4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist dabei vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer 3 lediglich in den Jahren 2006 bis 2008 steuerbare Umsätze erzielt hat (s. E. 4.1.3 hiernach). Die nachstehenden Ausführungen zur vorliegenden Rechtsgestaltung beziehen sich daher, was die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 3 betrifft, auf die Jahre 2006 bis 2008 und nicht auf die hier strittige Steuerperiode 2010. Entgegen dem impliziten Vorbringen der Beschwerdeführenden ist dies jedoch nicht zu beanstanden. Denn zum einen kann das Gericht die Akten frei würdigen (E. 1.5.2); zum anderen ist vorliegend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 3 im Jahr 2010 keine steuerbaren Umsätze erzielt hat, primär im Rahmen der Berechnung der (infolge allenfalls anzunehmender Steuerumgehung) nachzubelastenden Steuer von Bedeutung und vermag an der Beurteilung, ob hier eine Steuerumgehung vorliegt oder nicht, grundsätzlich nichts zu ändern.

Im Übrigen stellt sich die sachverhaltliche Ausgangslage - nachstehend in die Bereiche Geschäftsablauf (E. 4.1.1), Buchhaltung (E. 4.1.2), Umsatzsituation (E. 4.1.3) und personelle und wirtschaftliche Verflechtungen (E. 4.1.4) aufgeteilt - wie folgt dar:

4.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist im Weinhandel tätig. An ihrem Sitz in X._______ betreibt sie ein grosses Weinlager. Sie bietet vorwiegend hochklassige Weine im Preissegment zwischen hundert und mehreren Tausend Franken pro Flasche zum Verkauf an. Über ihre Homepage können Spitzenweine und Weinraritäten indes nicht nur gekauft werden, sondern es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, entsprechende Verkaufsangebote abzugeben.

Bei den Personen, welche der Beschwerdeführerin 1 Weine zum Verkauf anbieten, handelt es sich in der Regel um inländische (nicht steuerpflichtige) Privatpersonen. Die Beschwerdeführerin 1 nimmt die entsprechenden Verkaufsangebote jedoch nicht bzw. "nur in Ausnahmefällen" selbst wahr. Vielmehr leitet sie diese in der Regel an die Beschwerdeführenden 2 bis 4 weiter, die ebenfalls im Weinhandel tätig sind. Für die betreffenden Weiterleitungen bezahlen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 der Beschwerdeführerin 1 eine Vergütung von 2-6% ihres (daraus erzielten) Jahresumsatzes. Zwischen den Beschwerdeführenden 2 bis 4 und der Beschwerdeführerin 1 bestehen entsprechende schriftliche Vereinbarungen (Vereinbarungen vom 31. Dezember 2004, 31. Dezember 2006 bzw. 31. Dezember 2007).

Nachdem die Beschwerdeführenden 2 bis 4 die ihnen von der Beschwerdeführerin 1 weitergeleiteten Verkaufsangebote der (nicht steuerpflichtigen) inländischen Privatpersonen wahrgenommen bzw. die entsprechenden Weine ohne Mehrwertsteuerbelastung (vgl. E. 2.2) eingekauft haben, verkaufen sie diese - in der Regel noch an demselben Tag - zum gleichen Preis (Einstands- bzw. Ankaufspreis) zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin 1. Den Ankaufspreis bei den fraglichen Privatpersonen legen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 jeweils in Absprache mit der Beschwerdeführerin 1 fest.

Die Beschwerdeführerin 1 übernimmt grundsätzlich sämtliche der ihr von den Beschwerdeführenden 2 bis 4 angebotenen Weine. Diese kaufen einen bestimmten Wein in der Regel gar nicht erst ein, wenn die Beschwerdeführerin 1 am Erwerb desselben nicht interessiert ist.

Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 kaufen nach eigenen Aussagen "praktisch" ausschliesslich bei (nicht steuerpflichtigen) inländischen Privatpersonen Wein ein. Den entsprechenden Wein verkaufen sie in der Folge "fast" ausschliesslich an die Beschwerdeführerin 1.

Anders als die Beschwerdeführerin 1 bieten sich die Beschwerdeführenden 2 bis 4 nicht in relevanter Weise am Weinmarkt als Käufer oder Verkäufer an. Namentlich ist keines der drei Unternehmen im Internet oder Telefonbuch zu finden oder tätigt Auslagen für Werbung.

Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 rechnen die Mehrwertsteuer zum Saldosteuersatz von 1.2% ab (vgl. E. 2.4). Die Beschwerdeführerin 1 bedient sich dagegen der effektiven Methode.

4.1.2 Abgesehen von einem Motorfahrzeug, das die Beschwerdeführenden 2 und 3 in ihrer Buchhaltung aktiviert haben, bestehen die Aktiven der Beschwerdeführenden 2 bis 4 lediglich aus liquiden Mitteln (Konto "Kasse" oder "Bank"). Namentlich verfügen sie weder über ein Weinlager noch über sonstige Räumlichkeiten oder über Mobiliar und Vorräte. Aufwandseitig tätigen die Beschwerdeführenden 2 und 3 gewisse Auslagen für das Motorfahrzeug (Benzin, Versicherung, Parkhaus). Die Beschwerdeführerin 2 hat im Jahr 2010 zudem eine "Büromiete" (Eigenmiete) von Fr. 4'320.-- verbucht, da sie von zu Hause aus gearbeitet habe. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden 2 bis 4 keine relevanten Aufwendungen erfasst, insbesondere keine Material-, Lager- oder Versandkosten.

Bei der Beschwerdeführerin 1 sind mehrere Personen angestellt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 beschäftigen dagegen kein Personal. Die Beschwerdeführerin 4 verbuchte in den Jahren 2007 bis 2009 keinen Personalaufwand. Im Geschäftsjahr 2010 wurden bei dieser für die Geschäftsführung durch C._______ (auch Beschwerdeführer 3) nachträglich Lohnabrechnungen für das 2. Semester 2010 (Fr. 7'560.--) bzw. die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2010 (Fr. 28'080.--) verbucht (Lohnabrechnungen vom 30. Dezember 2010 bzw. 3. Januar 2011).

Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 verfügen über die gleiche Buchhaltungsstelle. Bis Ende 2007 handelte es sich dabei um die E._______ GmbH in Y._______. Ab 2008 wurden die Buchhaltungen durch F._______ erstellt, die ein Treuhandbüro in Y._______ führt und bis Mitte 2011 mit einem 60%-Pensum bei der Beschwerdeführerin 1 angestellt war. Die drei Buchhaltungen sind identisch aufgebaut. Die Geschäftsfälle (Weineinkäufe und -verkäufe) werden seit 2008 halbjährlich mit Hilfe von Excel-Tabellen in einer Sammelbuchung (zwei Buchungen pro Jahr) erfasst.

4.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 wurde per 1. Januar 2005 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In den Jahren 2005 bis 2010 erzielte sie gemäss eigenen Abrechnungen steuerbare Gesamtumsätze von Fr. 2'990'933.--, Fr. 2'929'217.--, Fr. 2'996'806.--, Fr. 1'059'281.--, Fr. 621'685.-- bzw. Fr. 1'955'929.--.

Der Beschwerdeführer 3 wurde per 1. Juni 2006 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In den Jahren 2006 bis 2008 erzielte er gemäss eigenen Abrechnungen steuerbare Gesamtumsätze von Fr. 2'909'920.--, Fr. 2'955'347.-- bzw. Fr. 2'461'314.--. In den Jahren 2009 und - wie erwähnt - 2010 erzielte er keine steuerbaren Umsätze mehr. Per 30. Juni 2011 wurde er im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.

Die Beschwerdeführerin 4 wurde per 1. Juni 2007 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In den Jahren 2007 bis 2010 erzielte sie gemäss eigenen Abrechnungen steuerbare Gesamtumsätze von Fr. 2'992'817.--, Fr. 982'488.--, Fr. 566'878.-- bzw. Fr. 1'999'751.--.

4.1.4 Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 1 und dort seit 2007 mit einem Beschäftigungsgrad von 100% als Geschäftsführer angestellt, ist G._______. B._______ von der gleichnamigen Einzelfirma (Beschwerdeführerin 2) ist die Lebenspartnerin von G._______. Sie wohnt mit ihm und den beiden gemeinsamen Kindern (Jahrgänge ... und ...) an der H._______strasse in J._______, wo sich auch der Sitz ihrer Einzelfirma befindet.

C._______ von der gleichnamigen Einzelfirma (Beschwerdeführer 3) war bis zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (Kündigung der Anstellung per 31. Oktober 2006) sowie in den Jahren 2009 und 2010 bei der Beschwerdeführerin 1 im Teilzeitpensum angestellt. Am 1. August 2007 trat er zudem eine Stelle als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 4 an. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrer Bilanz 2010 unter dem Titel "langfristige Verbindlichkeiten" ein Darlehen von C._______ in der Höhe von Fr. 240'000.-- verbucht.

Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 4 ist K._______. Für die Gründung der Beschwerdeführerin 4 (Liberierung des Aktienkapitals) gewährte ihm G._______ ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.--. Am 30. Januar 2012 (mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 angezeigt) bezahlte K._______ dieses Darlehen an G._______ zurück.

4.2 Für die Annahme einer Steuerumgehung ist nun als Erstes vorausgesetzt, dass die soeben dargestellte - von den Beschwerdeführenden gewählte - Rechtsgestaltung als "ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen" erscheint (E. 3.1).

4.2.1 In dieser Hinsicht fällt vorliegend zunächst auf, dass die (angeblich unabhängigen) Beschwerdeführenden 2 bis 4 den von ihnen angebotenen Ankaufspreis bei den Privaten nicht selbst, sondern in Absprache mit der Beschwerdeführerin 1 festlegen, und dass - darüber hinaus - mit diesem (abgesprochenen) Ankaufspreis zugleich der Verkaufspreis (zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) im Verhältnis zwischen den (angeblich unabhängigen) Beschwerdeführenden 2 bis 4 und der Beschwerdeführerin 1 bestimmt wird. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 bieten die angekauften Weine weder allgemein am Markt an noch versuchen sie, zur eigenen Profitoptimierung Ankaufspreise zu erzielen, die unter den von der Beschwerdeführerin 1 angebotenen - notabene abgesprochenen - Kaufpreisen liegen. Ihre An- und Verkaufspreise werden in marktwidriger Weise letztlich einzig und direkt durch die Beschwerdeführerin 1 bzw. dadurch bestimmt, was diese für den entsprechenden Wein zu zahlen bereit ist. Damit tätigen vorliegend Marktteilnehmer auf zwei unterschiedlichen Umsatzstufen (die Beschwerdeführerin 1 einerseits und die Beschwerdeführenden 2 bis 4 andererseits) "Preisabsprachen", die gar auf eine vorgelagerte Umsatzstufe (der privaten Zulieferer) vorwirken. Wirtschaftlich betrachtet wird dergestalt eine Situation herbeigeführt, als ob die Beschwerdeführerin 1 die Weine selbst - ohne Zwischenhandel durch die Beschwerdeführenden 2 bis 4 - bei den (nicht steuerpflichtigen) inländischen Privatpersonen einkauft, jedoch entgegen der gesetzlichen Regelung (vgl. E. 2.2 und 2.3.1) mit einer Mehrwertsteuerbelastung (bzw. einer entsprechenden Vorsteuerabzugsberechtigung) in der Höhe von 7.6% des Ankaufspreises. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 erscheinen insoweit als blosse "Durchlaufposten" zwischen den privaten Weinverkäufern und der Beschwerdeführerin 1.

4.2.2 Weiter fällt vorliegend auf, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 im Handel mit der Beschwerdeführerin 1 (bzw. bei der geschilderten Gestaltung der An- und Verkaufspreise) lediglich deshalb überhaupt einen "Gewinn" bzw. eine "Marge" erzielen, weil sie die Mehrwertsteuer zum Saldosteuersatz von 1.2% abrechnen, der Beschwerdeführerin 1 jedoch die Steuer zum ordentlichen Satz von 7.6% fakturieren (vgl. E. 2.1), und weil zudem der Saldosteuersatz als Durchschnittswert von einer höheren Vorsteuerbelastung ausgeht, als in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 den Wein "praktisch" ausschliesslich von nicht steuerpflichtigen Privatpersonen und daher ohne Mehrwertsteuerbelastung einkaufen (vgl. E. 2.4). Die "Marge" der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ist mithin rechnerisch bzw. in Prozenten ausgedrückt stets gleich hoch und (jedenfalls) insoweit in marktwidriger Weise völlig unabhängig vom getätigten Aufwand, der Nachfrage oder etwa auch der Art und Qualität des angekauften Weins. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 begnügen sich im Handel mit der Beschwerdeführerin 1 für ihre gesamte Umsatzstufe mit dem erwähnten Steuervorteil und halten dergestalt ihren eigenen Gewinn (Steuervorteil abzüglich Aufwand) dauerhaft auf einem rechnerisch konstanten Minimum, was aus betriebswirtschaftlicher Sicht als sachwidrig zu beurteilen ist. Ein relevantes unternehmerisches Interesse der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ist bei der vorliegenden Geschäftsgestaltung nicht erkennbar.

4.2.3 Insbesondere aufgrund der soeben geschilderten, zwischen den Beschwerdeführenden dauerhaft betriebenen markt- bzw. sachwidrigen (sozusagen) "Preis- und Gewinnpolitik" ist die vorliegende Geschäftsgestaltung als ungewöhnlich im Sinn des Steuerumgehungstatbestandes zu qualifizieren (vgl. E. 3.1). Daran ändert nichts, ob - wie die Beschwerdeführenden geltend machen - ein fehlender Marktauftritt, der Verzicht auf ein Weinlager, marginale Aktiven und Aufwendungen usw. für die von den Beschwerdeführenden 2 bis 4 angeblich ausgeübte Tätigkeit als "Weinbroker" typisch seien; auch nicht, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 exklusiv mit der Beschwerdeführerin 1 zusammengearbeitet haben wollen. Insoweit die Beschwerdeführenden weitere Argumente gegen die Ungewöhnlichkeit der gewählten Rechtsgestaltung anführen, erweisen sich diese vor dem Hintergrund des unter E. 4.2.1 f. Ausgeführten ebenfalls nicht als zielführend.

4.3 Für die Annahme einer Steuerumgehung ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden das fragliche Konstrukt lediglich deshalb errichtet haben, um die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf Leistungen von nicht steuerpflichtigen Privatpersonen zu umgehen bzw. den erwähnten Steuervorteil bei den Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu erzielen (vgl. E. 3.1).

4.3.1 Wie gesagt (E. 4.2.2), erzielen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 vorliegend einzig aufgrund der steuerlichen Umstände (Einkauf bei nicht steuerpflichtigen inländischen Privatpersonen, Abrechnung zum Saldosteuersatz von 1.2%, Fakturierung zum Normalsatz von 7.6%) überhaupt einen "Gewinn" bzw. eine "Marge". Müssten sie die Mehrwertsteuer dagegen ordentlich (hier zu 7.6%) abrechnen, erwiese sich der geschilderte Handel für sie als Verlustgeschäft, wenn man berücksichtigt, dass sie vom Verkaufspreis an die Beschwerdeführerin 1 (X + 7.6% von X) noch den Ankaufspreis bei den Privaten (X), die Mehrwertsteuer (7.6% von X) sowie ihre (wenn auch nur geringfügigen) Aufwendungen in Abzug zu bringen hätten. Entsprechend wären sie kaum mehr in der Lage, zu den gleichen Bedingungen (insb. Verkauf zum Ankaufspreis zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) mit der Beschwerdeführerin 1 Handel zu treiben. Die Beschwerdeführenden sind mithin zur Aufrechterhaltung ihrer Umwegstruktur auf die Beanspruchung des Saldosteuersatzes bzw. die Erzielung des entsprechenden Steuervorteils durch die Beschwerdeführenden 2 bis 4 angewiesen. Bezeichnenderweise wurde ein neuer Zwischenhändler ins Register eingetragen, sobald die jeweils schon eingetragene Unternehmung die unter dem aMWSTG für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode geltende Umsatzgrenze von Fr. 3 Mio. zu überschreiten drohte (vgl. v.a. die Jahre 2005 bis 2007; E. 2.4 und 4.1.3).

Gesamtumsätze (eigene Abrechnungen) nach Steuerperioden

2005 2006 2007 2008 2009 2010

B._______(Eintragung per 1.1.2005) 2'990'933 2'929'217 2'996'806 1'059'281 621'685 1'955'929

C._______(Eintragung per 1.6.2006) 0 2'909'920 2'955'347 2'461'314 0 0

D._______ AG (Eintragung per 1.6.2007) 0 0 2'992'817 982'488 566'878 1'999'751

Bezeichnend ist weiter, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 in allen für die Umwegstruktur wesentlichen Bereichen (Ankauf/Verkauf, Preisfestsetzung, Marge, Abrechnung mittels Saldosteuersatz, Aufwandstruktur usw.) identisch ausgestaltet sind. Aufgrund dieser objektiven Elemente muss insgesamt angenommen werden, dass die vorliegende Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen bzw. die erwähnten Steuervorteile (auf beiden Seiten) zu erzielen (vgl. E. 3.1).

4.3.2 Gegen diese Annahme machen die Beschwerdeführenden 2 und 3 u.a. geltend, ihnen sei es primär um die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um "mehr Selbstbestimmung und Flexibilität", gegangen. Die Beschwerdeführerin 1 bringt ihrerseits insbesondere diverse Gründe vor, weshalb es für sie wirtschaftlich sinnvoll sei, den Weineinkauf bei Privatpersonen auf Zwischenhändler zu übertragen.

Mit diesen (und den weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten) Argumenten zielen die Beschwerdeführenden jedoch (von vornherein) an der Sache vorbei. Ihre Vorbringen stellen nämlich keine, geschweige denn eine relevante, Begründung dafür dar, weshalb die Beschwerdeführenden 2 bis 4 ihre (sozusagen) "Preis- und Gewinnpolitik" im Verhältnis zur Beschwerdeführerin 1 dauerhaft in der geschilderten marktwidrigen Weise (bzw. in einer "jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen" liegenden Weise [vgl. E. 3.1 und 4.2]) ausgestaltet haben. Inwiefern dabei andere als steuerliche Gründe (bzw. andere als die damit erzielten Steuervorteile bei der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführenden 2 bis 4) eine relevante Rolle spielen sollen, ist denn auch nicht ersichtlich, zumal - wie gezeigt - die Beschwerdeführenden 2 bis 4 den fraglichen Handel mit der Beschwerdeführerin 1 ohne den damit erzielten Steuervorteil überhaupt nicht gewinnbringend betreiben könnten.

4.4 Für die Annahme einer Steuerumgehung bleibt als dritte und letzte Voraussetzung zu prüfen, ob die vorliegende Umwegstruktur effektiv zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, würde sie von der Steuerbehörde hingenommen (E. 3.1).

4.4.1 Zur Berechnung der Steuerersparnis hat die Vorinstanz durch die von den Beschwerdeführenden gewählte zivilrechtliche Gestaltung hindurchgeblickt und auf deren wirtschaftliche Auswirkungen abgestellt (vgl. E. 3.3). Wie aufgezeigt, dienten die Beschwerdeführenden 2 bis 4 bei objektiver bzw. wirtschaftlicher Betrachtung als blosse "Durchlaufposten" zwischen den privaten Weinverkäufern und der Beschwerdeführerin 1 (E. 4.2.1). Die Vorinstanz hat ihnen daher und insoweit die Eigenschaft als selbständige Steuersubjekte abgesprochen und angenommen, dass sie in der Person der Beschwerdeführerin 1 mehrwertsteuerlich ein einziges Steuersubjekt bilden. Für die Berechnung der vorliegenden Steuerersparnis (bzw. der Nachbelastung infolge Steuerumgehung) hat diese Sichtweise insbesondere (sachlogisch) zur Folge, dass die Beschwerdeführerin 1 die ihr von den Beschwerdeführenden 2 bis 4 beim Verkauf der fraglichen Weine belastete Vorsteuer von 7.6% zu Unrecht geltend gemacht hat. Per Saldo resultiert nach der Berechnung der Vorinstanz bei einer wirtschaftlichen Betrachtung der vorliegenden Umwegstruktur eine missbräuchliche Steuerersparnis von Fr. 223'435.45 in der hier strittigen Steuerperiode 2010 (s. angefochtene Verfügung Ziff. 2.8 und 2.12, S. 17 und 32 ff.).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen der Vorinstanz bzw. die fragliche Berechnung nicht bundesrechtskonform sein sollen.

4.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang jedoch vor, dass die vorliegende Sache im Fall der Annahme einer Steuerumgehung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, welche dann zu ermitteln habe, ob bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführerin 1 nachträglich der fiktive Vorsteuerabzug nach Art. 28 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
MWSTG gewährt werden könne (vgl. E. 2.3.2).

Vorab erscheint mit dem Rechtsmissbrauchsverbot unvereinbar, einen allfälligen (fiktiven) Vorsteuerabzug einzufordern, wenn - wie festgestellt - den Beschwerdeführenden infolge deren Steuerumgehung das Recht auf einen Vorsteuerabzug eben gerade zu versagen ist.

Ausserdem verkennen die Beschwerdeführenden ohnehin, dass es der Verwaltung bei der Berechnung der Nachbelastung infolge einer Steuerumgehung grundsätzlich lediglich obliegt, der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (E. 3.3). Im vorliegenden Fall bedeutet das - wie gesehen -, dass die Beschwerdeführenden (in der hier strittigen Steuerperiode 2010) mehrwertsteuerlich so zu stellen sind, dass sie in der Person der Beschwerdeführerin 1 (mehrwertsteuerlich) ein einziges Steuersubjekt bilden. Beim Recht auf den fiktiven Vorsteuerabzug handelt es sich dagegen um eine steuermindernde Tatsache, für die entsprechend die steuerpflichtige Person beweisbelastet ist (E. 1.5.2). Zudem handelt es sich dabei um ein Recht der steuerpflichtigen Person, und es ist entsprechend dieser überlassen, ob sie davon Gebrauch machen will. Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltung, ein Recht, das der steuerpflichtigen Person zusteht, für diese auszuüben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4). Insoweit die Beschwerdeführenden also der Ansicht sind, dass die Beschwerdeführerin 1 bei wirtschaftlicher Betrachtung der vorliegenden Umwegstruktur in bestimmtem Umfang nachträglich zum fiktiven Vorsteuerabzug berechtigt sein könnte, so hätten sie dafür - was ihnen noch im vorliegenden Verfahren freigestanden wäre - den vollen Nachweis erbringen müssen. Sie machen jedoch lediglich geltend, bei den fraglichen Weinflaschen handle es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung um "Gebrauchtgegenstände" im Sinn von Art. 28 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
MWSTG, und dass auch "die anderen Voraussetzungen" des Rechts auf den fiktiven Vorsteuerabzug erfüllt seien. Dass bzw. in welcher Höhe die Beschwerdeführerin 1 bei wirtschaftlicher Betrachtung der vorliegenden Umwegstruktur zum fiktiven Vorsteuerabzug (allenfalls) berechtigt sein könnte, weisen sie hingegen nicht nach. Namentlich finden sich in den vorliegenden Akten keinerlei Belege dafür, dass bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin 1 im Sinn von Art. 28 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
MWSTG "Gebrauchtgegenstände" für die "Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland" bezogen haben soll. Im Gegenteil ergibt sich, dass nach eigenen Angaben der Beschwerdeführenden der Export bei der Beschwerdeführerin 1 "einen gewichtigen Anteil" ausmacht (Beschwerde Rz. 28 S. 7). Ebenfalls völlig unklar ist, auf welchen von ihr entrichteten Beträgen die Beschwerdeführerin 1 zum fiktiven Vorsteuerabzug berechtigt zu sein glaubt. Das (unbelegte) Vorbringen der Beschwerdeführenden wäre folglich ohnehin nicht geeignet, die Berechnung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen,
und der Rückweisungsantrag wäre selbst dann abzuweisen, wenn er sich nicht als rechtsmissbräuchlich erwiese.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es sich bei den fraglichen Weinflaschen überhaupt um "Gebrauchtgegenstände" im Sinn von Art. 28 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
MWSTG handelt.

4.5 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführenden gewählte Rechtsgestaltung als Steuerumgehung zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht für die Zwecke der Mehrwertsteuer von der gewählten Gestaltung Abstand genommen und in wirtschaftlicher Betrachtung der vorliegenden Umwegstruktur angenommen, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 in der Person der Beschwerdeführerin 1 mehrwertsteuerlich ein einziges Steuersubjekt bilden. Inwiefern die Berechnung der entsprechenden Nachbelastung in der angefochtenen Verfügung nicht bundesrechtskonform sein soll, ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt (Steuerumgehung) abzuweisen.

5.
Im Übrigen ist die Beschwerde wie folgt zu beurteilen:

5.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich gegen die in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Lieferung an eine eng verbundene Person" (Art. 24 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
1    Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2    Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3    Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
4    Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
5    Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
6    Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
a  Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
b  Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
c  der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
d  die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
MWSTG) vorgenommene Umsatzaufrechnung (Fr. 11'800.--) bzw. Steuernachbelastung (Fr. 833.45) bei der Beschwerdeführerin 1. Die Vorinstanz begründet diese Nachbelastung damit, die Beschwerdeführerin 1 habe ihrem Alleinaktionär G._______ einen [Oldtimer] für dessen private Nutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

5.1.1 Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, dass eine Verwendung des fraglichen Fahrzeugs innerhalb des unternehmerischen Bereichs der Beschwerdeführerin 1 erfolgt ist, hat sie die entsprechenden Vorsteuerabzüge (für verbuchte Aufwendungen) doch vollumfänglich akzeptiert (vgl. E. 2.3.1). Die Annahme, die Aufwendungen für das Fahrzeug stünden in einem objektiven Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1, ist jedenfalls insofern nicht zu beanstanden, als sie zum einen nicht bestritten, und das Fahrzeug zum anderen auf die Beschwerdeführerin 1 eingelöst und in deren Buchhaltung bilanziert ist.

5.1.2 Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug (erste Inverkehrsetzung am 1. Januar 1966) als "Veteranenfahrzeug" eingetragen ist, was gemäss Weisungen für Veteranenfahrzeuge des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 3. November 2008 (H222-0777) unter anderem eine Verwendung "nur zu rein privaten Zwecken" voraussetzt, sowie angesichts der Tatsache, dass es sich bei G._______ um den Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 1 handelt, ist weiter der Schluss auf das Vorliegen einer "Lieferung an eine eng verbundene Person" im Sinn von Art. 24 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
1    Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2    Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3    Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
4    Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
5    Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
6    Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
a  Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
b  Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
c  der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
d  die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
MWSTG nicht zu beanstanden (vgl. zu den - hier grundsätzlich gegebenen - Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
1    Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2    Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3    Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
4    Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
5    Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
6    Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
a  Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
b  Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
c  der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
d  die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
MWSTG: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1715/2014, A 4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Zu bemerken ist dabei, dass die Annahme einer privaten Nutzung durch den Alleinaktionär nicht ausschliesst, dass das Fahrzeug daneben zu (geschäftlichen) Repräsentationszwecken, wie sie die Beschwerdeführenden geltend machen, verwendet wurde.

5.1.3 Bei Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
1    Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2    Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3    Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
4    Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
5    Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
6    Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
a  Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
b  Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
c  der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
d  die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
MWSTG). Diesen Wert bzw. Drittpreis hat die Vorinstanz vorliegend (zu Recht) schätzungsweise ermittelt (vgl. zur Schätzungsthematik im Rahmen von Art. 24 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
1    Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2    Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3    Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
4    Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
5    Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
6    Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
a  Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
b  Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
c  der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
d  die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
MWSTG: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1715/2014, A 4218/2014 vom 19. Januar 2015 insb. E. 4.2.4). Indem sie anhand der Buchhaltung der Beschwerdeführerin 1 Betriebskosten von Fr. 10'800.-- geschätzt und einen Gewinnzuschlag von 10% berücksichtigt hat, ist sie auf einen (geschätzten) Mietpreis im Jahr 2010 von rund Fr. 11'800.-- (einschliesslich 7.6% Mehrwertsteuer) gekommen. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint insoweit nicht pflichtwidrig. Die Beschwerdeführenden vermögen zudem nicht nachzuweisen, inwiefern der geschätzte Mietpreis von Fr. 11'800.-- bzw. die daraus resultierende Steuernachbelastung von Fr. 833.45 offensichtlich überhöht bzw. bundesrechtswidrig sein soll.

5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen Einsicht in das "vollständige" Protokoll der Zollverwaltung über die Einvernahme eines Lieferanten der Beschwerdeführerin 2 und "in die weiteren der ESTV vorliegenden Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Einvernahme". Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, weil sie ihnen lediglich einen anonymisierten Auszug aus dem fraglichen Protokoll zugestellt habe.

5.2.1 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden liegt der Vorinstanz das "vollständige" Einvernahmeprotokoll nicht vor. Gemäss Schreiben der ESTV vom 19. Januar 2015 liegt ihr lediglich jener Auszug aus dem fraglichen Protokoll vor, welchen sie - nachdem sie die Namen der darin erwähnten natürlichen und juristischen Personen anonymisiert hatte - mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2013 auch den Beschwerdeführenden zukommen liess. Dementsprechend bildet das "vollständige" Protokoll auch nicht Bestandteil der vorliegenden (einschliesslich der vorinstanzlichen) Akten. Schon deshalb ist dem Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsichtnahme in das "vollständige" Protokoll nicht stattzugeben und liegt insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. Dasselbe gilt sinngemäss hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführenden auf Einsichtnahme "in die weiteren der ESTV vorliegenden Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Einvernahme". Welche Unterlagen damit gemeint sind, bleibt im Dunkeln. Entsprechende "weitere" Unterlagen liegen jedenfalls nicht bei den vorliegenden Akten, und die Vorinstanz bestreitet, im Besitz solcher Unterlagen zu sein.

Insoweit das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführenden sinngemäss als Antrag auf Edition des vollständigen Einvernahmeprotokolls (bzw. aller Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Einvernahme) durch die Zollverwaltung betrachtet werden könnte, wäre auf die Durchführung des entsprechenden Beweises in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Denn es ist nicht anzunehmen, dass Inhalte des vollständigen Protokolls (bzw. angeblicher weiterer Unterlagen im Zusammenhang mit der betreffenden Einvernahme) am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens etwas ändern würden (E. 1.5.3).

5.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einsichtnahme in die nicht anonymisierte Version des fraglichen Protokollauszugs zu Recht aufgrund überwiegender privater Geheimhaltungsinteressen verweigert hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Insbesondere überwiegt nach Ansicht des Gerichts das Interesse der beschuldigten Person an der Nichtbekanntgabe ihres Namens das Interesse der Beschwerdeführenden an einer entsprechenden Offenlegung. Demzufolge ist auch in dieser Hinsicht nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu erkennen, und ist den Beschwerdeführenden die Einsichtnahme in die nicht anonymisierte Version des betreffenden Protokollauszugs auch im vorliegenden Verfahren zu verweigern.

5.2.3 Schliesslich ist mit Blick auf Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG nicht zu beanstanden, dass in der angefochtenen Verfügung zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf den betreffenden Protokollauszug abgestellt wird. Denn der für die vorliegende Sache wesentliche Inhalt des fraglichen Auszugs wurde den Beschwerdeführenden schriftlich zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihnen in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör gewährt. Ausdrücklich zu erwähnen bleibt, dass den Beschwerdeführenden - abgesehen von den erwähnten Anonymisierungen - der Inhalt des fraglichen Protokollauszugs vollständig zur Kenntnis gebracht wurde. Bezüglich der fehlenden Antwort auf S. 7 bzw. S. 22/27 des Auszugs ist zu bemerken, dass die entsprechende Antwort auch in der von der Zollverwaltung an die Vorinstanz übermittelten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (nicht anonymisierten) Version nicht enthalten ist.

5.3 Die Beschwerdeführenden beantragen beim Bundesverwaltungsgericht die Erhebung weiterer Beweise, darunter die Einvernahme von L._______ "als Zeuge oder Auskunftsperson". Sie mutmassen, dass es sich bei diesem um den von der Zollverwaltung einvernommenen Lieferanten der Beschwerdeführerin 2 handeln könnte.

Selbst wenn es sich bei L._______ tatsächlich um den besagten Lieferanten handeln sollte, wäre für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, was dieser in einer mündlichen Einvernahme vorbringen könnte, das am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens etwas ändern würde. Gleichermassen änderten auch die übrigen beantragten Beweise nichts an der vorliegenden Überzeugung des Gerichts, selbst wenn dabei der von den Beschwerdeführenden geschilderte Sachverhalt bestätigt werden könnte. Dies gilt umso mehr, als sich die Annahme einer Steuerumgehung vorliegend ohnehin auf unbestrittene Sachverhaltselemente stützt, wie namentlich die Preisgestaltung der Beschwerdeführenden 2 bis 4, die dabei erzielte "Marge" sowie die Umstände der Eintragung der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Auf die Erhebung der beantragten Beweise wird daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (E. 1.5.3).

5.4 Am 23. August 2011 hat offenbar ein Mitarbeiter der Vorinstanz ohne Absprache mit den Beschwerdeführenden einen Lieferanten der Beschwerdeführerin 2 angerufen. Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, die Vorinstanz habe mit diesem Vorgehen das in Art. 18 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG verankerte Recht der Parteien verletzt, Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.

Richtig ist, dass die Verwertung von eingeholten Auskünften grundsätzlich die Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetzt. Für Auskünfte im Sinn von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG wird dieser Anspruch in Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG konkretisiert (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5). Vorliegend stützt sich die Vorinstanz für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts jedoch in keiner Weise auf das betreffende Telefongespräch bzw. dessen Inhalt ab. Somit kann schon mangels Verwertung keine Verletzung von (allfälligen diesbezüglichen) Teilnahmerechten der Beschwerdeführenden vorliegen, unabhängig davon, ob Art. 18 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG hier überhaupt zur Anwendung gelangt. Mangels Entscheidrelevanz bestand vorliegend grundsätzlich auch keine Pflicht zur Erstellung einer schriftlichen Aufzeichnung, geschweige denn - was die Beschwerdeführenden vorbringen - einer blossen Telefonnotiz, die als solche für sich genommen ohnehin nicht zum Nachweis rechtserheblicher Sachverhaltselemente geeignet gewesen wäre (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.5 Die Beschwerdeführenden rügen ferner eine Verletzung des Steuergeheimnisses bzw. der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinn von Art. 74 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 74 Geheimhaltung - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c  im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d  für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht.
MWSTG. Sie bringen vor, die Vorinstanz hätte betreffend die Beschwerdeführenden je ein eigenes Verfahren eröffnen bzw. je eigene Verfahrensakten führen müssen.

Dem ist indes entgegen zu halten, dass die Vorinstanz - wie das vorliegende Verfahren zeigt - zu Recht nicht auf die formelle Selbständigkeit der Beschwerdeführenden 2 bis 4 abgestellt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass sie für die Zwecke der Mehrwertsteuer in der Person der Beschwerdeführerin 1 ein einziges Steuersubjekt bilden. Eine Verletzung von Art. 74 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 74 Geheimhaltung - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c  im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d  für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht.
MWSTG liegt schon deshalb nicht vor.

5.6 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine Verletzung der in Art. 78 Abs. 5
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
1    Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
2    Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV.
3    Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.
4    Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.
5    Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.
6    Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1-4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden:
a  der Schweizerischen Nationalbank;
b  einer Pfandbriefzentrale;
c  einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934137;
d  bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018138;
e  bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015139.140
7    Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.141
MWSTG genannten Frist, wonach die ESTV eine Mehrwertsteuerkontrolle innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen hat.

Zwar wurde diese Frist vorliegend unbestrittenermassen ("um schätzungsweise knapp eineinhalb Monate") überschritten. Die Beschwerdeführenden können daraus in der vorliegenden Sache jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich bei der genannten Frist um eine blosse Ordnungsfrist handelt (vgl. Botschaft [BBl 2008 6295 ff., 7003]); jedenfalls kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die nachgeforderte Steuer nicht geschuldet wäre. Mit Blick auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 im Verfahren A 1193/2014 ist zudem nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden mit der fraglichen Rüge (erneut) eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG erheben wollen.

6.
Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde auch in den Nebenpunkten und somit - im Sinn der Erwägungen - vollumfänglich abzuweisen.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 5'300.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegenden Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 5'300.--) ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'300.-- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5059/2014
Date : 26. Februar 2015
Published : 15. März 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; Steuerumgehung (2010)


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BGG: 42  82
BV: 5  29
MWSTG: 3  10  18  24  25  28  37  59  74  78  82  83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 2  4
VwVG: 5  12  13  18  21  27  28  46a  48  50  52  63  64
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119-II-386 • 122-II-211 • 123-II-1 • 130-II-169 • 130-II-473 • 130-II-482 • 130-V-90 • 131-I-153 • 131-II-627 • 133-II-35 • 137-II-199 • 138-II-239 • 93-I-722 • 98-IB-314
Weitere Urteile ab 2000
2A.121/2004 • 2A.239/2005 • 2A.406/2002 • 2A.75/2002 • 2C_232/2012
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lower instance • federal administrational court • evasion of taxes • value added tax • wine • statement of affairs • deduction of input tax • federal court • private person • sole proprietor • position • delivery • time limit • objection decision • hamlet • costs of the proceedings • subject matter of action • advance on costs • loan • day
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BVGE
2010/12 • 2009/60
BVGer
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AS
AS 2009/5203 • AS 2000/1300
BBl
2008/6295
Magazine ASA
ASA 81,422