Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Corte I

A-4625/2018

Sentenza del 25 luglio 2019

Giudici Annie Rochat Pauchard (presidente del collegio),

Composizione Marianne Ryter, Michael Beusch,

cancelliera Sara Pifferi.

A._______,

Parti patrocinata dall'avv.Brenno Canevascini,

ricorrente,

contro

Direzione generale delle dogane (DGD),

Divisione principale Procedure ed esercizio, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

autorità inferiore.

Oggetto TTPCP; richiesta di agevolazione per trasporti di latte alla rinfusa.

Fatti:

A.
La società A._______, con sede a X._______, ha segnatamente per scopo statutario « (...) [...] ».

Nei propri allegati, detta società ha indicato di voler assumere dal 1° gennaio 2019 il trasporto di latte alla rinfusa, attività svolta in precedenza dalla B._______ (padre del gerente della A._______), C._______. In funzione della ripresa di questa attività, la A._______ si trova nella condizione di dovere acquistare un nuovo veicolo.

B.
Con scritto 29 marzo 2018, la A._______ ha inoltrato all'Amministrazione federale delle dogane (AFD) una domanda d'agevolazione per il trasporto di latte alla rinfusa ai sensi dell'art. 12a cpv. 1 dell'ordinanza del 6 marzo 2000 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (OTTP, RS 641.811) in combinato disposto con l'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP per un veicolo polivalente, che lei sta valutando di acquistare ed utilizzare sia per il trasporto di latte alla rinfusa che per altri trasporti. Più nel dettaglio, si tratterebbe di un veicolo utilizzabile quale autocarro cisterna per il trasporto di latte alla rinfusa e, una volta rimossa la cisterna, anche quale trattore a sella. In estrema sintesi, essa ha chiesto di poter beneficiare di due conteggi distinti legati alla tassa sul traffico pesante, ossia uno in relazione al trasporto di latte alla rinfusa (75% dell'aliquota ordinaria), l'altro in relazione agli altri trasporti (100% dell'aliquota ordinaria), indicando di essere in grado di comprovare il tipo di uso effettuato del veicolo.

C.
Con scritto 4 aprile 2018, l'AFD - e meglio la Direzione generale delle dogane (DGD), Sezione TTPCP veicoli svizzeri (di seguito: DGD) - ha negato alla A._______ l'agevolazione, poiché secondo l'art. 12a cpv. 1 OTTP, detta agevolazione potrebbe essere concessa soltanto se il detentore si impegna a utilizzare il veicolo esclusivamente per il trasporto di latte alla rinfusa. Per poter beneficiare di detta agevolazione, essa dovrebbe dunque utilizzare il veicolo polivalente (autocarro/trattore a sella) solo per il trasporto del latte alla rinfusa, ciò che non è tuttavia il suo caso.

D.
Con scritto 17 aprile 2018, la A._______ - per il tramite del suo patrocinatore - ha chiesto alla DGD di rivedere la situazione o altrimenti di emettere una decisione formale, ribadendo i motivi alla base della sua richiesta di concessione dell'agevolazione ex art. 12a cpv. 1 OTTP e proponendo una soluzione tecnica per quantificare l'uso esclusivo del veicolo polivalente per il trasporto di latte alla rinfusa, allorquando viene montata la sovrastruttura a cisterna.

E.
Con decisione 15 giugno 2018, la DGD ha formalmente respinto la richiesta di concessione dell'agevolazione ai sensi dell'art. 12a cpv. 1 OTTP, ribadendo in sostanza che la stessa non è possibile per un veicolo polivalente che non viene utilizzato esclusivamente per il trasporto del latte alla rinfusa, così come richiesto espressamente dall'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP e dall'art. 12a cpv. 1 lett. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP. In detta decisione, l'autorità indica anche i motivi alla base dell'agevolazione, precisando che nel caso della A._______ il suo veicolo non adempirebbe determinati criteri (latte raccolto decentrale in regioni remote, trasporto di latte non effettuabile tramite ferrovia, utilizzo del veicolo limitato al trasporto di latte, senza possibilità di effettuare trasporti di ritorno, particolare configurazione del veicolo, ecc.)

F.
Avverso la predetta decisione, la A._______ (di seguito: ricorrente o società ricorrente) - sempre per il tramite del suo patrocinatore - ha inoltrato ricorso 14 agosto 2018 dinanzi al Tribunale, postulandone l'annullamento. Protestando tasse, spese e ripetibili, in estrema sintesi, la società ricorrente sostiene di soddisfare invero i presupposti alla base della concessione dell'agevolazione ex art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, ribadendo di poter quantificare con esattezza l'uso del veicolo per il trasporto di latte alla rinfusa, nonché quella parte di attività non soggetta all'agevolazione, senza causare un dispendio maggiore. A suo avviso, l'agevolazione non dovrebbe essere vincolata al veicolo, bensì in base alla sovrastruttura ch'esso monta. In tale frangente, essa critica il sistema adottato dall'AFD limitante l'utilizzo polivalente dei veicoli, esigendo che sulla loro licenza edilizia figuri la dicitura « può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte ». Dall'interpretazione della legge risulterebbe altresì che anche un rimorchio-cisterna, rientrante sotto la categoria di veicolo, potrebbe essere oggetto dell'agevolazione indipendentemente da un'eventuale parte anteriore motrice. Essa solleva poi una disparità di trattamento con il trasporto di legname greggio per il quale sarebbe prevista all'art. 11 cpv. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP un'agevolazione anche nel caso in cui il veicolo non viene utilizzato esclusivamente per detto tipo di trasporto. Imponendo di utilizzare la motrice per un rimorchio specifico, l'interpretazione dell'AFD lederebbe inoltre la sua libertà economica.

G.
Con risposta 9 ottobre 2018, la DGD (di seguito: autorità inferiore) ha postulato il rigetto del ricorso, prendendo puntualmente posizione sulle censure della ricorrente e riconfermandosi nella propria decisione, sottolineando in particolare che per la concessione dell'agevolazione fiscale ex art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP è l'intero veicolo polivalente - ovvero la combinazione trattore a sella con rimorchio-cisterna - a dover soddisfare l'esigenza dell'uso esclusivo per il trasporto di latte.

H.
Con replica spontanea del 2 novembre 2018, la società ricorrente ha fornito ulteriori motivi a sostegno della sua richiesta d'agevolazione, sollevando altresì una violazione della tutela dell'ambiente.

I.
Con duplica del 7 dicembre 2018, l'autorità inferiore ha preso posizione sugli ulteriori argomenti della ricorrente, riconfermandosi per il resto nella propria decisione e nella propria risposta.

J.
Ulteriori fatti e argomentazioni verranno ripresi, per quanto necessario, nei considerandi in diritto del presente giudizio.

Diritto:

1.

1.1 Giusta l'art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
LTAF, il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA. In particolare, le decisioni pronunciate dall'AFD, per il tramite della DGD, circa la concessione di un'agevolazione per trasporti di latte alla rinfusa ai sensi dell'art. 12a cpv. 1 OTTP possono essere impugnate dinanzi al Tribunale (cfr. art. 33 lett. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
LTAF; art. 23 cpv. 4
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35
della legge federale del 19 dicembre 1997 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni [LTTP, RS 641.81]). Il Tribunale è dunque competente per dirimere la presente vertenza. Fatta eccezione per quanto prescritto direttamente dalla LTAF come pure da eventuali normative speciali, la procedura dinanzi al Tribunale è di principio retta dalla PA (cfr. art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
LTAF; art. 2 cpv. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
PA).

1.2 Il presente ricorso è stato interposto tempestivamente (art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
segg., art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
PA), nel rispetto delle esigenze di contenuto e di forma previste dalla legge (art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
PA). L'atto impugnato è una decisione della DGD fondata sul diritto pubblico federale giusta l'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA, che nega alla società ricorrente la concessione dell'agevolazione di cui all'art. 12a cpv. 1 OTTP. In tale frangente, la società ricorrente risulta chiaramente legittimata a ricorrere ex art. 48 cpv. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
PA. Il ricorso è pertanto ricevibile in ordine e deve essere esaminato nel merito.

2.

2.1 Con ricorso al Tribunale amministrativo federale possono essere invocati la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento (cfr. art. 49 lett. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA), l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (cfr. art. 49 lett. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA) nonché l'inadeguatezza (cfr. art. 49 lett. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA; cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2a ed. 2013, n. 2.149).

2.2 Il Tribunale amministrativo federale non è vincolato né dai motivi addotti (cfr. art. 62 cpv. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (cfr. DTF 142 V 551 consid. 5; 141 V 234 consid. 1; DTAF 2007/41 consid. 2; Moor/Poltier, Droit administratif, vol. II, 3a ed. 2011, no. 2.2.6.5, pag. 300). I principi della massima inquisitoria e dell'applicazione d'ufficio del diritto sono tuttavia limitati: l'autorità competente procede difatti spontaneamente a constatazioni complementari o esamina altri punti di diritto solo se dalle censure sollevate o dagli atti risultino indizi in tal senso (cfr. DTF 141 V 234 consid. 1 con rinvii; 122 V 157 consid. 1a; 121 V 204 consid. 6c; DTAF 2007/27 consid. 3.3). Secondo il principio di articolazione delle censure (« Rügeprinzip ») l'autorità di ricorso non è tenuta a esaminare le censure che non appaiono evidenti o non possono dedursi facilmente dalla constatazione e presentazione dei fatti, non essendo a sufficienza sostanziate (cfr. DTF 141 V 234 consid. 1; Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. 1.55). Il principio inquisitorio non è quindi assoluto, atteso che la sua portata è limitata dal dovere delle parti di collaborare all'istruzione della causa (cfr. DTF 143 II 425 consid. 5.1; 140 I 285 consid. 6.3.1; 128 II 139 consid. 2b). Il dovere processuale di collaborazione concernente in particolare il ricorrente che interpone un ricorso al Tribunale nel proprio interesse, comprende, in particolare, l'obbligo di portare le prove necessarie, d'informare il giudice sulla fattispecie e di motivare la propria richiesta, ritenuto che in caso contrario arrischierebbe di dover sopportare le conseguenze della carenza di prove (cfr. art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
PA; cfr. DTF 140 I 285 consid. 6.3.1; 119 III 70 consid. 1; Moor/Poltier, op. cit., no. 2.2.6.3, pag. 293 e segg.).

3.

3.1 Anche l'interpretazione di disposizioni del diritto pubblico si basa sui metodi usuali di interpretazione delle norme di legge, ovvero l'interpretazione letterale, sistematica, teleologica e storica. Per prassi costante la legge è da interpretare in primo luogo procedendo dalla sua lettera (interpretazione letterale). Se il testo non è perfettamente chiaro, se più interpretazioni del medesimo sono possibili, deve essere ricercata la vera portata della norma, prendendo in considerazione tutti gli elementi d'interpretazione, in particolare lo scopo della disposizione, il suo spirito nonché i valori sui quali essa trova fondamento (interpretazione teleologica). Pure di rilievo è il senso che essa assume nel proprio contesto (interpretazione sistematica). I lavori preparatori, segnatamente laddove una disposizione non è chiara oppure si presta a diverse interpretazioni, costituiscono un mezzo valido per determinarne il senso ed evitare così di incorrere in interpretazioni erronee (interpretazione storica; DTF 138 III 166 consid. 3.2; [tra le tante] sentenza del TAF A-7514/2014 del 4 febbraio 2016 consid. 2.4.1 con rinvii). Allorquando è chiamato ad interpretare la legge, il Tribunale non privilegia un criterio d'interpretazione in particolare; per accedere al vero senso di una norma preferisce, pragmaticamente, ispirarsi a un pluralismo interpretativo (cfr. DTF 140 II 202 consid. 5.1; 139 IV 270 consid. 2.2; 135 III 483 consid. 5.1; [tra le tante] sentenza del TAF A-7514/2014 del 4 febbraio 2016 consid. 2.4.1). Se sono possibili più interpretazioni, dà la preferenza a quella che meglio si concilia con la Cost. (cfr. DTF 131 II 562 consid. 3.5; 131 II 710 consid. 4.1; 130 II 65 consid. 4.2).

3.2 Le istruzioni dell'Amministrazione federale (come le Info IVA, le informazioni generali, le direttive, le circolari, i regolamenti doganali, ecc.) non sono vincolanti per le autorità giudiziarie (cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. 2.173 seg.). I Tribunali devono tuttavia tenerne conto nell'ambito dei loro giudizi, allorquando le predette istruzioni consentono l'interpretazione corretta e adeguata delle disposizioni di legge applicabili nel caso specifico (cfr. DTF 141 II 401 consid. 4.2.2; 123 II 16 consid. 7; [tra le tante] sentenze del TAF A-714/2018 del 23 gennaio 2019 consid. 2.2; A-2675/2016 del 25 ottobre 2016 consid. 1.4; A-5099/2015 del 20 gennaio 2016 consid. 1.6).

4.

4.1 Giusta l'art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Cost., le leggi federali e il diritto internazionale sono determinanti per il Tribunale federale e per le altre autorità incaricate dell'applicazione del diritto, tra cui lo scrivente Tribunale (cfr. [tra le tante] sentenze del TAF A-5028/2013 del 12 maggio 2014 consid. 4.1.4.1; A-817/2013 del 7 ottobre 2013 consid. 4.6 con rinvii). Detta norma non osta all'esame della costituzionalità, tuttavia essa sancisce l'applicazione del diritto federale quand'anche venga accertata la violazione della Costituzione e - eventualmente - del diritto internazionale (cfr. DTF 131 II 562 consid. 3.2; sentenza del TAF A-4620/2008 del 19 gennaio 2009 consid. 4.1 con rinvii; cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. 2.177).

4.2 Qualora una legge federale deleghi la competenza legislativa all'esecutivo, le relative norme di delega rientrano nel campo di applicazione dell'art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Cost (cfr. DTF 131 II 256 consid. 3.2; sentenza del TAF A-4620/2008 del 19 gennaio 2009 consid. 4.2). Nell'ambito di un ricorso, il Tribunale può esaminare la conformità di un'ordinanza alla legge e alla Costituzione (controllo concreto delle norme). L'ampiezza del potere di apprezzamento dipende dalla questione a sapere se si tratta di un'ordinanza dipendente o indipendente (cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. 2.177). Nell'esame della legalità di un'ordinanza dipendente fondata - come in concreto - su di una delega legislativa, il Tribunale verifica se il Consiglio federale è rimasto nei limiti del potere conferitogli dalla legge. Accertata la legalità di un'ordinanza, il Tribunale ne esamina altresì la costituzionalità, purché la legge non autorizzi il Consiglio federale a discostarsene. Quando la delega legislativa accorda all'esecutivo un ampio potere di apprezzamento, giusta l'art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Cost., lo stesso è vincolante per il Tribunale. Nell'ambito di questo esame, il Tribunale non deve pertanto sostituire il proprio potere di apprezzamento a quello del Consiglio federale. Esso deve limitarsi ad esaminare se l'ordinanza sconfini manifestamente dal quadro fissato dalla legge o se per altri motivi appare contraria alla legge o alla Costituzione. In tale frangente, il Tribunale può esaminare se una norma di un'ordinanza si basa su motivi validi o violi l'art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Cost., in quanto priva di senso o utilità, oppure perché opera distinzioni giuridiche che non trovano giustificazione alcuna nella fattispecie da disciplinare o omette delle distinzioni giuridiche laddove invece necessarie (cfr. DTF 141 II 169 consid. 3.4; 140 II 194 consid. 5.8; 136 II 337 consid. 5.1; 130 V 472 consid. 6.1; DTAF 2016/24 consid. 2.3.2 con rinvii; [tra le tante] sentenze del TAF A-453/2017 del 26 ottobre 2017 consid. 2.7; A-2495/2016 del 20 gennaio 2017 consid. 5.1; A-4620/2008 del considd. 4.2-4.4; cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. 2.177 seg.).

Il Tribunale deve poi limitarsi a verificare che la disposizione litigiosa sia atta a realizzare oggettivamente lo scopo che si prefigge la legge senza preoccuparsi, in particolare, di sapere se essa costituisca il mezzo maggiormente appropriato per il raggiungimento di tale scopo (cfr. DTF 130 V 472 consid. 6.1). Il Consiglio federale è infatti responsabile circa l'idoneità della misura ordinata, sicché non spetta al Tribunale determinarsi circa la sua pertinenza dal punto di vista politico o economico (cfr. DTF 141 II 169 consid. 3.4; 140 II 194 consid. 5.8; 136 II 337 consid. 5.1; 130 V 472 consid. 6.1; DTAF 2016/24 consid. 2.3.2 con rinvii; 2014/8 consid. 2.4; [tra le tante] sentenze del TAF A-453/2017 del 26 ottobre 2017 consid. 2.7; A-2495/2016 del 20 gennaio 2017 consid. 5.1; A-4620/2008 del considd. 4.2-4.4; cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. 2.177 seg.).

5.
Nel caso in disamina, oggetto del litigio è la questione giuridica a sapere se un « veicolo polivalente » - ovvero un veicolo utilizzabile sia quale autocarro cisterna per il trasporto di latte (con sovrastruttura: cisterna per il trasporto di latte con impianto di pompaggio e misurazione) e, una volta rimossa la cisterna, quale trattore a sella per il trasporto di altri materiali (con sovrastruttura: ralla per l'aggancio di semirimorchi) - possa o meno beneficiare dell'agevolazione fiscale per il trasporto di latte alla rinfusa ai sensi dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP e dell'art. 12a cpv. 1 OTTP, in combinato disposto con l'art. 4 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
LTTP.

In tale contesto, prima di pronunciarsi al riguardo (cfr. consid. 6 del presente giudizio), per il Tribunale si tratta innanzitutto di definire le condizioni alla base della concessione dell'agevolazione fiscale per il trasporto di latte alla rinfusa ai sensi dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP e dell'art. 12a cpv. 1 OTTP, in relazione all'art. 4 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
LTTP, riprendendo puntualmente le censure dell'autorità inferiore e della società ricorrente, laddove di rilievo per l'interpretazione e la delimitazione del campo di applicazione della predetta agevolazione (cfr. considd. 5.1-5.6 del presente giudizio).

5.1

5.1.1 Giusta l'art. 85 cpv. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
Cost., la Confederazione può riscuotere sul traffico pesante una tassa commisurata alle prestazioni o al consumo, per quanto tale traffico causi alla collettività costi che non possono essere coperti con altre prestazioni o tasse. L'art. 85 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
Cost. precisa che il prodotto netto della tassa è impiegato per coprire le spese connesse ai trasporti terrestri (cfr. sentenza del TF 2C_492/2017 del 20 ottobre 2017 consid. 4.1; DTAF 2018 III/3 consid. 2.1; sentenze del TAF A-2997/2016 del 6 aprile 2017 consid. 3.1.1; A-309/2016 del 14 giugno 2016 consid. 3; A-4016/2012 del 6 marzo 2013 consid. 3.1).

5.1.2 Sulla base dell'art. 85
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
Cost., dal 1° gennaio 2001 è riscossa una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (TTPCP) per l'utilizzazione delle strade pubbliche (cfr. art. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2
LTTP) sui veicoli pesanti a motore e sui rimorchi immatricolati in Svizzera e all'estero, destinati al trasporto di beni o di persone (cfr. art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
LTTP). Lo scopo della tassa è quello di far sì che, a lungo termine, il traffico pesante copra i costi d'infrastruttura ad esso imputabili e quelli a carico della collettività, in quanto esso non compensi già tali costi con altre prestazioni o tasse (cfr. art. 1 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
LTTP). Detto in altri termini, la tassa è soggetta al principio di causalità. Ai fini del computo, sono considerati, oltre ai costi dell'infrastruttura (costruzione, gestione e manutenzione delle strade) anche i costi esterni (salute, inquinamento fonico, incidenti, danni agli immobili; cfr. messaggio dell'11 settembre 1996 a sostegno di una legge federale concernente la tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni [di seguito: messaggio LTTP], FF 1996 V 407, 410 e 433). La tassa contribuisce a migliorare le condizioni quadro della ferrovia sul mercato dei trasporti e ad incrementare il trasporto delle merci per ferrovia (cfr. art. 1 cpv. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
LTTP; sentenza del TF 2C_492/2017 del 20 ottobre 2017 considd. 4.2-4.3; DTAF 2018 III/3 consid. 2.2; 2013/26 consid. 2.1; sentenze del TAF A-2997/2016 del 6 aprile 2017 consid. 3.1.2 con rinvii; A-309/2016 del 14 giugno 2016 consid. 3; A-4016/2012 del 6 marzo 2013 consid. 3.1).

5.1.3 La tassa è calcolata in base al peso totale massimo autorizzato del veicolo e ai chilometri percorsi. Nel caso di veicoli combinati, il peso totale massimo autorizzato dei veicoli trattori può essere utilizzato come base di calcolo della tassa. La tassa può inoltre essere riscossa in funzione delle emissioni o del consumo (cfr. art. 6
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
LTTP; cfr. DTAF 2013/26 consid. 2.1; sentenze del TAF A-2997/2016 del 6 aprile 2017 consid. 3.2.4 con rinvii; A-4016/2012 del 6 marzo 2013 consid. 3.1). Il Consiglio federale disciplina l'esecuzione della riscossione della tassa (cfr. art. 10 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug - 1 Der Bundesrat regelt den Vollzug.
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11
LTTP; sentenza del TAF A-4016/2012 del 6 marzo 2013 consid. 3.1). È assoggettato al pagamento della tassa il detentore del veicolo; nel caso di veicoli esteri è assoggettato anche il conducente (cfr. art. 5 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
LTTP). Il detentore è sempre la persona in nome della quale viene immatricolato il veicolo ai sensi dell'art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
LTTP (cfr. sentenza del TAF A-2997/2016 del 6 aprile 2017 consid. 3.2.2 con rinvii).

5.1.4 A tenore dell'art. 2 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge - (Art. 4 Abs. 1 SVAG)
1    Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit:
a  Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
b  Fahrzeuge, die für den Zivilschutz:
b1  gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder
b2  für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49-53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20195 sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 20206 gemietet worden sind;
c  Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
d  Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 4. November 20097 über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
e  land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86-90 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19628);
f  Fahrzeuge mit einem schweizerischen Tagesausweis (Art. 20-21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19599; VVV);
g  nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern (Art. 22-26 VVV);
h  schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschal erhobenen Abgabe (Art. 3) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie nach Artikel 3 angehört;
i  Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 200710), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und auf den Namen einer angemeldeten Fahrlehrerin oder eines angemeldeten Fahrlehrers immatrikuliert sind;
j  Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
k  Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS11);
l  Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;
m  Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS);
n  Transportachsen;
o  Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung vom 1. November 200612 zollfrei sind.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen.
OTTP, gli autoveicoli di trasporto e i rimorchi di trasporto secondo gli artt. 11 cpv. 1 e 20 cpv. 1 dell'ordinanza del 19 giugno 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV, RS 741.41) sono assoggettati alla tassa, sempre che il loro peso totale giusta l'art. 7 cpv. 4
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 7 Gewichte - 1 «Leergewicht» ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90 Prozent der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich:
1    «Leergewicht» ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90 Prozent der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich:
a  der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung und Werkzeug;
b  des eventuell vorhandenen Sonderzubehörs;
c  des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.66
1bis    Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.67
2    «Betriebsgewicht» ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.68
3    «Garantiegewicht» (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der «Gesamtmasse» der EU-Terminologie.69
4    «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.70
5    «Nutzlast» ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.71
6    «Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.
7    ...72
OETV sia superiore a 3,5 tonnellate. I veicoli assoggettati alla tassa sono in particolare designati all'art. 2 cpv. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge - (Art. 4 Abs. 1 SVAG)
1    Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit:
a  Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
b  Fahrzeuge, die für den Zivilschutz:
b1  gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder
b2  für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49-53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20195 sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 20206 gemietet worden sind;
c  Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
d  Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 4. November 20097 über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
e  land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86-90 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19628);
f  Fahrzeuge mit einem schweizerischen Tagesausweis (Art. 20-21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19599; VVV);
g  nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern (Art. 22-26 VVV);
h  schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschal erhobenen Abgabe (Art. 3) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie nach Artikel 3 angehört;
i  Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 200710), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und auf den Namen einer angemeldeten Fahrlehrerin oder eines angemeldeten Fahrlehrers immatrikuliert sind;
j  Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
k  Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS11);
l  Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;
m  Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS);
n  Transportachsen;
o  Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung vom 1. November 200612 zollfrei sind.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen.
OTTP (cfr. sentenza del TAF A-4016/2012 del 6 marzo 2013 consid. 3.2), tra cui rientrando segnatamente gli autocarri (lett. c), i trattori a sella (lett. f), gli autoarticolati (lett. f) e i rimorchi per il trasporto di cose (lett. i).

5.1.4.1 Giusta l'art. 11 cpv. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht - 1 «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.83
1    «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.83
2    Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:84
a  «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3,50 t);
b  «Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t);
c  «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t);
d  «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3);
e  «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;
f  «Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
g  «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind;
h  «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum;
i  «Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend;
k  «Gelenkbusse» sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3,50 t oder M3);
l  «Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Gesellschaftswagen, welche die zur normalen Fortbewegung benötigte elektrische Energie ausschliesslich einer Fahrleitung entnehmen, ohne an Schienen gebunden zu sein.
3    Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Die kantonale Zulassungsbehörde kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.91
4    ...92
OETV, sono « autoveicoli di trasporto » gli autoveicoli destinati al trasporto di persone o di cose nonché gli autoveicoli che trainano rimorchi. In virtù dell'art. 12 cpv. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 12 Klasseneinteilung nach EU-Recht - 1 Transportmotorwagen nach der Verordnung (EU) 2018/85894 werden in die Klassen M und N eingeteilt. Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
1    Transportmotorwagen nach der Verordnung (EU) 2018/85894 werden in die Klassen M und N eingeteilt. Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
a  Klasse M1: Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
b  Klasse M2: Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5,00 t;
c  Klasse M3: Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von über 5,00 t;
d  Klasse N1: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t;
e  Klasse N2: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 12,00 t;
f  Klasse N3: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12,00 t.
2    Fahrzeuge der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang I Anlage 1 Ziffer 4 der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen, gelten als Geländefahrzeuge. Ihrer Klassenbezeichnung wird der Buchstabe «G» angefügt.95
3    Motorwagen der Klasse T sind Traktoren mit Rädern nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
a  Klasse T1: Traktoren mit einer Spurweite der dem Führer oder der Führerin am nächsten liegenden Achse von mindestens 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t und einer Bodenfreiheit bis 1,00 m;
b  Klasse T2: Traktoren mit einer Mindestspurweite von weniger als 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t und einer Bodenfreiheit bis 0,60 m;
c  Klasse T3: Traktoren mit einem Leergewicht von höchstens 0,60 t;
d  Klasse T4: Traktoren mit besonderer Zweckbestimmung der folgenden Unterklassen:
d1  Klasse T4.1: Stelzradtraktoren, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen ausgelegt sind, ein überhöhtes Fahrwerk haben und deren Bodenfreiheit in der Arbeitsposition mehr als 1,00 m beträgt,
d2  Klasse T4.2: überbreite Traktoren,
d3  Klasse T4.3: Traktoren mit geringer Bodenfreiheit und Vierradantrieb, einer oder mehreren Zapfwellen, einem Garantiegewicht von höchstens 10 t und einem Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht von weniger als 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt von weniger als 0,85 m über dem Boden.
4    Motorwagen der Klasse C sind Traktoren mit Raupen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in dieselben Unterklassen eingeteilt wie Traktoren der Klasse T.
5    Der Klassenbezeichnung von Traktoren der Klassen T und C wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:
a  «a» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
b  «b» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
6    Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers, eines Starrdeichselanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Sattel- beziehungsweise Stützlast mitzuberücksichtigen.
OETV, gli autoveicoli di trasporto sono suddivisi nelle classi M e N ai sensi della direttiva 2007/46/CE del Parlamento europeo e del Consiglio del 5 settembre 2007 che istituisce un quadro per l'omologazione dei veicoli a motore e dei loro rimorchi, nonché dei sistemi, componenti ed entità tecniche destinati a tali veicoli (« direttiva quadro »; GU L 263/1 del 9.10.2007). Gli autoveicoli di trasporto della classe M sono autoveicoli per il trasporto di persone, quelli della classe N autoveicoli per il trasporto di cose. Sono segnatamente autoveicoli di trasporto, gli autocarri e i trattori a sella nonché gli autoarticolati. Giusta l'art. 11 cpv. 2 lett. f
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht - 1 «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.83
1    «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.83
2    Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:84
a  «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3,50 t);
b  «Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t);
c  «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t);
d  «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3);
e  «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;
f  «Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
g  «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind;
h  «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum;
i  «Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend;
k  «Gelenkbusse» sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3,50 t oder M3);
l  «Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Gesellschaftswagen, welche die zur normalen Fortbewegung benötigte elektrische Energie ausschliesslich einer Fahrleitung entnehmen, ohne an Schienen gebunden zu sein.
3    Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Die kantonale Zulassungsbehörde kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.91
4    ...92
OETV, gli « autocarri » sono autoveicoli pesanti per il trasporto di cose (classi N2 e N3) con nove posti a sedere al massimo, compreso quello del conducente. Giusta l'art. 11 cpv. 2 lett. i
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht - 1 «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.83
1    «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.83
2    Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:84
a  «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3,50 t);
b  «Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t);
c  «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t);
d  «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3);
e  «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;
f  «Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
g  «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind;
h  «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum;
i  «Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend;
k  «Gelenkbusse» sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3,50 t oder M3);
l  «Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Gesellschaftswagen, welche die zur normalen Fortbewegung benötigte elektrische Energie ausschliesslich einer Fahrleitung entnehmen, ohne an Schienen gebunden zu sein.
3    Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Die kantonale Zulassungsbehörde kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.91
4    ...92
OETV, i « trattori a sella » sono autoveicoli (classe N) costruiti per trainare semirimorchi; possono avere un ponte di carico proprio. L'« autoarticolato » è la combinazione di un trattore a sella e di un semirimorchio. Per la classificazione quali veicoli pesanti o leggeri è determinante soltanto il peso totale del trattore a sella.

5.1.4.2 Giusta l'art. 20 cpv. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht - 1 «Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.125
1    «Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.125
2    Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden:
a  «Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen.
b  «Personentransportanhänger» sind Anhänger, die zur Personenbeförderung besonders eingerichtet sind.
c  «Wohnanhänger» sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.
d  «Sportgeräteanhänger» sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Transport von Flug- und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahrzeugen usw.; ihnen sind gleichgestellt die Anhänger zur Beförderung von Reitpferden.
3    Nach der Bauweise werden unterschieden:
a  «Normalanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann.
b  «Langmaterialanhänger» sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein.
c  «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.
cbis  «Starrdeichselanhänger» sind Anhänger, deren Deichsel in senkrechter Richtung nur geringfügig schwenken kann und konstruktionsbedingt eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;
d  «Zentralachsanhänger» sind Starrdeichselanhänger, deren Achse oder Achsen möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und deren Deichsel dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;
e  «Starre Anhänger» sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können;
f  «Schlittenanhänger» sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die teilweise oder ganz auf Kufen laufen.
4    Hydraulisch einstellbare Deichseln mit Gelenk, die eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen, gelten als Starrdeichseln.131
OETV, i « rimorchi di trasporto » sono rimorchi adibiti al trasporto di persone o cose. I rimorchi il cui interno è adibito a locale (officina, magazzino di vendita, locale d'esposizione, ufficio, laboratorio, ecc.) sono equiparati ai rimorchi di trasporto. Secondo l'art. 19 cpv. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 19 Anhänger - 1 «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.124
1    «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.124
2    Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.
OETV, i « rimorchi » sono veicoli senza dispositivo di propulsione proprio, costruiti per essere trainati da altri veicoli, ai quali sono accoppiati in modo snodato mediante un idoneo dispositivo di agganciamento. I dispositivi di traino mobili non sono considerati rimorchi. Giusta l'art. 20 cpv. 1 lett. a
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht - 1 «Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.125
1    «Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.125
2    Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden:
a  «Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen.
b  «Personentransportanhänger» sind Anhänger, die zur Personenbeförderung besonders eingerichtet sind.
c  «Wohnanhänger» sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.
d  «Sportgeräteanhänger» sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Transport von Flug- und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahrzeugen usw.; ihnen sind gleichgestellt die Anhänger zur Beförderung von Reitpferden.
3    Nach der Bauweise werden unterschieden:
a  «Normalanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann.
b  «Langmaterialanhänger» sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein.
c  «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.
cbis  «Starrdeichselanhänger» sind Anhänger, deren Deichsel in senkrechter Richtung nur geringfügig schwenken kann und konstruktionsbedingt eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;
d  «Zentralachsanhänger» sind Starrdeichselanhänger, deren Achse oder Achsen möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und deren Deichsel dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;
e  «Starre Anhänger» sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können;
f  «Schlittenanhänger» sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die teilweise oder ganz auf Kufen laufen.
4    Hydraulisch einstellbare Deichseln mit Gelenk, die eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen, gelten als Starrdeichseln.131
OETV, i « rimorchi per il trasporto di cose » sono rimorchi muniti di ponte di carico, di cisterne o di altri spazi destinati al trasporto di cose. Giusta l'art. 66 cpv. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes - 1 Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.337
1    Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.337
1bis    Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist.338
1ter    Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.339
2    Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen340 müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0,10 m über die Höhe der Achsmitte decken.
3    Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.
4    Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.
OETV, le carrozzerie amovibili quali contenitori, cisterne, sili e ponti di carico sono considerate parti del veicolo.Gli autoveicoli con cisterne o sili devono adempiere ai requisiti tecnici di cui all'art. 125
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 125 - 1 Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR586 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.587
1    Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR586 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.587
1bis    Die Fläche der Schwallwände muss jeweils mindestens 70 Prozent der Querschnittsfläche des Tankkörpers entsprechen.588
1ter    Die Zulassungsbehörde kann Tanks ohne Schwallwände oder ohne Tankabteile zulassen, wenn sie für die transportierten Stoffe die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt.589
2    Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, die keine gefährlichen Güter sind, müssen bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äussersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, die mindestens 90 Prozent der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.590
3    Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Anhang 2 Ziffer 33 der LRV möglich ist.
OETV. Per quanto concerne le cisterne destinate al trasporto di sostanze allo stato liquido che non sono merci pericolose ai sensi dell'ordinanza del 29 novembre 2002 concernente il trasporto di merci pericolose su strada (SDR, RS 741.621), l'art. 125 cpv. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 125 - 1 Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR586 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.587
1    Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR586 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.587
1bis    Die Fläche der Schwallwände muss jeweils mindestens 70 Prozent der Querschnittsfläche des Tankkörpers entsprechen.588
1ter    Die Zulassungsbehörde kann Tanks ohne Schwallwände oder ohne Tankabteile zulassen, wenn sie für die transportierten Stoffe die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt.589
2    Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, die keine gefährlichen Güter sind, müssen bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äussersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, die mindestens 90 Prozent der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.590
3    Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Anhang 2 Ziffer 33 der LRV möglich ist.
OETV esige che le stesse dispongano di scomparti stagni o scomparti comunicanti delimitati da frangiflutti di volume massimo pari a 7500 l, su riserva di quanto disposto dall'art. 125 cpv. 1bis
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 125 - 1 Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR586 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.587
1    Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR586 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.587
1bis    Die Fläche der Schwallwände muss jeweils mindestens 70 Prozent der Querschnittsfläche des Tankkörpers entsprechen.588
1ter    Die Zulassungsbehörde kann Tanks ohne Schwallwände oder ohne Tankabteile zulassen, wenn sie für die transportierten Stoffe die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt.589
2    Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, die keine gefährlichen Güter sind, müssen bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äussersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, die mindestens 90 Prozent der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.590
3    Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Anhang 2 Ziffer 33 der LRV möglich ist.
e 1ter
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 125 - 1 Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR586 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.587
1    Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR586 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.587
1bis    Die Fläche der Schwallwände muss jeweils mindestens 70 Prozent der Querschnittsfläche des Tankkörpers entsprechen.588
1ter    Die Zulassungsbehörde kann Tanks ohne Schwallwände oder ohne Tankabteile zulassen, wenn sie für die transportierten Stoffe die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt.589
2    Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, die keine gefährlichen Güter sind, müssen bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äussersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, die mindestens 90 Prozent der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.590
3    Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Anhang 2 Ziffer 33 der LRV möglich ist.
OETV.

5.2

5.2.1 L'art. 4
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
LTTP disciplina le eccezioni e le esenzioni alla tassa. L'art. 4 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
LTTP prevede espressamente che il Consiglio federale può esentare totalmente o parzialmente dalla tassa determinate categorie di veicoli o i veicoli con scopi d'impiego particolari, oppure può adottare un disciplinamento speciale. Ciò facendo deve tuttavia osservare il principio dell'imputazione adeguata dei costi non coperti (principio di causalità). I veicoli svizzeri ed esteri devono essere parificati. Secondo il messaggio LTTP, si tratta di una norma di delega intesa a creare la possibilità di esonerare eccezionalmente dall'imposizione determinate categorie di veicoli o determinati veicoli, nell'ambito del quale il legislatore ha conferito al Consiglio federale un grande potere d'apprezzamento (cfr. messaggio LTTP, FF 1996 V 407, 433 seg.; decisione della Commissione federale di ricorso in materia doganale [CRD] del 6 luglio 2004, in: Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione [GAAC] 68.166 consid. 2b; cfr. parimenti, consid. 4.2 del presente giudizio). Di fatto, all'epoca il legislatore aveva in particolare pensato ai veicoli militari, ai veicoli di traporto della Confederazione e delle imprese di trasporto concessionarie che garantiscono il traffico di linea, ai veicoli agricoli, ai veicoli elettrici e ai trasporti umanitari (cfr. messaggio LTTP, FF 1996 V 407, 433 seg.; sentenze del TF 2C_423/2014 del 30 luglio 2015 consid. 4.2.2; 2C_425/2014 del 18 luglio 2015 consid. 4.2.2; DTAF 2018 III/3 consid. 2.3.1; sentenze del TAF A-3274/2017 del 14 febbraio 2018 consid. 3.3.1; A-340/2015 del 28 novembre 2016 consid. 4.3.6).

In tale contesto, sia il legislatore che la giurisprudenza hanno avuto modo di precisare che l'art. 4 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
LTTP va tuttavia inteso in senso « ristretto », ovvero applicato in maniera restrittiva nel rispetto del principio della copertura dei costi (cfr. messaggio LTTP, FF 1996 V 407, 433 seg.; sentenze del TF 2C_423/2014 del 30 luglio 2015 consid. 4.2.2; 2C_425/2014 del 18 luglio 2015 consid. 4.2.2; DTAF 2018 III/3 consid. 2.3.1; sentenze del TAF A-3274/2017 del 14 febbraio 2018 consid. 3.3.1; A-340/2015 del 28 novembre 2016 consid. 4.3.6). In altri termini, le riduzioni rispettivamente le esenzioni devono essere concesse in modo restrittivo (cfr. decisione della CRD del 6 luglio 2004, in: GAAC 68.166 consid. 2b).

5.2.2 Sulla base di detta delega di competenza, agli artt. 11, 12 e 12a OTTP il Consiglio federale ha previsto la concessione - a determinate condizioni restrittive - di un'agevolazione fiscale nel caso particolare del trasporto di legname greggio, di latte alla rinfusa e di animali da reddito.

Più nel dettaglio, l'art. 11
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP disciplina il trasporto di legname greggio. Esso prevede l'applicazione della tassa agevolata pari al 75 % delle aliquote ordinarie di cui agli artt. 14 cpv. 1 e 14a cpv. 1 OTTP per i veicoli con i quali viene trasportato esclusivamente legname greggio (cfr. art. 11 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP) e, su richiesta, una restituzione di 2.10 franchi per m3 di legname greggio trasportato per i veicoli che non trasportano esclusivamente legname greggio (cfr. art. 11 cpv. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP).

L'art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP disciplina invece il trasporto di latte alla rinfusa e di animali da reddito. Nella sua versione attualmente in vigore, esso prevede l'applicazione della tassa agevolata pari al 75 % delle aliquote ordinarie di cui agli artt. 14 cpv. 1 e 14a cpv. 1 OTTP per i veicoli per il trasporto di latte con i quali viene trasportato esclusivamente latte alla rinfusa (cfr. art. 12 cpv. 1 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP) e per i veicoli per il trasporto di bestiame, ad eccezione di quelli per il trasporto di cavalli, utilizzati esclusivamente per il trasporto di animali da reddito (cfr. art. 12 cpv. 1 lett. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP). Diversamente dal trasporto di legname greggio, per il trasporto di latte alla rinfusa e di animali da reddito non è tuttavia prevista alcuna restituzione della tassa per i veicoli che non trasportano esclusivamente dette merci.

Quanto a lui, l'art. 12a cpv. 1 OTTP sancisce le condizioni alla base della concessione dell'agevolazione fiscale di cui all'art. 11 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP e all'art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP. Ai sensi di detta norma, l'agevolazione viene concessa soltanto se il detentore chiede tale agevolazione presso l'AFD all'atto di ogni messa in circolazione del veicolo (lett. a) e si impegna a utilizzare il veicolo esclusivamente per gli scopi menzionati nell'art. 11 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP o nell'art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP (lett. b). L'art. 12a cpv. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP precisa poi che il detentore deve conservare per cinque anni tutti i documenti e giustificativi rilevanti per l'agevolazione. Il detentore deve comprovare all'AFD, su richiesta della stessa, il rispetto dell'impegno di cui all'art. 12 cpv. 1 lett. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP. Se constata che il veicolo non è stato utilizzato debitamente, l'AFD revoca l'agevolazione ai sensi dell'art. 12a cpv. 3
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP.

5.2.3

5.2.3.1 Sulla base dell'art. 45 cpv. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, secondo cui l'emanazione delle disposizioni necessarie all'esecuzione dell'OTTP compete espressamente all'AFD, quest'ultima ha sviluppato la sua prassi disciplinando la procedura di richiesta dell'agevolazione ai sensi dell'art. 12a cpv. 1 OTTP. Per quanto concerne specificamente il trasporto di latte alla rinfusa, essa prevede che l'agevolazione deve essere richiesta mediante l'apposito modulo 56.98 denominato « TTPCP; domanda di agevolazione per trasporti di latte alla rinfusa » e alle condizioni precisate nella direttiva « trasporti di latte alla rinfusa » ivi acclusa (versione gennaio 2017; cfr. atto n. 8 dell'incarto prodotto dall'autorità inferiore [di seguito: inc. DGD]; parimenti, in: < https://www.ezv.admin.ch Informazioni per ditte Trasporto, documenti di viaggio e tasse sul traffico stradale Tasse sul traffico pesante [TTPCP e TFTP] TTPCP - Veicoli immatricolati in Svizzera Restituzioni e agevolazioni Latte 56.98 Domanda di agevolazione per trasporto di latte alla rinfusa , consultato il 22.05.2019). In proposito, è qui doveroso precisare che detta prassi è stata sviluppata sotto l'egida del vecchio art. 12 cpv. 1 OTTP secondo cui erano i « veicoli cisterna per il trasporto di latte » (cfr. RU 2000 1170) a poter beneficiare dell'agevolazione e continua ad essere applicata sotto l'egida del vigente art. 12 lett. a OTTP che utilizza ora il termine di « veicoli per il trasporto di latte » (cfr. modifica del 9 marzo 2018 in vigore dal 1°maggio 2018, RU 2018 1521).

Più concretamente, nel citato modulo 56.98 viene precisato che l'agevolazione per il trasporto di latte può essere richiesta per i veicoli che:

« [...] corrispondono a degli autocarri con la forma di carrozzeria "cisterna per il latte" oppure di trattori a sella sulla cui licenza di circolazione figura la menzione "può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte". Questi veicoli vengono esclusivamenteutilizzati per il trasporto di latte alla rinfusa [...]».

In merito ai rimorchi / semirimorchi, il modulo 56.98 precisa quanto segue:

« [...] Essi vengono assoggettati alla tassa unitamente al veicolo trattore. I rimorchi / semirimorchi devono quindi assolutamente avere la forma di carrozzeria "cisterna per il latte". Il traino di altri rimorchi / semirimorchi non è ammesso; in siffatti casi decadeil diritto all'imposizione ridotta. La tassa viene riscossa posticipatamente e viene introdotta un'eventuale procedura penale [...] ».

La direttiva riprende poi quanto indicato nel modulo 56.98, definendo in maniera chiara, oltre alla nozione di latte alla rinfusa (cfr. punto 2.1), anche la nozione di « veicolo cisterna per il trasporto di latte » soggetto all'agevolazione fiscale (cfr. punto 2.2), come segue:

« [...] Per veicoli cisterna per il trasporto di latte s'intendono:

i veicoli la cui licenza di circolazione menziona la forma di carrozzeria "cisterna per il latte"

i trattori a sella destinati esclusivamenteai trasporti di latte alla rinfusa sulla cui licenza di circolazione figura la menzione "Può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte" [...] ».

La direttiva precisa altresì che l'agevolazione va chiesta alla DGD, « [...] all'atto di ogni messa in circolazione, anche se il rispettivo veicolo è stato messo fuori circolazione solo temporaneamente [...] » (cfr. punto 3).

5.2.3.2 Sempre sulla base dell'art. 45 cpv. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, l'AFD ha altresì emanato il regolamento denominato « Regolamento 15-02-12 Trasporti di latte alla rinfusa » del 1° gennaio 2019 (cfr. in: < https://www.ezv.admin.ch Informazioni per ditte Trasporto, documenti di viaggio e tasse sul traffico stradale Tasse sul traffico pesante [TTPCP e TFTP] TTPCP - Veicoli immatricolati in Svizzera Restituzioni e agevolazioni Latte R 15-02-12 Trasporti di latte alla rinfusa , consultato il 22.05.2019), nel quale ha ripreso testualmente le definizioni contenute nella direttiva acclusa al modulo 56.98, segnatamente quella di veicoli cisterna di latte (cfr. punto 2):

« [...] Per veicoli cisterna per il trasporto di latte s'intendono:

i veicoli la cui licenza di circolazione menziona la forma di carrozzeria "cisterna per il latte"

i trattori a sella destinati esclusivamenteai trasporti di latte alla rinfusa sulla cui licenza di circolazione figura la menzione "Può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte" [...] ».

5.2.3.3 L'esigenza dell'iscrizione nella licenza di circolazione della menzione « Può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte », è altresì ripresa nella direttiva dell'Associazione dei servizi della circolazione (ASA) denominata « Direttive n. 6, Iscrizioni di condizioni speciali e autorizzazioni nella licenza di circolazione e nell'autorizzazione speciale dei veicoli e dei trasporti » (cfr. atto n. 9 dell'inc. DGD):

Cifra Testo della condizione Basi legali e fonti d'informazione Spiegazioni

OTTP art. 12
272 Può essere utilizzato solo per il trasporto di latte. Solo per veicoli trasporto latte, i quali beneficiano di una TTPCP ridotta.
I AFD 21.09.2000 sulla TTPCP punto 5

5.3 Ciò posto, in concreto si pone innanzitutto la questione fondamentale a sapere che cosa si debba intendere per « veicolo per il trasporto di latte » ai sensi dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, detta nozione - così come definita dalla prassi amministrativa dell'AFD appena esposta (cfr. consid. 5.2.3 del presente giudizio) - essendo qui recisamente contestata dalla società ricorrente. Detto in altri termini, si tratta di verificare se è a giusta ragione che l'AFD ha ritenuto nella propria prassi che solo gli autocarri cisterna (cisterna fissa) e i trattori a sella con il relativo rimorchio cisterna (cisterna mobile), utilizzati esclusivamente per il trasporto di latte alla rinfusa rientrano sotto la nozione di « veicolo per il trasporto di latte » soggetti all'agevolazione fiscale dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP.

5.3.1 In proposito, nei propri allegati la società ricorrente sostiene che la nozione di veicolo dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP costituirebbe un termine generico e aperto, nel quale rientrerebbero anche i rimorchi cisterna, da considerarsi come un oggetto autonomo, nonché indipendente da un'eventuale parte anteriore motrice. Alla luce dell'art. 3
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG)
1    Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t
b  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t
c  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t
d  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t
e  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t
f  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht
g  Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht
2    Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
b  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
3    Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
a  für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken;
b  für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
4    Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.
OTTP e dell'art. 4 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
LTTP, anche un rimorchio costituirebbe un veicolo ai sensi dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP. A suo avviso, per « veicolo per il trasporto di latte » non andrebbe inteso obbligatoriamente un camion cisterna da latte dove non sia possibile staccare la parte motrice dalla cisterna. Anche prendendo in considerazione la versione del 2016 dell'art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP che utilizzava il termine di « veicolo cisterna per il trasporto di latte », il termine di veicolo non sarebbe da intendersi restrittivamente quale camion cisterna. Secondo lei, sarebbe qui irrilevante se una cisterna del latte sia indipendente o meno dalla parte anteriore del camion. Per veicolo andrebbe inteso anche un rimorchio-cisterna. I diversi trattamenti fiscali riservati ad un camion da latte e ad un rimorchio da latte (utilizzato esclusivamente per il trasporto del latte) con parte motrice indipendente, rispettivamente riutilizzabile, apparirebbero come n'ingiustificata differenziazione di due fattispecie uguali. Dal momento che sarebbe tecnicamente possibile ricostruire i km percorsi ed il tempo d'utilizzo del rimorchio del latte (veicolo), la mancata applicazione dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP alla fattispecie non sarebbe oggettivamente giustificabile (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punti 13 e 14). Con la revisione dell'OTTP e dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, vi sarebbe poi stata la volontà legislativa di ampliare il campo d'applicazione dell'agevolazione fiscale. Tale ampliamento s'imporrebbe anche tenuto conto delle attuali oggettive difficoltà che il settore del commercio del latte starebbe subendo (cfr. replica spontanea del 2 novembre 2018, pag. 3 seg.).

Al riguardo, l'autorità inferiore ha sottolineato che - a prescindere dalla definizione di « veicolo per il trasporto di latte » - le condizioni per un'agevolazione applicata al veicolo trattore e al rimorchio sarebbero le stesse. L'agevolazione viene da lei accordata unicamente se il veicolo trattore e il rimorchio, ossia la combinazione dei due veicoli, sono destinati esclusivamente per lo stesso tipo di trasporto. Un rimorchio o un semirimorchio sarebbero da considerarsi dei veicoli ai sensi della LTTP e dell'OTTP. Il rimorchio verrebbe tassato insieme al veicolo trattore. Una sovrastruttura rimovibile quale una cisterna, non sarebbe da considerarsi un veicolo (cfr. risposta 9 ottobre 2018, punto 9).

5.3.2

5.3.2.1 Ciò premesso, il Tribunale rileva come nella sua attuale vigente versione, l'art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP sia formulato come segue:

« Per i seguenti veicoli la tassa ammonta al 75 per cento delle aliquote di cui agli articoli 14 capoverso 1 e 14a capoverso 1:

a. veicoli per il trasporto di latte con i quali viene trasportato esclusivamente latte alla rinfusa;

b. veicoli per il trasporto di bestiame, ad eccezione di quelli per il trasporto di cavalli, utilizzati esclusivamente per il trasporto di animali da reddito ».

Dal suo tenore letterario risulta che solo i « veicoli per il trasporto di latte » possono beneficiare dell'agevolazione fiscale, purché trasportino « esclusivamente » latte alla rinfusa. Con l'utilizzo del termine « esclusivamente » (in francese « uniquement », in tedesco « ausschliesslich »), il Tribunale osserva come l'accento sia qui chiaramente posto sull'uso esclusivo del veicolo per il trasporto del latte alla rinfusa, condizione sine qua non per la concessione dell'agevolazione ai sensi dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, valida anche nel caso del trasporto di animali da reddito (cfr. art. 12 lett. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP) nonché di legname greggio (cfr. art. 11 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP), ripresa testualmente dall'art. 12a cpv. 1 lett. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP ove viene espressamente richiesto al detentore d'impegnarsi ad utilizzare il veicolo esclusivamente per uno dei summenzionati trasporti. In tale frangente, a mente del Tribunale, già dal tenore letterario l'uso polivalente di un veicolo risulta escluso dall'agevolazione fiscale degli artt. 11 e 12 OTTP.

Per quanto concerne la nozione di « veicoli per il trasporto di latte », il Tribunale rileva invece che la stessa è ripresa analogamente nella versione in lingua tedesca con il termine « Milch-Transportfahrzeuge », mentre nella versione in lingua francese viene utilizzato il termine generico di « véhicules ». Benché né la LTTP, né l'OTTP definiscano che cosa si debba intendere per « veicoli per il trasporto di latte », linguisticamente e grammaticalmente l'utilizzo del termine « per » tra la parola « veicolo » e « trasporto di latte » lascia intendere che si debba trattare di un veicolo tecnicamente concepito o generalmente utilizzato per il trasporto di latte e non di altri materiali. Lo stesso risulta altresì dalla versione in lingua tedesca con l'utilizzo del segno « - » tra « Milch » e « Transportfahrzeuge ». Ora, vero è che la nozione generica di « veicolo », a lei sola può potenzialmente inglobare sia i veicoli a motore che quelli senza motore ai sensi dell'art. 9 cpv. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 9 Fahrzeuge - 1 «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
1    «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
2    «Klimatisierte Fahrzeuge» sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.76
3    «Raupenfahrzeuge» sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.77
4    Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt.78
5    «Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge» sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 86 VRV79) verwendet werden und die für die Einteilung massgebenden Geschwindigkeiten nach Artikel 161 für Motorfahrzeuge und nach Artikel 207 für Anhänger nicht überschreiten.80
OETV, dunque anche i rimorchi, così come giustamente sottolineato dalla ricorrente (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punto 13 seg.) e confermato dall'autorità inferiore (cfr. risposta 9 ottobre 2018, punto 9). Tuttavia, la precisazione che si tratta di veicoli per il trasporto di latte, lascia intendere che debba trattarsi di un veicolo particolare adibito al trasporto di latte e non di uno qualsiasi.

5.3.2.2 Tale interpretazione trova riscontro dall'analisi del tenore letterario della versione storica dell'art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP in vigore fino al 30 aprile 2018, che all'epoca prevedeva due capoversi ben distinti: il primo per il trasporto di latte alla rinfusa, il secondo per il trasporto di animali da reddito (cfr. RU 2000 1170; modifica del 9 marzo 2018, RU 2018 1521):

« 1Nel caso di veicoli cisterna per il trasporto di latte con i quali viene trasportato esclusivamente latte alla rinfusa, la tassa ammonta al 75 per cento delle aliquote di cui agli articoli 14 capoverso 1, 14a capoverso 1 e 14b capoverso 1.

2Nel caso di veicoli per il trasporto di bestiame, ad eccezione di quelli per il trasporto di cavalli, utilizzati esclusivamente per il trasporto di animali da reddito, la tassa ammonta al 75 per cento delle aliquote di cui agli articoli 14
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 14 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
1    Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2    Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
capoverso 1, 14a capoverso 1 e 14b capoverso 1 ».

Dal confronto tra il vecchio art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP e l'attuale art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, trova innanzitutto conferma la conclusione del Tribunale secondo cui l'accento è stato posto sull'esigenza dell'uso esclusivo del veicolo per il trasporto di latte alla rinfusa, quale condizione sine qua non per il rilascio dell'agevolazione fiscale in questione. Anche qui infatti, nelle tre lingue nazionali viene utilizzato il termine di « esclusivamente » in relazione alla tipologia di trasporto (animali da reddito, latte alla rinfusa). Un uso polivalente del veicolo è dunque escluso dall'agevolazione fiscale.

Dal tenore letterario del vecchio art. 12 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP risulta poi chiaramente che storicamente l'agevolazione fiscale era stata prevista per un particolare tipo di veicolo per il trasporto di latte alla rinfusa, i « [...] veicoli cisterna per il trasporto di latte [...] ». Tale evenienza trova conferma nelle versioni in lingua tedesca e francese dell'art. 12 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, utilizzanti la stessa precisa nozione: « [...] Für Milch-Tankfahrzeuge [...] », « [...] Pour les véhicules citernes [...] » (cfr. RU 2000 1170). Che si tratti di un veicolo a con carrozza fissa (autocarro cisterna) o amovibile (trattore a sella con rimorchio cisterna) - ciò che non viene qui specificato - rimane il fatto che il veicolo ai sensi del vecchio art. 12 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP doveva disporre di una specifica struttura a cisterna. Ora, come già indicato dal Tribunale, sia che si tratti di una carrozza fissa o amovibile, la cisterna in quanto tale fa parte del veicolo (cfr. art. 66 cpv. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes - 1 Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.337
1    Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.337
1bis    Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist.338
1ter    Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.339
2    Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen340 müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0,10 m über die Höhe der Achsmitte decken.
3    Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.
4    Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.
OETV; consid. 5.1.4.2 del presente giudizio).

5.3.2.3 In merito al tenore attuale dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, va qui precisato che, a seguito della modifica del 9 marzo 2018 (RU 2018 1521), il testo dell'OTTP è stato rivisto e riadattato linguisticamente, sicché nelle tre lingue nazionali, la precisazione che si tratta di « veicoli cisterna » è stata tolta e sostituita con il termine di « veicoli per il trasporto di latte ». Al riguardo, l'autorità inferiore ha sottolineato che si tratterebbe di una mera modifica di carattere redazionale proposta il 27 aprile 2017, in occasione della consultazione degli uffici per l'apertura della procedura di consultazione per il 22 giugno 2017, dalla commissione interna di redazione, composta dai Servizi linguistici della Cancelleria federale e dal settore Legislazione dell'Ufficio di giustizia, per ragioni di chiarezza e al fine di evitare le ripetizioni esistenti nel vecchio art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP (cfr. atto n. 1 allegato alla duplica 7 dicembre 2018 dell'autorità inferiore). Tale evenienza risultando dagli atti, va indubbiamente presa in considerazione dal Tribunale nella definizione della nozione di « veicoli per il trasporto di latte ».

5.3.2.4 Vero è che l'attuale tenore dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP non permette automaticamente al Tribunale né di escludere, né di ritenere che di fatto il Consiglio federale abbia voluto estendere in qualche modo l'agevolazione ad altri veicoli non qualificabili di veicolo cisterna o non presentanti una struttura fissa a cisterna. Sennonché, dal punto di vista prettamente tecnico e del tipo di merce interessata - ovvero latte alla rinfusa, merce facilmente deperibile, il cui trasporto esige il rispetto di specifiche norme igieniche e di sicurezza - non si può negare che il suo trasporto risulta impossibile senza l'ausilio di un'apposita cisterna. Ora, sia che si tratti di una cisterna fissa che di una cisterna amovibile, la legge è chiara al riguardo: la cisterna in quanto tale fa parte del veicolo (cfr. art. 66 cpv. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes - 1 Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.337
1    Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.337
1bis    Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist.338
1ter    Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.339
2    Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen340 müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0,10 m über die Höhe der Achsmitte decken.
3    Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.
4    Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.
OETV; consid. 5.1.4.2 del presente giudizio), sicché a lei sola non può costituire un veicolo a sé stante. Sempre dal punto di vista strettamente tecnico, non si vede in ogni caso come un terzo potrebbe trasportare del latte con l'ausilio del solo rimorchio/semirimorchio cisterna, lo stesso - non essendo provvisto di motore proprio - esigendo per il suo spostamento d'essere attaccato ad una motrice (autocarro, trattore a sella, ecc.). Sia che la cisterna sia montata su di un autocarro quale struttura fissa o che venga attaccata ad un trattore a sella quale struttura amovibile, appare dunque logico che sia il tutt'uno - ovvero la combinazione dei due elementi che viene per l'appunto utilizzata per il trasporto di latte - a dover essere utilizzato esclusivamente per il trasporto di latte alla rinfusa.

5.3.3 Come appena accennato sotto il profilo dell'interpretazione letteraria, anche dall'esame della sistematica della « Sezione 3: Trasporto di legno greggio, latte alla rinfusa e animali da reddito » dell'OTTP, nonché dal confronto degli artt. 11, 12 e 12a OTTP, risulta chiaramente che per la concessione dell'agevolazione fiscale, sia che si tratti del trasporto di legname greggio che di trasporto di latte alla rinfusa o di animali da reddito, l'OTTP esige espressamente quale condizione che sia il veicolo stesso - per il quale viene per l'appunto richiesta detta agevolazione - ad essere utilizzato esclusivamente per il trasporto di uno dei tre predetti tipi di bene (per quanto concerne il legname greggio, cfr. considd. 5.2.2 e 5.5 del presente giudizio). Tale evenienza, risulta altresì dalla versione degli artt. 11, 12 e 12a OTTP in vigore sino al 30 aprile 2019 (cfr. RU 2000 1170; RU 2018 1521).

Come visto poc'anzi, l'art. 12a cpv. 3
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP prevede espressamente una revoca dell'agevolazione, se il veicolo non è stato utilizzato debitamente, ovvero secondo l'uso esclusivo ai sensi dell'art. 11 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP e dell'art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP. Ora, tale elemento non fa che sottolineare come il campo di applicazione dell'agevolazione fiscale sia particolarmente restrittivo, nella misura in cui un utilizzo diverso da quello autorizzato comporta la sua revoca. Di riflesso, si deve pertanto considerare che l'OTTP esclude la concessione dell'agevolazione fiscale per veicoli che non adempiono all'esigenza dell'uso esclusivo previsto dall'art. 11 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP e dall'art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP. Ne discende che un uso polivalente è qui chiaramente escluso dall'agevolazione fiscale. Per contro, l'interpretazione sistematica non permette di definire la nozione di « veicolo per il trasporto di latte ».

5.3.4

5.3.4.1 Dalla volontà storica del legislatore alla base dell'art. 4 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
LTTP, risulta che lo stesso ha espressamente previsto la possibilità di esentare o agevolare fiscalmente determinati veicoli utilizzati per degli scopi ben precisi, purché applicate in maniera restrittiva. In tale contesto non risulta che il legislatore avesse pensato ai veicoli polivalenti, bensì piuttosto a dei veicoli utilizzati per l'appunto per uno scopo preciso (cfr. messaggio LTTP, FF 1996 V 407, 433 seg.; per i dettagli, consid. 5.2.1 del presente giudizio). Vero è che, né il messaggio LTTP, né i dibattiti parlamentari hanno tuttavia mai accennato ad un disciplinamento speciale per le derrate alimentari deteriorabili o veicoli necessari al loro trasporto. Come fa notare l'autorità inferiore nella propria risposta di causa, nell'ambito dell'OTTP, l'agevolazione per i veicoli cisterna per il trasporto di latte sembrerebbe essere stata introdotta durante la procedura di consultazione a seguito della richiesta avanzata dall'Unione federale dell'agricoltura di proporre soluzioni specifiche per il trasporto di prodotti agricoli e, più in particolare, della richiesta 31 gennaio 2000 avanzata dall'Unione Svizzera dei Contadini (USC) per l'introduzione di un'esenzione parziale dalla TTPCP a beneficio di determinate materie prime, tra cui il latte fresco, frutti e verdure fresche, animali da reddito e da macello (cfr. risposta 9 ottobre 2018, punto 5).

5.3.4.2 Per quanto concerne specificamente il latte fresco, a sostegno della richiesta di agevolazione, nella propria richiesta 31 gennaio 2000 l'USC aveva sottolineato il carattere decentralizzato della produzione di latte, la sua natura di derrata alimentare altamente deperibile, il cui trasporto esige l'utilizzo di appositi camion cisterna speciali - dall'identificazione univoca, in quanto non possono servire per trasporti di altro tipo - rispettanti i vigenti standard igienici, nonché l'impossibilità di trasferirne il trasporto su ferrovia (cfr. atto n. 5 dell'inc. DGD, pag. 2):

« [...] Pour des questions logistiques, les deux tiers du lait suisse sont collectés directement chez les producteurs de lait ou dans des centres de ramassage. Comme le lait est une denrée hautement périssable, son transport doit se faire rapidement et à l'aide de véhicules satisfaisant aux exigences de l'hygiène alimentaire. Par conséquent, son transport est effectué aux moyens de camions-citerne spéciaux dont l'identification est sans équivoque puisque ces véhicules ne peuvent servir à d'autres transports. De plus, la production laitière, comme toute activité agricole, est très décentralisée: ainsi, le regroupement des différents transports, l'élimination des transports à vide, même en optimisant la planification du ramassage du lait, ou encore le transfert sur le rail ne sont tout simplement pas réalisables. Les gains de productivité ne sont également qu'une illusion. En effet, la plupart des routes d'accès ne permettent pas la circulation de véhicules plus lourds. Par ailleurs la charge engendrée par la nouvelle taxe poids lourds pourrait inciter les agriculteurs à livrer leur lait par leur propre moyen de transport, ce qui risque d'encombrer encore plus nos routes déjà surchargées [...] ».

Circa la tipologia di veicolo necessario per il trasporto del latte e di altri due tipi di merci, l'USC aveva poi precisato che i camion cisterna speciali sono facilmente identificabili proprio per le loro peculiarità. Per distinguerli dagli altri veicoli, l'USC aveva proposto di apporre un'apposita targa sui veicoli in questione, come avviene per i veicoli che trasportano sostanze pericolose, e di corredare la licenza di circolazione di tali veicoli di un timbro o di un altro segno distintivo che autorizzi soltanto il trasporto di particolari tipi di merci (cfr. atto n. 5 dell'inc. DGD, pag. 3 seg.):

« [....] Ces 3 types de transport sont facilement identifiables de par leur spécificité. Une plaque minéralogique pourrait également être apposée sur les véhicules en question, comme le veut la pratique déjà en vigueur pour les matières dangereuses. De plus, le permis de circulation des véhicules en question pourrait être muni d'un tampon, ou un autre signe distinctif, n'autorisant ainsi que le transport de certains types de marchandises [...] ».

5.3.4.3 Con scritto 3 marzo 2000, il Dipartimento federale delle finanze (DFF) aveva sostenuto come segue l'introduzione dell'agevolazione proposta dall'USC, sottolineando che la stessa non avrebbe posto problemi di delimitazione, il trasporto di latte fresco esigendo che venga effettuato con l'ausilio di un veicolo speciale, ovvero un camion cisterna per il latte (cfr. atto n. 6 dell'inc. DGD, pag. 1 seg.):

« [...] Wir gehen mit dem EVD und dem VBS einig, dass sich die Milchtransporte, insbesondere aus entlegenen Gebieten, praktisch nicht auf die Bahn verlagern lassen. Zudem bringt eine Sonderregelung für Milchtransporte keine Vollzugsprobleme mit sich. Bedingung ist allerdings, dass sich die Vergünstigung auf Transporte von offener Milch in Tankfahrzeugen für Milch beschränkt, da diese Fahrzeuge eine eigene Fahrzeugkategorie darstellen und deren Verwendung folglich leicht kontrollierbar ist. In Analogie zum Rückerstattungsansatz für die Holztransporte, der etwa einen Viertel der LSVA-Belastung ausmacht, beantragen wir, für die Milchtransporte einen reduzierten Satz in der Höhe von 75 Prozent der normalen Abgabesätze [...] ».

Con scritto 6 marzo 2000, il DFF aveva altresì precisato che l'agevolazione per il trasporto di latte non poneva problemi di delimitazione, proprio per il fatto che il veicolo utilizzato per il suo trasporto può essere definito in maniera molto restrittiva e chiara, lo stesso esigendo l'utilizzo di camion cisterna per il latte, la cui forma della carrozza è caratteristica (cfr. atto n. 7 dell'inc. DGD, pag. 2):

« [...] In Punkt 3 nennen wir die durch Zugeständnisse entstehenden Abgrenzungsprobleme und Anschlussbegehren. Dazu haben wir in unserer Stellungnahme zwei ganz klare Unterscheidungen gemacht: Auf der einen Seite stehen die Tankfahrzeuge für offene Milch und die Viehtransportfahrzeuge, auf anderen Seite die Transporte leichtverderblicher Lebensmittel sowie die Transporte mit für das beförderte Ladegut speziell eingerichteten Fahrzeugen.

Bei den ersten beiden Kategorien sind wir mit einer Sonderregelung einverstanden, da gerade deshalb keine Abgrenzungsprobleme entstehen, weil die berechtigten Fahrzeuge sehr eng begrenzt und klar definiert werden. Es handelt sich um die Carosserieformen "Tankfahrzeug für Milch" und "Viehtransportfahrzeug" gemäss den Bundesweisungen über die Zulassung der Fahrzeuge (Weisungen Prüfbericht; WPB). Diese sind sowohl für die Zulassungsbehörden wie auch für die Fahrzeughersteller in der Schweiz und die Generalimporteure verbindlich. Auf der anderen Seite stehen die Lebensmitteltransporte und die Fahrzeuge mit den speziellen Aufbauten. Hier sind wir gegen eine Sonderregelung, weil beide geforderten Ausnahmen einen grossen Spielraum offen lassenund deshalb grosse Abgrenzungsprobleme entstehen. Zudem wäre eine Begünstigung der Transporte leichtverderblicher Lebensmittel sehr missbrauchsanfällig, da diese nicht an eine bestimmte Fahrzeugkategorie gebunden werden können. Unsere Haltung zu den in den Mitberichten beantragten Ausnahmen ist demnach sehr klar von der Frage der Vollzugssicherheit und der möglichen Abgrenzungsprobleme abhängig und bei allfälligen Anschlussbegehren dementsprechend begründbar [...] ».

5.3.4.4 Dall'interpretazione storica e teologica dell'art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, risulta dunque che l'agevolazione fiscale per il trasporto di latte è stata originariamente prevista per i veicoli cisterna, proprio in quanto gli stessi - per la loro tipica forma e configurazione - sono facilmente e chiaramente delimitabili in quanto tali, nella misura in cui essi non possono essere usati altrimenti che per il trasporto di latte alla rinfusa, garantendo l'adempimento dell'esigenza dell'uso esclusivo per il trasporto di latte alla rinfusa. Anche dall'interpretazione storica e teologica risulta chiaramente che l'accento è stato posto sull'uso esclusivo del veicolo, quale condizione sine qua non per la concessione dell'agevolazione fiscale. A comprova di ciò, basti pensare come sia stata ad esempio esclusa un'agevolazione per il trasporto di derrate alimentari, proprio perché non era possibile garantire che i camion-frigorifero venissero utilizzati solo per il trasporto di determinate derrate alimentari (cfr. consid. 5.3.4.3 del presente giudizio). In tal senso, l'accento era stato messo sull'esigenza di limitare la concessione dell'agevolazione per i veicoli che possono garantire l'uso esclusivo per un determinato trasporto. Così facendo, il Tribunale ritiene che l'uso polivalente di un veicolo è stato escluso dall'agevolazione fiscale.

5.3.5 Sulla base di tutte e considerazioni che precedono, il Tribunale ritiene la definizione data alla nozione di « veicolo per il trasporto di latte » dalla prassi amministrativa dell'AFD come idonea e conforme al sistema di concessione dell'agevolazione fiscale dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP. Considerare che solo gli autocarri con cisterna fissa e i trattori a sella con rimorchio/semirimorchio con cisterna - in quest'ultimo caso, la combinazione dei due veicoli - utilizzati esclusivamente per il trasporto del latte alla rinfusa rientrino sotto la definizione di « veicolo per il trasporto di latte », appare qui corretto. Se è vero che il rimorchio di per sé costituisce un veicolo, ciò non toglie che l'AFD è autorizzata a esigere che sia il veicolo polivalente nel suo complesso a dover rispettare l'esigenza del trasporto esclusivo di latte alla rinfusa. Come visto (cfr. consid. 5.3.2.4 del presente giudizio), dal punto di vista logistico, il trasporto di latte è possibile unicamente mediante l'ausilio di un'apposita cisterna (fissa o rimovibile), parte integrante del veicolo. Nel caso di un rimorchio/semirimorchio cisterna (sprovvisto di motore), il trasporto di latte è unicamente possibile se lo stesso viene attaccato ad una motrice (autocarro, trattore a sella, ecc.). Che si tratti dunque di un trattore a sella o di un autocarro, resta il fatto che è il tutt'uno (la combinazione dei due suddetti elementi) a dover essere utilizzato esclusivamente per il trasporto del latte alla rinfusa. Nel caso contrario, ovvero in caso di uso polivalente, l'agevolazione fiscale di cui all'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP in combinato disposto con l'art. 12a cpv. 1 OTTP è chiaramente esclusa. Su questo punto, il ricorso non può pertanto trovare accoglimento.

Ora, il sistema così concepito, non permette alcun margine di manovra, segnatamente la possibilità - così come suggerita dalla società ricorrente nei suoi allegati (cfr. ricorso 14 agosto 2018, replica spontanea del 2 novembre 2018) - di concedere l'agevolazione fiscale non in base al tipo di motrice utilizzata (autocarro, trattore a sella), bensì in base alla struttura montata su quest'ultima, ovvero in base ai km percorsi esclusivamente da un veicolo polivalente con la sovrastruttura necessaria per il trasporto di latte, legname o animali da reddito (rimorchio/semirimorchio - cisterna). Tale soluzione, quand'anche dovesse rilevarsi di per sé tecnicamente praticabile, non sarebbe di fatto compatibile con quanto disposto dall'OTTP e dalla LTTP in materia di concessione di agevolazioni fiscali, nella misura in cui la parte motrice del veicolo polivalente (autocarro/trattore a sella) verrebbe sottoposto ad un doppio regime fiscale: aliquota ordinaria per il trasporto normale, aliquota per il trasporto di latte alla rinfusa. Come sottolineato dall'autorità inferiore (cfr. risposta 9 ottobre 2018, punti 6, 8 e 11; duplica 7 dicembre 2018, punto 3), per l'insieme dei chilometri percorsi, un veicolo può essere assoggettato alla tassa (aliquota normale o ridotta) oppure esserne esonerato. La legislazione in vigore non prevede una suddivisione della tassa dovuta per un veicolo a seconda della merce trasportata. L'applicazione della soluzione prospettata dalla società ricorrente esigerebbe concretamente una modifica legislativa sia della LTTP, che dell'OTTP, non solo per quanto concerne il trasporto di latte alla rinfusa, ma anche per il trasporto di legname greggio e il trasporto di animali da reddito. Non essendo qui tuttavia il caso, in virtù dell'art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Cost., il Tribunale è tenuto ad attenersi e ad applicare in maniera restrittiva l'agevolazione di cui all'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, fondato sull'art. 4 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
LTTP (cfr. considd. 4.1 e 4.2 del presente giudizio).

5.4 Ciò appurato, occorre ora verificare se l'esigenza dell'iscrizione nella licenza di circolazione di un veicolo polivalente dell'indicazione che « può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte » posta dalla prassi amministrativa dell'AFD a comprova dell'uso esclusivo per il trasporto di latte ai sensi dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP sia corretta o meno, la stessa essendo qui contestata dalla società ricorrente.

5.4.1 Nel dettaglio, la società ricorrente ritiene che il sistema fino ad ora adottato dall'AFD per il rilascio dell'agevolazione non sarebbe corretto per i veicolo polivalenti, e meglio l'esigenza dell'iscrizione nella licenza di circolazione di un veicolo polivalente (autocarro con sistema di ponti intercambiabili/cisterna removibile o inter cambiabile, trattore a sella con semirimorchio per il trasporto di latte alla rinfusa, ecc.) dell'indicazione che « può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte », in quanto a livello tecnico ne delimiterebbe l'uso polivalente creando vari problemi: sfruttamento non ottimale dei veicoli in quanto il loro utilizzo viene limitato in modo scorretto; aumento del numero di veicoli sulle strade; trasporti di latte eseguiti pagando il 100% della tassa; problemi economici per aziende a causa dell'aumento dei costi fissi non coperti a causa dell'utilizzo limitato dei veicoli, acquisto di più veicoli nonostante la possibilità di acquistarne unicamente uno, per lo svolgimento dei vari lavori, problemi di tipo ecologico dovuto alla produzione, lo smaltimento e l'utilizzo di più veicoli. A suo avviso, per i trattori a sella che trainano un semirimorchio per il trasporto di latte alla rinfusa - come nel suo caso - l'iscrizione sulla licenza di circolazione andrebbe pertanto effettuata non su quella del trattore a sella, bensì su quella del semirimorchio. Di fatto, non sarebbe la costruzione del veicolo a limitarne l'utilizzo, bensì la costruzione della sovrastruttura che questo veicolo monta. Al momento che viene montata una struttura intercambiabile per il trasporto di latte, l'utilizzo del veicolo sarebbe limitato a detto tipo di trasporto (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punto 8; replica spontanea del 2 novembre 2018, pag. 6 seg.).

5.4.2 Al riguardo, il Tribunale rileva come la giurisprudenza abbia già avuto modo di chinarsi su questo aspetto della prassi amministrativa dell'AFD confermandone l'applicabilità. Più nel dettaglio, l'allora Commissione di ricorso in materia doganale ha sancito, non solo in rapporto al trasporto di latte, ma anche a quello di bestiame, che, in materia di prova dell'uso esclusivo del veicolo, è lecito fondarsi sull'indicazione riportata nella licenza di circolazione per ritenere come adempiuta l'esigenza dell'uso esclusivo del veicolo ai sensi dell'art. 12a cpv. 1 lett. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP (cfr. decisioni della CRD del 12 luglio 2005, in: GAAC 70.12 consid. 2d; del 19 luglio 2004 [trasporto di bestiame], in: GAAC 69.17 considd. 2c e 2d [trasporto di bestiame]; del 6 luglio 2004, in: GAAC 68.166 considd. 2c, 3a e 3b [trasporto di latte]). Al riguardo, detta giurisprudenza ha però precisato che non esiste alcuna base legale che permetta all'AFD di limitare le forme ammesse per la prova dell'utilizzo esclusivo in questione. Al detentore deve pertanto essere data la possibilità di dimostrare l'utilizzo esclusivo del veicolo anche utilizzando mezzi di prova diversi dall'iscrizione nella licenza di circolazione rispettivamente dall'impegno scritto (cfr. GAAC 70.12 consid. 2d; GAAC 69.17 consid. 2d; GAAC 65.166 considd. 3a e 3b). Non è richiesta la prova assoluta dell'utilizzo esclusivo, tuttavia non devono sussistere incertezze al riguardo (cfr. GAAC 70.12 consid. 3a). Di fatto, detta giurisprudenza - emanata sotto l'egida del vecchio art. 11 e
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
soprattutto del vecchio art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP (cfr. RU 2000 1170) - metteva dunque l'accento sull'esigenza dell'uso esclusivo del veicolo per il trasporto del latte o del bestiame.

In tale contesto, che la prassi attuale dell'AFD esiga una tale iscrizione sia nella licenza di circolazione del trattore a sella che in quella del rimorchio-cisterna a comprova dell'uso esclusivo appare qui lecito. Come visto, l'esigenza che sia il veicolo polivalente nel suo complesso ad essere utilizzato in maniera esclusiva per il trasporto di latte è infatti stato ritenuto dal Tribunale come conforme a quanto disposto dall'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP (cfr. consid. 5.3.5 del presente giudizio). Ciò non toglie, che la società ricorrente può apportare la prova dell'uso esclusivo del veicolo polivalente per il trasporto del latte anche in altro modo. Tuttavia, rimane comunque il fatto che detto veicolo polivalente debba essere esclusivamente utilizzato per il trasporto di latte. Ciò posto, il Tribunale non intravvede alcun valido motivo per discostarsi da detta giurisprudenza, sicché vi è luogo di confermarla anche in questa sede.

5.5 Ciò sancito, occorre poi apportare qualche precisazione circa l'art. 11 cpv. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP che prevede - a determinate condizioni - nel caso di trasporto di legno greggio la restituzione della tassa per m3 di legname greggio per i veicoli che non trasportano esclusivamente legno greggio, al quale la ricorrente si riferisce per giustificare l'agevolazione fiscale per il trasporto di latte alla rinfusa nel caso di un veicolo polivalente che non trasporta esclusivamente latte alla rinfusa.

5.5.1 Più concretamente, la società ricorrente solleva un'ingiustificata differenziazione di due fattispecie uguali, in quanto per il trasporto di legname greggio l'art. 11 cpv. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP prevedrebbe un'agevolazione fiscale per i veicoli che trasportano altri beni, senza che la configurazione o sovrastruttura del veicolo stesso venga modificata o cambiata, creando una disparità in rapporto al trasporto di latte alla rinfusa per il quale l'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP non prevede invece detto tipo di agevolazione e esige il trasporto esclusivo del latte alla rinfusa. Tale evenienza confermerebbe la sua interpretazione, secondo cui l'agevolazione fiscale dovrebbe essere possibile anche per i veicoli polivalenti che possono trasportare vari materiali, allorquando gli stessi vengono utilizzati nella configurazione per il trasporto di latte, ovvero quali trattori a sella con rimorchio cisterna (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punti 12 e 14; replica spontanea del 2 novembre 2018, pag. 4).

5.5.2 Al riguardo, il Tribunale precisa che l'agevolazione fiscale dell'art. 11 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP per i veicoli che trasportano esclusivamente legname greggio interessata dall'art. 12a cpv. 1 OTTP, va chiaramente distinta dalla restituzione della tassa per m3 di legname greggio dell'art. 11 cpv. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP per i veicoli che non trasportano esclusivamente legname greggio, le esigenze non essendo chiaramente le stesse. Se come fa notare la ricorrente, è vero che nel caso dell'art. 11 cpv. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP è prevista una particolare riduzione della tassa per i veicoli che non trasportano esclusivamente legname, ovvero per veicoli polivalenti, vero è anche - come fa giustamente notare anche l'autorità inferiore (cfr. risposta 9 ottobre 2018, punto 10) - che l'agevolazione fiscale dell'art. 11 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP (si ricorda la riduzione della tassa al 75%) viene solo concessa per i veicoli che trasportano esclusivamente legname greggio, così come previsto dall'art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP per il trasporto di latte alla rinfusa. In tale senso, l'esigenza dell'uso esclusivo permane sia per il trasporto di legname greggio, che per il trasporto di latte alla rinfusa. In tale frangente, non è pertanto ravvisabile alcuna disparità di trattamento, rispettivamente alcuna discrepanza nelle condizioni alla base della concessione dell'agevolazione fiscale ai sensi dell'art. 11 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP e dell'art. 12
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP. Nella misura in cui l'OTTP non prevede per il trasporto di latte alla rinfusa una riduzione analoga a quella del trasporto del legno greggio ai sensi dell'art. 11 cpv. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP, la stessa non entra qui in linea di conto. Come sottolineato dall'autorità inferiore, soltanto il trasporto di latte alla rinfusa da diritto all'agevolazione (cfr. risposta 9 ottobre 2018, punto 11). Nulla permette di ritenere che la predetta distinzione effettuata nell'OTTP dal Consiglio federale sia arbitraria, la stessa rientrando nel margine di apprezzamento concessogli dall'art. 4 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
LTTP, sicché la stessa deve essere qui rispettata ed applicata (art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Cost.; cfr. considd. 4.1 e 4.2 del presente giudizio). Anche su questo punto, il ricorso va dunque respinto.

5.6 Ciò appurato, occorre ancora verificare se l'applicazione della prassi amministrativa dell'AFD comporti o meno contraria alla libertà economica (cfr. art. 27 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Cost.; art. 1 cpv. 3
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz
BGBM Art. 1 - 1 Dieses Gesetz gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben.
1    Dieses Gesetz gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben.
2    Es soll insbesondere:
a  die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz erleichtern;
b  die Bestrebungen der Kantone zur Harmonisierung der Marktzulassungsbedingungen unterstützen;
c  die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft stärken;
d  den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Schweiz festigen.
3    Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit.5
della legge federale del 6 ottobre 1995 sul mercato interno [LMI, RS 943.02]) e alla tutela dell'ambiente (cfr. art. 74
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2    Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Cost.), così come sostenuto dalla società ricorrente.

5.6.1 In sostanza, la società ricorrente solleva una violazione della libertà economica, in quanto l'applicazione dell'esigenza dell'uso esclusivo per il trasporto di latte applicata ad un veicolo polivalente, imporrebbe al privato di dover usare una motrice per un rimorchio anziché per più rimorchi, imponendogli de facto di dover acquistare un'ulteriore motrice, rispettivamente (nel caso in cui non vi siano le disponibilità finanziarie per farlo) impedirebbe al privato di esercitare un'attività lucrativa privata senza alcuna ragionevole giustificazione (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punto 15). A suo avviso, la visione per la quale, per beneficiare dell'agevolazione, è assolutamente necessaria una cisterna da latte che non può essere separata dalla parte motrice del veicolo, risulterebbe poi essere contraria alla tutela dell'ambiente, contraria allo scopo stesso per il quale tale agevolazione sarebbe stata legiferata (favorire l'agricoltura), in quanto s'incentiverebbe l'acquisto di un camion inefficiente e dispendioso per quel che riguardano i costi fissi e da ultimo ingiustificata se si considerano le possibilità tecniche per rilevare il chilometraggio percorso dalla cisterna del latte ed evitare così abusi (cfr. replica spontanea del 2 novembre 2018, pag. 6).

5.6.2 Al riguardo, il Tribunale non può fare a meno di notare come le due censure siano qui infondate. Per quanto concerne le censure relative alla libertà economica, si sottolinea che nulla obbliga un privato ad acquistare due veicoli diversi. La scelta se acquistare un veicolo polivalente o meno compete solo a quest'ultimo. Detto ciò, se vuole beneficiare dell'agevolazione fiscale ai sensi dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, egli è tenuto a riservare il veicolo polivalente - e meglio la combinazione dei due elementi in questione, segnatamente la motrice e il rimorchio - esclusivamente al trasporto di latte alla rinfusa, condizione sine qua non alla sua base. Tale esigenza è la stessa che nel caso del trasporto di animali da reddito (cfr. art. 11 cpv. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
1    Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2    Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4    Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5    Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6    Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
OTTP) e di quello di legname greggio (cfr. art. 12 lett. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP). I problemi di ordine economico o organizzativo di un privato, non giustificano in alcun modo la concessione dell'agevolazione fiscale nel caso di un veicolo polivalente, non utilizzato esclusivamente per uno dei tre predetti tipi di trasporto. In caso contrario, si creerebbe una disparità di trattamento con le aziende che acquistano invece un autocarro cisterna, ovvero un veicolo con struttura fissa, la cui limitazione dell'utilizzo è già data dalla struttura stessa.

Dette considerazioni valgono anche in rapporto alle censure relative alla tutela dell'ambiente, con le precisazioni che seguono. A prescindere dalla questione a sapere se, dal punto di vista ambientale, l'esigenza dell'uso esclusivo applicata ai veicoli polivalenti possa o meno spingere un'azienda ad acquistare due veicoli, anziché uno, generando o meno un aumento del traffico pesante, rimane il fatto - come già rilevato in precedenza dal Tribunale (cfr. consid. 5.3.5 del presente giudizio) - che al momento attuale il sistema così come concepito non permette una diversa interpretazione da parte del Tribunale, tenuto ad applicare la legge ex art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Cost. (cfr. considd. 4.1 e 4.2 del presente giudizio). L'agevolazione fiscale viene concessa solo se il veicolo polivalente, nel suo complesso, adempie all'esigenza dell'uso esclusivo. Spetterà semmai al legislatore - qualora lo ritenga necessario - tenere conto di questo aspetto nell'ambito di un'eventuale revisione del sistema di concessione dell'agevolazione del trasporto di latte alla rinfusa. Anche su questi punti, il ricorso non può pertanto trovare accoglimento.

6.
Stabilita la validità della procedura di concessione dell'agevolazione fiscale e delle relative condizioni concepite dall'AFD nella propria prassi amministrativa in conformità all'art. 4 cpv. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
LTTP, nonché agli artt. 11, 12 e 12a OTTP, il Tribunale deve ora esaminare se la società ricorrente può beneficiare o meno dell'agevolazione per il trasporto di latte alla rinfusa dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP per il veicolo polivalente che lei ha indicato di voler acquistare ed utilizzare a partite dallo scorso 1° gennaio, tenuto conto degli argomenti da essa sollevati.

6.1

6.1.1 In concreto, con richiesta 29 marzo 2018 (cfr. atto n. 1 dell'inc. DGD) rinnovata con scritto 17 aprile 2018 (cfr. atto n. 3 dell'inc. DGD), la società ricorrente ha chiesto l'agevolazione per il trasporto di latte alla rinfusa ai sensi dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, dichiarando apertamente di voler acquistare un veicolo polivalente ed utilizzarlo non solo per il trasporto di latte alla rinfusa, ma anche per il trasporto di altri materiali. Più nel dettaglio, si tratterebbe di un veicolo utilizzabile quale autocarro cisterna per il trasporto di latte alla rinfusa (con sovrastruttura: cisterna per il trasporto di latte con impianto di pompaggio e misurazione) e, una volta rimossa la cisterna, anche quale trattore a sella per il trasporto di altri materiali (con sovrastruttura: ralla per l'aggancio di semirimorchi). Per questioni economiche, ma anche ambientali, anziché acquistare due veicoli distinti - il primo per il trasporto del latte, il secondo per altri trasporti - essa vorrebbe acquistare un solo veicolo polivalente, beneficiando però dell'agevolazione allorquando trasporta latte alla rinfusa, ovvero quando monta sulla parte motrice la cisterna. In sostanza, essa ha chiesto di poter beneficiare di due conteggi distinti legati alla tassa sul traffico pesante, ossia uno in relazione al trasporto di latte alla rinfusa (75% dell'aliquota ordinaria), l'altro in relazione agli altri trasporti (100% dell'aliquota ordinaria), indicando di essere in grado di comprovare e quantificare i due suddetti tipi di trasporto.

6.1.2 Dinanzi al Tribunale, essa ha poi indicato di soddisfare i presupposti alla base della concessione dell'agevolazione, nella misura in cui il latte viene raccolto in zone decentrate in regioni remote, il suo trasporto non può essere effettuato tramite ferrovia, il veicolo in dotazione - nella configurazione di un autocarro cisterna - eseguirebbe sempre delle corse a vuoto dal luogo di stazionamento al primo luogo di carico di ogni giro di raccolta del latte, sicché non verrebbe utilizzato per altri scopi. Il trasporto di altri materiali non sarebbe infatti di fatto possibile, in quanto la configurazione a cisterna ne limiterebbe in modo incondizionato l'utilizzo al solo trasporto di latte alla rinfusa (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punti 5, 6 e 7; replica spontanea 2 novembre 2018, pag. 3).

6.1.3 A suo avviso, per evitare abusi nell'utilizzo del veicolo, l'agevolazione fiscale non dovrebbe essere vincolata al veicolo, bensì in base alla sovrastruttura ch'esso monta: quando il veicolo monta la cisterna dovrebbe beneficiare dell'agevolazione, quando monta la ralla invece no (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punto 11). Con scritto 17 aprile 2018, essa aveva indicato che una distinzione dal profilo tecnico e fiscale della parte di uso per il trasporto di latte alla rinfusa e la parte di trasporto di altro tipo costituirebbe un'operazione tecnicamente senz'altro possibile in quanto vi sarebbero dei precisi accorgimenti tecnici per poter stabilire i chilometri di utilizzo del veicolo per l'una o per l'altra attività. In tale ottica, essa aveva proposto quanto segue all'autorità inferiore a comprova dell'uso esclusivo del veicolo per il trasporto del latte alla rinfusa (cfr. scritto 17 aprile 2018, pag. 2):

« [...] Come accade per i trattori a sella che montano una gru, al momento in cui viene montata la sovrastruttura (ponte di carico fisso), essa viene collegata, tramite delle prese elettriche che collegano l'autocarro ed il semirimorchio, all'impianto elettrico del ponte stesso. Questo comporta una dichiarazione specifica sull'Emotach che cambia il peso dichiarato da vuoto a peso totale. Al momento che il ponte viene tolto il peso dichiarato viene nuovamente modificato da peso totale a peso a vuoto. Dopodiché il conducente dichiara ogni semirimorchio come accade normalmente. Questo significa che si potrebbe creare una dichiarazione specifica per la sovrastruttura utilizzata per il trasporto di latte (cisterna) alla quale viene applicata l'agevolazione. Al momento che la cisterna viene tolta viene automaticamente tolta anche l'agevolazione. In automatico quindi verrebbe già calcolata la tariffa corretta e non ci sarebbe possibilità di applicare l'agevolazione ad altri trasporti in quanto la sovrastruttura utilizzata per il trasporto del latte non può in alcun modo essere utilizzata per qualsiasi altro trasporto. Questo sistema permetterebbe una dichiarazione semplice da parte nostra e un controllo ancora più semplice da parte dell'ufficio federale delle dogane in quanto le tariffe verrebbero regolate e dichiarate automaticamente come avviene per qualsiasi semirimorchio o rimorchio che viene dichiarato in modo specifico [...] ».

Ribadendo detta soluzione anche in questa sede, essa ha proposto di adottare un sistema di dichiarazione diversificato a seconda della configurazione del veicolo utilizzato: trattore a sella (peso a vuoto), trattore a sella con sovrastruttura cisterna latte (peso totale con agevolazione), trattore a sella con semirimorchio (dichiarazione semirimorchio con peso totale convoglio), trattore a sella con semirimorchio cisterna latte (totale convoglio con agevolazione). Ad ulteriore comprova dell'uso esclusivo del veicolo polivalente per il trasporto di latte alla rinfusa, essa ha precisato di poter apportarne la prova anche mediante produzione della dichiarazione effettuata con le apposite tessere, di un elenco dettagliato dei trasporti eseguiti ed una distinta dei km effettuati avendo diritto all'agevolazione e i km effettuati senza diritto di agevolazione, nonché di tutti i documenti comprovanti i trasporti eseguiti: ovvero, i bollettini di trasporto, le fatture, le registrazioni dell'impianto di carico, i dati relativi alla Geo localizzazione del veicolo e i dati relativi all'odocronografo digitale (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punto 9; replica spontanea del 2 novembre 2018, pag. 5).

6.2

6.2.1 Sennonché, così facendo, la ricorrente ha dichiarato apertamente di non essere intenzionata ad utilizzare il veicolo polivalente - e meglio la combinazione tra trattore a sella e rimorchio cisterna - esclusivamente per il trasporto di latte. Essa non ottempera dunque chiaramente all'esigenza dell'uso esclusivo del veicolo per il trasporto di latte alla rinfusa posto dall'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP e dall'art. 12a cpv. 1 lett. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, sicché non può beneficiare della relativa agevolazione fiscale. Benché la soluzione da lei proposta per dimostrare l'uso esclusivo del veicolo per il trasporto di latte alla rinfusa appaia alquanto ingegnosa, nonché a prescindere dalla questione a sapere s'essa comporterebbe o meno un dispendio probabilmente maggiore e non paragonabile all'agevolazione, la stessa non rispecchia tuttavia le condizioni attuali alla base dell'agevolazione fiscale per il trasporto di latte alla rinfusa e non può pertanto essere seguita dal Tribunale. Vero è che il veicolo polivalente nella sua combinazione trattore a sella con rimorchio cisterna può effettivamente essere solo utilizzato per il trasporto di latte e rispecchia chiaramente i criteri alla sua base (latte accolto in zone decentrate in regioni remote, trasporto non fattibile tramite ferrovia, veicolo utilizzabile strutturalmente solo per il trasporto di latte, con corse a vuoto inevitabili). Tuttavia, ciò non toglie che una volta tolto il rimorchio cisterna, lo stesso può essere utilizzato per altri trasporti. Come detto, è il veicolo polivalente nel suo complesso a dover essere utilizzato per il trasporto del latte alla rinfusa. Come già rilevato in precedenza dal Tribunale (cfr. consid. 5.3.5 del presente giudizio), applicare l'agevolazione solo in base alla sovrastruttura che viene montata sulla motrice non è compatibile con quando disposto dal sistema legale attuale, quand'anche fosse tecnicamente fattibile dimostrare - in maniera non dispendiosa, mediante l'apposizione di appositi rilevatori elettronici - quando il veicolo polivalente circola in detta configurazione, così come proposto dalla ricorrente. L'applicazione di una tale soluzione esigerebbe di fatto una modifica legislativa sia della LTTP, che dell'OTTP, non solo per quanto concerne il trasporto di latte alla rinfusa, ma anche per il trasporto di legname greggio e il trasporto di animali da reddito, per ragioni anche di equità. Non essendo qui tuttavia il caso, in virtù dell'art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Cost., il Tribunale è tenuto ad attenersi e ad applicare in maniera restrittiva l'agevolazione di cui all'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP (cfr. considd. 4.1 e 4.2 del presente giudizio).

6.2.2 In definitiva, visto tutto quanto suesposto, si deve ritenere che è a giusta ragione che l'autorità inferiore non ha concesso alla società ricorrente l'agevolazione fiscale per il trasporto di latte ai sensi dell'art. 12 lett. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
OTTP, quest'ultima non adempiendo le condizioni alla sua base, segnatamente l'esigenza dell'uso esclusivo del veicolo polivalente per il trasporto di latte alla rinfusa. Di conseguenza, la decisione impugnata va qui confermata e il ricorso integralmente respinto.

7.
In considerazione dell'esito della lite, giusta l'art. 63 cpv. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
PA, le spese di procedura sono poste a carico della società ricorrente qui parte integralmente soccombente (cfr. art. 1 segg. del regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale [TS-TAF, RS 173.320.2]). Nella fattispecie esse sono stabilite in 2'000 franchi (cfr. art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
TS-TAF), importo che verrà detratto interamente dall'anticipo spese di 2'000 franchi da lei versato a suo tempo. Non vi sono poi i presupposti per l'assegnazione alla società ricorrente di indennità a titolo di spese ripetibili (cfr. 64 cpv. 1 PA a contrario, rispettivamente art. 7 cpv. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
TS-TAF a contrario).

(il dispositivo è indicato alla pagina seguente)

Per questi motivi, il Tribunale amministrativo federale pronuncia:

1.
Il ricorso è integralmente respinto.

2.
Le spese processuali pari a 2'000 franchi sono poste a carico della ricorrente. Alla crescita in giudicato del presente giudizio, tale importo verrà interamente dedotto dall'anticipo spese di 2'000 franchi da lei versato a suo tempo.

3.
Non vengono assegnate indennità a titolo di spese ripetibili.

4.
Comunicazione a:

- ricorrente (atto giudiziario)

- autorità inferiore (n. di rif. ***; atto giudiziario)

I rimedi giuridici sono indicati alla pagina seguente.

La presidente del collegio: La cancelliera:

Annie Rochat Pauchard Sara Pifferi

Rimedi giuridici:

Contro la presente decisione può essere interposto ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale, 1000 Losanna 14, entro un termine di 30 giorni dalla sua notificazione (art. 82 e
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
segg., 90 e segg. e 100 LTF). Il termine è reputato osservato se gli atti scritti sono consegnati al Tribunale federale oppure, all'indirizzo di questo, alla posta svizzera o a una rappresentanza diplomatica o consolare svizzera al più tardi l'ultimo giorno del termine (art. 48 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
LTF). Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. La decisione impugnata e - se in possesso della parte ricorrente - i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati (art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
LTF).

Data di spedizione:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4625/2018
Date : 25. Juli 2019
Published : 06. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : TTPCP; richiesta di agevolazione per trasporti di latte alla rinfusa


Legislation register
BGBM: 1
BGG: 42  48  82e
BV: 9  27  74  85  190
SVAG: 1  2  3  4  5  6  10  23
SVAV: 2  3  11  11e  12  12a  14  45
VGG: 31  33  37
VGKE: 4  7
VTS: 7  9  11  12  19  20  66  125
VwVG: 2  5  20  48  49  50  52  62  63
BGE-register
119-III-70 • 121-V-204 • 122-V-157 • 123-II-16 • 128-II-139 • 130-II-65 • 130-V-472 • 131-II-253 • 131-II-562 • 131-II-710 • 135-III-483 • 136-II-337 • 138-III-166 • 139-IV-270 • 140-I-285 • 140-II-194 • 140-II-202 • 141-II-169 • 141-II-401 • 141-V-234 • 142-V-551 • 143-II-425
Weitere Urteile ab 2000
2C_423/2014 • 2C_425/2014 • 2C_492/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • a mail • accounting • accused • administration regulation • administrative authority • analogy • appeal concerning affairs under public law • appeals committee • appellant • appellate instance • application of the law • audio visual media • authorization • basis of calculation • bringing into circulation • building permit • buy • calculation • car body smith • circular letter • circus • coffee • comment • comment • commodity • commodity • communication • complaint to the federal administrative court • concrete juridical review • condition • construction and facility • consultation procedure • consultation procedure • correctness • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • covering of costs principle • criminal proceedings • customs • cyst • dangerous goods • decision • declaration • delegation by law • dependent decree • diplomatic representation • directive • director • discretion • dispensation • distinctive mark • domestic market • ecology • electrical system • end • endowment • engineer • environment • estate brought in • european parliament • event • evidence • ex officio • examinator • extent • fabric • federal administrational court • federal chancellery • federal council of switzerland • federal court • federal department • federal department of finances • federal law on the domestic market • federal office • federalism • file • form and content • forwarding of goods • freedom of economy • french • fruit • german • grammatical interpretation • groceries • handing over • harmful substance • heavy goods vehicle tax • heavy traffic • historical interpretation • homework • increase • infrastructure • infringement of a right • injured party • inscription • insignificance • ioc • judicial agency • lausanne • licensing procedure • lighting • limitation • lower instance • maintenance obligation • material • materiality • military order • milk • motor vehicle • national language • negotiation • number • occupation • officialese • opening of proceedings • opinion • optician • partition • party compensation • passenger transportation • preliminary proceedings • preparatory documents • presentation • principle of causal responsibility • principle of judicial investigation • procedural principles • public agency • public law • public roads • purpose • questio • reason • reconstruction • registered keeper • relationship between • remedies • report • road maintenance • scope • scope • sdr • settlement • siring • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject • systematic interpretation • task sharing • taxi • teleological interpretation • theology • transfer of competence • truck • use • vehicle registration certificate • wage • wage bracket • weather • wood • writ
BVGE
2018-III-3 • 2016/24 • 2013/26 • 2007/27 • 2007/41
BVGer
A-2495/2016 • A-2675/2016 • A-2997/2016 • A-309/2016 • A-3274/2017 • A-340/2015 • A-4016/2012 • A-453/2017 • A-4620/2008 • A-4625/2018 • A-5028/2013 • A-5099/2015 • A-714/2018 • A-7514/2014 • A-817/2013
AS
AS 2018/1521 • AS 2000/1170
BBl
1996/V/407
EU Richtlinie
2007/46
VPB
65.166 • 68.166 • 69.17 • 70.12