Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 588/2009
Urteil vom 25. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
1. Parteien
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
gegen
Bürgergemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Fabian Troger.
Gegenstand
Pachtverträge,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung,
vom 1. Oktober 2009.
Sachverhalt:
A.
An einer Pachtsteigerung vom 25. April 2004 bot die Bürgergemeinde X.________ (Beschwerdegegnerin) mehrere landwirtschaftliche Grundstücke zur Pacht an. Die Nutzung eines Loses erfolgte gemäss den Bestimmungen des Burgerreglements, auf welches in den Steigerungsbedingungen verwiesen wurde, jeweils auf den 15. Oktober. A.________ (Beschwerdeführer 1), B.________ (Beschwerdeführer 2), C.________ (Beschwerdeführer 3), D.________ (Beschwerdeführer 4) und E.________ (Beschwerdeführer 5) ersteigerten sich je die Pacht an mehreren Grundstücken. Da an der Versteigerung die Maximalpachtzinse überboten worden waren, wurde anlässlich eines Burgerhocks vom 14. Oktober 2004, wenn auch unverbindlich, das weitere Vorgehen aufgezeigt. Gestützt darauf beschloss der Burgerrat am 26. Oktober 2004, dass die Versteigerung annulliert und für die betroffenen Parzellen übergangsweise ein zweijähriger Pachtvertrag vereinbart werden sollte. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 wurden die Pächter hierüber orientiert. Am 17. März 2005 reichte die Beschwerdegegnerin bei der zuständigen Stelle ein Gesuch um Genehmigung einer verkürzten Pachtdauer ein, welchem stattgegeben wurde. Streitig ist, ob und wenn ja für welche der Grundstücke die Pachtdauer gültig auf
zwei Jahre herabgesetzt wurde.
B.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 beanspruchen überdies die Pacht an nicht von der Versteigerung vom 25. April 2004 betroffenen Grundstücken, welche die Beschwerdegegnerin mit Vertrag vom 28. Oktober 2004 ab dem 16. Oktober 2004 an die Y.________ AG verpachtet hat. Gemäss diesem Vertrag sollte sich die Verpächterin um die Suche eines Pächters für die ausserhalb der Monte Juli und August weiterhin mögliche landwirtschaftliche Nutzung als Wiese (nicht als Ackerland) kümmern. Die Beschwerdeführer 1 und 2 behaupten, diese Parzellen (oder zumindest gewisse dieser Parzellen) von der Beschwerdegegnerin gepachtet zu haben, wobei der Pachtvertrag nach Ablauf der ursprünglichen Pachtdauer stillschweigend weitergeführt worden sei. Dadurch habe sich die Pachtdauer um weitere sechs Jahre verlängert.
C.
Am 27. September 2007 reichte die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführer und F.________ Klage ein, mit welcher sie feststellen lassen wollte, dass an den einzeln aufgeführten Parzellen kein ihr Eigentum beschränkendes Recht der Beklagten bestehe. Ferner seien die Beklagten anzuweisen, jegliche ungerechtfertigte Störung und Einwirkung auf die genannten Grundstücke zu unterlassen und die bestehenden Störungen zu beseitigen. Subsidiär verlangte die Beschwerdegegnerin die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den Grundstücken. Am 7. Januar 2008 anerkannte F.________ die Klage, worauf mit Bezug auf ihn ein Abschreibungsentscheid erging.
D.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 erkannte das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Voraussetzung für eine Bewilligung der Verkürzung der Pachtdauer sei, dass die Parteien tatsächlich eine kürzere Pachtdauer als sechs Jahre vereinbart hätten. Soweit dies nicht der Fall war, wies es die Klage ab, d.h. mit Bezug auf sämtliche vom Beschwerdeführer 4 gepachteten Parzellen und einen Teil der den Beschwerdeführern 1 und 2 zugefallenen Lose. Hinsichtlich drei weiterer Parzellen wies das Kantonsgericht die Klage ab, da die entsprechenden Grundstücke entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand der Versteigerung vom 25. April 2004 gewesen seien. Soweit bereits bei der Ersteigerung eine verkürzte Pachtdauer vorgesehen war, erachtete das Kantonsgericht die Vereinbarung als gültig, da für die Berechnung der Frist für das spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichende Gesuch um behördliche Bewilligung der Pachtverkürzung der tatsächliche Pachtantritt massgebend sei. So verhielt es sich mit Bezug auf die übrigen an der Versteigerung den Beschwerdeführern 1 und 2 und auf sämtliche dem Beschwerdeführer 5 zugefallenen Parzellen. Mit dem Beschwerdeführer 3 war dagegen die verkürzte Pachtdauer erst nach Vorliegen
der Bewilligung vereinbart worden, was das Kantonsgericht ebenfalls als zulässig ansah. Bezüglich der an die Y.________ AG verpachteten Parzellen erachtete es die behauptete Fortsetzung der Pacht nicht als erwiesen. Bezüglich einer der Parzellen sei zudem überhaupt keine Fortsetzung des bestehenden Pachtverhältnisses, bezüglich zwei anderer keine frühere Berechtigung des Beschwerdeführers 1 behauptet worden. Soweit keine gültigen Pachtverträge (mehr) bestanden, hiess das Kantonsgericht die Eigentumsfreiheitsklage gut und wies die Beschwerdeführer 1, 2, 3 und 5 an, betreffend diese Grundstücke jegliche ungerechtfertigte Einwirkung und Störung zu unterlassen und die bestehende Störung zu beseitigen. Mangels Rechtsschutzinteresses trat es auf das Feststellungsbegehren nicht ein, da diesem keine eingenständige Bedeutung zukomme.
E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Eigentumsfreiheitsklage abzuweisen und sämtliche Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ihrem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht am 17. Dezember 2009 statt. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.1 Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag richte sich gemäss Art. 301
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 301 - Das Verfahren richtet sich nach der ZPO112. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 301 - Das Verfahren richtet sich nach der ZPO112. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 274g |
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 47 Verfahren - Soweit dieses Gesetz das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht regelt, ordnen es die Kantone; für zivilrechtliche Klagen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848. |
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 47 Verfahren - Soweit dieses Gesetz das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht regelt, ordnen es die Kantone; für zivilrechtliche Klagen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 301 - Das Verfahren richtet sich nach der ZPO112. |
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz gilt für die Pacht: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für die Pacht: |
a | von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung; |
b | von landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Artikel 5 und 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB); |
c | nichtlandwirtschaftlicher Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden. |
2 | Das Gesetz gilt auch für Rechtsgeschäfte, die das gleiche bezwecken wie die landwirtschaftliche Pacht und ohne Unterstellung unter das Gesetz den von diesem angestrebten Schutz vereiteln würden. |
3 | Für die Pacht von Allmenden, Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten an solchen gelten die Bestimmungen über die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken. |
4 | Soweit dieses Gesetz nicht anwendbar ist oder keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Obligationenrecht, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und über die Hinterlegung des Pachtzinses.6 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Nach Art. 7
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 7 Erstmalige Verpachtung - 1 Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. |
|
1 | Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. |
2 | Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen. |
3 | Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen.11 |
4 | Wird die Bewilligung verweigert oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer. |
3.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführer hätten zum Antritt der Pacht keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Aus der Tatsache, dass der Pachtantritt am 15. Oktober 2004 hätte erfolgen können, lasse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ableiten. Mithin sei ein Pachtantritt im Oktober 2004 nicht als erwiesen zu erachten. Zudem hätten die Verpächterin und die Pächter anlässlich des Burgerhocks nach Lösungen gesucht, und es sei das weitere Vorgehen, wenn auch unverbindlich, festgehalten worden. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 seien die Pächter dann schriftlich orientiert worden. Ein Pachtantritt in den Wintermonaten und bis zur Orientierung, was bezüglich der "ersteigerten" Parzellen geschehen sollte, sei unwahrscheinlich und werde nicht behauptet. Daher sei das Gesuch als innert der Frist gestellt anzusehen.
3.2 Die Beschwerdeführer zeigen mit Hinweis auf ihre Klageantwort (Seite 9 lit. b) auf, dass sie im kantonalen Verfahren folgendes geltend gemacht haben:
"Die Beklagten verfügen alle über rechtmässig zustande gekommene Pachtverträge für landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 1
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz gilt für die Pacht: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für die Pacht: |
a | von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung; |
b | von landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Artikel 5 und 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB); |
c | nichtlandwirtschaftlicher Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden. |
2 | Das Gesetz gilt auch für Rechtsgeschäfte, die das gleiche bezwecken wie die landwirtschaftliche Pacht und ohne Unterstellung unter das Gesetz den von diesem angestrebten Schutz vereiteln würden. |
3 | Für die Pacht von Allmenden, Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten an solchen gelten die Bestimmungen über die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken. |
4 | Soweit dieses Gesetz nicht anwendbar ist oder keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Obligationenrecht, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und über die Hinterlegung des Pachtzinses.6 |
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 7 Erstmalige Verpachtung - 1 Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. |
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1 | Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. |
2 | Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen. |
3 | Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen.11 |
4 | Wird die Bewilligung verweigert oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer. |
3.3 Die Verkürzung der Pachtdauer stellt eine bewilligungspflichtige Ausnahme von der Mindestpachtdauer nach Art. 7
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 7 Erstmalige Verpachtung - 1 Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. |
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1 | Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. |
2 | Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen. |
3 | Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen.11 |
4 | Wird die Bewilligung verweigert oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer. |
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 7 Erstmalige Verpachtung - 1 Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. |
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1 | Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. |
2 | Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen. |
3 | Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen.11 |
4 | Wird die Bewilligung verweigert oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.4 Nach dem Gesagten trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast für das rechtzeitige Einholen der Bewilligung, da sie sich für ihren Standpunkt auf die Vereinbarung einer verkürzten Pachtdauer beruft. Damit trägt sie auch die entsprechende Behauptungslast, denn die Kantone dürfen von Bundesrechts wegen die Behauptungslast nur derjenigen Partei überbinden, welche gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.5 Indem die Vorinstanz für die Annahme der Rechtzeitigkeit des Gesuchs genügen lässt, dass die Beschwerdeführer keine Tatsachenbehauptungen über den tatsächlich Pachtantritt aufgestellt haben und dieser für den Oktober 2004 nicht erwiesen und in den Wintermonaten unwahrscheinlich und auch nicht behauptet worden sei, hat sie die Behauptungs- und Beweislast bezüglich des Pachtantritts und damit der Rechtzeitigkeit des Gesuchs den Beschwerdeführern überbunden. Die Beschwerdeführer haben die Rechtzeitigkeit des Gesuchs ausdrücklich bestritten und damit Verwirkung geltend gemacht. Unabhängig davon, ob dieses prozessuale Vorbringen gemäss dem Vertrauensprinzip, nach welchem Prozesserklärungen der Parteien auszulegen sind (vgl. VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, 1. Kapitel Rz. 79 S. 52), nicht zumindest als implizite Behauptung eines Pachtantritts mehr als drei Monate vor Gesuchseinreichung anzusehen ist, hat die Vorinstanz verkannt, dass es der Beschwerdegegnerin oblag zu behaupten und zu beweisen, dass die Pacht nicht mehr als drei Monate vor Gesuchstellung angetreten wurde. Dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im kantonalen Verfahren prozesskonforme Behauptungen aufgestellt hätte, ist dem
angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und wird in der Beschwerdeantwort nicht aufgezeigt. Eine Rückweisung zur diesbezüglichen Ergänzung des Sachverhalts fällt daher ausser Betracht, und es kann den Beschwerdeführern auch kein ungenügend substantiiertes Bestreiten vorgeworfen werden (ein substantiiertes Bestreiten kann namentlich verlangt werden, wenn die Gegenpartei eine unsubstantiierte Behauptung aufgestellt hat und nur schwer oder gar nicht in der Lage ist, den Sachverhalt aus eigener Kenntnis darzulegen; vgl. C. Jürgen Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 179 f.).
3.6 Mit Bezug auf die Grundstücke, für welche bereits an der Versteigerung vom 25. April 2004 eine Pachtdauer von zwei Jahren vereinbart worden war, steht nicht fest, ob die Pacht weniger als drei Monate vor Einreichung des Gesuchs angetreten wurde. Damit fehlt es am Nachweis der Rechtzeitigkeit der Bewilligung. Diese Verträge enden, gleich wie die Verträge, für welche keine Verkürzung vereinbart wurde, im Oktober 2010, so dass die Klage diesbezüglich abzuweisen ist.
3.7 Auch mit dem Beschwerdeführer 3 wurde an der Versteigerung eine Pachtdauer von sechs Jahren vereinbart. Nach Erteilung der Bewilligung verkürzten die Parteien mit Pachtvertrag vom 28. Juli 2005 die Pachtdauer indessen auf zwei Jahre, das heisst vom 15. Oktober 2004 bis zum 15. Oktober 2006. Die Beschwerdeführer machen geltend, ein nach Erteilung der Bewilligung abgeschlossener Vertrag könne nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein.
3.7.1 Das Gesetz enthält keine Bestimmung über den frühesten Zeitpunkt, in welchem ein Gesuch um Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer gestellt werden darf. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, es müsse auch ein Vorentscheid möglich sein, und zwar in dem Sinne, dass die Parteien den Abschluss eines Pachtvertrags von der Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer abhängig machen (Studer/Hofer und andere, a.a.O., zu Art. 7 Abs. 2
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 7 Erstmalige Verpachtung - 1 Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. |
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1 | Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. |
2 | Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen. |
3 | Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen.11 |
4 | Wird die Bewilligung verweigert oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer. |
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 49 Feststellungsverfügung der Verwaltungsbehörde - 1 Eine Partei, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der zuständigen Behörde feststellen lassen, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann. |
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1 | Eine Partei, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der zuständigen Behörde feststellen lassen, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann. |
2 | Die Partei kann schon vor dem Abschluss des Pachtvertrags um Erlass einer Feststellungsverfügung nachsuchen. |
3.7.2 Die Beschwerdegegnerin hatte mit dem Beschwerdeführer 3 ursprünglich eine Pachtdauer von 6 Jahren vereinbart. Im Zeitpunkt der Bewilligung fehlte es sowohl an der Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer als auch am Nachweis der Einhaltung der Verwirkungsfrist von drei Monaten ab Pachtantritt für die Einreichung des Gesuchs. Bei der Vereinbarung der Verkürzung lag die Bewilligung indessen vor. Worin ein legitimes Interesse des Beschwerdeführers 3 bestehen könnte, von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, sie müsse binnen der Verwirkungsfrist ein neues Gesuch betreffend den bereits bewilligten Tatbestand stellen, zeigt der Beschwerdeführer 3 nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 3 verhält sich vielmehr widersprüchlich, wenn er in Kenntnis der erteilten Bewilligung der Verkürzung zustimmt, um sich dann auf das Fehlen der Bewilligung zu berufen. Derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
4.
Betreffend die an die Y.________ AG verpachteten Parzellen berufen sich die Beschwerdeführer 1 und 2 auf Art. 8 Abs. 1 lit. b
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 8 Fortsetzung der Pacht - 1 Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er: |
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1 | Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er: |
a | auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist; |
b | auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird. |
2 | Die Vereinbarung einer Fortsetzung auf kürzere Zeit ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Beginn der Fortsetzung einzureichen. |
3 | Die Bestimmungen über die Verkürzung der Pachtdauer bei der erstmaligen Verpachtung gelten sinngemäss. |
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 8 Fortsetzung der Pacht - 1 Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er: |
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1 | Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er: |
a | auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist; |
b | auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird. |
2 | Die Vereinbarung einer Fortsetzung auf kürzere Zeit ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Beginn der Fortsetzung einzureichen. |
3 | Die Bestimmungen über die Verkürzung der Pachtdauer bei der erstmaligen Verpachtung gelten sinngemäss. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 266 - 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer. |
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1 | Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer. |
2 | Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis. |
war den Beschwerdeführern 1 und 2 bekannt, dass die Beschwerdegegnerin die Grundstücke anderweitig verpachtet hatte und einen Pächter ausserhalb der Monate Juli und August suchte. Ausserdem ist der Beschwerdeführer 1 nach den Feststellungen der Vorinstanz explizit abgemahnt worden. Von einer stillschweigenden Fortsetzung der Pacht kann keine Rede sein. Überdies haben die Beschwerdeführer 1 und 2 nach den Feststellungen der Vorinstanz für eine ursprünglich dem Beschwerdeführer 2 verpachtete Parzelle keine Fortsetzung des bestehenden Pachtverhältnisses und bezüglich zwei anderer Parzellen überhaupt kein bisheriges Recht des Beschwerdeführers 1 zur Benutzung behauptet. Mit diesen Feststellungen setzen sich die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht hinreichend auseinander. Insoweit ist die Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet.
5.
Auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer 4 werde im angefochtenen Entscheid gegenüber den anderen Beschwerdeführern bevorteilt, ist nicht einzutreten. Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnten die übrigen Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer 4 selbst wendet sich gegen die Kostenverteilung. Er macht geltend, obwohl er obsiegt habe, werde ihm weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch festgestellt, dass ihm seine Vorschüsse an den Gerichtskosten zurückerstattet würden. Der Beschwerdeführer 4 sieht in diesem Zusammenhang allgemeine aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Insoweit ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet, da unklar bleibt, welchen Betrag der Beschwerdeführer 4 unter diesem Titel fordert. Überdies wird die Vorinstanz über die Kosten für das kantonale Verfahren ohnehin neu zu entscheiden haben, was sich auch auf die Verwendung des Vorschusses auswirken kann.
6.
Nicht einzutreten ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr Vertrauen in den Kantonsrichter Hermann Murmann sei aufgrund seiner Beziehungen mit den Exponenten der Burgergemeinde gestört. Sollte damit sinngemäss eine Verletzung der Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
7.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Klage zusätzlich betreffend die Parzellen 5014-5016, 5158-5164 sowie 5023 und 5024 abzuweisen. Die Beschwerdeführer 3 und 4 unterliegen vor Bundesgericht vollständig, wobei der Beschwerdeführer 4 vor Bundesgericht einzig die Kostenfolge des kantonalen Verfahrens angefochten hatte. Die Beschwerdeführer 1 und 2 dringen mit ihren Begehren nur teilweise durch. Auf diese Beschwerdeführer (insbesondere den Beschwerdeführer 1) beziehen sich die meisten noch streitigen Ansprüche, was bei den Kosten zu berücksichtigen ist. Es waren im Vergleich zu den anderen Beschwerdeführern auch mehr Streitfragen zu behandeln. Im Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführern 1 und 2 rechtfertigt es sich, die Parteikosten wettzuschlagen. Der Beschwerdeführer 5 obsiegt vollständig in seinem Streit um die Pacht von drei Parzellen, während der Beschwerdegegner 3 vor Bundesgericht nur um zwei Parzellen streitet. Unter Berücksichtigung des Prozessausganges erscheint es gerechtfertigt, die Prozesskosten von insgesamt Fr. 2'500.-- mit Fr. 100.-- dem Beschwerdeführer 4, mit Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer 2, mit je Fr. 400.-- den Beschwerdeführern 1 und 3 und mit Fr. 1'300.-- der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer 4 eine Parteientschädigung von Fr. 120.-- und vom Beschwerdeführer 3 eine solche von Fr. 480.-- zugute. Sie hat ihrerseits den Beschwerdeführer 5 mit Fr. 720.-- zu entschädigen. Die Vorinstanz wird die Parteikosten für das kantonale Verfahren dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verteilen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:
"Die Eigentumsfreiheitsklage gegen
A.________ betreffend die Parzellen Nrn. 5190-5195
B.________ betreffend die Parzellen Nrn. 5190-5193
C.________ betreffend die Parzellen Nrn. 5243 und 5076,
alle Parzellen gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde X.________, wird gutgeheissen. Die Beklagten werden angewiesen, jegliche Störung und ungerechtfertigte Einwirkung auf die vorgenannten Grundstücke zu unterlassen und die bestehende Störung zu beseitigen."
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht des Kantons Wallis zurückgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'500.-- werden mit Fr. 100.-- dem Beschwerdeführer 4, mit Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer 2, mit je Fr. 400.-- den Beschwerdeführern 1 und 3 und mit Fr. 1'300.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Für das bundesgerichtliche Verfahren hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 4 Fr. 120.-- und vom Beschwerdeführer 3 Fr. 480.-- als Parteientschädigung zugute. Sie selbst hat den Beschwerdeführer 5 mit Fr. 720.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Luczak