Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6314/2015

Urteil vom 25. Februar 2016

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

1.A._______,
2.B._______,
3.C._______,
Parteien 4.D._______,
alle vertreten durch Dr. iur. Tobias Rohner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz,

Gegenstand Amtshilfe (DBA-IN).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 21. Mai 2015 richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend: MoF) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das MoF stützte sich dabei auf das Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA-IN).

A.b Das MoF begründet sein Ersuchen mit einer laufenden Steueruntersuchung betreffend D._______. Es erklärt dabei insbesondere, D._______ sei als in Indien ansässiger Steuerpflichtiger nach dem indischen Steuerrecht verpflichtet, Zinseinkünfte auf ausländischen Bankkonten, an welchen er wirtschaftlich berechtigt sei, zu deklarieren. D._______ habe keine solchen Einkünfte deklariert. Die Steueruntersuchung hätte indes ergeben, dass D._______ wirtschaftlich Berechtiger an - auf die A._______ (Seychellen) und die B._______ (British Virgin Islands) lautenden - Konten bei der Bank E._______ in Singapur und Hong Kong sei. D._______ habe dies auf Nachfrage hin bestritten. Das MoF hege vor diesem Hintergrund den Verdacht, dass D._______ Steuern im Zusammenhang mit Geldern auf den besagten Konten hinterzogen habe.

Das MoF führt weiter aus, die Steuerbehörden Singapurs hätten den indischen Steuerbehörden mitgeteilt, dass die fraglichen Konten bei der Bank E._______ in Singapur und Hong Kong vom Hauptsitz dieser Bank in F._______ verwaltet würden. Es handelt sich dabei nach den Angaben im Amtshilfegesuch um folgende Konten:

Kontoinhaber Bankname Konto-Nummer Kontoeröffnungsdatum

B._______ E._______ Ltd., Singapur (...) 3. April 2012

B._______ E._______ Ltd., Hong Kong (...) 7. Juni 2013

A._______ E._______ Ltd., Singapur (...) 22. Juli 2011

A._______ E._______ Ltd., Hong Kong (...) 26. Juli 2012

A.c Das MoF verlangt in Bezug auf die erwähnten Konten

- Kopien der Kontoeröffnungsformulare einschliesslich der KYC-Dokumente (Know your customer-Dokumente),

- Kopien aller von der A._______ und der B._______ bei der Bank E._______ eingereichten Begleitdokumente,

- Kontoauszüge für den gesamten Zeitraum von der Kontoeröffnung bis zum aktuellen Zeitpunkt, und

- Kopien der Formulare über die wirtschaftliche Berechtigung.

Zudem wünscht das MoF Kopien der Kontoeröffnungsformulare einschliesslich der KYC-Dokumente und Kopien der Kontoauszüge von sämtlichen anderen Bankkonten, welche die A._______ und/oder die B._______ bei der Bank E._______ hielt oder hält.

B.a Nach Prüfung des Ersuchens trat die ESTV auf dieses insoweit ein, als es den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2014 betrifft. Sie forderte die darin genannte Bank E._______ SA (F._______) mit Editionsverfügung vom 2. Juni 2015 auf, die für diesen Zeitraum ersuchten Informationen bzw. Unterlagen zu liefern. Gleichzeitig bat die ESTV die Bank E._______ SA, D._______, die A._______ und die B._______ über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren.

B.b Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 erklärte die E._______ SA, im Rahmen ihrer aufgrund der Editionsverfügung der ESTV vorgenommenen Abklärungen beim Hauptsitz der Bank in F._______ und bei deren schweizerischen Zweigniederlassungen habe für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2014 eine in Bezug auf das Amtshilfegesuch relevante Kontenbeziehung ausgemacht werden können. Es handle sich um das auf die B._______ lautende, zwischenzeitlich aufgelöste Konto Nr. (...) bei der E._______ SA. Die E._______ SA reichte der ESTV zugleich zahlreiche Dokumente zu diesem Konto ein.

Die E._______ SA bestätigte sodann mit Schreiben vom 19. Juni 2015, D._______ und die B._______ über das Amtshilfeverfahren informiert zu haben.

C.
Nachdem sie ihnen das rechtliche Gehör gewährt hatte, erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 1. September 2015 gegenüber D._______ und der B._______ eine Schlussverfügung.Dabei ordnete sie im Wesentlichen an, dass sie dem MoF betreffend D._______ Amtshilfe leiste (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung) und sie dieser indischen Behörde die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung genannten, von der E._______ edierten Informationen und Unterlagen übermittle.

D.

Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), die B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), der pakistanische Staatsangehörige C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) liessen gegen die genannte Schlussverfügung am 2. Oktober 2015 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie stellen folgendes Rechtsbegehren:

«1. Es sei die Schlussverfügung der ESTV in Sachen D._______ und B._______ vom 1. September 2015 aufzuheben.

2. Die Amtshilfe betreffend D._______ (Ersuchen des Ministry of Finance, Indien, vom 21. Mai 2015) sei zu verweigern.

3. Eventualiter sei die Sache an die ESTV zum Zwecke weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.»

Im Sinne einer Beweisofferte beantragen sie sodann die Parteibefragung der Beschwerdeführer 3 und 4.

E.

Mit Vernehmlassung vom 27. November 2015 beantragt die Vorinstanz unter Einreichung der Akten, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

F.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 erklärte das Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren ohne formelle Sistierung vorläufig nicht fortzuführen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Bundesgericht habe am 24. September 2015 im Verfahren 2C_1174/2014 anlässlich einer öffentlichen Urteilsberatung über verschiedene Fragen entschieden, welche auch im vorliegenden Verfahren relevant sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht werde deshalb die schriftliche Begründung des Bundesgerichtsurteils abwarten.

Anfangs Februar 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Begründung des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils erhalten, weshalb es das vorliegende Beschwerdeverfahren fortführt.

G.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des MoF von Indien zu Grunde. Dieses datiert vom 21. Mai 2015 und stützt sich auf das DBA-IN. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG [SR 651.1]; vgl. Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA-IN (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

1.3

1.3.1 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG die betroffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die primären Verfügungsadressaten, d.h. die materielle Adressaten der Verfügung, erfüllen das Erfordernis, dass sie durch den angefochtenen Hoheitsakt besonders berührt sind, in der Regel ohne Weiteres. Die Eigenschaft als Verfügungsadressat richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 949, m.w.H.).

1.3.2 Als «betroffene Person» gilt gemäss Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG diejenige Person, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig.

Das Bundesgericht hat in seinem (zur Publikation vorgesehenen) Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 festgehalten, das Merkmal «betroffen» im Sinne von Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG erscheine vorab als bloss formeller Art: Die Begriffsbestimmung knüpfe vom Wortlaut her einzig an die Erwähnung im Amtshilfeersuchen an. Diejenigen Personen, über welche im Ersuchen Informationen verlangt würden, seien insofern vom Verfahren im ersuchten Staat betroffen, als dessen Steuerbehörde zu prüfen habe, ob entsprechende (sie betreffende) Informationen übermittelt werden sollen. Diese Personen seien, weil der ausländische Staat Informationen über sie verlange, Gesuchsgegner. Zu prüfen sei jedoch, welche Bedeutung dem Begriff «betroffene Person» im materiellen Sinn, d.h. mit Blick auf die Übermittlung von Informationen zukomme. Hierzu bedürfe es insbesondere einer vertieften Auslegung der in Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG enthaltenen Wendung «Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind» (E. 3.3 des oben genannten Urteils).

Das Bundesgericht kommt dabei insbesondere zum Schluss, dass sich die Auslegung der Wendung «vom Ersuchen (nicht) betroffen» in Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG - im Interesse des Abkommenszwecks - massgeblich nach dem Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. dazu hinten E. 3.1 und 3.3) richten müsse (vgl. E. 4.5 des genannten Urteils).

Entsprechend wurde im genannten Urteil entschieden, dass eine vom Beschwerdegegner bevollmächtigte Person nicht als Person gesehen werden könne, deren Name nur «zufällig» in den Bankunterlagen auftauche. Vielmehr stelle die Identität der bevollmächtigten Person ein wesentliches Element bei der Überprüfung von Geldflüssen dar, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Information zu bejahen sei (E. 6.2 des genannten Urteils; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_1127/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.2; Urteil des BVGer A-3845/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2.3).

1.3.3 Aufgrund von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG ist nebst der betroffenen Person insbesondere auch der Informationsinhaber (- d.h. gemäss Art. 3 Bst. b
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG die «Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt» -) beschwerdeberechtigt, soweit er die Verletzung eigener Rechte rügt (nichts daran ändert der Umstand, dass dies anders als in Art. 13 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
der früheren Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen [ADV, AS 2010 4017] nicht mehr ausdrücklich in einem Erlass festgehalten ist; s. zum Ganzen Urteil des BVGer A 3764/2015 vom 15. September 2015 E. 3.4; Michael Beusch/Ursula Spörri, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 26 N. 375).

1.3.4

1.3.4.1 Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführenden 2 und 4 als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG) zur Beschwerde legitimiert.

1.3.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 wird in den nach der angefochtenen Schlussverfügung amtshilfeweise zu übermittelnden Bankunterlagen verschiedentlich erwähnt. Nach diesen Unterlagen hat die Beschwerdeführerin 1 mehrere Zahlungen auf das streitbetroffene Konto der Beschwerdeführerin 2 geleistet.

Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist nach den vorhandenen Unterlagen der Beschwerdeführer 4 als wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen Konto der Beschwerdeführerin 2 zu betrachten (vgl. hinten E. 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Angaben über Zahlungen der Beschwerdeführerin 1 auf dieses Konto im abkommensrechtlich relevanten Zeitraum für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers 4 in Indien voraussichtlich erheblich im Sinne des DBA-IN sind. Deshalb kann die Beschwerdeführerin 1 nicht als Person betrachtet werden, deren Namen nur «zufällig» in den erwähnten Bankunterlagen auftaucht. Folglich ist die Beschwerdeführerin 1 als betroffene Person zu betrachten und ist sie durch die angefochtene Schlussverfügung besonders berührt. Da sich diese Beschwerdeführerin überdies gegen die Übermittlung sie betreffender Informationen wehrt, ist ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung zuzuerkennen und ist sie (ebenfalls) gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert.

1.3.4.3 Der Beschwerdeführer 3 behauptet im vorliegenden Beschwerdeverfahren (namentlich) zur Begründung seiner Legitimation, er sei wirtschaftlich Berechtigter an Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Seines Erachtens ist er durch die angefochtene Schlussverfügung besonders berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weil im Falle der Amtshilfegewährung ihm als wirtschaftlich Berechtigtem zustehende Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Indien beschlagnahmt oder eingezogen werden könnten.

Unbestrittenermassen wird der Beschwerdeführer 3 in den dem MoF zu übermittelnden Informationen und Unterlagen nicht namentlich erwähnt. Auch ist er in Indien - soweit ersichtlich - nicht steuerpflichtig. Es kommt hinzu, dass er - wie im Folgenden aufgezeigt wird - jedenfalls nicht am vorliegend streitbetroffenen, auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Konto wirtschaftlich berechtigt ist. Selbst wenn er wirtschaftlich Berechtigter an einem Konto der Beschwerdeführerin 1 und/oder 2 wäre, würde es ihm an der für die Legitimation notwendigen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand fehlen. Dies gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer 3 unbenommen ist, die von ihm behauptete wirtschaftliche Berechtigung an Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in dem in Indien gegen den Beschwerdeführer 4 laufenden Steuerverfahren geltend zu machen. Zwar wird in der Beschwerde unter Hinweis auf einen aktenkundigen Artikel aus einer Online-Zeitung aus dem Jahre 2010 geltend gemacht, dem Beschwerdeführer 3 sei eine Einreise nach Indien aufgrund seiner pakistanischen Staatsbürgerschaft nahezu unmöglich. Es ist jedoch weder hinreichend substantiiert noch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 3 nur bei einem Aufenthalt in Indien am indischen Steuerverfahren gegen den Beschwerdeführer 4 teilnehmen kann.

Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer 3 nicht als durch die angefochtene Schlussverfügung besonders berührt betrachtet werden und hat er auch kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die Beschwerde ist damit, soweit sie im Namen des Beschwerdeführers 3 erhoben wurde, mangels Legitimation nicht einzutreten (vgl. zur fehlenden Beschwerdelegitimation einer Person, welche entgegen ihrer Darstellung an einem Konto nicht wirtschaftlich berechtigt ist und im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtig ist, BGE 139 III 404 E. 2.4). Gleichwohl sind im Folgenden die von den übrigen Beschwerdeführenden erhobenen Rügen betreffend den Beschwerdeführer 3 zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3.1 des - zwar durch das [zur Publikation vorgesehene] Urteil des BGer 9C_963/2014 vom 24. September 2015 aufgehobenen, aber in diesem Punkt nicht beanstandeten - Urteils des BVGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014).

1.4 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Damit ist mit vorgenannter Einschränkung (E. 1.3.4.3) darauf einzutreten.

2.

2.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verleiht den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang und das Recht auf einen begründeten Entscheid (vgl. André Moseret al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.80 ff.; Patrick Sutter, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 29 N. 1 ff.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 2 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es insbesondere als elementares Prinzip, dass Entscheide den direkt betroffenen Personen eröffnet werden (BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile des BGer 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4.2, 1C_457/2011 vom 4. April 2012 E. 3.2, 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1; Kölz et al., a.a.O., N. 616; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 342).

2.2 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361 E. 2.1). Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 136 III 571 E. 6.2, 129 I 361 E. 2, 122 I 97 E. 3a/aa; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 956; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2011, N. 916). Es ist im Einzelfall abzuklären, ob die Partei wirklich einen Nachteil erlitten hat. Bei diesem Entscheid hat sich das Gericht vom Prinzip von Treu und Glauben leiten zu lassen, das die Möglichkeit, sich auf einen Formmangel zu berufen, begrenzt (Urteil des BGer 9C_1020/2010 vom 28. Dezember 2011 E. 2.2, m.w.H.). Hat die Verfügung trotz ihres Mangels den Zweck erfüllt - das heisst dem Bürger ist kein Nachteil aufgrund des Formfehlers entstanden - bleiben die Formfehler hingegen folgenlos, da sich der Sinn des Formzwanges im Schutz des Bürgers erschöpft (BVGE 2009/43 E. 1.1.7; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.2). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die - wie vorliegend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG) - sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b, 125 V 371 E. 4c/aa; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A 6578/2014 und A-6403/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 3).

2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Fällen, bei welchen die vom Amtshilfegesuch betroffene Person nicht über die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens informiert worden war und sie deshalb keine Gelegenheit hatte, sich vor Erlass der Schlussverfügung zur Sache zu äussern, eine die Nichtigkeit der Schlussverfügung begründende schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dieser Person anzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-3764/2015 vom 15. September 2015 E. 2.3, A 2433/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3 und 5, A-7076/2014 vom 1. April 2015 E. 3.3, A 7401/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3). Diese Judikatur bezieht sich dabei jeweils auf Fälle, bei welchen eine nach dem Amtshilfegesuch im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person nicht ordnungsgemäss über die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens informiert worden war.

3.

3.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA-IN in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 (AS 2011 4617) ist bei Amtshilfegesuchen Indiens anwendbar auf Informationen über den Zeitraum ab dem 1. April 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des genannten Protokolls sowie Urteil des BVGer A 4232/2013 vom 27. Dezember 2013 E. 6.2). Sie entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: OECD-MA). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-IN (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA-IN).

Art. 26 Abs. 3 DBA-IN enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 26 Abs. 3 (Bst. c) DBA-IN keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche».

Freilich enthält die Art. 26 Abs. 3 DBA-IN vorgehende Vorschrift von Art. 26 Abs. 5 DBA-IN ihrerseits Einschränkungen der in vorgenannter Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. So darf der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 26 Abs. 5 DBA-IN die Leistung von Amtshilfe nicht nur deshalb ablehnen, «weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen» (Satz 1). In diesem Zusammenhang räumt Art. 26 Abs. 5 Satz 2 DBA-IN den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz ein, die Offenlegung der in diesem Absatz der Amtshilfebestimmung erwähnten Informationen durchzusetzen.

Die Regelung von Art. 26 Abs. 5 DBA-IN bedeutet indes nicht, dass der ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat zu übermitteln hat. Die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in Art. 26 Abs. 3 DBA-IN statuiert sind, kommen auch auf Bankinformationen zur Anwendung, soweit sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf Gründe stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinhabers als Bank nichts zu tun haben (so zu Art. 26 Abs. 5 OECD-MA Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 126, m.w.H.).

3.2 In Zusammenhang mit Art. 26 DBA-IN ist sodann namentlich Paragraph 10 des Protokolls zum DBA-IN zu beachten, welcher - soweit hier interessierend - folgende Regelungen enthält:

In Paragraph 10 Bst. a des Protokolls zum DBA-IN wird festgehalten, dass Einvernehmen darüber besteht, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er sämtliche in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

Paragraph 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN führt die Angaben auf, welche die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates liefern muss (vgl. dazu auch die Verständigungsvereinbarung über die Auslegung des neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, mit Protokoll in der Fassung gemäss dem Zusatzprotokoll vom 16. Februar 2000 und in der Fassung von Artikel 13 des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien [abrufbar unter SR 0.672.942.31]).

Nach Paragraph 10 Bst. d des Protokolls zum DBA-IN bezweckt die Bezugnahme auf Informationen, welche voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 3.1 Abs. 1), einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen, ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit in Bezug auf die Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Satz 1). Ferner wird mit dieser Klausel festgehalten, dass Paragraph 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, welche «fishing expeditions» vermeiden sollen (Satz 2 erster Teil). Zugleich wird bestimmt, dass die Unterabsätze (i) bis (v) von Paragraph 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

Paragraph 10 Bst. f Satz 1 des Protokolls zum DBA-IN schreibt sodann fest, dass Einvernehmen darüber besteht, «dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden». Diese Regelung dient dabei gemäss Paragraph 10 Bst. f Satz 2 des Protokolls zum DBA-IN dazu, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren. Hingegen bezweckt sie nach letzterer Vorschrift nicht, den wirksamen Austausch von Informationen zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

3.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit (vgl. E. 3.1 Abs. 1) von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Informationen bzw. Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt dergestalt eine doppelte Bedeutung zu, indem es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die voraussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit Sicherheit nicht erheblich sind, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des BVGer A 5090/2014 und A-5135/2014 vom 16. April 2015 E. 4.2.2, A 6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A 6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.2.2.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2 am Ende).

3.4 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann zwar von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.1 [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, Rz. 295). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 125 II 250 E. 5b; siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A 6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3).

Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.3 f. [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 8.1.1). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A 4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A 5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2).

3.5

3.5.1 Art. 7 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG sieht - in Umsetzung des Verbots der «fishing expeditions» - vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden.

3.5.2 Nach Art. 8 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Dieser Grundsatz entspricht Art. 26 Abs. 3 Bst. a DBA-IN. Er wird freilich durch Art. 8 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG eingeschränkt, wonach Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden können, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht. Diese Regel entspricht Art. 26 Abs. 5 Satz 2 DBA-IN (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).

Gemäss Art. 9 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 9 Beschaffung von Informationen bei der betroffenen Person - 1 Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
1    Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die betroffene Person über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die betroffene Person muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.
4    Die ESTV führt Verwaltungsmassnahmen wie Buchprüfungen oder Augenscheine durch, soweit dies für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich ist. Sie informiert die für die Veranlagung der betroffenen Person zuständige kantonale Steuerverwaltung über die Massnahmen und gibt ihr Gelegenheit, an deren Durchführung teilzunehmen.
5    ...24
StAhiG hat die betroffene Person alle relevanten Informationen herauszugeben, welche sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.

3.6 Im schweizerischen Bankverkehr wird das sog. Formular A zur Feststellung der an einem Konto wirtschaftlich berechtigten bzw. letztbegünstigten Person verwendet. Dieses dient nicht steuerlichen, sondern anderen Zwecken (wirtschaftliche Hintergründe, Hinweise bei Strafuntersuchungen, Geldwäscherei etc.; Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.6, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6, A-7342/2008 und A 7426/2008 vom 15. März 2009 E. 5.5.2.4).

Das Musterformular A wurde (in seiner im vorliegend massgebenden Zeitraum vor dem 1. Januar 2016 verwendeten Fassung) gestützt auf die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 7. April 2008 erstellt (vgl. Art. 3 Abs. 1, N. 30 und den Anhang dieser Vereinbarung [die Vereinbarung ist zusammen mit der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung abrufbar auf www.swissbanking.org > Themen > Geldwäschereibekämpfung; zuletzt eingesehen am 29. Dezember 2015]). Art. 3 N. 28 Satz 1 dieser Vereinbarung sieht vor, dass das Formular A vom Vertragspartner der Bank oder von einem durch diesen Bevollmächtigten unterzeichnet werden kann (ebenso Art. 3 N. 28 Abs. 2 des Kommentars zur am 7. April 2008 abgeschlossenen Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken [ebenfalls abrufbar auf www.swissbanking.org > Themen > Geldwäschereibekämpfung; zuletzt eingesehen am 29. Dezember 2015]). Verwendet die Bank anstelle des Musterformulars ein eigenes, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechendes Formular A, hat dieses nach Art. 3 N. 31 der Vereinbarung einen gleichwertigen Inhalt wie das Musterformular aufzuweisen.

3.7

3.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser Grundsatz kommt auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen erhöhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des Bundesprivatrechts geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren zum Tragen (Christoph Auer, in: ders. et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N. 27). Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft jedoch nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche (rechtsgeschäftliche und andere) Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind (Urteil des BGer 5A_507/2010 und 5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; vgl. in diesem Sinn auch Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N. 98 f.; siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 4.3, A 6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3).

3.7.2 Unter «eidesstattlichen Erklärungen», «eidesstattlichen Versicherungen» oder «Affidavits» ausländischen Rechts sind schriftlich niedergelegte Erklärungen von Tatsachen zu verstehen, die von einem zuständigen Beamten im Ausland in einem bestimmten Verfahren unter besonderer, strafrechtlich sanktionierter Bekräftigung der Wahrheit zuhanden eines Gerichts oder einer Behörde abgenommen werden (Urteil des BVGer B-3294/2013 vom 1. April 2014 E. 5.2; MARK SCHWEIZER/CHRISTIAN EICHENBERGER, Schriftliche Zeugenaussagen, in: Jusletter vom 28. Februar 2011, abrufbar auf www.jusletter.ch [zuletzt besucht am 30. Dezember 2015], N. 21; anders jedoch Urteil des BVGer E-5945/2015 vom 19. November 2015 E. 7.1, wonach es sich bei einem Affidavit um eine freiwillige Erklärung handle, in der eine Person unter Eid oder an Eides Statt ihre Aussagen schriftlich festhalte und deren Richtigkeit bestätige).

Nach einer in der Doktrin vertretenen Auffassung ist bei einer grundsätzlichen Anerkennung von eidesstattlichen Erklärungen und Affidavits ausländischen Rechts als Beweismittel jeweils im Einzelfall unter Einbezug der Prüfungs- und Belehrungspflicht der ausländischen Urkundsperson zu bestimmen, was an einer entsprechenden Erklärung erhöhte Beweiskraft geniesst (so SCHWEIZER/EICHENBERGER, a.a.O., N. 24). Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht eidesstattliche Erklärungen ausländischen Rechts in Bezug auf deren Beweiskraft für ihren Inhalt öffentlichen Urkunden schweizerischen Rechts grundsätzlich gleichgestellt bzw. ihnen diesbezüglich eine erhöhte Beweiskraft abgesprochen (vgl. Urteile des BVGer A 6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 4.3 und 9.2.6.1 [zur Würdigung einer in den USA abgegebenen eidesstaatlichen Erklärung in einem Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen], B-3294/2013 vom 1. April 2014 E. 5.2 [zum Markenrecht]). Jüngst hat das Gericht sodann festgehalten, dass ein Affidafit ausländischen Rechts nicht ohne Weiteres als Beleg für die Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen dienen kann (Urteil des BVGer E-5945/2015 vom 19. November 2015 E. 7.1 [zum Asylrecht]).

Was die Urkundsperson weder wissen noch bescheinigen kann, erlangt durch die blosse Beurkundung keine erhöhte Beweiskraft (vgl. Urteil des BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006 E. 4.2; vorn E. 3.7.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend bei einem Fall betreffend internationale Amtshilfe in Steuersachen in einem Urteil vom 24. Februar 2011 unter anderem in Bezug auf eine in Budapest öffentlich beurkundete eidesstaatliche Erklärung entschieden, dass diese hinsichtlich ihres materiellen Inhaltes der darin enthaltenen Aussagen keine erhöhe Beweiskraft geniesse, weil die Urkundsperson nicht in der Lage gewesen sei, diesen Inhalt zu überprüfen (Urteil A 6672/2010 E. 5.4).

3.8 Bezüglich der Feststellung und Anwendung von ausländischem Recht durch ein schweizerisches Gericht ist vorab zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht zu unterscheiden: In Bezug auf das Zivilrecht besteht ein spezielles Kollisionsrecht in Form des Internationalen Privatrechts (Art. 1 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Ob der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia») auch in Bezug auf die Feststellung und Anwendung von ausländischem Recht gilt, ist eine Frage, die sich im Verwaltungsgerichtsverfahren seltener stellt und in der Lehre und Rechtsprechung kaum thematisiert wird, nicht zuletzt aufgrund der Bestimmung von Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG, welche die Überprüfung durch das Bundesgericht auf Zivilverfahren beschränkt (vgl. Markus Schott, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 96 N. 2). Das Bundesgericht hat die Frage in einem Fall bejaht, allerdings handelte es sich dort um eine Rechtsfrage (vgl. BGE 108 V 121 E. 3a; vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/31 E. 3.3.1).

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid BVGE 2009/31 vorfrageweise US-amerikanisches Recht anzuwenden und erkannt, dass bezüglich der Feststellung des massgeblichen ausländischen Rechts die Untersuchungsmaxime gelte. Auch diese fordere zwar eine Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, doch gelte sie nicht absolut. Insbesondere im Hinblick auf die Pflicht des angerufenen Gerichts, das ausländische Recht selbst festzustellen, sei diese Maxime beschränkt und es treffe die Parteien eine wesentliche Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2009/31 E. 3.3.1, mit Hinweis auf Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, N. 237). In einem weiteren Urteil befand das Gericht in Anknüpfung an diese Rechtsprechung, dass es am Beschwerdeführer gewesen wäre, das im betreffenden Fall massgebliche ägyptische Steuerrecht nachzuweisen (Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.4 und 5.3).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall wurde die als betroffene Person zu qualifizierende Beschwerdeführerin 1 vor Erlass der angefochtenen Schlussverfügung anscheinend nicht in das Verfahren vor der Vorinstanz mit einbezogen. Jedenfalls ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 1 über das Verfahren informiert worden ist (nichts daran ändern kann der Umstand, dass die Vorinstanz die E._______ SA darum ersucht hat, die Beschwerdeführerin 1 über das Verfahren in Kenntnis zu setzen). Auch wurde ihr die angefochtene Schlussverfügung nicht eröffnet. Zwar könnte die Vorinstanz durch dieses Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1 verletzt haben (vgl. E. 2.1). Wie es sich damit verhält, muss hier aber nicht geklärt werden:

Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Nichtigkeit der Schlussverfügung begründende Konstellation, bei welcher die nach dem Amtshilfegesuch im ersuchenden Staat steuerpflichtige betroffene Person nicht über die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens informiert worden war (vgl. E. 2.3). Dem Amtshilfegesuch des MoF ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die auf den Seychellen domizilierte Beschwerdeführerin 1 in Indien steuerpflichtig ist bzw. wäre.

Zum anderen sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, welche die in Frage stehende allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 1 als derart schwerwiegend erscheinen lassen, dass auf Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung zu schliessen wäre. Gegenteilig erscheint die allfällige Gehörsverletzung nicht als besonders schwer wiegend, weil die Beschwerdeführerin 1 die Schlussverfügung innert der Beschwerdefrist angefochten hat und weder geltend gemacht noch aktenkundig ist, dass dieser Beschwerdeführerin durch das fragliche Vorgehen der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 1 durch die Vorinstanz als im Laufe des Beschwerdeverfahrens geheilt gelten (vgl. E. 2.2).

4.2 Vorliegend ist sodann in Bezug auf die Prüfung des Amtshilfeersuchens des MoF vom 21. Mai 2015 vorab festzuhalten, dass dieses die nach Paragraph 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN erforderlichen Angaben enthält. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Akten, noch wird solches geltend gemacht.

5.

Es ist weiter zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch des MoF Informationen betrifft, die zur Durchführung des DBA-IN oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts in Bezug auf die in den sachlichen Geltungsbereich des DBA-IN fallenden Steuern (Art. 2 DBA-IN) voraussichtlich erheblich sind. In diesem Kontext ist auch zu untersuchen, ob das Amtshilfegesuch des MoF gegen das Verbot der «fishing expeditions» verstösst bzw. nach Art. 7 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG darauf nicht hätte eingetreten werden dürfen, weil es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist.

5.1 Im streitbetroffenen Gesuch des MoF wird - wie teilweise bereits erwähnt (vorn Bst. A.b) - ausgeführt, die indischen Steuerbehörden würden im Falle des in Indien ansässigen sowie steuerpflichtigen Beschwerdeführers 4 und der von ihm geleiteten G._______ Group eine Untersuchung führen. Die G._______ Group setze sich auch verschiedenen Gesellschaften zusammen und sei in unterschiedlichen Geschäftsfeldern wie dem Fleischexport oder der Gastronomie aktiv. Im Rahmen der erwähnten Untersuchung hätten die indischen Steuerbehörden von ausländischen Steuerbehörden Informationen erhalten, wonach der Beschwerdeführer 4 wirtschaftlich Berechtigter an zwei Konten der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E._______ sei. Diese Konten - das Konto Nr. (...) bei der E._______ Singapur und das Konto Nr. (...) bei der E._______ Hong Kong - würden nach Angaben der Steuerbehörden von Singapur von der Bank E._______ in F._______ verwaltet. Der Beschwerdeführer 4 habe in seiner indischen Einkommenssteuererklärung keine auf ausländischen Bankkonten gutgeschriebenen Zinsen deklariert, obschon er nach dem indischen Steuerrecht verpflichtet sei, sein weltweites Einkommen zu deklarieren. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer 4 auf Nachfrage hin bestritten, wirtschaftlich Berechtigter an Bankkonten ausserhalb Indiens zu sein. Diese Sachumstände würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer 4 im Zusammenhang mit Geldern auf den erwähnten Konten Steuern hinterzogen habe. Die mit dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen würden für weitere Untersuchungen in dieser Angelegenheit benötigt.

Mit Blick auf die hier genannten Ausführungen im Amtshilfegesuch und aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips bestehen grundsätzlich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer 4 in Indien für sein weltweites Einkommen steuerpflichtig ist, er an den hiervor erwähnten beiden Konten wirtschaftlich berechtigt ist und er womöglich im Zusammenhang mit diesen Konten in Indien Steuern hinterzogen hat. Die nach der angefochtenen Schlussverfügung an das MoF zu übermittelnden Informationen erscheinen deshalb im abkommensrechtlichen Sinne als voraussichtlich erheblich, sofern die Darstellung dieser indischen Behörde nicht durch die Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel als wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet zu betrachten ist (vgl. E. 3.4).

5.2 Der Beschwerdeführer 4 bestreitet, an Konten der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt zu sein. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Darstellung des MoF, wonach der Beschwerdeführer 4 an Konten der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt ist, als sofort entkräftet gelten kann.

In den seitens der Vorinstanz edierten Akten finden sich zwei Formulare A vom 8. März 2012 und 16. September 2014, welche den Beschwerdeführer 4 als wirtschaftlich Berechtigten am Konto Nr. (...) der Beschwerdeführerin 2 bei der E._______ SA (F._______) ausweisen (Akten Vorinstanz, S. 442 f.). Die Formulare sind von einem Vertreter der H._______ Ltd. unterzeichnet, welche gemäss den Unterlagen der E._______ SA für die Beschwerdeführerin 2 zeichnungsberechtigt ist (vgl. Akten Vorinstanz, S. 541). Jedenfalls mit Bezug auf das Formular vom 8. März 2012 ist dabei unbestritten, dass der Unterzeichnende für die H._______ Ltd. zeichnungsberechtigt war (vgl. Beschwerde, N. 49 f.).

Mit Blick auf die genannten Formulare A hatte die ESTV einen hinreichenden Anhaltspunkt für die an sich bereits aufgrund der Sachverhaltsschilderung im Amtshilfeersuchen begründete Annahme, dass der Beschwerdeführer 4 am Konto Nr. (...) der Beschwerdeführerin 2 bei der E._______ SA (F._______) wirtschaftlich berechtigt ist (vgl. auch Urteile des BVGer A 6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1, A 7012/2010 vom 21. März 2011 E. 5.3.1 f., A 5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.2.1). Es obliegt deshalb den Beschwerdeführenden, diese Sachverhaltsannahme der Vorinstanz zu entkräften.

5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die erwähnten Formulare A seien - ebenso wie ein weiteres aktenkundiges Formular A vom 29. Juni 2011, welches den Beschwerdeführer 4 als wirtschaftlich Berechtigten an einem Konto der Beschwerdeführerin 1 ausweist (vgl. Beschwerdebeilage 17) - weder von einem Bankmitarbeiter noch vom Beschwerdeführer 4 selbst unterzeichnet.

Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden die Beweiskraft der in Frage stehenden Formulare A nicht ernstlich in Frage zu stellen. Zum einen ist das Musterformular A entsprechend den vorstehenden Ausführungen (E. 3.6) weder von einem Bankmitarbeiter noch vom nicht mit dem Vertragspartner der Bank identischen wirtschaftlich Berechtigten zu unterzeichnen. Zum anderen sehen auch die von der Bank E._______ SA vorliegend verwendeten Formulare A nicht vor, dass auf diesen Formularen über die Unterschrift des Vertragspartners der Bank bzw. des Kontoinhabers (oder einer von diesem bevollmächtigten Person) hinaus weitere Unterschriften anzubringen sind.

Für die Beweiskraft der streitbetroffenen Formulare A ist mit Blick auf die für diese Dokumente geltende Unterschriftenregelung auch nicht relevant, ob der Beschwerdeführer 4 von deren Existenz Kenntnis hatte oder nicht (anders jedoch Beschwerde, N. 50).

5.4 Die Beschwerdeführenden behaupten, anstelle des Beschwerdeführers 4 sei der Beschwerdeführer 3 am in Frage stehenden Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden ergibt sich Letzteres daraus, dass die Beschwerdeführerin 2 nur Überweisungen der Beschwerdeführerin 1 vereinnahmt habe und die Mittel der Beschwerdeführerin 1 «aus der Einflusssphäre des Beschwerdeführers 3» stammten (Beschwerde, N. 12 und 29).

5.4.1 Die Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe nur über Einnahmen von der Beschwerdeführerin 1 verfügt, deckt sich insoweit mit der Aktenlage, als auf den aktenkundigen Auszügen betreffend das Konto Nr. (...) der Beschwerdeführerin 2 bei der E._______ SA (F._______) im Wesentlichen nur Gutschriften auf Anweisung der Beschwerdeführerin 1 aufgeführt sind. Näher zu untersuchen ist aber, ob gestützt auf die vorhandenen Unterlagen mit den Beschwerdeführenden angenommen werden muss, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre (an die Beschwerdeführerin 2 weitergeleiteten) Mittel «aus der Einflusssphäre des Beschwerdeführers 3» bezogen hat.

5.4.2 Gemäss dem bereits erwähnten Formular A vom 29. Juni 2011 ist der Beschwerdeführer 4 (und nicht der Beschwerdeführer 3) wirtschaftlich Berechtigter an der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Beschwerdebeilage 17). Dieses Formular wurde unbestrittenermassen von einem zeichnungsberechtigten Vertreter der H._______ Ltd., welche ihrerseits eine der Direktorinnen der Beschwerdeführerin 1 ist, unterzeichnet (vgl. Beschwerde, N. 49 f.). Entsprechend dem vorn (in E. 3.6) Ausgeführten ist das Formular deshalb als grundsätzlich beweiskräftig zu betrachten. Es spricht folglich gegen die Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 auf das erwähnte Konto überwiesenen Mittel aus der Einflusssphäre des Beschwerdeführers 3 stammen bzw. diesem als wirtschaftlich Berechtigtem zuzuordnen sind.

5.4.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich zur Untermauerung ihrer Darstellung der Herkunft der Mittel der Beschwerdeführerin 1 auf aktenkundige, im Dezember 2012 und März 2013 zugunsten dieser Gesellschaft erfolgte Zahlungen einer in I._______ (China) operativ tätigen Gesellschaft namens J._______ Ltd. mit Sitz in Hong Kong. Sie behaupten, diese Zahlungen könnten nur in Verbindung mit dem Beschwerdeführer 3 gebracht werden, weil nur die K._______ Group, an welcher der Beschwerdeführer 3 beteiligt sei, nicht aber die vom Beschwerdeführer 4 als Managing Director geführte G._______ Group Joint Ventures in China unterhalte.

Entgegen diesem Vorbringen lassen die vorhandenen Akten nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die erwähnten Zahlungen der J._______ Ltd. nur mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 (bzw. der ihm nahestehenden K._______ Group), nicht jedoch mit dem Beschwerdeführer 4 und dessen G._______ Group zusammenhängen. Dies gilt schon deshalb, weil ausweislich der Bankunterlagen der E._______ SA eine Gesellschaft der G._______ Group, die R._______ Ltd., exportorientiert ist und zu ihren Exportdestinationen für ihre Produkte (...) unter anderem China und Hong Kong zählen (vgl. Beschwerdebeilage 9). Es erscheint deshalb nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 4 bzw. dessen G._______ Group Geschäftsbeziehungen zur J._______ Ltd. unterhält, die Zahlungen der letzteren Gesellschaft zugunsten der Beschwerdeführerin 1 auf diesen Beziehungen beruhen und sie damit (statt dem Beschwerdeführer 3) dem Beschwerdeführer 4 zuzuordnen sind. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zahlreiche Geschäftsverbindungen und Joint Ventures von Gesellschaften der K._______ Group nach China erwähnen sowie belegen. Letzteres gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden die J._______ Ltd. bezeichnenderweise nicht ausdrücklich als Geschäftspartner von Gesellschaften der K._______ Group bezeichnen bzw. Entsprechendes substantiieren.

5.4.4 Aus Sicht der Beschwerdeführenden bildet auch eine mit einem Kontoauszug nachgewiesene Zahlung der M._______ SA, einer (angeblich) in N._______ (Vereinigte Arabische Emirate) domizilierten Gesellschaft, vom 23. Mai 2013 zugunsten der Beschwerdeführerin 1 einen Beleg für ihre Behauptung, dass die Mittel der Beschwerdeführerin 1 (und damit die Mittel der Beschwerdeführerin 2) aus der Geschäftstätigkeit der K._______ Group stammen und sie deshalb wirtschaftlich dem Beschwerdeführer 3 (und nicht dem Beschwerdeführer 4) zuzurechnen sind. Die Beschwerdeführenden verweisen diesbezüglich auf die sich auf dem betreffenden Kontoauszug zu dieser Zahlung findenden Vermerk «FURTHER CREDIT TO E._______ (...) WORKING CAPITAL FOR PURCHASE OF RAW MATERIALS FOR SUPPLY OF WHEELSETS». Sie machen geltend, aufgrund des angegebenen Zahlungszwecks (Kauf von Rohmaterial betreffend Radsätze) sei die Zahlung im Zusammenhang mit der K._______ Group, näherhin der zu dieser Gesellschaftsgruppe zählenden, als Agentin für den Vertrieb von Automobilen und Lastwagen in Pakistan tätigen L._______ zu sehen. Eine Verbindung zur Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 4 könne bei der erwähnten Zahlung der M._______ SA nicht hergestellt werden.

Angesichts des Umstandes, dass die G._______ Group nach den Angaben im Amtshilfegesuch verschiedene Geschäftsfelder aufweist, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die erwähnte Zahlung für den Kauf von Rohmaterial betreffend Radsätze mit der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft dieser Gruppe in Zusammenhang stand. Wie es sich damit verhält, kann jedoch - wie im Folgenden ersichtlich wird - dahingestellt bleiben.

5.4.5 Selbst wenn einzelne oder gar alle in der Beschwerde aufgeführten Zahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdeführer 3 und/oder der ihm nahestehenden K._______ Group zuzuordnen wären, bliebe es denkbar, dass die von der Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 überwiesenen Mittel teilweise der Geschäftstätigkeit der G._______ Group entstammen und dem Beschwerdeführer 4 als wirtschaftlich Berechtigtem zuzuordnen sind. Denn es fehlt am Nachweis, dass sämtliche (oder auch nur ein überwiegender Teil) der Mittel der Beschwerdeführerin 1 - wie die Beschwerdeführenden behaupten (Beschwerde, N. 22) - aus dem unmittelbaren und mittelbaren Umfeld der K._______ Group zugeflossen sind. Dies gilt schon deshalb, weil die Bankauszüge der auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Konten für den hier interessierenden Zeitraum nicht lückenlos vorhanden sind. Insbesondere wurden nur 2 Seiten eines (nach Angaben auf diesen 2 Seiten) insgesamt 15-seitigen, in der vollständigen Version den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 8. Januar 2015 abdeckenden Auszuges betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Zweigniederlassung der E._______ SA in Hong Kong eingereicht. Auch lassen sich aus den vorliegenden beiden Seiten dieses Auszuges im Wesentlichen nur Transaktionen vom Mai bis Juli 2013 entnehmen (vgl. Beschwerdebeilage 13). Zwei weitere aktenkundige Auszüge über ein Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Zweigniederlassung Singapur derselben Bank umfassen jedenfalls nicht mehr als die Monate Dezember 2012 und März 2013 (Beschwerdebeilagen 10 und 11).

5.4.6 Nach dem Gesagten entkräften die Ausführungen in der Beschwerde zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführer 3 und 4, zur Struktur und den Aktivitäten der K._______ Group und der G._______ Group sowie zur Herkunft der Mittel der Beschwerdeführerin 1 zusammen mit den dazu eingereichten Belegen nicht die in Übereinstimmung mit den aktenkundigen Formularen A stehende Darstellung im Amtshilfeersuchen, wonach der Beschwerdeführer 4 am hier in Frage stehenden Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt ist.

5.5 Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden (sowie der dazu vorgelegten Beweismittel) lässt sich eine solche wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 4 nicht ausschliessen:

5.5.1 Die Beschwerdeführenden behaupten, die von der Vorinstanz für die Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 4 herangezogenen Formulare A würden nachweislich auf einem falschen Besuchsrapport der Bank E._______ SA beruhen. Der zuständige Bankmitarbeiter der E._______ SA, O._______, habe nämlich in einem Rapport vom 29. Juni 2011 fälschlicherweise angegeben, er habe den Beschwerdeführer 4 zwecks Eröffnung der streitbetroffenen Kontobeziehung(en) am 23. Juni 2011 um 15:00 in dessen Haus in P._______ besucht. Die Beschwerdeführenden erklären dabei unter Hinweis auf eine Passkopie und ein elektronisches Reiseticket, der Beschwerdeführer 4 habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause, sondern auf dem Weg nach London befunden.

Die Beschwerdeführenden leiten aus diesen von ihnen behaupteten Sach-umständen ab, dass am 23. Juni 2011 in Tat und Wahrheit ein Treffen zwischen O._______ und dem mit dem Beschwerdeführer 4 verschwägerten Beschwerdeführer 3 als wirtschaftlich Berechtigtem stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 in den Bankunterlagen bewusst entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten als wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt ist. Die (angeblich) falsche Bezeichnung des Beschwerdeführers 4 als wirtschaftlich Berechtigten sei wohl auch im Interesse des Kundenberaters O._______ erfolgt, weil dieser gegenüber der Compliance-Abteilung der Bank die Herkunft der Gelder aufgrund einer bereits bestehenden Kundenbeziehung zum Beschwerdeführer 4 plausibler als bei einer Zuordnung zum pakistanischen Beschwerdeführer 3 habe darstellen können.

5.5.2 Dieser Darstellung der Beschwerdeführenden ist entgegenzuhalten, dass im ins Recht gelegten Besuchsrapport vom 29. Juni 2011 der Besuch vom 23. Juni 2011 im Zusammenhang mit einer Bankkundenbeziehung mit der Beschwerdeführerin 1 und nicht einer solchen mit der Beschwerdeführerin 2 erwähnt ist (vgl. Beschwerdebeilage 14). Mit Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten an der hier in Frage stehende Kontoverbindung der Beschwerdeführerin 2 lässt sich daher selbst dann, wenn der Besuchstermin vom 23. Juni 2011 um 15:00 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben sollte, grundsätzlich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Insbesondere nicht hinreichend substantiiert, geschweige denn nachgewiesen ist mit dem erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführenden die sinngemäss aufgestellte Behauptung, Mitarbeiter der Bank E._______ SA hätten den Beschwerdeführer 4 bewusst fälschlicherweise als wirtschaftlich Berechtigten am streitbetroffenen Konto Nr. (...) der Beschwerdeführerin 2 bei dieser Bank ausgegeben, um die Herkunft von Geldern plausibler darstellen zu können und den Abklärungs- sowie Rechtfertigungsaufwand bei der Eröffnung einer neuen Kundenbeziehung zu einem pakistanischen Staatsangehörigen zu vermeiden.

Zwar könnten der erwähnte Besuchsrapport und der darauf angegebene Besuchszeitpunkt mit Blick auf die vorgelegten Reisedokumente allenfalls die Beweiskraft des Formulars A vom 29. Juni 2011, das den Beschwerdeführer 4 als wirtschaftlich Berechtigten an einem Konto der Beschwerdeführerin 1 ausweist, in Frage stellen. Aber auch ohne dieses Formular A bestehen nach dem Gesagten rechtsgenügende Anhaltspunkte für die hier entscheidende Annahme, dass der Beschwerdeführer 4 im massgebenden Zeitraum am Konto Nr. (...) der Beschwerdeführerin 2 bei der E._______ SA wirtschaftlich berechtigt war.

5.5.3 Sodann legen die Beschwerdeführenden zum Beweis, dass der Beschwerdeführer 4 nicht am streitbetroffenen Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt war, eine in Q._______ abgegebene, als «Affidavit» bezeichnete Erklärung des Beschwerdeführers 3 vom 29. September 2015 vor. Nach dieser Erklärung ist der Beschwerdeführer 3 der Eigentümer der Beschwerdeführerin 2 und «sole operator» (also einziger Betreiber) von Bankkonten der Beschwerdeführerin 2 in Hong Kong, Singapur und der Schweiz.

Der erwähnten Erklärung kommt in Bezug auf die Frage, ob im massgebenden Zeitraum anstelle des Beschwerdeführers 4 der Beschwerdeführer 3 wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen Konto der Beschwerdeführerin 2 war, keine erhöhte Beweiskraft zu. Vielmehr ist sie diesbezüglich als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren:

Zu berücksichtigen ist nämlich in diesem Zusammenhang vorab, dass nach der erwähnten Rechtsprechung eidesstattlichen Versicherungen hinsichtlich ihres Inhalts entweder überhaupt kein oder jedenfalls nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt (vgl. E. 3.7.2). Kein entsprechender erhöhter Beweiswert ergäbe sich, wenn darauf abgestellt würde, dass es sich vorliegend um eine eidesstattliche Erklärung ausländischen Rechts handelt, und zugleich der Lehrmeinung gefolgt würde, wonach bei solchen Erklärungen für die Frage des Beweiswertes die Prüfungs- und Belehrungspflicht der Urkundsperson nach dem einschlägigen ausländischen Recht massgebend ist (vgl. E. 3.7.2). Denn in Bezug auf die Feststellung ausländischen Rechts gilt die Untersuchungsmaxime nur eingeschränkt, weshalb es den Beschwerdeführenden oblegen hätte nachzuweisen, dass nach dem massgebenden Recht Pakistans die in Frage stehende Erklärung des Beschwerdeführers 3 nur nach vorgängiger Belehrung und unter inhaltlicher Prüfung durch die Urkundsperson beurkundet werden durfte (vgl. E. 3.8). Einen solchen Nachweis haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht erbracht, was umso mehr ins Gewicht fällt, als die Urkundsperson - wie Schweizer/Eichenberger (a.a.O., N. 24) zutreffend festhalten - gemäss ausländischem Recht kaum je zur Überprüfung der inhaltlichen Wahrheit einer in einem Affidavit festgehaltenen schriftlichen Aussage verpflichtet sein dürfte.

Zwar ist der fraglichen Erklärung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 3 seine schriftlich festgehaltenen Aussagen unter Eid abgegeben hat. Besondere Umstände, welche den Beweiswert der in Frage stehenden Erklärung im Vergleich zu einer blossen Parteibehauptung erhöhen, sind aber weder substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus dem fraglichen Dokument nicht entnehmen, ob die Erklärung entsprechend seiner Bezeichnung als «Affidavit» tatsächlich erst nach Androhung einer Strafe bei einer falschen Aussage schriftlich festgehalten wurde. Es kommt hinzu, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Urkundsperson die Möglichkeit hatte, den Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers 3 über seine Beziehung zu Bankkonten der Beschwerdeführerin 2 zu überprüfen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erklärung nach ihrem Wortlaut nur auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Beurkundung (29. September 2015) bezieht und sich daraus aus diesem Grund ohnehin nur beschränkt Rückschlüsse auf die Verhältnisse im vorliegend interessierenden Zeitraum ziehen lassen.

Unter den genannten Umständen kann die als «Affidavit» bezeichnete Erklärung des Beschwerdeführers 3 am vorstehend gezogenen Schluss, dass der Beschwerdeführer 4 am streitbetroffenen Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt war, nichts ändern (nicht geklärt zu werden braucht in diesem Zusammenhang, ob diese Erklärung eine für die Verwendung ausserhalb Pakistans notwendige Überbeglaubigung [Apostille] enthält [vgl. dazu Urteil des BVGer A 6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 9.2.6.1]).

5.5.4 Die Beschwerdeführenden machen ferner im Wesentlichen geltend, sie hätten «diverse positive Sachverhaltsdarstellungen» vorgebracht, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen würden, dass in Tat und Wahrheit der Beschwerdeführer 3 wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei (Beschwerde, N. 62). Damit hätten sie entsprechend der Rechtsprechung zum Beweis sog. negativer Tatsachen das Nicht-Vorhandensein einer wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 4 an diesen Konten bewiesen. Den der ESTV als Gegenpartei obliegenden Gegenbeweis, dass der Beschwerdeführer 4 tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte sei, sei nicht erbracht worden, weil dazu ein nachweislich auf einem falschen Besuchsrapport beruhendes Formular A nicht genüge.

Negative Tatsachen - wie vorliegend das Nichtvorhandensein der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 4 am Konto Nr. (...) der Beschwerdeführerin 2 bei der E._______ SA - lassen sich zwar nicht direkt beweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_440/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 10.3; Urteil des BVGer A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3.4.1), oft aber aus positiven Sachumständen erschliessen. Eine allgemeine Regel, wonach nur positive Tatsachen, nicht aber Negativa beweisbar und zu beweisen seien («negativa non sunt probanda»), ist daher nach der Rechtsprechung abzulehnen. Der Umstand, dass negative Tatsachen bewiesen werden müssen, ändert nach dieser Judikatur grundsätzlich nichts an der Beweislast, führt jedoch zu einer Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit sowie dazu, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben verstärkt bei der Beweisführung mitwirken muss (vgl. dazu auch Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder dafür zumindest substantiiert Indizien benennt (BGE 139 II 451 E. 2.4, 137 II 313 E. 3.5.2, 133 V 205 E. 5.5; Urteil des BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.2.3; Urteil des BVGer D 3353/2013 vom 15. April 2014 E. 5.5.5; siehe zum Ganzen Urteil des BGer 1C_59/2015 vom 17. September 2015 E. 3.2; Urteil des BVGer A 5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1.3).

Es kann hier offen bleiben, inwieweit diese Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen im Amtshilfeverfahren in Steuersachen zur Anwendung kommt, soweit es um die Frage geht, ob eine aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips grundsätzlich bindende Sachverhaltsschilderung im Amtshilfeersuchen wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche als sofort entkräftet gilt. Denn nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, hinreichend substantiiert (positive) Sachumstände darzutun, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 4 im massgebenden Zeitraum nicht wirtschaftlich berechtigt am in Frage stehenden Konto der Beschwerdeführerin 2 war. Es kommt hinzu, dass die ESTV mit ihrem Hinweis auf die existierenden Formulare A, welche den Beschwerdeführer 4 als wirtschaftlich berechtigt an diesem Konto ausweisen, substantiiert Indizien benannt hat, welche gegen die von den Beschwerdeführenden behauptete negative Tatsache (des Nichtvorhandenseins einer solchen wirtschaftlichen Berechtigung) sprechen. Auch bei Heranziehung der erwähnten Rechtsprechung zum Nachweis negativer Tatsachen bliebe es mit anderen Worten dabei, dass für die Beurteilung des vorliegenden Amtshilfegesuches der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung zu folgen ist.

5.6 Nach dem Ausgeführten sind die nach der angefochtenen Schlussverfügung an den MoF zu übermittelnden Informationen im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich.

6.

6.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden würde eine Amtshilfegewährung im vorliegenden Fall gegen Art. 26 Ziff. 3 Bst. b DBA-IN verstossen. Zur Begründung dieses Standpunktes führen sie aus, es bestehe zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten (dem Beschwerdeführer 4 [bzw. - nach Ansicht der Beschwerdeführenden - dem Beschwerdeführer 3]) und der Bank E._______ SA keine Vertragsbeziehung. Deshalb sei diese Bank nach dem innerstaatlichen Recht nicht bescheinigungspflichtig. Weil es sich bei den edierten Unterlagen dieser Bank vor diesem Hintergrund um Informationen handle, welche nach den schweizerischen Gesetzen nicht hätten beschafft werden können, seien sie nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA-IN nicht dem MoF zu übermitteln (vgl. Beschwerde, N. 51 ff.).

6.2 Die Beschwerdeführerin 2, die Inhaberin des streitbetroffenen Bankkontos ist, ist im Lichte der vorn in E. 1.3.2 genannten, neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als betroffene Person zu betrachten. Als solche muss sie alle relevanten Informationen herausgeben, welche sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden. Folglich sind ihre Bankunterlagen, soweit sie den in Indien steuerpflichtigen Beschwerdeführer 4 betreffen, zu übermitteln (vgl. Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]). Die Frage, ob die Bank E._______ SA nach dem innerstaatlichen Recht trotz fehlender Vertragsbeziehung zum wirtschaftlich Berechtigten am betreffenden Konto bescheinigungspflichtig ist, ist deshalb hier nicht relevant.

7.

Was die weiteren Voraussetzungen und Modalitäten der Amtshilfeleistung betrifft, beschränken sich die Beschwerdeführenden auf Rügen, welche auf der Annahme beruhen, dass der Beschwerdeführer 4 im vorliegenden Verfahren nicht als wirtschaftlich Berechtigter am Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der E._______ SA gilt. Da diese Annahme nach dem Ausgeführten unzutreffend ist, erübrigt es sich, an dieser Stelle weiter auf diese Rügen einzugehen.

8.

Nach dem Gesagten erfüllt das Amtshilfegesuch sämtliche Anforderungen, die an ein solches gestellt werden, und sind die nach der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheblich im Sinne der Amtshilfevorschrift des DBA-IN. Auch erscheinen die übrigen Voraussetzungen für die Leistung der nach der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe als erfüllt.

Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, m.w.H.). Die Parteibefragungen, welche in der Beschwerde beantragt werden, müssen folglich nicht durchgeführt werden. Nicht geklärt zu werden braucht hier, ob Parteibefragungen bei Amtshilfeverfahren im Geltungsbereich des StAhiG überhaupt zulässige Beweismittel wären oder ob - wie dies in der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des StAhiG mitunter festgehalten wurde (vgl. etwa Urteil des BVGer A-6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 2.1 und 4.4.2) - in internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen kein Raum für ein umfangreiches Beweisverfahren bleibt und damit der Beweis ohnehin ausschliesslich mittels Urkunden zu erfolgen hat.

Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Schlussverfügung zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 6'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6314/2015
Datum : 25. Februar 2016
Publiziert : 07. März 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Amts- und Rechtshilfe
Gegenstand : Amtshilfe (DBA-IN).


Gesetzesregister
ADV: 13
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
84 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
84a 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IPRG: 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
StAhiG: 1 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
3 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
4 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
7 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
8 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
9 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 9 Beschaffung von Informationen bei der betroffenen Person - 1 Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
1    Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die betroffene Person über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die betroffene Person muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.
4    Die ESTV führt Verwaltungsmassnahmen wie Buchprüfungen oder Augenscheine durch, soweit dies für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich ist. Sie informiert die für die Veranlagung der betroffenen Person zuständige kantonale Steuerverwaltung über die Massnahmen und gibt ihr Gelegenheit, an deren Durchführung teilzunehmen.
5    ...24
17 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
19 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
BGE Register
108-V-121 • 122-I-97 • 125-II-250 • 125-V-371 • 126-II-409 • 126-V-130 • 128-II-407 • 129-I-361 • 133-I-201 • 133-V-205 • 136-I-229 • 136-III-571 • 137-II-313 • 139-II-404 • 139-II-451 • 139-III-404
Weitere Urteile ab 2000
1C_320/2011 • 1C_457/2011 • 1C_59/2015 • 2A.352/2005 • 2A.567/2001 • 2C_1127/2015 • 2C_1174/2014 • 2C_440/2014 • 2C_686/2012 • 2C_963/2014 • 5A_507/2010 • 5A_508/2010 • 5A_555/2008 • 6S.258/2006 • 9C_1020/2010 • 9C_963/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wirtschaftlich berechtigter • indien • bundesverwaltungsgericht • frage • vorinstanz • weiler • betroffene person • ausländisches recht • ersuchender staat • beweiskraft • bundesgericht • sachverhalt • ersuchter staat • pakistan • stelle • beweismittel • kopie • richtigkeit • anspruch auf rechtliches gehör • bescheinigung
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BVGE
2009/31 • 2009/43
BVGer
A-1606/2014 • A-2433/2015 • A-3119/2014 • A-3764/2015 • A-3845/2015 • A-4232/2013 • A-4414/2014 • A-5090/2014 • A-5113/2014 • A-5135/2014 • A-5290/2013 • A-5390/2013 • A-5540/2013 • A-5974/2010 • A-6242/2010 • A-6314/2015 • A-6385/2012 • A-6403/2014 • A-6505/2012 • A-6547/2013 • A-6578/2014 • A-6672/2010 • A-6677/2010 • A-7012/2010 • A-7076/2014 • A-7342/2008 • A-737/2012 • A-7401/2014 • A-7426/2008 • A-8457/2010 • B-1258/2013 • B-2700/2013 • B-3294/2013 • D-3353/2013 • E-5945/2015
AS
AS 2011/4617 • AS 2010/4017