Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 257/2011

Urteil vom 25. Oktober 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,

gegen

Finanzdirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ war als Vertriebsvermittler für die A.________ Ltd. und die B.________ GmbH tätig. Beide Gesellschaften wurden von Z.________ kontrolliert. Am 25. August 2003 erhoben X.________ und weitere Personen Strafanzeige gegen Z.________, den sie verdächtigten, Kundengelder in erheblichem Umfang veruntreut zu haben. Am 2. September 2003 wurde X.________ als Auskunftsperson einvernommen.
Am 27. August 2004 erliess die Bezirksanwaltschaft Zürich Vorführungsbefehl gegen X.________, der mittlerweile ebenfalls der Veruntreuung verdächtigt wurde. Die Kantonspolizei Zürich vollzog diesen Vorführungsbefehl am 2. September 2004 am Arbeitsplatz von X.________. Er wurde auf den Polizeiposten geführt, dort befragt, erkennungsdienstlich behandelt und am gleichen Tag wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
Im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 2. September 2004 machte X.________ am 14. September 2004 gegenüber dem Regierungsrat des Kantons Zürich Haftungsansprüche geltend, da er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah.

B.
Am 10. Dezember 2004 lehnte die Finanzdirektion des Kantons Zürich die von X.________ geltend gemachten Ansprüche ab.
Darauf erhob X.________ am 17. Dezember 2004 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Kanton Zürich mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Kanton Zürich durch die Verhaftung und (einzeln aufgeführte) nähere Umstände derselben seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Nachdem in einem ersten Umgang das Bezirksgericht und das Obergericht auf die Klage nicht eingetreten waren und daraufhin das Kassationsgericht die Sache zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen hatte, wies das Bezirksgericht Zürich die Klage von X.________ mit Urteil vom 8. Oktober 2009 ab.
Hiergegen erhob X.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Klage von X.________ mit Urteil vom 4. Februar 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 22. März 2011 führt X.________ Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und stellt den Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, es sei auf die Klage auf Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung einzutreten und es sei unter Gutheissung der Klage festzustellen, dass der Kanton Zürich durch die Verhaftung und (einzeln aufgeführte) nähere Umstände derselben seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe.
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde; das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 31 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]; BGE 133 III 462 E. 2.1 S. 465 f.) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher nicht mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG), sondern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) geltend zu machen. Zuständig ist innerhalb des Bundesgerichts die II. öffentlich-rechtliche Abteilung, ausser für Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen, wofür die strafrechtliche Abteilung zuständig ist (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Ausländerrecht;
b  internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c  öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:
c1  Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
c10  Verkehrsbetriebsbewilligungen,
c11  Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
c12  Post,
c13  Radio und Fernsehen,
c14  Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
c15  öffentliches Arbeitsrecht,
c16  Landwirtschaft,
c17  Jagd und Fischerei,
c18  Lotterie und Glücksspiele,
c19  Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
c2  Bildungsrecht,
c20  Aussenhandel,
c21  freie Berufe.
c3  Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
c4  Filmwesen,
c5  Tierschutz,
c6  Subventionen,
c7  Konzessionen und Monopole,
c8  öffentliches Beschaffungswesen,
c9  Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV24);
b  Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c  Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d  Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e  Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f  Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g  Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h  Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
3    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195825 (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
BGerR; BGE 135 IV 43 E. 1.1.2 S. 46), und Ansprüche gestützt auf Sozialversicherungsrecht, welche in der Zuständigkeit der sozialrechtlichen Abteilungen liegen (BGE 136 II 187; 135 V 98; 134 V 138).

1.2 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seiner Behandlung durch die Polizei eine Verletzung der Persönlichkeit und der EMRK geltend und beantragt eine entsprechende Feststellung. Er erhebt somit nicht Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen. Die Vorinstanz hat die Klage nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) beurteilt, welches aufgrund des Vorbehalts in Art. 61 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR erlassen wurde. Im Raum steht demnach ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Staatshaftung. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht.

1.3 Die Beschwerde ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer ein Feststellungsbegehren aus Persönlichkeitsverletzung; dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Urteil 5C.1/2006 vom 22. Mai 2006 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 132 III 641; BGE 127 III 481 E. 1a S. 483). Die Beschwerde bleibt mithin zulässig.

2.
2.1 Mit freier Kognition überprüft das Bundesgericht u.a. die richtige Anwendung von Bundesrecht und Völkerrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG), aber - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
- lit. e BGG) - nicht diejenige des kantonalen Rechts; hier beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts darauf, ob durch die Anwendung kantonalen Rechts Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt wird (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG), wobei namentlich die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts in Betracht fällt. Das Bundesgericht prüft zudem die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Als Grundrechte im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die in internationalen Menschenrechtskonventionen gewährleisteten Rechtsansprüche (VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2007, N 9 zu Art. 106; Urteil 9C 722/ 2007 vom 11. April 2008 E. 3.1).

2.2 Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist gleichbedeutend mit der Willkürrüge und muss daher gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. In den Erwägungen hat sie ausgeführt, gemäss § 11 HG/ZH habe, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt werde, Anspruch auf Feststellung dieser Verletzung. Es sei daher in Bezug auf die Umstände der Verhaftung ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage zu bejahen. In Bezug auf die Tatsache der Verhaftung an sich sei zu unterscheiden zwischen einer rechtswidrigen (ungesetzlichen) und einer ungerechtfertigten (unschuldig erlittenen) Haft. Ob die Haft rechtswidrig sei, könne heute beurteilt werden. Ob sie ungerechtfertigt erfolgt sei, könne aber erst mit dem Abschluss des Strafverfahrens beurteilt werden, da dies von dessen Ausgang abhängig sei. Soweit der Kläger von ungerechtfertigter Haft ausgehe und seine Persönlichkeitsrechte dadurch verletzt sehe, sei die Beurteilung im heutigen Zeitpunkt nicht möglich; auf das entsprechende Rechtsbegehren sei daher nicht einzutreten (E. II/ 2.3 des angefochtenen Entscheids). Von dieser Ausnahme abgesehen, bestehe aber ein Rechtsschutzinteresse an der Klage (E. II/2.4 des angefochtenen Entscheids). Indessen bestehe ein Feststellungsinteresse gemäss § 11 HG/ZH in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB
nur, wenn die Persönlichkeitsverletzung als Handlung zwar abgeschlossen sei, sich aber weiterhin oder erneut störend auswirke. Dies habe grundsätzlich der Kläger zu beweisen; bei nach objektivierten Massstäben schweren Eingriffen in die Persönlichkeit könne das Gericht auf den Nachweis verzichten, weil die Vermutung einer fortwährenden Störungswirkung bestehe. Vorliegend könne nicht von schweren Eingriffen ausgegangen werden und der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass eine fortdauernde Störungswirkung bestehe. Auf die Klage sei daher mangels eines Feststellungsinteresses an sich nicht einzutreten (E. II/3 des angefochtenen Entscheids). Ergänzend sei aber dennoch zu prüfen, ob die näheren Umstände der Festnahme den Tatbestand einer Persönlichkeitsverletzung erfüllten (E. III/1 des angefochtenen Entscheids). In der Folge prüfte die Vorinstanz die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aspekte und verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung.

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz zur Zeit noch nicht geprüft hat, ob die Verhaftung als Folge seiner behaupteten Unschuld ungerechtfertigt war. Er führt im Gegenteil aus, die Vorinstanz habe das Rechtsschutzinteresse zu Recht mit einer Ausnahme bejaht; damit anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass die Vorinstanz auf die Klage nicht eingetreten ist, soweit damit beanstandet wurde, die Verhaftung sei ungerechtfertigt erfolgt. Diese Frage ist daher auch im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Zu prüfen bleibt demgegenüber, ob die Verhaftung angesichts der Verdachtslage und der weiteren Umstände angebracht war.

3.3 In erster Linie rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verletzt, indem sie das Feststellungsinteresse verneint und daher auf die Klage nicht eingetreten sei. Sie habe auch Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt, indem sie ohne faires Verfahren und ohne Beweisabnahme eine Fortdauer der Persönlichkeitsstörung verneint habe. Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat zwar primär das Feststellungsinteresse verneint, aber im Rahmen einer Eventualbegründung trotzdem die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen materiell geprüft. Sie ist somit auf die Klage nicht bloss nicht eingetreten, sondern hat sie abgewiesen, soweit sie eingetreten ist.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die materielle Beurteilung der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung durch die Vorinstanz. Er zitiert in diesem Zusammenhang an einigen Stellen kantonale Rechtsnormen, rügt aber nicht oder jedenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise (vgl. E. 2.1 hiervor) eine willkürliche Anwendung dieser Bestimmungen, sondern beruft sich in erster Linie darauf, seine Behandlung verletze Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV sowie Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
, 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK. Ob diese Einwendungen den Anforderungen an eine Grundrechtsrüge genügen, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da die Rügen in jedem Fall unbegründet sind, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (vgl. E. 6 hiernach).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Abs. 2 BV sowie von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, indem er beanstandet, dass die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt habe, was die Fairness des Verfahrens verletze.
4.2.1 Der Anspruch auf faires Verfahren bzw. rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) beinhaltet auch den Anspruch, zum Beweis über bestrittene rechtserhebliche Sachverhalte zugelassen zu werden. Nicht beweisbedürftig sind demgegenüber Sachfragen, die nicht rechtserheblich oder nicht umstritten sind. Der Anspruch auf ein faires Verfahren schliesst zudem nicht aus, dass das Verfahren für die Feststellung des massgebenden Sachverhalts bestimmten Formvorschriften unterstellt wird und dass das Gericht aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung beantragte Beweise nicht abnimmt, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Sachverhalt genügend geklärt ist oder das beantragte Beweismittel zu seiner Erhellung nichts beiträgt (Urteil 5A 798/2009 vom 4. März 2010 E. 3, nicht publ. in: BGE 136 I 178; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
4.2.2 In seinen Rechtsschriften vor den kantonalen Instanzen hatte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge gestellt (Edition von Akten, Einvernahme von Zeugen, persönliche Befragung des Klägers). Die Vorinstanz stellte ohne die beantragten Beweismassnahmen den Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Akten fest. Dies stellt insoweit keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten dar, als nach dem soeben Gesagten ein Beweisverfahren unnötig war. Die bloss allgemein gehaltene Rüge des Beschwerdeführers, die Verfahrensfairness sei verletzt, weil die konkreten Umstände der Verhaftung nicht im Rahmen eines Beweisverfahrens geklärt worden seien, ist in dieser allgemeinen Form nicht zu hören. Entscheidend ist vielmehr, ob bezüglich der einzelnen Punkte, die der Beschwerdeführer als Persönlichkeitsverletzung betrachtet, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unvollständig oder offensichtlich unrichtig sind. Dies ist jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Punkten zu prüfen, soweit denn dazu rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen (vgl. E. 2.1 hiervor) vorgebracht werden.

5.
5.1 Nach Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit, die nur in besonderen Fällen (u.a. bei rechtmässiger Festnahme, wenn hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht) und in gesetzlich vorgeschriebener Weise entzogen werden darf. Jede festgenommene Person muss innerhalb einer möglichst kurzen Frist in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme informiert werden (Art. 5 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK) und sie muss im Falle einer Festnahme wegen Verdachts auf strafbare Handlungen unverzüglich einer richterlichen Behörde vorgeführt werden (Art. 5 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK).

5.2 Nach Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Zu berücksichtigen sind auch die Umstände und die Motivation der Behandlung (Urteil des EGMR 22978/05 vom 1. Juni 2010 i.S. Gäfgen gegen Deutschland, Rz. 88 ff.; Urteil 5A 335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 3.4; MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 19 ff. zu Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
). Als Verletzung von Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV oder Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gilt namentlich die Anwendung ungerechtfertigter Gewalt gegen Verhaftete durch Polizeibeamte (BGE 131 I 455 E. 1.2.6 S. 463 f.). Hingegen fallen Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, nicht unter diese Bestimmungen (Urteil 2C 169/2008 vom 18. März 2008, publ. in: ZBl 109/2008 S. 551 E. 4; Urteil des EGMR 70204/01 vom 12. Juni 2007 i.S. Frérot
gegen Frankreich, Rz. 37).

5.3 Nach Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten notwendig ist (Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Zulässig sind namentlich auch Einschränkungen, die sich durch verhältnismässige Massnahmen der Strafverfolgung ergeben (Urteil des EGMR 41199/06 vom 26. April 2011 i.S. M. gegen die Schweiz Rz. 63 ff.).

5.4 Nach Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Vorausgesetzt wird indes, das Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt worden sind und dafür keine sachlichen oder vernünftigen Gründe bestehen (FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N 7 ff. zu Art. 14; MEYER-LADEWIG, a.a.O., N 9 zu Art. 14, mit Hinweisen).

6.
Der Beschwerdeführer kritisiert einzelne angebliche Persönlichkeitsverletzungen, auf die im Folgenden einzugehen ist.

6.1 Er rügt zunächst die Anordnung der Verhaftung als solche.
6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer von Verhaftung spricht, ist zu korrigieren, dass es sich bei seiner Vorführung nicht um eine Verhaftung, sondern um eine polizeiliche Vorführung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 49 der damals anwendbaren Strafprozessordnung des Kantons Zürich handelt (entspricht Art. 207
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit - 1 Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:
1    Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:
a  sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
b  aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
c  bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
d  sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
2    Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.
der heutigen StPO). Eine solche kann u.a. angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein Haftgrund gemäss § 58 Abs. 1 oder Abs. 2 besteht (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 aStPO/ZH).
6.1.2 Die Vorinstanz hat einen hinreichend konkreten Tatverdacht darin erblickt, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person am 18. und 19. August 2003 Überweisungen von Fr. 370'000.-- bzw. EUR 135'500.-- für ausstehende Vermittlerkommissionen zugunsten ihrer Firma getätigt hätten. Diese Dispositionen seien den Untersuchungsbehörden weder durch die Aktennotiz des Beschwerdeführers vom 22. August 2003 noch anlässlich dessen Einvernahme vom September 2003, sondern erst später bei der Durchsicht edierter Bankunterlagen bekannt geworden. Angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Verknüpfungen des Beschwerdeführers und der weiteren beteiligten Person habe eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestanden, dass sich diese miteinander absprechen könnten, was die Sachaufklärung hätte gefährden können. Schriftliche Vorladungen hätten Argwohn erwecken können; daher sei auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 aStPO/ZH) vorgelegen. Es sei daher unerlässlich gewesen, die beiden Personen unabhängig und unbeeinflusst voneinander anhören zu können, was durch die gemeinsame Vorführung habe bewerkstelligt werden können.
6.1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, erachtet die Vorführung aber als ungesetzlich und unverhältnismässig: Die Anordnung sei mit einer Blankettbegründung versehen gewesen und genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Insbesondere fehlten Angaben zur konkreten kollusiven Tätigkeit. Zudem seien sämtliche angeblichen Tathandlungen bereits im August/September 2003 aktenkundig gewesen, so dass im Zeitpunkt der Verhaftung keine Kollusionsgefahr bestanden habe. Auch sei die Verhältnismässigkeit der Verhaftung nicht gegeben, da der angestrebte Zweck mit einer milderen Massnahme hätte erreicht werden können. Zudem erblickt er eine gegen Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK verstossende Diskriminierung darin, dass er und eine weitere Person als italienische Staatsangehörige polizeilich vorgeführt wurden, wogegen ein anderer, ebenfalls ins Strafverfahren involvierter Schweizer Bürger nicht polizeilich vorgeführt, sondern schriftlich vorgeladen worden sei.

6.1.4 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sinngemäss rügt, die Vorführung sei zufolge seiner Unschuld ungerechtfertigt gewesen, ist dies nach dem hiervor Gesagten nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen (vgl. E. 3.2). Soweit er geltend macht, die Angaben zur kollusiven Tätigkeit hätten gefehlt, rügt er nicht in einer gesetzlich vorgeschriebenen Weise (vgl. E. 2.1 hiervor), dass eine solche Angabe nach dem anzuwendenden kantonalen Prozessrecht oder unmittelbar kraft Bundesverfassung vorgeschrieben gewesen wäre. Der von ihm zur Begründung einzig zitierte BGE 123 I 35 äussert sich nur zu den Voraussetzungen einer Untersuchungshaft, aber nicht zur Begründung eines Vorführungsbefehls.
6.1.5 Zudem ist die Rüge, die angeblichen Tathandlungen seien den Strafverfolgungsbehörden im August/September 2003 bereits bekannt gewesen, unbegründet: Aus der vom Beschwerdeführer angerufenen, von ihm erstellten und nach seinen Angaben am 25. August 2003 der Staatsanwaltschaft übergebenen Aktennotiz vom 22. August 2003, ergab sich entgegen seiner Darstellung nicht, dass er am 18. (recte: 19.) August 2003 eine Überweisung von Fr. 135'000.-- (recte: EUR 135'500.--) zugunsten seiner Firma ausgeführt habe. Es geht daraus nur hervor, dass Z.________ dem Beschwerdeführer den Auftrag gegeben habe "die noch ausstehenden Vermittlerkommissionen der E.________ GmbH und eine ausstehende Kundenauszahlung zu tätigen", was am folgenden Montag ausgeführt worden sei. Der den Tatverdacht der Veruntreuung erweckende Umstand, dass diese Kommissionen an die eigene Firma des Beschwerdeführers bezahlt wurden und überdies insgesamt mehr als eine halbe Million Franken betrugen, war aus dieser Aktennotiz nicht ersichtlich.
6.1.6 Eine Diskriminierung ergibt sich nicht schon daraus, dass Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit in einem konkreten Fall anders behandelt werden als Personen mit anderer Staatsangehörigkeit in einem anderen Fall (vgl. E. 5.4 hiervor). Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zur Frage der Diskriminierung kein Beweisverfahren durchgeführt, ist zu bemerken, dass derjenige, der eine Diskriminierung geltend macht, zumindest Anhaltspunkte anführen muss, welche die Vermutung einer Diskriminierung begründen; alsdann ist es Sache der Behörden, diese Vermutung zu entkräften (vgl. BGE 129 I 217 E. 2.2.4 S. 226 f.). Der Beschwerdeführer hat aber im ganzen Verfahren nicht geltend gemacht, dass und inwiefern beim nicht polizeilich vorgeführten Schweizer Bürger vergleichbare Umstände vorgelegen hätten wie bei ihm selbst und einem weiteren italienischen Staatsangehörigen. Der blosse Umstand, dass der besagte Schweizer auch an der Strafanzeige vom 25. August 2003 beteiligt war, ist jedenfalls kein Anhaltspunkt für eine Diskriminierung. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere auch nicht, dass jener schweizerische Staatsangehörige Geldüberweisungen empfangen habe, welche den Verdacht der Veruntreuung zur Folge
hatten. Bei dieser Sachlage liegt kein hinreichender Verdacht auf eine Diskriminierung vor, welcher die Vorinstanz verpflichtet hätte, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen.

6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, er sei vor den Augen aller Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden. Es wäre schonender gewesen, ihn an seinem Wohnort zu verhaften.
6.2.1 Die Vorinstanz hat sachverhaltlich festgestellt, dass im Empfangsbereich ein Mitarbeiter präsent gewesen sei, welcher unmittelbar mitbekommen habe, wie sich der Beschwerdeführer mit zwei neutral gekleideten Besuchern in sein Büro begeben habe. Der Beschwerdeführer rügt nicht in rechtsgenüglicher Weise (vgl. E. 2.2 hiervor), dass diese Sachverhaltsdarstellung offensichtlich unrichtig sei. Unzutreffend ist jedenfalls seine Aussage, die Vorinstanz habe sich auf nicht belegte Behauptungen der Finanzdirektion des Kantons Zürich gestützt. Vielmehr hat sich die Vorinstanz insbesondere auf die vom Beschwerdeführer selber unmittelbar nach der Vorführung erstellte Aktennotiz gestützt. Die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers, die Umstände der Verhaftung hätten in einem Beweisverfahren geklärt werden müssen, ist keine hinreichend substantiierte Sachverhaltsrüge.
6.2.2 Abgesehen von der unbegründeten Rüge des unterlassenen Beweisverfahrens bringt der Beschwerdeführer nicht vor, gegen welche Verfassungs- oder Konventionsbestimmung die Festnahme am Arbeitsplatz verstossen soll. Soweit in der Beschwerde eine hinreichende Berufung auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erblickt wird, ist diese unbegründet: Im Zusammenhang mit Verhaftungen ist Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzt, wenn gegenüber einem Verhafteten unnötigerweise Gewalt angewendet oder ihm Verletzungen zugefügt werden (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.6 S. 463 f. mit Hinweisen; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 3; MEYER-LADEWIG, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 3). Vorliegend kann von einer solchen Behandlung keine Rede sein. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, die "Verhaftung" am Wohnort wäre schonender gewesen, ändert daran nichts, zumal auch dort nicht auszuschliessen ist, dass Nachbarn oder weitere Personen davon Kenntnis erhalten hätten.

6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, er habe den Vorführbefehl nicht durchlesen können und sei damit nicht gesetzes- und konventionskonform über den Grund der Vorführung orientiert worden, was gegen Art. 5 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK verstosse.
6.3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Polizeibeamten hätten dem Beschwerdeführer den Vorführbefehl gezeigt, weshalb dieser gewusst habe, dass es um den Vorwurf der Veruntreuung gehe. Selbst wenn er den Vorführbefehl möglicherweise im Büro nicht vollumfänglich habe lesen können, sei er doch anlässlich der unmittelbar darauf folgenden Einvernahme in der Polizeikaserne über den Grund der Vorführung informiert worden. Bei diesen Sachverhaltsfeststellungen hat sich die Vorinstanz auf eigene Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Dessen blosse Kritik, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht im Rahmen eines Beweisverfahrens festgestellt, ist nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Diese sind daher für das Bundesgericht verbindlich.
6.3.2 Die Unterrichtung gemäss Art. 5 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK muss nach der Praxis des EGMR nicht notwendig bei der Verhaftung selber erfolgen, wohl aber bei der ersten Vernehmung (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Rz. 99 zu Art. 5; MEYER-LADEWIG, a.a.O., N 61 zu Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
). Diese Anforderungen sind nach dem Dargelegten erfüllt, weshalb Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK nicht verletzt wurde.

6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, indem er einer Leibesvisitation unterzogen worden sei.
6.4.1 Sachverhaltlich ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer in seinem persönlichen Büro eine Körperdurchsuchung durch Abtasten erfolgt sei; dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb im Folgenden davon auszugehen ist. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe sich dazu entkleiden müssen. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine Massnahme, die bei Festnahmen aus Sicherheitsgründen regelmässig vorgenommen werde.
6.4.2 Eine Leibesvisitation im entkleideten Zustand stellt einen Eingriff in den Intimbereich dar, der nur durch besonders geschultes Personal und bei besonderem Anlass durchgeführt werden darf (BGE 123 I 221 E. II./2b S. 235 f.; 109 Ia 146 E. 8b S. 158 f.; Urteil des EGMR 70204/01 vom 12. Juni 2007 i.S. Frérot gegen Frankreich § 38 ff.). Eine über den Kleidern vorgenommene Leibesvisitation durch Abtasten in einem Raum, in dem sich ausser dem Untersuchten und den untersuchenden Polizeibeamten keine weitere Person befindet, kann demgegenüber weder als erniedrigende Behandlung noch als unzulässige Einschränkung des Rechts auf Privatleben betrachtet werden. Die Massnahme ist vielmehr gerechtfertigt um zu verhindern, dass Personen, die ohne ihren Willen auf einen Polizeiposten verbracht werden, dorthin Waffen oder andere gefährliche Gegenstände einbringen, mit denen sie Polizeibeamte oder andere Personen bedrohen könnten (vgl. BGE 109 Ia 146 E. 8a S. 158; Urteil des EGMR 37104/06 vom 23. November 2010 i.S. Moulin gegen Frankreich § 76).

6.5 Der Beschwerdeführer kritisiert die Dauer seiner Festhaltung.
6.5.1 Die Vorinstanz hat sachverhaltlich aufgrund der eigenen Aktennotiz des Beschwerdeführers festgestellt, dieser habe sich während weniger als sieben Stunden in Polizeigewahrsam befunden. Nach Abschluss der Befragung und der in rascher zeitlicher Abfolge stattfindenden erkennungsdienstlichen Untersuchungshandlungen sei der Beschwerdeführer unverzüglich wieder freigelassen worden. Diese Sachverhaltsfeststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unrichtig gerügt. Die blosse Kritik, es hätte im Rahmen eines Beweisverfahrens geklärt werden müssen, ob der Freiheitsentzug siebeneinhalb Stunden oder weniger als sieben Stunden betragen habe, ist keine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge.
6.5.2 Ebenso wenig ist der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, eine Festhaltung von vier Stunden sei gemäss Praxis des Bundesgerichts und des EGMR bereits "rechtlich relevant", eine hinreichende Verfassungsrüge im Sinne von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Es ist unbestritten, dass die Vorführung und Festhaltung auf dem Polizeiposten eine Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt (BGE 113 Ia 177 E. 1 S. 180). Diese hatte aber eine gesetzliche Grundlage und war gerechtfertigt durch den Zweck, eine vermutete Straftat abzuklären (vgl. E. 5.3 hiervor). Sie ist auch nicht von einer solchen Dauer, dass dafür bereits eine richterliche Genehmigung im Sinne von Art. 5 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK erforderlich gewesen wäre, kann doch als "unverzüglich" im Sinne dieser Bestimmung im Normalfall ein Zeitraum von bis zu vier Tagen hingenommen werden (BGE 137 IV 92 E. 3.1 und E. 3.2 S. 96; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Rz. 102 ff. zu Art. 5; MEYER-LADEWIG, a.a.O., Rz. 65 zu Art. 5); eine Vorführung vor das Gericht erübrigt sich, wenn der Betroffene nach wenigen Stunden aus dem Polizeigewahrsam entlassen wird (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Rz. 105 zu Art. 5). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer während der Dauer des Freiheitsentzugs einvernommen, zulässigerweise
erkennungsdienstlich behandelt (vgl. E. 6.7 hiernach) und anschliessend freigelassen. Der Freiheitsentzug war damit durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt und dauerte nicht länger als notwendig. Wenn der Beschwerdeführer die Dauer u.a. deshalb als unverhältnismässig lange kritisiert, weil eine Mittagspause von zwei Stunden angesetzt worden sei, widerspricht er seinen eigenen Angaben in der Berufungsbegründung vom 1. Februar 2010, wonach die Befragung von 09:30 bis 13:44 Uhr gedauert habe mit einem Unterbruch von 11:30 bis 12:00 Uhr, also von lediglich 30 Minuten.

6.6 Der Beschwerdeführer kritisiert, er sei in der Mittagspause während 20 Minuten in eine sehr kleine Zelle ohne Fenster gesperrt worden. Es sei dadurch beabsichtigt worden, ihn zu erniedrigen und einzuschüchtern, um ihn so zu einem Geständnis zu bewegen. Auch zu diesem Punkt hätte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durchführen müssen.
6.6.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich über Mittag während 20 Minuten in einer fensterlosen Abstandszelle befunden, da für kurzfristige Aufenthalte kein anderer Aufenthaltsort zur Verfügung gestanden habe. Er hätte bei Unwohlsein mit einem Alarmknopf den Sachbearbeiter verständigen können und sei darüber entsprechend instruiert worden. Er hätte damit die Möglichkeit gehabt, sofern nötig Hilfe anzufordern und im Extremfall - etwa bei Platzangst - die Zelle auch vorzeitig wieder verlassen zu können. Er habe sich während dieser Zeit wunschgemäss verpflegen und auch rauchen können. Dieser Sachverhalt ist sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Bundesgericht unbestritten geblieben. Es ist nicht ersichtlich, wozu noch ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er bei Bedarf Kontakt zum Sachbearbeiter hätte herstellen können. Offensichtlich hat er davon keinen Gebrauch gemacht.
6.6.2 Der Beschwerdeführer rügt nicht in einer Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise, gegen welche Verfassungs- oder Konventionsbestimmung die Einschliessung verstossen haben soll. Von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV kann jedenfalls nicht ernstlich die Rede sein. Vielmehr ist es eine unsachgemässe Banalisierung des Menschenrechtsschutzes, wenn Einschränkungen mit Bagatellcharakter wie ein zwanzigminütiger Aufenthalt in einer fensterlosen Zelle, mit der Möglichkeit, sich zu verpflegen, zu rauchen und bei Bedarf einen Alarmknopf zu betätigen, als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung qualifiziert werden.

6.7 Der Beschwerdeführer erblickt eine Persönlichkeitsverletzung auch im Umstand, dass bei ihm Fingerabdrücke, eine DNA-Analyse mittels Wangenschleimhautabstrich sowie Fotografien seiner Tätowierungen vorgenommen worden seien.
6.7.1 Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang das Fehlen eines Beweisverfahrens beanstandet, ist dies unbegründet, da es unbestritten ist, dass die genannten Massnahmen vorgenommen wurden.
6.7.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die genannten Massnahmen eine gesetzliche Grundlage in der bis Ende 2004 in Kraft gewesenen kantonalen Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen gehabt hätten. Der Beschwerdeführer bringt nicht in einer Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise vor, dass diese Auslegung der kantonalen Verordnung willkürlich sei. Er macht lediglich geltend, es habe keinen Anlass gegeben, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln. Zudem würden Fingerabdrücke heute digital erfasst; dass sie bei ihm mittels blauer Tinte erfasst worden seien, sei erniedrigend. Die Abnahme von DNA sei nur mit einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn zulässig und im konkreten Fall unverhältnismässig gewesen. Sodann seien Körpertätowierungen besonders geschützte Personendaten gemäss § 2 lit. d Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 1993 (in Kraft gewesen bis zum 30. September 2008; aDSG/ZH), welche nur aufgrund einer klaren gesetzlichen Grundlage fotografiert werden dürften. Eine solche Grundlage fehle. Zudem habe er sich für die Aufnahme der Fotografien vor den Polizeibeamten ausziehen müssen, was erniedrigend sei.
6.7.3 Identitätsfeststellungen durch Polizeiorgane und die Aufbewahrung entsprechender Daten berühren die Garantien von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
sowie Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; jeweils mit Hinweisen). Der Eingriff ist jedoch leichter Natur, namentlich auch der Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellen eines DNA-Profils (BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 270 und E. 3.6 S. 277 mit Hinweisen; Urteil 6B 251/2008 vom 14. August 2008 E. 4). Eine kompetenzgemäss erlassene Verordnung genügt daher als gesetzliche Grundlage für die Massnahmen (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Satz 2 BV e contrario; BIAGGINI, Kommentar BV, 2007, Rz. 10 und Rz. 13 ff. zu Art. 36 mit Hinweisen).
6.7.4 Erkennungsdienstliche Massnahmen wie namentlich auch DNA-Analysen können gerechtfertigt sein, um eine Täterschaft ausfindig zu machen sowie um Delikte präventiv zu vermeiden und so Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen (BGE 128 II 259 E. 3.4.1 S. 270 ff.; 120 Ia 147 E. 2d S. 151; Urteile des EGMR 30562/04 und 30566/04 vom 4. Dezember 2008 i.S. S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich § 100 und § 104 f.). Zudem besteht in einem Strafverfahren ein besonderes Interesse daran, Personenverwechslungen zu vermeiden und dadurch letztlich auch zu verhindern, dass allenfalls die falschen Personen verurteilt werden (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.6 S. 275 ff.). Dieser Zweck bedingt, dass nicht nur solche Daten erhoben werden, die relativ leicht durch kosmetische Massnahmen verändert werden können, wie etwa die fotografisch erfassbare äussere Erscheinung des Gesichts, sondern auch Daten, welche die Identifikation mit hoher Zuverlässigkeit ermöglichen, wie namentlich die DNA (BGE 128 II 258 E. 3.2 und E. 3.6 S. 268 ff.), so dass deren Erfassung als verhältnismässig zu betrachten ist. Dieser Zweck besteht auch bei Wirtschaftsdelikten, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.
6.7.5 In diesem Sinne besteht auch ein Interesse an der fotografischen Erfassung von Körpertätowierungen, sind diese doch ein nicht unbedeutendes Identifikationsmerkmal. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, gegen welche Verfassungsbestimmung diese Aufnahme verstossen soll. Er macht auch nicht geltend, die konkrete Tätowierung habe sich an einer intimen Körperstelle befunden. Offensichtlich unbegründet ist sein Argument, die Aufnahme verstosse gegen das inzwischen aufgehobene kantonale Datenschutzgesetz, weil dieses gemäss seinem § 3 Abs. 2 lit. b in hängigen Verfahren der Strafrechtspflege keine Anwendung findet. Zudem ist das Argument des Beschwerdeführers unzutreffend, Körpertattoos seien besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von § 2 lit. d Ziff. 4 aDSG/ZH, spricht doch diese Bestimmung von Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
6.7.6 Gänzlich unerfindlich ist schliesslich, weshalb die Abnahme der Fingerabdrücke mittels blauer Tinte erniedrigend sein soll.

6.8 Die dargelegten einzelnen Eingriffe sind nach dem Ausgeführten gesetzmässig, im öffentlichen Interesse begründet und verhältnismässig. Auch in ihrer Gesamtheit kann die Behandlung des Beschwerdeführers nicht als Verfassungs- oder Konventionsverletzung qualifiziert werden: Sie diente dem legitimen Zweck der Strafverfolgung und war nicht einschneidender, als zu diesem Zweck gerechtfertigt war.

7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

7.1 Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, bisher sei es nicht gelungen, ein Gericht dazu zu bringen, sich materiell mit den geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen auseinanderzusetzen, ist dies offensichtlich unbegründet, hat sich doch die Vorinstanz wie schon vorher das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 8. Oktober 2009 materiell mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. E. 3.3 hiervor).

7.2 Zutreffend ist, dass das Verfahren insgesamt mehrere Jahre gedauert hat: Von der Einreichung der Klage bis zum heutigen Urteil des Bundesgerichts sind insgesamt fast 6 3/4 Jahre verstrichen. Diese Verfahrensdauer ergibt sich daraus, dass das Bezirksgericht (Urteil vom 18. Juli 2005) und das Obergericht (Beschluss vom 15. Mai 2006) zunächst auf die Klage nicht eingetreten sind und in der Folge das Kassationsgericht mit Urteil vom 9. März 2007 diesen Nichteintretensbeschluss aufhob und die Sache an das Obergericht zurückwies. Zur Wahrung des Instanzenzugs wies das Obergericht in der Folge seinerseits die Sache mit Beschluss vom 18. Januar 2008 wieder an das Bezirksgericht zurück, welches daraufhin am 8. Oktober 2009 über die Klage materiell entschied, worauf das Obergericht auf Berufung hin am 4. Februar 2011 urteilte. Insgesamt sind also mit dem heutigen Urteil des Bundesgerichts in dieser Sache sieben Urteile ergangen. Eine solche Häufung von Instanzen ist - wenn der gesetzliche Instanzenzug eingehalten werden soll - nicht zu vermeiden, wenn eine obere Instanz im Gegensatz zu den unteren Instanzen einen Nichteintretensgrund verneint und demzufolge eine Sache zur materiellen Beurteilung zurückweist. Der Umstand an sich, dass
Bezirks- und Obergericht im ersten Umgang infolge einer anderen Rechtsauffassung auf die Klage nicht eingetreten sind, kann nicht als Rechtsverzögerung betrachtet werden, zumal die Rechtsauffassung der beiden Instanzen sich zwar als unbegründet erwies, aber nicht als abwegig erschien. Wie sich aus der dargelegten Chronologie ergibt, haben die einzelnen Instanzen für ihre Urteile jeweils nicht übermässig lange Zeit benötigt. Die längste Dauer war diejenige des zweiten Umgangs vor dem Bezirksgericht, welcher nach der Rückweisung durch das Obergericht rund 20 Monate in Anspruch nahm. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bezirksgericht einen mehrfachen Schriftenwechsel durchführte, der infolge von Fristverlängerungsgesuchen beider Parteien bis Mitte Dezember 2008 dauerte. Anschliessend vergingen knapp zehn Monate bis zum Urteil. Die Verfahrensdauer kann weder bezüglich der einzelnen Instanzen noch in ihrer Gesamtheit als übermässig bezeichnet werden.

8.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegende Kanton Zürich hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Finanzdirektion des Kantons Zürich sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_257/2011
Date : 25. Oktober 2011
Published : 11. November 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung
Subject : Persönlichkeitsverletzung


Legislation register
BGG: 66  68  72  82  85  86  90  95  97  105  106
BGerR: 30
BV: 3  8  10  13  29  29a  36
EMRK: 3  5  6  8  13  14
OR: 61
StPO: 207
ZGB: 28a
BGE-register
109-IA-146 • 113-IA-177 • 120-IA-147 • 123-I-221 • 123-I-31 • 127-III-481 • 128-II-247 • 128-II-259 • 129-I-217 • 131-I-455 • 132-III-641 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-462 • 134-I-140 • 134-II-349 • 134-V-138 • 135-IV-43 • 135-V-98 • 136-I-178 • 136-I-87 • 136-II-187 • 137-IV-92
Weitere Urteile ab 2000
2C_169/2008 • 2C_257/2011 • 5A_335/2010 • 5A_798/2009 • 5C.1/2006 • 6B_251/2008
Keyword index
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lower instance • federal court • statement of affairs • arrest • duration • suspicion • finding of facts by the court • hamlet • cantonal law • cell • criminal act • state liability • constitution • meadow • france • presumption • personal search • individual freedom • criminal prosecution • standard • decision • legal demand • judicial agency • appeal concerning civil causes • appeal concerning affairs under public law • [noenglish] • photography • smoke • month • reason of detention • clerk • complaint • language • day • risk of collusion • watch • photographer • question • within • police • accused • remand • dna-profile • knowledge • evidence • personal data • participant of a proceeding • correctness • correspondence • letter of complaint • federal constitution of the swiss confederation • infringement of a right • criminal proceedings • public prosecutor • legal protection of a person's personal rights • approval • form and content • swiss citizenship • fair trial • cantonal legal court • sanction • illegality • swiss code of criminal procedure • zurich • lawfulness • line of argument • need • appearance before an authority • end • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • remedies • operation • proof • condition • term of imprisonment • labeling • declaration • danger • criminal investigation • violation of fundamental rights • mental illness • measure • position • milder measure • united kingdom • action for a declaratory judgment • time limit • value of matter in dispute • cantonal council • residence • lausanne • germany • final decision • intention • convicted person • witness • window • minority • sex • reception • informant • personal data particularly worthy of protection • fraud • color of the skin • district • anticipated consideration of evidence • meeting • objection • race • lawyer
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