Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-3310/2007

{T 0/2}

Urteil vom 25. März 2008

Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Claude Morvant;
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien
1. Erbengemeinschaft X._______, bestehend aus:
a) A._______,
b) B._______,
c) C._______ und
d) D._______,
2. Y._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Beeler, Hauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz
Beschwerdeführer,

gegen

Z._______,
Beschwerdegegner,

Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost, Poststrasse 13, 9200 Gossau SG,
Erstinstanz,
und

Regionale Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkontingentierung, Herr Kurt Hintermüller, Amt für Landschaft und Natur, Neumühlequai 10, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH
Vorinstanz.

Gegenstand
Milchkontingentierung 2006/07.

Sachverhalt:
A.
Das Grundstück GB _______, "R.M._______" (samt Zupachten) wurde bis zur Einführung der Milchkontingentierung vom Grundeigentümer E._______ sel. bewirtschaftet. Ab dem Jahre 1977 wurde dieses Grundstück an F._______ verpachtet. Nachdem dieser im Jahre 1982 den Landwirtschaftsbetrieb "R.M._______" aufgegeben hatte, wurde das Land samt Kontingent auf diverse Landübernehmer aufgeteilt (G._______, H._______, I._______, Y._______). Mit Vertrag vom 30. März 1994 übernahm Z._______ von der Erbengemeinschaft J._______ und E._______ sel. das Grundstück "R.M._______", welches alsdann von X._______ am 18. Juli 1994 im Rahmen einer Erbteilung zu Alleineigentum erworben wurde, in Pacht. Mit der Übernahme der Pacht war die Übernahme eines Milchkontingents von insgesamt 12'639 kg von den bisherigen Bewirtschaftern verbunden (H._______: 11'492 kg, G._______: 1'147 kg). Im Pachtvertrag über das Grundstück "R.M._______", in welchem eine Pachtdauer von 12 Jahren vorgesehen war, verpflichtete sich der Pächter, bei Pachtende der Übertragung der dem Pachtland zugeteilten Milchmenge auf den nachfolgenden Bewirtschafter zuzustimmen.

Mit Schreiben vom 9. März 2000 kündigte die Erbengemeinschaft X._______ (X._______ verstarb am 10. Juni 1998) den Pachtvertrag mit Z._______ auf den 31. März 2006.

Nachdem Z._______ das Grundstück "R.M._______" per 31. März 2006 verlassen hatte, wurde dieses per 1. April 2006 von Y._______ in Pacht genommen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 stellte das Bundesamt für Landwirtschaft fest, dass die PO Nordostmilch AG die Bedingungen gemäss Verordnung vom 10. November 2004 über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK, SR 916.350.4) erfülle, um Produzenten per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung ausnehmen zu können. Am 22. März 2006 unterbreitete das Bundesamt den Ausstiegsorganisationen eine Liste mit den ausstiegswilligen Produzenten, darunter auch Z._______. Am 8. Juni 2006 verfügte die Administrationsstelle, dass Z._______ per 1. Mai 2006 vorzeitig von der Milchkontingentierung ausgenommen werde. Gleichzeitig hob sie dessen Milchkontingent von 68'071 kg auf und rechnete eine entsprechende Menge der Basismenge der Organisation an.
C.
Mit Schreiben an den Milchverband Winterthur vom 24. März 2006 ersuchte der Rechtsvertreter im Namen der Erbengemeinschaft X._______ um Übertragung eines Kontingents von 12'639 kg von Z._______ an Y._______. Der beigelegte Vertrag betreffend Übertragung von Milchkontingentsmengen wurde von Y._______ am 28. Februar 2006, nicht jedoch von Z._______ unterschrieben. Im Gesuch wird die Auffassung vertreten, die fehlende Unterschrift von Z._______ werde durch dessen Unterschrift auf dem Pachtvertrag vom 30. März 1994 ersetzt. Darin habe er sich verpflichtet, bei Pachtende 100 % des Kontingents auf den nachfolgenden Bewirtschafter weiter zu übertragen.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 lehnte die Administrationsstelle des Milchverbandes Winterthur das Gesuch um Kontingentsübertragung auf Y._______ mit der Begründung ab, Z._______ sei per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung ausgestiegen und verfüge folglich über kein Milchkontingent mehr.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Erbengemeinschaft X._______ und Y._______ mit Eingabe vom 21. August 2006 bei der regionalen Rekurskommission Nr. 2 in Sachen Milchkontingentierung (regionale Rekurskommission Nr. 2) Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2006 und die Kürzung des Milchkontingents von Z._______ bzw. dessen Lieferrechts um 12'639 kg auf 52'303 kg. Die entsprechende Milchkontingentsmenge sei auf Y._______ zu übertragen bzw. dessen Milchkontingent sei um diese Kontingentsmenge zu erhöhen.
E.
Die regionale Rekurskommission Nr. 2 wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. März 2007 (Versand am 10. April 2007) ab und bestätigte die Verfügung der Administrationsstelle vom 21. Juli 2006.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Pachtobjekt "R.M._______" habe für sich allein keinen Betrieb gebildet, zumal das Stallgebäude nicht mitverpachtet worden sei. Entsprechend könne eine Betriebsübernahme durch Y._______ gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 der Milchkontingentierungsverordnung für eine Kontingentsanpassung nicht geltend gemacht werden. Somit hätte eine Kontingentsübertragung einzig nach Art. 3 MKV erfolgen können. Der Kontingentsabgeber habe der Administrationsstelle jedoch nie ein Gesuch eingereicht, sein Kontingent zu kürzen und dasjenige von Y._______ um die entsprechende Menge zu erhöhen. Hinzu komme, dass Z._______ über kein Kontingent mehr verfügt habe, da er per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung entlassen worden sei. Die Verpflichtung im Pachtvertrag, zur Rückübertragung des bei Pachtantritt übernommenen Kontingents, sei rein privatrechtlicher Natur.
F.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Erbengemeinschaft X._______, bestehend aus A._______, B._______, C._______ und D._______, sowie Y._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Beeler, am 11. Mai 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid der regionalen Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontingentierung vom 16. März 2007 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Kontingentierungsentscheid des Milchverbandes Winterthur vom 21. Juli 2006 betreffend Z._______, Genossenschaft Nr. _______, sei aufzuheben und das Milchkontingent von Z._______ bzw. sein Lieferrecht sei um 12'639 kg auf 52'303 kg zu kürzen.

3. Es sei das gemäss Ziffer 2 gekürzte Milchkontingent bzw. Lieferrecht als Milchkontingent von 12'639 kg an Y._______, Genossenschaft Nr. _______ zu übertragen bzw. das Milchkontingent von Y._______ um 12'639 kg zu erhöhen.

4. Für den Fall, dass die von Z._______ zu bezahlende Parteientschädigung bei ihm nicht einbringlich sein sollte, sei der Milchverband Winterthur zur Bezahlung dieser Parteientschädigung zu verpflichten.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.

Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihnen vor Erlass des Entscheides einzelne Dokumente der Erstinstanz und des Beschwerdegegners nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe. Im weiteren sei Art. 3 MKV verletzt worden. Im Pachtvertrag vom 30. März 1994 habe sich Z._______ verpflichtet, bei Pachtende das Milchkontingent auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen. Mit der im Jahre 2000 ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages per 31. März 2006 sei das Pachtverhältnis aufgelöst worden. Diese Kündigung sei in Rechtskraft erwachsen, nachdem ein Pachterstreckungsgesuch wieder zurückgezogen worden sei. Mit dem von Y._______ unterzeichneten Formular um Kontingentsübertragung und dem vom Beschwerdegegner unterzeichneten Pachtvertrag mit Rückübertragungsverpflichtung des Kontingents habe ein von beiden Parteien unterzeichnetes Gesuch um Übertragung des Kontingents im Sinne von Art. 3 MKV vorgelegen. Die Kontingentsübertragung hätte somit per 30. April 2006 vorgenommen werden können, bevor der Beschwerdegegner aus der Milchkontingentierung ausgestiegen wäre. Die Entlassung aus der Milchkontingentierung sei nur möglich gewesen, da die Erstinstanz das Verfahren zu Unrecht hinausgezögert und der privatrechtlichen Vereinbarung nicht Rechnung getragen habe. Falls eine Übertragung nach Art. 3 MKV mangels Unterschrift des Kontingentsabgebers nicht möglich gewesen sei, hätte die Kontingents-Rückübertragung zumindest gestützt auf Art. 5 MKV, unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsübernahme oder -teilung, erfolgen sollen. Das Grundstück "R.M._______" stelle seit den 60er-Jahren das Betriebszentrum der jeweiligen Bewirtschafter dar. Das Betriebszentrum des Beschwerdegegners habe sich seit dessen Pachtübernahme von 1993 bis am 31. März 2006 (mit Ausnahme der Jahre 2002-2004) auf diesem Pachtgrundstück befunden.

In seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bestreitet er, dass das Grundstück "R.M._______" ihm als Betriebszentrum gedient habe. Dieses sei für ihn die "F.H._______" gewesen. Das "R.M._______" sei demgegenüber lediglich als Zupachtland zu qualifizieren. Notgedrungen habe er jedoch von Ende Oktober 2005 bis Mitte März 2006 mit den Kühen den Stall in "R.M._______" benutzen müssen. Es habe am Ende des Pachtverhältnisses von der Verpächterschaft mit Schreiben vom 24. März 2006 das Formular für die Übertragung des Milchkontingents und die Abtretung an den Nachpächter, Y._______, erhalten. Es sei ihm jedoch seitens des Bundesamtes und des Milchverbandes mitgeteilt worden, dass diese Übertragung zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, weil das Kontingent schon per 1. Mai 2005 hätte gekündigt werden müssen und das Kontingent nun mit dem Ausstieg aufgehoben worden sei.

In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die Durchführung verschiedener Instruktionshandlungen insbesondere zur Feststellung der Vertrags- und Nutzungsverhältnisse im Pachtjahr 2005/06. Falls diese Sachverhaltsergänzungen zu keinen neuen Erkenntnissen führen sollten, sei die Beschwerde abzuweisen.

Mit Stellungnahme vom 10. September 2007 beantragt das Bundesamt gestützt auf den bisher ermittelten Sachverhalt die Abweisung der Beschwerde.

Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die entscheidende Instanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 130 I 312 E. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 410).
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 vom 16. März 2007 (Versand am 10. April 2007) stellt ein Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 167 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 31 ff . und Art. 37 ff . des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.1 Y._______ ist als Landübernehmer und Pachtnachfolger ohne weiteres durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.2.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Beschwerdelegitimation der Erbengemeinschaft X.______ verhält.
1.2.2.1 Die Beschwerdeführer 1 sind die in der Erbengemeinschaft X._______ verbundenen Grundeigentümer des fraglichen Pachtlandes.

Die Erbengemeinschaft als solche kann im Prozess keine Parteirechte ausüben. Grundsätzlich können nur alle Erben gemeinsam Parteirechte der Erbengemeinschaft geltend machen (vgl. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band III, 2 Abteilung: Erbrecht, 1984, Art. 602, N. 34, S. 828; BGE 116 Ib 447 E. 2a).

Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Beeler ist durch die Vollmacht sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft X._______ ermächtigt, diese im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Somit treten sämtliche Erben gemeinsam als Beschwerdeführer 1 auf. Insofern ist ihre Partei- und Prozessfähigkeit gegeben.
1.2.2.2 Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer als Grundeigentümer - aber Nicht-Milchproduzenten - berechtigt sind, die Zuteilung eines Milchkontingents ihr Land betreffend zu beantragen und gegebenenfalls Beschwerde zu führen.

Was die Zuteilung eines Milchkontingents betrifft, ergibt sich aus dem massgebenden Recht, dass Inhaber eines Kontingents nur sein kann, wer einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet (Art. 1 Abs. 3 der Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [MKV, SR 916.350.1]). Folglich haben Grundeigentümer, sofern sie nicht zugleich Produzenten sind, kein Recht auf Zuteilung eines Milchkontingents.

Die Beschwerdeführer 1 sind zumindest im prozessrechtlichen Sinn formell beschwert (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 149 f., S. 153 und S. 155 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 542, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung), weil sie mit ihrem Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen sind.

Als Grundeigentümer sind sie aber ebenfalls materiell beschwert, da sich ein ungünstiger Entscheid nicht nur auf den Produzenten auswirkt, sondern - im Hinblick auf die Verpachtung oder die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung - allenfalls auch auf die Grundeigentümer. Deshalb wird die Beschwerdelegitimation der Grundeigentümer in Bezug auf einen ihr Grundstück betreffenden milchkontingentsrechtlichen Entscheid in ständiger Praxis anerkannt (REKO/EVD 94/8B-050 E. 2.3, publiziert in: VPB 59.100).

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben somit ebenfalls ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), die Kostenvorschüsse wurden fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff . VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2007 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihnen die Vorinstanz die Vernehmlassungen der Erstinstanz vom 23. Oktober 2006 und des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2006 sowie die Auskunft des Landwirtschaftsamtes des Kantons Schwyz vom 12. Oktober 2006 nicht vor ihrem Entscheid zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dies habe dazu geführt, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid von falschen Tatsachen ausgegangen sei. So habe sie fälschlicherweise angenommen, dass der Stall auf dem Pachtgrundstück nicht mitverpachtet gewesen sei und dass sich das Betriebszentrum des Beschwerdegegners unmittelbar vor Pachtende nicht auf dem Pachtgrundstück "R.M._______" befunden habe.
2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) kommt gemäss Art. 29 VwVG den Parteien zu. Er dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung, stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar und beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien. Zum formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff . VwVG konkretisiert worden ist, gehören insbesondere auch das Recht auf vorgängige Anhörung und die Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung.

Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG sind die Behörden grundsätzlich verpflichtet, die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids anzuhören. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Behörden müssen von den Äusserungen auch Kenntnis nehmen. Die Ausnahmen vom Anspruch auf vorgängige Anhörung sind in Art. 30 Abs. 2 VwVG aufgezählt. Damit hat der Bundesgesetzgeber den Kreis der Fälle, in denen vor dem Entscheid keine Anhörung stattfindet, klar umschrieben (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 315). Auf die vorgängige Anhörung darf nur ausnahmsweise und nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen verzichtet werden. Im Verwaltungsverfahren erfolgt die Anhörung in der Regel auf dem Weg des individuellen Schriftenwechsels (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 30 Rz. 39 f.). In einem Verfahren mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hat die Behörde überdies jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten, anzuhören (Art. 31 VwVG).
2.2 Vorliegend kam den Beschwerdeführern Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren zu. Dies wird von keiner Seite bestritten und die Vorinstanz hat ihnen denn auch ihren Entscheid eröffnet. Die Vorinstanz hat es aber unterlassen, vor ihrem Entscheid den Parteien die Stellungnahmen der Erstinstanz, des Beschwerdegegners sowie die Eingabe des Landwirtschaftsamtes des Kantons Schwyz zuzustellen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz wird den obgenannten Anforderungen an das Anhörungsverfahren gemäss Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG nicht gerecht.

Damit wurde im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör insbesondere gegenüber den Beschwerdeführern verletzt.
2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d)aa), BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d)aa), BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen; kritisch: Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N. 1711 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels allerdings selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 116 V 187 E. 3d).
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt in den vorliegenden Beschwerdeverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es verfügt damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht hat alle Parteien in das Verfahren einbezogen, die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde in Kenntnis der Aktenstücke, welche ihnen von der Vorinstanz vorerst vorenthalten wurden, verfasst. Entsprechend ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren alle Parteien ihren Standpunkt umfassend darlegen konnten. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde folglich einem formalistischen Leerlauf gleichkommen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten ist.
3.
Nach Art. 30 Abs. 1 LwG beschränkt der Bundesrat die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht. Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können. Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen übertragen werden können. Er legt die Voraussetzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen (Art. 32 Abs. 1 und 2 LwG). Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gelten gemäss Art. 32 Abs. 3 LwG folgende Einschränkungen: Wer ein Kontingent übernimmt, muss den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 LwG erbringen (Bst. a). Es dürfen keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen (Bst. b).
3.1 Gestützt auf diese Bestimmungen und Artikel 177 Absatz 1 LwG hat der Bundesrat die Milchkontingentierungsverordnung, die am 1. Mai 1999 in Kraft trat, erlassen. Im Gegensatz zur Regelung, die bis 30. April 1999 galt, in deren Rahmen die Milchverbände über die Kontingentsübertragung entschieden, werden nun die Kontingente von verwaltungsexternen Stellen (Administrationsstellen) verwaltet (Art. 2 MKV). Das Bundesamt legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einem Leistungsauftrag fest: es regelt darin Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sowie die Verfahren (Art. 24 Abs. 1 MKV).
3.2 Unter dem 8. Abschnitt "Übergangsbestimmungen" wird in Art. 29 Abs. 1 der MKV geregelt, dass die Pächterin oder der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes das Kontingent vor Ablauf des Pachtvertrages nur mit der Zustimmung der Verpächterin oder des Verpächters endgültig übertragen darf. Die Zustimmung ist nicht mehr erforderlich bei Fortsetzung der Pacht nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2). Für die endgültige Übertragung eines Kontingentes, das mit Pachtland übernommen wurde, ist demgegenüber die Zustimmung nicht erforderlich.
3.2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdegegner mit Abschluss des Pachtvertrags per 1. April 1994 mit dem Grundstück "R.M._______" das dazugehörende Milchkontingent von insgesamt 12'639 kg übernommen hat. In der Folge ging das Eigentum am fraglichen Grundstück am 18. Juli 1994 an X._______ und mit dessen Tod am 10. Juni 1998 an seine Erbengemeinschaft über. Durch die Wechsel auf Seiten der Grundeigentümer wurde die Kontingentsinhaberschaft des Beschwerdegegners nicht beeinflusst. Vielmehr gehen sämtliche Rechte und Verpflichtungen des verstorbenen Verpächters mittels Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft über (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Art. 14 LPG). Das Pachtverhältnis dauerte deshalb ungeachtet des Todesfalls weiter an und auch die Inhabereigenschaft des Beschwerdegegners am Milchkontigent wurde dadurch grundsätzlich nicht tangiert.

Seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung am 1. Mai 1999 (Art. 37 MKV) besteht keine Flächenbindung der Milchkontingente mehr. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass das fragliche Milchkontingent mit Rückgabe des Pachtgegenstands per 31. März 2006 ohne weiteres an die Verpächter zurückgegangen ist.
3.2.2 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner für den Ausstieg aus der Milchkontingentierung, soweit es die seinerzeit mit dem Grundstück "R.M._______" übertragene Kontingentsmenge betrifft, allenfalls gestützt auf Art. 29 MKV die Zustimmung der Verpächter benötigt hätte. Eine solche Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Verpächters käme höchstens im Zusammenhang mit der Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes in Frage (Art. 29 Abs. 1 MKV). Denn das öffentliche Recht kennt keine Bestimmung mehr, wonach zum Verkauf des Kontingents ab einer gepachteten Parzelle die Zustimmung des Verpächters erforderlich wäre (Art. 29 Abs. 2 MKV).
3.2.3 Weder die Milchkontingentierungsverordnung selbst noch die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) definieren den Begriff "landwirtschaftliches Gewerbe". Jedoch verweist Artikel 29 Absatz 1 MKV auf das LPG, welches seinerseits ausdrücklich auf Artikel 5
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts - Die Kantone können:
a  landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;
b  die Anwendung dieses Gesetzes auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, ausschliessen, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe, für das die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten.
und 7
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11) hinweist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
LPG). Aber schon vor Einführung dieses ausdrücklichen Verweises, ging die Lehre - in Anwendung des Grundsatzes, dass denselben Begriffen nicht ohne Not unterschiedlicher Gehalt gegeben werden soll - davon aus, dass der Begriff des "landwirtschaftlichen Gewerbes" in BGBB und LPG als übereinstimmend aufzufassen sei (vgl. Christoph Bandli/Jean-Michel Henny/Eduard Hofer/Hans Rudolf Hotz/Reinhold Hotz/Manuel Müller/Hanspeter Späti/Beat Stalder/Benno Studer, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995, S. 65; Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 25 ff.). Entsprechend der Definition in Artikel 7 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB ist daher davon auszugehen, dass unter einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen zu verstehen ist, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind.
3.2.4 Das Grundstück "R.M._______" weist unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 Aren (Grundstück zum Wohnhaus) eine Fläche von 175 Aren auf. Daraus wird ohne weiteres ersichtlich, dass selbst unter Berücksichtigung des dazugehörenden Oekonomiegebäudes (Stall), gemessen an den aufgezeigten Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB nicht davon ausgegangen werden kann, es sei dem Beschwerdegegner seinerzeit ein landwirtschaftliches Gewerbe verpachtet worden. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil halten die Beschwerdeführer fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb "R.M._______" im Frühjahr 1982 von F._______ aufgegeben und das damalige Milchkontingent auf diverse Landübernehmer aufgeteilt wurde. Entsprechend kann unter diesem Titel nicht abgeleitet werden, der Beschwerdegegner habe für den Ausstieg aus der Milchkontingentierung nach Inkrafttreten der "neuen" Milchkontingentierungsverordnung der Zustimmung der Verpächter bedurft.
3.2.5 Die beantragte Übertragung beziehungsweise Rückübertragung des seinerzeit mit dem Grundstück "R.M._______" übernommenen Milchkontingents ist folglich in Anwendung von Art. 3 und gegebenenfalls Art. 5 MKV zu prüfen.
3.3 Abschnitt 2 der MKV behandelt die Anpassung der Kontingente. Insbesondere Art. 3 MKV mit der Überschrift "Kontingentsübertragung" regelt die Übertragung von endgültigen und nicht endgültig übertragenen Kontingenten. Als nicht endgültig übertragen gilt diejenige Menge, die mit der Verpflichtung übertragen wird, dass sie der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss. Im Gesuch ist anzugeben, welche Menge nicht endgültig übertragen wird (Art. 3 Abs. 5
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV). Für endgültig und nicht endgültig übertragene Kontingente werden in der Praxis vereinfachend die Begriffe "Kauf" (endgültige Übertragung) und "Miete" (nicht endgültige Übertragung) verwendet (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 15. Juli 2005 zur MKV, publiziert im Internet unter: www.blw.admin.ch). Nach Art. 3 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
und 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV muss, wer ein Kontingent auf einen andern Produzenten übertragen will, die zuständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent entsprechend zu erhöhen. Die Kontingente werden angepasst, wenn die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer: einen Betrieb bewirtschaftet und den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.13) erbringt; oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet und die Voraussetzungen nach Art. 10 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 (SR 910.133) erfüllt.
3.3.1 Sollen die Kontingente bereits für das laufende Milchjahr (1. Mai - 30. April, vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV) angepasst werden, so ist das Gesuch vor dem 1. März des laufenden Milchjahres einzureichen (Art. 3 Abs. 4
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV). Die Änderung, der Entzug oder die Neuzuteilung von Kontingenten werden von der zuständigen Administrationsstelle verfügt (Art. 10 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV).
3.3.2 Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt, dass ein Produzent (Kontingentsabgeber) ein Kontingent für eine bestimmte Dauer einem andern Produzenten "vermieten" kann (Art. 3 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV, Weisungen und Erläuterungen des BLW zu Art. 3 ) und dieses Kontingent mit der Verpflichtung übertragen wird, dass es dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss (Art. 3 Abs. 5
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV). Sämtliche Kontingentsanpassungen sind durch die Administrationsstelle zu verfügen. Erst durch diesen Entscheid erhält die im Mietvertrag vereinbarte Mengenübertragung ihre Rechtswirkung (Art. 3 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV). Diese "Mietverträge" gliedern sich in einen öffentlich-rechtlichen und einen privatrechtlichen Teil. Im öffentlich-rechtlichen Teil vereinbaren die Parteien die zu übertragende Kontingentsmenge sowie den Zeitpunkt der Übertragung. Der privatrechtliche Teil enthält Vereinbarungen zum Preis, zu den Konditionen sowie weiteren, allenfalls mit der Übertragung verbundenen Leistungen (Andreas Wasserfallen, Aktuelles zur Milchkontingentierung in: Der bernische Notar, September 2006, S. 270).
3.3.3 Art. 3 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV hält fest, dass, wer ein Kontingent auf einen anderen Produzenten übertragen will, die zuständige Administrationsstelle ersuchen muss, sein Kontingent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent entsprechend zu erhöhen. Diese Bestimmung regelt die Rückübertragung eines Kontingentes nach Ablauf des "Mietvertrages" nicht ausdrücklich. Es könnte deshalb geschlossen werden, die gleiche Regelung wie im Falle der Vermietung sei anwendbar, d.h. nur der aktuelle Inhaber des Kontingents, d.h. der Kontingentsübernehmer bzw. "Mieter", könne die Administrationsstelle um Rückübertragung ersuchen.
3.3.4 Die Kontingentsübertragung erfährt dahingehend eine Einschränkung, als ein nicht endgültig übertragenes Kontingent, das nach dem 1. Mai 2004 der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber zurückübertragen wird, grundsätzlich nicht weiterübertragen werden kann (Art. 3a Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV). Eine Weiterübertragung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn die Kontingentsinhaberin oder der Kontingentsinhaber den Übertragungsvertrag gekündigt hat oder wenn das Kontingent nur für die Dauer einer Kontingentierungsperiode übertragen wurde (Art. 3a Abs. 2 Bst. a und b).
3.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in einem Grundsatzurteil vom 5. September 2007 (BVGE B-335/2007) mit der Problematik der Rückübertragung "vermieteter" Kontingente beim vorzeitigen Ausstieg aus der Milchkontingentierung auseinanderzusetzen. In diesem Fall hatten die Vertragspartner einen Mustervertrag unterschrieben. Dieser enthielt eine Klausel, wonach eine Kopie der Kündigung der Administrationsstelle zuzustellen ist und diese als Gesuch zur Rückübertragung des Milchkontingents an den ursprünglichen Abgeber gilt. Dabei stellte sich die Frage, ob mit dieser Klausel der Vermieter des Kontingents ermächtigt wurde, in Vertretung des Mieters den Antrag an die Administrationsstelle zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in Bestätigung seiner Rechtsprechung (vgl. BVGE B-2149/2006 und B-2150/2006 E.5.3) zum Schluss, diese Klausel stelle einen Vertrag mit direkter Vertretungsvollmacht zugunsten des Vermieters dar. Wenn der Vermieter der Administrationsstelle eine Kopie der Kündigung des Vertrags über die nicht endgültige Übertragung des Kontingents zustellt, kann diese dem Vermieter das Kontingent zurückübertragen ohne dass ein schriftlicher Antrag des Mieters um Rückübertragung vorliegt (BVGE B-335/2007, E 3.2.1 ff.).

Der dem Grundsatzentscheid zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall nicht nur bezüglich der erwähnten Vertragsklausel, sondern auch im Umstand, dass der Vermieter des Milchkontingents die Rückübertragung des Kontingents beantragte, weil er selber die Milchproduktion wieder aufnehmen wollte.
3.3.6 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsnachfolger der Kontingentsabgeber mit Schreiben vom 9. März 2000 den Pachtvertrag mit dem Beschwerdegegner über die Liegenschaft "R.M._______" auf den 31. März 2006 gekündigt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegner aufgefordert, das Milchkontingent (12'639 kg) am Ende der Pachtdauer zu 100 Prozent zurückzuübertragen. Auch wurde dem Beschwerdegegner untersagt, während der verbleibenden Pachtdauer das Milchkontingent ganz oder teilweise endgültig oder vorübergehend an einen Dritten zu übertragen.
Es ist unbestritten, dass nachdem der Beschwerdegegner ein anfängliches Pachterstreckungsgesuch wieder zurückgezogen hatte, die Kündigung des Pachtvertrags, welcher unter Ziff. 7 Abs. 2 die Verpflichtung des Pächters (Beschwerdegegners) statuierte, bei Pachtende der Übertragung von 100 Prozent auf den nachfolgenden Bewirtschafter zuzustimmen, mit Wirkung ab 31. März 2006 zustande gekommen ist.
Aktenkundig ist ebenfalls, dass der Beschwerdegegner und Kontingentsinhaber das bei der Administrationsstelle vom nachfolgenden Pächter (Beschwerdeführer 2) am 28. Februar 2006 unterschriebene Gesuch betreffend Übertragung einer Milchkontingentsmenge von 12'639 kg nicht unterschrieben hat, wie dies Art. 3 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV vorsehen würde.

Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde geltend, mit dem vom Übernehmer (Beschwerdeführer 2) unterzeichneten Formular um Kontingentsübertragung und dem vom Beschwerdegegner unterzeichneten Pachtvertrag mit Rückübertragungsverpflichtung des Kontingents, habe ein von beiden Parteien (Landabgeber und Landübernehmer) unterzeichnetes Gesuch um Übertragung des Kontingents im Sinne von Art. 3 MKV vorgelegen.

Es ist nicht auszuschliessen, dass die Kündigung eines Pachtvertrages mit einer Vertragsklausel, wonach sich der Pächter verpflichtet, bei Pachtende 100 Prozent des seinerzeit übernommenen Milchkontingents an den ursprünglichen Abgeber zurückzuübertragen, als Gesuch für die Rückübertragung des Milchkontingents gelten kann. Dies jedenfalls dann, wenn der seinerzeitige Kontingentsvermieter bzw. -verpächter sein Kontingent wieder selber nutzen will.

Der vorliegend zu beurteilende Pachtvertrag sieht jedoch nicht die Rückübertragung auf den seinerzeitigen Verpächter, welcher nun das Kontingent wieder selber nutzen möchte vor, sondern die Übertragung auf den nachfolgenden Pächter bzw. neuen Bewirtschafter des Grundstücks "R.M._______". Wollte man diese Vorgehensweise gestützt auf die öffentlichrechtlichen Bestimmungen schützen, käme dies einer Flächenbindung des Milchkontingents gleich. Unter der neuen Ordnung und somit seit Inkrafttreten der aktuellen Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 am 1. Mai 1999 sind die Milchkontingente jedoch nicht mehr flächengebunden, sondern können unter Bewirtschaftern von Betrieben unabhängig von einer Bodenfläche übertragen werden. Die Kontingente sind auf einen Betrieb bezogen. Auf einem einzelnen Grundstück, das nicht von einem Betrieb erfasst ist, gibt es keine Kontingente mehr (vgl. Manuel Müller, Milchkontingente und Grundeigentum, in: Blätter für Agrarrecht, 2002 S. 175 ff., 177). Diese grundsätzliche Konzipierung wurde denn vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. September 2007 auch nicht in Frage gestellt.

Selbst wenn der fragliche Pachtvertrag vom 30. März 1994 den Beschwerdeführern einen Anspruch auf das damals mit dem Land übernommene Kontingent einräumen würde, hätten sie einen derartigen obligationenrechtlichen Anspruch in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Frage der korrekten Auslegung eines Pachtvertrages kann in der Regel nicht vorfrageweise im Verfahren um Übertragung eines Milchkontingents beantwortet werden, sondern ist allenfalls im Verfahren einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilrichter zu entscheiden (vgl. den unveröffentlichten Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 1. September 2004 i.S. S. [8B/2004-1] E. 4.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Lag somit kein rechtsgenügendes und unterzeichnetes Gesuch des Beschwerdegegners und damaligen Kontingentsinhabers vor, ist davon auszugehen, dass dessen Kontingent durch die Administrationsstelle gestützt auf Art. 3 MKV zu Recht nicht gekürzt wurde.
3.3.7 Da die Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Kontingentsabgeber die Voraussetzungen an eine Inhaberin eines Milchkontingents (Art. 1 Abs. 3 MKV; Bewirtschaftung eines Betriebs; vgl. Manuel Müller, a.a.O., S. 176 ) nicht erfüllten, käme eine Rückübertragung des Kontingents an diese genausowenig in Frage, wie eine allfällige Weiterübertragung an einen anderen Produzenten gestützt auf Art. 3a
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV.
3.4 Da sich die Beschwerdeführer ausdrücklich auf Artikel 5 MKV berufen, ist weiter zu prüfen, ob allenfalls eine Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme vorliegt, bei denen eine Übertragung ohne Zustimmung beziehungsweise auch gegen den Willen des Kontingentsinhabers möglich wäre.
3.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV überträgt die zuständige Administrationsstelle bei einer Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme durch einen anderen Produzenten das Kontingent den Land- oder Betriebsübernehmern, wenn diese darum ersuchen und kein Gesuch um endgültige Übertragung des Kontingentes vorliegt. Sollen die Kontingente für das Milchjahr angepasst werden, das auf die Betriebsübernahme folgt, ist das Gesuch um Kontingentsübertragung bis zum 31. Mai dieses Milchjahres der Administrationsstelle einzureichen (Art. 5 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
MKV). Ziffer 1 Abschnitt 1 der Weisungen zu Art. 5 MKV ist dazu Folgendes zu entnehmen: Wird ein bisher verpachteter Betrieb geteilt oder parzellenweise aufgelöst und verweigert der Pächter die Unterzeichnung eines entsprechenden Übertragungsgesuchs, so könnte die Administrationsstelle das Kontingent nicht auf die neuen Bewirtschafter übertragen. Gestützt auf Art. 5 MKV kann deshalb auch der neue Bewirtschafter oder der Verpächter die Administrationsstelle ersuchen, das Kontingent mit der Fläche bzw. mit dem Betrieb zu übertragen.
3.4.1.1 Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung enthält keine Definition der Begriffe "Betriebsübernahme" "Betriebsauflösung" oder "Betriebsteilung". Die zentralen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes sind indessen Land, Gebäude und Einrichtungen (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV). In der bisherigen Rechtsprechung wurde sowohl zum alten Recht wie auch zur neuen Milchkontingentierungsverordnung stets darauf abgestellt, inwiefern alle betriebswesentlichen Elemente vom entsprechenden Übernahme, Teilungs- oder Auflösungsvorgang betroffen sind (vgl. etwa REKO/EVD 94/8B-056 E. 5.2.1, publiziert in: VPB 61.50). Die Betriebe müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein (Art. 29a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 29a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) - 1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
1    Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
2    Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199170 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
3    Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.71
LBV).
3.4.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine "Betriebsteilung" dann vor, wenn neben dem flächenmässig geschrumpften ersten Betrieb ein neuer Betrieb entsteht, so dass nach der Transaktion mindestens zwei selbstständige Betriebe vorhanden sind (REKO/EVD 95/8B-034 E. 5.3.2, publiziert in: VPB 61.47). Ein Betrieb entsteht durch formelle behördliche Anerkennung (REKO/EVD 8B/2002-5 E. 3.2, abrufbar unter www.reko.admin.ch).
3.4.1.3 Als "Betriebsübernahme" gilt, wenn ein Produzent einen zweiten Betrieb übernimmt, diesen in den bisherigen integriert und als ein Betrieb weiterführt. Vom Kanton anerkannt ist nurmehr der (Gesamt-) Betrieb, weshalb der "zweite" seinerzeit anerkannte Betrieb formell aufhört zu existieren (vgl. Art. 23 Abs. 1 der ehemaligen Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I [Milchkontingentierung-Talverordnung 93, MKTV 93], AS 1993 1631; sowie beispielsweise REKO/EVD 94/8B-056 E. 5.2.1, publiziert in: VPB 61.50).
3.4.1.4 "Aufgelöst" wird ein Betrieb dagegen erst, wenn das Land und alle Ökonomiegebäude voneinander getrennt und abgegeben oder der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden und dementsprechend auch die Betriebsanerkennung dahinfällt (unveröffentlichter Entscheid der REKO/EVD vom 10. Dezember 2003 i. S. S. [8B/2003-1] E. 6.1).
3.4.2 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde aus, der Landwirtschaftsbetrieb "R.M._______" sei per 31. März 2006 geteilt worden. Dabei seien das Betriebszentrum mit dem Hauptstall sowie den 1.75 ha Wiesland abgetrennt und dem neuen Bewirtschafter übergeben worden. Der bisherige Pächter habe in S:_______ ein neues Betriebszentrum mit Wiesland beziehen und dadurch seinen restlichen Betriebsteil am Leben erhalten können. Wenn keine Betriebsteilung angenommen werden könne, sei von einer eigentlichen Betriebsübernahme auszugehen.

Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, das "R.M._______" sei für ihn lediglich Zupachtland mit einem nicht betriebsbereiten Stall gewesen. Die Fläche der Liegenschaft "R.M._______" habe nicht einmal 10 Prozent seiner damaligen Pachtfläche ausgemacht.

Für die Vorinstanz ist nicht erstellt, ob das Stallgebäude auf dem Grundstück GB 571 "R.M._______" überhaupt Bestandteil des Pachtvertrages war, zumal dieser Stall auf dem Pachtvertrag vom 30. März 1994 explizit als nicht mitverpachtet aufgeführt sei.

Auf Anfrage der Vorinstanz hin, hat das Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz am 12. Oktober 2006 bestätigt, dass der Beschwerdegegner schon sei mehreren Jahren einen im Kanton Schwyz anerkannten Betrieb nach Begriffsverordnung bewirtschafte. Dabei seien nebst der Liegenschaft "R.M._______" auch auf den vom Beschwerdegegner gepachteten Parzellen "M._______", "F.H._______" und "A.M._______" Ställe vorhanden. Das Betriebszentrum sei bis zum Jahre 2001 auf der Parzelle "R.M._______", von 2002 - 2005 auf der Parzelle "F.H." und ab 2006 auf der Parzelle "Achermatt". Während der Vegetationszeit sei der Beschwerdegegner mit sämtlichen Tieren auf der Parzelle "M._______". Ab 2006 habe er einzelne Flächen und den Stall vom Betrieb K._______ in S._______ übernehmen können. Der Betrieb des Beschwerdeführers 2, Y._______, sei im Kanton Schwyz ebenfalls anerkannt.
3.4.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner nach der Pachtkündigung das Grundstück "R.M._______" verlassen hat, und dieses ab 1. April 2006 von Y._______ zur Pacht übernommen wurde. Da sowohl Y._______ als auch der Beschwerdegegner vor und nach dieser Transaktion einen Betrieb mit der entsprechenden Anerkennung bewirtschaftet haben und im Anschluss daran auch kein neuer Betrieb behördlich formell anerkannt wurde, kann eine Betriebsteilung ausgeschlossen werden.

Da der Betrieb des Beschwerdegegners nach der Landabgabe "R.M._______" weiterhin existiert und formell noch anerkannt ist, kann die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Grundstücks "R.M._______" durch Y._______ auch nicht als Betriebsübernahme qualifiziert werden. Aufgrund der weiterhin bestehenden formellen Anerkennung beider Betriebe, liegt offensichtlich auch keine Betriebsauflösung vor.

Wie das Bundesamt zu Recht ausführt, ist der hier in Frage stehende Vorgang als Landübergabe zu qualifizieren, wobei die Betriebsfläche des Beschwerdegegners im entsprechenden Umfang abgenommen hat.
3.4.3 Somit waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nicht erfüllt, wonach die Administrationsstelle gestützt auf Art. 5 MKV auch ohne Zustimmung des Kontingentsabgebers (Beschwerdegegner) eine endgültige Kontingentsübertragung auf den Landübernehmer (Beschwerdeführer 2) vornehmen konnte. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch in diesem Punkt als richtig und ist zu bestätigen.
4. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

Zur Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche infolge Nichteinhaltung einer Vereinbarung des Pachtvertrages, wonach das Kontingent nach Beendigung der Pacht auf den neuen Bewirtschafter zu übertragen sei, sind die Beschwerdeführer auf den Zivilweg zu verweisen.

Von weiteren Beweismassnahmen zur Ergänzung des Sachverhalts kann abgesehen werden.
5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren belaufen sich auf Fr. 1'000.- (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind den zwei Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG). Sie werden mit den beiden am 4. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.- verrechnet.
6.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG). Der Beschwerdegegner war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, und auch sonst sind ihm keine anrechenbaren Kosten in diesem Sinn entstanden. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.
Dieser Entscheid kann nicht an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden; er ist somit endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Vorinstanz bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit den beiden geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben; Beilagen zurück)
- dem Beschwerdegegner (eingeschrieben; Beilagen zurück)
- die Erstinstanz (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 42/ 06; eingeschrieben; Beilagen zurück)
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (eingeschrieben)
- den Schweizer Milchproduzenten (zur Kenntnis)
- der Organisation PO Nordostmilch AG (zur Kenntnis)
- der Genossenschaft S._______ (zur Kenntnis)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

Versand: 27. März 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3310/2007
Datum : 25. März 2008
Publiziert : 03. April 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Milchkontingentierung 2006/07


Gesetzesregister
BGBB: 5 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts - Die Kantone können:
a  landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;
b  die Anwendung dieses Gesetzes auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, ausschliessen, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe, für das die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten.
7
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGG: 83
BV: 29
LBV: 6 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
29a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 29a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) - 1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
1    Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
2    Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199170 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
3    Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.71
LPG: 1  8  14
LwG: 30  32  70  167  177
MKV: 1  2  3  3a  5  10  24  29  37
VGG: 31  37
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 5  11  26  29  30  31  46  48  49  50  52  63  64
ZGB: 560
BGE Register
116-IB-447 • 116-V-182 • 126-V-130 • 127-V-431 • 130-I-312 • 132-V-387
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kontingent • beschwerdegegner • vorinstanz • erbengemeinschaft • bundesverwaltungsgericht • pacht • evd • frage • stall • menge • landwirtschaftsbetrieb • kenntnis • sachverhalt • stelle • genossenschaft • bundesrat • wille • bundesamt für landwirtschaft • unterschrift • bundesgesetz über das bäuerliche bodenrecht
... Alle anzeigen
BVGer
B-2149/2006 • B-2150/2006 • B-3310/2007 • B-335/2007
AS
AS 1993/1631
VPB
59.100 • 61.47 • 61.50