A-4625/2018
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Corte I
A-4625/2018
Sentenza del 25 luglio 2019
Giudici Annie Rochat Pauchard (presidente del collegio),
Composizione Marianne Ryter, Michael Beusch,
cancelliera Sara Pifferi.
A._______,
Parti patrocinata dall'avv.Brenno Canevascini,
ricorrente,
contro
Direzione generale delle dogane (DGD),
Divisione principale Procedure ed esercizio, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
autorità inferiore.
Oggetto TTPCP; richiesta di agevolazione per trasporti di latte alla rinfusa.
Fatti:
A.
La società A._______, con sede a X._______, ha segnatamente per scopo statutario « (...) [...] ».
Nei propri allegati, detta società ha indicato di voler assumere dal 1° gennaio 2019 il trasporto di latte alla rinfusa, attività svolta in precedenza dalla B._______ (padre del gerente della A._______), C._______. In funzione della ripresa di questa attività, la A._______ si trova nella condizione di dovere acquistare un nuovo veicolo.
B.
Con scritto 29 marzo 2018, la A._______ ha inoltrato all'Amministrazione federale delle dogane (AFD) una domanda d'agevolazione per il trasporto di latte alla rinfusa ai sensi dell'art. 12a cpv. 1


SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
|
1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
C.
Con scritto 4 aprile 2018, l'AFD - e meglio la Direzione generale delle dogane (DGD), Sezione TTPCP veicoli svizzeri (di seguito: DGD) - ha negato alla A._______ l'agevolazione, poiché secondo l'art. 12a cpv. 1

D.
Con scritto 17 aprile 2018, la A._______ - per il tramite del suo patrocinatore - ha chiesto alla DGD di rivedere la situazione o altrimenti di emettere una decisione formale, ribadendo i motivi alla base della sua richiesta di concessione dell'agevolazione ex art. 12a cpv. 1

E.
Con decisione 15 giugno 2018, la DGD ha formalmente respinto la richiesta di concessione dell'agevolazione ai sensi dell'art. 12a cpv. 1


SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
F.
Avverso la predetta decisione, la A._______ (di seguito: ricorrente o società ricorrente) - sempre per il tramite del suo patrocinatore - ha inoltrato ricorso 14 agosto 2018 dinanzi al Tribunale, postulandone l'annullamento. Protestando tasse, spese e ripetibili, in estrema sintesi, la società ricorrente sostiene di soddisfare invero i presupposti alla base della concessione dell'agevolazione ex art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
|
1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |
G.
Con risposta 9 ottobre 2018, la DGD (di seguito: autorità inferiore) ha postulato il rigetto del ricorso, prendendo puntualmente posizione sulle censure della ricorrente e riconfermandosi nella propria decisione, sottolineando in particolare che per la concessione dell'agevolazione fiscale ex art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
H.
Con replica spontanea del 2 novembre 2018, la società ricorrente ha fornito ulteriori motivi a sostegno della sua richiesta d'agevolazione, sollevando altresì una violazione della tutela dell'ambiente.
I.
Con duplica del 7 dicembre 2018, l'autorità inferiore ha preso posizione sugli ulteriori argomenti della ricorrente, riconfermandosi per il resto nella propria decisione e nella propria risposta.
J.
Ulteriori fatti e argomentazioni verranno ripresi, per quanto necessario, nei considerandi in diritto del presente giudizio.
Diritto:
1.
1.1 Giusta l'art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |


SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
|
1 | Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
2 | Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
3 | Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.36 |
4 | Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
1.2 Il presente ricorso è stato interposto tempestivamente (art. 20

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |


SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
2.1 Con ricorso al Tribunale amministrativo federale possono essere invocati la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento (cfr. art. 49 lett. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.2 Il Tribunale amministrativo federale non è vincolato né dai motivi addotti (cfr. art. 62 cpv. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3.
3.1 Anche l'interpretazione di disposizioni del diritto pubblico si basa sui metodi usuali di interpretazione delle norme di legge, ovvero l'interpretazione letterale, sistematica, teleologica e storica. Per prassi costante la legge è da interpretare in primo luogo procedendo dalla sua lettera (interpretazione letterale). Se il testo non è perfettamente chiaro, se più interpretazioni del medesimo sono possibili, deve essere ricercata la vera portata della norma, prendendo in considerazione tutti gli elementi d'interpretazione, in particolare lo scopo della disposizione, il suo spirito nonché i valori sui quali essa trova fondamento (interpretazione teleologica). Pure di rilievo è il senso che essa assume nel proprio contesto (interpretazione sistematica). I lavori preparatori, segnatamente laddove una disposizione non è chiara oppure si presta a diverse interpretazioni, costituiscono un mezzo valido per determinarne il senso ed evitare così di incorrere in interpretazioni erronee (interpretazione storica; DTF 138 III 166 consid. 3.2; [tra le tante] sentenza del TAF A-7514/2014 del 4 febbraio 2016 consid. 2.4.1 con rinvii). Allorquando è chiamato ad interpretare la legge, il Tribunale non privilegia un criterio d'interpretazione in particolare; per accedere al vero senso di una norma preferisce, pragmaticamente, ispirarsi a un pluralismo interpretativo (cfr. DTF 140 II 202 consid. 5.1; 139 IV 270 consid. 2.2; 135 III 483 consid. 5.1; [tra le tante] sentenza del TAF A-7514/2014 del 4 febbraio 2016 consid. 2.4.1). Se sono possibili più interpretazioni, dà la preferenza a quella che meglio si concilia con la Cost. (cfr. DTF 131 II 562 consid. 3.5; 131 II 710 consid. 4.1; 130 II 65 consid. 4.2).
3.2 Le istruzioni dell'Amministrazione federale (come le Info IVA, le informazioni generali, le direttive, le circolari, i regolamenti doganali, ecc.) non sono vincolanti per le autorità giudiziarie (cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. 2.173 seg.). I Tribunali devono tuttavia tenerne conto nell'ambito dei loro giudizi, allorquando le predette istruzioni consentono l'interpretazione corretta e adeguata delle disposizioni di legge applicabili nel caso specifico (cfr. DTF 141 II 401 consid. 4.2.2; 123 II 16 consid. 7; [tra le tante] sentenze del TAF A-714/2018 del 23 gennaio 2019 consid. 2.2; A-2675/2016 del 25 ottobre 2016 consid. 1.4; A-5099/2015 del 20 gennaio 2016 consid. 1.6).
4.
4.1 Giusta l'art. 190

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
4.2 Qualora una legge federale deleghi la competenza legislativa all'esecutivo, le relative norme di delega rientrano nel campo di applicazione dell'art. 190

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Il Tribunale deve poi limitarsi a verificare che la disposizione litigiosa sia atta a realizzare oggettivamente lo scopo che si prefigge la legge senza preoccuparsi, in particolare, di sapere se essa costituisca il mezzo maggiormente appropriato per il raggiungimento di tale scopo (cfr. DTF 130 V 472 consid. 6.1). Il Consiglio federale è infatti responsabile circa l'idoneità della misura ordinata, sicché non spetta al Tribunale determinarsi circa la sua pertinenza dal punto di vista politico o economico (cfr. DTF 141 II 169 consid. 3.4; 140 II 194 consid. 5.8; 136 II 337 consid. 5.1; 130 V 472 consid. 6.1; DTAF 2016/24 consid. 2.3.2 con rinvii; 2014/8 consid. 2.4; [tra le tante] sentenze del TAF A-453/2017 del 26 ottobre 2017 consid. 2.7; A-2495/2016 del 20 gennaio 2017 consid. 5.1; A-4620/2008 del considd. 4.2-4.4; cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. 2.177 seg.).
5.
Nel caso in disamina, oggetto del litigio è la questione giuridica a sapere se un « veicolo polivalente » - ovvero un veicolo utilizzabile sia quale autocarro cisterna per il trasporto di latte (con sovrastruttura: cisterna per il trasporto di latte con impianto di pompaggio e misurazione) e, una volta rimossa la cisterna, quale trattore a sella per il trasporto di altri materiali (con sovrastruttura: ralla per l'aggancio di semirimorchi) - possa o meno beneficiare dell'agevolazione fiscale per il trasporto di latte alla rinfusa ai sensi dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |


SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7 |
In tale contesto, prima di pronunciarsi al riguardo (cfr. consid. 6 del presente giudizio), per il Tribunale si tratta innanzitutto di definire le condizioni alla base della concessione dell'agevolazione fiscale per il trasporto di latte alla rinfusa ai sensi dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |


SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7 |
5.1
5.1.1 Giusta l'art. 85 cpv. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |
5.1.2 Sulla base dell'art. 85

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 2 |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. |
|
1 | Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. |
2 | Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass: |
a | die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden; |
b | die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden. |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. |
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1 | Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. |
2 | Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass: |
a | die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden; |
b | die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden. |
5.1.3 La tassa è calcolata in base al peso totale massimo autorizzato del veicolo e ai chilometri percorsi. Nel caso di veicoli combinati, il peso totale massimo autorizzato dei veicoli trattori può essere utilizzato come base di calcolo della tassa. La tassa può inoltre essere riscossa in funzione delle emissioni o del consumo (cfr. art. 6

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10 |
|
1 | Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10 |
2 | Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. |
3 | Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 10 Vollzug - 1 Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
|
1 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
2 | Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen. |
3 | Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11 |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
|
1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8 |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
5.1.4 A tenore dell'art. 2 cpv. 1

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge - (Art. 4 Abs. 1 SVAG) |
|
1 | Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit: |
a | Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; |
b | Fahrzeuge, die für den Zivilschutz: |
b1 | gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder |
b2 | für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49-53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20195 sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 20206 gemietet worden sind; |
c | Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen; |
d | Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 4. November 20097 über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten; |
e | land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86-90 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19628); |
f | Fahrzeuge mit einem schweizerischen Tagesausweis (Art. 20-21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19599; VVV); |
g | nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern (Art. 22-26 VVV); |
h | schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschal erhobenen Abgabe (Art. 3) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie nach Artikel 3 angehört; |
i | Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 200710), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und auf den Namen einer angemeldeten Fahrlehrerin oder eines angemeldeten Fahrlehrers immatrikuliert sind; |
j | Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; |
k | Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS11); |
l | Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren; |
m | Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS); |
n | Transportachsen; |
o | Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung vom 1. November 200612 zollfrei sind. |
2 | Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen. |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 7 Gewichte - 1 «Leergewicht» ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90 Prozent der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich: |
|
a | der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung und Werkzeug; |
b | des eventuell vorhandenen Sonderzubehörs; |
c | des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.66 |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge - (Art. 4 Abs. 1 SVAG) |
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1 | Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit: |
a | Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; |
b | Fahrzeuge, die für den Zivilschutz: |
b1 | gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder |
b2 | für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49-53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20195 sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 20206 gemietet worden sind; |
c | Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen; |
d | Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 4. November 20097 über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten; |
e | land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86-90 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19628); |
f | Fahrzeuge mit einem schweizerischen Tagesausweis (Art. 20-21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19599; VVV); |
g | nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern (Art. 22-26 VVV); |
h | schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschal erhobenen Abgabe (Art. 3) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie nach Artikel 3 angehört; |
i | Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 200710), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und auf den Namen einer angemeldeten Fahrlehrerin oder eines angemeldeten Fahrlehrers immatrikuliert sind; |
j | Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; |
k | Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS11); |
l | Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren; |
m | Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS); |
n | Transportachsen; |
o | Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung vom 1. November 200612 zollfrei sind. |
2 | Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen. |
5.1.4.1 Giusta l'art. 11 cpv. 1

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht - 1 «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.83 |
|
a | «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3,50 t); |
b | «Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t); |
c | «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t); |
d | «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3); |
e | «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind; |
f | «Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin; |
g | «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind; |
h | «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum; |
i | «Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend; |
k | «Gelenkbusse» sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3,50 t oder M3); |
l | «Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Gesellschaftswagen, welche die zur normalen Fortbewegung benötigte elektrische Energie ausschliesslich einer Fahrleitung entnehmen, ohne an Schienen gebunden zu sein. |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 12 Klasseneinteilung nach EU-Recht - 1 Transportmotorwagen nach der Verordnung (EU) 2018/85894 werden in die Klassen M und N eingeteilt. Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt: |
|
a | «a» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h; |
b | «b» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. |
c | Klasse T3: Traktoren mit einem Leergewicht von höchstens 0,60 t; |
d | Klasse T4: Traktoren mit besonderer Zweckbestimmung der folgenden Unterklassen: |
d1 | Klasse T4.1: Stelzradtraktoren, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen ausgelegt sind, ein überhöhtes Fahrwerk haben und deren Bodenfreiheit in der Arbeitsposition mehr als 1,00 m beträgt, |
d2 | Klasse T4.2: überbreite Traktoren, |
d3 | Klasse T4.3: Traktoren mit geringer Bodenfreiheit und Vierradantrieb, einer oder mehreren Zapfwellen, einem Garantiegewicht von höchstens 10 t und einem Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht von weniger als 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt von weniger als 0,85 m über dem Boden. |
e | Klasse N2: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 12,00 t; |
f | Klasse N3: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12,00 t. |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht - 1 «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.83 |
|
a | «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3,50 t); |
b | «Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t); |
c | «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t); |
d | «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3); |
e | «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind; |
f | «Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin; |
g | «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind; |
h | «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum; |
i | «Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend; |
k | «Gelenkbusse» sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3,50 t oder M3); |
l | «Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Gesellschaftswagen, welche die zur normalen Fortbewegung benötigte elektrische Energie ausschliesslich einer Fahrleitung entnehmen, ohne an Schienen gebunden zu sein. |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht - 1 «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.83 |
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a | «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3,50 t); |
b | «Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t); |
c | «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t); |
d | «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3); |
e | «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind; |
f | «Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin; |
g | «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind; |
h | «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum; |
i | «Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend; |
k | «Gelenkbusse» sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3,50 t oder M3); |
l | «Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Gesellschaftswagen, welche die zur normalen Fortbewegung benötigte elektrische Energie ausschliesslich einer Fahrleitung entnehmen, ohne an Schienen gebunden zu sein. |
5.1.4.2 Giusta l'art. 20 cpv. 1

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht - 1 «Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.115 |
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a | «Normalanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann. |
b | «Langmaterialanhänger» sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein. |
c | «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen. |
cbis | «Starrdeichselanhänger» sind Anhänger, deren Deichsel in senkrechter Richtung nur geringfügig schwenken kann und konstruktionsbedingt eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt; |
d | «Zentralachsanhänger» sind Starrdeichselanhänger, deren Achse oder Achsen möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und deren Deichsel dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt; |
e | «Starre Anhänger» sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können; |
f | «Schlittenanhänger» sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die teilweise oder ganz auf Kufen laufen. |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 19 Anhänger - 1 «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.114 |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht - 1 «Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.115 |
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a | «Normalanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann. |
b | «Langmaterialanhänger» sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein. |
c | «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen. |
cbis | «Starrdeichselanhänger» sind Anhänger, deren Deichsel in senkrechter Richtung nur geringfügig schwenken kann und konstruktionsbedingt eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt; |
d | «Zentralachsanhänger» sind Starrdeichselanhänger, deren Achse oder Achsen möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und deren Deichsel dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt; |
e | «Starre Anhänger» sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können; |
f | «Schlittenanhänger» sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die teilweise oder ganz auf Kufen laufen. |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes - 1 Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.330 |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 125 - 1 Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR582 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.583 |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 125 - 1 Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR582 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.583 |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 125 - 1 Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR582 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.583 |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 125 - 1 Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR582 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.583 |
5.2
5.2.1 L'art. 4

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
|
1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7 |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7 |
In tale contesto, sia il legislatore che la giurisprudenza hanno avuto modo di precisare che l'art. 4 cpv. 1

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7 |
5.2.2 Sulla base di detta delega di competenza, agli artt. 11, 12 e 12a OTTP il Consiglio federale ha previsto la concessione - a determinate condizioni restrittive - di un'agevolazione fiscale nel caso particolare del trasporto di legname greggio, di latte alla rinfusa e di animali da reddito.
Più nel dettaglio, l'art. 11

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
|
1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |
L'art. 12

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
|
1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
Quanto a lui, l'art. 12a cpv. 1


SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
5.2.3
5.2.3.1 Sulla base dell'art. 45 cpv. 2

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

Più concretamente, nel citato modulo 56.98 viene precisato che l'agevolazione per il trasporto di latte può essere richiesta per i veicoli che:
« [...] corrispondono a degli autocarri con la forma di carrozzeria "cisterna per il latte" oppure di trattori a sella sulla cui licenza di circolazione figura la menzione "può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte". Questi veicoli vengono esclusivamenteutilizzati per il trasporto di latte alla rinfusa [...]».
In merito ai rimorchi / semirimorchi, il modulo 56.98 precisa quanto segue:
« [...] Essi vengono assoggettati alla tassa unitamente al veicolo trattore. I rimorchi / semirimorchi devono quindi assolutamente avere la forma di carrozzeria "cisterna per il latte". Il traino di altri rimorchi / semirimorchi non è ammesso; in siffatti casi decadeil diritto all'imposizione ridotta. La tassa viene riscossa posticipatamente e viene introdotta un'eventuale procedura penale [...] ».
La direttiva riprende poi quanto indicato nel modulo 56.98, definendo in maniera chiara, oltre alla nozione di latte alla rinfusa (cfr. punto 2.1), anche la nozione di « veicolo cisterna per il trasporto di latte » soggetto all'agevolazione fiscale (cfr. punto 2.2), come segue:
« [...] Per veicoli cisterna per il trasporto di latte s'intendono:
i veicoli la cui licenza di circolazione menziona la forma di carrozzeria "cisterna per il latte"
i trattori a sella destinati esclusivamenteai trasporti di latte alla rinfusa sulla cui licenza di circolazione figura la menzione "Può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte" [...] ».
La direttiva precisa altresì che l'agevolazione va chiesta alla DGD, « [...] all'atto di ogni messa in circolazione, anche se il rispettivo veicolo è stato messo fuori circolazione solo temporaneamente [...] » (cfr. punto 3).
5.2.3.2 Sempre sulla base dell'art. 45 cpv. 2

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
|
1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
« [...] Per veicoli cisterna per il trasporto di latte s'intendono:
i veicoli la cui licenza di circolazione menziona la forma di carrozzeria "cisterna per il latte"
i trattori a sella destinati esclusivamenteai trasporti di latte alla rinfusa sulla cui licenza di circolazione figura la menzione "Può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte" [...] ».
5.2.3.3 L'esigenza dell'iscrizione nella licenza di circolazione della menzione « Può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte », è altresì ripresa nella direttiva dell'Associazione dei servizi della circolazione (ASA) denominata « Direttive n. 6, Iscrizioni di condizioni speciali e autorizzazioni nella licenza di circolazione e nell'autorizzazione speciale dei veicoli e dei trasporti » (cfr. atto n. 9 dell'inc. DGD):
Cifra Testo della condizione Basi legali e fonti d'informazione Spiegazioni
OTTP art. 12
272 Può essere utilizzato solo per il trasporto di latte. Solo per veicoli trasporto latte, i quali beneficiano di una TTPCP ridotta.
I AFD 21.09.2000 sulla TTPCP punto 5
5.3 Ciò posto, in concreto si pone innanzitutto la questione fondamentale a sapere che cosa si debba intendere per « veicolo per il trasporto di latte » ai sensi dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
5.3.1 In proposito, nei propri allegati la società ricorrente sostiene che la nozione di veicolo dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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1 | Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t |
b | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t |
c | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t |
d | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t |
e | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t |
f | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht |
g | Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht |
2 | Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
b | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
3 | Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: |
a | für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; |
b | für andere Fahrzeuge: 70 Franken. |
4 | Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
|
1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7 |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
Al riguardo, l'autorità inferiore ha sottolineato che - a prescindere dalla definizione di « veicolo per il trasporto di latte » - le condizioni per un'agevolazione applicata al veicolo trattore e al rimorchio sarebbero le stesse. L'agevolazione viene da lei accordata unicamente se il veicolo trattore e il rimorchio, ossia la combinazione dei due veicoli, sono destinati esclusivamente per lo stesso tipo di trasporto. Un rimorchio o un semirimorchio sarebbero da considerarsi dei veicoli ai sensi della LTTP e dell'OTTP. Il rimorchio verrebbe tassato insieme al veicolo trattore. Una sovrastruttura rimovibile quale una cisterna, non sarebbe da considerarsi un veicolo (cfr. risposta 9 ottobre 2018, punto 9).
5.3.2
5.3.2.1 Ciò premesso, il Tribunale rileva come nella sua attuale vigente versione, l'art. 12

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
« Per i seguenti veicoli la tassa ammonta al 75 per cento delle aliquote di cui agli articoli 14 capoverso 1 e 14a capoverso 1:
a. veicoli per il trasporto di latte con i quali viene trasportato esclusivamente latte alla rinfusa;
b. veicoli per il trasporto di bestiame, ad eccezione di quelli per il trasporto di cavalli, utilizzati esclusivamente per il trasporto di animali da reddito ».
Dal suo tenore letterario risulta che solo i « veicoli per il trasporto di latte » possono beneficiare dell'agevolazione fiscale, purché trasportino « esclusivamente » latte alla rinfusa. Con l'utilizzo del termine « esclusivamente » (in francese « uniquement », in tedesco « ausschliesslich »), il Tribunale osserva come l'accento sia qui chiaramente posto sull'uso esclusivo del veicolo per il trasporto del latte alla rinfusa, condizione sine qua non per la concessione dell'agevolazione ai sensi dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
|
1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
Per quanto concerne la nozione di « veicoli per il trasporto di latte », il Tribunale rileva invece che la stessa è ripresa analogamente nella versione in lingua tedesca con il termine « Milch-Transportfahrzeuge », mentre nella versione in lingua francese viene utilizzato il termine generico di « véhicules ». Benché né la LTTP, né l'OTTP definiscano che cosa si debba intendere per « veicoli per il trasporto di latte », linguisticamente e grammaticalmente l'utilizzo del termine « per » tra la parola « veicolo » e « trasporto di latte » lascia intendere che si debba trattare di un veicolo tecnicamente concepito o generalmente utilizzato per il trasporto di latte e non di altri materiali. Lo stesso risulta altresì dalla versione in lingua tedesca con l'utilizzo del segno « - » tra « Milch » e « Transportfahrzeuge ». Ora, vero è che la nozione generica di « veicolo », a lei sola può potenzialmente inglobare sia i veicoli a motore che quelli senza motore ai sensi dell'art. 9 cpv. 1

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 9 Fahrzeuge - 1 «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge. |
5.3.2.2 Tale interpretazione trova riscontro dall'analisi del tenore letterario della versione storica dell'art. 12

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
« 1Nel caso di veicoli cisterna per il trasporto di latte con i quali viene trasportato esclusivamente latte alla rinfusa, la tassa ammonta al 75 per cento delle aliquote di cui agli articoli 14 capoverso 1, 14a capoverso 1 e 14b capoverso 1.
2Nel caso di veicoli per il trasporto di bestiame, ad eccezione di quelli per il trasporto di cavalli, utilizzati esclusivamente per il trasporto di animali da reddito, la tassa ammonta al 75 per cento delle aliquote di cui agli articoli 14

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 14 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen. |
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1 | Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen. |
2 | Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen. |
Dal confronto tra il vecchio art. 12

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
Dal tenore letterario del vecchio art. 12 cpv. 1

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes - 1 Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.330 |
5.3.2.3 In merito al tenore attuale dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
5.3.2.4 Vero è che l'attuale tenore dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes - 1 Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.330 |
5.3.3 Come appena accennato sotto il profilo dell'interpretazione letteraria, anche dall'esame della sistematica della « Sezione 3: Trasporto di legno greggio, latte alla rinfusa e animali da reddito » dell'OTTP, nonché dal confronto degli artt. 11, 12 e 12a OTTP, risulta chiaramente che per la concessione dell'agevolazione fiscale, sia che si tratti del trasporto di legname greggio che di trasporto di latte alla rinfusa o di animali da reddito, l'OTTP esige espressamente quale condizione che sia il veicolo stesso - per il quale viene per l'appunto richiesta detta agevolazione - ad essere utilizzato esclusivamente per il trasporto di uno dei tre predetti tipi di bene (per quanto concerne il legname greggio, cfr. considd. 5.2.2 e 5.5 del presente giudizio). Tale evenienza, risulta altresì dalla versione degli artt. 11, 12 e 12a OTTP in vigore sino al 30 aprile 2019 (cfr. RU 2000 1170; RU 2018 1521).
Come visto poc'anzi, l'art. 12a cpv. 3

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
5.3.4
5.3.4.1 Dalla volontà storica del legislatore alla base dell'art. 4 cpv. 1

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7 |
5.3.4.2 Per quanto concerne specificamente il latte fresco, a sostegno della richiesta di agevolazione, nella propria richiesta 31 gennaio 2000 l'USC aveva sottolineato il carattere decentralizzato della produzione di latte, la sua natura di derrata alimentare altamente deperibile, il cui trasporto esige l'utilizzo di appositi camion cisterna speciali - dall'identificazione univoca, in quanto non possono servire per trasporti di altro tipo - rispettanti i vigenti standard igienici, nonché l'impossibilità di trasferirne il trasporto su ferrovia (cfr. atto n. 5 dell'inc. DGD, pag. 2):
« [...] Pour des questions logistiques, les deux tiers du lait suisse sont collectés directement chez les producteurs de lait ou dans des centres de ramassage. Comme le lait est une denrée hautement périssable, son transport doit se faire rapidement et à l'aide de véhicules satisfaisant aux exigences de l'hygiène alimentaire. Par conséquent, son transport est effectué aux moyens de camions-citerne spéciaux dont l'identification est sans équivoque puisque ces véhicules ne peuvent servir à d'autres transports. De plus, la production laitière, comme toute activité agricole, est très décentralisée: ainsi, le regroupement des différents transports, l'élimination des transports à vide, même en optimisant la planification du ramassage du lait, ou encore le transfert sur le rail ne sont tout simplement pas réalisables. Les gains de productivité ne sont également qu'une illusion. En effet, la plupart des routes d'accès ne permettent pas la circulation de véhicules plus lourds. Par ailleurs la charge engendrée par la nouvelle taxe poids lourds pourrait inciter les agriculteurs à livrer leur lait par leur propre moyen de transport, ce qui risque d'encombrer encore plus nos routes déjà surchargées [...] ».
Circa la tipologia di veicolo necessario per il trasporto del latte e di altri due tipi di merci, l'USC aveva poi precisato che i camion cisterna speciali sono facilmente identificabili proprio per le loro peculiarità. Per distinguerli dagli altri veicoli, l'USC aveva proposto di apporre un'apposita targa sui veicoli in questione, come avviene per i veicoli che trasportano sostanze pericolose, e di corredare la licenza di circolazione di tali veicoli di un timbro o di un altro segno distintivo che autorizzi soltanto il trasporto di particolari tipi di merci (cfr. atto n. 5 dell'inc. DGD, pag. 3 seg.):
« [....] Ces 3 types de transport sont facilement identifiables de par leur spécificité. Une plaque minéralogique pourrait également être apposée sur les véhicules en question, comme le veut la pratique déjà en vigueur pour les matières dangereuses. De plus, le permis de circulation des véhicules en question pourrait être muni d'un tampon, ou un autre signe distinctif, n'autorisant ainsi que le transport de certains types de marchandises [...] ».
5.3.4.3 Con scritto 3 marzo 2000, il Dipartimento federale delle finanze (DFF) aveva sostenuto come segue l'introduzione dell'agevolazione proposta dall'USC, sottolineando che la stessa non avrebbe posto problemi di delimitazione, il trasporto di latte fresco esigendo che venga effettuato con l'ausilio di un veicolo speciale, ovvero un camion cisterna per il latte (cfr. atto n. 6 dell'inc. DGD, pag. 1 seg.):
« [...] Wir gehen mit dem EVD und dem VBS einig, dass sich die Milchtransporte, insbesondere aus entlegenen Gebieten, praktisch nicht auf die Bahn verlagern lassen. Zudem bringt eine Sonderregelung für Milchtransporte keine Vollzugsprobleme mit sich. Bedingung ist allerdings, dass sich die Vergünstigung auf Transporte von offener Milch in Tankfahrzeugen für Milch beschränkt, da diese Fahrzeuge eine eigene Fahrzeugkategorie darstellen und deren Verwendung folglich leicht kontrollierbar ist. In Analogie zum Rückerstattungsansatz für die Holztransporte, der etwa einen Viertel der LSVA-Belastung ausmacht, beantragen wir, für die Milchtransporte einen reduzierten Satz in der Höhe von 75 Prozent der normalen Abgabesätze [...] ».
Con scritto 6 marzo 2000, il DFF aveva altresì precisato che l'agevolazione per il trasporto di latte non poneva problemi di delimitazione, proprio per il fatto che il veicolo utilizzato per il suo trasporto può essere definito in maniera molto restrittiva e chiara, lo stesso esigendo l'utilizzo di camion cisterna per il latte, la cui forma della carrozza è caratteristica (cfr. atto n. 7 dell'inc. DGD, pag. 2):
« [...] In Punkt 3 nennen wir die durch Zugeständnisse entstehenden Abgrenzungsprobleme und Anschlussbegehren. Dazu haben wir in unserer Stellungnahme zwei ganz klare Unterscheidungen gemacht: Auf der einen Seite stehen die Tankfahrzeuge für offene Milch und die Viehtransportfahrzeuge, auf anderen Seite die Transporte leichtverderblicher Lebensmittel sowie die Transporte mit für das beförderte Ladegut speziell eingerichteten Fahrzeugen.
Bei den ersten beiden Kategorien sind wir mit einer Sonderregelung einverstanden, da gerade deshalb keine Abgrenzungsprobleme entstehen, weil die berechtigten Fahrzeuge sehr eng begrenzt und klar definiert werden. Es handelt sich um die Carosserieformen "Tankfahrzeug für Milch" und "Viehtransportfahrzeug" gemäss den Bundesweisungen über die Zulassung der Fahrzeuge (Weisungen Prüfbericht; WPB). Diese sind sowohl für die Zulassungsbehörden wie auch für die Fahrzeughersteller in der Schweiz und die Generalimporteure verbindlich. Auf der anderen Seite stehen die Lebensmitteltransporte und die Fahrzeuge mit den speziellen Aufbauten. Hier sind wir gegen eine Sonderregelung, weil beide geforderten Ausnahmen einen grossen Spielraum offen lassenund deshalb grosse Abgrenzungsprobleme entstehen. Zudem wäre eine Begünstigung der Transporte leichtverderblicher Lebensmittel sehr missbrauchsanfällig, da diese nicht an eine bestimmte Fahrzeugkategorie gebunden werden können. Unsere Haltung zu den in den Mitberichten beantragten Ausnahmen ist demnach sehr klar von der Frage der Vollzugssicherheit und der möglichen Abgrenzungsprobleme abhängig und bei allfälligen Anschlussbegehren dementsprechend begründbar [...] ».
5.3.4.4 Dall'interpretazione storica e teologica dell'art. 12

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
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3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
5.3.5 Sulla base di tutte e considerazioni che precedono, il Tribunale ritiene la definizione data alla nozione di « veicolo per il trasporto di latte » dalla prassi amministrativa dell'AFD come idonea e conforme al sistema di concessione dell'agevolazione fiscale dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

Ora, il sistema così concepito, non permette alcun margine di manovra, segnatamente la possibilità - così come suggerita dalla società ricorrente nei suoi allegati (cfr. ricorso 14 agosto 2018, replica spontanea del 2 novembre 2018) - di concedere l'agevolazione fiscale non in base al tipo di motrice utilizzata (autocarro, trattore a sella), bensì in base alla struttura montata su quest'ultima, ovvero in base ai km percorsi esclusivamente da un veicolo polivalente con la sovrastruttura necessaria per il trasporto di latte, legname o animali da reddito (rimorchio/semirimorchio - cisterna). Tale soluzione, quand'anche dovesse rilevarsi di per sé tecnicamente praticabile, non sarebbe di fatto compatibile con quanto disposto dall'OTTP e dalla LTTP in materia di concessione di agevolazioni fiscali, nella misura in cui la parte motrice del veicolo polivalente (autocarro/trattore a sella) verrebbe sottoposto ad un doppio regime fiscale: aliquota ordinaria per il trasporto normale, aliquota per il trasporto di latte alla rinfusa. Come sottolineato dall'autorità inferiore (cfr. risposta 9 ottobre 2018, punti 6, 8 e 11; duplica 7 dicembre 2018, punto 3), per l'insieme dei chilometri percorsi, un veicolo può essere assoggettato alla tassa (aliquota normale o ridotta) oppure esserne esonerato. La legislazione in vigore non prevede una suddivisione della tassa dovuta per un veicolo a seconda della merce trasportata. L'applicazione della soluzione prospettata dalla società ricorrente esigerebbe concretamente una modifica legislativa sia della LTTP, che dell'OTTP, non solo per quanto concerne il trasporto di latte alla rinfusa, ma anche per il trasporto di legname greggio e il trasporto di animali da reddito. Non essendo qui tuttavia il caso, in virtù dell'art. 190

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7 |
5.4 Ciò appurato, occorre ora verificare se l'esigenza dell'iscrizione nella licenza di circolazione di un veicolo polivalente dell'indicazione che « può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte » posta dalla prassi amministrativa dell'AFD a comprova dell'uso esclusivo per il trasporto di latte ai sensi dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
5.4.1 Nel dettaglio, la società ricorrente ritiene che il sistema fino ad ora adottato dall'AFD per il rilascio dell'agevolazione non sarebbe corretto per i veicolo polivalenti, e meglio l'esigenza dell'iscrizione nella licenza di circolazione di un veicolo polivalente (autocarro con sistema di ponti intercambiabili/cisterna removibile o inter cambiabile, trattore a sella con semirimorchio per il trasporto di latte alla rinfusa, ecc.) dell'indicazione che « può essere impiegato soltanto per il trasporto di latte », in quanto a livello tecnico ne delimiterebbe l'uso polivalente creando vari problemi: sfruttamento non ottimale dei veicoli in quanto il loro utilizzo viene limitato in modo scorretto; aumento del numero di veicoli sulle strade; trasporti di latte eseguiti pagando il 100% della tassa; problemi economici per aziende a causa dell'aumento dei costi fissi non coperti a causa dell'utilizzo limitato dei veicoli, acquisto di più veicoli nonostante la possibilità di acquistarne unicamente uno, per lo svolgimento dei vari lavori, problemi di tipo ecologico dovuto alla produzione, lo smaltimento e l'utilizzo di più veicoli. A suo avviso, per i trattori a sella che trainano un semirimorchio per il trasporto di latte alla rinfusa - come nel suo caso - l'iscrizione sulla licenza di circolazione andrebbe pertanto effettuata non su quella del trattore a sella, bensì su quella del semirimorchio. Di fatto, non sarebbe la costruzione del veicolo a limitarne l'utilizzo, bensì la costruzione della sovrastruttura che questo veicolo monta. Al momento che viene montata una struttura intercambiabile per il trasporto di latte, l'utilizzo del veicolo sarebbe limitato a detto tipo di trasporto (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punto 8; replica spontanea del 2 novembre 2018, pag. 6 seg.).
5.4.2 Al riguardo, il Tribunale rileva come la giurisprudenza abbia già avuto modo di chinarsi su questo aspetto della prassi amministrativa dell'AFD confermandone l'applicabilità. Più nel dettaglio, l'allora Commissione di ricorso in materia doganale ha sancito, non solo in rapporto al trasporto di latte, ma anche a quello di bestiame, che, in materia di prova dell'uso esclusivo del veicolo, è lecito fondarsi sull'indicazione riportata nella licenza di circolazione per ritenere come adempiuta l'esigenza dell'uso esclusivo del veicolo ai sensi dell'art. 12a cpv. 1 lett. b

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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
In tale contesto, che la prassi attuale dell'AFD esiga una tale iscrizione sia nella licenza di circolazione del trattore a sella che in quella del rimorchio-cisterna a comprova dell'uso esclusivo appare qui lecito. Come visto, l'esigenza che sia il veicolo polivalente nel suo complesso ad essere utilizzato in maniera esclusiva per il trasporto di latte è infatti stato ritenuto dal Tribunale come conforme a quanto disposto dall'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
5.5 Ciò sancito, occorre poi apportare qualche precisazione circa l'art. 11 cpv. 2

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |
5.5.1 Più concretamente, la società ricorrente solleva un'ingiustificata differenziazione di due fattispecie uguali, in quanto per il trasporto di legname greggio l'art. 11 cpv. 2

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
5.5.2 Al riguardo, il Tribunale precisa che l'agevolazione fiscale dell'art. 11 cpv. 1

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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |


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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
5.6 Ciò appurato, occorre ancora verificare se l'applicazione della prassi amministrativa dell'AFD comporti o meno contraria alla libertà economica (cfr. art. 27 cpv. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |

SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz BGBM Art. 1 - 1 Dieses Gesetz gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
5.6.1 In sostanza, la società ricorrente solleva una violazione della libertà economica, in quanto l'applicazione dell'esigenza dell'uso esclusivo per il trasporto di latte applicata ad un veicolo polivalente, imporrebbe al privato di dover usare una motrice per un rimorchio anziché per più rimorchi, imponendogli de facto di dover acquistare un'ulteriore motrice, rispettivamente (nel caso in cui non vi siano le disponibilità finanziarie per farlo) impedirebbe al privato di esercitare un'attività lucrativa privata senza alcuna ragionevole giustificazione (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punto 15). A suo avviso, la visione per la quale, per beneficiare dell'agevolazione, è assolutamente necessaria una cisterna da latte che non può essere separata dalla parte motrice del veicolo, risulterebbe poi essere contraria alla tutela dell'ambiente, contraria allo scopo stesso per il quale tale agevolazione sarebbe stata legiferata (favorire l'agricoltura), in quanto s'incentiverebbe l'acquisto di un camion inefficiente e dispendioso per quel che riguardano i costi fissi e da ultimo ingiustificata se si considerano le possibilità tecniche per rilevare il chilometraggio percorso dalla cisterna del latte ed evitare così abusi (cfr. replica spontanea del 2 novembre 2018, pag. 6).
5.6.2 Al riguardo, il Tribunale non può fare a meno di notare come le due censure siano qui infondate. Per quanto concerne le censure relative alla libertà economica, si sottolinea che nulla obbliga un privato ad acquistare due veicoli diversi. La scelta se acquistare un veicolo polivalente o meno compete solo a quest'ultimo. Detto ciò, se vuole beneficiare dell'agevolazione fiscale ai sensi dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen - 1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
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1 | Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden. |
2 | Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen. |
3 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet. |
4 | Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage. |
5 | Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen. |
6 | Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
Dette considerazioni valgono anche in rapporto alle censure relative alla tutela dell'ambiente, con le precisazioni che seguono. A prescindere dalla questione a sapere se, dal punto di vista ambientale, l'esigenza dell'uso esclusivo applicata ai veicoli polivalenti possa o meno spingere un'azienda ad acquistare due veicoli, anziché uno, generando o meno un aumento del traffico pesante, rimane il fatto - come già rilevato in precedenza dal Tribunale (cfr. consid. 5.3.5 del presente giudizio) - che al momento attuale il sistema così come concepito non permette una diversa interpretazione da parte del Tribunale, tenuto ad applicare la legge ex art. 190

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
6.
Stabilita la validità della procedura di concessione dell'agevolazione fiscale e delle relative condizioni concepite dall'AFD nella propria prassi amministrativa in conformità all'art. 4 cpv. 1

SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7 |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
6.1
6.1.1 In concreto, con richiesta 29 marzo 2018 (cfr. atto n. 1 dell'inc. DGD) rinnovata con scritto 17 aprile 2018 (cfr. atto n. 3 dell'inc. DGD), la società ricorrente ha chiesto l'agevolazione per il trasporto di latte alla rinfusa ai sensi dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
6.1.2 Dinanzi al Tribunale, essa ha poi indicato di soddisfare i presupposti alla base della concessione dell'agevolazione, nella misura in cui il latte viene raccolto in zone decentrate in regioni remote, il suo trasporto non può essere effettuato tramite ferrovia, il veicolo in dotazione - nella configurazione di un autocarro cisterna - eseguirebbe sempre delle corse a vuoto dal luogo di stazionamento al primo luogo di carico di ogni giro di raccolta del latte, sicché non verrebbe utilizzato per altri scopi. Il trasporto di altri materiali non sarebbe infatti di fatto possibile, in quanto la configurazione a cisterna ne limiterebbe in modo incondizionato l'utilizzo al solo trasporto di latte alla rinfusa (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punti 5, 6 e 7; replica spontanea 2 novembre 2018, pag. 3).
6.1.3 A suo avviso, per evitare abusi nell'utilizzo del veicolo, l'agevolazione fiscale non dovrebbe essere vincolata al veicolo, bensì in base alla sovrastruttura ch'esso monta: quando il veicolo monta la cisterna dovrebbe beneficiare dell'agevolazione, quando monta la ralla invece no (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punto 11). Con scritto 17 aprile 2018, essa aveva indicato che una distinzione dal profilo tecnico e fiscale della parte di uso per il trasporto di latte alla rinfusa e la parte di trasporto di altro tipo costituirebbe un'operazione tecnicamente senz'altro possibile in quanto vi sarebbero dei precisi accorgimenti tecnici per poter stabilire i chilometri di utilizzo del veicolo per l'una o per l'altra attività. In tale ottica, essa aveva proposto quanto segue all'autorità inferiore a comprova dell'uso esclusivo del veicolo per il trasporto del latte alla rinfusa (cfr. scritto 17 aprile 2018, pag. 2):
« [...] Come accade per i trattori a sella che montano una gru, al momento in cui viene montata la sovrastruttura (ponte di carico fisso), essa viene collegata, tramite delle prese elettriche che collegano l'autocarro ed il semirimorchio, all'impianto elettrico del ponte stesso. Questo comporta una dichiarazione specifica sull'Emotach che cambia il peso dichiarato da vuoto a peso totale. Al momento che il ponte viene tolto il peso dichiarato viene nuovamente modificato da peso totale a peso a vuoto. Dopodiché il conducente dichiara ogni semirimorchio come accade normalmente. Questo significa che si potrebbe creare una dichiarazione specifica per la sovrastruttura utilizzata per il trasporto di latte (cisterna) alla quale viene applicata l'agevolazione. Al momento che la cisterna viene tolta viene automaticamente tolta anche l'agevolazione. In automatico quindi verrebbe già calcolata la tariffa corretta e non ci sarebbe possibilità di applicare l'agevolazione ad altri trasporti in quanto la sovrastruttura utilizzata per il trasporto del latte non può in alcun modo essere utilizzata per qualsiasi altro trasporto. Questo sistema permetterebbe una dichiarazione semplice da parte nostra e un controllo ancora più semplice da parte dell'ufficio federale delle dogane in quanto le tariffe verrebbero regolate e dichiarate automaticamente come avviene per qualsiasi semirimorchio o rimorchio che viene dichiarato in modo specifico [...] ».
Ribadendo detta soluzione anche in questa sede, essa ha proposto di adottare un sistema di dichiarazione diversificato a seconda della configurazione del veicolo utilizzato: trattore a sella (peso a vuoto), trattore a sella con sovrastruttura cisterna latte (peso totale con agevolazione), trattore a sella con semirimorchio (dichiarazione semirimorchio con peso totale convoglio), trattore a sella con semirimorchio cisterna latte (totale convoglio con agevolazione). Ad ulteriore comprova dell'uso esclusivo del veicolo polivalente per il trasporto di latte alla rinfusa, essa ha precisato di poter apportarne la prova anche mediante produzione della dichiarazione effettuata con le apposite tessere, di un elenco dettagliato dei trasporti eseguiti ed una distinta dei km effettuati avendo diritto all'agevolazione e i km effettuati senza diritto di agevolazione, nonché di tutti i documenti comprovanti i trasporti eseguiti: ovvero, i bollettini di trasporto, le fatture, le registrazioni dell'impianto di carico, i dati relativi alla Geo localizzazione del veicolo e i dati relativi all'odocronografo digitale (cfr. ricorso 14 agosto 2018, punto 9; replica spontanea del 2 novembre 2018, pag. 5).
6.2
6.2.1 Sennonché, così facendo, la ricorrente ha dichiarato apertamente di non essere intenzionata ad utilizzare il veicolo polivalente - e meglio la combinazione tra trattore a sella e rimorchio cisterna - esclusivamente per il trasporto di latte. Essa non ottempera dunque chiaramente all'esigenza dell'uso esclusivo del veicolo per il trasporto di latte alla rinfusa posto dall'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
6.2.2 In definitiva, visto tutto quanto suesposto, si deve ritenere che è a giusta ragione che l'autorità inferiore non ha concesso alla società ricorrente l'agevolazione fiscale per il trasporto di latte ai sensi dell'art. 12 lett. a

SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
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1 | Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet. |
2 | Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten: |
a | Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge; |
b | Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge; |
c | Rückerstattungsperiode; |
d | Holzvolumen in Kubikmetern (m3). |
3 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
7.
In considerazione dell'esito della lite, giusta l'art. 63 cpv. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(il dispositivo è indicato alla pagina seguente)
Per questi motivi, il Tribunale amministrativo federale pronuncia:
1.
Il ricorso è integralmente respinto.
2.
Le spese processuali pari a 2'000 franchi sono poste a carico della ricorrente. Alla crescita in giudicato del presente giudizio, tale importo verrà interamente dedotto dall'anticipo spese di 2'000 franchi da lei versato a suo tempo.
3.
Non vengono assegnate indennità a titolo di spese ripetibili.
4.
Comunicazione a:
- ricorrente (atto giudiziario)
- autorità inferiore (n. di rif. ***; atto giudiziario)
I rimedi giuridici sono indicati alla pagina seguente.
La presidente del collegio: La cancelliera:
Annie Rochat Pauchard Sara Pifferi
Rimedi giuridici:
Contro la presente decisione può essere interposto ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale, 1000 Losanna 14, entro un termine di 30 giorni dalla sua notificazione (art. 82 e

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Data di spedizione:
Registro di legislazione
Cost 9
Cost 27
Cost 74
Cost 85
Cost 190
LMI 1
LTAF 31
LTAF 33
LTAF 37
LTF 42
LTF 48
LTF 82 e
LTTP 1
LTTP 2
LTTP 3
LTTP 4
LTTP 5
LTTP 6
LTTP 10
LTTP 23
OETV 7
OETV 9
OETV 11
OETV 12
OETV 19
OETV 20
OETV 66
OETV 125
OTTP 2
OTTP 3
OTTP 11
OTTP 11 e
OTTP 12
OTTP 12 a
OTTP 14
OTTP 45
PA 2
PA 5
PA 20
PA 48
PA 49
PA 50
PA 52
PA 62
PA 63
TS-TAF 4
TS-TAF 7
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 27 Libertà economica - 1 La libertà economica è garantita. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 74 Protezione dell'ambiente - 1 La Confederazione emana prescrizioni sulla protezione dell'uomo e del suo ambiente naturale da effetti nocivi o molesti. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 85 * - 1 La Confederazione può riscuotere sul traffico pesante una tassa commisurata alle prestazioni o al consumo, per quanto tale traffico causi alla collettività costi che non possono essere coperti con altre prestazioni o tasse. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 190 Diritto determinante - Le leggi federali e il diritto internazionale sono determinanti per il Tribunale federale e per le altre autorità incaricate dell'applicazione del diritto. |
SR 943.02 Legge federale del 6 ottobre 1995 sul mercato interno (LMI) LMI Art. 1 - 1 La presente legge garantisce a ogni persona con domicilio o sede in Svizzera l'accesso libero e non discriminato al mercato al fine di esercitare su tutto il territorio della Confederazione un'attività lucrativa. |
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 31 Principio - Il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'articolo 5 della legge federale del 20 dicembre 196821 sulla procedura amministrativa (PA). |
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 33 Autorità inferiori - Il ricorso è ammissibile contro le decisioni: |
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 37 Principio - La procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA60, in quanto la presente legge non disponga altrimenti. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
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1 | Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
1bis | Se un procedimento in materia civile si è svolto in inglese dinanzi all'autorità inferiore, gli atti scritti possono essere redatti in tale lingua.14 |
2 | Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.15 16 |
3 | Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata. |
4 | In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201617 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento: |
a | il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati; |
b | le modalità di trasmissione; |
c | le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.18 |
5 | Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione. |
6 | Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi. |
7 | Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 48 Osservanza - 1 Gli atti scritti devono essere consegnati al Tribunale federale oppure, all'indirizzo di questo, alla posta svizzera o a una rappresentanza diplomatica o consolare svizzera al più tardi l'ultimo giorno del termine. |
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1 | Gli atti scritti devono essere consegnati al Tribunale federale oppure, all'indirizzo di questo, alla posta svizzera o a una rappresentanza diplomatica o consolare svizzera al più tardi l'ultimo giorno del termine. |
2 | In caso di trasmissione per via elettronica, per il rispetto di un termine è determinante il momento in cui è rilasciata la ricevuta attestante che la parte ha eseguito tutte le operazioni necessarie per la trasmissione.20 |
3 | Il termine è reputato osservato anche se l'atto scritto perviene in tempo utile all'autorità inferiore o a un'autorità federale o cantonale incompetente. In tal caso, l'atto deve essere trasmesso senza indugio al Tribunale federale. |
4 | Il termine per il versamento di anticipi o la prestazione di garanzie è osservato se, prima della sua scadenza, l'importo dovuto è versato alla posta svizzera, o addebitato a un conto postale o bancario in Svizzera, in favore del Tribunale federale. |
SR 641.81 Legge federale del 19 dicembre 1997 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Legge sul traffico pesante, LTTP) - Legge sul traffico pesante LTTP Art. 1 - 1 La tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (tassa) deve far sì che, a lungo termine, il traffico pesante copra i costi d'infrastruttura ad esso imputabili e quelli a carico della collettività, in quanto esso non compensi già tali costi con altre prestazioni o tasse. |
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1 | La tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (tassa) deve far sì che, a lungo termine, il traffico pesante copra i costi d'infrastruttura ad esso imputabili e quelli a carico della collettività, in quanto esso non compensi già tali costi con altre prestazioni o tasse. |
2 | La tassa contribuisce inoltre a: |
a | migliorare le condizioni quadro della ferrovia sul mercato dei trasporti; |
b | incrementare il trasporto delle merci per ferrovia. |
SR 641.81 Legge federale del 19 dicembre 1997 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Legge sul traffico pesante, LTTP) - Legge sul traffico pesante LTTP Art. 2 |
SR 641.81 Legge federale del 19 dicembre 1997 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Legge sul traffico pesante, LTTP) - Legge sul traffico pesante LTTP Art. 3 Oggetto - La tassa è riscossa sui veicoli pesanti a motore e i rimorchi immatricolati in Svizzera e all'estero (svizzeri ed esteri), destinati al trasporto di beni o di persone. |
SR 641.81 Legge federale del 19 dicembre 1997 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Legge sul traffico pesante, LTTP) - Legge sul traffico pesante LTTP Art. 4 Eccezioni ed esenzioni - 1 Il Consiglio federale può esentare totalmente o parzialmente dalla tassa determinate categorie di veicoli o i veicoli con scopi d'impiego particolari, oppure può adottare un disciplinamento speciale. Ciò facendo deve tuttavia osservare il principio dell'imputazione adeguata dei costi non coperti (principio di causalità). I veicoli svizzeri ed esteri devono essere parificati. |
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1 | Il Consiglio federale può esentare totalmente o parzialmente dalla tassa determinate categorie di veicoli o i veicoli con scopi d'impiego particolari, oppure può adottare un disciplinamento speciale. Ciò facendo deve tuttavia osservare il principio dell'imputazione adeguata dei costi non coperti (principio di causalità). I veicoli svizzeri ed esteri devono essere parificati. |
2 | I veicoli adibiti al trasporto di persone sono sottoposti a tassa forfettaria. La tassa annua non supera 5000 franchi. Il Consiglio federale può graduarla secondo le categorie di veicoli. |
3 | I tragitti effettuati in traffico combinato non accompagnato danno diritto a una restituzione forfettaria. Il Consiglio federale disciplina i dettagli.7 |
SR 641.81 Legge federale del 19 dicembre 1997 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Legge sul traffico pesante, LTTP) - Legge sul traffico pesante LTTP Art. 5 Persone assoggettate al pagamento della tassa - 1 È assoggettato al pagamento della tassa il detentore; nel caso di veicoli esteri è assoggettato anche il conducente. |
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1 | È assoggettato al pagamento della tassa il detentore; nel caso di veicoli esteri è assoggettato anche il conducente. |
2 | Per i rimorchi trainati è assoggettato al pagamento della tassa il detentore del veicolo a motore.8 |
SR 641.81 Legge federale del 19 dicembre 1997 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Legge sul traffico pesante, LTTP) - Legge sul traffico pesante LTTP Art. 6 Principio - 1 La tassa è calcolata in base al peso totale massimo autorizzato del veicolo e ai chilometri percorsi nel territorio doganale.10 |
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1 | La tassa è calcolata in base al peso totale massimo autorizzato del veicolo e ai chilometri percorsi nel territorio doganale.10 |
2 | Nel caso di veicoli combinati, il peso totale massimo autorizzato dei veicoli trattori può essere utilizzato come base di calcolo della tassa. |
3 | La tassa può inoltre essere riscossa in funzione delle emissioni o del consumo. |
SR 641.81 Legge federale del 19 dicembre 1997 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Legge sul traffico pesante, LTTP) - Legge sul traffico pesante LTTP Art. 10 Esecuzione - 1 Il Consiglio federale disciplina l'esecuzione. |
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1 | Il Consiglio federale disciplina l'esecuzione. |
2 | Esso può avvalersi della collaborazione dei Cantoni e di organizzazioni private. |
3 | La Confederazione versa contributi ai Cantoni per finanziare i controlli sul traffico pesante.11 |
SR 641.81 Legge federale del 19 dicembre 1997 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Legge sul traffico pesante, LTTP) - Legge sul traffico pesante LTTP Art. 23 Rimedi giuridici - 1 Per quanto l'esecuzione spetti ai Cantoni, le decisioni della prima istanza cantonale possono essere impugnate entro 30 giorni dinanzi alla Direzione generale delle dogane. |
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1 | Per quanto l'esecuzione spetti ai Cantoni, le decisioni della prima istanza cantonale possono essere impugnate entro 30 giorni dinanzi alla Direzione generale delle dogane. |
2 | Per quanto l'esecuzione spetti alle autorità doganali, le decisioni dell'ufficio doganale possono essere impugnate entro 30 giorni dinanzi alla Direzione generale delle dogane. |
3 | Le decisioni d'imposizione di primo grado della Direzione generale delle dogane possono essere impugnate entro 30 giorni mediante opposizione.36 |
4 | Per il rimanente, la protezione giuridica è retta dalle disposizioni generali sull'amministrazione della giustizia federale.37 |
SR 741.41 Ordinanza del 19 giugno 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) OETV Art. 7 Pesi - 1 Il «peso a vuoto» è il peso del veicolo scarico, pronto all'uso, con liquido di raffreddamento, lubrificante e carburante (almeno 90 per cento della capacità di carburante indicata dal costruttore), inclusi: |
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a | eventuale equipaggiamento suppletivo, quale ruota di scorta, gancio di traino e attrezzi; |
b | eventuali accessori speciali; |
c | il conducente, il cui peso è stimato in 75 kg.70 |
SR 741.41 Ordinanza del 19 giugno 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) OETV Art. 9 Veicoli - 1 Sono «veicoli» ai sensi della presente ordinanza tutti i veicoli a motore e quelli senza motore definiti di seguito. |
SR 741.41 Ordinanza del 19 giugno 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) OETV Art. 11 Autoveicoli di trasporto secondo il diritto svizzero - 1 Sono «autoveicoli di trasporto» gli autoveicoli destinati al trasporto di persone o di cose nonché gli autoveicoli che trainano rimorchi. Gli autoveicoli il cui interno è adibito a locale (officina, magazzino di vendita, cucina, locale d'esposizione, ufficio, laboratorio, sala di controllo ecc.) sono equiparati a quelli adibiti al trasporto di cose. Gli autoveicoli nei quali almeno tre quarti del volume disponibile (compresi gli spazi per il conducente e per il bagaglio) sono allestiti sotto forma di spazio abitabile e per il trasporto di persone vengono equiparati ad autoveicoli adibiti al trasporto di persone e, fino a nove posti a sedere (conducente compreso), valgono come autoveicoli adibiti ad abitazione.89 |
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a | le «automobili» sono autoveicoli leggeri per il trasporto di persone con nove posti a sedere al massimo, compreso quello del conducente (categoria M1 fino a 3,50 t); |
b | le «automobili pesanti» sono autoveicoli pesanti per il trasporto di persone con al massimo nove posti a sedere, compreso quello del conducente (categoria M1 oltre 3,50 t); |
c | i «minibus91» sono autoveicoli leggeri per il trasporto di persone con oltre nove posti a sedere, compreso quello del conducente (categoria M2 fino a 3,50 t); |
d | gli «autobus» sono autoveicoli pesanti per il trasporto di persone con oltre nove posti a sedere, compreso quello del conducente (categoria M2 oltre 3,50 t o M3); |
e | gli «autofurgoni» sono autoveicoli leggeri per il trasporto di cose (categoria N1), inclusi quelli con sedili supplementari ribaltabili nel vano di carico per il trasporto occasionale e non a scopo professionale di persone, a condizione che il numero totale di posti a sedere, compreso quello del conducente, non sia superiore a 9; |
f | gli «autocarri» sono autoveicoli pesanti per il trasporto di cose (categorie N2 e N3) con nove posti a sedere al massimo, compreso quello del conducente; |
g | i «carri con motore» sono autoveicoli aventi una velocità massima di 30 km/h (tolleranza di misurazione 10 per cento), che non sono costruiti per il trasporto di persone; |
h | i «trattori» sono autoveicoli destinati al traino di rimorchi e all'uso di attrezzi intercambiabili, dotati tutt'al più di un ponte di carico ridotto; |
i | i «trattori a sella» sono autoveicoli (categoria N) costruiti per trainare semirimorchi; possono avere un ponte di carico proprio. L'«autoarticolato» è la combinazione di un trattore a sella e di un semirimorchio. Per la classificazione quali veicoli pesanti o leggeri è determinante soltanto il peso totale del trattore a sella; |
k | gli «autosnodati» sono autobus i cui elementi raccordati stabilmente da un dispositivo flessibile costituiscono uno spazio ininterrotto per i passeggeri (categorie M2 oltre 3,50 t e M3); |
l | i «filobus» (art. 7 cpv. 2 LCStr) sono autobus che prendono l'energia elettrica necessaria alla trazione normale esclusivamente da una linea di contatto, senza essere vincolati a un binario. |
SR 741.41 Ordinanza del 19 giugno 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) OETV Art. 12 Classificazione secondo il diritto UE - 1 Gli autoveicoli di trasporto sono suddivisi nelle categorie M e N ai sensi del regolamento (UE) 2018/858101. Gli autoveicoli di trasporto della categoria M sono autoveicoli per il trasporto di persone, quelli della categoria N autoveicoli per il trasporto di cose. Essi sono classificati come segue: |
|
a | «a» per trattori con velocità massima per costruzione non superiore a 40 km/h; |
b | «b» per trattori con velocità massima per costruzione superiore a 40 km/h. |
c | categoria T3: trattori con peso a vuoto non superiore a 0,60 t; |
d | categoria T4: trattori per uso speciale delle seguenti sottoclassi: |
d1 | categoria T4.1: trattori a trampolo, adibiti all'impiego in coltivazioni alte a filari, aventi un telaio sopraelevato e un'altezza libera dal suolo in posizione operativa superiore a 1,00 m, |
d2 | categoria T4.2: trattori extra larghi, |
d3 | categoria T4.3: trattori bassi rispetto al suolo e a quattro ruote motrici, muniti di una o più prese di forza, con un peso garantito non superiore a 10,00 t, per i quali il rapporto tra tale peso e il peso a vuoto è inferiore a 2,5 e il cui centro di gravità si trova a un'altezza inferiore a 0,85 m dal terreno. |
e | categoria N2: veicoli con un peso garantito di oltre 3,50 t fino al massimo 12,00 t; |
f | categoria N3: veicoli con un peso garantito di oltre 12,00 t. |
SR 741.41 Ordinanza del 19 giugno 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) OETV Art. 19 Rimorchi - 1 I «rimorchi» sono veicoli costruiti per essere trainati da altri veicoli, ai quali sono accoppiati in modo snodato mediante un idoneo dispositivo di agganciamento. I carrelli di traino monoasse non sono considerati rimorchi.124 |
SR 741.41 Ordinanza del 19 giugno 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) OETV Art. 20 Rimorchi di trasporto secondo il diritto svizzero - 1 I «rimorchi di trasporto» sono rimorchi adibiti al trasporto di persone o cose. I rimorchi il cui interno è adibito a locale (officina, magazzino di vendita, locale d'esposizione, ufficio, laboratorio, ecc.) sono equiparati ai rimorchi di trasporto.125 |
|
a | i «rimorchi normali» sono rimorchi il cui dispositivo di trazione (timone) può ruotare in direzione verticale rispetto al rimorchio; |
b | i «rimorchi destinati al trasporto di carichi lunghi» sono rimorchi senza ponti di carico o vani di carico, composti da due elementi che portano il carico o il cui carico poggia anche sul veicolo trattore. I due elementi del rimorchio o il veicolo trattore e il suo rimorchio possono essere agganciati attraverso un ponte ausiliario, un altro elemento d'agganciamento o solo attraverso il carico; |
c | i «semirimorchi» sono rimorchi agganciati a un veicolo a motore (trattore a sella) in modo tale che poggiano parzialmente su quest'ultimo. Una parte essenziale del peso del rimorchio e del suo carico grava sul veicolo trattore; |
cbis | i «rimorchi a timone rigido» sono rimorchi il cui timone può oscillare soltanto leggermente in direzione verticale e che per costruzione trasmette al veicolo trattore un carico d'appoggio verticale; |
d | i «rimorchi ad asse centrale» sono rimorchi a timone rigido aventi uno o più assi disposti il più vicino possibile al centro di gravità del rimorchio, il cui timone trasmette pertanto al veicolo trattore un carico d'appoggio verticale ridotto; |
e | i «rimorchi fissi» sono rimorchi collegati con il veicolo trattore in maniera da poter ruotare solo in direzione verticale; |
f | i «rimorchi a slitta» sono rimorchi aventi una velocità massima di 20 km/h che si spostano, parzialmente o completamente, su pattini. |
SR 741.41 Ordinanza del 19 giugno 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) OETV Art. 66 Carrozzerie dei veicoli, diversi - 1 Le carrozzerie fisse o amovibili e il collegamento tra queste e il telaio devono potere resistere alle forze risultanti dall'uso del veicolo. Le carrozzerie amovibili quali contenitori, cisterne, sili e ponti di carico sono considerate parti del veicolo.347 |
SR 741.41 Ordinanza del 19 giugno 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) OETV Art. 125 - 1 Le cisterne destinate al trasporto di sostanze allo stato liquido che non sono merci pericolose ai sensi della SDR610 devono disporre di scomparti stagni o scomparti comunicanti delimitati da frangiflutti di volume massimo pari a 7500 l.611 |
SR 641.811 Ordinanza del 6 marzo 2000 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Ordinanza sul traffico pesante, OTTP) - Ordinanza sul traffico pesante OTTP Art. 2 Oggetto della tassa - 1 Gli autoveicoli di trasporto e i rimorchi di trasporto secondo gli articoli 11 capoverso 1 e 20 capoverso 1 dell'ordinanza del 19 giugno 19954 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) sono assoggettati alla tassa, sempre che il loro peso totale giusta l'articolo 7 capoverso 4 OETV sia superiore a 3,5 t. |
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1 | Gli autoveicoli di trasporto e i rimorchi di trasporto secondo gli articoli 11 capoverso 1 e 20 capoverso 1 dell'ordinanza del 19 giugno 19954 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) sono assoggettati alla tassa, sempre che il loro peso totale giusta l'articolo 7 capoverso 4 OETV sia superiore a 3,5 t. |
2 | Vi rientrano in particolare: |
a | le automobili pesanti (art. 11 cpv. 2 lett. b OETV); |
b | gli autobus (art. 11 cpv. 2 lett. d OETV); |
c | gli autocarri (art. 11 cpv. 2 lett. f OETV); |
d | i carri con motore (art. 11 cpv. 2 lett. g OETV); |
e | i trattori (art. 11 cpv. 2 lett. h OETV); |
f | i trattori a sella e gli autoarticolati (art. 11 cpv. 2 lett. i frasi 1-3 OETV); |
g | gli autosnodati (art. 11 cpv. 2 lett. k OETV); |
h | gli autoveicoli abitabili e i veicoli il cui interno è adibito a locale (art. 11 cpv. 3 OETV); |
i | i rimorchi per il trasporto di cose (art. 20 cpv. 2 lett. a OETV); |
j | i rimorchi per il trasporto di persone (art. 20 cpv. 2 lett. b OETV); |
k | i rimorchi abitabili (art. 20 cpv. 2 lett. c OETV); |
l | i rimorchi per il trasporto di attrezzi sportivi (art. 20 cpv. 2 lett. d OETV); |
m | i rimorchi il cui interno è adibito a locale (art. 20 cpv. 1 OETV). |
SR 641.811 Ordinanza del 6 marzo 2000 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Ordinanza sul traffico pesante, OTTP) - Ordinanza sul traffico pesante OTTP Art. 3 Eccezioni all'obbligo della tassa - 1 Sono esentati dall'obbligo della tassa:5 |
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1 | Sono esentati dall'obbligo della tassa:5 |
a | i veicoli acquistati, presi in leasing, noleggiati o requisiti per l'Esercito, muniti di targhe di controllo militari o di targhe di controllo civili e d'un contrassegno M+; |
abis | i veicoli: |
abis1 | acquistati, presi in leasing o requisiti per la protezione civile, o |
abis2 | noleggiati per la protezione civile per interventi e istruzioni secondo gli articoli 27 capoversi 1 e 2 lettera a, 27a capoverso 1 lettera a e 33-36 della legge federale del 4 ottobre 20028 sulla protezione della popolazione e sulla protezione civile (LPPC); |
b | i veicoli della polizia, dei pompieri, dei servizi d'intervento in caso di incidenti con idrocarburi e prodotti chimici nonché le ambulanze; |
c | i veicoli delle imprese di trasporto che effettuano corse nell'ambito d'una concessione secondo l'ordinanza del 25 novembre 199810 sulla concessione per il trasporto di viaggiatori, incluse le corse di sostituzione o di rinforzo nonché le corse a vuoto in correlazione con tali traffici; |
d | i veicoli agricoli e forestali (art. 86-90 ONC12); |
e | i veicoli muniti di targhe temporanee svizzere (art. 20 e 21 dell'O del 20 nov. 195913 sull'assicurazione dei veicoli; OAV); |
f | i veicoli non immatricolati regolarmente muniti di targhe professionali svizzere (art. 22 segg. OAV); |
g | i veicoli di riserva svizzeri (art. 9 e 10 OAV) assoggettati alla riscossione della tassa forfettaria (art. 4), allorquando il veicolo da sostituire è del medesimo genere; |
h | i veicoli per la scuola guida (art. 10 dell'O del 28 set. 200715 sui maestri conducenti), sempre che siano utilizzati esclusivamente per la scuola guida e siano immatricolati a nome di un maestro conducente che si è annunciato presso l'autorità compente; |
i | i veicoli d'epoca designati come tali nella licenza di circolazione; |
j | i veicoli a propulsione elettrica (art. 51 OETV16); |
k | i rimorchi abitabili per fieraioli e circhi nonché i rimorchi per il trasporto di cose per fieraioli e circhi, utilizzati esclusivamente per il trasporto di materiale per fieraioli e circhi; |
l | i veicoli cingolati (art. 28 OETV); |
m | gli assi di trasporto. |
2 | L'Ufficio federale della dogana e della sicurezza dei confini (UDSC)17 può autorizzare altre deroghe in casi giustificati, segnatamente in considerazione di convenzioni internazionali, per motivi umanitari o per corse non commerciali d'utilità pubblica. |
SR 641.811 Ordinanza del 6 marzo 2000 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Ordinanza sul traffico pesante, OTTP) - Ordinanza sul traffico pesante OTTP Art. 11 Trasporti di legname greggio - 1 Per i veicoli con i quali viene trasportato esclusivamente legname greggio la tassa ammonta al 75 per cento delle aliquote di cui agli articoli 4 capoversi 1 lettera f e 2 lettere a e b e 14 capoverso 1.29 |
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1 | Per i veicoli con i quali viene trasportato esclusivamente legname greggio la tassa ammonta al 75 per cento delle aliquote di cui agli articoli 4 capoversi 1 lettera f e 2 lettere a e b e 14 capoverso 1.29 |
2 | Per i veicoli che non trasportano esclusivamente legname greggio l'UDSC concede, su richiesta, una restituzione di franchi 2,10 per m3 di legname greggio trasportato. L'importo della restituzione può ammontare al massimo al 25 per cento dell'importo complessivo della tassa riscossa per veicolo e periodo. |
3 | Per legname greggio si intendono segnatamente tronchi, legname industriale, legname per la produzione di energia e cascami di legno. Il DFF definisce più precisamente queste espressioni. |
4 | Per i veicoli di cui al capoverso 2 il DFF disciplina: |
a | gli obblighi dei detentori, in particolare la prova delle corse; |
b | la procedura di restituzione. |
SR 641.811 Ordinanza del 6 marzo 2000 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Ordinanza sul traffico pesante, OTTP) - Ordinanza sul traffico pesante OTTP Art. 12 Trasporti di latte alla rinfusa e di animali da reddito - Per i seguenti veicoli la tassa ammonta al 75 per cento delle aliquote di cui al articolo 14 capoverso 1:31 |
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a | veicoli per il trasporto di latte con i quali viene trasportato esclusivamente latte alla rinfusa; |
b | veicoli per il trasporto di bestiame, ad eccezione di quelli per il trasporto di cavalli, utilizzati esclusivamente per il trasporto di animali da reddito. |
SR 641.811 Ordinanza del 6 marzo 2000 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Ordinanza sul traffico pesante, OTTP) - Ordinanza sul traffico pesante OTTP Art. 12a Trasporto esclusivo di legname greggio, latte alla rinfusa e animali da reddito: condizioni e prova per l'agevolazione - 1 L'agevolazione di cui all'articolo 11 capoverso 1 o all'articolo 12 viene concessa soltanto se il detentore: |
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1 | L'agevolazione di cui all'articolo 11 capoverso 1 o all'articolo 12 viene concessa soltanto se il detentore: |
a | chiede tale agevolazione presso l'UDSC all'atto di ogni messa in circolazione del veicolo; e |
b | si impegna a utilizzare il veicolo esclusivamente per gli scopi menzionati nell'articolo 11 capoverso 1 o nell'articolo 12. |
2 | Il detentore deve conservare per cinque anni tutti i documenti e giustificativi rilevanti per l'agevolazione. Deve comprovare all'UDSC, su richiesta dello stesso, il rispetto dell'impegno di cui al capoverso 1 lettera b. |
3 | Se constata che il veicolo non è stato utilizzato debitamente, l'UDSC revoca l'agevolazione. |
SR 641.811 Ordinanza del 6 marzo 2000 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Ordinanza sul traffico pesante, OTTP) - Ordinanza sul traffico pesante OTTP Art. 14 - 1 Per i veicoli assoggettati, la tassa per chilometro percorso e per tonnellata determinante ammonta a: |
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1 | Per i veicoli assoggettati, la tassa per chilometro percorso e per tonnellata determinante ammonta a: |
a | 3,26 centesimi per la categoria di tassa 1; |
b | 2,82 centesimi per la categoria di tassa 2; |
c | 2,39 centesimi per la categoria di tassa 3.39 |
2 | Per l'assegnazione alle categorie di tassa fa stato l'allegato 1. Se non può essere comprovata l'appartenenza d'un veicolo alla categoria di tassa40 2 o 3, si applicherà la categoria di tassa 1. |
3 | I veicoli assegnati alla categoria di tassa 3 rimangono classificati in questa categoria per almeno sette anni. Il termine decorre a contare dal momento in cui, conformemente agli allegati 2 e 5 OETV41 e all'ordinanza del 19 giugno 199542 concernente le esigenze tecniche per gli autoveicoli di trasporto e i loro rimorchi, la rispettiva categoria di norme sulle emissioni diventa obbligatoria per la prima messa in circolazione di veicoli nuovi.43 |
SR 641.811 Ordinanza del 6 marzo 2000 concernente una tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (Ordinanza sul traffico pesante, OTTP) - Ordinanza sul traffico pesante OTTP Art. 45 In generale - 1 Le autorità d'esecuzione cantonali notificano di volta in volta all'UDSC i dati necessari alla riscossione della tassa. |
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1 | Le autorità d'esecuzione cantonali notificano di volta in volta all'UDSC i dati necessari alla riscossione della tassa. |
2 | L'UDSC emana le disposizioni necessarie all'esecuzione. |
3 | L'importo minimo della tassa da riscuotere è di almeno 5 franchi. |
4 | Per prestazioni straordinarie le autorità d'esecuzione riscuotono tasse secondo le loro proprie disposizioni.101 |
5 | Le autorità d'esecuzione ricevono un compenso per l'esecuzione della LTTP e della presente ordinanza. Il DFF disciplina i particolari. |
6 | Sempre che la LTTP e la presente ordinanza non dispongano altrimenti, le disposizioni che devono essere eseguite dell'UDSC si fondano sulla legislazione doganale. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 2 - 1 Gli articoli 12 a 19 e 30 a 33 non si applicano alla procedura in materia fiscale. |
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1 | Gli articoli 12 a 19 e 30 a 33 non si applicano alla procedura in materia fiscale. |
2 | Gli articoli 4 a 6, 10, 34, 35, 37 e 38 si applicano alla procedura delle prove negli esami professionali, negli esami di maestro e negli altri esami di capacità. |
3 | In caso di espropriazione, la procedura è retta dalla presente legge, in quanto la legge federale del 20 giugno 193012 sull'espropriazione non vi deroghi.13 |
4 | La procedura davanti al Tribunale amministrativo federale è retta dalla presente legge, in quanto la legge del 17 giugno 200514 sul Tribunale amministrativo federale non vi deroghi.15 |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 5 - 1 Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti: |
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1 | Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti: |
a | la costituzione, la modificazione o l'annullamento di diritti o di obblighi; |
b | l'accertamento dell'esistenza, dell'inesistenza o dell'estensione di diritti o di obblighi; |
c | il rigetto o la dichiarazione d'inammissibilità d'istanze dirette alla costituzione, alla modificazione, all'annullamento o all'accertamento di diritti o di obblighi. |
2 | Sono decisioni anche quelle in materia d'esecuzione (art. 41 cpv. 1 lett. a e b), le decisioni incidentali (art. 45 e 46), le decisioni su opposizione (art. 30 cpv. 2 lett. b e 74), le decisioni su ricorso (art. 61), le decisioni in sede di revisione (art. 68) e l'interpretazione (art. 69).24 |
3 | Le dichiarazioni di un'autorità che rifiuta o solleva pretese da far valere mediante azione non sono considerate decisioni. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 20 - 1 Un termine computato in giorni, se deve essere notificato alle parti, comincia a decorrere il giorno dopo la notificazione. |
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1 | Un termine computato in giorni, se deve essere notificato alle parti, comincia a decorrere il giorno dopo la notificazione. |
2 | Se non deve essere notificato alle parti, esso comincia a decorrere il giorno dopo l'evento che lo fa scattare. |
2bis | Una notificazione recapitabile soltanto dietro firma del destinatario o di un terzo autorizzato a riceverla è reputata avvenuta al più tardi il settimo giorno dopo il primo tentativo di consegna infruttuoso.49 |
3 | Se l'ultimo giorno del termine è un sabato, una domenica o un giorno riconosciuto festivo dal diritto federale o cantonale, il termine scade il primo giorno feriale seguente. È determinante il diritto del Cantone ove ha domicilio o sede la parte o il suo rappresentante.50 |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 48 - 1 Ha diritto di ricorrere chi: |
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1 | Ha diritto di ricorrere chi: |
a | ha partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore o è stato privato della possibilità di farlo; |
b | è particolarmente toccato dalla decisione impugnata; e |
c | ha un interesse degno di protezione all'annullamento o alla modificazione della stessa. |
2 | Ha inoltre diritto di ricorrere ogni persona, organizzazione o autorità cui un'altra legge federale riconosce tale diritto. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 49 - Il ricorrente può far valere: |
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a | la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento; |
b | l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti; |
c | l'inadeguatezza; questa censura non è ammissibile quando un'autorità cantonale ha giudicato come autorità di ricorso. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 50 - 1 Il ricorso dev'essere depositato entro 30 giorni dalla notificazione della decisione. |
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1 | Il ricorso dev'essere depositato entro 30 giorni dalla notificazione della decisione. |
2 | Il ricorso per denegata o ritardata giustizia può essere interposto in ogni tempo. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 52 - 1 L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente. |
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1 | L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente. |
2 | Se il ricorso non soddisfa a questi requisiti o se le conclusioni o i motivi del ricorrente non sono sufficientemente chiari, e il ricorso non sembra manifestamente inammissibile, l'autorità di ricorso assegna al ricorrente un breve termine suppletorio per rimediarvi. |
3 | Essa gli assegna questo termine con la comminatoria che, decorrendo infruttuoso, deciderà secondo l'inserto o, qualora manchino le conclusioni, i motivi oppure la firma, non entrerà nel merito del ricorso. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 62 - 1 L'autorità di ricorso può modificare la decisione impugnata a vantaggio di una parte. |
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1 | L'autorità di ricorso può modificare la decisione impugnata a vantaggio di una parte. |
2 | Essa può modificare a pregiudizio di una parte la decisione impugnata quando questa violi il diritto federale o poggi su un accertamento inesatto o incompleto dei fatti; per inadeguatezza, la decisione impugnata non può essere modificata a pregiudizio di una parte, a meno che la modificazione giovi ad una controparte. |
3 | L'autorità di ricorso che intenda modificare la decisione impugnata a pregiudizio di una parte deve informarla della sua intenzione e darle la possibilità di esprimersi. |
4 | L'autorità di ricorso non è vincolata in nessun caso dai motivi del ricorso. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 63 - 1 L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
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1 | L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
2 | Nessuna spesa processuale è messa a carico dell'autorità inferiore ne delle autorità federali, che promuovano il ricorso e soccombano; se l'autorità ricorrente, che soccombe, non è un'autorità federale, le spese processuali le sono addossate in quanto la causa concerna interessi pecuniari di enti o d'istituti autonomi. |
3 | Alla parte vincente possono essere addossate solo le spese processuali che abbia cagionato violando le regole di procedura. |
4 | L'autorità di ricorso, il suo presidente o il giudice dell'istruzione esige dal ricorrente un anticipo equivalente alle presunte spese processuali. Stabilisce un congruo termine per il pagamento con la comminatoria che altrimenti non entrerà nel merito. Se sussistono motivi particolari, può rinunciare interamente o in parte a esigere l'anticipo.100 |
4bis | La tassa di decisione è stabilita in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Il suo importo oscilla: |
a | da 100 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario; |
b | da 100 a 50 000 franchi nelle altre controversie.101 |
5 | Il Consiglio federale disciplina i dettagli relativi alla determinazione delle tasse.102 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005103 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010104 sull'organizzazione delle autorità penali.105 |
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a: |
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 7 Principio - 1 La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa. |
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1 | La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa. |
2 | Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione. |
3 | Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili. |
4 | Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili. |
5 | L'articolo 6a è applicabile per analogia.7 |
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