Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.37

Urteil vom 25. Oktober 2022 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Alberto Fabbri und Maric Demont, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

und

als Privatklägerschaft:

1. Bank B. AG, 2. C. Genossenschaft, 3. D. AG,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Dormann

Gegenstand

Qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu; qualifizierte Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen:

– des mehrfachen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuchs dazu (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Ziff. 3 Abs. 4 StGB);

– der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB);

– des Hausfriedensbruchs (Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB);

– der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB);

– der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG).

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 126 Monaten. Die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen.

3. A. sei für die Dauer von10 Jahren des Landes zu verweisen.

4. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens von Fr. 52'603.22, zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in gerichtlich bestimmter Höhe, seien A. aufzuerlegen.

5. Rechtsanwalt Markus Dormann sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen. A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6. Der Kanton Schafhausen sei als Vollzugskanton zu bestimmen.

7. Über die beschlagnahmten Vermögenswerte sei nach Ermessen des Gerichts zu verfügen.

Anträge der Privatklägerschaft Bank B. AG:

Es wurden keine Anträge eingereicht.

Anträge der Privatklägerschaft C. Genossenschaft:

(sinngemäss; TPF 6.552.001)

A. sei zu verpflichten, der C. Genossenschaft als Schadenersatz den Betrag von Fr. 8'484.30 zu bezahlen.

Anträge der Privatklägerschaft D. AG:

(sinngemäss; BA-15-07-0001)

A. sei zu verpflichten, der D. AG bzw. der Rechtsnachfolgerin E. AG als Schadenersatz den Betrag von Fr. 8'000.50 zu bezahlen.

Anträge der Verteidigung:

1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles angeblich begangen in Mittäterschaft mit einer unbekannten Täterschaft am 10. Februar 2021 in Wilchingen und am 2. März 2021 (recte: 3. April 2021) in Buchberg.

2. Eventualiter sei A. schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles angeblich am 2. April 2021 (recte: 3. April 2021) in Buchberg.

Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt zu bestrafen.

3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen und es sei A. für die entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss Kostennote auszurichten.

4. Es sei A. für den ausgestandenen Freiheitsentzug von gesamthaft 338 Tagen (Auslieferungs- und Untersuchungshaft) eine angemessene Genugtuung sowie eine angemessene Erwerbsausfallentschädigung auszurichten.

5. Die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuweisen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.

6. A. sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Prozessgeschichte:

A. Am 10. Februar 2021 wurde ein Bankomat der Bank B. AG (nachfolgend: Bank B.) an der F.-Strasse in Wilchingen/SH gesprengt und Bargeld entwendet. Am 3. April 2021 wurde ein Bankomat der Bank G. bei der H.-Filiale an der I.-Strasse in Buchberg/SH gesprengt; die Täterschaft konnte kein Bargeld entwenden. Die Täterschaft war in beiden Vorfällen flüchtig.

B. Eine Strafuntersuchung wurde in beiden Fällen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eröffnet. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 10. Februar 2021 (Verfahren SV.21.0256 betreffend Vorfall in Wilchingen; BA-01-01-0001) und am 3. Mai 2021 (Verfahren SV.21.0549 betreffend Vorfall in Buchberg; BA-01-01-0002) die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (Verfahren SV.21.0256; BA-02-01-0005 f.) bzw. 9. Juni 2021 (Verfahren SV.21.0549; BA-02-02-0006 f.) vereinigte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Schaffhausen um Verfahrensübernahme je eine Vereinigung der kantonaler Gerichtsbarkeit unterliegenden Straftaten (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch betreffend Vorfall in Wilchingen bzw. versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch betreffend Vorfall in Buchberg) gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO zur Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Verfahren unter der Geschäftsnummer SV.21.0256 (BA-01-02-003 f.).

Mit Verfügung vom 3. November 2021 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung im Verfahren SV.21.0256 auf A. aus (BA-01-01-0003).

C. A. wurde gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2021 (BA-06-01-0005 ff.) am 21. November 2021 in Ungarn verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (BA-06-01-0032). Nach Bewilligung der Auslieferung durch die ungarischen Behörden wurde A. am 20. Dezember 2021 den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und von der Bundeskriminalpolizei festgenommen (BA-06-01-0062 ff.).

Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2021 wurde A. bis 19. März 2022 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-01-0080 ff.). Die Untersuchungshaft wurde zweimal um jeweils drei Monate, d.h. bis am 17. September 2022, verlängert (BA-06-01-0152 ff., -0187 ff.).

Ein Gesuch von A. um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. August 2022 ab (BA-06-01-0210 ff.).

Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 5. September 2022 wurde A. auf Antrag der Bundesanwaltschaft – zufolge Anklageerhebung am 31. August 2022 (nachfolgend lit. D.) – wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Haft wurde bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens bis am 30. November 2022, angeordnet (TPF 6.231.7.1 ff.).

D. Die Bundesanwaltschaft erhob am 31. August 2022 Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, teilweise i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG) (TPF 6.100.1 ff.).

E. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) holte ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM), erstattet am 12. Oktober 2022, ein (TPF 6.264.1.12 ff.). Die Akten wurden um die Führungsberichte der Gefängnisse J. und K. sowie um einen Strafregisterauszug aus dem Schweizerischen Strafregister ergänzt.

F. Die Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2022 vor der Strafkammer in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde am 25. Oktober 2022 mündlich eröffnet. Gleichentags wurde die Sicherheitshaft bis zum 24. Februar 2023 verlängert.

G. Die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung meldeten innert Frist Berufung an.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Bundesgerichtsbarkeit ist in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO gegeben. Die weiteren Straftatbestände (Diebstahl; Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch; Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch) unterliegen gemäss Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit; diesbezüglich erfolgte mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (Verfahren SV.21.0256 betreffend Vorfall in Wilchingen; BA-02-01-0005 f.) bzw. vom 9. Juni 2021 (Verfahren SV.21.0549 betreffend Vorfall in Buchberg; BA-02-02-0006 f.) gestützt auf Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO jeweils eine Vereinigung zur Strafverfolgung und Beurteilung der Taten in der Hand der Bundesbehörden. Demnach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben.

1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

1.3 Weitere prozessuale Vorfragen stellen sich nicht und wurden nicht vorgebracht.

2. Anklage

2.1 Anklagevorwurf Tatkomplex 1 vom 10. Februar 2021 (Wilchingen/SH)

2.1.1 Anklage Ziff. 1.1.2: Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er habe am 10. Februar 2021 um 01:22 Uhr an der F.-Strasse in Wilchingen/SH Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr gebracht, indem er sich mit einer bislang nicht ermittelten Mittäterschaft zur Geschäftsstelle der Bank B. begeben habe, wo er zusammen mit dieser unbekannten Täterschaft mittels Werkzeugen, namentlich einem Geissfuss und einem Flachschraubenzieher, die Eingangstüre zum Vorraum der Bankfiliale aufgehebelt, im Notenfach des sich im Vorraum befindenden Bankomaten mindestens eine Sprengladung von mehreren hundert Gramm – enthaltend ein Sprengstoffgemisch aus u.a. Nitroglycerin, 2,4-Dinitrotoluol, Pentaerythrityltetranitrat (Nitropenta, PETN) und 2,6-Dinitrotoluol (2,6-DNT) – deponiert und mittels eines Bleiakkumulators und zwei Stromkabeln, die aus einem am 9. Februar 2021 um ca. 19.15 Uhr in Klettgau/Deutschland entwendeten Fahrzeug entnommen worden seien, zur Explosion gebracht habe.

Personen, welche zufällig vor der Bankfiliale anwesend gewesen oder vorbeigegangen wären, seien an Leib und Leben gefährdet gewesen, und es sei Zufall, dass keine Menschen von weggeschleuderten Gebäudeteilen oder Glasscherben getroffen und/oder von der verursachten Druckwelle erfasst worden seien.

Das Gebäude als Eigentum der Gemeinde Wilchingen bzw. als Mietobjekt der Bank B. und die Bankomateneinrichtung als Eigentum der Bank B. seien in Folge der Explosion konkret gefährdet worden.

Durch die Explosion sei zudem Schaden an fremdem Eigentum entstanden. Der Bankomat sei zerstört und Teile davon in den Vorraum sowie in das hinter dem Bankomaten liegende Besprechungszimmer (Tresorraum) geschleudert worden; der Vorraum sei durch Splittereinschläge, Anprallstellen und Rissbildungen im Wand- und Deckenbereich beschädigt worden; die Scheibe im Eingangsbereich zum Vorraum sei zersprungen; der Tresorraum, die Türe zum Tresorraum und Mobiliar seien beschädigt worden; in der Schalterhalle sei ein Spiegel und fassadenseitig Fensterscheiben zerborsten; es seien Schäden an den Briefkästen und an der Wand, in welcher der Bankomat eingelassen gewesen sei, entstanden.

Der Beschuldigte habe (eventual-)vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht gehandelt.

2.1.2 Anklage Ziff. 1.1.3: Qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB)

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vorsätzlich und in Aneignungsabsicht zusammen mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft den Bankomaten der Bank B., wie in Anklage Ziff. 1.1.2 (E. 2.1.1) umschrieben, aufgebrochen und daraus Bargeld im Betrag von Fr. 37'380.-- und EUR 8'550.-- behändigt zu haben.

2.1.3 Anklage Ziff. 1.1.4: Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
i.V.m. Abs. 3 StGB)

Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.1.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf die in E. 2.1.1 dargestellte Vorgehensweise zusammen mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft vorsätzlich fremde Sachen beschädigt und zerstört zu haben. Der Sachschaden betrage gesamthaft ca. Fr. 51’500.--.

2.1.4 Anklage Ziff. 1.1.5: Hausfriedensbruch (Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB)

Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.1.2 (E. 2.1.1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er gegen den Willen der Bank B. in das Gebäude eingedrungen sei.

2.2 Anklagevorwurf Tatkomplex 2 vom 3. April 2021 (Buchberg/SH)

2.2.1 Anklage Ziff. 1.2.2: Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er habe am 3. April 2021 um 03:34 Uhr an der I.-Strasse in 8454 Buchberg/SH Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr gebracht, indem er sich mit einer bislang nicht ermittelten Mittäterschaft – bei welcher es sich mindestens um zwei weitere Personen handle – zum Bankomaten der Bank G. bei der H.-Filiale begeben habe, wo er zusammen mit der unbekannten Täterschaft mittels Werkzeugen, unter Einsatz eines Geissfusses, das Notenfach des Bankomaten aufgehebelt, darin eine Sprengladung von 300 bis 500 Gramm – enthaltend ein Sprengstoffgemisch aus u.a. Nitroglycerin und Pentaerythrityltetranitrat (Nitropenta, PETN) – deponiert und mittels eines Bleiakkumulators und Kabeln aus einem in derselben Nacht entwendeten Fahrzeug, Marke Fiat 500, zur Explosion gebracht habe.

Das zweistöckige Gebäude an der I.-Strasse in Buchberg – in welchem sich im Erdgeschoss ein Laden der H. AG und im Obergeschoss zwei Wohnungen befänden – und die Bankomateneinrichtung sowie das auf der I.-Strasse abgestellte Fahrzeug Opel Corsa seien konkret gefährdet worden.

Die beiden Bewohner im Obergeschoss des betroffenen Gebäudes, L. und M., die im Zeitpunkt der Explosion anwesend gewesen seien, sowie zufällig auf der I.-Strasse anwesende Personen, seien aufgrund der örtlichen Nähe zum Detonationspunkt an Leib und Leben konkret gefährdet gewesen. Es sei Zufall, dass keine Menschen von weggeschleuderten Gebäudeteilen getroffen oder von der entstandenen Druckwelle erfasst und verletzt worden seien.

Durch die Explosion seien zudem folgende Beschädigungen verursacht worden:

- der Bankomat, welcher in die Wand eingelassen gewesen sei, sei durch die Explosion in den unmittelbar dahinterliegenden Tresorraum, der sich im Lagerraum der H.-Filiale befinde, geschleudert und komplett zerstört worden; dadurch sei eine etwa 40 x 40 cm grosse Öffnung im Tresorraum entstanden;

- die Mauer, in der der Bankomat eingelassen gewesen sei, habe Rissbildungen erlitten; das Vordach der H.-Filiale bzw. die Deckenverkleidung über dem Bankomaten habe Splittereinschläge und Anprallstellen aufgewiesen; die Verkleidung der Beleuchtung und eine Überwachungskamera, die oberhalb des Bankomaten am Vordach montiert gewesen sei, seien beschädigt worden;

- der Tresorraum sei beschädigt worden, insbesondere seien Rissbildungen in den Wänden und Beschädigungen an der Deckenverkleidung aufgetreten; die Tresortüre sei durch die Detonation aufgegangen und beschädigt worden;

- Trümmerteile des Bankomaten seien auf den Vorplatz sowie bis zu 50 m weit geschleudert worden und hätten u.a. die Heckscheibe eines ca. 40 m vom Detonationspunkt entfernt parkierten Fahrzeugs Opel Corsa beschädigt.

Aufgrund der nicht handhabungssicheren sog. USBV (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) bzw. der hochexplosiven Sprengladung hätte ein weitaus grösserer Sachschaden eintreten können.

Der Beschuldigte habe (eventual-)vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht gehandelt.

2.2.2 Anklage Ziff. 1.2.3: Versuchter qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB)

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe bei dem in E. 2.2.1 (Anklage Ziff. 1.2.2) beschriebenen Vorfall zusammen mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft vorsätzlich und in Aneignungsabsicht den Bankomaten der Bank G. aufgebrochen, um Bargeld zu behändigen. Er habe das sich im Bankomaten befindende Bargeld von Fr. 502'510.-- und EUR 80'335.-- jedoch nicht entwenden können, weil das durch die Explosion entstandene Loch zu klein gewesen sei.

2.2.3 Anklage Ziff. 1.2.4: Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
i.V.m. Abs. 3 StGB)

Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.2.2 (E. 2.2.1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, vorsätzlich zusammen mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft fremde Sachen beschädigt und zerstört zu haben. Es sei Sachschaden von gesamthaft ca. Fr. 223'000.-- entstanden.

2.2.4 Anklage Ziff. 1.2.5: Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG)

Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.2.2 (E. 2.2.1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. April 2021 ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet zu haben, indem er sich um ca. 01.00 Uhr mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft an der N.-Strasse in 8194 Hüntwangen Zugang zum Fahrzeug Fiat 500, Kontrollschilder ZH 1, verschafft, dieses gestartet, benutzt und um 03.34 Uhr an der I.-Strasse in 8454 Buchberg zurückgelassen habe.

3. Äusserer Sachverhalt

3.1 Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, an den beiden Vorfällen vom 10. Februar 2021 und 3. April 2021 beteiligt gewesen zu sein. Er bestritt insbesondere einen Aufenthalt in der Schweiz zu den mutmasslichen Tatzeitpunkten und gab an, in Rumänien gewesen zu sein; er sei vor seiner Verhaftung nie in der Schweiz gewesen (BA-13-01-0004 ff., -0015 ff., -0026 ff., -0047 ff., -0054 ff., -0085 ff.).

In der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich zur Tatzeit in Rumänien befunden und habe in seinem Holzhandelsbetrieb gearbeitet (TPF 6.731.009 ff.).

In tatsächlicher Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob der Beschuldigte an den ihm vorgeworfenen Taten vom 10. Februar 2021 und 3. April 2021 beteiligt gewesen ist.

3.2 Rechtliches

3.2.1 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Beweisanträge dürfen mithin nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO abgewiesen werden. Ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn es offensichtlich untauglich ist und bei dem daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag. Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen (BGE 144 I 234 E. 5.6.2). Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Der Grundsatz «in dubio pro reo» kann sachlogisch erst zur Anwendung kommen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2019 vom 12. August 2020 E. 2.3; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).

Vorausgesetzt für eine Verurteilung wird sodann eine persönliche Gewissheit des Richters hinsichtlich der Tatschuld. Es reicht nicht, wenn die vorliegenden Beweise objektiv zwar klar auf eine Schuld des Beschuldigten hinzuweisen scheinen, den Richter aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Die Bildung der Überzeugung des Richters muss – basierend auf einer eingehenden Auseinandersetzung mit Sachverhalt und Beweislage – objektivier- und nachvollziehbar sein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 227). Aus den Anforderungen, welche an den Nachweis der Schuld zu stellen sind, ergibt sich, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewinnen kann (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 54 N. 12).

3.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).

Keine Anwendung findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Zum Tragen kommt der Grundsatz in dubio pro reo erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, Wohlers, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO N. 12 ff.).

3.2.3 Die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Oft ist es möglich, unmittelbar die Haupttatsache, die Verübung der Straftat, zu beweisen, wenn beispielsweise ein Zeuge den Beschuldigten beim Begehen der Tat beobachtet hat (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.7). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1; 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 2.2.3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen; 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3).

3.2.4 Die Bestreitung der Tätereigenschaft (z.B. bei SVG-Delikten: das Fahrzeug gelenkt zu haben) ist in Strafverfahren ein durchaus übliches Aussageverhalten von beschuldigten Personen. Ein trotzdem ergangener Schuldspruch verletzt nicht schon die Unschuldsvermutung oder den Grundsatz in dubio pro reo oder den nemo-tenetur-Grundsatz (vgl. BGE 140 II 384 E. 3.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1 ff.; ferner Urteile 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9; 6B_237/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3 [mit zahlreichen Hinweisen] und E. 5.1 ff.). Ein Beschuldigter kann als unmittelbar Betroffener im eigenen Interesse sachdienliche Hinweise zu seiner Entlastung vorbringen. Verzichtet er darauf, oder behauptet er eine theoretische Möglichkeit einer anderweitigen (unbekannten) Täterschaft, kann dies das Gericht nicht veranlassen, in Verletzung des strafprozessualen Legalitätsprinzips einfachhin theoretische Entlastungsgründe zu seinen Gunsten zu unterstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9; 6B_116/2016 vom 1. Juni 2016 E. 1.7).

3.3 Täterschaft des Beschuldigten

3.3.1 Beweismittel zum Vorfall in Wilchingen vom 10. Februar 2021

3.3.1.1 Polizeiberichte

a) Gemäss Bericht der Schaffhauser Polizei vom 10. Februar 2021 (BA-10-01-01-0001 ff.) ging an jenem Tag um 01.22 Uhr bei der Einsatzzentrale ein automatischer Einbruchalarm der Bank B., Geschäftsstelle Wilchingen, ein. Einige Minuten später meldete die Auskunftsperson O., dass ein kleines schwarzes Auto Richtung Jestetten gefahren sei. Die Auskunftsperson P. meldete, dass es einen lauten Knall, vermutlich eine Explosion, gegeben habe; danach seien zwei Fahrzeuge weggefahren. Die ausgerückte Polizeipatrouille stellte fest, dass der Bankomat der Bank B. gesprengt worden war. Dieser sei durch die Detonation in Einzelteile zerlegt worden, die sich im Vorraum sowie im angrenzenden Sitzungszimmer befunden hätten. Zum Tathergang hielt die Polizei fest, die Aussentür zum Vorraum der Bank, wo sich der Bankomat befunden habe, sei mittels unbekannten Werkzeugs aufgehebelt und ein Sprengstoffpaket im Notenfach deponiert worden; durch die Detonation sei der Bankomat gesprengt worden. Die unbekannte Täterschaft habe die Bankräumlichkeiten betreten, Bargeld vom Bankomaten behändigt und die Räumlichkeiten über die Haupteingangstür wieder verlassen (BA-10-01-01-0005 f.).

Mehrere Auskunftspersonen gaben an, um ca. 01.22 Uhr einen lauten Knall gehört zu haben und darob aufgewacht zu sein. Eine Auskunftsperson (Q.) habe gesehen, wie ein kleiner, dunkler Personenwagen weggefahren sei, in den zuvor drei Personen, die aus der Bank gekommen seien, sowie eine Person, die im Freien gestanden habe, eingestiegen seien; eine Auskunftsperson (R.) habe drei Personen erkennen können, die sich in bzw. vor der Bank befunden hätten und in ein kleines, schwarzes Auto gestiegen und ohne Licht weggefahren seien; eine Auskunftsperson (O.) habe beobachtet, dass nach einem lauten Knall ein schwarzer Kleinwagen mit geöffneten Türen vorgefahren sei, in welchen zwei bis drei Personen eingestiegen seien, wobei ein bis zwei Personen aus der Bank gekommen seien und eine weitere Person sich auf der Strasse befunden und «alles gut» gerufen habe; der Kleinwagen sei Richtung Osterfingen weggefahren und von einem BMW mit Blaulicht, vermutlich der Grenzwache, verfolgt worden (BA-10-01-01-0007 f.).

Laut Polizeiberichten vom 10. und 13. Februar 2021 konnte durch eine Grenzwachtpatrouille ein schwarzer Fiat Panda mit deutschen Kennzeichen bis zur Liegenschaft S.-Strasse in Wilchingen verfolgt werden, worauf die Täterschaft das Fahrzeug verliess und sich zu Fuss in unterschiedliche Richtungen (BA-10-01-01-0005) bzw. in Richtung deutsche Grenze (BA-10-01-01-0015) entfernte. Eine weiträumige Fahndung durch Polizei und Grenzwachtkorps blieb ergebnislos (BA-10-01-01-0009). Es konnten ein Batterie-Pack auf einem Randstein vor der Bank und beim Fahrzeug Fiat Panda zwei Kabel festgestellt werden (BA-10-01-01-0006 f.). Die Geschäftsräumlichkeiten der Bank B. und die angrenzenden Liegenschaften sind nicht videoüberwacht (BA-10-01-01-0009).

b) Gemäss den polizeilichen Feststellungen wurde aus dem Bankomaten Bargeld in der Höhe von Fr. 37'380.-- und EUR 8'550.-- (bzw. umgerechnet ca. Fr. 9'237.--) entwendet (BA-10-01-01-0010, -0014, -0024). Im zerstörten Bankomaten wurde restliches Bargeld in Schweizer Franken und Euro sichergestellt, welches der Bank B. übergeben wurde (BA-10-01-01-0011). Am Gebäude sowie an den Einrichtungen (inkl. Bankomat) entstand laut Polizeibericht ein Sachschaden von ca. Fr. 20'000.-- (BA-10-01-01-0010). Die Bank B. beziffert den Sachschaden (inkl. Bankomat) mit Fr. 51'500.-- (BA-15-01-0008).

c) Das Fahrzeug Fiat Panda war am Vorabend in Klettgau (D) entwendet worden (BA-10-01-01-0009; 10-01-01-0012 ff.). Gemäss den polizeilichen Feststellungen wurde es, aufgrund der Verschmutzung im Innenraum bzw. am Fussboden, mutmasslich von drei Personen benutzt. Das Fahrzeug wurde vermutlich via OBD2-Stecker und mit einem «Polen-Schlüssel» gestartet (BA-10-01-01-0014).

3.3.1.2 Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR)

Gemäss Spurenbericht des FOR vom 16. März 2021 (BA-11-01-0001 ff.) wurden vor dem Haupteingang der Bank auf einem Randstein ein schwarzer Bleiakkumulator (Dimensionen ca. 177 x 60 x 34 mm) und in einer Entfernung von ca. 180 m zum Tatort ein Fluchtfahrzeug (Fiat Panda) mit Werkzeug und Kabel sichergestellt. Im Fahrzeug befand sich auf dem Beifahrersitz ein Kabel mit einer Gesamtlänge von ca. 6 m, wovon etwa zwei Drittel aus einer zweiadrigen Trennnahtlitze mit weisser und grauer Isolation bestanden. Daran waren vier Kupferdrähte, zwei mit roter und zwei mit blauer Isolation, befestigt. Davon war ein Draht mit blauer Isolation deutlich kürzer als der Rest. Die isolierten Kupferdrähte wurden an mehreren Stellen mit schwarzem Klebeband zusammengehalten. Zum Bankomaten selber stellte das FOR fest, dass sich die Bedienkonsole nach dem Haupteingang an der rechtsseitigen Wand des Vorraumes und der Rest des Gerätes mit dem Tresor in einer Art Schrank im dahinterliegenden Besprechungszimmer, bezeichnet als Tresorraum, befanden. Durch die Wucht der Explosion wurde der Bankomat zerstört und Teile davon in den Vorraum und in den Tresorraum geschleudert. Die Tresortüre des Gerätes wurde bei der Sprengung durch die Schranktüre hindurch bis an die gegenüberliegende Wand katapultiert. Die beiden Räume inklusive Inventar waren stark beschädigt und die Glasscheiben der Fenster teilweise geborsten. Die restlichen Räume blieben weitgehend unbeschädigt. Im Aussenbereich lagen Teile der geborstenen Glasscheiben und im Eingangsbereich loses Material der Fassade. Ausser dem Akkumulator wurden dort keine weiteren Spuren der verwendeten Vorrichtung gefunden. Die instrumentalanalytische Untersuchung des Kabels aus dem Fluchtauto (Fiat Panda), vermutete Zündseite (A014705409), ergab den Hinweis auf 2,6-DNT und den Nachweis von Nitroglycerin, 2,4-DNT und Pentaerythrityltetranitrat (PETN). Der Schmauch ab Einrahmung Bankomat aus dem Vorraum (A014705238) und ab Tresor und Tresorverkleidung aus dem Tresorraum (A014'705'249) ergab keine Hinweise auf Sprengstoffe. Das beschmauchte Tastenfeld des Bankomaten (A014705272) ergab den Nachweis von Pentaerythrityltetranitrat (PETN). Das Kabelmaterial (A014705409) der Zündleitung bestand aus zwei roten und einem blau isolierten Kupferdraht. Diese wiesen jeweils einen Durchmesser von
ca. 1,2 mm und eine Länge von etwa 1 m aus. Etwa mittig wurden die drei isolierten Drähte von einem ca. 50 mm breiten, schwarzen Kunststoffklebeband zusammengehalten. Diese lieferten keine Erkenntnisse zur verwendeten Vorrichtung.

Das FOR hält fest, dass die angetroffene Situation und die Resultate der instrumentalanalytischen Untersuchung darauf schliessen lassen, dass das Kabel vom Beifahrersitz des Fluchtfahrzeugs als Zündleitung diente. Aufgrund der Konstruktion des Kabels, welches auf einer Seite vier isolierte Kupferdrähte aufweist, wäre es möglich (gewesen), zwei Ladungen gleichzeitig zu zünden. Das FOR hält weiter fest, dass aufgrund der Spuren eine Ladung im Tresor des Bankomaten umsetzte. Zur Auslösung könnte der Akkumulator verwendet worden sein. Teile des Zündmittels und ein allfälliges Behältnis der Vorrichtung wurden nicht gefunden.

3.3.1.3 Gutachten des FOR

Gemäss Gutachten des FOR vom 24. März 2022 (BA-11-01-0220 ff.) zum Vorfall in Wilchingen – worin auf den Spurenbericht der Polizei (ergänzende Akten), Nachtrag 1 zum Spurenbericht (BA-11-01-0024 ff.), und den Spurenbericht des FOR vom 16. März 2021 (BA-11-01-0001 ff.) verwiesen wird – ist auf Grund des Spurenbildes des zerstörten Bankomatentresors zu folgern, dass die Sprengladung durch das Notenausgabefach in den Tresor eingeführt wurde und im Tresor zur Umsetzung gelangte. Aufgrund der Spuren, des Spurenbildes und der dokumentierten Schäden am Bankomaten und am Gebäude (vgl. Bildanhang, Abbildungen W1 bis W12; BA-11-01-0239 ff.) sei zu folgern, dass eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV), bestehend aus mindestens einer Sprengladung von einigen 100 g Sprengstoff und zwei elektrischen Sprengzündern, verwendet wurde; Hinweise auf ein allfälliges Sprengstoffbehältnis lägen nicht vor. Es sei sowohl möglich, dass zwei Ladungen – eine im Tresor und eine zwischen Tresor und Ausgabefach –, als auch, dass nur eine Ladung mit einer sog. Doppelzündung (Verwendung von zwei elektrischen Sprengzündern in einer Sprengladung) verwendet wurde. Die instrumentalanalytischen Untersuchungen der Kabelenden aus dem Fluchtfahrzeug hätten den Nachweis von Nitroglycerin, 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT) und Pentaerythrityltetranitrat (Nitropenta, PETN) und den Hinweis auf 2,6-Dinitrotoluol (2,6-DNT) ergeben. Anhand dieser Resultate könne die Frage, welcher Explosivstoff verwendet wurde, nicht abschliessend beantwortet werden. Es könne ein gewerblicher gelatinierter Sprengstoff, ein militärischer Sprengstoff oder eine Mischung der beiden eingesetzt worden sein (BA-11-01-0225 f.). Zur Frage der Zündung der USBV hält das FOR fest, dass am Ereignisort vor den Parkplätzen auf einem Randstein ein schwarzer Bleiakkumulator mit den Abmessungen von ca. 177 x 60 x 34 mm gefunden worden sei (Energiequelle). Im Fluchtfahrzeug habe sich im Bereich Beifahrersitz ein Kabel mit einer Gesamtlänge von ca. 6 m befunden (BA-11-01-0003). Dieses bestehe einerseits aus einer Trennnahtlitze mit grauer und weisser Isolation sowie je zwei rot und zwei blau isolierten Kupferdrähten. Aufgrund der Abmessungen der blau und rot isolierten Kupferdrähte handle es sich um Zünderdrähte von elektrischen Sprengzündern. Die Trennnahtlitze mit
der grauen und weissen Isolation dürfte als sog. Schiessleitung (Verlängerung) verwendet worden sein. Aufgrund der Energiequelle, der mutmasslichen Zünderdrähte und der Schiessleitung stehe eine elektrische Zündung der USBV im Vordergrund (BA-11-01-0227).

3.3.1.4 Rechtshilfe von Rumänien

Der Beschuldigte machte, wie erwähnt, geltend, er habe sich zum Tatzeitpunkt in Rumänien befunden. Die Bundesanwaltschaft ersuchte daher u.a. in diesem Zusammenhang Rumänien um Gewährung von Rechtshilfe (Vorakten, Rubrik 18.5). Auf die Rechtshilfeakten, wie auch auf weitere Beweisakten, wird nachfolgend in den Ausführungen zum Vorfall in Buchberg Bezug genommen (E. 3.3.2).

3.3.1.5 Aussagen des Beschuldigten

Zu den Aussagen des Beschuldigten wird zum Vorfall in Buchberg verwiesen (E. 3.3.2.8).

3.3.2 Beweismittel zum Vorfall in Buchberg vom 3. April 2021

3.3.2.1 Polizeiberichte

a) Gemäss Bericht der Schaffhauser Polizei vom 8. April 2021 (BA-10-01-02-0001 ff.) ging am 3. April 2021 um 03.34 Uhr bei der Einsatzzentrale eine telefonische Meldung der T. AG ein, wonach diese einen generellen Alarm des Bankomaten der Bank G. in Buchberg erhalten habe. Eine Minute später meldete AA., dass der Bankomat in Buchberg gesprengt worden sei, ein Personenwagen vor Ort stehe und drei junge, dunkel gekleidete Männer zu Fuss in Richtung BB.-Strasse geflüchtet seien. L. meldete, dass der Bankomat in Buchberg gesprengt worden sei und Personen davongerannt seien. Die ausgerückten Polizeipatrouillen stellten fest, dass vermutlich mittels Geissfusses die Geldausgabeklappe des Bankomaten aufgehebelt, ein Sprengstoffpaket im Notenfach des Bankomaten deponiert und durch die Detonation der Bankomat gesprengt worden war. Der Bankomat wurde durch die Detonation komplett zerstört. Im Umkreis von ca. 50 m wurden Trümmerteile vorgefunden, wobei durch ein Trümmerteil die Heckscheibe des Personenwagens von M. beschädigt wurde. Auf dem Vorplatz wurden ein Elektrokabel sowie ein Personenwagen Fiat 500 mit Zürcher Kontrollschildern festgestellt. Die Örtlichkeit wird wie folgt beschrieben: Bei der Liegenschaft I.-Strasse in Buchberg handelt es sich um ein freistehendes Gebäude im Dorfkern. Im Erdgeschoss befindet sich ein Laden der H. AG sowie ein externer Bankomat der Bank G. und im Obergeschoss zwei Wohnungen (BA-10-01-02-0010). Laut Polizeibericht vom 29. April 2021 konnte der Fluchtweg der Täterschaft vom Tatort bis ins Dorfzentrum von Rüdlingen rekonstruiert werden (BA-10-01-02-0034).

b) Auskunftspersonen, welche an der I.-Strasse bzw. in Sichtdistanz zum Bankomaten in Buchberg wohnhaft sind oder sich in der fraglichen Nacht in dortigen Wohnhäusern aufhielten, machten gegenüber der Polizei folgende Angaben:

aa) L. erklärte, er habe sein Schlafzimmer direkt über dem H.-Laden. Er habe einen lauten Knall gehört und daraufhin aus dem Fenster geschaut. Er habe ein Auto vor dem H.-Laden festgestellt, in welchem drei Personen gesessen hätten. Als er aus dem Fenster gerufen habe, seien diese Personen aus dem Auto gestiegen und am H.-Laden vorbei davongerannt (BA-10-01-02-0010).

bb) M. erklärte, sie habe einen lauten Knall vernommen. Als sie aus dem Fenster geschaut habe, habe sie drei Personen wegrennen sehen. Sie habe festgestellt, dass der Bankomat gesprengt und durch die Sprengung die Heckscheibe ihres Personenwagens beschädigt worden sei (BA-10-01-02-0010).

cc) AA. erklärte, er habe um ca. 3.35 Uhr einen lauten Knall gehört und danach drei junge Männer, alle dunkel gekleidet mit Kapuzenshirts, in Richtung BB.-Strasse davonrennen sehen. Er wohne gleich gegenüber vom Bankomaten und habe gesehen, dass dieser gesprengt worden sei. Es sei auch noch ein Personenwagen auf dem Parkplatz gestanden (BA-10-01-02-0010).

dd) CC. erklärte, sie sei wach gewesen und habe aus dem Fenster geschaut; gegenüber beim H.-Laden habe sie zwei dunkel gekleidete Personen stehen sehen. Als diese Personen an einem Auto, das auf dem H.-Parkplatz parkiert gewesen sei, vorbeigegangen seien, habe es gerumpelt. Es sei zu einem verbalen Disput zwischen diesen Personen gekommen; es seien Männerstimmen gewesen. Kurz darauf seien die Personen davongerannt. Sie habe drei Personen wegrennen sehen; woher die dritte Person gekommen sei, könne sie nicht sagen, vielleicht habe sie sich im Fahrzeug befunden (BA-10-01-02-0010 f.).

ee) DD. erklärte, er habe nach dem Knall aus dem Fenster geschaut. Seine Sicht sei wegen eines Hausumbaus eingeschränkt gewesen. Er habe zwei Personen beim H.-Laden, der sich schräg gegenüber befinde, stehen sehen. Diese hätten miteinander geredet. Er sei nach unten gegangen und habe gesehen, wie die Personen zu Fuss die Flucht ergriffen hätten; sie seien links am H.-Laden vorbei und hinter dem nächsten Haus weiter nach links gerannt. Er sei ihnen barfuss hinterhergerannt, habe sie aber aus den Augen verloren (BA-10-01-02-0011).

ff) EE. erklärte, sie habe sich nach dem Knall auf den Balkon begeben und zwei Personen vor dem H.-Laden gesehen, die sich gestritten hätten. Sie seien dunkel gekleidet und es seien Männerstimmen gewesen (BA-10-01-02-0011).

gg) FF. erklärte, sie habe nach dem Knall aus dem Fenster geschaut und drei Personen mit dunklen Parka-Jacken mit Kapuze gesehen, die zuerst auf der GG.-Strasse und dann zwischen den Häusern in Richtung Reben gerannt seien. Eine Person habe einen Rucksack bei sich gehabt (BA-10-01-02-0011).

hh) HH. erklärte, er habe einen lauten Knall gehört und sei sofort auf den Balkon gegangen. Er habe zwei Personen über die BB.-Strasse in Richtung Rhein rennen sehen. Alles sei sehr schnell gegangen und da es dunkel gewesen sei, könne er die Personen nicht beschreiben (BA-10-01-02-0011).

ii) II. erklärte, sie habe mitten in der Nacht einen Knall gehört. Daraufhin sei sie aufgestanden und habe aus dem Fenster geschaut. Sie habe einen Mann wahrnehmen können, der an der Ecke, an der Kreuzung beim Restaurant JJ., gestanden sei und in Richtung H.-Laden geschaut habe. Von dort her sei ein zweiter Mann dahergerannt; dann seien beide in Richtung Kirche gerannt, wobei der Zweite ebenfalls zurückgeblickt habe. Sie habe auch noch das Auto vor der Bank sehen können. Danach habe sie nichts mehr gesehen (BA-10-01-02-0012).

jj) KK. erklärte, sie wohne gegenüber vom Tatort und habe ihr Schlafzimmer auf der Gebäuderückseite, nicht zur I.-Strasse. Gegen 3.30 Uhr habe sie einen unbeschreiblich lauten Knall gehört; ihr ganzes Haus habe vibriert. Dann sei sie ins zweite Stockwerk, Seite I.-Strasse, ans Fenster gegangen und habe gesehen, wie ihr Nachbar DD. zu Fuss den Tätern hinterherrenne. Die Täterschaft habe sie zu keiner Zeit gesehen (BA-10-01-02-0012).

kk) LL. erklärte, er habe gegen 3.30 Uhr einen lauten Knall gehört. Er habe danach aus dem Fenster geschaut und zwei dunkel gekleidete Typen davonrennen sehen. Eine weitere Person, vermutlich sein Nachbar, sei hinterhergerannt. Er habe eine Taschenlampe behändigt und nachgeschaut, ob es beim Bankomaten brenne. DD., welcher den Tätern nachgerannt sei, sei zurückgekommen; zusammen seien sie mit dem Auto in Richtung Kirche gefahren. Sie hätten mit der Taschenlampe die Gegend abgesucht und in den Reben einen weissen Camper festgestellt. Bei einem Haus im «Hinteren Chapf» sei vermutlich ein Bewegungsmelder angegangen. Sie seien weiter nach Rüdlingen und zur Hauptstrasse in Richtung Brücke gefahren und hätten von dort die Gegend abgesucht, die Täterschaft jedoch nicht feststellen können (BA-10-01-02-0013).

ll) MM. – wohnhaft im Nachbarort Rüdlingen – erklärte, sie sei wach gewesen und habe zwischen 3 und 4 Uhr einen Knall gehört; es habe sich wie eine Sprengung angehört. Sie habe ca. 15 - 20 Minuten später Männerstimmen gehört; es seien mindestens zwei, wenn nicht drei Personen gewesen. Nach ca. 10 - 15 Minuten habe sie gehört, wie ein Fahrzeug gestartet worden sei und «in einem Affenzahn» sehr laut weggefahren sei. Sie vermute, dieses Fahrzeug sei auf dem unteren Parkplatz beim Rhein (neben der Rheinbrücke Rüdlingen) gestanden und danach über die Brücke nach Flaach und weiter nach Volken gefahren, da sie es bis dorthin gehört habe. Sie habe nichts gesehen (BA-10-01-02-0011 f.).

c) Der Sachschaden wurde von der Polizei mit ca. Fr. 223'000.-- beziffert, wobei folgende Geschädigte zu verzeichnen sind: Bank G. mit einem Schaden von ca. Fr. 200'000.-- (Zerstörung Bankomat und Bankomattresorraum); M. von ca. Fr. 1'000.-- (Beschädigung der Heckscheibe am Fahrzeug); C. Genossenschaft von ca. Fr. 20'000.-- (Beschädigung an Hausfassade); H. AG Buchberg von ca. Fr. 2'000.-- (Beschädigung an Schiebetüre und Plakatständer) (BA-10-01-02-0008 f., -0015).

d) Im Bankomaten der Bank G. befand sich Bargeld im Betrag von Fr. 502'510.-- und Euro von 80'335.-- (BA-01-02-0016). Dieses wurde von der Täterschaft nicht entwendet und konnte der Bank übergeben werden. Gemäss den vorgefundenen Spuren dürfte die Täterschaft erfolglos versucht haben, durch das durch die Sprengung entstandene Loch hindurchzukriechen, um an das im Bankomaten gelagerte Bargeld zu gelangen (BA-10-01-02-0033 f.).

e) Gemäss Berichten der Schaffhauser Polizei vom 8. und 29. April 2021 wurde beim Fiat 500 im Fahrzeuginnern eine Zündquelle in Form einer Batterie (Akku) mit den Dimensionen 17,5 x 3,4 x 6 cm aufgefunden (BA-10-01-02-0014). Es handelt sich um denselben Typ, wie er bei der Sprengung des Bankomaten in Wilchingen verwendet worden war. Analog dem Vorfall in Wilchingen war die Seriennummer unkenntlich gemacht (ausgeritzt). Auf der Fahrerseite, links des Fahrersitzes, wurde ein Geissfuss aufgefunden (BA-10-01-02-0032). Beim Fiat 500 waren, analog dem Fiat Punto (recte: Fiat Panda), der in Wilchingen zur Tatbegehung verwendet wurde, die Tagfahrlichter eingeschlagen (BA-10-01-02-0033).

f) Der in Buchberg sichergestellte Personenwagen Fiat 500 wurde in der gleichen Nacht, am 3. April 2021 zwischen 1.00 und 3.30 Uhr, in Hüntwangen entwendet (BA-10-01-02-0014, -0027, 11-01-0058). Das Fahrzeug wurde vermutlich via OBD2-Stecker und mit einem «Polen-Schlüssel» gestartet (BA-10-01-02-0027).

g) Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 27. Mai 2021 wurde zwischen dem 2. April 2021, ca. 16.00 Uhr, und dem 3. April 2021, ca. 8.15 Uhr, in Wasterkingen ein ohne Kontrollschilder abgestelltes Wohnmobil, Marke Fiat Ducato, entwendet; das Fahrzeug wurde am 4. April 2021 in Hüntwangen aufgefunden (BA-11-01-0028 ff.). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 19. April 2021 wurden zwischen dem 1. April 2021 und dem 4. April 2021 ab einem Personenwagen in Wasterkingen die Kontrollschilder ZH 2 entwendet; diese waren am entwendeten Wohnmobil angebracht worden (BA-11-01-0050 ff.). Sowohl an den Kontrollschildern als auch am Wohnmobil wurden Spuren gesichert.

h) Laut Bericht des FOR vom 26. Mai 2021 wurde am entwendeten Kontrollschild ZH 2 die gleiche DNA (PCN 3) festgestellt wie bei der Sprengung des Bankomaten in Buchberg (recte: Wilchingen) (BA-11-01-0058 f., -0064). Gemäss Nachtrag 1 zum Spurenbericht der Schaffhauser Polizei vom 30. April 2021 ergab sich in 14 vergleichbaren DNA-Systemen eine Übereinstimmung des DNA-Profils PCN 3 mit der DNA-Spur PCN 4 (Asservat A000178712), welche beim Vorfall Wilchingen ab Klebeband des Stromkabels (Asservat A000178701) – das auf dem Beifahrersitz des Fiat Panda aufgefunden wurde (BA-11-01-0149) – sichergestellt wurde (BA-11-01-0025 f.). Die Identität dieses DNA-Profils konnte nicht ermittelt werden (BA-11-01-0025).

i) Anlässlich seiner Verhaftung am 21. November 2021 in Ungarn wurde ein dem Beschuldigten gehörendes und gemäss seinen Angaben ausschliesslich von ihm benütztes Mobiltelefon der Marke Samsung, Modell A51, sichergestellt; dieses wurde bei der Auslieferung des Beschuldigten den Schweizer Behörden übergeben. Die Auswertung ergab, dass das Gerät am 6. Oktober 2021 in Betrieb genommen wurde, wobei die Chatverläufe der Messengerdienste wie auch die über solche Dienste geführten Telefongespräche in Call-Logs synchronisiert wurden. Daher sind insoweit die vor der Inbetriebnahme getätigten Kontakte ersichtlich (BA-10-02-0050). Aus den gespeicherten Rufnummern, wovon mit Ausnahme von 14 italienischen und einer deutschen Nummer alles rumänische Nummern sind, ergaben sich keine Hinweise auf weitere Täter von Bankomatsprengungen; auch wurden die gespeicherten Nummern in der Schweiz noch nie an einem Tatort festgestellt (BA-10-02-0050). Ein- und ausgehende Anrufe sowie Anrufversuche (Call-Logs) konnten für die Zeit vom 23. November 2019 bis am Tag vor der Verhaftung festgestellt werden. Verzeichnete Gespräche vor dem 6. Oktober 2021 wurden ausschliesslich über Messengerdienste geführt (BA-10-02-0051). Im Zeitraum der Vorfälle in Wilchingen und Buchberg wurde keine Benutzung der Messengerdienste festgestellt. Am 19. Januar 2021 wurde das Gerät für einen Anruf benutzt, danach erst wieder am 3. März 2021; ein weiterer Unterbruch in der Benutzung wurde zwischen dem 30. März 2021 und dem 10. April 2021 bzw. 29. März 2021 und 14. April 2021 verzeichnet (BA-10-02-0052, -0053, -0046).

3.3.2.2 Videoaufnahmen von Überwachungskameras

a) Auswertung des Videomaterials, H.-Laden Buchberg (BA-10-01-02-0034 f.): Folgende Vorgänge mit Datum 3. April 2021 sind zu erkennen: 03:27 Uhr: Das Fahrzeug Fiat 500 fährt auf den Vorplatz des H.-Ladens; Fahrer und Beifahrer vorne steigen aus; der Fahrer geht zum Bankomaten; 03:28 Uhr: beide Personen halten sich beim Bankomaten auf; eine Person geht zum Fahrzeug zurück und verhilft einer weiteren Person aus dem Fahrzeug zu steigen, welche danach ebenfalls zum Bankomaten geht; 03:29 Uhr: hektisches Hin und Her zwischen Fahrzeug und Bankomaten; mindestens ein Täter behändigt einen oder mehrere Gegenstände aus dem Fahrzeug (Beifahrerseite); ein Täter begibt sich in der Folge zur Hausecke (bei Bushaltestelle) und steht dort offenbar «Schmiere»; 03:30 Uhr: einer der Täter beim Bankomaten hält eine Taschenlampe; das Fahrzeug wird ein wenig Richtung Bushaltestelle/Kirche gefahren; der Täter mit der Taschenlampe steht auf der Fahrerseite und hält eine Tasche oder einen Rucksack in der Hand; 03:30 Uhr: ein Täter steht bei der Hausecke; die beiden anderen befinden sich beim Bankomaten bzw. gehen hin und her; danach begibt sich ein Täter vor das Fahrzeug und geht in Deckung; der andere Täter begibt sich zu jenem an der Hausecke; 03:31 Uhr: die Sprengung des Bankomaten erfolgt; dabei gehen die Warnblinker des Fahrzeugs und das Licht im H.-Laden an; 03:32 Uhr: unmittelbar nach der Detonation geht jener Täter, welcher vor dem Fahrzeug in Deckung ging, zum Bankomaten, flüchtet jedoch rasch in Richtung Kirche; 03:35 Uhr: eine Person mit Taschenlampe erscheint aus Richtung Kirche und geht zum Bankomaten (vermutlich Auskunftsperson); 03:42 Uhr: ein Taschenlampenlicht nähert sich aus Richtung Kirche (vermutlich Auskunftsperson).

b) Auswertung des Videomaterials des Bankomaten der Bank G. (BA-10-01-02-0035): Bezüglich der Tatvorgänge vom 3. April 2021 (Tatzeit 03.26 Uhr bis 03.31 Uhr) wurde eine Fotodokumentation erstellt (BA-10-01-02-0083 bis -0096). Auf den Aufnahmen ist im Wesentlichen zu erkennen, wie das Fahrzeug Fiat 500 vor den H.-Laden fährt und parkiert wird, zwei vermummte Personen – wovon eine dunkel gekleidet ist (Jacke mit Kapuze; Täter 1) und die andere eine helle Jacke mit Kapuze trägt und einen Rucksack in der Hand hält (Täter 2) – aussteigen und sich zum Bankomaten begeben, während sich eine dritte Person zur Hausecke des H.-Ladens begibt und dort wartet (Täter 3), die Täter 1 und 2 mit einem Spray zunächst die Überwachungskamera besprühen, danach beim Fahrzeug Gegenstände holen, sich mit einem Brecheisen am Geldausgabefach des Bankomaten zu schaffen machen, von einem Paket ein Kabel abwickeln und dieses zum Bankomaten verlegen, das Paket ins Geldausgabefach hineinschieben, die Täter 1 und 2 mit Rucksack und Brecheisen zum Fahrzeug zurückgehen, während Täter 3 weiterhin an der Hausecke steht, das Fahrzeug gestartet und ein paar Meter nach vorne verschoben wird, einer der beiden Täter sich zu Täter 3 hinter der Hausecke in Deckung und der andere Täter vor das Fahrzeug begibt. Nach der Sprengung machte die Kamera keine Aufzeichnungen mehr.

3.3.2.3 Spurenbericht des FOR

Mitarbeiter des FOR wurden am 3. April 2021, ca. 4.15 Uhr, durch die Schaffhauser Polizei zur spezialisierten Spurensicherung aufgeboten (BA-11-01-0110 ff.).

Das FOR hält zum Ereignisort fest, dass sich der gesprengte Bankomat direkt rechts neben dem Haupteingang zu einer H.-Filiale an einer Wand befand. Durch die Wucht der Explosion wurde der Bankomat zerstört und Teile davon lagen auf dem Vorplatz. Einige Meter neben dem Bankomaten stand ein Fiat 500, bei welchem auf der Fahrerseite der Seitenairbag ausgelöst war. Die Zündung des Fahrzeugs und die Lichter waren eingeschaltet, die Pannenblinker aktiviert. Die Beifahrertür stand offen. Hinter den Hinterreifen des Fahrzeugs lag ein zweiadriges braunes Litzenkabel, welches zu zwei Plakattafeln auf dem Vorplatz der H.-Filiale führte und dort mit zwei rot und zwei blau isolierten Drähten verbunden war. Das Vordach der H.-Filiale wurde beschädigt. Einige Teile davon lagen auf dem Vorplatz beim Bankomaten. Eine Überwachungskamera, welche oberhalb des Bankomaten am Vordach angebracht war, hing an den Drähten herunter. Die Bedienkonsole des gesprengten Bankomaten befand sich ausserhalb des Gebäudes. Der Bankomat selbst (inklusiv Tresor) befand sich im dahinterliegenden Tresorraum. Die Tresortür des Gerätes wurde beschädigt und durch die Sprengung teilweise geöffnet. Der Tresorraum war stark beschädigt und die Wände hatten Risse. Im Raum lagen einige Teile des Bankomaten und Teile der Raumdecke am Boden. Die restlichen Räume der Liegenschaft wie auch die grossen Glasscheiben der H.-Filiale blieben weitgehend unbeschädigt. Bei einem in der Nähe parkierten Fahrzeug war die Heckscheibe zerborsten.

Das Fahrzeug Fiat 500 wurde ergebnislos auf mögliche Sprengmittel durchsucht. Bei der weiteren Spurensicherung durch die Schaffhauser Polizei wurde zwischen Fussschwelle und Fahrersitz ein grauer Geissfuss und hinter dem Fahrersitz ein schwarzer Bleiakkumulator mit den Dimensionen ca. 175 x 60 x 34 mm sichergestellt. Auf der Beifahrerseite befand sich ein mit einer Flüssigkeit gefüllter Pumpspray. Zwischen den Trümmern auf dem Vorplatz wurden blau und rot isolierte Drahtfragmente sichergestellt (A014'877'908, A014'877'919), auch das restliche Material vor dem Bankomaten wurde sichergestellt (A014'877'895). Die beschädigte Tresortür wurde geöffnet und das darin enthaltene Geld sichergestellt. Die Metallteile vom Bankomaten wurden visuell durchmustert und die stark beschmauchten Metallteile mittels Wattenrondelle abgerieben (A014'877'953); eine Schmauchprobe wurde von der Öffnung vorne und vom Tresordeckel des Bankomaten genommen (A014'877'964). Die stark beschmauchten Metallteile aus dem Tresor wurden asserviert (A014'877'997). Von den blau und rot isolierten Drähten, welche zwischen den Plakattafeln auf dem Vorplatz mit dem Litzenkabel verbunden waren, wurden die Drahtenden für eine Schmauchanalyse abgeschnitten (A014877920, A014'877'931). Im Wischasservat (A014'877'895) befanden sich Kupfersplitter, Metallsplitter, Kunststofffragmente und Drahtstücke.

Die Auswertung der Analysenresultate der Schmauchuntersuchungen ab den Kabelenden, roter und blauer Draht (A014877920, A014877931), ergab den Hinweis auf die Verwendung von Nitropenta (PETN); jene ab den Metallteilen vom Bankomaten (A014'877'953) sowie von Öffnung/Tresordeckel (A014'877'964) ergab den Hinweis auf die Verwendung von Nitropenta (PETN) und Nitroglycerin.

Die vom FOR abgetrennten und untersuchten Drahtenden (A014'877'920 und A014'877'931) sowie die blauen Kabelfragmente (A014877908) und die roten Kabelfragmente (A014'877'919), weisen jeweils einen Durchmesser mit Isolation von ca. 1,2 mm auf. Der Kupferdrahtdurchmesser beträgt jeweils ca. 0,5 mm.

Zum Vorgehen und zum Aufbau der Sprengvorrichtungen hält das FOR fest: Die angetroffene Situation und die Resultate der instrumentalanalytischen Untersuchung lassen darauf schliessen, dass das zweiadrige braune Litzenkabel, das hinter den Hinterreifen des Fahrzeugs lag, als Zündleitung diente. Aufgrund der Konstruktion des Kabels, das auf der Explosionsseite vier isolierte Kupferdrähte aufweist, wäre es möglich, zwei Ladungen gleichzeitig zu zünden. Es ist davon auszugehen, dass eine Ladung im Tresor des Bankomaten umsetzte. Zur Auslösung könnte der sichergestellte Akkumulator verwendet worden sein. Teile des Zündmittels und ein allfälliges Behältnis der Vorrichtung wurden nicht gefunden.

Das FOR stellte Hinweise auf konkrete materialtechnische und modus operandi-Zusammenhänge zur Bankomatensprengung in Wilchingen fest: detailgetreue Zündleitungen (zweiadriges Litzenkabel mit je zwei rot und zwei blau isolierten Drähten, Drahtdurchmesser); Verwendung eines Sprengstoffs auf Basis von PETN; gleiche Art und gleiche Abmessung des Akkumulators (BA-11-01-0115).

3.3.2.4 Gutachten des FOR

Gemäss Gutachten des FOR vom 24. März 2022 (BA-11-01-0220 ff.) zum Vorfall in Buchberg – worin auf den Spurenbericht der Schaffhauser Polizei vom 23. April 2021 (BA-11-01-0067 ff.) und den Spurenbericht des FOR vom 22. Juni 2021 (BA-11-01-0110 ff.) verwiesen wird – ist aufgrund des Spurenbildes des zerstörten Bankomaten-Tresors zu folgern, dass die Sprengladung durch das Notenausgabefach nur teilweise in den Tresor eingeführt wurde und in dieser Position zur Umsetzung gelangte. Gemäss den gesicherten Spuren, dem Spurenbild, den Schäden am Bankomaten und am Gebäude wie auch am Personenwagen Opel Corsa (Fotodokumentation der Schaffhauser Polizei [BA-11-01-0093 ff.]; Bildanhang Abbildungen B1 bis B10 [BA-11-01-0246 ff.]) sowie der Videoaufnahmen der Überwachungskamera wurde ein rechteckiges Paket in das aufgewuchtete Notenausgabefach eingebracht und mit mutmasslich zwei elektrischen Sprengzündern (Doppelzündung) gezündet. Aufgrund der erkennbaren Paketgrösse liegt die verwendete Sprengstoffmenge bei ca. 300 bis 500 g (BA-11-01-0230 f.).

Unter Hinweis auf die analytischen Resultate im Spurenbericht des FOR vom 22. Juni 2021 hält das Gutachten fest, dass die Auswertung der Analyseresultate der Schmauchuntersuchung den Hinweis auf die Verwendung von Nitropenta (PETN) und Nitroglycerin ergab. Das Gutachten hält weiter fest, dass anhand dieser Resultate die Frage, welcher Explosivstoff verwendet wurde, nicht ab-schliessend beantwortet werden könne. Es könnte ein gewerblicher Sprengstoff, ein militärischer Sprengstoff oder aber auch eine Mischung der beiden eingesetzt worden sein (BA-11-01-0231). Zur Frage der Zündung hält das Gutachten fest, dass ein Bleiakkumulator mit den Abmessungen von ca. 177 mm x 60 mm x 34 mm im Personenwagen Fiat 500 sowie ein zweiadriges braunes Litzenkabel (Schiessleitung), an welchem zwei rot und zwei blau isolierte Drähte befestigt waren, sichergestellt wurden. Aufgrund der Abmessungen der blau und rot isolierten Kupferdrähte ist zu folgern, dass es sich dabei um Zünderdrähte von elektrischen Sprengzündern handelt. Aufgrund der Energiequelle (Bleiakkumulator), der sichergestellten mutmasslichen Zünderdrähte und der Schiessleitung stehe eine elektrische Zündung der USBV im Vordergrund (BA-11-01-0231 f.).

Zu den beiden Vorfällen in Wilchingen und in Buchberg hält das Gutachten fest, dass keine konkreten materialtechnischen Zusammenhänge (d.h. ein detailgetreuer Aufbau von mindestens zwei verschiedenen Tatmitteln) bestehen. Es bestünden jedoch folgende Hinweise auf die Verwendung von gleichartigen Materialien: In beiden Vorfällen wurden schwarze Bleiakkumulatoren mit den gleichen Abmessungen sichergestellt. Obwohl bei beiden Akkumulatoren die Beschriftung teilweise ausgekratzt sei, sprächen die noch sichtbaren Beschriftungsfragmente sehr stark für den gleichen Typ desselben Herstellers. Die rot und blau isolierten Kupferdrähte im Vorfall Wilchingen und im Vorfall Buchberg weisen die gleichen Dimensionen bezüglich Aussendurchmesser und Leiterdurchmesser sowie das gleiche Leitermaterial (Kupfer) auf. Daraus sei zu folgern, dass es sich bei den rot und blau isolierten Kupferdrähten um die Zuleitungen von elektrischen Sprengzündern handle. Die Schiessleitungen im Vorfall Wilchingen und im Vorfall Buchberg würden sich hingegen bereits rein optisch bezüglich der Farbe der Isolation und dem Aufdruck auf der Trennnahtlitze unterscheiden. Dennoch sei die Art speziell, wie die abisolierten Enden der feinadrigen Kupferdrähte (batterieseitig) zu einer Öse geformt und verdreht seien. So seien zum Beispiel im Vorfall Wilchingen die feinadrigen Kupferdrähte der weiss isolierten Ader im Uhrzeigersinn, diejenigen der grau isolierten Ader jedoch im Gegenuhrzeigersinn verdreht (Stromkabel aus Fiat Punto, Wilchingen, Abbildung 7 und 8). Im Vorfall Buchberg (Stromkabel, Abbildung 9 und 10) seien die feinadrigen Kupferdrähte beider braun isolierten Adern im Uhrzeigersinn verdreht (BA-11-01-0236 f.).

3.3.2.5 Bericht des IRM vom 18. März 2022

Die Bundeskriminalpolizei (BKP) erteilte dem IRM am 9. Februar 2022 schriftlich einen Auftrag betreffend die Berechnung des Beweiswerts der am Tatort Buchberg vom mutmasslichen Fluchtfahrzeug ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes sichergestellten DNA-Spur. Das IRM erstattete am 18. März 2022 einen als «Gutachten» bezeichneten Bericht (BA-10-02-0060 ff.). Die Strafkammer hat den Auftrag der BKP, welcher sich zunächst nicht in den eingereichten Vorakten befand, beigezogen. Daraus ist ersichtlich, dass der Auftrag nicht formell als Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB105.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO erteilt wurde (TPF 6.262.1.003 f.).

3.3.2.6 Gutachten des IRM vom 12. Oktober 2022

a) Die Strafkammer erteilte am 30. September 2022 dem IRM einen Gutachtensauftrag. Grundlage bilden die beim Fahrzeug Fiat 500 in Buchberg sichergestellte DNA-Spur sowie das DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 5) gemäss der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 28. Dezember 2021 (BA-17-01-0019). Die Gutachterin des IRM wurde ausserdem in einem Sachverhalt auf die wesentlichen, eine Täterschaft bestreitenden Aussagen des Beschuldigten hingewiesen. Die Bundesanwaltschaft reichte innert Frist Zusatzfragen ein; die Verteidigung und die Privatkläger stellten keine Zusatzfragen. Das IRM erstattete das Gutachten am 12. Oktober 2022 (TPF 6.264.1.12 ff.). Dieses wurde den Parteien am 20. Oktober 2022 zur Kenntnis übermittelt (TPF 6.400.8 f.).

b) Betreffend die Untersuchungsergebnisse der Asservate wird im Gutachten auf den separaten Laborbericht verwiesen (TPF 6.264.1.17 f.). Zur DNA-Auswertung am Spurenasservat ab Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes hält die Gutachterin fest: Das ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes gesicherte Spurenasservat wurde dem IRM unter der PCN 6 vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schaffhausen am 12. April 2021 zur DNA-analytischen Auswertung zugestellt. Aus diesem Spurenasservat ab Entriegelungsgriff liess sich ein DNA-Mischprofil erstellen. Innerhalb dieses DNA-Mischprofils treten bestimmte DNA-Merkmale sehr viel stärker in Erscheinung als die übrigen, die nur sehr schwach ausgeprägt vorliegen, nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar sind. Die sehr stark hervortretenden Merkmale lassen sich zu einem sogenannten DNA-Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen, bestehend aus zehn DNA-Systemen. Der Vergleich dieses DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil PCN 5 des Beschuldigten zeigt in den zehn typisierbaren und vergleichbaren DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung. Der Beschuldigte kann somit bezüglich des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (TPF 6.264.1.13 f.).

In Beantwortung der Fragen führt die Gutachterin aus: Der Beweiswert des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils lässt sich mit einem sogenannten Likelihood Ratio berechnen, unter Gegenüberstellung zweier Hypothesen: 1) Hypothese 0: Das im DNA-Rückstand ab Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes nachgewiesene DNA-Hauptprofil stammt vom Beschuldigten; 2) Hypothese 1: Das im DNA-Rückstand ab Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes nachgewiesene DNA-Hauptprofil stammt von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person. Auf Basis dieser Hypothesen stellte die Gutachterin fest: «Die Berechnungen ergeben unter Verwendung von in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten, dass der Beweiswert des im DNA-Rückstand ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes nachgewiesenen DNA-Hauptprofils mehrere Milliarden Mal grösser ist (Likelihood Ratio = 2.197 x 1014), wenn man Hypothese 0 ‘Spurengeberschaft von A.’ annimmt, als wenn man Hypothese 1 ‘Spurengeberschaft einer unbekannten, mit A. genetisch nicht verwandten männlichen Person’ annehmen würde» (TPF 6.264.1.14).

Zur Frage einer möglichen Übertragung der DNA-Spur ab vom Beschuldigten getragenen Kleidern hält die Gutachterin fest: «Eine solche Übertragung von DNA-Spuren auf einem Kleidungsstück (z.B. Jacke) auf einen anderen Gegenstand wäre grundsätzlich möglich. Diese indirekten Übertragungen hängen jedoch von zahlreichen verschiedenen Faktoren ab. In wissenschaftlichen Studien konnte gezeigt werden, dass sowohl die Art des Materials und die Oberflächenstruktur des primären Gegenstandes, von dem die DNA-Spur übertragen wird, wie auch die Art des Materials und die Oberflächenstruktur des sekundären Gegenstandes, auf den die DNA-Spur übertragen wird, eine wesentliche Rolle spielt. So erschweren poröse, saugende Oberflächen wie z.B. Baumwolle einen Transfer, während nicht-poröses Material oder glatte Oberflächen wie z.B. Plastik einen Transfer erleichtern. Umgekehrt absorbieren poröse, saugende Oberflächen transferiertes Material besser als nicht-poröse, glatte Oberflächen. Auch die Art der Spur, z.B. Hautzellen oder Körpersekrete wie Speichel oder Blut sowie der Zustand der Spur, ob feucht oder trocken, sind relevant. Feuchte Spuren werden besser übertragen als trockene Spuren. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Art, die Dauer und Intensität der Berührung. Reibung verstärkt im Vergleich zu passivem Kontakt oder Druck eine Übertragung» (TPF 6.264.1.14 f.). Die Gutachterin führt aus, dass weitere wesentliche Faktoren für eine indirekte DNA-Übertragung eine Rolle spielen würden, namentlich, ob an der Aussenseite der Kleider noch genügend nicht degradierte DNA-Rückstände für eine Übertragung vorhanden gewesen seien, wann der Beschuldigte die Kleider zuletzt selbst getragen habe, wo diese seit dem letzten Tragen gelagert worden seien, wie oft und wie lange sie zwischenzeitlich von einer anderen Person getragen und ob sie gereinigt worden seien. Grundsätzlich nehme die DNA-Menge mit jedem Transferereignis ab. Da zu viele Faktoren nicht bekannt seien, sei eine abschliessende Beurteilung der geltend gemachten DNA-Übertragung schwierig bzw. es sei nicht möglich, die Wahrscheinlichkeit der Aussage des Beschuldigten bezüglich der Herkunft der DNA-Spur zu quantifizieren (TPF 6.264.1.15). Zur Qualität der Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der Spur am Tatort hält die Gutachterin fest, dass die Resultate keine
Auffälligkeiten zeigen würden. Die DNA-Analyse habe ein sogenanntes DNA-Hauptprofil ergeben. Solche Resultate ergäben sich oftmals bei der Auswertung von Kontaktspuren (TPF 6.264.1.15). Die Qualität des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils sei vereinbar mit einem direkten Hautkontakt beim Bedienen des Entriegelungsgriffs. Eine Übertragung der DNA-Spur über ein Kleidungsstück könne jedoch nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Eine Übertragung durch einen passiven Kontakt, z.B. eine zufällige, kurze Berührung über ein Kleidungsstück mit dem Entriegelungsgriff, sei aber unwahrscheinlich, da dabei kaum genügend DNA übertragen worden sein dürfte, um daraus ein auswertbares DNA-Profil zu erstellen. Ein Transfer von trockener Kleidung auf eine andere trockene, glatte Oberfläche sei eher unergiebig, da auf diese Weise kaum Hautzellen haften bleiben dürften (TPF 6.264.1.15).

3.3.2.7 Aussagen von Auskunftspersonen

NN., Halterin des Fahrzeugs Fiat 500, erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2021, sie habe ihr Auto als Occasionsfahrzeug im Dezember 2019 bei einer Autogarage in Deutschland, unweit ihres Wohnorts, gekauft. Sie habe es zuletzt am 2. April 2021 zwischen 18.10 und 18.40 Uhr für einen Einkauf benutzt und danach bei sich zuhause parkiert. In der Nacht, um ca. 1.00 Uhr, sei es noch an seinem Platz gewesen. Sie könne sich nicht erklären, weshalb ihr Auto in Buchberg gefunden worden sei (BA-10-01-02-0127 ff.).

3.3.2.8 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet eine Tatbeteiligung an den ihm zur Last gelegten Vorfällen in Wilchingen und in Buchberg (BA-13-01-0001 ff.; TPF 6.731.009 ff.).

a) In der Einvernahme vom 20. Dezember 2021 (BA-13-01-0001 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass er bis zu seiner Verhaftung nie in der Schweiz gewesen sei. In der Zeit von Februar bis April 2021 sei er in Rumänien gewesen; er wisse nicht, ob er in dieser Zeit irgendeinmal in Deutschland gewesen sei; er sei in Rumänien gewesen (BA-13-01-0004 f.). Zum Grund seiner Einreise nach Ungarn am 21. November 2021, anlässlich welcher er verhaftet wurde, gab er an, er habe nach Österreich weiterreisen wollen, um in der Nähe von Wien ein Auto zu kaufen. Er habe sich dort mit einem Bekannten, OO., treffen wollen, um sich mit diesem zum Autoverkäufer zu begeben (BA-13-01-0005). Der Beschuldigte erklärte, dass er nie im Fahrzeug Fiat 500, das in Buchberg gesichert wurde, gewesen sei. Auf Vorhalt, dass in diesem Fahrzeug eine DNA-Spur gesichert worden sei, deren Auswertung ergeben habe, dass es sich um seine Spur handle, erklärte er: «Ich weiss nicht, wie meine Spur dahin gelangt ist. Ich muss sagen, ich war ein Jahr in Frankreich im Gefängnis und all meine Kleider, die ich hatte, sind dortgeblieben. Ich frage mich, ob jemand die Kleider genommen hat und so meine DNA in das Auto gelangt ist» (BA-13-01-0007). Er ergänzte, in Frankreich habe er einen Ladendiebstahl begangen; in einem Baumarkt habe er Autoreifen gestohlen; deswegen sei er im Gefängnis gewesen (BA-13-01-0007).

b) In der Einvernahme vom 21. Dezember 2021 (BA-13-01-0013 ff.) hielt der Beschuldigte an seiner Aussage fest, dass er bisher noch nie in der Schweiz gewesen sei, dies sei jetzt das erste Mal. Er könne sich nicht erklären, wie seine DNA ins Fahrzeug gelangt sei. Nur die Übertragung über seine Kleider komme ihm als Möglichkeit in den Sinn (BA-13-01-0015). Von Anfang Februar bis Mitte April 2021 sei er in Rumänien gewesen und habe in seinem Holzhandelsbetrieb gearbeitet (BA-13-01-0015). Auf Vorhalt, dass er in Frankreich in den Jahren 2015 - 2016 wegen diversen Einbruchdiebstählen verurteilt und am 6. April 2017 durch ein Gericht zu 12 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, erklärte er, dass das stimme. Er habe diese Diebstähle zusammen mit zwei anderen Personen verübt, PP. und QQ. Der Beschuldigte verneinte, weitere Vorstrafen zu haben; er habe auch in Rumänien keine (BA-13-01-0017). Der Beschuldigte erklärte, mit dem bei ihm sichergestellten Geld von ca. EUR 2'800.-- habe er ein Auto kaufen wollen. Das Geld habe er aus dem Holzverkauf (BA-13-01-0017).

c) In der Einvernahme vom 21. Januar 2022 (BA-13-01-0024 ff.) erklärte der Beschuldigte, zur Frage einer Spurenübertragung von seinen im Gefängnis in Frankreich zurückgelassenen Kleidern auf das Fahrzeug Fiat 500, dies sei bloss eine Vermutung. Er sei in Nancy im Gefängnis gewesen. Er wisse nicht mehr, welche Kleider er dort gelassen habe. Es seien verschiedene Kleidungsstücke gewesen: Socken, Schuhe, Hosen, T-Shirts. Er habe nur jene Kleider mitgenommen, die er zu diesem Zeitpunkt gerade getragen habe. Er bestätigte, dass der Gefängnisaufenthalt in den Jahren 2016/2017 gewesen sei (BA-13-01-0027 f.). Nach anfänglichem Bestreiten anerkannte der Beschuldigte weiter, auch in Italien mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden zu sein (BA-13-01-0028 f.). Er erklärte, in der Zeit vom 31. März 2021 bis 14. April 2021 zu Hause gewesen zu sein. Er habe sein Mobiltelefon in dieser Zeit bei sich gehabt. Auf Vorhalt, dass er gemäss Auswertung seines Mobiltelefons in dieser Zeit dieses praktisch nicht benutzt habe, erklärte er, er «habe aber telefoniert», da er für seine Arbeit, den Holztransport, ja habe telefonieren müssen. Er sei nicht im Besitz eines weiteren Mobiltelefons (BA-13-01-0029). Auf Vorhalt, dass er gemäss Standortaufzeichnung seines Mobiltelefons am 30. April 2021 in Norditalien gewesen sei, bestritt er, zu diesem Zeitpunkt in dieser Gegend gewesen zu sein (BA-13-01-0030).

d) In der Einvernahme vom 14. Februar 2022 wurde der Beschuldigte nach Entlastungsbeweisen befragt (BA-13-01-0045 ff.). Er erklärte, er sei von der Aktivistengruppe «RR.» (auf Deutsch: […]) wegen Rodung von Wäldern angegriffen und verletzt worden. Es gebe in diesem Zusammenhang Live-Streams auf Facebook. Er habe öfters bei der Polizei auf die Nr. 112 angerufen, wenn er angegriffen worden sei. Die Aktivisten hätten ihm in die Augen gesprayt und er habe deswegen ins Spital und zum Arzt gehen müssen. Er sei diesbezüglich mit einem Anwalt in Z., der in seinem Mobiltelefon mit einer Telefonnummer unter «JJJ.» gespeichert sei, in Kontakt gestanden. Dieser Anwalt habe dazu einen Ordner mit seinen Anrufen bei der Polizei. Es habe auch Kontrollen durch die Behörden gegeben, ob er gesetzeskonform gearbeitet habe. Auf Vorhalt, dass gemäss Abklärungen die erwähnte Aktivistengruppe zwischen dem 6. April 2020 und dem 2. Oktober 2021 keine Live-Streams gepostet habe, beharrte der Beschuldigte darauf, dass es einen Live-Stream von Anfang 2021 gebe, welcher die Polizei, die Ambulanz und seinen Lastwagen zeige (BA-13-01-0047 f.).

Gemäss den vorerst getätigten polizeilichen Abklärungen im Internet konnte ein Anwalt namens JJJ. in Z./Rumänien, mit der im Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Telefonnummer, nicht eruiert werden (BA-13-01-0051).

e) In der Einvernahme vom 21. März 2022 (BA-13-01-0052 ff.) wurde dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht, dass auf der Facebook-Seite der Gruppierung «RR.» drei Live-Streams und sechs weitere Videos, welche in der Zeit vom 25. März 2021 bis zum 14. April 2021 erstellt wurden, gesichert worden seien. Auf den Live-Streams sei zwar eine Polizeikontrolle in einem Holzverarbeitungsbetrieb zu sehen, der Beschuldigte sei jedoch auf keinem der Videos zu sehen (BA-13-01-0054). Der Beschuldigte erklärte, dass er auf den Kommentaren der Videos zu hören sei, wenn man die Kommentare richtig anhören würde. Seine Anwesenheit in Rumänien könne er auch mit einem Arztzeugnis und der Anzeige bei der Polizei beweisen. Die Anzeige bei der Polizei und das Arztzeugnis habe er aber nicht sofort machen können; das sei nicht so einfach gewesen wegen der damaligen Corona-Pandemie (BA-13-01-0054).

Auf Vorhalt eines Telefonkontakts (Cloud-Nachricht) mit einem SS. vom 10. April 2021, wonach dieser den Beschuldigten gefragt hatte, ob er Zeit hätte, einen Schnaps zu trinken, und der Beschuldigte geantwortet hatte, er sei nicht zuhause, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, wo er sich an jenem Tag aufgehalten habe, vielleicht sei er im Wald bei der Arbeit gewesen; er sei gerade nicht zuhause gewesen. SS. habe auch eine Holzverarbeitungsfirma und er arbeite mit ihm zusammen; dieser sei wie ein Partner (BA-13-01-0056).

Auf Vorhalt, dass sich anhand der gesicherten Mobiltelefondaten und der Facebook-Videos kein Hinweis finden lasse, welcher bestätigen würde, dass er sich an den Tatzeiten im Februar 2021 und April 2021 nicht in der Schweiz aufgehalten habe, erklärte der Beschuldigte, man müsse seinen Anwalt kontaktieren, anders könne er nicht beweisen, dass er in Rumänien gewesen sei. Der Anwalt habe Kopien vom Arztzeugnis; nur das könne ihn entlasten (BA-13-01-0056).

Auf Vorhalt, dass er aktuell in Italien mittels Haftbefehls wegen eines Gefängnisausbruchs gesucht werde, erklärte der Beschuldigte, er wisse dazu nichts, da er ja dann abgehauen sei nach Rumänien. Er sei in Italien wegen Diebstahls eingesperrt gewesen; mit einer Unterschrift sei er rausgekommen und dann nach Rumänien abgehauen. Er habe in Italien Kupfer gestohlen (BA-13-01-0056 f.).

Auf Vorhalt von Belastungen und Gutschriften auf dem Bankkonto seiner Firma TT. Srl. bei der Bank AAA. in Rumänien in der Zeit vom 5. Mai 2021 bis 24. November 2021 erklärte der Beschuldigte, dass alles mit dem Holzverkauf zu tun habe; es seien Einnahmen aus dem Holzverkauf, Zahlungen an die Waldaufsichtsbehörde etc. (BA-13-01-0057 ff.). Er bestätigte, dass er nur das Firmenkonto und keine anderen Konten habe. Auf das Firmenkonto hätten nur er und sein Buchhalter Zugriff, sonst niemand. Er sei im Besitz einer Kreditkarte, die über dieses Konto laufe; diese sei von der Bank AAA. Er und seine Frau würden diese Kreditkarte normalerweise benützen (BA-13-01-0057). Auf Vorhalt, dass er an demselben Bankomaten am 5., 6., 8., 10. und 11. Februar sowie am 1., 2., 3. und 6. März 2021 Bargeldbezüge von jeweils zweimal RON 4'000.-- und einmal RON 2'000.-- getätigt habe, erklärte er, das sei vielleicht für Diesel, für Treibstoff, gewesen. Der Maximalbezug betrage RON 4'000.-- (BA-13-01-0059).

f) In der Schlusseinvernahme vom 25. Juli 2022 (BA-13-01-0083 ff.) hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest und erklärte, er habe nichts zu korrigieren oder zu ergänzen. Er beanstande einzig, dass man nicht allen seinen Beweisen nachgegangen sei, z.B. auf Facebook. Auch das Arztzeugnis und ein Artikel seien nicht berücksichtigt worden (BA-13-01-0085). Man sei nicht seinen Hinweisen zur Protestgruppierung nachgegangen; hätte man dies getan, dann hätte man festgestellt, dass er damals zuhause gewesen sei (BA-13-01-0091).

Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt von Berichten der Schaffhauser Polizei und des FOR, dass er diese nicht verstehe, da er kein Deutsch könne; die Fotos habe er alle gesehen. Er verzichte darauf, sich dazu zu äussern (BA-13-01-0086 ff.).

Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er bei der Arbeit weder Brecheisen noch Geissfuss brauche; er arbeite eher mit Kettensäge und Beil (BA-13-01-0087).

Auf Vorhalt, dass der Angriff auf ihn mit Tränengas am 6. März 2021 erfolgt sei (Meldebericht der Kriminalpolizei, Departement Suceava, vom 6. März 2021) und seine Strafanzeige vom 2. Juni 2021 datiere, erklärte der Beschuldigte, er habe nicht nur wegen dem Tränengasangriff, sondern auch wegen anderen Tätlichkeiten Anzeige gemacht, aber das sei nachher gewesen. Die Waldschutzbehörde sei nicht nach den Kontrollen gefragt worden, die bei ihm gemacht worden seien. Auf den Kontrollen stehe, welcher Chauffeur den Lastwagen mit Holz gefahren habe; er sei immer der Chauffeur dieses Lastwagens gewesen (BA-13-01-0092).

Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 lediglich zwei Anrufe auf die Notruf Nr. 112 gemacht habe, nämlich am 6. März 2021 um 22.01 Uhr und am 8. März 2021 um 15.17 Uhr, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr genau, wann er dort angerufen habe (BA-13-01-0092).

Auf Vorhalt, dass am 23. März 2021 eine Kontrolle betreffend illegale Holztransporte am Geschäftssitz der TT. Srl in Y. in seiner Anwesenheit durchgeführt worden sei, erklärte der Beschuldigte, diese Kontrolle sei im März erfolgt, aber die Bäume hätten früher gefällt und transportiert werden müssen (BA-13-01-0092). Auf Vorhalt, dass am 22. Januar 2021 eine Kontrolle eines Lastwagens mit Holz stattgefunden habe, dessen Chauffeur er (der Beschuldigte) gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er bleibe dabei, dass er nicht in der Schweiz gewesen sei. Er habe zuhause seine Aktivitäten gemacht (BA-13-01-0092 f.).

Auf Vorhalt, dass sich in den von den rumänischen Behörden übermittelten Dokumenten insgesamt keine Hinweise finden liessen, wonach er sich zu den Tatzeiten in Rumänien aufgehalten habe, erklärte der Beschuldigte, dass man vielleicht noch weiter hätte nachforschen müssen. Er habe tagtäglich in Rumänien gearbeitet und sei ganz sicher nicht in der Schweiz gewesen (BA-13-01-0093).

Auf Vorhalt von Gutschriften auf dem Firmenkonto der TT. Srl am 4. Februar 2021 im Betrag von RON 53'098.05 (umgerechnet ca. Fr. 10'904.--), am 1. März 2021 von RON 43'000.-- (ca. Fr. 8'830.--), am 2. März 2021 von RON 25'650.-- (ca. Fr. 5'270.--), während der Kontostand am 31. Januar 2021 noch RON 33.19 (umgerechnet Fr. 6.82) betragen habe, erklärte der Beschuldigte, die Einnahmen stammten aus dem Holzverkauf mittels Überweisungen von anderen Firmen. Er habe keine Bareinzahlungen auf seinem Konto getätigt. Wenn man verschiedene Bewilligungen oder Pachtzinse bezahlen müsse, sei es an der Tagesanordnung, dass sich der Kontostand auf und ab bewege (BA-13-01-0093 f.).

Auf erneuten Vorhalt, dass er gemäss den Kontoauszügen der TT. Srl ab dem 1. März 2021 Bargeldbezüge am Bankomaten von jeweils RON 4'000.-- und RON 2'000.-- getätigt habe, erklärte der Beschuldigte, es müsse Treibstoff gekauft werden, auch Benzin für Kettensägen. Auch die Arbeiten müssten bezahlt werden; er bezahle seine Arbeiter bar am Ende der Woche (BA-13-01-0094).

Auf Vorhalt, dass er gemäss Auswertung der Mobilfunkdaten sein Mobiltelefon vom 19. Januar 2021 bis zum 3. März 2021 (BA-10-02-0052), d.h. im Zeitraum der Bankomatensprengung in Wilchingen vom 10. Februar 2021, nicht benutzt habe, erklärte der Beschuldigte, das sei unmöglich, das sei nicht wahr. Es sei nicht möglich, dass er sein Handy nicht benutzt habe (BA-13-01-0094). Auf Vorhalt, dass er sein Mobiltelefon vom 30. März 2021 bis zum 10. April 2021 bzw. vom 29. März 2021 bis zum 14. April 2021 (BA-10-02-0053, -0046), d.h. im Zeitraum der Bankomatensprengung in Buchberg vom 3. April 2021, nicht benutzt habe, erklärte er, das sei unmöglich, er habe sein Handy benutzt wie immer (BA-13-01-0094). Auf die Frage, wie häufig er sein Handy normalerweise benutze, erklärte der Beschuldigte, im Wald, bei der Arbeit, habe er keinen Empfang. Da komme es vor, dass er das Handy nur abends oder am Wochenende brauche. Aber wenn er Holz transportiere, dann sei er viel am Handy. Er brauche es für die Lieferadresse, den Anfahrtsweg, das GPS usw. (BA-13-01-0094 f.). Er könne sich auch nicht erklären, weshalb sein Handy genau im Zeitraum der beiden Bankomatensprengungen komplett unbenutzt geblieben sei (BA-13-01-0095).

g) In der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen im Vorverfahren getätigten Aussagen fest und bestätigte diese im Wesentlichen (TPF 6.731.001 ff.). Im Übrigen wird auf seine Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen (E. 3.4).

3.3.2.9 Vorleben des Beschuldigten

Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen aus der Zeit von 2005 bis 2017 auf. Im schweizerischen Strafregister ist er nicht eingetragen (BA-17-01-0001; TPF 6.231.1.002). Im rumänischen Strafregister sind nur Urteile aus Italien und Frankreich eingetragen (BA-17-01-0006 f.).

In Italien wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizministeriums, Strafregister, vom 24. Dezember 2021 wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt (BA-17-01-0014 f.): Mit Urteil des Tribunale di Latina vom 9. November 2005 wurde er zu 9 Monaten Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Immigrations- und Ausländergesetz sowie Ausbruchs (Flucht) verurteilt, wobei ihm mit Verfügung vom 24. November 2006 8 Monate und 27 Tage erlassen wurden; mit Urteil des Tribunale di Brescia vom 13. Mai 2010 wurden ihm 8 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, wegen Besitzes und Herstellung von gefälschten Ausweisen auferlegt, wobei mit Verfügung des Tribunale di Roma vom 18. Juni 2018 der bedingte Vollzug widerrufen wurde; mit Urteil der Corte di appello di Roma vom 16. Dezember 2013, in Bestätigung des Urteils des Tribunale di Roma vom 30. Mai 2013, wurden ihm 2 Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von Euro 600 wegen Raubes auferlegt, wobei ihm mit Verfügung vom 1. September 2016 der bedingte Vollzug für rund 22 Monate gewährt wurde; mit Urteil des Tribunale di Frosinone vom 19. November 2014 wurden ihm 6 Monate Freiheitsstrafe und eine Busse von Euro 180, bedingt vollziehbar, wegen Diebstahls auferlegt; mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (Cumulo delle pene inflitte con i provvedimenti il 13.5.2010, Tribunale di Brescia, e 16.12.2013, Corte di appello di Roma) wurde die zu vollziehende Strafe (Determinata la pena da scontare) auf 2 Jahre, 5 Monate und 29 Tage Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Euro 600 festgesetzt.

In Frankreich wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizministeriums, Strafregister, vom 27. Dezember 2021 (BA-17-01-0017 f.) jeweils wegen Einbruchdiebstahls zu folgenden Strafen verurteilt: mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Nancy vom 12. Dezember 2016 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe (vollzogen); mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Sarregemuines vom 3. März 2017 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufenthaltsverbot von 5 Jahren; mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Saverne vom 6. April 2017 zu 1 Jahr Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufenthaltsverbot von 5 Jahren.

3.4 Beweiswürdigung

3.4.1 Die Bankomatensprengung in Wilchingen vom 10. Februar 2021 ist aufgrund der Polizeiberichte und der Fotodokumentation der Schaffhauser Polizei, der Spurenberichte, des Gutachtens des FOR sowie von Aussagen von Auskunftspersonen zweifelsfrei erstellt. Dies wird denn auch nicht bestritten.

3.4.2 Die Bankomatensprengung in Buchberg vom 3. April 2021 ist aufgrund der Polizeiberichte und der Fotodokumentation der Schaffhauser Polizei, der Spurenberichte, des Gutachtens des FOR, der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der Bank G. und des H.-Ladens sowie von Aussagen von Auskunftspersonen zweifelsfrei erstellt. Dies wird denn auch nicht bestritten.

3.4.3 Anders als beim Vorfall in Buchberg, wo eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt und ihm zugeordnet werden konnte, liegt beim Vorfall in Wilchingen kein Beweismittel vor, das einen direkten Bezug zum Beschuldigten aufweist.

3.4.4 Es liegen hingegen diverse Indizien, d.h. bewiesene Hilfstatsachen, vor, welche einen Zusammenhang zwischen den Vorfällen in Wilchingen und Buchberg herstellen lassen. Vorab ist festzuhalten, dass beide Vorfälle in einer ländlichen Gegend im kleinräumigen Kanton Schaffhausen, in örtlicher Nähe zueinander (in rund 20 km Fahrdistanz) und zur Landesgrenze mit Deutschland, nachts, um ca. 1.22 bzw. 3.34 Uhr, in einem Abstand von weniger als zwei Monaten, erfolgten.

3.4.5 Aufgrund der polizeilichen Feststellungen, der Angaben von Auskunftspersonen sowie der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der Bank G. und des H.-Ladens in Buchberg steht fest, dass bei der Ausführung beider Bankomatensprengungen mindestens drei Personen beteiligt waren. Bei beiden Vorfällen wurde eine identische – indes nicht identifizierte – DNA-Spur sichergestellt, was darauf hinweist, dass einer der Täter an beiden Vorfällen beteiligt war. Beim Vorfall Buchberg wurde diese Spur ab einem zwischen dem 1. und 4. April 2021 entwendeten Nummernschild, das auf einem im Zeitraum 2./3. April 2021 entwendeten Wohnmobil angebracht war, sichergestellt, beim Vorfall Wilchingen ab dem Klebeband eines Stromkabels, das im Fluchtfahrzeug gefunden wurde.

3.4.6 Zum modus operandi sind in beiden Vorfällen weitere Parallelen feststellbar.

Für den Transport der Täterschaft zum Tatort wurde jeweils ein am Vorabend (Wilchingen) bzw. in der gleichen Nacht (Buchberg) in der Nähe (Klettgau/D bzw. Hüntwangen/ZH) entwendeter Kleinwagen der Marke Fiat benutzt. Bei beiden Fahrzeugen waren die Tagfahrlichter eingeschlagen, sodass eine Flucht ohne Fahrlicht möglich war (Wilchingen) bzw. gewesen wäre (Buchberg); beide Fahrzeuge wurden vermutlich auf die gleiche Art, via OBD2-Stecker und mit einem «Polen-Schlüssel», gestartet. Da sich am Tatort beim Fiat 500 in Folge der Explosion der Airbag fahrerseitig geöffnet hatte, war dieses Fahrzeug nicht mehr als Fluchtfahrzeug benutzbar. Es bestehen Hinweise darauf, dass beim Vorfall in Buchberg ein zweites Fluchtfahrzeug – das auf einem Feldweg aufgefundene, im Zeitraum 2./3. April 2021 entwendete Wohnmobil – bereitgestellt worden war; dieses konnte bei der Flucht der Täter zu Fuss indes nicht verwendet werden. Beim Vorfall in Wilchingen liegen keine Hinweise auf ein zweites Fahrzeug vor.

Zur Sprengung des Bankomaten wurde in beiden Vorfällen Sprengstoff auf Basis von Nitropenta (PETN) verwendet, der durch das gewaltsam – in Wilchingen mittels unbekannten Werkzeugs, in Buchberg mittels eines Geissfusses – geöffnete Geldausgabefach in den Tresorraum des Bankomaten eingeführt wurde (was im Vorfall Buchberg nur teilweise gelang). Die Zündung der Sprengladung wurde in beiden Fällen elektrisch ausgelöst, wozu identische Bleiakkumulatoren (gleiche Art, Farbe und gleiche Abmessung) verwendet wurden; bei beiden war die Seriennummer unkenntlich gemacht. Die Akkumulatoren wurden am Tatort vorgefunden (in Wilchingen auf einem Randstein vor der Bank, in Buchberg im Fluchtfahrzeug). Die Verkabelung zwischen Zündquelle und Sprengstoff erfolgte auf praktisch gleiche Art (detailgetreue Zündleitungen [zweiadriges Litzenkabel mit je zwei rot und zwei blau isolierten Drähten, Drahtdurchmesser]), wobei gewisse Unterschiede feststellbar sind. So unterscheiden sich die verwendeten Schiessleitungen (Kabelverlängerungen) rein optisch bezüglich der Farbe der Isolation und dem Aufdruck auf der Trennnahtlitze, und die abisolierten Enden der Kupferdrähte waren batterieseitig auf unterschiedliche Art zu einer Öse geformt und verdreht (beim Vorfall Wilchingen die eine Ader im Uhrzeigersinn, die andere im Gegenuhrzeigersinn; beim Vorfall Buchberg beide Adern im Uhrzeigersinn). Auch war der Explosivstoff ungleich zusammengesetzt. Während in beiden Fällen Nitropenta und Nitroglycerin feststellbar waren, fanden sich beim Vorfall Wilchingen Hinweise auf 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT) und 2,6-Dinitrotoluol (2,6-DNT).

3.4.7 Der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung, er habe in Rumänien immer dieselbe Telefonnummer benützt, jedoch in verschiedenen Geräten, da diese bei der Arbeit manchmal kaputt gegangen seien (TPF 6.731.012, 6.731.014). Obwohl die Auswertung der Mobilfunkdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab, dass er sein Telefon vom 19. Januar 2021 bis zum 3. März 2021 sowie zwischen dem 30. März 2021 und dem 10. April 2021 bzw. dem 29. März 2021 und dem 14. April 2021 nicht benutzte (BA-10-02-0052, -0053, -0046), d.h. im Zeitraum, in welchen die Bankomatensprengungen in Wilchingen und Buchberg fallen, beharrte der Beschuldigte darauf, dass er das Mobiltelefon benutzt habe, ausser bei der Arbeit im Wald, wo er keinen Empfang gehabt habe. Da sei es vorgekommen, dass er das Handy nur abends oder am Wochenende gebraucht habe (BA-13-01-0094 f.). Er habe das Telefon nie ausgeschaltet und es für die Kommunikation mit Geschäftspartnern, Auftraggebern und Angestellten benutzt. Er habe vielleicht nicht immer Netzabdeckung gehabt; nicht bei der Arbeit im Wald, sondern erst wieder unten im Tal. Am Abend habe er Netzabdeckung gehabt. Es könne nicht sein, dass es in den genannten Zeiträumen keine Daten auf seinem Mobiltelefon gebe. Er habe in diesen Zeiträumen gearbeitet und das Telefon benutzt (TPF 6.731.013).

Die Nichtbenutzung des Mobiltelefons in den genannten Zeiträumen ist erstellt. Da der Beschuldigte das Mobiltelefon praktisch täglich in seinem Holzhandelsbetrieb, der TT. Srl in Rumänien, benötigt und benutzt haben will, spricht die Tatsache der Nichtbenutzung in den vorgenannten Zeiträumen gegen seine Anwesenheit in Rumänien zur Tatzeit vom 10. Februar 2021 und 3. April 2021.

3.4.8 Auf die Frage nach einem Alibi für seine Anwesenheit in Rumänien am 10. Februar 2021 gab der Beschuldigte an, es gebe mehrere Dokumente sowie GPS-Daten; es gebe auch «ein technisches Protokoll und andere Dokumente, die ausgestellt» worden seien (TPF 6.731.010). Soweit es sich dabei um behördliche Dokumente im Zusammenhang mit seinem Holzhandelsbetrieb oder der Strafanzeige handelt, wurden diese rechtshilfeweise beigezogen. Weitere Erkenntnisse aus anderen, nicht näher bezeichneten Dokumenten sind nicht zu erwarten.

3.4.9 Die Abklärungen hinsichtlich der Kontrolle der Waldaufsichtsbehörde in seinem Holzhandelsbetrieb TT. Srl, welche am 23. März 2021 erfolgte, sowie der Kontrollen des von ihm persönlich für den Holztransport gelenkten Lastwagens, welche am 22. Januar und 27. Januar 2021 erfolgten, erbringen nicht den Nachweis für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien im Tatzeitraum (BA-18-05-0177 ff.). Der Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung aus, wenn man die Aufträge, welche die Polizei jedes Mal überprüft habe, auch angefordert hätte, würde man auf diesen Aufträgen die Fahrzeugnummer sehen. Es sei klar, dass nur der Chauffeur das Fahrzeug fahren dürfe, und das sei er gewesen. Auf diesen Aufträgen, den Auftragsscheinen, sehe man die Standorte, den Abfahrtsort und die Route des Holztransports, das müsse immer in diesen Auftragsscheinen stehen (TPF 6.731.013 f.). Soweit es sich um die aktenkundigen Polizeikontrollen handelt, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus den Auftragsscheinen hinsichtlich einer Anwesenheit in Rumänien gewonnen werden könnten. Denkbar und wohl anzunehmen ist zwar, dass auch Auftragsscheine für Holztransporte bestehen, welche nicht von der Polizei kontrolliert wurden. Dass der Beschuldigte in den zwei längeren Zeiträumen, in welchen sein Mobiltelefon ausgeschaltet war, solche Transporte durchgeführt hätte, erscheint abwegig. Im Vorverfahren erklärte er dazu, wenn er das Holz transportiere, sei er viel am Handy; er brauche es für die Lieferadresse, den Anfahrtsweg, GPS usw. (BA-13-01-0094 f.). Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich damit in dieser Hinsicht.

3.4.10 Die Mobiltelefonauswertung ergab keine Erkenntnisse zu GPS-Daten. Gemäss den Ermittlungen sind auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zwischen dem 29. März und dem 14. April 2021 keine Daten vorhanden. Es sind auch keine Standortdaten vorhanden. Der Beschuldigte dürfte diesen Dienst deaktiviert haben, sodass sich nicht nachvollziehen lässt, wann er sich wo aufgehalten hat (BA-10-02-0046). In der Hauptverhandlung vermochte der Beschuldigte diesen Umstand nicht zu erklären (TPF 6.731.013). Beweisergänzungen erübrigen sich.

3.4.11 In den Clouddaten, auf welche der Beschuldigte Zugriff hatte, wurde eine Nachricht von SS. an den Beschuldigten vom 10. April 2021 gefunden. Darin fragte SS. den Beschuldigten, ob er Zeit für einen Schnaps habe. Der Beschuldigte antwortete diesem mit einer Nachricht über den Facebook-Messengerdienst (BA-10-02-0052 f.). Auch dieser Kontakt beweist nicht seine Anwesenheit in Rumänien im Tatzeitraum vom 10. Februar 2021 bzw. vom 3. April 2021.

3.4.12 Sodann erbringen auch die zwischen dem 26. März und dem 10. April 2021 aufgeschalteten Live-Streams der Aktivistengruppe «RR.» auf der Facebook-Seite dieser Gruppierung – auf welchen der Beschuldigte nicht zu erkennen ist (vgl. E. 3.3.2.8e; BA-10-02-0046) – keinen Beweis. In der Hauptverhandlung vermochte der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern er – wie von ihm behauptet wurde – auf diesen Videos zu sehen sein sollte (TPF 6.731.012).

3.4.13 Die Abklärungen hinsichtlich der Notrufe des Beschuldigten auf die Nummer 112 bei der Polizei, welche am 6. März 2021 und am 8. März 2021 erfolgten, der vom Beschuldigten am 2. Juni 2021 persönlich (handschriftlich) erfolgten Strafanzeige und seiner Einvernahme als geschädigte Person am 15. Juni 2021 erbringen nicht den Nachweis für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien im Tatzeitraum. Der fragliche Angriff erfolgte am 6. März 2021 (BA-18-05-0177 ff.).

3.4.14 Der vom Beschuldigten angegebene Rechtsanwalt in Z./Rumänien konnte nicht eruiert werden. Der Beschuldigte erwähnte seinen Anwalt im Zusammenhang mit zwei oder drei Strafanzeigen, welche von ihm persönlich und von seinem Anwalt eingereicht worden seien (TPF 6.731.012). Die diesbezüglichen Abklärungen erfolgten rechtshilfeweise, weshalb von zusätzlichen Abklärungen bei seinem Anwalt – dessen genauen Namen, Adresse und Telefonnummer der Beschuldigte im Übrigen nicht angeben konnte – keine ergänzenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch erbringt eine vom Anwalt im Namen des Beschuldigten eingereichte Anzeige nicht den Nachweis für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass sich eine solche Anzeige des Anwalts bereits in den Rechtshilfeakten befinden müsste.

3.4.15 Da der Angriff auf den Beschuldigten am 6. März 2021 erfolgte, kann ein allfälliges, beim Anwalt in Rumänien befindliches Arztzeugnis (BA-13-01-0056) eine frühere Anwesenheit in Rumänien nicht bestätigen; dass die Konsultation im Zeitraum von Anfang April 2021 erfolgt wäre, ist sodann aufgrund des abgeschalteten Mobiltelefons nicht anzunehmen. Gemäss Strafanzeige vom 2. Juni 2021 legte der Beschuldigte dieser zwar eine Kopie eines rechtsmedizinischen Attests mit der Nr. 7 bei, aus welcher hervorgehe, dass er 12-14 Tage medizinische Versorgung benötigt habe (BA-18-05-0180). Dieses Attest befindet sich nicht in den Rechtshilfeakten. Im Ermittlungsbericht des Polizeikommissars beim Bezirkspolizeiinspektorat Suceava vom 17. Mai 2022 wird lediglich bestätigt, dass die Strafanzeige an dem in ihr genannten Datum zusammen mit einem ärztlichen Attest eingereicht wurde (BA-18-05-0182). In der Einvernahme vom 15. Juni 2020 (recte: 2021; BA-18-05-0177) als geschädigte Person beim Bezirkspolizeiinspektorat Suceava, Stadtpolizei Suceava, erklärte der Beschuldigte, dass er von Mitarbeitenden des Rechtsmedizinischen Dienstes Suceava untersucht und das erwähnte Attest ausgestellt worden sei (BA-18-05-0188). Aus den Unterlagen geht das Datum des ärztlichen Attests nicht hervor. Da der Angriff am 6. März 2021 erfolgte und das Attest eine medizinische Versorgung von 12-14 Tagen dokumentieren soll, ist nicht davon auszugehen, dass die Untersuchung des Beschuldigten beim Rechtsmedizinischen Dienst erst Anfang April 2021 erfolgt wäre. Auch in dieser Hinsicht konnten weitere Abklärungen unterbleiben.

3.4.16 Gemäss den Bankunterlagen erfolgten u.a. folgende Gutschriften auf dem Firmenkonto der TT. Srl: am 4. Februar 2021 RON 53'098.05 (umgerechnet ca. Fr. 10'904.--), am 1. März 2021 RON 43'000.-- (ca. Fr. 8'830.--), am 2. März 2021 von RON 25'650.-- (ca. Fr. 5'270.--). Diese erfolgten kurz vor bzw. nach der Bankomatensprengung in Wilchingen vom 10. Februar 2021, wobei der Kontostand am 31. Januar 2021 lediglich RON 33.19 (umgerechnet Fr. 6.82) betrug. Der Beschuldigte erklärte dies mit laufenden Einnahmen aus dem Holzverkauf.

3.4.17 Fest steht weiter, dass zu Lasten des Firmenkontos der TT. Srl Bargeldbezüge von jeweils 2 x RON 4'000.-- und 1 x RON 2'000.-- am 5., 6., 8., 10. und 11. Februar 2021 sowie am 1., 2., 3. und 6. März 2021 an demselben Bankomaten in Rumänien erfolgten (BA-13-01-0070 bis -0075). Sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe diese Geldbezüge selber getätigt (BA-13-01-0059; TPF 6.731.015). Während er vor Gericht angab, dass nur er zu Lasten des Firmenkontos Bargeld beziehen könne (TPF 6.731.015), erklärte er im Vorverfahren, auf das Firmenkonto hätten (nur) er und sein Buchhalter Zugriff. Er sei noch im Besitz einer Kreditkarte zum Firmenkonto, welche auch von seiner Frau benützt werde. Er habe keine weiteren Konten als das Firmenkonto (BA-13-01-0057). Auch wenn nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte persönlich die Geldbezüge tätigte – offenbar hatte auch der Buchhalter Zugriff auf das Konto –, liegt jedenfalls ein gewichtiges Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten im Tatzeitraum vom 10. Februar 2021 in Rumänien vor.

3.5 Schlussfolgerung zum Vorfall in Wilchingen

3.5.1 Wie erwähnt, liegen keine dem Beschuldigten zuzuordnende DNA-Spuren vor wie beim Vorfall in Buchberg (siehe E. 3.6.2). Insoweit ist der Verteidigung zuzustimmen, dass eine (genetisch-analytische) Verbindung zwischen den Vorfällen in Wilchingen und in Buchberg in Bezug auf den Beschuldigten nicht gegeben ist (Plädoyer S. 11; TPF 6.721.033). Gemäss Anklagebehörde kann vor allem eine kriminaltechnische und modus operandi-Analogie zum Vorfall in Buchberg hergestellt werden. Dabei handelt es sich um objektive Indizien ohne direkten Bezug zur Person des Beschuldigten. Auch die Gutschriften auf dem Firmenkonto der TT. Srl im Februar/März 2021, bei einem Kontostand von praktisch 0 Ende Januar 2021, sind kein hinreichendes Indiz, da sie nur auf eine mögliche Motivlage hinweisen. Das gleiche gilt für das Vorleben bzw. die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. Die Nichtbenutzung des Mobiltelefons vom 19. Januar bis zum 3. März 2021 spricht zwar gegen eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien. Umgekehrt sprechen die Bankomatengeldbezüge zu Lasten des Firmenkontos der TT. Srl im Februar/März 2021, insbesondere der Bezug vom 10. Februar 2021, d.h. jener am Tag der Bankomatensprengung in Wilchingen, eher für seine Anwesenheit in Rumänien, was umgekehrt eine Anwesenheit in der Schweiz in Frage stellt. Damit liegen im Einzelnen nicht hinreichende Indizien vor, die auch in ihrer Gesamtheit nicht den Tatbeweis, d.h. den Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten, ermöglichen. Es ist demzufolge nicht erstellt, dass der Beschuldigte der Täterschaft beim Vorfall in Wilchingen angehörte.

3.5.2 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mangels Beweises in allen Anklagepunkten im Zusammenhang mit dem Vorfall in Wilchingen freizusprechen (Anklage Ziff. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und 1.1.5).

3.6 Schlussfolgerung zum Vorfall in Buchberg

3.6.1 Eine DNA-Untersuchung stellt immer eine Wahrscheinlichkeitsrechnung dar, indem ein Vergleich von zwei Wahrscheinlichkeiten stattfindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2008 vom 14. August 2008 E. 4; zum Likelihood-Quotienten [Ähnlichkeits-Quotienten] eingehend Taroni/Mangin/Bär, Die Interpretation des Beweiswertes von DNA-Untersuchungen in sachverständigen Gutachten, in ZStrR 117/1999, S. 439-445, S. 442 f.). Zum Beweiswert von DNA-Hauptprofilen kann sodann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (6B_889/2020 vom 25. September 2020 E. 3, 4.2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.4; 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3; 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.1; vgl. auch Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt SB.2017.51 vom 15. September 2020 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB200041, vom 29. Mai 2020 E. III.4).

3.6.2 Aufgrund des Gutachtens des IRM vom 12. Oktober 2022 ist erstellt, dass der Beschuldigte der Spurengeber der im Fiat 500 ab Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes am Tatort sichergestellten DNA-Spur ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Spurengeber ist, ist laut Gutachten mehrere Milliarden Mal grösser als die Hypothese, dass eine mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandte männliche Person der Spurengeber ist. Der Beschuldigte erklärte, dass keiner seiner drei Brüder jemals in der Schweiz gewesen sei (TPF 6.731.003, 6.731.009). Seine elfjährige Tochter scheidet sodann aufgrund des Geschlechts als Spurengeberin aus (TPF 6.731.002). Eine Identität konnte in 10 DNA-Systemen festgestellt werden, welche ein Hauptprofil bilden. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung liegt somit nicht ein DNA-Mischprofil vor (Plädoyer S. 10; TPF 6.721.032). Auch wird dieser Nachweis nicht durch die theoretische Möglichkeit einer passiven Spurenübertragung ab einem vom Beschuldigten getragenen Kleidungsstück auf den Entriegelungsgriff in Frage gestellt; dies ist in verschiedener Hinsicht äusserst unwahrscheinlich; namentlich wäre dabei kaum genügend DNA übertragen worden, dass sich daraus ein auswertbares Profil ergeben hätte. Gemäss Gutachten liegt ein direkter Hautkontakt, bei dem Hautzellen übertragen wurden, im Vordergrund. Auch die weiteren, gemäss Gutachten wichtigen Faktoren sprechen gegen die These des Beschuldigten, wonach die in Frankreich, beim Strafvollzug in Nancy, zurückgelassenen Kleider des Beschuldigten mit dem Fiat 500 in Kontakt gekommen sein könnten. Gemäss Angaben des Beschuldigten befand er sich 2017 im Strafvollzug. Der französische Strafregisterauszug bestätigt dies. Die Auskunftsperson NN. erstand den Fiat 500 im Dezember 2019 in einer Autogarage in Deutschland und hatte diesen seither in ihrem Besitz und Gebrauch. Eine Übertragung hätte somit in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren und über eine erhebliche örtliche Distanz (ca. 330 km, von Nancy/F nach Buchberg/CH; TPF 6.731.017) erfolgen müssen. Dass die Kleider in dieser Zeit von keiner anderen Person getragen und nie gewaschen worden wären, was eine passive Übertragung begünstigen könnte, ist kaum anzunehmen. Wie und wann bei dieser Sachlage eine nachweisbare Spurenübertragung ab vom Beschuldigten im Gefängnis
getragenen und dort zurückgelassenen Kleidern stattgefunden haben könnte, ist unerklärlich. Selbst die Verteidigung räumt ein, dass es sich um eine bloss theoretische Möglichkeit handle (Plädoyer S. 11; TPF 6.721.033). Kommt hinzu, dass ein Garagenbetrieb ein Occasionsfahrzeug erfahrungsgemäss in gereinigtem Zustand dem Käufer übergibt. Dies lässt ein Haftenbleiben von allfälligen DNA-Spuren als noch unwahrscheinlicher erscheinen. Der bloss als theoretische Möglichkeit vorgebrachte Einwand – mit dem sich die Gutachterin eingehend auseinandergesetzt hat – vermag daher keine Zweifel am Ergebnis des Gutachtens zu wecken.

Das Gutachten bzw. die DNA-Spur des Beschuldigten ist ein sehr starkes Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort Buchberg am 3. April 2021.

3.6.3 Entlastungsbeweise, welche für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien – bzw. gegen seine Anwesenheit in der Schweiz – im Tatzeitpunkt sprechen würden, liegen (im Gegensatz zum Vorfall in Wilchingen) nicht vor (vgl. E. 3.4.7-3.4.17). Den vom Beschuldigten angeführten, angeblich entlastenden Momenten ist die Untersuchungsbehörde hinreichend nachgegangen; von allfälligen weiteren Beweiserhebungen sind, wie vorstehend ausgeführt, keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere spricht die Auswertung der Kontaktdaten des Mobiltelefons gegen eine Anwesenheit am 3. April 2021 in Rumänien (E. 3.4.7, 3.4.10).

Es liegen demnach keine Indizien vor, welche die aus dem Gutachten des IRM zu ziehende Schlussfolgerung in erhebliche Zweifel zu ziehen vermöchten.

3.6.4 Das Vorleben bzw. die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten bilden ein weiteres Indiz für eine Täterschaft. In Italien und in Frankreich wurde der Beschuldigte wiederholt wegen Vermögensdelikten zu Strafen verurteilt (E. 3.3.2.9). Vor Gericht erklärte er dazu, er habe z.B. mit dem Diebstahl von Kupfer in Italien einen Gewinn aus dem Verkauf als Altmetall erzielen wollen (TPF 6.731.007).

3.6.5 Aufgrund der Polizeiberichte, der Angaben von Auskunftspersonen, des Gutachtens des FOR und der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras ist eine mindestens drei Personen umfassende Täterschaft erstellt. Aufgrund des Gutachtens des IRM ist eine Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort erstellt. Zur Täterschaft beim Vorfall in Buchberg gehörte demnach auch der Beschuldigte.

4. Teilnahme

4.1 Mittäterschaft

Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

4.2 Gehilfenschaft (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB)

Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorietät eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; 130 IV 131 E. 2.4; Ur-teil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2). Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen und dadurch die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124, 126 E. 3.2; Forster, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 8). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Der untergeordnete Tatbeitrag des Gehilfen muss nicht die «adäquat-kausale» Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs darstellen. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftrat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen (Forster, a.a.O., Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 8).

Die besonderen Absichten des Täters (subjektive Unrechtselemente), wie bei-spielsweise die unrechtmässige Bereicherungsabsicht, muss der Gehilfe ken-nen, braucht sie aber nicht selbst zu hegen (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB; vgl. Urteil des Bun-desgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 10, Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB N. 4).

4.3 Die Verteidigung macht im Eventualstandpunkt geltend, es liege Gehilfenschaft nach Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte etwa nur den Fluchtwagen organisiert habe oder mit der Übernahme des Geldes beauftragt gewesen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass nebst dem Fiat 500 noch ein weiteres Fluchtauto, ein Fiat Ducato, organisiert worden sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche beweisen würden, dass der Beschuldigte an der Planung und eigentlichen Ausführung der Tat beteiligt gewesen sei (TPF 6.721.034 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Unzweifelhaft liegt eine Täterschaft von mindestens drei Beteiligten vor. Die Sprengung des Bankomaten mit dem Handlungsziel der Geldbeschaffung setzte eine minutiöse Vorbereitung und Planung voraus. Es mussten Sprengstoff und Zündmittel organisiert und für die Sprengung vorbereitet werden; weiteres Material wie Zündleitungen und eine Energiequelle (Akku) mussten beschafft werden. Es wurde ein Fluchtfahrzeug beschafft, was in der Nacht der Tatausführung, nur wenige Stunden vor der Tat, erfolgte. Wie die Verteidigung selber ausführt, wurde gar ein zweites Fluchtfahrzeug bereitgestellt. Die Tatausführung dauerte nur wenige Minuten, was die professionelle Vorgehensweise unterstreicht. Die Videoaufzeichnungen zeigen auf, dass die Täterschaft rasch und zielgerichtet vorging. Bei dieser arbeitsteiligen Vorgehensweise ist von Mittäterschaft auszugehen; dass ein Täter nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet haben könnte, ist auszuschliessen. Die Art und Weise der Ausführung der Tat lässt darauf schliessen, dass jeder der Beteiligten in den Tatplan eingeweiht war und diesen sich zu eigen machte. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte einzig zum Zweck, einen Fluchtwagen zu organisieren oder das gestohlene Geld in Empfang zu nehmen, von Rumänien in die Schweiz gereist wäre, ohne in den Tatplan eingeweiht gewesen zu sein. Für eine erfolgreiche Tatbegehung war eine präzise Absprache und Zuweisung der Rolle jedes einzelnen Beteiligten unerlässlich. Dass sich einer der Beteiligten nach der Ankunft des Fiat 500 beim H.-Laden zuerst – wie die zwei anderen Beteiligten – zum Bankomaten begab und sich danach zur Hausecke entfernte, wo er bis zur Explosion mutmasslich verharrte, während zwei der Täter die Explosion des Bankomaten vorbereiteten (E. 3.3.2.2a), ändert nichts. Nicht erforderlich ist, dass jeder Täter in gleichem Umfang an der Planung und Ausführung der Tat beteiligt war. Damit steht fest, dass der Beschuldigte beim angeklagten Sachverhalt als Mittäter beteiligt war.

5. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

5.1 Rechtliches

5.1.1 Nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

5.1.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 2 Sprengstoffe - Als Sprengstoffe gelten insbesondere:
a  einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
b  Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
c  Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
d  Sprengschnüre.
der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG gilt auch für die Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
-226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; Trechsel/Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 2; Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 4).

5.1.3 Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (Roelli, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

5.1.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5).

5.2 Objektiver Tatbestand

5.2.1 Gemäss Gutachten des FOR ergab die Auswertung der Analyseresultate den Hinweis auf die Verwendung von Nitropenta (PETN) und Nitroglycerin. Anhand dieser Resultate kann die Frage, welcher Explosivstoff verwendet wurde, nicht abschliessend beantwortet werden. Es könnte ein gewerblicher Sprengstoff, ein militärischer Sprengstoff oder auch eine Mischung der beiden eingesetzt worden sein. Die verwendete Sprengstoffmenge beträgt ca. 300 bis 500 g. Der Sprengstoff wurde durch elektrische Zündung umgesetzt (E. 3.3.2.4). Der Sprengstoff wurde im Übrigen zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt. Damit ist erstellt, dass die Täterschaft Sprengstoff im Sinne von Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG zum Einsatz brachte.

5.2.2 Aufgrund der durch die Explosion verursachten Schäden am Bankomaten und Bankomattresorraum, an Gebäudeteilen, am Plakatständer sowie an einem parkierten Fahrzeug (E. 3.3.2.1c) ist eine konkrete Gefährdung von fremdem Eigentum erstellt. Die konkrete Gefährdung betraf weiteres Eigentum im Umkreis von ca. 50 m, da bis zu dieser Entfernung Trümmerteile festgestellt wurden, sowie – in Bezug auf Schalldruck – der Lagerraum des H.-Ladens (BA-11-01-0233 ff.).

5.2.3 Hinsichtlich einer Gefährdung von Personen hält das Gutachten fest: Diejenige Person der Täterschaft, welche sich vor dem Fiat Panda (recte: Fiat 500) aufhielt, befand sich im Gefahrenbereich für direkten und indirekten Splitter- und Trümmerwurf. L., der sein Schlafzimmer direkt über dem H.-Laden hat, wie auch M., wohnen in der Liegenschaft I.-Strasse. Aufgrund der Nähe zum Explosionsort befanden sich diese Personen in der Gefahrenzone bezüglich Schalldruck (BA-11-01-0235). Damit ist die gemäss Rechtsprechung erforderliche nahe Gefahr gegeben. Eine konkrete Gefährdung von Personen ist erstellt.

5.3 Subjektiver Tatbestand

5.3.1 Gefährdungsvorsatz ist gegeben. Der Beschuldigte und die Mittäter wollten mit der Explosion des Bankomaten, wofür 300 bis 500 g Sprengstoff verwendet wurden, eine Gefahr für fremdes Eigentum sowie für Leib und Leben von Personen schaffen. In Bezug auf die Gefährdung von fremdem Eigentum liegt teils direkter Vorsatz vor, da der Bankomat zerstört werden sollte, um an das sich darin befindende Geld zu gelangen; eine Gefährdung weiteren Eigentums (direkt betroffene Liegenschaft, Plakatständer, parkiertes Fahrzeug) wurde aufgrund des Tatplans – der Sprengung mittels einer erheblichen Menge Sprengstoffs – zumindest in Kauf genommen. In Bezug auf die Gefährdung von Personen liegt Eventualvorsatz vor, da der Beschuldigte annehmen musste, dass sich Personen in den darüberliegenden Wohnungen des Gebäudes, in welchem der Bankomat gesprengt werden sollte, befanden und er somit deren Gefährdung zumindest in Kauf nahm.

5.3.2 Auch eine verbrecherische Absicht ist erstellt. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, weitere Verbrechen – Diebstahl und Sachbeschädigung – zu begehen.

5.4 Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB objektiv und subjektiv erfüllt.

5.5 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

6. Versuchter qualifizierter Diebstahl

6.1 Rechtliches

6.1.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

6.1.2 Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber mit der Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 18). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 24 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und Abs. 2 StGB) sowie eine Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht.

6.1.3 Ein qualifizierter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB liegt vor, wenn der Täter zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Waffen sind nach der Rechtsprechung Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Ob eine Waffe gefährlich und deshalb einer Schusswaffe gleichzustellen ist, hängt von objektiven Gegebenheiten ab und nicht vom subjektiven Eindruck, den das Opfer oder ein Dritter von ihr haben kann. Entscheidend ist, ob sie geeignet ist, gefährliche Verletzungen zu bewirken (vgl. BGE 118 IV 142 E. 3d; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 139 ff.). Subjektiv ist zusätzlich verlangt, dass der Täter die Waffe zum Zwecke des Diebstahls mit sich führt. Die Absicht, die Waffe allenfalls auch einzusetzen, ist indes nicht vorausgesetzt; es genügt der eventuelle Vorsatz, sie gegen einen Menschen zu gebrauchen (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 165).

6.1.4 Nach dem Auffangtatbestand von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB liegt ein qualifizierter Diebstahl überdies vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt, was sich aus den konkreten Tatumständen ergibt. Die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (vgl. BGE 117 IV 135 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 178). Die besondere Gefährlichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter in einer Weise vorgeht, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen könnte, die mit jener nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Täter einen mit einer gefährlichen Waffe vergleichbaren Gegenstand mit sich führt, der es ihm ermöglicht einen Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz zu töten oder schwer zu verletzen. Darunter fallen etwa Werkzeuge, die wie eine gefährliche Waffe eingesetzt werden können wie etwa ein schweres Brecheisen, oder Sprengstoff, wenn er eine Sprengkraft aufweist, die geeignet ist, einen Menschen zu töten oder schwer zu verletzen (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 188-193).

6.1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Dieser liegt vor, wenn der Täter die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

6.2 Versuch

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB).

6.3 Grundtatbestand

6.3.1 Mit der Sprengung des Bankomaten wollte der Beschuldigte unzweifelhaft das sich im Bankomaten befindliche Bargeld von Fr. 502'510.-- und Euro 80'335.-- wegnehmen und sich aneignen. Er wollte diese für ihn fremde bewegliche Sache gegen den Willen der Berechtigten, der Bank G., aus deren Machtbereich entfernen und eigenen Gewahrsam daran begründen. Gemäss den polizeilichen Feststellungen konnte die Täterschaft kein Bargeld entwenden, weil das Loch zum Tresorraum zu klein war, um in den Tresorraum zu gelangen. Demnach liegt versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB vor.

6.3.2 Ziel der Handlungen des Beschuldigten und seiner Mittäter war es, das Bargeld zu behändigen und sich oder einen anderen in diesem Umfang unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich sowie in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

6.4 Qualifizierter Tatbestand

Im Tat- bzw. Fluchtfahrzeug Fiat 500 befand sich ein Geissfuss mit einer Länge von ca. 63 cm (E. 3.3.2.1e; BA-11-01-0106). Dieser wurde offensichtlich für die Öffnung des Geldausgabefachs des Bankomaten verwendet (E. 3.3.2.2b). Das Mitführen eines Geissfusses, der objektiv und subjektiv zwar als (Tat-)Werkzeug verwendet worden ist, ermöglichte es dem Beschuldigten und den Mittätern, allfällig anzutreffende Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz hin schwer zu verletzen. Bereits dadurch hat der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Darüber hinaus hat er zur Tatbegehung eine erhebliche Menge Sprengstoff verwendet, der geeignet ist, einen Menschen schwer zu verletzen. Indem er diesen in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus mit schlafenden Bewohnern umsetzte, handelte er besonders skrupellos, denn als Ergebnis seiner Handlungen nahm er deren Verletzung in Kauf.

Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände erfüllt das Handeln des Beschuldigten bzw. die ihm zurechenbaren Handlungen seiner Mittäter die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB.

6.5 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

7. Qualifizierte Sachbeschädigung

7.1 Rechtliches

7.1.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und Abs. 2 StGB).

7.1.2 Eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Nach der Rechtsprechung ist ein grosser Schaden anzunehmen, wenn er mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (BGE 136 IV 119 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.1).

7.2 Gemäss Anklage sei durch die in E. 2.2.1 dargestellte Vorgehensweise Sachschaden in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 223'000.-- entstanden, im Einzelnen:

- Fr. 200'000.-- zum Nachteil der Bank G. (Zerstörung des Bankomaten sowie des Bankomattresorraums);

- Fr. 20'000.-- zum Nachteil der C. Genossenschaft (Beschädigung der Hausfassade);

- Fr. 2'000.-- zum Nachteil der H. AG Buchberg (Beschädigung der Schiebetüre sowie Plakatständer);

- Fr. 1'000.-- zum Nachteil von M. (Beschädigung der Heckscheibe des Fahrzeugs Opel Corsa, Kennzeichen SH 8).

7.3 Objektiver Tatbestand

Die Zerstörung bzw. die Beschädigung des Bankomaten, des Bankomattresorraums, von Elementen der Hausfassade, der Schiebetüre, des Plakatständers und der Heckscheibe eines Fahrzeugs Opel Corsa sind durch den Spurenbericht und die Fotodokumentation der Schaffhauser Polizei vom 23. April 2021 belegt (E. 3.3.2.1b; BA-11-01-0067 ff., insbes. BA-11-01-0095 bis -0100 und -0108).

Es handelt sich bei diesen Sachen um Gegenstände, an welchen für den Beschuldigten fremde Eigentumsrechte bestehen. Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB ist erfüllt.

7.4 Subjektiver Tatbestand

Mit der Explosion des Bankomaten wollte der Beschuldigte diesen selbst zerstören sowie den Bankomattresorraum beschädigen, um das darin befindliche Bargeld behändigen zu können. Insoweit liegt ohne weiteres direkter Vorsatz vor.

In Bezug auf die Schäden an der Hausfassade, der Schiebetüre, des Plakatständers und der Heckscheibe des parkierten Fahrzeugs nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass diese Schäden durch seine Handlung entstehen können. Insoweit liegt jedenfalls Eventualvorsatz vor (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB).

Der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB ist erfüllt.

7.5 Qualifizierter Tatbestand

7.5.1 Die angeklagte Schadenshöhe von Fr. 223’000.-- ist nicht erstellt. Der Polizeibericht erbringt diesbezüglich keinen Beweis; die Angaben zu «Sachschaden im Detail» beruhen lediglich auf Schätzungen (vgl. BA-10-01-02-0008 f. und -0015).

7.5.2 Die Bank G. verzichtete am 28. Juni 2021 auf Privatklage; Angaben zur Schadenshöhe liegen nicht vor (BA-15-05-0008 ff.). Es ist indes gerichtsnotorisch, dass die Zerstörung eines Bankomaten mittels Sprengstoffs einen Schaden von mehreren zehntausend Franken bewirkt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021 E. 2.4.4.1; in casu: Schaden Fr. 36'000.--).

7.5.3 Die C. Genossenschaft stellte am 7. April 2021 Strafantrag wegen Sachbeschädigung (BA-15-04-0001). Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 (Eingang) konstituierte sie sich als Privatklägerin und machte einen Schaden von Fr. 34'000.-- geltend (BA-15-04-0007 ff.). In den Akten befinden sich eine Offerte der BBB. AG vom 17. Mai 2021 betreffend Ersatz von Elektroanlagen im Betrag von Fr. 3'523.05 (BA-15-04-0018 f.), eine Offerte der Firma CCC. vom 16. Mai 2021 für Ersatz von Deckentäfer im Betrag von Fr. 3'886.05 (BA-15-04-0020), eine Offerte der DDD. AG vom 20. Mai 2021 betreffend Rückbau von Bankomatentresor und Sanierung nach Sprengung im Betrag von Fr. 7'536.-- (BA-15-04-0021), eine Offerte der EEE. AG vom 15. April 2021 betreffend Montage Sicherheitstüre/Demontage und Entsorgung alter Rahmen und Türe im Betrag von Fr. 7'245.-- (BA-15-04-0023 ff.), eine Offerte der FFF. vom 14. April 2021 für Elektroanlagen im Betrag von Fr. 9’225.80 (BA-15-04-0028 ff.), eine Offerte des Malergeschäfts GGG. vom 20. Mai 2021 für Malerarbeiten im Betrag von Fr. 2'378.-- (BA-15-04-0034).

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 hielt die C. Genossenschaft fest, dass der Bankomat nicht ersetzt, die Überreste entfernt und das betroffene Gebäudeteil saniert worden seien; die Bank G. die Schäden am Bankomaten mit ihrer eigenen Versicherung gelöst habe; die Schäden an der Beleuchtung im Betrag von Fr. 1'544.80 durch die Mieterin H. AG beglichen worden seien; die übrigen Schäden am Gebäude zwischenzeitlich behoben worden seien, wofür gemäss den beiliegenden Rechnungen ein Betrag von Fr. 8'484.30 aufgewendet worden sei (TPF 6.552.001 ff.).

Die eingereichten Offerten und Rechnungen weisen aus, dass am Gebäude ein Sachschaden von mindestens rund Fr. 10'000.-- entstanden ist.

7.5.4 Die H. AG Buchberg stellte am 7. April 2021 Strafantrag wegen Sachbeschädigung (BA-15-03-0001). Sie machte keine Angaben zur Schadenshöhe und konstituierte sich nicht als Privatklägerin (BA-15-03-0003 ff.). Der von ihr erlittene Schaden von Fr. 1'544.80 ergibt sich aus der Eingabe der C. Genossenschaft vom 20. Oktober 2022 (TPF 6.552.001 ff.).

7.5.5 Die Halterin des Fahrzeugs Opel Corsa stellte am 3. April 2021 Strafantrag wegen Sachbeschädigung (BA-15-02-0001). Sie machte keine Angaben zur Schadenshöhe und konstituierte sich nicht als Privatklägerin (BA-15-02-0003 ff.). Das Ersetzen einer Heckscheibe kann erfahrungsgemäss mehrere hundert Franken kosten. Gemäss Angaben im Internet ist je nach Art der Scheibe mit Kosten von Fr. 800.-- bis Fr. 1'200.-- zu rechnen (https://www.swissautoglass.ch/de/windschutzscheibenwechsel/heckscheibe; zuletzt besucht am 20. Dezember 2022). Ein konkreter Schadensnachweis ist in dieser Hinsicht entbehrlich (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Der angeklagte Schadensbetrag von Fr. 1'000.-- ist damit erstellt.

7.5.6 Gesamthaft ist ein Sachschaden in der Grössenordnung von Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- entstanden. Ein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB, d.h. ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.--, ist demnach erstellt.

7.5.7 Der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung ist erfüllt (Art. 144 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB).

7.6 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

8. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG)

8.1 Rechtliches

Gemäss Art. 94 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG (Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer: a. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet; b. ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.

Art. 94
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG ist lex specialis zu Art. 141
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (Sachentziehung), mit dem Unterschied, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt, sofern das Fahrzeug zum «Gebrauch» entwendet wurde (Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 213).

Der Tatbestand der Entwendung setzt voraus, dass der Täter einem anderen (nicht notwendigerweise dem Halter) ein Motorfahrzeug wegnimmt. Es handelt sich um eine Wegnahme ohne Aneignungsabsicht. Die Wegnahme wird im Kernstrafrecht (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) als «Gewahrsamsbruch» gefasst. Gewahrsam liegt vor, wenn jemand durch einen entsprechenden Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über einen Gegenstand, hier ein Motorfahrzeug, hat (Fiolka, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 94
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG N. 10 ff.).

In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Sache nach Vorsatz voraus, obwohl gemäss Art. 100 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG auch die fahrlässige Handlung unter Strafe gestellt ist, sofern das Gesetz es – wie im Falle von Art. 94
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG – nicht ausdrücklich anders bestimmt (Fiolka, a.a.O., Art. 94
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG N. 18).

8.2 Beweiswürdigung und Subsumtion

Das Fahrzeug Fiat 500 wurde von der Täterschaft im Vorfall Buchberg für die Fahrt am 3. April 2021 von Hüntwangen nach Buchberg verwendet und dort stehengelassen (E. 3.3.2.1f). Aufgrund der DNA-Spur des Beschuldigten im Fiat 500 steht fest, dass der Beschuldigte mit dem Fahrzeug am 3. April 2021 in Kontakt kam (E. 3.6). Der Beschuldigte hat somit den Gewahrsam von NN. als Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs gebrochen und daran neuen, eigenen Gewahrsam begründet. Der Tatbestand ist in objektiver Hinsicht erfüllt.

In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt hat, da er um den fremden Gewahrsam am Fahrzeug gewusst, diesen gebrochen und das Fahrzeug für eine Fahrt, d.h. zum Gebrauch, verwendet hat.

Der Beschuldigte und die Mittäter entwendeten und benötigten den Fiat 500 gemäss Tatplan zum (versuchten) Diebstahl und den weiteren Delikten als Fluchtfahrzeug. Bei dieser Rollenaufteilung war unerheblich, welcher der Beteiligten den Gewahrsam brach und das Fahrzeug wegnahm und welcher darin bloss mitfuhr. Da die Tathandlungen der anderen Beteiligten dem Beschuldigten unter der Mittäterschaft anzurechnen sind, ist unerheblich, ob er das Fahrzeug eigenhändig entwendete. Die Tatbestandsvariante von Art. 94 Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG ist erfüllt.

8.3 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

9. Konkurrenz

9.1 Die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) sowie die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
i.V.m. Abs. 3 StGB) einerseits sowie der qualifizierte Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
i.V.m. Abs. 3 StGB) andererseits stehen vorliegend unbestrittenermassen in echter Konkurrenz (vgl. Roelli, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12 [zum Verhältnis zwischen Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
und Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB]; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 228 [zum Verhältnis zwischen Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB]).

9.2 Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) und des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) kann sich allerdings die Frage stellen, ob die im Rahmen von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsunwert von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB enthalten sei und daher neben Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB ausschliesslich ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfolgen könnte. Die Frage nach dem Verhältnis zwischen den beiden Delikten muss vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. Zwar trifft es zu, dass die Qualifikation von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB bezweckt, besonders gefährliche deliktische Vorgehensweisen, namentlich solche, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen, stärker zu bestrafen (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 175/188) und damit in dieser Hinsicht mit dem Rechtsgutschutz von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB im Kern übereinstimmt. Der Beschuldigte hat seine besondere Gefährlichkeit jedoch nicht ausschliesslich durch den Einsatz von Sprengstoff offenbart, sondern darüber hinaus auch und insbesondere durch das Mitführen eines Geissfusses. Die dadurch für Leib und Leben zusätzlich geschaffene Gefährdung ist vom Unrechtsgehalt von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB nicht umfasst, sodass die beiden Delikte vorliegend zueinander in echter Konkurrenz stehen.

9.3 Im Ergebnis stehen sämtliche durch den Beschuldigten erfüllten Delikte in echter Konkurrenz, weshalb Schuldsprüche gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
, Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 und Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
i.V.m. Abs. 3 StGB zu erfolgen haben. Selbstredend stellt sich die Frage der Konkurrenz in Bezug auf Art. 94
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG nicht.

10. Strafzumessung

10.1 Rechtliches

10.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).

10.1.2 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6).

10.1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

10.1.4 Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Dem Richter steht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; 120 IV 67 E. 2b S. 71; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3).

10.2 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
i.V.m. Art. 40 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB). Qualifizierter Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Ziff. 3 StGB) und Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei beim qualifizierten Tatbestand der Sachbeschädigung auf Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren erkannt werden kann (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
i.V.m. Abs. 3 StGB). Der Strafrahmen von Art. 94 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Liegt bloss Versuch vor, kann das Gericht die Strafe (für den betreffenden Tatbestand) mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB).

Die Anwendung des Asperationsprinzips führt innerhalb des Strafrahmens von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zu einer Strafschärfung, soweit Freiheitsstrafen auszufällen sind. Infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB) darf diese Grenze nicht überschritten werden.

10.3 Einsatzstrafe

10.3.1 Der Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

10.3.2 Objektives Tatverschulden

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit mindestens zwei Mittätern um ca. 3.30 Uhr nachts an einem Bankomaten, welcher in die Fassade eines Geschäfts- und Wohnhauses mit mehreren Bewohnern eingebaut war, mehrere hundert Gramm Sprengstoff zur Explosion brachte. Durch die Explosion entstand ein Sachschaden von Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.--, was einen grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB darstellt. Der Beschuldigte hat die körperliche Integrität von zwei sich im Wohnhaus befindenden Personen sowie Gebäudeteile und ein parkiertes Fahrzeug konkret gefährdet. Tatplan und -ausführung lassen auf eine professionelle Vorbereitung schliessen, was eine erhebliche kriminelle Energie offenbart.

Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als erheblich zu gewichten.

10.3.3 Subjektives Tatverschulden

In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat beging, um den Bankomaten zu zerstören und an das sich darin befindende Bargeld zu gelangen. Die mit der Verwendung von Sprengstoff einhergehende Gefahr für fremdes Eigentum sowie für die körperliche Integrität von Personen hat er als notwendige Folge zur Erreichung seines Ziels in seinen Entschluss miteinbezogen. Allerdings muss ihm zugutegehalten werden, dass die Beschädigung des Bankomaten und der Liegenschaft sowie die Gefährdung der sich in letzterer befindenden Personen nicht das von ihm erstrebte Ziel war. Dies ändert nichts daran, dass der Beschuldigte rein egoistisch handelte und zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels in einer gewissen Skrupellosigkeit die Verletzung und Gefährdung fremder Rechtsgüter als notwendige Folge seiner Handlungen akzeptierte. Der Beschuldigte hätte die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Er handelte aus finanziellen Motiven, obwohl er als Geschäftsführer eines Holzhandelsbetriebs über ein regelmässiges Einkommen verfügt (TPF 6.731.004 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass er einzig zur Deliktsverübung in die Schweiz eingereist ist; er hat keinerlei familiäre oder berufliche Beziehungen zum Land.

Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Gefährdung teils mit direktem, teils mit Eventualvorsatz (E. 5.3.1); hinsichtlich der verbrecherischen Absicht liegt direkter Vorsatz vor (E. 5.3.2), was schwerer wiegt als ein allfälliger Eventualvorsatz.

Das subjektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als erheblich zu werten.

10.3.4 Im Ergebnis ist das Gesamtverschulden als erheblich zu gewichten.

10.3.5 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

10.4 Asperation

10.4.1 Versuchter qualifizierter Diebstahl

10.4.1.1 In objektiver Hinsicht war der Diebstahl auf eine Summe von mehr als einer halben Million Schweizer Franken gerichtet. Auch wenn der Beschuldigte und die Mittäter nicht wissen konnten, welcher Geldbetrag im Bankomatentresor tatsächlich gelagert war, war das Handlungsziel auf das Erlangen einer möglichst grossen Geldsumme gerichtet. Zur Art und Weise der Tatausführung, namentlich zur offenbarten Gefährlichkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, kann auf die Ausführungen zur Strafzumessung zu Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (E. 10.3.2) und zum qualifizierten Tatbestand (E. 6.4) verwiesen werden. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist erheblich. Das objektive Tatverschulden wiegt erheblich.

In subjektiver Hinsicht kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (E. 10.3.3) verwiesen werden, da sich Handlungsziel und Motivlage mit jenem Tatbestand überlagern. Das subjektive Tatverschulden ist erheblich.

10.4.1.2 Die hypothetische Einsatzstrafe für die vollendete Tatbegehung ist aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

10.4.1.3 Der Beschuldigte setzte alles daran, um sich das Bargeld im Bankomatentresor aneignen zu können; die Tatvollendung scheiterte einzig am Umstand, dass die durch die Explosion entstandene Öffnung zu klein war, um das Geld zu behändigen. Dieser Umstand lässt lediglich eine Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu; weder ist die angedrohte Mindeststrafe von 6 Monaten zu unterschreiten, noch ist auf eine andere Strafart als Freiheitsstrafe zu erkennen.

Aufgrund der versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB ist eine Strafminderung um 4 Monate angemessen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

10.4.2 Qualifizierte Sachbeschädigung

10.4.2.1 In objektiver Hinsicht kann auf das bei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherische Hinsicht Gesagte verwiesen werden: Danach hat der Beschuldigte zusammen mit zwei Mittätern zum Nachteil mehrerer Geschädigter einen Sachschaden in der Grössenordnung von total Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- verursacht, was einen sehr grossen Schaden darstellt (vgl. E. 7.1.2).

In subjektiver Hinsicht ist zwischen dem Schaden am Bankomaten und dem Schaden am Wohn- und Geschäftshaus sowie am Fahrzeug zu differenzieren (E. 7.4). Die Beschädigung des Bankomaten erfolgte direkt vorsätzlich, um an das sich darin befindende Bargeld zu gelangen. Dass zur Erreichung dieses Ziels ein Wohn- und Geschäftshaus sowie ein parkiertes Fahrzeug beschädigt wird, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf und hat dies in seinen Tatentschluss miteinbezogen. Der Beschuldigte hätte die Tat ohne weiteres vermeiden können.

10.4.2.2 Das Gesamtverschulden ist erheblich. Zu beachten ist, dass das Tatverschulden teilweise durch die für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht auszusprechende Strafe abgegolten ist. Trotz dieses Umstands vermöchte eine Geldstrafe – deren Höchstmass von 180 Tagessätzen einem Äquivalent von 6 Monaten Freiheitsstrafe entspricht – dem begangenen Unrecht nicht hinreichend Rechnung zu tragen, zumal die Grenze des grossen Schadens, bei welchem bereits ein Jahr Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, bei weitem überschritten ist. Demnach ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen.

10.4.2.3 Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

10.5 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG).

Die Tat wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht; das fremde Fahrzeug wurde nur für wenige Stunden und für eine kurze Distanz benutzt, um vom Standort des Fahrzeugs (Hüntwangen/ZH) nach Buchberg/SH zu gelangen. Auch in subjektiver Hinsicht kann das Verschulden noch als leicht gewichtet werden. Damit fällt eine Freiheitsstrafe und demzufolge eine weitere Asperation nicht in Betracht.

Die Einsatzstrafe ist auf eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen festzusetzen.

10.6 Hypothetische Gesamtstrafe

Die hypothetische Gesamtstrafe wird wie folgt bemessen (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB):

Die gedankliche Einsatzstrafe gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB beträgt 30 Monate Freiheitsstrafe. Diese wird im Rahmen der Asperation für den versuchten qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) um 12 Monate und für die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) um weitere 6 Monate erhöht. Das ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe.

Für das Strassenverkehrsdelikt (Art. 94 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG) ergibt sich eine selbstständige Geldstrafe von 25 Tagessätzen (E. 10.5).

10.7 Täterkomponenten

10.7.1 Der heute 38-jährige Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und wuchs in Rumänien zusammen mit drei Geschwistern auf. Gemäss eigenen Angaben ist er seit 2010 verheiratet und hat ein elfjähriges Kind, für welches er aufkommt. Er wohnte bis zur Verhaftung mit seiner Ehefrau und dem Kind zusammen mit seinen Eltern in einer letzteren gehörenden Eigentumswohnung. Der Beschuldigte besuchte für zwölf Jahre die Volksschule und das Lyceum. Anschliessend absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Holzfäller. Mindestens seit 2010 ist der Beschuldigte Geschäftsführer des eigenen Holzhandelsbetriebs TT. Srl in Y.; diese Firma ersteigert Rodungslizenzen, fällt die Bäume, transportiert sie ins Tal und verkauft sie. Vor der Gründung dieses Unternehmens war der Beschuldigte als Baggerführer und im Holzbau tätig. Der Beschuldigte lebte ca. 2003 bis 2004 und 2011 bis 2012 in Italien und arbeitete auf dem Bau; in Frankreich war er gemäss seinen Angaben nur einmal; in der Schweiz hat er sich zuvor nie aufgehalten. Die TT. Srl hat drei Angestellte. Gemäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte mit seiner Firma einen monatlichen Umsatz von EUR 20'000.-- und ein monatliches Einkommen von EUR 10'000.--; von diesem Geld müsse er aber noch die Angestellten bezahlen. Gemäss seinen Angaben erzielt eine Person im Holzbau einen monatlichen Grundlohn von EUR 1'000.--. Der Beschuldigte hat kein anderweitiges Einkommen, kein Vermögen und keine Schulden. Seine Firma hält einen LKW und zwei Traktoren; ausserdem hat er zwei Personenwagen, einen Mercedes Jg. 2002 und einen Renault Kangoo. Der Beschuldigte ist bei guter Gesundheit. Nach seiner Haftentlassung will er wieder in Rumänien leben (TPF 6.731.002-6.731.009; BA-13-01-0031, -0084, -099).

Die Führungsberichte der Gefängnisse J. vom 19. September 2022 bzw. K. vom 21. September 2022 bescheinigen dem Beschuldigten eine gute Führung (TPF 6.231.7.011 ff.).

Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen in Italien und Frankreich aus der Zeit von 2005 bis 2017 auf; in Rumänien und in der Schweiz ist er nicht vorbestraft (E. 3.3.2.9). Von den drei Vorstrafen in Frankreich bestritt er vor Gericht deren zwei; er sei nur für eine Tat, vermutlich jene gemäss dem Gericht in Nancy, verantwortlich, für die beiden anderen nicht; man habe ihn für Taten beschuldigt, von denen er nichts wisse (TPF 6.731.003 f.). Er konnte nicht erklären, weshalb es zu den Verurteilungen in Frankreich in den Jahren 2016 und 2017 kam (TPF 6.731.006). Im Vorverfahren bestätigte er demgegenüber, in Frankreich in den Jahren 2015-2016 wegen diversen Einbruchdiebstählen verzeichnet zu sein und am 6. April 2017 durch ein Gericht in Saverne zu 1 Jahr Freiheitsstrafe und 5 Jahren Einreisesperre verurteilt worden zu sein (BA-13-01-0017). Zu den Vorstrafen in Italien äusserte sich der Beschuldigte zunächst nicht (TPF 6.731.004). Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren angab, Kupfer gestohlen zu haben (BA-13-01-0057), gab er an, er habe das Kupfer gestohlen, um es als Altmetall weiterzuverkaufen; das sei in der Zeit vor Gründung seines Holzhandelsbetriebs gewesen (TPF 6.731.007 f.). Der Beschuldigte hat nichts hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung der von ihm Geschädigten unternommen (TPF 6.731.007).

10.7.2 Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1b, 1c/dd). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2 S. 226).

10.7.3 Die Vorstrafen des Beschuldigten sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Sie zeigen, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig in mehreren Staaten vorbestraft ist und sich durch die mehrfache Verurteilung innerhalb von zwölf Jahren zu teilweise vollzogenen Freiheitsstrafen und Bussen nicht hat beeindrucken lassen. Zudem vergingen seit der letzten Verurteilung sowie dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nur vier Jahre bis zu den vorliegend zu beurteilenden Taten.

Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben neutral zu werten.

10.7.4 Der Beschuldigte zeigte sich im Strafverfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen; er bestritt von Anbeginn seine Täterschaft (E. 3.3.2.8). Sein Aussageverhalten war teilweise wechselhaft; ein hartnäckiges Bestreiten liegt nicht vor. Das Verhalten im Strafverfahren ist neutral zu würdigen.

10.7.5 Die Täterkomponente gibt nach dem Gesagten Anlass zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 4 Monate. Da das Strassenverkehrsdelikt der Begehung eines Vermögensdelikts bildete, in welcher Hinsicht der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, ist auch die Geldstrafe zu erhöhen; eine Erhöhung um 5 Tagessätze auf insgesamt 30 Tagessätze ist angemessen.

10.8 Strafmilderungsgründe, mit Ausnahme des bereits berücksichtigten Grunds des Versuchs (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
i.V.m. Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB; E. 10.4.1.2), liegen nicht vor.

10.9 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren ist für die vorgenannten Delikte (E. 10.6) eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verschuldens- und täterangemessen.

10.10 Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 10.7.1) auf Fr. 30.-- festzusetzen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Unterschreitung des Mindesttagessatzes von Fr. 30.-- sind vorliegend nicht gegeben (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
Satz 2 StGB).

10.11 Der Beschuldigte befand sich seit dem 21. November 2021 (BA-6-01-0032) bis zum Urteilsdatum vom 25. Oktober 2022 in Haft. Die ausgestandene Haft von 339 Tagen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

10.12 Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen; aufgrund des Strafmasses ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug objektiv ausgeschlossen (Art. 42 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
. StGB e contrario).

Für die Geldstrafe ist ein bedingter Strafvollzug grundsätzlich möglich. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen aufzuhalten. Das Vorleben des Beschuldigten zeigt auf, dass er sich trotz mehrerer Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und Bussen nicht von einer weiteren Delinquenz abhalten liess (E. 10.7.1). Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug sind damit nicht erfüllt. Auch die Geldstrafe ist demnach unbedingt auszusprechen.

10.13 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Schaffhausen zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO).

11. Landesverweisung

11.1 Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsbürgerschaft. Es ist folglich die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
ff. StGB zu prüfen.

11.2

11.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Art. 139 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB bilden solche Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
und i StGB), für die das Gesetz die obligatorische Landesverweisung vorsieht.

11.2.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV (BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind – im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5, 3.9; Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2).

11.3 Beim Beschuldigten liegt kein Härtefall vor: Er ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er hat nie in der Schweiz gewohnt und verfügt hier über keine Verwandte und Freunde. Darüber hinaus ging er nie einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach. Auch sonst verfügt er über keinerlei Bezug zur Schweiz (TPF 6.731.002 ff.). Nach dem Gesagten sind keine Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverweisung sprechen könnten, ersichtlich, und solche werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht; eine Landesverweisung ist überdies verhältnismässig.

11.4 Der Beschuldigte ist demnach des Landes zu verweisen. Angesichts des Vorliegens zweier Katalogtaten (E. 11.2.1), der Schwere des Verschuldens (vgl. E. 10.3.4, 10.4.1) sowie der mehrfachen Vorbestrafung des Beschuldigten (vgl. E. 10.7.1) ist die Landesverweisung auf die Dauer von 10 Jahren festzulegen.

11.5 Für den Vollzug der Landesverweisung ist der Kanton Schaffhausen zuständig (Art. 74 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO).

12. Beschlagnahmte Gegenstände

12.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO).

12.2 Gemäss Angabe in der Anklageschrift (Art. 326 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
1    Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a  die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b  die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c  die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d  die entstandenen Untersuchungskosten;
e  ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f  ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g  ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h  ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2    Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
StPO) wurden beim Beschuldigten Bargeld in der Höhe von EUR 2'545.--, ein Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 und eine SIM-Karte Orange sichergestellt (TPF 6.100.014). Entgegen der Angabe in der Anklageschrift beträgt der am 20. Dezember 2021 sichergestellte Bargeldbetrag EUR 2'845.-- (BA-06-01-0066; vgl. BA-06-01-0037).

12.3 Das Bargeld, das Mobiltelefon und die SIM-Karte haben nicht zur Begehung einer Straftat gedient und sind nicht durch eine solche hervorgebracht worden (Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB); sie sind auch nicht durch eine Straftat erlangt worden oder waren dazu bestimmt, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Die Voraussetzungen für eine Sicherungs- oder Vermögenseinziehung gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen sind somit nicht gegeben.

12.4 Das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 (Ass-Nr. 27322) und die SIM-Karte Orange (Ass-Nr. 27321) sind dem Beschuldigten zurückzugeben.

12.5 Das sichergestellte Bargeld in der Höhe von EUR 2'845.-- (Ass-Nr. 33358) wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG154 nicht pfändbar sind.
StPO).

13. Zivilklagen

13.1 Rechtliches

Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 121 Rechtsnachfolge - 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
1    Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2    Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
StPO). Art. 121 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 121 Rechtsnachfolge - 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
1    Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2    Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
StPO ist auf kantonale Gebäudeversicherungen anwendbar, wenn die Subrogation in die Rechte der versicherten Person ausdrücklich vorgesehen ist (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 121
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 121 Rechtsnachfolge - 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
1    Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2    Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
StPO N. 13). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO). Die Zivilklage wird u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO).

13.2 Zivilklage der Bank B. AG

Die Bank B. hat sich mit Eingabe vom 10. März 2021 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert und Zusprechung von Schadenersatz von Fr. 100'000.-- sowie einer Genugtuung von Fr. 40'000.-- beantragt (BA-15-01-0007 ff.). Die Angaben zum Schaden beruhen auf einer Kostenschätzung; im Übrigen hat die Bank eine Schadensmeldung an ihre Versicherungen gemacht.

Die Passivlegitimation des Beschuldigten ist aufgrund des Freispruchs nicht erstellt. Im Übrigen ist die Zivilklage nicht hinreichend begründet und der Höhe nach nicht ansatzweise belegt. Die Zivilklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.

13.3 Zivilklage der C. Genossenschaft

Hinsichtlich der Konstituierung als Privatklägerin und der Bezifferung und Begründung der Zivilklage kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 7.5.3). Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, in welcher Höhe die Privatklägerin tatsächlich geschädigt ist. Sie macht zwar ein «Total Kostenanteil Gebäude» im Betrag von Fr. 8'484.30 geltend, was sie mit entsprechenden Rechnungen für ausgeführte Arbeiten dokumentiert (TPF 6.552.001 ff.). Allerdings hält sie fest, dass für die Schäden am Gebäude eine Kostengutsprache der Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen bestehe, der Betrag aber noch nicht eingetroffen sei. Demnach ist der bei der Privatklägerin allenfalls verbleibende Schadenanteil nicht belegt. Die Zivilklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.

13.4 Zivilklage der D. AG

Die D. AG hat im Zusammenhang mit einem «Vorfall vom 23.04.2021 bis 24.04.2021» am 18. Juni 2021 Strafantrag eingereicht (BA-15-06-0001). Weitere Eingaben hat die D. AG im eigenen Namen nicht gemacht. Gemäss Polizeibericht der Schaffhauser Polizei vom 4. Juni 2021 ist als Vorfall vom 23./24. April 2021 ein Fahrzeugdiebstahl (Fiat Doblo 1.4) und eine Sachbeschädigung in Rüdlingen aktenkundig (BA-10-01-03-0001 ff.). Im Polizeibericht wurde die Firma HHH. GmbH als Geschädigte bezeichnet; gemäss Aktennotiz vom 10. Juni 2021 soll hingegen die D. AG betroffen sein (BA-10-01-03-0008). Die im Polizeirapport angegebene Versicherungsgesellschaft E. hat in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 13. September 2021 als Rechtsnachfolgerin (zufolge Legalzession nach Art. 72 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; vgl. AS 2020 4969, 4985) zivilrechtliche Ansprüche in der Höhe von Fr. 8'000.50 geltend gemacht (BA-15-07-0001 ff.).

Der Vorfall vom 23./24. April 2021 bildet nicht Gegenstand der Anklage, weshalb die Grundlage für eine adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen zum Vorneherein entfällt. Die Zivilklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen. Eine allfällige Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum kann unterbleiben.

14. Verfahrenskosten

14.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

14.2

14.2.1 Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr bis Fr. 50'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR) und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR). Die Gebühr für das Vorverfahren wird auf Fr. 10'000.-- festgesetzt.

14.2.2 Die Bundesanwaltschaft bezifferte die auferlegbaren Auslagen mit Fr. 32'603.22. Diese sind ausgewiesen (BA 24-01-0001 ff.; 24-01-0131 f.) und stehen im Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO). Davon betragen die auf den Vorfall Buchberg entfallenden Auslagen total Fr. 15'647.15.

Die übrigen Auslagen (Haft-, Transport-, Gesundheits- und Übersetzungskosten) sind nicht auferlegbar.

14.2.3 Im Hauptverfahren beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR). Die Gerichtsgebühr wird vorliegend auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.

14.2.4 Die Kosten für das Gutachten des IRM betragen Fr. 321.75 und sind auferlegbar (TPF 6.871.01). Die Dolmetscher- und Übersetzungskosten im Gerichtsverfahren (TPF 6.891.001 ff.) wie auch die weiteren, seit Anklageerhebung im Zusammenhang mit der Sicherheitshaft entstandenen Kosten (TPF 6.810.001 ff.) können dem Beschuldigten nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

14.2.5 Nach dem Gesagten betragen die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) insgesamt Fr. 29'968.90 (Gebühr Vorverfahren Fr. 10'000.--, Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Anteil Auslagen Vorfall Buchberg Fr. 15'968.90). Unter Berücksichtigung des teilweisen Freispruchs (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO) und in Anwendung von Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO werden dem Beschuldigten Fr. 15'000.-- auferlegt.

15. Entschädigung der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft

15.1 Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf teilweise Entschädigung bzw. Genugtuung (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Zufolge amtlicher Verteidigung, welche von der Eidgenossenschaft entschädigt wird, entfällt indes eine Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Beschuldigte trotz teilweisen Freispruchs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, entfällt auch eine allfällige Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bzw. eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO).

15.2 Der Privatklägerschaft (siehe E. 13.2-13.4) ist mangels Antragsstellung keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

16. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

16.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft des Bundes oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).

Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

16.2 Rechtsanwalt III. wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 rückwirkend per 20. Dezember 2021 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA-16-01-0003 f.). Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wurde er per diesem Datum als amtlicher Verteidiger entlassen; gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Markus Dormann als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung ab 22. Juni 2022 bestellt (BA-16-01-0016 ff.).

16.3 Rechtsanwalt III. reichte am 30. Juni 2022 für seinen Aufwand bis zum 22. Juni 2022 (inkl. Abschlussarbeiten vom 30. Juni 2022) eine Kostennote im Betrag von Fr. 7'047.90 inkl. Auslagen und MWST ein (BA-16-01-0023 ff.). Die Bundesanwaltschaft setzte am 5. Juli 2022 die Entschädigung in dieser Höhe fest, vorbehältlich eines anderen Entscheids der verfahrensabschliessenden Instanz (BA-16-01-0028 f.). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Demnach wird die Entschädigung von Rechtsanwalt III. für die amtliche Verteidigung auf Fr. 7'047.90 (inkl. MWST) festgesetzt.

16.4 Rechtsanwalt Markus Dormann reichte in der Hauptverhandlung für Leistungen in der Zeit vom 8. April 2022 bis 25. Oktober 2022 eine Kostennote im Betrag von Fr. 17'529.70 (inkl. Auslagen und MWST) ein (TPF 6.821.003 ff.).

Der in Rechnung gestellte Stundenansatz beträgt teilweise Fr. 230.--, auch für Reisezeit, teilweise Fr. 300.-- (z.B. Positionen vom 23.06.2022, 4./5.10.2022). Gründe für teilweise erhöhte Ansätze sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Es sind die praxisgemässen Ansätze von Fr. 230.-- für Arbeits- und Fr. 200.-- für Reisezeit in Anwendung zu bringen.

Der vor der Bestellung als amtlicher Verteidiger angeführte Aufwand ist nicht entschädigungsberechtigt. Die Arbeitszeit vom 22. Juni bis 24. Oktober 2022 umfasst 58,3 Stunden, wovon 10 Stunden für die Hauptverhandlung aufgeführt sind; auf den Aufwand für die Zeit bis zur Hauptverhandlung entfallen 48,3 Stunden. Davon betreffen rund 26,2 Stunden (inkl. Aktenstudium) die Plädoyerarbeiten. Dieser Aufwand erscheint angesichts des Aktenumfangs und der im normalen Bereich liegenden Schwierigkeit als übersetzt und ist um 6 Stunden zu kürzen. Damit beträgt die zu entschädigende Arbeitszeit 49,3 Stunden (42,3 Stunden ab 22. Juni 2022 sowie 7 Stunden für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung).

Die Reisezeit ist mit total 9 Stunden zu veranschlagen (3 Stunden für Reisezeit Baar-Bern für die Einvernahme vom 24. Juli 2022 und je 3 Stunden für Reisezeit Baar-Bellinzona für die Hauptverhandlung am 24. und am 25. Oktober 2022).

Das ergibt folgende Entschädigung: Arbeitszeit 49,3 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 11'339.--; Reisezeit 9 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1'800.--, total Fr. 13'139.--.

Als Auslagen sind zu ersetzen: für Porti Fr. 25.10; für Kopien Fr. 38.70 (geltend gemachter Ansatz Fr. 1.--, Kürzung auf 50 bzw. 20 Rappen je Seite gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR); für Fahrkosten 1 x Bahnbillett Baar-Bern 1. Kl. Halbtax à Fr. 61.--, 2 x Bahnbillett Baar-Bellinzona 1. Kl. Halbtax à Fr. 90.-- (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR); total Auslagen Fr. 304.80.

Die Entschädigung ist inkl. Auslagen auf Fr. 13'443.80 festzusetzen; die Mehrwertsteuer (7,7%) beträgt Fr. 1'035.20. Rechtsanwalt Markus Dormann ist somit für die amtliche Verteidigung mit Fr. 14’479.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

16.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen Fr. 21'526.90. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zufolge teilweisen Freispruchs (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO) im Umfang von Fr. 10'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird in Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Anklage Ziffer 1.1 freigesprochen von den Vorwürfen:

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB;

– des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB;

– der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
i.V.m. Abs. 3 StGB;

– des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB.

2. A. wird in Bezug auf den Vorfall in Buchberg/SH vom 3. April 2021 gemäss Anklage Ziffer 1.2 schuldig gesprochen:

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB;

– des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB;

– der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
i.V.m. Abs. 3 StGB;

– der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG.

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--.

Die ausgestandene Haft von 339 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet.

4. Der Kanton Schaffhausen wird als Vollzugskanton bestimmt.

5. A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

6. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

6.1. Das sichergestellte Bargeld (Ass-Nr. 33358) wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6.2 Das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 (Ass-Nr. 27322) und die sichergestellte SIM-Karte Orange (Ass-Nr. 27321) werden A. zurückgegeben.

7. Zivilklagen

7.1. Die Zivilklage der Bank B. AG wird auf den Zivilweg verwiesen.

7.2. Die Zivilklage der C. Genossenschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

7.3. Die Zivilklage der D. AG wird auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 29'968.90 (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--) und werden im Umfang von Fr. 15'000.-- A. auferlegt.

9. Entschädigungen

9.1 Der Privatklägerschaft Bank B. AG, C. Genossenschaft und D. AG werden keine Entschädigungen zugesprochen.

9.2 A. wird keine Entschädigung zugesprochen.

10. Amtliche Verteidigung

10.1 Rechtsanwalt III. wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 7'047.90 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

10.2 Rechtsanwalt Markus Dormann wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 14’479.-- (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

10.3 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 10'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Bank B. AG (Privatklägerschaft)

- C. Genossenschaft (Privatklägerschaft)

- D. AG (Privatklägerschaft)

- Rechtsanwalt Markus Dormann, amtlicher Verteidiger von A. (Beschuldigter)

Eine auszugsweise schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Rechtsanwalt III. (ehemaliger amtlicher Verteidiger von A., Beschuldigter)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an (vollständig):

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- Bundesamt für Polizei (Art. 68 Abs. 1 StBOG)

- Migrationsamt des Kantons Schaffhausen (Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
lit. gbis StBOG)

- Amt für Justizvollzug des Kantons Schaffhausen, Straf- und Massnahmenvollzug

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise ab-schliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 27. Dezember 2022
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2022.37
Datum : 25. Oktober 2022
Publiziert : 01. Februar 2023
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB); Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absic


Gesetzesregister
BStKR: 1 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
6 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
7 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
FZA: 5
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
SVG: 94 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
100
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SprstG: 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstV: 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 2 Sprengstoffe - Als Sprengstoffe gelten insbesondere:
a  einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
b  Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
c  Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
d  Sprengschnüre.
StBOG: 36 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
38a 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
68 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 68 Mitteilungsrechte und -pflichten - 1 Die Strafbehörden des Bundes dürfen andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information zwingend angewiesen sind.
1    Die Strafbehörden des Bundes dürfen andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information zwingend angewiesen sind.
2    Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus anderen Bundesgesetzen.
74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StGB: 12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
25 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
27 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
40 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
51 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
66a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
141 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
144 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
186 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
224 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StPO: 6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
19 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
22 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
23 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
26 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
91 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 91 Einhaltung von Fristen - 1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
1    Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
2    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.
3    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.39
4    Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.
5    Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
121 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 121 Rechtsnachfolge - 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
1    Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2    Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
122 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
123 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
126 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
184 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB105.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
267 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
268 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG154 nicht pfändbar sind.
326 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
1    Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a  die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b  die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c  die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d  die entstandenen Untersuchungskosten;
e  ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f  ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g  ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h  ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2    Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
399 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
425 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
VZAE: 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
BGE Register
103-IV-241 • 104-IV-232 • 105-IV-225 • 115-IV-111 • 117-IV-135 • 118-IV-142 • 120-IV-67 • 121-IV-3 • 129-IV-124 • 130-IV-131 • 132-IV-108 • 134-IV-17 • 134-IV-82 • 135-IV-152 • 136-IV-1 • 136-IV-117 • 138-IV-120 • 138-IV-130 • 140-II-384 • 144-I-234 • 144-IV-332 • 144-IV-345 • 145-IV-364 • 146-IV-105 • 147-IV-176
Weitere Urteile ab 2000
6B_105/2015 • 6B_110/2020 • 6B_116/2016 • 6B_1248/2017 • 6B_127/2021 • 6B_1302/2020 • 6B_1360/2019 • 6B_138/2014 • 6B_1427/2016 • 6B_188/2022 • 6B_237/2015 • 6B_251/2008 • 6B_258/2015 • 6B_291/2016 • 6B_299/2020 • 6B_375/2014 • 6B_439/2010 • 6B_440/2018 • 6B_445/2021 • 6B_496/2010 • 6B_515/2014 • 6B_527/2014 • 6B_55/2013 • 6B_557/2012 • 6B_605/2016 • 6B_681/2013 • 6B_699/2018 • 6B_780/2020 • 6B_789/2019 • 6B_79/2019 • 6B_81/2013 • 6B_811/2019 • 6B_86/2009 • 6B_889/2020 • 6B_902/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • freiheitsstrafe • uhr • monat • diebstahl • sprengstoff • bundesgericht • mobiltelefon • amtliche verteidigung • anklage • explosion • gefährdung durch sprengstoffe • frage • schaden • eigentum • tag • auskunftsperson • leben • vermutung • rechtsanwalt
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
SN.2011.16 • SK.2015.28 • BK.2011.21 • SK.2021.45 • SK.2022.37
AS
AS 2020/4985 • AS 2020/4969