VPB 59.100

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 27. Dezember 1994 in Sachen Korporation Z und L. gegen M., Milchverband Winterthur und Regionale Rekurskommission Nr. 2; 94/8B-050)

Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; Beschwerdelegitimation des Grundeigentümers.

Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG: schutzwürdiges Interesse des Grundeigentümers.

Eine Grundeigentümerin ist im Hinblick auf die künftige Verpachtung oder die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung an der Erhaltung eines möglichst hohen Kontingents auf ihrem Land interessiert und damit mehr als irgend ein anderer von der Kontingentsfestsetzung berührt (E. 2.3).

Adaptation des contingents suite à une modification de la surface déterminante; qualité pour recourir du propriétaire de la terre.

Art. 48 let. a PA: intérêt digne de protection du propriétaire de la terre.

Un propriétaire foncier, dans l'optique d'une location future ou d'une exploitation de la terre par lui-même, a un intérêt à obtenir pour cette dernière le contingent le plus élevé possible et, à ce titre, est concerné plus que quiconque par la fixation du contingent (consid. 2.3).

Adeguamento dei contingenti in seguito ad una modificazione della superficie utile determinante, diritto di ricorrere da parte del proprietario del terreno.

Art. 48 lett. a PA: interesse degno di protezione del proprietario del terreno.

Un proprietario fondiario, in previsione di una futura locazione o di una gestione personale del terreno, ha interesse ad ottenere per detto terreno il contingente più elevato possibile ed è perciò toccato più di chiunque altro dalla determinazione del contingente (consid. 2.3).

Aus dem Sachverhalt:

Infolge Abgabe von landwirtschaftlicher Nutzfläche an L. kürzte der Milchverband Winterthur mit Verfügung vom 3. September 1993 das Kontingent von M. per 1. Mai 1993 um 100% des massgeblichen Hektarendurchschnittes.

Gegen diesen Entscheid erhob M. am 28. September 1993 bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 Beschwerde und beantragte, dass kein Kontingent übertragen werde. Die Rekurskommission Nr. 2 hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. März 1994 teilweise gut, hob die an M. gerichtete Verfügung des Milchverbandes auf und setzte dessen Kontingent neu fest. Gleichzeitig änderte sie die Kontingentsübertragung in der an L. gerichteten Verfügung des Milchverbandes zu dessen Ungunsten ab.

Gegen diesen Entscheid erhob L. am 17. Mai 1994 bei der Rekurskommission EVD Verwaltungsbeschwerde und beantragt die Übertragung von 100% des Kontingentes je Hektare Nutzfläche. Am 18. Mai 1994 reichte auch die Korporation Z als Eigentümerin des abgegebenen Landes Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein.

Aus den Erwägungen:

1. (Zuständigkeit)

2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021). Ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist im allgemeinen nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt des Entscheides ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 58).

2.1./2.2. (Der Beschwerdeführer L. hat lediglich ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Kontingentsänderung; vgl. REKO/EVD 93/8B-004 E. 2, veröffentlicht in: VPB 59.90[11])

2.3. Die Korporation Z, handelnd durch den Verwaltungsrat, erhebt mit Eingabe vom 18. Mai 1994 ebenfalls Beschwerde. Die Korporation Z ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft des Kantons Z und in dieser Eigenschaft Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft. Sie vertritt somit wie ein Privater ihre vermögensrechtlichen Interessen. Sie bewirtschaftet die Liegenschaft indessen nicht selbst. Es fragt sich deshalb, ob sie beschwerdelegitimiert ist.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist neben dem materiellen Verfügungsadressaten auch der Nichtadressat zur Beschwerdeführung befugt, sofern er durch eine Verfügung in höherem Mass als jedermann besonders oder unmittelbar berührt ist und sein Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung sich aus einer nahen Beziehung zum Gegenstand des Streites ergibt (BGE 103 Ib 149 ff.).

Die Korporation Z als Eigentümerin des abgegebenen Landes ist in der vorliegenden Streitsache nicht materielle Verfügungsadressatin, obwohl ihr der Entscheid der Rekurskommission Nr. 2 eröffnet wurde. Materielle Verfügungsadressaten sind der Landabgeber und der Landübernehmer, deren Milchkontingent aufgrund der Flächenmutation verändert wird. Sie ist aber als Eigentümerin von einer Kontingentsfestsetzung betreffend eine ihrer Liegenschaften mehr als irgend ein anderer vom Entscheid berührt. Denn die aktuelle Kontingentsfestsetzung bildet Ausgangspunkt für spätere Festsetzungen. Im Hinblick auf die künftige Verpachtung oder die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung ist sie an der Erhaltung eines möglichst hohen Kontingents interessiert. Ein für den Landübernehmer ungünstiger Entscheid wirkt sich ebenso auf die Korporation als Grundeigentümerin und Verpächterin aus. Die Korporation Z ist daher als Nichtadressatin in höherem Mass als jedermann berührt.

Daher muss ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zugebilligt werden.

2.4. (...)

Auf die Verwaltungsbeschwerden ist somit insoweit einzutreten, als es das Feststellungsinteresse betrifft.

(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, gut, hebt den Entscheid der Rekurskommission Nr. 2, soweit darin über das Kontingent des Landübernehmers L. befunden wurde, auf und stellt fest, dass die an L. gerichtete Verfügung des Milchverbandes in Rechtskraft erwachsen ist)

[11] Vgl. oben S. 756.

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-59.100
Datum : 27. Dezember 1994
Publiziert : 27. Dezember 1994
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-59.100
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; Beschwerdelegitimation des Grundeigentümers....


Gesetzesregister
VwVG: 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
BGE Register
103-IB-144 • 111-IB-56
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kontingent • evd • verwaltungsbeschwerde • mass • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • entscheid • körperschaft • öffentlichrechtliche körperschaft • änderung • sachverhalt • beschwerdelegitimation • erwachsener • eigenschaft • bundesgericht • verwaltungsrat
VPB
59.90