Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 483/2020

Urteil vom 24. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Genossenschaft C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________ AG,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Roger Huber,
5. G.________,
6. H.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Wicki,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eigentumsfreiheitsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 6. Mai 2020 (ZVE.2019.40).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdeführer) sind die Eigentümer des in der Einwohnergemeinde (EG) U.________ gelegenen Grundstücks U.________ Gbbl.-Nr. aaa. Die Grundstücke U.________ Gbbl.-Nr. bbb-fff stehen im jeweiligen Eigentum der Genossenschaft C.________ (Beschwerdegegnerin 1), von D.________ (Beschwerdegegner 2) und E.________ (Beschwerdegegnerin 3), der F.________ AG (Beschwerdegegnerin 4), von G.________ (Beschwerdegegner 5) und von H.________ (Beschwerdegegner 6). Das Abwasser der Grundstücke Nr. bbb-fff wird mittels einer über das Grundstück von A.________ und B.________ führenden Leitung der öffentlichen Kanalisation in der I.________gasse zugeführt.

A.b. Mit Klagen vom 9. Juli 2018 beantragten A.________ und B.________ beim Bezirksgericht U.________ im vereinfachten Verfahren, es sei dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr. bbb-fff unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit sofortiger Wirkung zu verbieten, künftig Meteor- und Schmutzwasser über ihr Grundstück abzuleiten oder bei entsprechenden Handlungen Dritter mitzuwirken. Ausserdem sei eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung dieser Pflicht festzusetzen.
Die Genossenschaft C.________, D.________ und E.________, die F.________ AG, G.________ und H.________ schlossen mit Klageantwort auf Abweisung der Klage. Die beiden Letztgenannten erhoben ausserdem Widerklage. Zusammengefasst beantragten sie die Feststellung, dass die streitbetroffene Abwasserleitung eine gewässerschutzrechtliche Gefahr darstelle und saniert werden müsse. Unter Einbezug der EG U.________ in das Verfahren sei ausserdem festzustellen, dass die Abwasserleitung Teil der öffentlichen Kanalisation sei, bzw. sei die Abwasserleitung nach der Sanierung in das Netz der öffentlichen Kanalisation aufzunehmen. Eventuell sei festzustellen, dass A.________ und B.________ verpflichtet seien, das Meteorwasser der Grundstücke Nr. bbb-fff ohne Entschädigung abzunehmen und die Durchleitung des Abwassers gegen Entschädigung zu dulden. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, die nötigen Eintragungen vorzunehmen. Ausserdem seien A.________ und B.________ zur Duldung der Sanierung der Abwasserleitung zu verpflichten.

A.c. Die Präsidentin des Bezirksgerichts beschränkte das Verfahren am 8. Januar 2019 auf die Frage der Verfahrensart und der sachlichen Zuständigkeit. Mit Entscheid vom 12. August 2019 trat sie auf die Klage und die Widerklage nicht ein (Dispositivziffern 1 und 2). Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- auferlegte sie je unter solidarischer Haftbarkeit hälftig einerseits A.________ und B.________ (Dispositivziffer 3.1) und andererseits G.________ und H.________ (Dispositivziffer 3.2). Weiter verpflichtete sie A.________ und B.________ zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- an die Genossenschaft C.________, D.________ und E.________ sowie die F.________ AG (Dispositivziffer 4.1). G.________ und H.________ ihrerseits verpflichtete die Präsidentin dazu, an A.________ und B.________ eine Parteientschädigung von ebenfalls Fr. 15'000.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 4.2.).

B.

B.a. Hiergegen reichten A.________ sowie B.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein und beantragten, es sei auf ihre Klage einzutreten und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Über die Kostenfolgen der Klagen sei im Endentscheid zu befinden. Eventuell sei nur auf die Klage gegen die F.________ AG einzutreten und seien die Kostenfolgen entsprechend anzupassen. Subeventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Festsetzung des Streitwerts an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
G.________ und H.________ gelangten ihrerseits mit Beschwerde ans Obergericht und beantragten die Neufestsetzung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. In ihrer Berufungsantwort ersuchten sie weiter um Gutheissung der Berufung im Hauptantrag und erhoben ihrerseits Anschlussberufung mit dem Begehren, auf die Widerklage sei einzutreten und es sei im Endentscheid über die entsprechenden Kosten zu entscheiden.

B.b. Mit Urteil vom 6. Mai 2020 (eröffnet am 12. Mai 2020) wies das Obergericht die Berufung und die Anschlussberufung ab (Dispositivziffer 1). Dagegen hob es in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Kostenpunkt die Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils auf und setzte die Gerichtskosten bei gleichbleibender Verlegung auf insgesamt Fr. 6'370.-- und die zu bezahlenden Parteientschädigungen auf je Fr. 5'000.-- fest (Dispositivziffer 2). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'370.-- auferlegte es unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte A.________ und B.________ einerseits sowie G.________ und H.________ andererseits (Dispositivziffer 3.1). Ausserdem verpflichtete es vorgenannte Personen unter solidarischer Haftbarkeit, der Genossenschaft C.________, D.________ und E.________ sowie der F.________ AG die Parteikosten von insgesamt Fr. 7'500.-- zu ersetzen (Dispositivziffer 3.2). A.________ sowie B.________ verurteilte es weiter dazu, G.________ und H.________ die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu einem Drittel zu ersetzen, ausmachend Fr. 1'015.-- (Dispositivziffer 3.3).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Juni 2020 gelangen A.________ sowie B.________ ans Bundesgericht und stellen unter Kostenfolge (Rechtsbegehren Ziffer 2) die folgenden Anträge (Rechtsbegehren Ziffer 1) :

"1. Das Urteil vom 6. Mai 2020 des Obergerichts [...] sei soweit die Berufung abge wiesen wird aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1.1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3.1 und 4.1 des Entscheids vom 12. August 2019 des Bezirksgerichts U.________ aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Klagen vom 9. Juli 2018 wird eingetreten.
3.1 Über die Kostenfolgen der Klagen wird im Endentscheid befunden.
4.1 Über die Entschädigungsfolgen der Klagen wird im Endentscheid befunden.
Die Sache wird entsprechend zur Beurteilung und Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
1.2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
1.3. In teilweiser Gutheissung der Kostenbeschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3.2 und 4.2 des Entscheids vom 12. August 2019 des Bezirksgerichts U.________ [...] aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

3.2 Die Gerichtskosten in Bezug auf die Widerklage von CHF 3'185.00 werden [G.________ und H.________] unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet, [G.________ und H.________] werden verpflichtet, der Gerichtskasse unter solidarischer Haftbarkeit CHF 1'185.00 nachzuzahlen.
4.2 [G.________ und H.________] werden unter solidarischer Haftbar keit verpflichtet, [A.________ und B.________] eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'000.00 zu bezahlen.
1.1. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'370.00 werden [der Genossenschaft C.________, D.________ und E.________, der F.________ AG, G.________ und von H.________] zu je 1/5, d.h. zu je CHF 1'274.00, auferlegt und mit den Kostenvorschüssen verrechnet. [Zahlungsmodalitäten]
1.2. [Der Genossenschaft C.________, D.________ und E.________, die F.________ AG, G.________ und von H.________] werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, [A.________ und B.________] eine Parteienschädigung in der Höhe von CHF 7'500.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
1.3. [A.________ und B.________] werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, [G.________ und H.________] 1/3 ihrer für das Beschwer deverfahren gerichtlich auf CHF 3'045.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Parteikosten mit CHF 1'015.00 zu ersetzen.
Die Sache sei entsprechend zur Beurteilung und Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen."
Ausserdem stellen A.________ und B.________ für den Fall, dass die Abweisung der Berufung durch das Obergericht geschützt werden sollte, unter Kostenfolge zu Lasten von G.________ und H.________ den Eventualantrag, Dispositivziffer 3.3 des Urteils des Obergerichts sei dahingehend anzupassen, dass für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung gesprochen werde. Weiter beantragen sie, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizulegen.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 hat das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) die gegen das Nichteintreten auf eine Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB) gerichtete Berufung abgewiesen und über die Kosten dieses Verfahrens entschieden hat. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; vgl. Urteil 5A 187/2017 vom 20. Juli 2017 E. 1.1) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG (Urteile 5A 353/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 1.1; 5A 340/2017 vom 11.Dezember 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 III 121). Das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist für das bundesgerichtliche Verfahren unbesehen der Streitwertberechnung nach der ZPO (vgl. hinten E. 3) gemäss der unbestrittenen Feststellungen des Obergerichts erfüllt (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 2 sowie Art. 52
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. aber E. 1.2 und 1.3 hiernach), die sie auch fristgerecht eingereicht haben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mangels eines schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG) nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziffer 1.2 beantragen, es sei die Anschlussberufung abzuweisen.

1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde weiter insoweit, als die Beschwerdeführer einzig beantragen, was die Vorinstanz bereits angeordnet hat. Auch insoweit fehlt es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG; Urteile 5A 467/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2; 5A 749/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3). Dies betrifft die Anträge zur Verlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Rechtsbegehren Ziffer 1.3) sowie das Begehren zu den Parteikosten für das vor Obergericht geführte Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Ziffer 1.4.3; vgl. zum Ganzen vorne Bst. B.b). Nicht entscheidend erscheint dabei, dass das Obergericht anders als das Bezirksgericht die Kostenverlegung für das erstinstanzliche Verfahren in nur einer Dispositivziffer geregelt hat.

1.4. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist allein der Entscheid der Vorinstanz, mithin das Urteil des Obergerichts (BGE 141 III 188 E 4.1; 134 II 142 E. 1.4; Urteil 5A 716/2018 vom 27. November 2018 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführer ihre Kritik daher gegen den Entscheid des Bezirksgerichts richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.5. In der Hauptsache strittig ist das Nichteintreten auf die von den Beschwerdeführern eingereichten Klagen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob das Obergericht die gegen dieses Nichteintreten gerichtete Berufung zu Recht abgewiesen hat. Trifft dies zu, hat es beim Nichteintreten sein Bewenden. Ansonsten ist die Sache zur weiteren Beurteilung des Falls an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht könnte nicht direkt inhaltlich entscheiden, da die Streitsache nicht liquid wäre. Insbesondere würde es an den nötigen tatsächlichen Feststellungen durch die Vorinstanz fehlen (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2). Unter diesen Umständen ist es auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BGG) zulässig, dass die Beschwerdeführer in der Sache allein einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur weiteren Behandlung stellen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Partei angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4 [einleitend]). Das Bundesgericht befasst sich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, so legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3).
Dieselben Begründungsvoraussetzungen gelten für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.3. Die Beschwerdeführer beantragen die Einholung schriftlicher Auskünfte bei den Grundbuchämtern U.________, V.________, W.________ und X.________ zur Höhe der üblichen Entschädigung einer Durchleitungsdienstbarkeit im Kanton Aargau. Sie beachten nicht, dass das Bundesgericht selbst grundsätzlich keine Beweise abnimmt (vgl. statt vieler Urteile 5A 427/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1; 5A 739/2019 vom 27. Januar 2020 E. 1.6; 5A 151/2018 vom 11. Juli 2018 E. 1.4). Ihre Beweisanträge werden abgewiesen.

3.
In der Hauptsache strittig ist das Eintreten auf die beim Bezirksgericht im vereinfachten Verfahren erhobenen Klagen. Das Obergericht prüfte dabei, ob die Erstinstanz mit Blick auf den Streitwert zurecht davon ausging, dass das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
1    Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2    Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:156
a  nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995157;
b  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB159 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
c  aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d  zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG161;
e  nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993162;
f  aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994163 über die Krankenversicherung.
3    Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
und Art. 219 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
. ZPO), welches nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts und nicht des angerufenen Gerichtspräsidiums fällt (Art. 4 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 4 Grundsätze - 1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau vom 23. März 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO/AG; SAR 221.200]). Zur Streitwertbestimmung hielt das Obergericht fest, die Beschwerdeführer würden mit der Klage die Stilllegung der unbestritten sanierungsbedürftigen Abwasserleitung verfolgen, die über ihr Grundstück führe. Es sei notorisch, dass der Verkehrswert des Grundstücks durch eine aktive Leitung vermindert werde. Die Kosten für die Sanierung der Leitung würden sich auf ca. Fr. 80'000.-- belaufen. Diesen Betrag müssten die Beschwerdeführer aufwenden, um das Grundstück immissionsfrei benutzen oder ohne Wertverlust verkaufen zu können. Entsprechend sei der Wert des Grundstücks aufgrund der Benutzung der
sanierungsbedürftigen Leitung im Zeitpunkt der Klageeinreichung um ca. diese Fr. 80'000.-- reduziert gewesen. Der Streitwert sei auf einen entsprechenden Betrag festzulegen, womit die Erstinstanz zutreffend davon ausgegangen sei, dass das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelange.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer beanstanden einzig die Streitwertberechnung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig. Tatsächlich betrage der Streitwert jeder einzelnen der gegen die jeweiligen Beschwerdegegner erhobenen Klagen weniger als Fr. 30'000.--, womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelange und das Bezirksgericht auf diese hätte eintreten müssen. Im Einzelnen bringen sie vor, eine Streitwertberechnung durch das Gericht sei nach Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO gar nicht zulässig gewesen, da die Parteien sich über den Streitwert verständigt hätten und der Einigungsbetrag nicht offensichtlich falsch sei. Mit den Beschwerdegegnern 5 und 6 hätten die Beschwerdeführer nicht nur im obergerichtlichen Verfahren einen Streitwert je Klage von unter Fr. 30'000.-- vereinbart, diese hätten im erstinstanzlichen Verfahren die klägerische Streitwertangabe auch nicht (gültig) bestritten. Auch die Beschwerdegegner 1-4 hätten nicht (substanziiert) bestritten, dass der Wert des beschwerdeführerischen Grundstücks je Störer um weniger als Fr. 30'000.-- verringert werde. Zur Streitwertberechnung als solche geben die Beschwerdeführer an, sich mit einer Werteinbusse der Gesamtstörung von Fr. 80'000.-- abfinden zu können. Dieser Wert sei mit Blick auf alle
Störer realistisch, im Endeffekt zutreffend und entspreche in etwa ihren eigenen Ausführungen. Das Obergericht habe aber nicht beachtet, dass dieser Wert der Summe der Wertminderung sämtlicher Störungen zusammen entspreche und daher auf die einzelnen Störer aufgeteilt werden müsse. Der Wert der einzelnen Störung und damit der Streitwert je Klage betrage damit ca. Fr. 16'000.--. Diese Sichtweise sei sachgerecht, da jeder der Störer durch eine eigene Tathandlung im Sinne einer ungerechtfertigten Einwirkung eine eigene Wertminderung des beschwerdeführerischen Grundstücks bewirke. Für die Bestimmung der Verfahrensart bleibe nach Art. 93 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
1    Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
2    Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten.
ZPO sodann auch bei einfacher Streitgenossenschaft der Streitwert der einzelnen Klagen massgebend. Zuletzt legen die Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb das Obergericht trotz des akzeptablen Ergebnisses den Streitwert falsch berechnet bzw. bei der Berechnung sachfremde Umstände berücksichtigt habe.

4.2.

4.2.1. Die Berechnung des Streitwerts erfolgt auch dann nach der Zivilprozessordnung, wenn die durch das kantonale Recht bestimmte sachliche Zuständigkeit der Gerichte von diesem abhängt (vgl. Art. 4 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 4 Grundsätze - 1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren - wie hier - nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO). Vorbehältlich offensichtlich unrichtiger Angaben obliegt es damit den Parteien, sich über den Streitwert auszusprechen (BGE 142 III 145 E. 5.2; Urteil 4A 119/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.6). Eine Einigung über den Streitwert liegt auch vor, wenn die beklagte Partei die Angaben der klagenden Partei nicht oder nicht substanziiert bestreitet (Urteil 4A 83/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen).

4.2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, die Parteien hätten sich auf einen Streitwert für jede der einzelnen Klagen von unter Fr. 30'000.-- geeinigt. Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, braucht indes nicht geklärt zu werden, da dieser Betrag offensichtlich unrichtig ist:
Die Beschwerdeführer geben an, mit einem "Gesamtstreitwert" von Fr. 80'000.-- einverstanden zu sein. Dies entspreche in etwa der Wertverminderung ihres Grundstücks, welche sie mit den erhobenen Klagen beseitigen möchten. Der angeblich vereinbarte Streitwert der einzelnen Klagen ergibt sich aus der Aufteilung dieses Gesamtstreitwerts auf die Beschwerdegegner. Auf Seiten der Beschwerdegegner liegt unbestritten eine einfache Streitgenossenschaft nach Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:
1    Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:
a  Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen;
b  für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und
c  das gleiche Gericht sachlich zuständig ist.
2    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO vor. Zutreffend gehen die Beschwerdeführer für die Festlegung der Verfahrensart daher vom Streitwert der einzelnen Klagen aus (Art. 93 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
1    Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
2    Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten.
ZPO; Urteil 4A 502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 142 III 788 E. 4.2.3). Zu bedenken ist freilich, dass die von den Beschwerdeführern beanstandeten Störungen in der Durchleitung von Abwässern von den Grundstücken der Beschwerdegegner über ihr Grundstück in die öffentliche Kanalisation besteht (vgl. vorne Bst. A.a; allgemein zur Berechnung des Streitwerts bei Klagen auf Unterlassung von Störungen vgl. Urteil 5A 791/2008 vom 10. Juni 2009 E. 1, in: SJ 2010 I 61 mit zahlreichen Hinweisen; STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 18a zu Art. 91
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO). Jeder Grundeigentümer ist indes auf eine Erschliessung seines Grundstücks
angewiesen und benötigt eine Abwasserleitung (vgl. § 32 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). Folglich geht von jedem der Grundstücke eine (angebliche) Störung aus, welche dem geltend gemachten "Gesamtstreitwert" entspricht. Für die Beschwerdeführer spielt es daher keine Rolle, ob die beanstandete Störung von nur einem Beschwerdegegner, von mehreren oder von allen Beschwerdegegnern ausgeht. Hieran ändert nichts, dass die Abwässer der Grundstücke der Beschwerdegegner vorliegend faktisch mit nur einer Leitung in die öffentliche Kanalisation geleitet werden können. Eine Aufteilung des "Gesamtstreitwerts" auf die einzelnen Klagen rechtfertigt sich damit nicht, womit auch eine auf dieser Überlegung beruhende Vereinbarung des Streitwerts zwischen den Parteien offensichtlich unrichtig ist.

4.2.3. Unter diesen Umständen ist selbst dann, wenn die Parteien sich wie geltend gemacht auf einen bestimmten Streitwert verständigt haben im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Gerichte den Streitwert neu berechneten.

4.3.

4.3.1. Zur Berechnung des Streitwerts ergibt sich Folgendes: Bei nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Rechtsbegehren setzt das Gericht den Streitwert aufgrund einer Schätzung nach einem objektiven Massstab fest. Diese Schätzung ist im Hinblick auf die Kognition des Bundesgerichts vergleichbar mit der Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
OR, welche auf Tatbestandsermessen beruht und zur Feststellung des Sachverhalts gehört. Damit sind die möglichen Rügegründe vor Bundesgericht beschränkt; insbesondere kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid über die Höhe der Prozesskosten sei offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Die entsprechende Rüge ist nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu begründen (vorne E. 2.2; Urteile 4A 542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1; 4A 727/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.2; 4A 45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.2; vgl. auch Urteil 4A 2/2019 vom 13. Juni 2019 E. 7).

4.3.2. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt: Die Beschwerdeführer rügen und begründen im Wesentlichen die Verletzung der Bestimmungen der ZPO zur Streitwertbemessung und damit eine einfache Verletzung von Bundesrecht. Daneben machen sie zwar auch geltend, das angefochtene Urteil sei unter diesen Umständen gleichzeitig als willkürlich zu bezeichnen. Dieser Vorwurf wirkt aber nachgeschoben und eine eigentliche Begründung der geltend gemachten Willkür findet sich kaum (vgl. dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
Jedenfalls ist die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung unbegründet: Zur Berechnung des "Gesamtstreitwerts" von Fr. 80'000.-- geben die Beschwerdeführer selbst an, sich im Ergebnis mit den Berechnungen der Vorinstanz abfinden zu können, weil der fragliche Betrag ungefähr dem von ihnen selbst ermittelten entspreche (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit bleibt unerfindlich, inwiefern die Korrektur der angeblich falschen Streitwertermittlung sich auf den Verfahrensausgang auswirken sollte. Dies ist aber darzutun, damit das Bundesgericht korrigierend einschreiten kann (vgl. vorne E. 2.2). Als willkürlich erachten es die Beschwerdeführer sodann, dass der "Gesamtstreitwert" nicht auf die einzelnen Klagen aufgeteilt worden ist. Das Vorgehen des Obergerichts ist diesbezüglich nach dem in E. 4.2 hiervor Ausgeführten aber nicht zu beanstanden, zumal unter Willkürgesichtspunkten.

5.

5.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
ZPO). Dabei werfen sie der Vorinstanz vorab vor, eine von der ersten Instanz losgelöste Streitwertberechnung vorgenommen zu haben, ohne dies den Parteien vorgängig anzuzeigen. Sie, die Beschwerdeführer, hätten sich nur zu den Erwägungen der ersten Instanz geäussert und nicht damit rechnen müssen, dass das Obergericht ohne Vorankündigung eine derart abweichende Würdigung vornehmen würde.
Zutreffend ist, dass das Obergericht bei der Berechnung des Streitwerts anders vorging als das Bezirksgericht: Die Vorinstanz stellte auf die Verringerung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beschwerdeführer ab (vgl. vorne E. 3), wogegen die Erstinstanz gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid die Kosten berücksichtigte, welche die Errichtung einer alternativen Abwasserleitung verursachen würde. Indes verkennen die Beschwerdeführer den Charakter des Gehörsanspruchs: Dieser verlangt nicht, dass die betroffene Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis zu äussern, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; Urteile 2C 449/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3; 2C 933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.2). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, hierzu keine Gelegenheit erhalten zu haben und auch dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass sie vor dessen Erlass zur Sache äussern konnten.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdeführer sind ausserdem der Ansicht, das Obergericht habe die von ihnen vorgetragenen Argumente nicht berücksichtigt und das angefochtene Urteil ungenügend begründet. Die Begründung der Streitwertberechnung durch das Obergericht sei äusserst dürftig und genüge den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit in keiner Weise. Insbesondere habe die Vorinstanz sich nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, welche Interessen für die Streitwertberechnung relevant seien. Weiter bleibe unklar, wie der Wert von Fr. 80'000.-- sich im Einzelnen zusammensetze. Das Obergericht habe sich auch nicht zum Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft und den entsprechenden Auswirkungen auf den Streitwert geäussert. Zuletzt sei die Vorinstanz nicht auf die Rüge eingegangen, dass mit Blick auf die Beschwerdegegnerin 4 auch die erste Instanz einen Streitwert von Fr. 30'000.-- angenommen habe, womit die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erfüllt seien.

5.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).

5.2.3. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid: Er gibt hinreichend Aufschluss darüber, auf welche Weise und gestützt auf welche Grundsätze das Obergericht den Streitwert berechnet hat (vgl. vorne E. 3). Den Beschwerdeführern war es möglich, den vorinstanzlichen Entscheid vor Bundesgericht einer umfassenden Kritik zu unterziehen (vgl. vorne E. 4.1). Dabei beschlägt es nicht die Begründungspflicht, wenn die Beschwerdeführer von unzutreffenden Überlegungen ausgegangen sind. Desgleichen erwächst dem Obergericht kein Vorwurf daraus, dass es auf nicht relevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einging. Dies betrifft namentlich deren Überlegungen zur einfachen Streitgenossenschaft und zur Aufteilung des "Gesamtstreitwerts" (vgl. vorne E. 4.2.2) sowie zu Ausführungen des Bezirksgerichts, denen keine Bedeutung mehr zukam (vgl. E. 5.1 hiervor).
Mit Blick auf die Rüge, das Obergericht habe sich nur ungenügend zur Zusammensetzung des Betrags von Fr. 80'000.-- geäussert, legen die Beschwerdeführer entgegen ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht sodann nicht dar, inwieweit die geltend gemachten Gehörsverletzung erheblich sein sollte (vgl. dazu Urteil 5A 147/2020 vom 24. August 2020 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen) : Wie sie selbst ausführen, sind sie mit dem von der Vorinstanz errechneten Wert im Ergebnis einverstanden. Zu einer vom Obergericht abweichenden Streitwertberechnung gelangen sie nur, weil sie diesen Wert auf die einzelnen Beschwerdegegner aufteilen (vgl. vorne E. 4.1). Auch in diesem Zusammenhang bleibt unklar, weshalb die genaue Berechnung des Betrags von Fr. 80'000.-- für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollte (vgl. vorne E. 4.3.2). Der Begründungspflicht ebenfalls nicht zu genügen vermag die Beschwerde weiter, soweit die Beschwerdeführer unter pauschalem Hinweis auf die kantonalen Urteile vorbringen, das Obergericht sei nicht auf den Vorwurf eingegangen, hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 4 seien die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens, auch nach Darstellung der Erstinstanz erfüllt gewesen: Zwar haben die Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang vor Obergericht offenbar einen Eventualantrag gestellt (vgl. vorne Bst. B.a). Es ist indes nicht Sache des Bundesgerichts, in den Rechtsschriften der Beschwerdeführer nach einzelnen Vorbringen zu forschen (Urteile 5A 707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.4.1; 5A 917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.5).

5.3. Nach dem Ausgeführten kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden.

6.
Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf die Klage durch das Bezirksgericht und der Abweisung der dagegen gerichteten Berufung durch das Obergericht als unbegründet.
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass auf die Kostenregelung des Berufungsverfahrens zurückzukommen, zumal die Beschwerdeführer diesbezüglich eine Änderung des angefochtenen Entscheids allein mit Blick auf den Verfahrensausgang, nicht aber aufgrund einer anderweitigen Rechtsverletzung beantragen.

7.

7.1. Im Eventualstanspunkt bringen die Beschwerdeführer für den eingetretenen Fall, dass die Beschwerde im Hauptstandpunkt unbegründet ist, vor, im Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dürften sie nicht zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Es sei daher die Ziffer 3.3 des angefochtenen Urteils entsprechend anzupassen. Das Obergericht führt dazu aus, die Beschwerdegegner 5 und 6 hätten mit ihrer Beschwerde zu zwei Dritteln obsiegt und die Beschwerdeführer hätten ihnen die Parteikosten zu einem Drittel zu ersetzen. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
ZPO. Die den Beschwerdegegnern 5 und 6 bei der Bestimmung des Obsiegens zugerechnete Reduktion der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sei massgeblich auf die mit der Berufung der Beschwerdeführer erreichte Reduktion des Streitwerts zurückzuführen. Die Änderungen der vor Bezirksgericht angefallenen Kosten seien daher tatsächlich in teilweiser Gutheissung der Berufung vorgenommen worden.

7.2. Das nach Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
ZPO für die Verlegung der Parteikosten massgebliche Unterliegen oder Obsiegen einer Partei misst sich am Endergebnis des Prozesses (Urteile 5A 221/2017 vom 22. Januar 2018 E. 6.3; 5A 924/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Auf die Begründetheit einzelner juristischer Argumente kommt es nicht an (Urteil 5A 583/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2). Wie dargelegt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bei ihr erhobene Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen hat (vgl. vorne E. 3-6). Gleichzeitig bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdegegnern 5 und 6 erhobene Beschwerde teilweise guthiess (vgl. vorne Bst. B.b). Gemessen an diesem Prozessergebnis ist die vorgenommene Kostenverlegung nicht zu beanstanden. Keine Rolle spielt dagegen, aus welchen Gründen die Vorinstanz im Einzelnen zu diesem Ergebnis gelangt ist. Die Beschwerde erwiest sich damit auch bezüglich des Eventualbegehrens als unbegründet.

8.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. die Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da den obsiegenden Beschwerdegegnern, die sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht haben vernehmen lassen und die in der Hauptsache nicht zu einer Vernehmlassung eingeladen wurden, keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_483/2020
Datum : 24. November 2020
Publiziert : 12. Dezember 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Eigentumsfreiheitsklage


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
52 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
OR: 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZPO: 4 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 4 Grundsätze - 1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
53 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
71 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:
1    Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:
a  Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen;
b  für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und
c  das gleiche Gericht sachlich zuständig ist.
2    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
91 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
93 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
1    Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
2    Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten.
106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
219 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
243
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
1    Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2    Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:156
a  nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995157;
b  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB159 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
c  aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d  zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG161;
e  nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993162;
f  aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994163 über die Krankenversicherung.
3    Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
BGE Register
132-II-257 • 134-II-142 • 134-II-244 • 135-II-38 • 136-I-49 • 137-II-313 • 140-III-115 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-III-188 • 141-III-426 • 141-IV-249 • 142-I-99 • 142-III-145 • 142-III-788 • 143-II-283 • 143-III-65 • 144-II-313 • 145-III-121 • 145-III-324
Weitere Urteile ab 2000
2C_449/2019 • 2C_933/2018 • 4A_119/2011 • 4A_2/2019 • 4A_45/2013 • 4A_502/2019 • 4A_542/2017 • 4A_727/2016 • 4A_83/2016 • 5A_147/2020 • 5A_151/2018 • 5A_187/2017 • 5A_221/2017 • 5A_340/2017 • 5A_353/2019 • 5A_427/2020 • 5A_467/2020 • 5A_483/2020 • 5A_583/2012 • 5A_707/2019 • 5A_716/2018 • 5A_739/2019 • 5A_749/2009 • 5A_791/2008 • 5A_917/2018 • 5A_924/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
streitwert • vorinstanz • bundesgericht • beschwerdegegner • rechtsbegehren • wert • genossenschaft • gerichtskosten • aargau • endentscheid • beschwerde in zivilsachen • widerklage • aufschiebende wirkung • ersetzung • teilweise gutheissung • hauptsache • erste instanz • frage • anspruch auf rechtliches gehör • stelle • sachverhalt • verfahrensart • kostenverlegung • wertminderung • rechtsanwalt • rechtsverletzung • schweizerische zivilprozessordnung • ordentliches verfahren • zivilgericht • benutzung • betroffene person • verfahrensbeteiligter • weiler • sachliche zuständigkeit • gerichtsschreiber • wiese • eigentumsfreiheitsklage • abwasser • entscheid • rechtsmittel • berechnung • ausgabe • sachverhaltsfeststellung • mehrwertsteuer • anhörung oder verhör • parteientschädigung • abweisung • klageantwort • beschwerdeschrift • meinung • durchleitungsrecht • anschlussbeschwerde • rohrleitung • kosten • begründung des entscheids • form und inhalt • beschwerdeantwort • begründung der eingabe • richterliche behörde • verfahrenskosten • voraussetzung • eintragung • anschreibung • falsche angabe • gesuch an eine behörde • finanzielle sanierung • sanierung • teilung • tag • verurteilter • kostenvorschuss • errichtung eines dinglichen rechts • duldung • von amtes wegen • erschliessung • angewiesener • reformatorische natur • kantonales recht • kenntnis • eigentum • streitgegenstand • leiter • beklagter • charakter • wesentlicher punkt • kantonales verfahren • lausanne
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SJ
2010 I S.61