VPB 61.47

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 9. Juli 1996 in Sachen J. gegen Sch., Milchverband der Nordwestschweiz und Regionale Rekurskommission Nr. 17; 95/8B-034)

Übernahme landwirtschaftlicher Nutzfläche. Kontingentsstilllegung.

Art. 19 Abs. 2 Bst. e, Art. 20, 22 und 23 MKTV 93. Übernahme von Land samt Ökonomiegebäude.

- In deren Anschluss können Kontingente grundsätzlich nur an Produzenten übertragen werden. Voraussetzung ist ein fristgerecht eingereichtes Übertragungs- oder Teilungsgesuch. Bei der Betriebsteilung muss zusätzlich die rechtzeitige kantonale Anerkennung des neu entstandenen Betriebes vorliegen (E. 5.1, 5.3.2 und 5.3.3).

- Wird das übernommene Land samt Ökonomiegebäude weiterhin landwirtschaftlich aber nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion genutzt, kann der Landübernehmer einen Kontingentsuntergang durch fristgerechte Einreichung eines Übertragungsgesuches mit dem Antrag auf Stilllegung der Menge verhindern (E. 5.2, 5.3.2 und 5.3.3).

- Erlangt das abgegebene Land samt Ökonomiegebäude nicht die Selbständigkeit eines Betriebes oder fehlt die Betriebsanerkennung, so richtet sich die Kontingentsänderung, unabhängig davon, ob der Übernehmer Produzent ist oder nicht, nach Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93 (E. 5.3.3).

Art. 26 MKTV 93. Kontingentsstilllegung.

Das mit dem Gesuch um Kontingentsübertragung zu verbindende Begehren um Kontingentsstilllegung ist an keine Formvorschrift gebunden. Aufklärungspflichten des Milchverbandes bei unklar oder falsch formulierten Gesuchen (E. 7.3.2).

Reprise d'une surface agricole utile. Gel du contingent.

Art. 19 al. 2 let. e, art. 20, 22 et 23 OCLP 93. Reprise de terres avec bâtiments d'exploitation.

- Lors d'une telle reprise, le contingent n'est en principe transféré qu'à un producteur. Une condition en est le dépôt d'une demande de transfert de contingent ou de partage d'exploitation. En cas de partage d'exploitation, l'autorité cantonale doit encore reconnaître en temps utile la nouvelle exploitation (consid. 5.1, 5.3.2 et 5.3.3).

- Lorsque des terres reprises avec bâtiments d'exploitation continuent d'être utilisées à des fins agricoles, mais ne servent plus à la production de lait commercialisé, le preneur peut éviter l'annulation de son contingent en déposant à temps une demande de transfert et de gel du contingent (consid. 5.2, 5.3.2 et 5.3.3).

- Si les terres et bâtiments d'exploitation cédés ne revêtent pas le caractère d'une exploitation autonome ou s'ils n'ont pas fait l'objet d'une reconnaissance, le transfert de contingent doit être réglé sous l'angle de l'art. 19 al. 2 let. e OCLP 93, que le preneur soit un producteur ou non (consid. 5.3.3).

Art. 26 OCLP 93. Gel du contingent.

La demande de gel de contingent, qui doit être présentée avec une demande de transfert de contingent' n'est soumise à aucune forme. Devoir d'information de la part de la fédération laitière lorsque les demandes sont formulées de manière pas claire ou inexacte (consid. 7.3.2).

Ritiro di superficie agricola utile. Congelamento del contingente.

Art. 19 cpv. 2 lett. e, art. 20, 22 e 23 OCLP 93. Ritiro di un terreno su cui è situato uno stabile aziendale.

- In tale contesto, di principio, i contingenti possono essere trasferiti unicamente a produttori di latte. Una domanda di trasferimento o di divisione tempestivamente introdotta ne costituisce il presupposto. In caso di divisione di un'azienda deve venir prodotta anche una tempestiva decisione cantonale di riconoscimento dell'azienda nuovamente creata (consid. 5.1, 5.3.2 e 5.3.3).

- Se il terreno e lo stabile continuano ad essere utilizzati a fini agricoli, ma non più per la produzione del latte, il cessionario può evitare la perdita del contingente inoltrando tempestivamente una domanda di trasferimento che proponga il congelamento del contingente (consid. 5.2, 5.3.2, e 5.3.3).

- Se terreno e stabile aziendale non diventano un'azienda autonoma, o se manca il riconoscimento, la modificazione del contingente deve avvenire giusta l'art. 19 cpv. 2 lett. e OCLP 93, indipendentemente dal fatto che il cessionario sia o non sia un produttore di latte (consid. 5.3.3).

Art. 26 OCLP 93. Congelamento del contingente.

La richiesta di congelamento, da inoltrare insieme alla domanda di trasferimento, non soggiace ad alcuna forma. Dovere di elucidazione della federazione lattiera, in caso di domande poco chiare o formulate in modo sbagliato (consid. 7.3.2).

Aus dem Sachverhalt:

J. erwarb 1988 eine landwirtschaftliche Liegenschaft, welche bis zum 31. Dezember 1993 weiterhin durch P. zusammen mit dessen eigener Stammliegenschaft bewirtschaftet wurde. Per 1. Januar 1994 erwarb Sch. den Betrieb von P.

Mit Schreiben vom 2. April 1994 sowie weiteren Schreiben und Telefonaten gelangte J. an die M. AG beziehungsweise den Milchverband der Nordwestschweiz und ersuchte um Mitteilung und Übertragung des verfügbaren Milchkontingents, da er beabsichtige, sein Land selber milchwirtschaftlich zu nutzen. In Anschluss an einen weiteren Schriftenwechsel verfügte der Milchverband am 15. November 1994, dass für die zur Selbstbewirtschaftung zurückgenommene Liegenschaft ein Kontingent von ... kg per 1. Mai 1994 auf den Namen von J. stillgelegt werde. Diese Menge entsprach 50% des Hektarendurchschnittes des Landabgebers.

Gegen diesen Entscheid erhob J. am 23. November 1994 Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 17 und beantragte sinngemäss, es seien 100% des Milchkontingents zu übertragen. Die Rekurskommission Nr. 17 wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 1995 ab.

Mit Beschwerde vom 10. April 1995 gelangt J. an die Rekurskommission EVD und beantragt erneut, es sei ihm das auf der übernommenen Liegenschaft liegende Milchkontingent zu 100% zu übertragen.

Aus den Erwägungen:

(...)

5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine Liegenschaft - umfassend Land und Ökonomiegebäude - übernommen hat. Nachfolgend ist abzuklären, welche kontingentsrechtlichen Folgen die Übernahme der Liegenschaft beim Beschwerdeführer hätte haben sollen. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, vorab grundsätzliche Überlegungen hinsichtlich der kontingentsrechtlichen Folgen einer Landübernahme zu machen.

5.1. Die Kontingentsanpassung infolge Zunahme der massgeblichen Nutzfläche ist in Art. 20 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (MKTV 93, SR 916.350.101) geregelt. Handelt es sich beim Landübernehmer um einen Verkehrsmilchproduzenten, so findet dessen erster Absatz Anwendung. Der Landübernehmer hat bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres beim Milchverband ein Gesuch um Kontingentserhöhung zu stellen, indem er eine vertragliche Vereinbarung - geregelt im Pachtvertrag (Art. 19 Abs. 1 MKTV 93) beziehungsweise aufgrund eines Vertrages mit dem Landabgeber (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKTV 93) - oder ein Gesuch um Anpassung der Kontingente einreicht (Art. 37 Abs. 1 MKTV 93). Wird ein Pachtvertrag eingereicht, überprüft der Milchverband den Vertrag und erhöht das Kontingent des Landübernehmers um die darin festgelegte und um 10% gekürzte Menge. In den übrigen Fällen überprüft der Milchverband die vertragliche Vereinbarung und verfügt die anerkannten Kontingentsänderungen oder entscheidet selbst. Dabei wird das Kontingent des Landübernehmers um die um 10% verminderte Menge erhöht, die der Landabgeber nach Art. 19 MKTV 93 abzutreten hat (Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 37
Abs. 2 MKTV 93).

Wesensmerkmal der genannten Bestimmungen ist demnach, dass eine Kontingentsübertragung nur dann erfolgt, wenn der Landübernehmer Produzent ist. Weiter ist ein Gesuch um Kontingentsanpassung fristgerecht einzureichen. Die Kontingentserhöhung richtet sich alsdann nach jener Menge, welche beim Landabgeber gekürzt wird. Wird kein Gesuch eingereicht oder die Gesuchsfrist - bei welcher es sich um eine Verwirkungsfrist handelt (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 6. April 1995 in Sachen O. [94/8B-060], E. 3.3) - nicht eingehalten, so geht das Kontingent, welches beim Landabgeber gekürzt wird, unter (vgl. Art. 20 Abs. 6 MKTV 93).

5.2. Ist der Landübernehmer nicht Produzent, wird die übernommene Fläche demnach nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion oder gar nicht mehr landwirtschaftlich genutzt (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c und d MKTV 93), so hat der Landabgeber die Flächenverminderung der örtlichen Genossenschaft zu melden, welche die Meldung an den zuständigen Milchverband weiterleitet, der die entsprechenden Kontingentsänderungen verfügt (Art. 37 Abs. 4 MKTV 93). Da eine Kontingentsübertragung an einen Nichtverkehrsmilchproduzenten grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. Art. 3 MKTV 93), geht die beim Landabgeber zu kürzende Menge unter (Art. 20 Abs. 6; bzw. geht zu 20% als zusätzliche Korrekturmenge an den Milchverband: Art. 19 Abs. 7 MKTV 93).

Aus der Bestimmung über die Stilllegung eines Kontingents folgt jedoch, dass ein Landübernehmer, welcher das übernommene Land weiterhin landwirtschaftlich, aber nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion nutzt, die Kontingentsmenge mittels Stilllegung erhalten kann, hierzu aber ein Gesuch bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres beim Milchverband einzureichen hat (Art. 26 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Art. 34 Abs. 3 MKTV 93; vgl. auch Art. 19 Abs. 7 MKTV 93).

Die der Stilllegung vorausgehende Kontingentsübertragung (vgl. auch Wortlaut Art. 26 Abs. 2 Bst. a MKTV 93) ist in der Verordnung nicht geregelt. Die entsprechende Verordnungslücke lässt sich jedoch durch analoge Anwendung der vergleichbaren Bestimmungen über die Landübernahme durch einen Produzenten füllen (vgl. zur Lückenfüllung REKO/EVD: 93/8B-001 E. 4 ff., publiziert in: VPB 59.103). Demnach ist davon auszugehen, dass vom Nichtproduzenten, welcher Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung übernimmt und der eine Kontingentsmenge übertragen und stillgelegt haben will, zu verlangen ist, dass er bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres ein Gesuch um Kontingentsübertragung einreicht und zusätzlich die Stilllegung dieser Kontingentsmenge anbegehrt (Art. 26 Abs. 2 Bst. a MKTV 93). Weiter ist mittels analoger Anwendung festzuhalten, dass die zu übertragende und stillzulegende Menge der im Pachtvertrag festgelegten und in den übrigen Fällen jener Menge entspricht, welche der Landabgeber nach Art. 19 MKTV 93 abzutreten hat (vgl. die entsprechenden Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 MKTV 93, welche beim landübernehmenden Produzenten gelten). Da stillgelegte Kontingente gleich zu behandeln sind wie aktive (Art. 26 Abs. 4 MKTV 93),
liegt es nahe, bei der Übernahme und anschliessender Stilllegung von Milchmengen ebenfalls eine 10%ige Kontingentskürzung vorzunehmen. Das stillzulegende Kontingent beträgt demnach - analog zur Flächenänderung unter Produzenten - 90% jener Menge, welche der Landabgeber abzutreten hat.

Reicht der Landübernehmer, welcher die Nutzfläche nicht mehr milchwirtschaftlich nutzen möchte, nicht fristgerecht ein Gesuch um Kontingentsübertragung und um dessen Stilllegung ein, so geht die beim Landabgeber zu kürzende Kontingentsmenge zu 20% als zusätzliche Korrekturmenge an den Milchverband und die restliche Menge geht unter (Art. 19 Abs. 7 MKTV 93).

5.3. Besonders geregelt ist die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit, bestehend aus Land und Ökonomiegebäude.

5.3.1. Übernimmt ein Landwirt, welcher bereits auf einem Betrieb Verkehrsmilch produziert, eine wirtschaftliche Einheit, welche bis anhin als selbständiger Betrieb bewirtschaftet wurde und erfolgt eine gemeinsame Betriebsführung, liegt eine Betriebsübernahme vor. Auf Gesuch hin legt der Milchverband die beiden Kontingente zusammen, wobei die Milchmenge des übernommenen Betriebes um 10% gekürzt wird (Art. 23 Abs. 1 MKTV 93; REKO/EVD 95/8B-011 E. 3.2, publiziert in VPB 61.48[5]).

5.3.2. Eine Betriebsteilung liegt demgegenüber vor, wenn aus einem Betrieb mindestens zwei selbständige Betriebe entstehen. Mit anderen Worten wird eine wirtschaftliche Einheit abgegeben. Der Übernehmer dieser Einheit bewirtschaftete bis anhin keinen Betrieb und die abgegebene sowie die zurückgelassene Einheit stellen selbständige Betriebe dar. Damit auch von einer Betriebsteilung im kontingentsrechtlichen Sinne gesprochen werden kann, hat der Übernehmer der Einheit dafür zu sorgen, dass die neu entstehende (oder wieder selbständig geführte) Betriebseinheit spätestens im Zeitpunkt der Kontingentszuteilung (1. Mai nach der Betriebsteilung, Art. 35 Abs. 1 MKTV 93) vom Kanton als selbständiger Betrieb anerkannt ist (Art. 22 MKTV 93). Da der Kanton, in dessen Kompetenz die Betriebsanerkennung liegt, die Anerkennung nur rückwirkend ab dem Datum der Gesuchseinreichung vornehmen darf (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91, AS 1994 407), ist das Gesuch um Betriebsanerkennung bis zum 1. Mai nach der Betriebsteilung zu stellen. Um eine Kontingentsaufteilung entsprechend der Trennung der Betriebe
zu erreichen, ist zusätzlich bis zum 31. Mai nach der Betriebsteilung ein Teilungsgesuch beim Milchverband einzureichen (Art. 35 Abs. 1 MKTV 93). Nutzt der neue Bewirtschafter seine Betriebseinheit weiterhin landwirtschaftlich, aber nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion und will er eine der Fläche entsprechende Kontingentsmenge erhalten, muss er zusätzlich die Stilllegung beim Milchverband anbegehren (Art. 26 Abs. 2 Bst. a MKTV 93).

Die Betriebsanerkennung des Kantons stellt eine rechtsbegründende Voraussetzung für die Kontingentsteilung dar (vgl. VPB 61.48 E. 3.2). Liegt demnach die formelle Anerkennung des Kantons nicht vor, findet die Bestimmung über die Betriebsteilung nach konstanter Rechtsprechung keine Anwendung (vgl. REKO/EVD 94/8B-045 E. 4.2.1, publiziert in: VPB 59.96). Wird das Gesuch um Aufteilung des Kontingents nicht rechtzeitig eingereicht, ist das Recht auf Zuteilung einer Milchmenge verwirkt und die entsprechende Kontingentsmenge geht unter.

5.3.3. Werden Land und Ökonomiegebäude von einem Produzenten abgegeben, ohne dass diese wirtschaftliche Einheit die Selbständigkeit eines Betriebes erlangen kann - sei es, weil der Übernehmer bereits einen Betrieb bewirtschaftet (mangels Anerkennung keine Betriebsteilung möglich) oder weil nicht der ganze Betrieb abgegeben wird (keine Betriebsübernahme) - so erfasst die Bestimmung über die Verminderung der Nutzfläche aufgrund der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93) diesen Sachverhalt.

Land und Ökonomiegebäude bilden die zentrale Grundlage eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Durch die Abgabe dieser Einheit schränkt der Landabgeber seine Milchproduktion ein; er nimmt eine betriebliche Umstrukturierung vor, die unter Umständen sogar bis zur Einstellung der Milchproduktion gehen kann (vgl. VPB 59.96 E. 4.2.2; Spörri, a. a. O., S. 147). Um der abgegebenen Einheit - analog zur Betriebsteilung und zur Betriebsübernahme - das gesamte der Produktionsgrundlage entsprechende Kontingent folgen zu lassen, wurde Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93 geschaffen. Mit dieser Bestimmung ist demnach vorgesehen, dass der Landabgeber das mit der wirtschaftlichen Einheit aus Land und Stallung verbundene Kontingent grundsätzlich ungekürzt abzutreten hat. Wie die Rekurskommission EVD in einem früheren Urteil festgehalten hat, ist es für die Anwendung dieser Bestimmung unerheblich, wie die abgegebene Einheit nach der Abgabe genutzt wird (VPB 59.96). An dieser Praxis ist festzuhalten. Insbesondere darf es für die Anwendbarkeit der Sonderbestimmung keine Rolle spielen, ob die wirtschaftliche Einheit von einem Produzenten übernommen wird. Denn im Gegensatz zur
entsprechenden Bestimmung in der früher geltenden Verordnung (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MKTV 89, AS 1990 286 und 1059, 1991 1125, 1992 946 und 2049; auf den Wortlaut dieser Bestimmung stützt sich fälschlicherweise auch der angeführte publizierte Entscheid REKO/EVD 94/8B-045, VPB 59.96 in den Ziff. 4.2 Bst. d und einleitend in Ziff. 4.2.3) verlangt die heute geltende Bestimmung nicht mehr, dass der Landübernehmer Produzent ist. Diese Verordnungsänderung stellt nicht etwa eine gesetzgeberische Unterlassung dar, sondern deckt sich mit der eingangs dargestellten Systematik (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93 als Lückenfüllung zwischen Betriebsübernahme und Bewirtschafterwechsel) sowie Sinn und Zweck der Bestimmung (bei der Verminderung der Produktionsgrundlage durch Abgabe einer wirtschaftlichen Einheit soll das Einzelkontingent entsprechend gekürzt werden). Es kann und darf demnach für die Bestimmung der Kontingentskürzung nicht von der Zufälligkeit abhängen, auf welche Art die abgegebene wirtschaftliche Einheit vom Übernehmer genutzt wird. Abgesehen davon hätte die Ansicht, der Übernehmer von Land mit Ökonomiegebäude müsse Produzent sein, zur Folge - für eine Verordnungslücke sind jedenfalls keine Anhaltspunkte erkennbar - dass die
Abgabe einer wirtschaftlichen Einheit an einen Nichtproduzenten über Art. 19 Abs. 2 Bst. c oder d MKTV 93 abzuwickeln wäre. Diese Bestimmungen erfassen jedoch den Grundtatbestand der Landabgabe, nicht aber den qualifizierten Sachverhalt der Abgabe einer wirtschaftlichen Einheit.

Die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit ist nicht ausdrücklich geregelt. Handelt es sich jedoch beim Übernehmer um einen Produzenten, so gilt analog Art. 20 Abs. 1 MKTV 93 (VPB 59.96 E. 4.2.3). Vorausgesetzt, der Übernehmer reicht rechtzeitig ein Übertragungsgesuch ein, richtet sich demnach die Kontingentserhöhung - abzüglich 10% - nach jener Menge, welche beim Landabgeber gekürzt wird. Fehlt ein Gesuch, geht die beim Landabgeber zu kürzende Menge unter (Art. 20 Abs. 6 MKTV 93). Produziert der Übernehmer keine Verkehrsmilch, ist eine Kontingentsübertragung - analog zur reinen Abgabe von Nutzfläche - nur verbunden mit einer Stilllegung der um 10% gekürzten Menge möglich. Voraussetzung hierzu ist, dass die wirtschaftliche Einheit weiterhin landwirtschaftlich genutzt und rechtzeitig ein Übertragungs- und Stilllegungsgesuch eingereicht wird (Art. 26 Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 3 MKTV 93; vgl. Ziff. 5.2 in fine).

5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Anschluss an eine Flächenänderung oder eine Abgabe einer wirtschaftlichen Einheit Kontingente grundsätzlich nur an Produzenten übertragen werden können und Voraussetzung für eine Kontingentserhöhung immer ein fristgerecht eingereichtes Übertragungs- beziehungsweise Teilungsgesuch ist. Andernfalls geht die Übertragungsmenge unter. Bei der Betriebsteilung wird zudem der Nachweis der (rechtzeitigen) Anerkennung des neu entstandenen Betriebes durch den Kanton verlangt. Fehlt die Anerkennung, ist von der Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude auszugehen. Mit Ausnahme der Betriebsteilung wird die übertragene Menge um 10% gekürzt.

Nutzt der Übernehmer die Fläche beziehungsweise die wirtschaftliche Einheit nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion, geht die zu übertragende Menge unter. Erfolgt jedoch weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung, kann die zu übertragende Menge mittels Stilllegung erhalten bleiben, vorausgesetzt, der Übernehmer verbindet das Übertragungsgesuch mit den Antrag auf Stilllegung der Menge. Die stillzulegende Menge beträgt - mit Ausnahme der Betriebsteilung - 90% jener Menge, welche beim Landabgeber gekürzt wird.

Fehlt bei der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit die Betriebsanerkennung, so richtet sich die Kontingentsänderung - unabhängig davon, ob der Übernehmer Produzent ist oder nicht - nach Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93.

6. (...)

7. Nachfolgend ist abzuklären, welche kontingentsrechtliche Folge die Übernahme der Liegenschaft (...) per 1. Januar 1994 beim Beschwerdeführer hätte haben sollen. In diesem Zusammenhang ist aktenkundig, dass die übernommene Liegenschaft früher eine eigenständige betriebliche Produktionsstätte darstellte.

7.1. Da der Beschwerdeführer bis anhin unbestritten keinen Betrieb führte, kann bereits aus diesem Grund nicht von einer Betriebsübernahme (Art. 23 MKTV 93) ausgegangen werden. Unter die Bestimmung der Betriebsteilung (Art. 22 MKTV 93) kann der Sachverhalt ebenfalls nicht subsumiert werden, da die hierzu notwendige Anerkennung der Liegenschaft als wieder selbständig bewirtschaftete Betriebseinheit im massgebenden Zeitpunkt der Kontingentszuteilung (1. Mai 1994) nicht vorlag (vgl. Ziff. 5.3.1 und 5.3.2).

Dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1994 ein Gesuch um Betriebsanerkennung eingereicht hat und die übernommene Liegenschaft vom Kanton rückwirkend auf dieses Datum als Betrieb anerkannt worden ist, vermag an der gemachten Feststellung nichts zu ändern, geht doch das Erfordernis der rechtzeitigen Gesuchseinreichung zwingend aus den gesetzlichen Grundlagen hervor (Art. 22 MKTV 93 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Auch kann nicht behauptet werden, es liege ein stossendes Ergebnis vor. Denn vom Übernehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann verlangt werden, dass er sich im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Planung frühzeitig überlegt, ob die übernommene Liegenschaft weiterverpachtet werden soll oder ob sie als Betrieb bewirtschaftet und damit als solcher anerkannt werden muss. Will oder kann er diesfalls die Verkehrsmilchproduktion nicht sofort aufnehmen, kann er immer noch ein Gesuch um Kontingentsstilllegung einreichen (Art. 26 MKTV 93). Indem der Beschwerdeführer es unterlassen hat, bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle rechtzeitig ein Anerkennungsgesuch einzureichen - obwohl er spätestens im April 1994 beabsichtigte und auch gegenüber dem Milchverband kundtat, die
Verkehrsmilchproduktion aufzunehmen - ist die Übernahme der wirtschaftlichen Einheit nicht als Betriebsteilung, sondern als Änderung der massgeblichen Nutzfläche zu betrachten und unter den Spezialtatbestand der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude zu subsumieren (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93; vgl. Ziff. 5.3.3).

7.2. Mangels eines eigenen und anerkannten Betriebes am 1. Mai 1994 kann der Beschwerdeführer nicht als Verkehrsmilchproduzent gelten. Denn der Begriff des Produzenten knüpft an das Vorhandensein eines eigenen (anerkannten) Betriebes sowie einer bereits bestehenden Verkehrsmilchproduktion an (Art. 22 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, er habe in der Zwischenzeit Milchkühe im Stall und sei bereit für die Verkehrsmilchproduktion. Abzustellen ist vielmehr auf den 1. Mai 1994 (Beginn des Milchjahres, dessen Kontingent in Frage steht), und es ist zu prüfen, ob der Landübernehmer in diesem Zeitpunkt über einen anerkannten Betrieb und ein zugeteiltes Einzelkontingent verfügt. Spätere Veränderungen an den tatsächlichen Verhältnissen können bei der Beurteilung der kontingentsrechtlichen Auswirkungen der Flächenmutation keine Berücksichtigung finden.

7.3. Hat demnach der Beschwerdeführer per 1. Januar 1994 mit kontingentsrechtlicher Auswirkung auf den 1. Mai 1994 eine wirtschaftliche Einheit übernommen, was als Übernahme von Land und Ökonomiegebäude zu qualifizieren ist und handelte es sich beim Übernehmer im Zeitpunkt der Übernahme nicht um einen Verkehrsmilchproduzenten, ist eine Kontingentsübertragung nur möglich, wenn der Beschwerdeführer die übernommene wirtschaftliche Einheit weiterhin landwirtschaftlich nutzt und rechtzeitig ein Gesuch um Übertragung und Stilllegung eingereicht hat (vgl. Ziff. 5.3.3 in fine).

7.3.1. Aufgrund der unbestrittenen und im übrigen verbindlichen Feststellung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons (...) in der rechtskräftigen Betriebs-Anerkennungsverfügung vom 29. Dezember 1994, wonach die Bewirtschaftung 1994 mit Sömmerungsrindern erfolgte, ist von einer weiterhin landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft auszugehen.

7.3.2. Was das Übertragungsgesuch angeht, so ist dieses bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres beim zuständigen Milchverband einzureichen (Art. 34 Abs. 3 MKTV 93). Für das Begehren um Kontingentsstilllegung bestehen, im Gegensatz zum Gesuch um Reaktivierung des stillgelegten Kontingents, welches schriftlich einzureichen ist (Art. 34 Abs. 4 MKTV 93), keine Formerfordernisse (Art. 26 i. V. m. Art. 34 Abs. 2 und 3 MKTV 93).

Im vorliegenden Fall ist lediglich aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 2. April 1994 an den Milchverband gelangte, um Mitteilung der Kontingentshöhe und um Übertragung dieser Milchmenge ersuchte, welches ihm aufgrund der Übernahme der Liegenschaft zustehe. Weiter führte er aus, bei der Festlegung der Kontingentsmenge sei davon auszugehen, dass er selber Verkehrsmilchproduzent werde. Zwar ist aufgrund dieses Schreibens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig ein Übertragungsgesuch eingereicht hat. Da er jedoch (noch) nicht Verkehrsmilchproduzent war, hätte er zusätzlich die Stilllegung des Kontingents anbegehren müssen. Weder aus dem angeführten Schreiben noch aus dem weiteren Schriftenwechsel zwischen Milchverband und Beschwerdeführer geht jedoch hervor, dass er in irgendeiner Form um Stilllegung des zu übertragenden Kontingents ersucht hätte. Bei dieser Sachlage und in Anwendung einer streng formalistischen Betrachtungsweise wäre an sich davon auszugehen, dass mangels eines rechtzeitigen Stilllegungsgesuches bis zum 31. Mai 1994 (Art. 34 Abs. 3 MKTV 93) das beim Landabgeber zu kürzende Kontingent untergegangen wäre, mithin nicht hätte übertragen beziehungsweise stillgelegt werden können. Dies steht
jedoch offensichtlich im Widerspruch zum Inhalt des Schreibens vom 2. April 1994. Darin äusserte der Gesuchsteller unmissverständlich (und auch rechtzeitig) seinen Willen, es solle ihm ein Kontingent übertragen werden. Offensichtlich ging er dabei (fälschlicherweise) davon aus, er gelte aufgrund der bevorstehenden Aufnahme der Verkehrsmilchproduktion für die Festlegung der Kontingentsmenge bereits als Produzent, womit ein Stilllegungsgesuch nicht erforderlich wäre. Bei dieser Sachlage wäre es am Milchverband gelegen, den Gesuchsteller darüber aufzuklären, dass er (noch) nicht Verkehrsmilchproduzent sei und die Kontingentsübertragung demnach nur im Rahmen einer Kontingentsstilllegung erfolgen könne. Weiter hätte der Milchverband abklären müssen, ob der Beschwerdeführer im Wissen um diese Rechtslage überhaupt an einer Kontingentsstilllegung interessiert gewesen wäre und demnach an einer Kontingentsübertragung festgehalten hätte. Dies hätte sich im übrigen um so mehr aufgedrängt, als die Übertragung von stillzulegenden Kontingenten beziehungsweise das entsprechende Verfahren in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die Abgabe eines einheitlichen Gesuchsformulars durch
den Milchverband, welches die verschiedenen Gesuchsmöglichkeiten enthält und darüber aufklärt, der Rechtssicherheit dienen könnte.

7.3.3. An sich würde es sich bei dieser Sachlage aufdrängen, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Stilllegungsverfügung beziehungsweise den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben, die Streitsache an den Milchverband zurückzuweisen und diesen anzuweisen abzuklären, ob der Gesuchsteller nur an einer reinen Kontingentsübertragung interessiert war (mit der Folge, dass das zu kürzende Kontingent untergegangen wäre, da der Gesuchsteller im massgebenden Zeitpunkt nicht Produzent war) oder ob er im Wissen der Rechtslage sein Gesuch um den Antrag auf Kontingentsstilllegung ergänzt hätte. Aus heutiger Sicht und nach Würdigung der Eingaben des Beschwerdeführers - darin bringt er mehrfach deutlich zum Ausdruck, er wolle mit einem zu übertragenden Kontingent die Verkehrsmilchproduktion aufnehmen - kann jedoch nicht daran gezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer einen Untergang der Übertragungsmenge verhindern wollte und im Wissen um die Rechtslage um eine Kontingentsstilllegung ersucht hätte. Eine Rückweisung, welche nur ausnahmsweise erfolgt (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021), würde demnach einem Verfahrensleerlauf gleichkommen, was mit dem
Grundsatz der Verfahrensökonomie unvereinbar wäre.

Nur scheinbar hierzu im Widerspruch steht der Einwand des Beschwerdeführers, ihm werde fälschlicherweise unterstellt, er habe das Kontingent stilllegen wollen. Denn zu berücksichtigen ist, dass dieser Ansicht die Auskunft des Milchverbandes vom 27. Juli 1994 zugrunde liegt, wonach 50% des massgeblichen Hektarendurchschnittes, abzüglich 10%, übertragen werden könnten, eine höhere Übertragungsmenge nur mit Einwilligung des Landabgebers möglich sei. Der Milchverband teilte dem Beschwerdeführer demnach jene Menge mit, welche einem landübernehmenden Produzenten zustehen würde. Er ging somit in seiner Auskunft fälschlicherweise davon aus, es handle sich bei der Übernahme der Liegenschaft um eine Flächenänderung unter Produzenten (50%-Regel und Vereinbarung gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b MKTV 93) und eine Kontingentsübertragung sei ohne weiteres möglich. Erst in seiner Verfügung vom 15. November 1994 sah der Milchverband seinen Irrtum offenbar ein, entschied aufgrund einer Landabgabe an einen Nichtproduzenten und legte das zu übertragende Kontingent zugunsten des Beschwerdeführers still, was dieser jedoch aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der Behörde nicht verstand.

7.3.4. Gestützt auf diese Überlegungen kommt die Rekurskommission EVD zum Ergebnis, dass aufgrund der speziellen Konstellation im vorliegenden Verfahren von einer Rückweisung ausnahmsweise abzusehen und in der Sache zu entscheiden ist.

(...)

(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde, soweit sie darauf eintritt, teilweise gut, hebt die Stilllegungsverfügung des Milchverbandes der Nordwestschweiz sowie den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission Nr. 17 auf, überträgt per 1. Mai 1994 ein Kontingent von ... kg und legt diese Menge zugunsten von J. auf die Nutzfläche der übernommenen Liegenschaft still)

[5] Vgl. unten S. 463.

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-61.47
Datum : 09. Juli 1996
Publiziert : 09. Juli 1996
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.47
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Übernahme landwirtschaftlicher Nutzfläche. Kontingentsstilllegung.


Gesetzesregister
VwVG: 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kontingent • menge • wirtschaftliche einheit • evd • gesuchsteller • sachverhalt • wille • wissen • rechtslage • stelle • 1995 • unternehmung • stichtag • weiler • entscheid • form und inhalt • beginn • auskunftspflicht • landwirtschaftsbetrieb • autonomie
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AS
AS 1994/407 • AS 1990/1991 • AS 1990/286 • AS 1990/1059
VPB
59.103 • 59.96 • 61.48