Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.89-90

RP.2013.13-14

Entscheid vom 25. Juni 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.,

Beschwerdeführer 1 und 2

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) vom 8. Dezember 2012 ersuchten die rumänischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung der Ehegatten A. und B. Die Ausschreibungen erfolgten gestützt auf die Haftbefehle vom 7. Dezember 2012 des Appellationsgerichts in U. (Rumänien). Den Ehegatten wird vorgeworfen, die Mutter von B., D., am 3. Dezember 2012 ermordet zu haben.

B. Mit Haftanordnungen vom 7. Dezember 2012 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungshaft gegen A. und B. an (act. 25.1). Anlässlich der Einvernahmen vom 8. Dezember 2012 erklärten A. und B., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 25.2). Das BJ verfügte am 10. Dezember 2012 die Auslieferungshaft gegen A. und B. (act. 25.4). Die von A. und B. gegen die Auslieferungshaftbefehle vom 10. Dezember 2012 erhobene Beschwerde (act. 25.9) wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 14. Januar 2013 ab (act. 25.11; Beschwerdeverfahren RH.2012.18-19; RP.2012.82-83; RP.2012.84-85).

C. Das rumänische Justizministerium reichte innert erstreckter Frist am 18. Dezember 2012 das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. und B. vorab per Fax ein (act. 25.6, 25.8); das Original ging am 14. Januar 2013 beim BJ ein (act. 25.10). Mit Schreiben vom 19. bzw. 21. Dezember 2012 ersuchte die rumänische Staatsanwaltschaft zudem um Auslieferung der persönlichen Habe von B. und A., so u.a. des sich in der Obhut der Graubündner Behörden befindenden Autos, welche die beiden im Zusammenhang mit der Tatbegehung benutzt hätten (act. 25.8 ff.).

D. Am 17. Januar 2013 wurden B. und am 21. Januar 2013 A. zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen (act. 25.13, 25.14). Beide erklärten erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein. In der Folge reichten A. und B. mit diversen Schreiben ihre Stellungnahmen zum Auslieferungsersuchen ein (act. 25.15 ff.).

E. Mit je zwei separaten Auslieferungsentscheiden vom 19. März 2013 bewilligte das BJ in Dispositiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. und B., einschliesslich der sichergestellten Gegenstände, an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen vom 18. Dezember 2013 zugrunde liegenden Straftaten (act. 18.1 und 18.2). Im jeweiligen Auslieferungsentscheid kürzte das BJ Rechtsanwalt C., dem gemeinsamen unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. und B., die für beide Rechtsvertretungen eingereichte Honorarnote in der Höhe von CHF 13'500.-- und sprach in Dispositiv Ziffer 2 Rechtsanwalt C. für die jeweilige Rechtsvertretung eine Entschädigung von je CHF 4'545.--, d.h. gesamthaft CHF 9'090.--, zu.

F. Mit in Italienisch abgefasster Eingabe vom 27. März 2013 an das BJ, welche in der Folge an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde, erhebt A. (Beschwerdeführer 1) in seinem Namen und im Namen von B. (Beschwerdeführerin 2) persönlich Beschwerde gegen die Auslieferungsentscheide vom 19. März 2013. Der Beschwerdeführer 1 stellte mit der Beschwerde ausschliesslich den Antrag, dass ihm und der Beschwerdeführerin 2 die Auslieferungsentscheide in italienischer Sprache zu eröffnen sowie alle Unterlagen auf Italienisch mitzuteilen seien, damit sie in den folgenden 30 Tagen ab Eröffnung der Auslieferungsentscheide ihre Beschwerde formulieren könnten (act. 1, act. 1.1). Mit Schreiben vom 8. April 2013 beantragte sodann Rechtsanwalt C. seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand für beide Beschwerdeführer (act. 9).

G. Mit Zwischenentscheid vom 10. April 2013 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Antrag auf Übersetzung der Auslieferungsentscheide und deren Neueröffnung ab (act. 11). Im Zwischenentscheid wurde der Beschwerdeführer 1 gleichzeitig darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde keine Begründung enthalte, in welche Richtung die Überprüfung der angefochtenen Auslieferungsentscheide gehen solle. Die Beschwerdeführerin 2 wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Beschwerde nicht mitunterschrieben habe und auch keine Vollmachterteilung an den Beschwerdeführer 1 vorliegen würde. Rechtsanwalt C. wurde schliesslich Frist angesetzt, um eine Vollmacht der Beschwerdeführer nachzureichen, ansonsten von einem fehlenden Mandatsverhältnis ausgegangen werde (act. 11).

H. Mit Schreiben vom 15. April 2013 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 ihre eigenhändige Beschwerdebegründung nach (act. 13). Zur Hauptsache stellten sie den Antrag, die angefochtenen Auslieferungsentscheide seien aufzuheben und ihre Auslieferung sei zu verweigern. Sie begründeten ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Auslieferungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, sie ihre Unschuld beweisen könnten und das rumänische Strafverfahren nicht der EMRK entspreche (act. 13).

I. Mit Schreiben vom 15. April 2013 reichte Rechtsanwalt C. eine vom gleichem Tag datierte Vollmacht des Beschwerdeführers 1 (act. 14, 14.1), mit Schreiben vom 19. April 2013 diejenige der Beschwerdeführerin 2 (undatiert) ein (act. 17, 17.1). Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichte er sodann im Namen beider Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung ein (act. 18). Zusätzlich zu den von seinen Mandanten bereits persönlich gestellten Anträgen stellte er ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführer den Antrag, die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei insofern aufzuheben, als die zugesprochene Entschädigung auf insgesamt CHF 13'500.-- zu erhöhen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, er sei "als amtliche Verteidigung der Beschwerdeführer einzusetzen und den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren", unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (act. 18 S. 2).

J. Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilten die Beschwerdeführer auf Italienisch mit, sie seien nicht damit einverstanden, für das Auslieferungsverfahren einen Rechtsvertreter zu bezahlen. Sie erklärten unter Hinweis auf das beigelegte Schreiben von Rechtsanwalt C. vom 27. März 2013, sie seien mit den finanziellen Konditionen, welche von Rechtsanwalt C. festgelegt worden seien, nicht einverstanden (act. 19). Im beigelegten Schreiben vom 27. März 2013 an den Beschwerdeführer erklärte Rechtsanwalt C. auf Englisch, er benötige eine Bankgarantie oder ein Pfand in der Höhe von CHF 15'000.-- für die noch nicht bezahlten Kosten des ersten Beschwerde-verfahrens (gegen die Auslieferungshaftbefehle) in der Höhe von CHF 4'500.--, für die vom BJ nicht akzeptierten Aufwendungen im Auslieferungsverfahren in der Höhe von CHF 4'500.-- und für die künftigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (gegen die Auslieferungsentscheide) (act. 19, Rückseite). Diese Eingabe der Beschwerdeführer wurde in der Folge Rechtsanwalt C. zur Kenntnis gebracht (act. 21).

K. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 teilte Rechtsanwalt C. mit, die Beschwerdeführer hätten sich zur Rückkehr nach Rumänien entschlossen. Er ziehe daher die Beschwerde gegen die Auslieferungsentscheide insoweit zurück, als damit die Auslieferung angefochten worden sei. Der Rückzug betreffe indessen nicht den Antrag auf Erhöhung der Entschädigung auf insgesamt CHF 13'500.-- und das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 22).

In der Folge wurde der Beschwerdegegner über den Teilrückzug in Kenntnis gesetzt (act. 23). Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 8. Mai 2013 teilte der Beschwerdegegner mit, die Auslieferungsentscheide seien in Bezug auf die Auslieferung durch den Teilrückzug in Rechtskraft erwachsen, weshalb er den Vollzug umgehend an die Hand nehmen würde. Für die Beschwerdeantwort in Bezug auf die Honorarfrage ersuchte das BJ um eine Fristverlängerung von 10 Tagen (act. 24). Innert erstreckter Frist stellte der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht zurückgezogen worden sei (act. 25). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 reichte Rechtsanwalt C. im Namen der Beschwerdeführer die Replik ein (act. 27), welche dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 28).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer
BStGerOR Art. 19 - 1 Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
1    Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
2    ...29
3    Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.30
des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Darüber hinaus unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG).

Gemäss Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000, E. 1b). Diese Beschwerdevoraussetzungen sind die gleichen wie in Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG (s. Botschaft u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [BBl 1995 III S. 19]). Diese Legitimationskriterien ("persönliche und direkte Betroffenheit" und "schutzwürdiges Interesse") entsprechen den Voraussetzungen der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
des nunmehr aufgehobenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 S. 531; s. BBl 1995 III S. 30; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009, E. 2.2; BGE 126 II 258 E. 2d).

2.2 Die Beschwerdeführer fechten mit der gemeinsam erhobenen Beschwerde die gegen sie gerichteten Auslieferungsentscheide an. In Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Entscheide wird die Auslieferung der Beschwerdeführer sowie der sichergestellten Gegenstände bewilligt. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Auslieferungsentscheide selbstredend persönlich und direkt berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie insofern zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG). Die Beschwerde erfolgte samt der nachgereichten Begründung (durch die Beschwerdeführer persönlich) sowie Ergänzung (durch Rechtsanwalt C.) innerhalb der Beschwerdefrist, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist.

2.3

2.3.1 Soweit die Beschwerdeführer Dispositiv Ziffer 2 der jeweiligen Auslieferungsentscheide und somit die Festsetzung des anwaltlichen Honorars im Auslieferungsverfahren anfechten, stellt sich die Frage nach deren Beschwerdelegitimation.

Der Beschwerdegegner hat mit der Zusprechung von jeweils CHF 4'545.-- in Dispositiv Ziffer 2 an Rechtsanwalt C. über den öffentlichen Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem Staat verfügt. Hievon ist jedenfalls Rechtsanwalt C. berührt. Er hat nach ständiger Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der vorinstanzlichen Entschädigungsbemessung (s. nachfolgende Erwägungen). Folglich wäre er legitimiert gewesen, gegen Dispositiv Ziffer 2 der Auslieferungsentscheide im eigenen Namen Beschwerde zu führen. Das hat er allerdings gerade nicht getan.

2.3.2 Mit Bezug auf das Auslieferungsverfahren (im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid, deren Legitima-tionskriterien Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG entsprechen; s. supra Ziff. 2.1) liess das Bundesgericht im Urteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006 offen, ob der Verfolgte selbst zur Anfechtung der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochenen Entschädigung legitimiert ist. Es gab zu bedenken, durch ein zu tief bemessenes Honorar seines Rechtsvertreters würde auch der Verfolgte zumindest indirekt berührt und in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Insbesondere habe der Rechtssuchende - gerade in Auslieferungs- und Haftfällen - ein Interesse an einer engagierten und wirksamen anwaltlichen Vertretung. Eine solche wirksame Vertretung könne durch eine ungenügende Honorierung des Anwaltes in Frage gestellt sein. Dies gelte besonders, wenn der Verfolgte geltend mache, die streitige Entschädigung sei krass zu tief bemessen worden. Weiter führte das Bundesgericht in diesem Entscheid aus, dass es zwar einzelne (nicht amtlich publizierte) Entscheide des Bundesgerichts gebe, bei denen erwogen worden sei, die Legitimation zur Anfechtung von Anwaltshonoraren sei in der Regel (auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) den direkt betroffenen Anwälten vorbehalten. Es hielt abschliessend fest, im konkreten Fall brauche nicht näher geprüft zu werden, wie es sich damit im Einzelnen verhalte und ob diese unveröffentlichte Praxis allenfalls zu präzisieren wäre. So ging es im damals beurteilten Fall davon aus, der direkt betroffene Offizialanwalt des Verfolgten habe zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass er die Höhe des Honorars - subsidiär - auch im eigenen Namen und Interesse anfechte (Urteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006, E. 4.1).

2.3.3 Das Bundesgericht führte in anderen Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie im vorstehend zitierten Entscheid erläutert, aus, die unentgeltlich verbeiständete Partei sei durch die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Beistandes nicht berührt und habe insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse daran, dass der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt aufgehoben werde. So ist eine Bezahlung durch die verbeiständete Partei selbst dann ausgeschlossen, wenn die öffentlich-rechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht (BGE 122 I 322 S. 326; 108 Ia 11 E. 1). Verstösst der unentgeltliche Rechtsbeistand gegen diesen Grundsatz, macht er sich disziplinarrechtlich verantwortlich (BGE 108 Ia 11 E. 3). Das Bundesgericht kam in seinen Entscheiden jeweils – und ohne auf allfällige Ausnahmefälle hinzuweisen – zum Schluss, dass die unentgeltlich verbeiständete Partei, anders als der unentgeltliche Rechtsbeistand selber, zur Anfechtung der vorinstanzlichen Festsetzung des Honorars gemäss Art. 103 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
(alt)OG nicht legitimiert sei (s. Urteile des Bundesgerichts I 1015/06 vom 22. Oktober 2007, E. 4, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch 8C_337/2007 vom 19. Februar 2008, E. 2.1; P 6/03 vom 5. April 2004, E. 7; BGE 110 V 360 E. 2). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht auch unter der Geltung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) und dessen Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerdelegitimation in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten fest (Urteile 8C_24/2012 vom 26. April 2012, E. 5; 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 1; 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 1; 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 2 und insbesondere E. 2.2.1; 9C_951/2008 vom 20. März 2009, E. 1).

2.3.4 In Strafverfahren war vor dem Inkrafttreten der StPO der amtliche Verteidiger nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung legitimiert, mit Beschwerde geltend zu machen, sein Honorar sei willkürlich zu niedrig oder unter Verletzung von Verfahrensgarantien festgesetzt worden (Urteile 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.1; 1P.285/2004 vom 1. März 2005, E. 1; P.235/1983 vom 10. August 1983, E. 1b). Nach der Rechtsprechung hatte die verbeiständete Person demgegenüber in aller Regel kein eigenes rechtliches Interesse an der Anfechtung des Honorarbetrages, weil der amtliche Verteidiger sich von ihr auch nicht bezahlen lassen darf, wenn ihm die öffentlich-rechtliche Entschädigung ungenügend erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012, E. 1.3). In seinem Urteil 6B_6/2007, E. 3.3 verwies das Bundesgericht auf zwei unveröffentlichte Entscheide, wonach eine krass ungenügende Entschädigung für den amtlichen Verteidiger mittelbar den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf eine effektive Verteidigung verletzen könne (Entscheide P.390/1984 vom 13. September 1984, E. 4 und 1P.705/1989 vom 26. März 1990, E. 2). Das Bundesgericht liess in diesen Entscheiden offen, ob diese Rüge auch von der verbeiständeten Partei erhoben werden könne; Voraussetzung sei jedenfalls, dass diese geltend mache, nicht hinreichend verteidigt worden zu sein (1P.705/1989 vom 26. März 1990 E. 2). Im mit Urteil 6B_6/2007 vom 30. Mai 2007 beurteilten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die betreffende Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorgebracht habe, weshalb die Variante einer mittelbaren Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht weiter zu prüfen sei (E. 3.3). In einem weiteren Urteil 6B_586/2010 vom 23. November 2010 erwog das Bundesgericht zudem, dass eine erhobene Beschwerde, mit welcher die für die amtliche Verteidigung im angefochtenen Entscheid festgesetzten Beträge für das vorinstanzliche Verfahren als zu niedrig angefochten werde, bei Gutheissung dazu führen könnte, dass sich die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat erhöhte. Mithin sei der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Entscheid nicht beschwert. Daran ändere der Umstand nichts, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung annehme, eine deutlich ungenügende Entschädigung eines
amtlichen Verteidigers könne mittelbar den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf eine effektive Verteidigung verletzen. Denn im konkret beurteilten Fall habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, bei der Vorinstanz nicht hinreichend verteidigt gewesen zu sein (Urteil 6B_586/2010, E. 5.3).

2.3.5 Zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren gelten neu die Grundsätze von Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO, welche der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2). Für die Entschädigung haftet alleine der Staat und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers, und Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO räumt der amtlichen Verteidigung ausdrücklich das Recht ein, gegen den Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Beschwerde zu führen (zum Ganzen s. auch Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2). Auch nach der zur StPO ergangenen Rechtsprechung ist die amtlich verteidigte Partei durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2; 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012, E. 1.3). Auch unter der Geltung der StPO wies das Bundesgericht darauf hin, dass eine Gutheissung der Beschwerde der amtlich verteidigten Partei in diesem Punkt lediglich dazu führen könne, dass sich deren Ersatzpflicht gegenüber dem Staat erhöhe. Insofern sei sie nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer geltend mache, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Angeschuldigter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit lege er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden sei, was auch nicht ersichtlich sei (Urteil 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012, E. 1.3).

2.3.6 Im Lichte der ausgeführten Rechtsprechung ist demnach gemäss Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angetönten Ausnahmen, welche allenfalls zur Bejahung der Beschwerdelegitimation der verbeiständeten Partei führen könnten, werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

2.3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer zur Anfechtung von Dispositiv Ziffer 2 der jeweiligen Auslieferungsentscheide nicht legitimiert sind und demzufolge auf ihre diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf das Vorgehen des Rechtsvertreters, auf der einen Seite am 27. März 2013 von den Beschwerdeführern persönlich den Differenzbetrag (zwischen den geltend gemachten Aufwendungen für das Auslieferungsverfahren gemäss Honorarnote und den vom Beschwerdegegner akzeptierten Aufwendungen) einzufordern (act. 19 Rückseite) und auf der anderen Seite am 26. April 2013 im Namen der Beschwerdeführer für dieselben Aufwendungen die Erhöhung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu beantragen (act. 18 und 27), nicht weiter einzugehen.

3. Beide Beschwerdeführer zogen mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 6. Mai 2013 ihre Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 1 der jeweiligen Auslieferungsentscheide (Bewilligung der Auslieferung der Beschwerdeführer 1 und 2, einschliesslich der sichergestellten Gegenstände, für die dem Auslieferungsersuchen vom 18. Dezember 2012 zugrunde liegenden Straftaten an Rumänien) zurück (act. 22). Im Übrigen hielten sie an den gestellten Anträgen fest und namentlich an ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 22).

Infolge des Teilrückzugs der Beschwerden sind demnach die Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben, soweit auf die Beschwerden einzutreten ist.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-zeichnet werden können. Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Dabei ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c). Eine vom Bundesamt für Justiz aufgrund von Art. 21 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG allenfalls gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1).

Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).

4.2 In der Beschwerde führten die Beschwerdeführer zwar auf der einen Seite aus, über keine finanziellen Reserven in Rumänien zu verfügen (act. 18 S. 4). Belege wurden keine eingereicht mit der Begründung, es sei ihnen unmöglich, irgendwelche Unterlagen aus Rumänien zu beschaffen. Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gab der Beschwerdeführer 1 an, als Anwalt monatlich EUR 250.-- zu verdienen (RP.2013.13-14, act. 3.1). Die Beschwerdeführerin 2 erklärte ihrerseits, als Lehrerin ein Monatseinkommen in der Höhe von EUR 150.-- zu erzielen (RP.2013.13-14, act. 3.2). Diesen Einnahmen stünden monatliche Auslagen von je EUR 150.-- gegenüber, wobei der Beschwerdeführer 1 noch zwei Kinder aus erster Ehe habe. Währenddem die Beschwerdeführerin 2 ein Vermögen von EUR 500.-- deklarierte, bezifferte der Beschwerdeführer 1 seine Schulden auf EUR 500.-- (RP.2013.13-14, act. 3.1 und 3.2). Auf der anderen Seite argumentierten die Beschwerdeführer, welche mit einem Renault Mégane in die Schweiz geflüchtet waren, weiter in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei seit 14 Jahren als Rechtsanwalt tätig. Er verfüge nebst dem Hochschulabschluss als Jurist auch über einen Hochschulabschluss in Theologie. Die Beschwerdeführerin 2 habe Ökonomie studiert und arbeite als Lehrerin. Sie beide hätten in Rumänien in ordentlichen Verhältnissen gelebt und in einer den Eltern des Beschwerdeführers 1 gehörenden Wohnung gewohnt (act. 18 S. 4). Selbst unter Berücksichtigung des vergleichsweise tieferen Lebensstandards in Rumänien, ruft die vorstehende Selbstdarstellung Zweifel an den gemachten Angaben und damit an der geltend gemachten Bedürftigkeit der Gesuchsteller hervor. Die Frage, wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann mit Blick auf das weitere Prüfungsergebnis offen gelassen werden.

Um vorliegend über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung entscheiden zu können, sind die Vorbringen der Beschwerdeführer nachfolgend summarisch zu prüfen, wobei vorab auf die im Beschwerdeverfahren im Allgemeinen geltenden Grundsätze betreffend Kognition und Begründungspflicht hinzuweisen ist. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 5; RR.2013.4 vom 12. Februar 2013, E. 3). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdeführer rügten, der Beschwerdegegner habe ihrem Rechtsvertreter auf dessen Ersuchen hin am 8. April 2013 kein vollständiges Aktenverzeichnis zugestellt. Ihnen sei daher nicht einmal möglich gewesen zu erkennen, über welche weiteren Akten die Vorinstanz zum Erlass ihres Entscheides verfügt habe. Die Beschwerdeführer brachten vor, sie seien daher nicht in der Lage gewesen, zum Entscheid fundiert Stellung zu nehmen, weshalb die Auslieferungsentscheide aufzuheben seien (act. 1 S. 3).

Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern in der Folge die Zustellung eines vollständigen Aktenverzeichnisses verweigert hätte, haben sie weder behauptet noch nachgewiesen. Die geltend gemachte Gehörsverletzung soll zudem nach Erlass der Auslieferungsentscheide am 19. März 2013 erfolgt sein, weshalb dem damit begründeten Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide bereits aus diesem Grund mutmasslich kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

4.4 Die Beschwerdeführer bestritten sodann die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen. Sie wendeten dagegen ein, es bestünden kein Tatmotiv, keine Zeugen sowie Spuren, und schilderten die Ereignisse um den Tod der Mutter der Beschwerdeführerin 2 aus ihrer Sicht (act. 18 S. 8 ff.).

Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). Weder mit ihrer Gegendarstellung noch mit ihren weiteren Einwendungen und Bestreitungen haben die Beschwerdeführer offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dargelegt, weshalb auch diese Rüge fehl gegangen wäre.

4.5 In einem nächsten Punkt rügten die Beschwerdeführer, der Haftbefehl, auf den sich das Auslieferungsersuchen stütze, sei ungültig (act. 18 S. 11). Zudem verstosse der Auslieferungsentscheid gegen Art. 12 Abs. 2 lit. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe, weil das Auslieferungsersuchen keinen Rapport über den Zeitpunkt und die Örtlichkeit des Todes der Mutter der Beschwerdeführerin 2 enthalten habe (act. 18 S. 10). Solches sieht die von den Beschwerdeführern angerufene Bestimmung nicht vor. Soweit die Beschwerdeführer die Gültigkeit des Haftbefehls bestritten, ist ihnen entgegen zu halten, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Was die Beschwerdeführer im Einzelnen in diesem Zusammenhang vorbrachten, hätte eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländischem Recht nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde hätte sich auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.

4.6 Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, dass sie zum einen nicht mit einem fairen Strafverfahren in Rumänien rechnen könnten. Alleine schon die Unzahl an Presse- und TV-Meldungen würden belegen, wie sie in der Öffentlichkeit vorgeführt und vorverurteilt würden (act. 18 S. 6). Sie würden schwere Repressalien bei einer Heimkehr nach Rumänien befürchten. Zum anderen sei nicht nur die räumliche und allgemeine Situation in den (Untersuchungs-)Gefängnissen äusserst prekär, sondern es komme auch regelmässig zu Misshandlungen. Im Falle einer Auslieferung wären sie den Mitgefangenen und der Brutalität und der Hackordnung im Gefängnis ungeschützt ausgesetzt (act. 18 S. 5).

Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
und d IRSG). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).

Rumänien hat die EMRK, den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte sowie die Folterschutzkonventionen der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106) ratifiziert und sich zur Zulassung entsprechender Kontrollen der zuständigen Menschenrechts- bzw. Folterschutzausschüsse verpflichtet. Der ersuchende Staat ist ausserdem seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und wird durch die Europäische Kommission auf seine laufenden Fortschritte hin auch im Bereich Justizreform in regelmässigen Abständen überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass für die Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i.S.v. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu werden, wären nach dem Gesagten nicht auszumachen gewesen. Konkrete Gründe, deretwegen sie persönlich in Rumänien eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im rumänischen Strafvollzug zu befürchten haben, wurden nicht dargelegt. Ebenso wenig haben sie glaubhaft gemacht, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist. Die geltend gemachten Ausschlussgründe hätten sich nach dem Gesagten als unbegründet erwiesen.

4.7 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich gewesen. Nach dem Gesagten hätte sich die Auslieferung der Beschwerdeführer an Rumänien als eindeutig zulässig und deren Beschwerde im Hauptpunkt als offensichtlich unbegründet erwiesen.

4.8 Bei diesem Prüfungsergebnis steht fest, dass die Beschwerden keine Aussicht auf Erfolg hatten bzw. gehabt hätten. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

5. Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen haben, gelten sie grundsätzlich als unterliegende Partei und haben die entsprechenden Gerichtskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
und Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG zu tragen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007). Hinsichtlich des nicht zurückgezogenen Teils der Beschwerde sind die Beschwerdeführer ausgangsgemäss ebenfalls kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist der Zwischenentscheid vom 10. April 2013 und der vor dem Teilrückzug bereits erfolgte Aufwand in Rechnung zu stellen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162) und den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für das Ganze.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2013.89-90 werden zufolge Teilrückzug der Beschwerden als erledigt abgeschrieben, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für das Ganze.

Bellinzona, 25. Juni 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt C.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2013.89
Date : 25. Juni 2013
Published : 09. Juli 2013
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  89  100
BStGerOR: 19
BV: 25
EMRK: 3
IRSG: 1  2  21  25  55  80h
OG: 103
SR 0.353.1: 12  22
StBOG: 37  39
StPO: 135
VwVG: 63  65
BGE-register
108-IA-11 • 110-V-360 • 122-I-139 • 122-I-322 • 123-II-161 • 123-II-595 • 124-I-25 • 125-IV-161 • 126-II-258 • 128-I-225 • 129-I-129 • 129-II-462 • 130-II-337 • 132-II-81 • 133-IV-76 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-33
Weitere Urteile ab 2000
1A.125/2006 • 1A.15/2002 • 1A.163/2006 • 1A.189/2006 • 1A.221/2000 • 1A.43/2006 • 1A.59/2004 • 1B_705/2011 • 1C_287/2008 • 1P.285/2004 • 1P.705/1989 • 6B_45/2012 • 6B_586/2010 • 6B_6/2007 • 6B_70/2012 • 8C_24/2012 • 8C_337/2007 • 8C_789/2010 • 9C_284/2012 • 9C_951/2008 • 9C_991/2008 • I_1015/06 • P_6/03
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • acceptance of proposal • accused • additional protocol • adult • answer to appeal • appeal concerning criminal matters • appellee • authorization • bank guaranty • behavior • bellinzona • berne • board of appeal • calculation • cantonal administration • care • coming into effect • condition • confederation • cost • costs of the proceedings • council of europe • counter-declaration • counterplea • court and administration exercise • court-appointed counsel • day • death • decision • declaration • director • disciplinary law • dismissal • document • doubt • echr • effective representation • english • european convention on extradition • execution of a sentence • expenditure • extraditional custody • federal court • federal criminal court • federal law on judicature • federal office of justice • financial circumstances • foreign adjudication • foreign legislation • hamlet • hopelessness • instructions about a person's right to appeal • interest protected by law • interim decision • judicature without remuneration • knowledge • language • lawyer • legal assistance measures • legal representation • legitimation • legitimation of appeal • litigation costs • lower instance • main issue • marriage • material point • meadow • month • mother • mutual assistance in criminal matters • notification of judgment • nullity • objection • official defense • original • particulary important case • petitioner • pledge • political rights • position • president • press • privacy • question • remuneration • reprisals • request for juridical assistance • request to an authority • requested state • requesting state • right of defense • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • subject matter of action • theology • time limit • time-limit for appeal • un covenant ii • victim • warrant of arrest • within • witness
BstGer Leitentscheide
TPF 2011 97
Decisions of the TPF
RR.2012.175 • RP.2012.82 • RH.2012.18 • RR.2007.13 • RR.2013.4 • RR.2007.70 • RR.2013.89 • RP.2012.84 • RR.2007.4 • RP.2013.13 • BH.2006.6 • RR.2008.257
BBl
1995/III/19 • 1995/III/30