Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5059/2014

Urteil vom 26. Februar 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

1. A._______ SA,

2. B._______,

3. C._______,
Parteien
4.D._______ AG,

alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sonja Bossart Meier und Rechtsanwalt Diego Clavadetscher, Clavatax Steuer-Advokatur AG, Lotzwilstrasse 26, 4900 Langenthal,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand MWST; Steuerumgehung (2010).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 teilte das kantonale Steueramt (...) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) folgenden Sachverhalt mit: Die Einzelfirma B._______ kaufe von inländischen, nicht steuerpflichtigen Privatpersonen (und entsprechend ohne Mehrwertsteuerbelastung) Wein ein und verkaufe diesen anschliessend zu demselben Preis zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer an die A._______ SA.

B.
Aufgrund dieser Meldung führte die ESTV bei der A._______ SA und der Einzelfirma B._______ im August 2011 je eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Dabei stellte sich heraus, dass bei der Einzelfirma C._______ und der D._______ AG im Verhältnis zur A._______ SA im Wesentlichen dieselbe Geschäftsgestaltung vorliegt, wie bei der Einzelfirma B._______. Aus diesem Grund führte die ESTV im November 2011 bei der Einzelfirma C._______ und der D._______ AG ebenfalls je eine Mehrwertsteuerkontrolle durch.

C.
Die ESTV kontrollierte bei den genannten Unternehmen u.a. den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (Steuerperiode 2010). Sie schloss die entsprechenden Kontrollen mit "Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung" vom 15. Dezember 2011 ab und erliess am 25. Juni 2014 folgende Verfügung:

"1. Die Einzelfirma [B._______] [...] wird rückwirkend auf den 1.1.2005 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.

2. Die Einzelfirma [C._______] [...] wird rückwirkend auf den 1.6.2006 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.

3. Die [D._______ AG] [...] wird rückwirkend auf den 1.6.2007 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.

4. Es wird festgestellt, dass die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Unternehmen und die [A._______ SA] [...] als eine wirtschaftliche Einheit gelten und damit als Gesamtheit die steuerpflichtige Person [A._______ SA] [...] bilden.

5. Die [A._______ SA] (gemäss Ziff. 4 hiervor) schuldet [...] betreffend die Steuerperiode 2010 (Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010) über die für diese Zeitspanne hinaus bereits deklarierten Beträge

CHF 225'929.00 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab 15. Oktober 2010.

6. Der von der [A._______ SA] (gemäss Ziff. 4 hiervor) geschuldete Steuerbetrag gemäss Ziffer 5 wird mit noch offenen Guthaben der [A._______ SA] verrechnet.

7. [...]."

Die in Ziffer 5 verfügte Nachbelastung begründete die ESTV zur Hauptsache damit, dass die Geschäftsgestaltung zwischen den vier genannten Unternehmen den Tatbestand der Steuerumgehung erfülle. Wirtschaftlich betrachtet bildeten die Einzelfirmen B._______ und C._______ sowie die D._______ AG mit bzw. in der Person der A._______ SA eine Einheit. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht liege daher nur ein einziges Steuersubjekt, nämlich die A._______ SA, vor.

D.
Gegen diese Verfügung gelangten die vier Unternehmen (Beschwerdeführende) mit einer als "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Sprungbeschwerde)" bezeichneten Eingabe vom 27. August 2014 an die ESTV. Sie beantragen in prozessualer Hinsicht, die Eingabe sei als Sprungbeschwerde im Sinn von Art. 83 Abs. 4 MWSTG (SR 641.20) an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. In materieller Hinsicht sei die angefochtene Verfügung mit Ausnahme der unbestrittenen Steuernachforderung im Betrag von Fr. 1'255.45 aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Streitsache zur Ermittlung der Höhe des fiktiven Vorsteuerabzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

E.
Mit Schreiben vom 9. September 2014 kam die ESTV (Vorinstanz) dem erwähnten Verfahrensantrag nach und leitete die Eingabe vom 27. August 2014 als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Zugleich führte sie aus, sie habe am 25. Juni 2014 in derselben Sache (Steuerumgehung) eine zweite Verfügung erlassen, welche die Steuerperioden 2005 bis 2009 betreffe. Gegen diese Verfügung hätten die Beschwerdeführenden am 27. August 2014 Einsprache erhoben, wobei sie die Weiterleitung dieser Einsprache als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt hätten. Die ESTV sei jedoch der Ansicht, dass eine Koordination des Verfahrens betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 mit dem Verfahren betreffend die (hier strittige) Steuerperiode 2010 notwendig sei. Sie beantrage daher, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis sie über die von den Beschwerdeführenden erhobene Einsprache betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 entschieden habe.

F.
Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 beantragen die Beschwerdeführenden die Abweisung des Sistierungsantrags der Vorinstanz.

G.
In ihrer (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 27. November 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden reichten dazu mit Datum vom 15. Dezember 2014 unaufgefordert eine Stellungnahme (Replik) ein.

Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperiode 2010, womit vorliegend grundsätzlich das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG zur Anwendung gelangt. Auf die Bestimmungen des aMWSTG (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [AS 2000 1300], in Kraft vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009) wird nachfolgend (nur) insoweit hingewiesen, als im Rahmen der vorliegenden Begründung auch auf frühere (altrechtliche) Steuerperioden Bezug genommen wird.

1.2
1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG.

Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der Vorinstanz, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.).

Die angefochtene Verfügung stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar, welche die Anforderungen an eine einlässliche Begründung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 MWSTG erfüllt; selbiges ist denn auch unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der ihm von der Vorinstanz als (Sprung-)Beschwerde überwiesenen Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. August 2014 zuständig.

1.2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), haben diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).

1.2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit (Sprung-)Beschwerde angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 betreffend die Steuerperiode 2010. Gegen die von der Vorinstanz gleichentags in derselben Sache (Steuerumgehung) erlassene Verfügung betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 (altes Recht [s. E. 1.1]) haben die Beschwerdeführenden dagegen Einsprache erhoben. Die Vorinstanz beantragt vor diesem Hintergrund, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Erlass des Einspracheentscheids betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 zu sistieren (vgl. Sachverhalt Bst. E.).

Dieser Antrag ist wie folgt zu beurteilen:

1.3.1 Ob der fragliche Einspracheentscheid zwischenzeitlich ergangen und der Sistierungsantrag der Vorinstanz damit gegenstandslos geworden ist, kann hier offen bleiben. Denn wie im Folgenden gezeigt wird, wäre das vorliegende Beschwerdeverfahren selbst dann nicht zu sistieren, wenn noch kein Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 vorläge (vgl. zum Offenlassen von Prozessvoraussetzungen etwa: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.3 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 694).

1.3.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.14 ff.). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e). Eine Sistierung ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.6.1). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b).

1.3.3 Zur Begründung ihres Sistierungsantrags bringt die Vorinstanz zunächst vor, sie habe ein wesentliches Interesse an der "Koordination" des Verfahrens betreffend die (hier strittige) Steuerperiode 2010 mit dem Verfahren betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009. Ein gewisses Koordinationsinteresse der Vorinstanz erscheint aufgrund der vorliegenden besonderen Konstellation zwar nachvollziehbar. Jedoch ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern diesem Interesse mit der Sistierung des vorliegenden Verfahrens bzw. dem Abwarten des Einspracheentscheids betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 entscheidend gedient sein soll. Viel eher wäre umgekehrt davon auszugehen, dass das vorliegende Urteil auch für das Verfahren betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 aufschlussreich sein könnte.

Weiter macht die Vorinstanz zur Begründung geltend, die Beschwerdeführenden hätten sich widersprüchlich verhalten, indem sie mit Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 7. März 2014 auf den Erlass einer mit Sprungbeschwerde anfechtbaren Verfügung betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 gedrängt hätten, gegen die entsprechende Verfügung letztlich aber doch "nur" mittels Einsprache vorgegangen seien. Ob aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführenden tatsächlich auf eine rechtsrelevante Widersprüchlichkeit bzw. Treuwidrigkeit zu erkennen wäre, ist zu bezweifeln, braucht vorliegend indes nicht entschieden zu werden. Denn bei der betreffenden Argumentation bleibt ohnehin im Dunkeln, inwiefern damit ein zureichender Grund für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens gesetzt sein soll.

Auch sonst sind für das Bundesverwaltungsgericht keine zureichenden Gründe für die beantragte Sistierung ersichtlich. Der zu beurteilende Sachverhalt ist liquid und entscheidreif und der Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 offensichtlich nicht von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot rechtfertigt sich daher die direkte Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 1.3.2).

Der Sistierungsantrag der Vorinstanz ist somit abzuweisen.

1.4 Die Vorinstanz verfügt in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (s. Sachverhalt Bst. C) die rückwirkende Löschung der Beschwerdeführenden 2 bis 4 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. Januar 2005, 1. Juni 2006 bzw. 1. Juni 2007. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2014 beantragt sie sodann die (vollumfängliche) Abweisung der vorliegenden Beschwerde und damit sinngemäss zugleich die (vollumfängliche) Bestätigung der angefochtenen Verfügung.

1.4.1 Insofern die Vorinstanz damit über die Abweisung der Beschwerde hinaus eine (negative) Feststellungsverfügung bezüglich der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 2 bis 4 in den Steuerperioden 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 (betreffend die Beschwerdeführerin 2), 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2010 (betreffend den Beschwerdeführer 3) bzw. 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2010 (betreffend die Beschwerdeführerin 4) verlangen wollte, wäre einem solchen Antrag im Wesentlichen aus den nachstehenden zwei Gründen nicht statt zu geben:

Zum einen ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3). Vorliegend kann rechtsgestaltend entschieden werden, ob die Nachforderung für die hier strittige Steuerperiode 2010 zu Recht besteht. Zudem handelt es sich bei den fraglichen Dispositiv-Ziffern nicht um einen Anwendungsfall von Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG.

Zum anderen zielte ein solcher Antrag auch auf eine zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstandes, die unter den vorliegenden Umständen als unzulässig zu qualifizieren wäre (zum möglichen Umfang des Streitgegenstandes vgl. BGE 133 II 35 E. 2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen; zu den Voraussetzungen einer Ausdehnung des Streitgegenstandes vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 1.4.3 mit Hinweisen). So wies die Vorinstanz einen Antrag der Beschwerdeführenden auf Behandlung der Steuerperioden 2005 bis 2010 in einem einzigen Verfahren ausdrücklich ab. Sie behandelt die Steuerperioden 2005 bis 2009 entsprechend in einem separaten Verfahren. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war somit einzig die Steuerperiode 2010. Damit übereinstimmend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch nur betreffend die strittige Steuerperiode 2010 eine Leistungsverfügung erlassen.

1.4.2 Insofern die Vorinstanz mit ihrem Antrag auf (vollumfängliche) Abweisung der vorliegenden Beschwerde bzw. auf (vollumfängliche) Bestätigung der angefochtenen Verfügung schliesslich - wiederum über die blosse Abweisung der Beschwerde hinaus - bestätigt haben wollte, die Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu Recht rückwirkend im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht zu haben (oder löschen zu wollen), ist sie darauf hinzuweisen, dass einer Löschung im Register - wie auch einer Eintragung - lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Sowohl Löschung als auch Eintragung stellen blosse Verwaltungsakte ohne materielle Rechtskraft dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.75/2002 vom 9. August 2002 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Mithin kann die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 2 bis 4 ohne weiteres in ihrem Register löschen, sofern das Bundesverwaltungsgericht deren subjektive Steuerpflicht hinsichtlich der im Recht liegenden Steuerperiode 2010 als nicht gegeben betrachtet. Einer ausdrücklichen richterlichen Anordnung oder Feststellung bedarf es hierfür nicht.

1.4.3 Für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus dem Vorstehenden sodann, dass sich die Schlussfolgerungen und Ergebnisse in diesem Urteil einzig auf die Steuerperiode 2010 beziehen und die angefochtene Verfügung nur in ihrer Eigenschaft als Leistungsverfügung betreffen. Insbesondere beinhaltet die vorliegende (vollumfängliche) Abweisung der Beschwerde (s. E. 4 ff. hiernach) nicht zugleich die Feststellung, eine Steuerumgehung sei auch für bestimmte frühere als die hier strittige Steuerperiode 2010 zu bejahen bzw. die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung mangels entsprechender Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu Recht deren Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auch für bestimmte frühere als die hier strittige Steuerperiode 2010 verfügt.

1.5
1.5.1 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb vom sog. Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. zum Ganzen etwa: Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 15 ff. zu Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflichten der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (Art. 13 VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird er zudem insbesondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relativiert (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2).

1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten derjenigen Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: ASA 81 S. 422; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4). Eine von der steuerpflichtigen Person zu beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5).

1.5.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 153, 457 und 537).

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, Bundesblatt [BBl] 2008 6885 ff., 6939). Der Steuersatz beträgt im hier relevanten Zeitraum 7.6% (Art. 25 Abs. 1 MWSTG in der vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung [AS 2009 5203]).

2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist im Grundsatz steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinn betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (ausführlich zur subjektiven Steuerpflicht: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3
2.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person (erste Frage) Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (zweite Frage) abziehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.8.1 und A 3149/2012 vom 4. Januar 2013 E. 3).

2.3.2 Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland ohne Mehrwertsteuerbelastung bezogen, so kann sie auf dem von ihr entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 MWSTG). Der von ihr entrichtete Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 MWSTG).

2.4 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. (altes Recht) bzw. (im Jahr 2010) Fr. 5 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60'000.-- (altes Recht) bzw. (im Jahr 2010) Fr. 100'000.-- Mehrwertsteuer (berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz) zu bezahlen hatte, konnte gemäss Art. 59 Abs. 1 aMWSTG bzw. aArt. 37 Abs. 1 MWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Bei Anwendung dieser Methode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte (einschliesslich Steuer) mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2 1. Teilsatz aMWSTG bzw. Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3 1. Satz MWSTG; vgl. Art. 59 Abs. 2 2. Teilsatz aMWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4950/2013 vom 18. März 2014 E. 2.3 und A 4949/203 vom 12. März 2014 E. 2.4 je mit Hinweisen).

3.
Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in dem aus dem verfassungsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) abgeleiteten Institut der Steuerumgehung (vgl. BGE 98 Ib 314 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.5.1; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 40 und 98).

3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die direkten Steuern und die Verrechnungssteuer (statt vieler: BGE 131 II 627 E. 5.2, BGE 93 I 722 E. 1; vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ferner MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Gesellschafts- und Steuerrecht, Bern 2012, S. 87 ff.) wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn

* erstens eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint. Für die Annahme einer Steuerumgehung muss mit anderen Worten eine Sachverhaltsgestaltung vorliegen, die - wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht - jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt (sog. "objektives" Element oder "Umwegstruktur"; BGE 138 II 239 E. 4.1 mit Hinweis);

* zweitens angenommen werden muss, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. Dieses sog. "subjektive" Element (oder "Missbrauchsabsicht") spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen ist, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen;

* drittens das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, würde es von den Steuerbehörden hingenommen (sog. "effektives" Element oder "Steuervorteil").

Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für die Mehrwertsteuer (so insb. BGE 138 II 239 E. 4.2; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4611/2013 vom 4. März 2014 E. 2.9.4.2 und A 4695/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4.2). Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 138 II 239 E. 4.1).

3.2 Das Bundesgericht will die Steuerumgehungsdoktrin - im Sinn einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung des als massgeblich geltenden Sinns einer Norm - nur in ganz ausserordentlichen Situationen anwenden. Eine solche Situation liegt vor, wenn trotz Heranziehung des Normsinns als Auslegungsschranke eine Besteuerung oder eine Steuerbefreiung nicht möglich ist, das Gesetz also angewendet werden kann, das Ergebnis aber aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts in hohem Mass als stossend erscheint bzw. einer Willkür gleichkäme. Wird das Vorliegen einer Steuerumgehung mit dieser Gewichtung geprüft, so stellen die genannten Kriterien einen tauglichen Prüfraster für die Abgrenzung von der steuerlich zu akzeptierenden Steuervermeidung dar (BGE 138 II 239 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3 Das Vorliegen einer Steuerumgehung ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen (BGE 138 II 239 E. 4.4). Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 4.1, BGE 131 II 627 E. 5.2). Das kann namentlich bedeuten, dass zur steuerlichen Beurteilung die formale zivilrechtliche Ausgestaltung eines Sachverhalts negiert und auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen abgestellt wird (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 in fine sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4695/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4.1 in fine und A 212/2008 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.1 je mit Hinweisen).

4.
Im vorliegenden Fall ist in erster Linie strittig, ob die von den Beschwerdeführenden gewählte Rechtsgestaltung den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt.

4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist dabei vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer 3 lediglich in den Jahren 2006 bis 2008 steuerbare Umsätze erzielt hat (s. E. 4.1.3 hiernach). Die nachstehenden Ausführungen zur vorliegenden Rechtsgestaltung beziehen sich daher, was die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 3 betrifft, auf die Jahre 2006 bis 2008 und nicht auf die hier strittige Steuerperiode 2010. Entgegen dem impliziten Vorbringen der Beschwerdeführenden ist dies jedoch nicht zu beanstanden. Denn zum einen kann das Gericht die Akten frei würdigen (E. 1.5.2); zum anderen ist vorliegend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 3 im Jahr 2010 keine steuerbaren Umsätze erzielt hat, primär im Rahmen der Berechnung der (infolge allenfalls anzunehmender Steuerumgehung) nachzubelastenden Steuer von Bedeutung und vermag an der Beurteilung, ob hier eine Steuerumgehung vorliegt oder nicht, grundsätzlich nichts zu ändern.

Im Übrigen stellt sich die sachverhaltliche Ausgangslage - nachstehend in die Bereiche Geschäftsablauf (E. 4.1.1), Buchhaltung (E. 4.1.2), Umsatzsituation (E. 4.1.3) und personelle und wirtschaftliche Verflechtungen (E. 4.1.4) aufgeteilt - wie folgt dar:

4.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist im Weinhandel tätig. An ihrem Sitz in X._______ betreibt sie ein grosses Weinlager. Sie bietet vorwiegend hochklassige Weine im Preissegment zwischen hundert und mehreren Tausend Franken pro Flasche zum Verkauf an. Über ihre Homepage können Spitzenweine und Weinraritäten indes nicht nur gekauft werden, sondern es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, entsprechende Verkaufsangebote abzugeben.

Bei den Personen, welche der Beschwerdeführerin 1 Weine zum Verkauf anbieten, handelt es sich in der Regel um inländische (nicht steuerpflichtige) Privatpersonen. Die Beschwerdeführerin 1 nimmt die entsprechenden Verkaufsangebote jedoch nicht bzw. "nur in Ausnahmefällen" selbst wahr. Vielmehr leitet sie diese in der Regel an die Beschwerdeführenden 2 bis 4 weiter, die ebenfalls im Weinhandel tätig sind. Für die betreffenden Weiterleitungen bezahlen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 der Beschwerdeführerin 1 eine Vergütung von 2-6% ihres (daraus erzielten) Jahresumsatzes. Zwischen den Beschwerdeführenden 2 bis 4 und der Beschwerdeführerin 1 bestehen entsprechende schriftliche Vereinbarungen (Vereinbarungen vom 31. Dezember 2004, 31. Dezember 2006 bzw. 31. Dezember 2007).

Nachdem die Beschwerdeführenden 2 bis 4 die ihnen von der Beschwerdeführerin 1 weitergeleiteten Verkaufsangebote der (nicht steuerpflichtigen) inländischen Privatpersonen wahrgenommen bzw. die entsprechenden Weine ohne Mehrwertsteuerbelastung (vgl. E. 2.2) eingekauft haben, verkaufen sie diese - in der Regel noch an demselben Tag - zum gleichen Preis (Einstands- bzw. Ankaufspreis) zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin 1. Den Ankaufspreis bei den fraglichen Privatpersonen legen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 jeweils in Absprache mit der Beschwerdeführerin 1 fest.

Die Beschwerdeführerin 1 übernimmt grundsätzlich sämtliche der ihr von den Beschwerdeführenden 2 bis 4 angebotenen Weine. Diese kaufen einen bestimmten Wein in der Regel gar nicht erst ein, wenn die Beschwerdeführerin 1 am Erwerb desselben nicht interessiert ist.

Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 kaufen nach eigenen Aussagen "praktisch" ausschliesslich bei (nicht steuerpflichtigen) inländischen Privatpersonen Wein ein. Den entsprechenden Wein verkaufen sie in der Folge "fast" ausschliesslich an die Beschwerdeführerin 1.

Anders als die Beschwerdeführerin 1 bieten sich die Beschwerdeführenden 2 bis 4 nicht in relevanter Weise am Weinmarkt als Käufer oder Verkäufer an. Namentlich ist keines der drei Unternehmen im Internet oder Telefonbuch zu finden oder tätigt Auslagen für Werbung.

Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 rechnen die Mehrwertsteuer zum Saldosteuersatz von 1.2% ab (vgl. E. 2.4). Die Beschwerdeführerin 1 bedient sich dagegen der effektiven Methode.

4.1.2 Abgesehen von einem Motorfahrzeug, das die Beschwerdeführenden 2 und 3 in ihrer Buchhaltung aktiviert haben, bestehen die Aktiven der Beschwerdeführenden 2 bis 4 lediglich aus liquiden Mitteln (Konto "Kasse" oder "Bank"). Namentlich verfügen sie weder über ein Weinlager noch über sonstige Räumlichkeiten oder über Mobiliar und Vorräte. Aufwandseitig tätigen die Beschwerdeführenden 2 und 3 gewisse Auslagen für das Motorfahrzeug (Benzin, Versicherung, Parkhaus). Die Beschwerdeführerin 2 hat im Jahr 2010 zudem eine "Büromiete" (Eigenmiete) von Fr. 4'320.-- verbucht, da sie von zu Hause aus gearbeitet habe. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden 2 bis 4 keine relevanten Aufwendungen erfasst, insbesondere keine Material-, Lager- oder Versandkosten.

Bei der Beschwerdeführerin 1 sind mehrere Personen angestellt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 beschäftigen dagegen kein Personal. Die Beschwerdeführerin 4 verbuchte in den Jahren 2007 bis 2009 keinen Personalaufwand. Im Geschäftsjahr 2010 wurden bei dieser für die Geschäftsführung durch C._______ (auch Beschwerdeführer 3) nachträglich Lohnabrechnungen für das 2. Semester 2010 (Fr. 7'560.--) bzw. die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2010 (Fr. 28'080.--) verbucht (Lohnabrechnungen vom 30. Dezember 2010 bzw. 3. Januar 2011).

Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 verfügen über die gleiche Buchhaltungsstelle. Bis Ende 2007 handelte es sich dabei um die E._______ GmbH in Y._______. Ab 2008 wurden die Buchhaltungen durch F._______ erstellt, die ein Treuhandbüro in Y._______ führt und bis Mitte 2011 mit einem 60%-Pensum bei der Beschwerdeführerin 1 angestellt war. Die drei Buchhaltungen sind identisch aufgebaut. Die Geschäftsfälle (Weineinkäufe und -verkäufe) werden seit 2008 halbjährlich mit Hilfe von Excel-Tabellen in einer Sammelbuchung (zwei Buchungen pro Jahr) erfasst.

4.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 wurde per 1. Januar 2005 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In den Jahren 2005 bis 2010 erzielte sie gemäss eigenen Abrechnungen steuerbare Gesamtumsätze von Fr. 2'990'933.--, Fr. 2'929'217.--, Fr. 2'996'806.--, Fr. 1'059'281.--, Fr. 621'685.-- bzw. Fr. 1'955'929.--.

Der Beschwerdeführer 3 wurde per 1. Juni 2006 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In den Jahren 2006 bis 2008 erzielte er gemäss eigenen Abrechnungen steuerbare Gesamtumsätze von Fr. 2'909'920.--, Fr. 2'955'347.-- bzw. Fr. 2'461'314.--. In den Jahren 2009 und - wie erwähnt - 2010 erzielte er keine steuerbaren Umsätze mehr. Per 30. Juni 2011 wurde er im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.

Die Beschwerdeführerin 4 wurde per 1. Juni 2007 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In den Jahren 2007 bis 2010 erzielte sie gemäss eigenen Abrechnungen steuerbare Gesamtumsätze von Fr. 2'992'817.--, Fr. 982'488.--, Fr. 566'878.-- bzw. Fr. 1'999'751.--.

4.1.4 Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 1 und dort seit 2007 mit einem Beschäftigungsgrad von 100% als Geschäftsführer angestellt, ist G._______. B._______ von der gleichnamigen Einzelfirma (Beschwerdeführerin 2) ist die Lebenspartnerin von G._______. Sie wohnt mit ihm und den beiden gemeinsamen Kindern (Jahrgänge ... und ...) an der H._______strasse in J._______, wo sich auch der Sitz ihrer Einzelfirma befindet.

C._______ von der gleichnamigen Einzelfirma (Beschwerdeführer 3) war bis zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (Kündigung der Anstellung per 31. Oktober 2006) sowie in den Jahren 2009 und 2010 bei der Beschwerdeführerin 1 im Teilzeitpensum angestellt. Am 1. August 2007 trat er zudem eine Stelle als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 4 an. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrer Bilanz 2010 unter dem Titel "langfristige Verbindlichkeiten" ein Darlehen von C._______ in der Höhe von Fr. 240'000.-- verbucht.

Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 4 ist K._______. Für die Gründung der Beschwerdeführerin 4 (Liberierung des Aktienkapitals) gewährte ihm G._______ ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.--. Am 30. Januar 2012 (mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 angezeigt) bezahlte K._______ dieses Darlehen an G._______ zurück.

4.2 Für die Annahme einer Steuerumgehung ist nun als Erstes vorausgesetzt, dass die soeben dargestellte - von den Beschwerdeführenden gewählte - Rechtsgestaltung als "ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen" erscheint (E. 3.1).

4.2.1 In dieser Hinsicht fällt vorliegend zunächst auf, dass die (angeblich unabhängigen) Beschwerdeführenden 2 bis 4 den von ihnen angebotenen Ankaufspreis bei den Privaten nicht selbst, sondern in Absprache mit der Beschwerdeführerin 1 festlegen, und dass - darüber hinaus - mit diesem (abgesprochenen) Ankaufspreis zugleich der Verkaufspreis (zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) im Verhältnis zwischen den (angeblich unabhängigen) Beschwerdeführenden 2 bis 4 und der Beschwerdeführerin 1 bestimmt wird. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 bieten die angekauften Weine weder allgemein am Markt an noch versuchen sie, zur eigenen Profitoptimierung Ankaufspreise zu erzielen, die unter den von der Beschwerdeführerin 1 angebotenen - notabene abgesprochenen - Kaufpreisen liegen. Ihre An- und Verkaufspreise werden in marktwidriger Weise letztlich einzig und direkt durch die Beschwerdeführerin 1 bzw. dadurch bestimmt, was diese für den entsprechenden Wein zu zahlen bereit ist. Damit tätigen vorliegend Marktteilnehmer auf zwei unterschiedlichen Umsatzstufen (die Beschwerdeführerin 1 einerseits und die Beschwerdeführenden 2 bis 4 andererseits) "Preisabsprachen", die gar auf eine vorgelagerte Umsatzstufe (der privaten Zulieferer) vorwirken. Wirtschaftlich betrachtet wird dergestalt eine Situation herbeigeführt, als ob die Beschwerdeführerin 1 die Weine selbst - ohne Zwischenhandel durch die Beschwerdeführenden 2 bis 4 - bei den (nicht steuerpflichtigen) inländischen Privatpersonen einkauft, jedoch entgegen der gesetzlichen Regelung (vgl. E. 2.2 und 2.3.1) mit einer Mehrwertsteuerbelastung (bzw. einer entsprechenden Vorsteuerabzugsberechtigung) in der Höhe von 7.6% des Ankaufspreises. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 erscheinen insoweit als blosse "Durchlaufposten" zwischen den privaten Weinverkäufern und der Beschwerdeführerin 1.

4.2.2 Weiter fällt vorliegend auf, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 im Handel mit der Beschwerdeführerin 1 (bzw. bei der geschilderten Gestaltung der An- und Verkaufspreise) lediglich deshalb überhaupt einen "Gewinn" bzw. eine "Marge" erzielen, weil sie die Mehrwertsteuer zum Saldosteuersatz von 1.2% abrechnen, der Beschwerdeführerin 1 jedoch die Steuer zum ordentlichen Satz von 7.6% fakturieren (vgl. E. 2.1), und weil zudem der Saldosteuersatz als Durchschnittswert von einer höheren Vorsteuerbelastung ausgeht, als in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 den Wein "praktisch" ausschliesslich von nicht steuerpflichtigen Privatpersonen und daher ohne Mehrwertsteuerbelastung einkaufen (vgl. E. 2.4). Die "Marge" der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ist mithin rechnerisch bzw. in Prozenten ausgedrückt stets gleich hoch und (jedenfalls) insoweit in marktwidriger Weise völlig unabhängig vom getätigten Aufwand, der Nachfrage oder etwa auch der Art und Qualität des angekauften Weins. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 begnügen sich im Handel mit der Beschwerdeführerin 1 für ihre gesamte Umsatzstufe mit dem erwähnten Steuervorteil und halten dergestalt ihren eigenen Gewinn (Steuervorteil abzüglich Aufwand) dauerhaft auf einem rechnerisch konstanten Minimum, was aus betriebswirtschaftlicher Sicht als sachwidrig zu beurteilen ist. Ein relevantes unternehmerisches Interesse der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ist bei der vorliegenden Geschäftsgestaltung nicht erkennbar.

4.2.3 Insbesondere aufgrund der soeben geschilderten, zwischen den Beschwerdeführenden dauerhaft betriebenen markt- bzw. sachwidrigen (sozusagen) "Preis- und Gewinnpolitik" ist die vorliegende Geschäftsgestaltung als ungewöhnlich im Sinn des Steuerumgehungstatbestandes zu qualifizieren (vgl. E. 3.1). Daran ändert nichts, ob - wie die Beschwerdeführenden geltend machen - ein fehlender Marktauftritt, der Verzicht auf ein Weinlager, marginale Aktiven und Aufwendungen usw. für die von den Beschwerdeführenden 2 bis 4 angeblich ausgeübte Tätigkeit als "Weinbroker" typisch seien; auch nicht, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 exklusiv mit der Beschwerdeführerin 1 zusammengearbeitet haben wollen. Insoweit die Beschwerdeführenden weitere Argumente gegen die Ungewöhnlichkeit der gewählten Rechtsgestaltung anführen, erweisen sich diese vor dem Hintergrund des unter E. 4.2.1 f. Ausgeführten ebenfalls nicht als zielführend.

4.3 Für die Annahme einer Steuerumgehung ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden das fragliche Konstrukt lediglich deshalb errichtet haben, um die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf Leistungen von nicht steuerpflichtigen Privatpersonen zu umgehen bzw. den erwähnten Steuervorteil bei den Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu erzielen (vgl. E. 3.1).

4.3.1 Wie gesagt (E. 4.2.2), erzielen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 vorliegend einzig aufgrund der steuerlichen Umstände (Einkauf bei nicht steuerpflichtigen inländischen Privatpersonen, Abrechnung zum Saldosteuersatz von 1.2%, Fakturierung zum Normalsatz von 7.6%) überhaupt einen "Gewinn" bzw. eine "Marge". Müssten sie die Mehrwertsteuer dagegen ordentlich (hier zu 7.6%) abrechnen, erwiese sich der geschilderte Handel für sie als Verlustgeschäft, wenn man berücksichtigt, dass sie vom Verkaufspreis an die Beschwerdeführerin 1 (X + 7.6% von X) noch den Ankaufspreis bei den Privaten (X), die Mehrwertsteuer (7.6% von X) sowie ihre (wenn auch nur geringfügigen) Aufwendungen in Abzug zu bringen hätten. Entsprechend wären sie kaum mehr in der Lage, zu den gleichen Bedingungen (insb. Verkauf zum Ankaufspreis zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) mit der Beschwerdeführerin 1 Handel zu treiben. Die Beschwerdeführenden sind mithin zur Aufrechterhaltung ihrer Umwegstruktur auf die Beanspruchung des Saldosteuersatzes bzw. die Erzielung des entsprechenden Steuervorteils durch die Beschwerdeführenden 2 bis 4 angewiesen. Bezeichnenderweise wurde ein neuer Zwischenhändler ins Register eingetragen, sobald die jeweils schon eingetragene Unternehmung die unter dem aMWSTG für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode geltende Umsatzgrenze von Fr. 3 Mio. zu überschreiten drohte (vgl. v.a. die Jahre 2005 bis 2007; E. 2.4 und 4.1.3).

Gesamtumsätze (eigene Abrechnungen) nach Steuerperioden

2005 2006 2007 2008 2009 2010

B._______(Eintragung per 1.1.2005) 2'990'933 2'929'217 2'996'806 1'059'281 621'685 1'955'929

C._______(Eintragung per 1.6.2006) 0 2'909'920 2'955'347 2'461'314 0 0

D._______ AG (Eintragung per 1.6.2007) 0 0 2'992'817 982'488 566'878 1'999'751

Bezeichnend ist weiter, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 in allen für die Umwegstruktur wesentlichen Bereichen (Ankauf/Verkauf, Preisfestsetzung, Marge, Abrechnung mittels Saldosteuersatz, Aufwandstruktur usw.) identisch ausgestaltet sind. Aufgrund dieser objektiven Elemente muss insgesamt angenommen werden, dass die vorliegende Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen bzw. die erwähnten Steuervorteile (auf beiden Seiten) zu erzielen (vgl. E. 3.1).

4.3.2 Gegen diese Annahme machen die Beschwerdeführenden 2 und 3 u.a. geltend, ihnen sei es primär um die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um "mehr Selbstbestimmung und Flexibilität", gegangen. Die Beschwerdeführerin 1 bringt ihrerseits insbesondere diverse Gründe vor, weshalb es für sie wirtschaftlich sinnvoll sei, den Weineinkauf bei Privatpersonen auf Zwischenhändler zu übertragen.

Mit diesen (und den weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten) Argumenten zielen die Beschwerdeführenden jedoch (von vornherein) an der Sache vorbei. Ihre Vorbringen stellen nämlich keine, geschweige denn eine relevante, Begründung dafür dar, weshalb die Beschwerdeführenden 2 bis 4 ihre (sozusagen) "Preis- und Gewinnpolitik" im Verhältnis zur Beschwerdeführerin 1 dauerhaft in der geschilderten marktwidrigen Weise (bzw. in einer "jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen" liegenden Weise [vgl. E. 3.1 und 4.2]) ausgestaltet haben. Inwiefern dabei andere als steuerliche Gründe (bzw. andere als die damit erzielten Steuervorteile bei der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführenden 2 bis 4) eine relevante Rolle spielen sollen, ist denn auch nicht ersichtlich, zumal - wie gezeigt - die Beschwerdeführenden 2 bis 4 den fraglichen Handel mit der Beschwerdeführerin 1 ohne den damit erzielten Steuervorteil überhaupt nicht gewinnbringend betreiben könnten.

4.4 Für die Annahme einer Steuerumgehung bleibt als dritte und letzte Voraussetzung zu prüfen, ob die vorliegende Umwegstruktur effektiv zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, würde sie von der Steuerbehörde hingenommen (E. 3.1).

4.4.1 Zur Berechnung der Steuerersparnis hat die Vorinstanz durch die von den Beschwerdeführenden gewählte zivilrechtliche Gestaltung hindurchgeblickt und auf deren wirtschaftliche Auswirkungen abgestellt (vgl. E. 3.3). Wie aufgezeigt, dienten die Beschwerdeführenden 2 bis 4 bei objektiver bzw. wirtschaftlicher Betrachtung als blosse "Durchlaufposten" zwischen den privaten Weinverkäufern und der Beschwerdeführerin 1 (E. 4.2.1). Die Vorinstanz hat ihnen daher und insoweit die Eigenschaft als selbständige Steuersubjekte abgesprochen und angenommen, dass sie in der Person der Beschwerdeführerin 1 mehrwertsteuerlich ein einziges Steuersubjekt bilden. Für die Berechnung der vorliegenden Steuerersparnis (bzw. der Nachbelastung infolge Steuerumgehung) hat diese Sichtweise insbesondere (sachlogisch) zur Folge, dass die Beschwerdeführerin 1 die ihr von den Beschwerdeführenden 2 bis 4 beim Verkauf der fraglichen Weine belastete Vorsteuer von 7.6% zu Unrecht geltend gemacht hat. Per Saldo resultiert nach der Berechnung der Vorinstanz bei einer wirtschaftlichen Betrachtung der vorliegenden Umwegstruktur eine missbräuchliche Steuerersparnis von Fr. 223'435.45 in der hier strittigen Steuerperiode 2010 (s. angefochtene Verfügung Ziff. 2.8 und 2.12, S. 17 und 32 ff.).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen der Vorinstanz bzw. die fragliche Berechnung nicht bundesrechtskonform sein sollen.

4.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang jedoch vor, dass die vorliegende Sache im Fall der Annahme einer Steuerumgehung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, welche dann zu ermitteln habe, ob bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführerin 1 nachträglich der fiktive Vorsteuerabzug nach Art. 28 Abs. 3 MWSTG gewährt werden könne (vgl. E. 2.3.2).

Vorab erscheint mit dem Rechtsmissbrauchsverbot unvereinbar, einen allfälligen (fiktiven) Vorsteuerabzug einzufordern, wenn - wie festgestellt - den Beschwerdeführenden infolge deren Steuerumgehung das Recht auf einen Vorsteuerabzug eben gerade zu versagen ist.

Ausserdem verkennen die Beschwerdeführenden ohnehin, dass es der Verwaltung bei der Berechnung der Nachbelastung infolge einer Steuerumgehung grundsätzlich lediglich obliegt, der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (E. 3.3). Im vorliegenden Fall bedeutet das - wie gesehen -, dass die Beschwerdeführenden (in der hier strittigen Steuerperiode 2010) mehrwertsteuerlich so zu stellen sind, dass sie in der Person der Beschwerdeführerin 1 (mehrwertsteuerlich) ein einziges Steuersubjekt bilden. Beim Recht auf den fiktiven Vorsteuerabzug handelt es sich dagegen um eine steuermindernde Tatsache, für die entsprechend die steuerpflichtige Person beweisbelastet ist (E. 1.5.2). Zudem handelt es sich dabei um ein Recht der steuerpflichtigen Person, und es ist entsprechend dieser überlassen, ob sie davon Gebrauch machen will. Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltung, ein Recht, das der steuerpflichtigen Person zusteht, für diese auszuüben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4). Insoweit die Beschwerdeführenden also der Ansicht sind, dass die Beschwerdeführerin 1 bei wirtschaftlicher Betrachtung der vorliegenden Umwegstruktur in bestimmtem Umfang nachträglich zum fiktiven Vorsteuerabzug berechtigt sein könnte, so hätten sie dafür - was ihnen noch im vorliegenden Verfahren freigestanden wäre - den vollen Nachweis erbringen müssen. Sie machen jedoch lediglich geltend, bei den fraglichen Weinflaschen handle es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung um "Gebrauchtgegenstände" im Sinn von Art. 28 Abs. 3 MWSTG, und dass auch "die anderen Voraussetzungen" des Rechts auf den fiktiven Vorsteuerabzug erfüllt seien. Dass bzw. in welcher Höhe die Beschwerdeführerin 1 bei wirtschaftlicher Betrachtung der vorliegenden Umwegstruktur zum fiktiven Vorsteuerabzug (allenfalls) berechtigt sein könnte, weisen sie hingegen nicht nach. Namentlich finden sich in den vorliegenden Akten keinerlei Belege dafür, dass bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin 1 im Sinn von Art. 28 Abs. 3 MWSTG "Gebrauchtgegenstände" für die "Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland" bezogen haben soll. Im Gegenteil ergibt sich, dass nach eigenen Angaben der Beschwerdeführenden der Export bei der Beschwerdeführerin 1 "einen gewichtigen Anteil" ausmacht (Beschwerde Rz. 28 S. 7). Ebenfalls völlig unklar ist, auf welchen von ihr entrichteten Beträgen die Beschwerdeführerin 1 zum fiktiven Vorsteuerabzug berechtigt zu sein glaubt. Das (unbelegte) Vorbringen der Beschwerdeführenden wäre folglich ohnehin nicht geeignet, die Berechnung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen,
und der Rückweisungsantrag wäre selbst dann abzuweisen, wenn er sich nicht als rechtsmissbräuchlich erwiese.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es sich bei den fraglichen Weinflaschen überhaupt um "Gebrauchtgegenstände" im Sinn von Art. 28 Abs. 3 MWSTG handelt.

4.5 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführenden gewählte Rechtsgestaltung als Steuerumgehung zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht für die Zwecke der Mehrwertsteuer von der gewählten Gestaltung Abstand genommen und in wirtschaftlicher Betrachtung der vorliegenden Umwegstruktur angenommen, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 in der Person der Beschwerdeführerin 1 mehrwertsteuerlich ein einziges Steuersubjekt bilden. Inwiefern die Berechnung der entsprechenden Nachbelastung in der angefochtenen Verfügung nicht bundesrechtskonform sein soll, ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt (Steuerumgehung) abzuweisen.

5.
Im Übrigen ist die Beschwerde wie folgt zu beurteilen:

5.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich gegen die in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Lieferung an eine eng verbundene Person" (Art. 24 Abs. 2 MWSTG) vorgenommene Umsatzaufrechnung (Fr. 11'800.--) bzw. Steuernachbelastung (Fr. 833.45) bei der Beschwerdeführerin 1. Die Vorinstanz begründet diese Nachbelastung damit, die Beschwerdeführerin 1 habe ihrem Alleinaktionär G._______ einen [Oldtimer] für dessen private Nutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

5.1.1 Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, dass eine Verwendung des fraglichen Fahrzeugs innerhalb des unternehmerischen Bereichs der Beschwerdeführerin 1 erfolgt ist, hat sie die entsprechenden Vorsteuerabzüge (für verbuchte Aufwendungen) doch vollumfänglich akzeptiert (vgl. E. 2.3.1). Die Annahme, die Aufwendungen für das Fahrzeug stünden in einem objektiven Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1, ist jedenfalls insofern nicht zu beanstanden, als sie zum einen nicht bestritten, und das Fahrzeug zum anderen auf die Beschwerdeführerin 1 eingelöst und in deren Buchhaltung bilanziert ist.

5.1.2 Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug (erste Inverkehrsetzung am 1. Januar 1966) als "Veteranenfahrzeug" eingetragen ist, was gemäss Weisungen für Veteranenfahrzeuge des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 3. November 2008 (H222-0777) unter anderem eine Verwendung "nur zu rein privaten Zwecken" voraussetzt, sowie angesichts der Tatsache, dass es sich bei G._______ um den Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 1 handelt, ist weiter der Schluss auf das Vorliegen einer "Lieferung an eine eng verbundene Person" im Sinn von Art. 24 Abs. 2 MWSTG nicht zu beanstanden (vgl. zu den - hier grundsätzlich gegebenen - Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 MWSTG: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1715/2014, A 4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Zu bemerken ist dabei, dass die Annahme einer privaten Nutzung durch den Alleinaktionär nicht ausschliesst, dass das Fahrzeug daneben zu (geschäftlichen) Repräsentationszwecken, wie sie die Beschwerdeführenden geltend machen, verwendet wurde.

5.1.3 Bei Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Diesen Wert bzw. Drittpreis hat die Vorinstanz vorliegend (zu Recht) schätzungsweise ermittelt (vgl. zur Schätzungsthematik im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 MWSTG: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1715/2014, A 4218/2014 vom 19. Januar 2015 insb. E. 4.2.4). Indem sie anhand der Buchhaltung der Beschwerdeführerin 1 Betriebskosten von Fr. 10'800.-- geschätzt und einen Gewinnzuschlag von 10% berücksichtigt hat, ist sie auf einen (geschätzten) Mietpreis im Jahr 2010 von rund Fr. 11'800.-- (einschliesslich 7.6% Mehrwertsteuer) gekommen. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint insoweit nicht pflichtwidrig. Die Beschwerdeführenden vermögen zudem nicht nachzuweisen, inwiefern der geschätzte Mietpreis von Fr. 11'800.-- bzw. die daraus resultierende Steuernachbelastung von Fr. 833.45 offensichtlich überhöht bzw. bundesrechtswidrig sein soll.

5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen Einsicht in das "vollständige" Protokoll der Zollverwaltung über die Einvernahme eines Lieferanten der Beschwerdeführerin 2 und "in die weiteren der ESTV vorliegenden Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Einvernahme". Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, weil sie ihnen lediglich einen anonymisierten Auszug aus dem fraglichen Protokoll zugestellt habe.

5.2.1 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden liegt der Vorinstanz das "vollständige" Einvernahmeprotokoll nicht vor. Gemäss Schreiben der ESTV vom 19. Januar 2015 liegt ihr lediglich jener Auszug aus dem fraglichen Protokoll vor, welchen sie - nachdem sie die Namen der darin erwähnten natürlichen und juristischen Personen anonymisiert hatte - mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2013 auch den Beschwerdeführenden zukommen liess. Dementsprechend bildet das "vollständige" Protokoll auch nicht Bestandteil der vorliegenden (einschliesslich der vorinstanzlichen) Akten. Schon deshalb ist dem Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsichtnahme in das "vollständige" Protokoll nicht stattzugeben und liegt insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. Dasselbe gilt sinngemäss hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführenden auf Einsichtnahme "in die weiteren der ESTV vorliegenden Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Einvernahme". Welche Unterlagen damit gemeint sind, bleibt im Dunkeln. Entsprechende "weitere" Unterlagen liegen jedenfalls nicht bei den vorliegenden Akten, und die Vorinstanz bestreitet, im Besitz solcher Unterlagen zu sein.

Insoweit das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführenden sinngemäss als Antrag auf Edition des vollständigen Einvernahmeprotokolls (bzw. aller Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Einvernahme) durch die Zollverwaltung betrachtet werden könnte, wäre auf die Durchführung des entsprechenden Beweises in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Denn es ist nicht anzunehmen, dass Inhalte des vollständigen Protokolls (bzw. angeblicher weiterer Unterlagen im Zusammenhang mit der betreffenden Einvernahme) am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens etwas ändern würden (E. 1.5.3).

5.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einsichtnahme in die nicht anonymisierte Version des fraglichen Protokollauszugs zu Recht aufgrund überwiegender privater Geheimhaltungsinteressen verweigert hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Insbesondere überwiegt nach Ansicht des Gerichts das Interesse der beschuldigten Person an der Nichtbekanntgabe ihres Namens das Interesse der Beschwerdeführenden an einer entsprechenden Offenlegung. Demzufolge ist auch in dieser Hinsicht nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu erkennen, und ist den Beschwerdeführenden die Einsichtnahme in die nicht anonymisierte Version des betreffenden Protokollauszugs auch im vorliegenden Verfahren zu verweigern.

5.2.3 Schliesslich ist mit Blick auf Art. 28 VwVG nicht zu beanstanden, dass in der angefochtenen Verfügung zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf den betreffenden Protokollauszug abgestellt wird. Denn der für die vorliegende Sache wesentliche Inhalt des fraglichen Auszugs wurde den Beschwerdeführenden schriftlich zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihnen in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör gewährt. Ausdrücklich zu erwähnen bleibt, dass den Beschwerdeführenden - abgesehen von den erwähnten Anonymisierungen - der Inhalt des fraglichen Protokollauszugs vollständig zur Kenntnis gebracht wurde. Bezüglich der fehlenden Antwort auf S. 7 bzw. S. 22/27 des Auszugs ist zu bemerken, dass die entsprechende Antwort auch in der von der Zollverwaltung an die Vorinstanz übermittelten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (nicht anonymisierten) Version nicht enthalten ist.

5.3 Die Beschwerdeführenden beantragen beim Bundesverwaltungsgericht die Erhebung weiterer Beweise, darunter die Einvernahme von L._______ "als Zeuge oder Auskunftsperson". Sie mutmassen, dass es sich bei diesem um den von der Zollverwaltung einvernommenen Lieferanten der Beschwerdeführerin 2 handeln könnte.

Selbst wenn es sich bei L._______ tatsächlich um den besagten Lieferanten handeln sollte, wäre für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, was dieser in einer mündlichen Einvernahme vorbringen könnte, das am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens etwas ändern würde. Gleichermassen änderten auch die übrigen beantragten Beweise nichts an der vorliegenden Überzeugung des Gerichts, selbst wenn dabei der von den Beschwerdeführenden geschilderte Sachverhalt bestätigt werden könnte. Dies gilt umso mehr, als sich die Annahme einer Steuerumgehung vorliegend ohnehin auf unbestrittene Sachverhaltselemente stützt, wie namentlich die Preisgestaltung der Beschwerdeführenden 2 bis 4, die dabei erzielte "Marge" sowie die Umstände der Eintragung der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Auf die Erhebung der beantragten Beweise wird daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (E. 1.5.3).

5.4 Am 23. August 2011 hat offenbar ein Mitarbeiter der Vorinstanz ohne Absprache mit den Beschwerdeführenden einen Lieferanten der Beschwerdeführerin 2 angerufen. Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, die Vorinstanz habe mit diesem Vorgehen das in Art. 18 Abs. 1 VwVG verankerte Recht der Parteien verletzt, Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.

Richtig ist, dass die Verwertung von eingeholten Auskünften grundsätzlich die Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetzt. Für Auskünfte im Sinn von Art. 12 Bst. c VwVG wird dieser Anspruch in Art. 18 VwVG konkretisiert (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5). Vorliegend stützt sich die Vorinstanz für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts jedoch in keiner Weise auf das betreffende Telefongespräch bzw. dessen Inhalt ab. Somit kann schon mangels Verwertung keine Verletzung von (allfälligen diesbezüglichen) Teilnahmerechten der Beschwerdeführenden vorliegen, unabhängig davon, ob Art. 18 Abs. 1 VwVG hier überhaupt zur Anwendung gelangt. Mangels Entscheidrelevanz bestand vorliegend grundsätzlich auch keine Pflicht zur Erstellung einer schriftlichen Aufzeichnung, geschweige denn - was die Beschwerdeführenden vorbringen - einer blossen Telefonnotiz, die als solche für sich genommen ohnehin nicht zum Nachweis rechtserheblicher Sachverhaltselemente geeignet gewesen wäre (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.5 Die Beschwerdeführenden rügen ferner eine Verletzung des Steuergeheimnisses bzw. der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 MWSTG. Sie bringen vor, die Vorinstanz hätte betreffend die Beschwerdeführenden je ein eigenes Verfahren eröffnen bzw. je eigene Verfahrensakten führen müssen.

Dem ist indes entgegen zu halten, dass die Vorinstanz - wie das vorliegende Verfahren zeigt - zu Recht nicht auf die formelle Selbständigkeit der Beschwerdeführenden 2 bis 4 abgestellt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass sie für die Zwecke der Mehrwertsteuer in der Person der Beschwerdeführerin 1 ein einziges Steuersubjekt bilden. Eine Verletzung von Art. 74 Abs. 1 MWSTG liegt schon deshalb nicht vor.

5.6 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine Verletzung der in Art. 78 Abs. 5 MWSTG genannten Frist, wonach die ESTV eine Mehrwertsteuerkontrolle innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen hat.

Zwar wurde diese Frist vorliegend unbestrittenermassen ("um schätzungsweise knapp eineinhalb Monate") überschritten. Die Beschwerdeführenden können daraus in der vorliegenden Sache jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich bei der genannten Frist um eine blosse Ordnungsfrist handelt (vgl. Botschaft [BBl 2008 6295 ff., 7003]); jedenfalls kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die nachgeforderte Steuer nicht geschuldet wäre. Mit Blick auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 im Verfahren A 1193/2014 ist zudem nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden mit der fraglichen Rüge (erneut) eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG erheben wollen.

6.
Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde auch in den Nebenpunkten und somit - im Sinn der Erwägungen - vollumfänglich abzuweisen.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 5'300.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegenden Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 5'300.--) ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'300.-- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5059/2014
Datum : 26. Februar 2015
Publiziert : 15. März 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : MWST; Steuerumgehung (2010)


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BV: 5  29
MWSTG: 3  10  18  24  25  28  37  59  74  78  82  83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 5  12  13  18  21  27  28  46a  48  50  52  63  64
BGE Register
119-II-386 • 122-II-211 • 123-II-1 • 130-II-169 • 130-II-473 • 130-II-482 • 130-V-90 • 131-I-153 • 131-II-627 • 133-II-35 • 137-II-199 • 138-II-239 • 93-I-722 • 98-IB-314
Weitere Urteile ab 2000
2A.121/2004 • 2A.239/2005 • 2A.406/2002 • 2A.75/2002 • 2C_232/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • steuerumgehung • mehrwertsteuer • wein • sachverhalt • vorsteuerabzug • bundesgericht • privatperson • einzelfirma • stelle • lieferung • frist • einspracheentscheid • weiler • verfahrenskosten • streitgegenstand • kostenvorschuss • darlehen • tag
... Alle anzeigen
BVGE
2010/12 • 2009/60
BVGer
A-1193/2014 • A-1535/2006 • A-1715/2014 • A-212/2008 • A-2900/2014 • A-3149/2012 • A-3696/2012 • A-4218/2014 • A-4611/2013 • A-4695/2010 • A-4745/2008 • A-4950/2013 • A-5017/2013 • A-5059/2014 • A-5534/2013 • A-5745/2008 • A-720/2013 • A-756/2014
AS
AS 2009/5203 • AS 2000/1300
BBl
2008/6295
Zeitschrift ASA
ASA 81,422