Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 427/2020

Urteil vom 6. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Judith Berlinger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahme (Auflösung eingetragene Partnerschaft),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. April 2020 (LG2000001-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Schweizer A.________ (geb. 1963; Beschwerdeführer) und der aus Brasilien stammende B.________ (geb. 1987; Beschwerdegegner) haben am 23. August 2019 ihre Partnerschaft eintragen lassen. Mit gemeinsamer Eingabe vom 14. November 2019 (Postaufgabe) ersuchten die Partner das Bezirksgericht Zürich um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Am 8. Januar 2020 klagte A.________ ausserdem auf deren Ungültigkeit.

A.b. Bereits mit Eingabe vom 28. November 2019 hatte B.________ den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt und soweit heute noch interessierend die rückwirkende Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags beantragt.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 verpflichtete das Bezirksgericht A.________, an B.________ ab dem 27. September 2019 für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'430.-- zu bezahlen. Ausserdem hielt es die Grundlagen der Unterhaltspflicht sowie den Betrag fest, der B.________ zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt.

B.
Auf Berufung von A.________ hin bezifferte das Obergericht des Kantons Zürich den von diesem zu bezahlenden Unterhalt mit Urteil vom 30. April 2020 (eröffnet am 8. Mai 2020) neu mit Fr. 2'430.-- zwischen dem 27. September 2019 und dem 30. April 2020 und Fr. 2'230.-- ab dem 1. Mai 2020 (Dispositivziffer 1). Ferner stellte auch das Obergericht die Grundlagen der Unterhaltspflicht sowie die zur Deckung des gebührenden Unterhalts von B.________ fehlenden Beträge fest (Dispositivziffer 2). Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens auferlegte es A.________, vorbehältlich der mit Beschluss von demselben Datum gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositivziffer 3-5).

C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Mai 2020 an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Ziffern 1-5 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und es sei das vorsorgliche Massnahmebegehren abzuweisen. Eventuell sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit ergänzender Eingabe vom 27. Mai 2020 beantragt A.________ im Sinne eines weiteren Eventualbegehrens ausserdem, er sei zu verpflichten, an B.________ während des Verfahrens vom 7. November 2019 bis zum 30. April 2020 monatlichen Unterhalt von Fr. 1'460.-- und ab dem 1. Mai 2020 von Fr. 1'010.-- zu bezahlen.
Nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten - B.________ ersucht bei dieser Gelegenheit ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung - hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 19. Juni 2020 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Am 3. Juni 2020 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet und mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 schliesst B.________ auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge haben beide Parteien an ihren bisherigen Anträgen festgehalten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über vorsorgliche Massnahmen während des Verfahrens zur Auflösung der Partnerschaft (Unterhalt zwischen den Partnern) entschieden hat. Im Streit steht damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG (Urteil 5A 197/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege ein Zwischenentscheid vor, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Indes handelt es sich bei Entscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nach konstanter Rechtsprechung um Endentscheide nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, weil sie aus verfahrensrechtlicher Sicht die Instanz abschliessen und sie einen anderen Gegenstand aufweisen als der Hauptprozess (BGE 134 III 426 E. 2.2; jüngst etwa Urteil 5A 1007/2019 vom 24. Juni 2020 E. 1). Diese Überlegung ist auch für den vorliegenden Entscheid über vorsorglich für die Dauer des Verfahrens auf Auflösung der Partnerschaft zugesprochenen Unterhalt gültig:
Die eingetragene Partnerschaft ist ein der Ehe nachgebildeter Zivilstand mit vergleichbaren Rechtswirkungen (BÜCHLER, in: FamKomm Eingetragene Partnerschaft, 2007, N. 2 der Vorbem. zu Art. 1
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 1 - Dieses Gesetz regelt die Wirkungen, die Auflösung und die Umwandlung in eine Ehe der vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 20204 des Zivilgesetzbuches begründeten eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
und 2
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 2 - Aufgehoben
PartG; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 22.06 f. S. 562; PULVER, in: Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, 2007, Einleitung N. 2 und 24). Wie das Eherecht des ZGB unterscheidet das Bundes-gesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231) zwischen dem während der Trennung der Beteiligten und dem nach der Aufhebung der Gemeinschaft geschuldeten Unterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
i.V.m. Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
und Art. 125 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
. ZGB bzw. Art. 17 Abs. 2 Bst. a
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens - 1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
i.V.m. Art. 13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
und Art. 34
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 34
PartG). Die Regelung der vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens nach Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO gilt sinngemäss ebenfalls für das Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 307
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 307 - Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.
ZPO; GEISER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 307
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 307 - Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.
ZPO; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 307
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 307 - Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.
ZPO). Die
Unterhaltsregelung des Partnerschaftsgesetzes ist damit insgesamt jener des Eherechts vergleichbar (Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 29. November 2002, in: BBl 2003 S. 1288 ff., Ziff. 1.7.4 S. 1315 f. und Ziff. 1.7.9 S. 1325; BRÄNDLI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 34
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 34
PartG; FREIBURGHAUS, in: Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, 2007, N. 16 zu Art. 17
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens - 1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
PartG und N. 1 zu Art. 34
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 34
PartG). Folglich weist der vorliegende Entscheid einen vergleichbaren Regelungsgehalt auf wie ein Entscheid über den vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhalt. Namentlich betrifft auch er einen anderen Gegenstand (Unterhalt während bestehender Partnerschaft) als der Entscheid in der Hauptsache (Unterhalt nach Auflösung der Partnerschaft). Auch vorliegend ist daher ein Endentscheid nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG angefochten, der ohne weiteres der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt.

1.3. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.4. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen. Ihm kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; Urteile 5A 841/2018 und 5A 843/2018 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1; 5A 502/2017 vom 15. August 2017 E. 4) und entsprechend auch kein Antragsrecht. Hierauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Bei den in Anwendung von Art. 17
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens - 1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
PartG bei Aufhebung des Zusammenlebens der Partner getroffenen Massnahmen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 5A 376/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2). Mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nach dieser Bestimmung nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn das kantonale Gericht solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend gemacht, reicht es dabei nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Das Bundesgericht nimmt zudem grundsätzlich keine Beweise ab (statt vieler: Urteile 5A 739/2019 vom 27. Januar 2020 E. 1.6; 5A 151/2018 vom 11. Juli 2018 E. 1.4).

2.2. Der Beschwerdeführer möchte verschiedentlich etwas aus dem Umstand für sich ableiten, dass der Beschwerdegegner bestimmte Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht bestreitet und dadurch anerkenne. Seine Ausführungen zeichnen sich sodann häufig dadurch aus, dass er in Abweichung und ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dem Bundesgericht seine eigene Sicht der Dinge unterbreitet. Die Richtigkeit der eingenommenen Standpunkte will er dabei mehrfach durch (echte und unechte) Noven nachweisen, ohne dass er substanziiert ausführt, weshalb dies zulässig sein sollte. Auch beantragt er die Vorkehrung verschiedener Beweismassnahmen durch das Bundesgericht, namentlich die Befragung der Parteien und die Einvernahme von Zeugen.
Damit verkennt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Natur des vorliegenden Verfahrens, die in diesem geltenden Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sowie das Wesen der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in grundlegender Weise. Er unterzieht das vorinstanzliche Urteil einer umfassenden Kritik und versucht neue tatsächliche Elemente in das bundesgerichtliche Verfahren einzubringen, als ob das Bundesgericht das angefochtene Erkenntnis wie eine Appellationsinstanz umfassend prüfen müsste. Dies ist gerade nicht der Fall (E. 2.1 hiervor; BGE 144 V 50 E. 4.1; Urteile 5A 723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 2.1; 4A 627/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.2.2). Entsprechend sind die vom Beschwerdeführer in das bundesgerichtliche Verfahren eingebrachten Noven nicht weiter zu berücksichtigen und werden seine Beweisanträge abgewiesen. Die zahlreichen appellatorischen Sachverhaltsrügen, namentlich auch das Vorbringen, ab Mai 2020 erhalte er zufolge Wegfalls des Lehrverhältnisses seines Sohnes keine Ausbildungszulagen mehr, bleiben unbeachtlich. Auf die an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geübte Kritik ist nachfolgend nur noch soweit notwendig und mit Blick auf die vorstehend
wiedergegebenen Grundsätze einzugehen.

3.
Vor Bundesgericht strittig ist die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner während des Verfahrens zur Auflösung der Partnerschaft (vgl. vorne E. 1.1). Uneinig sind sich die Beteiligten dabei nicht nur bezüglich der Frage, ob überhaupt Unterhalt geschuldet ist (vgl. nachfolgende E. 4 und 5), sondern auch über die Höhe der Unterhaltsleistung (vgl. hinten E. 6 bis 10).

4.

4.1. Zur Unterhaltspflicht führte das Obergericht aus, der Unterhaltsanspruch der eingetragenen Partner habe seine Grundlage während der gesamten Partnerschaft in Art. 13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
PartG, der auf die Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
-165
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
1    Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2    Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3    Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
ZGB verweise. Massgebend sei die Regelung von Art. 13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
und 17
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens - 1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
PartG, wobei zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs auch die Kriterien von Art. 125 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB beigezogen werden könnten. Der Beschwerdeführer erachtet den Beizug von Art. 13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
PartG als "eigentlich grundsätzlich willkürlich". Grundlage des Unterhaltsanspruchs sei seit der Trennung der Partner Art. 17
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens - 1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
PartG, wobei indes keine grossen Unterschiede zwischen den beiden Bestimmungen bestehen dürften, weshalb sich eine vertiefte Abklärung der Anspruchsgrundlage erübrige.

4.2. Wegen einer willkürlichen Rechtsanwendung hebt das Bundesgericht einen Entscheid nur auf, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 140 III 167 E. 2.1). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit der gerügte Rechtsfehler sich auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken würde. Die Beschwerde ist damit ungenügend begründet (vorne E. 2.1). Ohnehin verkennt der Beschwerdeführer, dass die Unterhaltspflicht zwischen eingetragenen Partnern nach einem Grossteil der Lehre während der gesamten Dauer der eingetragenen Partnerschaft und damit auch während der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts in Art. 13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
PartG gründet (BRÄNDLI, a.a.O., N. 1 zu Art. 13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
PartG und N. 3 zu Art. 17
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens - 1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
PartG; MONTINI, Die eingetragene Partnerschaft: Abschluss, Auflösung und Wirkungen, in: Ziegler et al. [Hrsg.] LGBT-Recht, 2. Aufl. 2015, S. 257 ff., S. 290 Rz. 63 und S. 311 Rz. 108 f.; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 30 N. 21; WOLF/GENNA, in: Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, N. 27 und 29 f. zu Art. 13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
PartG; a.A. wohl BÜCHLER/VETTERLI, in: FamKomm Eingetragene Partnerschaft, 2007, N. 3 zu Art. 13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
PartG; für das Eherecht vgl. statt vieler
BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Das Obergericht ist damit jedenfalls nicht in Willkür verfallen, indem es Art. 13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
PartG als Grundlage der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ansah (BGE 127 III 232 E. 3a; 122 III 439 E. 3b).

5.

5.1. Strittig ist weiter, ob dem Beschwerdegegner ein Unterhaltsanspruch zufolge fehlender gemeinsamer Lebenshaltung zu versagen ist.

5.1.1. Trotz eingetragener Partnerschaft besteht nach Ansicht des Obergerichts kein voller Unterhaltsanspruch, wenn diese effektiv gar nicht begründet wurde, etwa wenn die Partner nie oder nur sehr kurz einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Die Partner könnten diesfalls die vorpartnerschaftlichen Biographien ungehindert fortsetzen, ihre Lebensverhältnisse seien in keiner Weise von der Partnerschaft geprägt und es sei nie ein gemeinsamer Lebensstandard erreicht worden. Ein auf die Deckung des Notbedarfs beschränkter Unterhaltsanspruch lasse sich freilich aus dem bei der Eintragung der Partnerschaft abgegebenen Versprechen ableiten, sich gegenseitig Beistand zu leisten. Angesprochen sei der Grundsatz der partnerschaftlichen Solidarität. Vorbehalten bleibe die missbräuchliche Geltendmachung des Unterhalts (vgl. Art. 125 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB). Aufgrund des bloss zweimonatigen Zusammenlebens der Parteien sei kein gemeinsamer Lebensstandard begründet worden und der Beschwerdegegner habe lediglich Anspruch auf Deckung seines Notbedarfs, falls er seinen Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich geltend mache. Dies sei nicht der Fall: Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, der Beschwerdegegner würde neu mit einer C.________ eine Beziehung führen und
eine Wohnung teilen. Wie es sich hiermit im Einzelnen verhalte, könne aber offen bleiben, da bei einer Beziehung von erst sieben Monaten, wie sie geltend gemacht sei, von vornherein kein unterhaltsausschliessendes Konkubinat vorliege. Die Partnerschaft sei sodann ab der Eintragung zwar nur kurze Zeit gelebt worden. Abgesehen davon, dass die Trennungsgründe strittig seien, hätten die Partner die Partnerschaft während ihres Bestehens aber tatsächlich gelebt. Auch werde nicht behauptet, die ausserpartnerschaftliche Beziehung des Beschwerdegegners hätte schon vor der Eintragung bestanden. Von einer blossen Scheinpartnerschaft sei nicht auszugehen.
Der Beschwerdegegner nimmt mit der Vorinstanz zumindest einen Anspruch auf Deckung des Notbedarfs an, der sich aus dem Grundsatz der partnerschaftlichen Solidarität ergebe. Von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs könne sodann keine Rede sein. Der Beschwerdegegner lebe heute bei einer Bekannten und nicht in einem Konkubinat. Auch sei keine Scheinpartnerschaft gegeben. Eine solche könne insbesondere nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner nach der Trennung eine neue (heterosexuelle) Beziehung eingegangen sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst und akzeptiert, dass der Beschwerdegegner bereits früher derartige Beziehungen geführt habe.

5.1.2. Der Beschwerdeführer erachtet demgegenüber jegliche Unterhaltspflicht seinerseits als mit der Trennung beendet. Die eingetragene Partnerschaft habe nur zwei Monate gedauert und beide Partner könnten ihre Lebensläufe nach der Trennung ungehindert fortsetzen. Wenn der Beschwerdegegner nicht in seine Heimat Brasilien zurückgekehrt sei, entspringe dies seinem freien Entschluss. Indem das Obergericht diesem dennoch einen auf den Notbedarf beschränkten Unterhalt zuspreche, stehe dies in klarem Widerspruch zum erkannten Unterhaltsausschluss bei kurzer Partnerschaft, was willkürlich sei. Im Übrigen verhalte sich der Beschwerdegegner missbräuchlich. Vorab sei das Obergericht in Willkür verfallen, indem es das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats bereits deshalb ausgeschlossen habe, weil die fragliche Beziehung erst sieben bzw. heute neun Monate bestehe. Vielmehr sei entscheidend, ob eine feste Beziehung vorliege, welche dieselben Vorteile wie eine Ehe biete. Ob dies der Fall sei, sei gestützt auf alle massgebenden Faktoren zu entscheiden. Sodann sei der Beschwerdegegner die Partnerschaft mit ihm, dem Beschwerdeführer, nur zum Schein eingegangen. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass er nur einen Monat nach der
Eintragung eine heterosexuelle Beziehung eingegangen sei. Der um 24 Jahre jüngere Beschwerdegegner habe offenbar monetär vom Beschwerdeführer profitieren bzw. sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz sichern wollen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang nicht alle aktenkundigen wesentlichen Tatsachen berücksichtigt und willkürlich entschie-den. Zudem habe sie sich nicht mit sämtlichen Ausführungen und Eventualanträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, worin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege.

5.2. Beide Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht (Art. 12
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 12 Beistand und Rücksicht - Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
PartG). Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
-165
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
1    Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2    Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3    Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
ZGB sinngemäss (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
PartG). Wie bei der Ehe ist damit auch bei der eingetragenen Partnerschaft die Verständigung der Partner über die gemeinsame Lebenshaltung, wie sie bisher tatsächlich gelebt wurde, Grundlage der Unterhaltsfestsetzung (vgl. BÜCHER/VETTERLI, a.a.O., N. 6 zu Art. 13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
PartG; MONTINI, a.a.O., S. 290 Rz. 64; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, a.a.O., § 30 Rz. 7; WOLF/GENNA, a.a.O., N. 41 ff. und 54 ff. zu Art. 13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
PartG; zum Ehekontext vgl. Art. 163 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB und dazu BGE 140 III 337 E. 4.2.1, 138 III 97 E. 2.2; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 488).
Für den Ehegattenunterhalt ist anerkannt, dass nach diesem Massstab im Falle der Trennung kein Unterhalt zu sprechen ist, wenn sich die Ehegatten über eine völlige Unabhängigkeit verständigt haben, d.h. wenn jeder Ehegatte für seine eigenen Bedürfnisse aufkam und er in jeder Hinsicht ein vom anderen Ehegatten unabhängiges Leben führte. Die Trennung schafft diesfalls keine neue Sachlage, welche eine Anpassung der ehelich gelebten Vereinbarung nötig machen würde. Eine derartige Situation liegt namentlich vor, wenn die Eheleute nie oder nur sehr kurz zusammen gelebt haben, nie eine Lebensgemeinschaft in welcher Form auch immer bildeten und kein Ehegatte mit Geld- oder Sachleistungen zum Unterhalt des anderen beigetragen hat (Urteil 5A 262/2019 vom 30. September 2019 E. 7.1 in: FamPra.ch 2020 S. 183 ff. mit Hinweisen). Diese Grundsätze haben nach dem Ausgeführten auch bei der eingetragenen Partnerschaft Geltung.

5.3. Das Obergericht hat in seinem Entscheid damit grundsätzlich zurecht der Dauer des gemeinsamen Haushalts der Parteien und dem Grad der partnerschaftlichen Unabhängigkeit einen hohen Stellenwert eingeräumt. Soweit es darüber hinausgehend aber aus dem Versprechen auf Beistandschaft eine auf die Deckung des Notbedarfs beschränkte Unterhaltspflicht ableitet, verkennt es, wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, das Gesetz: Dieses sieht gerade keine Unterhaltspflicht vor, welche sich (einseitig) aus der Eintragung der Partnerschaft als solcher bzw. einer dadurch begründeten partnerschaftlichen Solidarität oder einem Beistandschaftsversprechen ableiten liesse, von den Umständen des Einzelfalls unabhängig ist und auch bei kürzester Partnerschaft zu einem (bedingungslosen) Unterhaltsanspruch führt. Fremd ist der gesetzlichen Konzeption auch die Unterscheidung zwischen einer umfassenden und einer auf den Notbedarf beschränkten partnerschaftlichen Unterhaltspflicht. Hieraus allein lässt sich indes nicht ableiten, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Willkürlich ist das angefochtene Urteil vielmehr nur dann, wenn der dem Beschwerdegegner zugesprochene Unterhalt auch im Ergebnis nicht haltbar ist (vgl. vorne E. 4.2 und die
dortigen Hinweise). Wie es sich hiermit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

5.4. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Parteien nur sehr kurz, nämlich ungefähr zwei Monate, einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Mit dem Obergericht und dem Beschwerdeführer ist hierin ein Hinweis auf eine hohe Unabhängigkeit der Partner voneinander bzw. auf einen Fall fehlender gemeinsamer Lebenshaltung zu sehen. Unbestritten ist freilich auch, dass die Partner in dieser Zeit tatsächlich ein gemeinsames Leben geführt und auch zum gegenseitigen Unterhalt beigetragen haben. So gibt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht beispielsweise an, der Beschwerdegegner habe von ihm ein Taschengeld von Fr. 300.-- im Monat erhalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner die Partnerschaft nur aus finanziellen Gründen bzw. aufgrund des Aufenthaltsrechts in der Schweiz eingegangen sei, bleibt sodann appellatorisch und findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze (vgl. dazu vorne E. 2.1). Unter diesen Umständen ist eine andere Sachlage gegeben, als sie dem Entscheid 137 III 385 zugrunde lag, in welchem aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt verneint wurde: Dort hatten die Eheleute nie zusammen gelebt oder eine Lebensgemeinschaft in welcher Form auch immer
gebildet und keiner der Ehegatten hat mit Geld- oder Sachleistungen zum Unterhalt des anderen beigetragen. Die Heirat war vielmehr ausschliesslich geschlossen worden, um einem der Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen (BGE, a.a.O., E. 3.2).
Bereits die Erstinstanz hat sodann festgestellt und es ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdegegner wegen der Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt von Brasilien in die Schweiz verlegt hat. Im Ehekontext kommt beim Entscheid über den Ehegatten- oder den nachehelichen Unterhalt dem Element, dass ein Ehepartner einzig aufgrund der Ehe in die Schweiz gekommen und aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist, eine gewisse Bedeutung zu (vgl. Urteile 5A 876/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2; 5A 844/2014 vom 23. April 2015 E. 4.2). Damit kann auch vorliegend nicht ausser Acht bleiben, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Partnerschaft in die Schweiz gezogen ist, wo er in grösserem Umfang vom Beschwerdeführer abhängig ist, als dies in seiner Heimat der Fall gewesen wäre (vgl. dazu etwa das vorzitierte Urteil 5A 876/2016 E. 4.2). Dies wirkt sich jedenfalls auf die derzeitige Situation des Beschwerdegegners aus. Zwar mag sich die entsprechende Würdigung gegebenenfalls ändern, wenn der Beschwerdegegner nach der Auflösung der Partnerschaft nicht mehr in seine Heimat zurückkehren sollte (vgl. Urteil 5A 178/2012 vom 20. September 2012 E. 5.3.1, in: FamPra.ch 2013 S. 169). Solches spielt für den
Entscheid über den während der Trennung geschuldeten Unterhalt aber noch keine Rolle. Am Ausgeführten änderte im Prinzip nichts, falls der Beschwerdeführer (auch) ein wirtschaftliches Interesse an einer Übersiedlung in die Schweiz gehabt haben sollte. Sodann ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das Obergericht einen Unterhaltsanspruch nicht aufgrund einer allfälligen neuen Beziehung des Beschwerdegegners entfallen liess, welche unbestritten noch kein Jahr gedauert hat (vgl. zu diesem Problemkreis BGE 138 III 97 E. 2.3.3 und 3.4.2; Urteile 5A 403/2016 vom 24. Februar 2017 E. 5.4.2; 5A 373/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2), zumal der Beschwerdeführer nicht hinreichend präzise darlegt, weshalb trotz der nur kurzen Beziehungsdauer bereits ein gefestigtes Konkubinat vorliegen sollte: Seine diesbezüglichen Ausführungen bleiben weitgehend appellatorisch und auch der blosse Hinweis, es seien stets sämtliche Umstände des Einzelfalls massgebend, ist unbehelflich.
Nach dem Ausgeführten hat die Partnerschaft sich auch unter Berücksichtigung ihrer nur kurzen Dauer auf die Lebenshaltung der Parteien, namentlich des Beschwerdegegners, ausgewirkt und sind die Partner nicht völlig unabhängig voneinander geblieben. Damit ist es im Ergebnis jedenfalls nicht willkürlich, dass das Obergericht einen Unterhaltsanspruch des Beschwerdegegners bejaht hat.

5.5. Unbegründet ist der Vorwurf, das Obergericht habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, weil es sich nicht mit allen Vorbringen und Eventualanträgen auseinandergesetzt habe:
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt die Pflicht der Behörden, formgerecht gestellte Anträge zu beurteilen (BGE 135 I 6 E. 2.1) und diese Beurteilung auch zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Auch Eventualbegehren müssen in diesem Sinn beurteilt werden. Die Abweisung eines Eventualbegehrens kann nach der Rechtsprechung indes implizit erfolgen, wenn bereits aus der Beurteilung eines Hauptbegehrens hervorgeht, das damit auch ein weniger weit gehendes Eventualbegehren abgewiesen ist (Urteil 5A 71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 7.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat dargelegt und ausführlich begründet, weshalb sie dem Beschwerdegegner Unterhalt in einer bestimmten Höhe zugesprochen hat. Damit erübrigte es sich, explizit auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Eventualanträge auf Festlegung des Unterhalts in unterschiedlicher Höhe und Dauer sowie auf Rückweisung der Sache an die Erstinstanz einzugehen. Durch das getroffene Urteil wurde deutlich, dass und weshalb das Obergericht diesen Begehren nicht folgte. Ausserdem hat die Vorinstanz das gefällte Erkenntnis gemessen an der wiedergegebenen Rechtsprechung hinreichend begründet, da sich ihm ohne weiteres entnehmen lässt, aus welchen Gründen sie Unterhalt in einer bestimmten Höhe gesprochen hat. Dass die Vorinstanz nicht auf sämtliche der zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln einging, erweist sich damit als unschädlich. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, das vorinstanzliche Urteil sinnvoll anzufechten. Allein weil er sich ein anderes Ergebnis gewünscht hätte, ist der Gehörsanspruch nicht verletzt (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1; Urteil 5A 964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 3.2).

5.6. Zusammenfassend ist es unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das Obergericht dem Beschwerdegegner Unterhalt zugesprochen hat. Zu prüfen bleibt die weiter strittige Festsetzung der Unterhaltshöhe. Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners wird dabei nur noch soweit nötig eingegangen.

6.

6.1. Bezüglich des Umfangs der Unterhaltspflicht ist vorab strittig, ob dem Beschwerdegegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
Das Bezirksgericht verzichtete auf die Aufrechnung eines solchen Einkommens, da der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die dazu notwendigen Behauptungen nicht aufgestellt habe. Das Obergericht teilt diese Auffassung. Dem Beschwerdeführer sei es entgegen seinen Vorbringen unabhängig davon, ob die Partner zusammenleben, möglich gewesen, Ausführungen zu Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage usw. zu machen. Dies habe er unterlassen, weshalb das Bezirksgericht nicht habe prüfen können, ob dem Beschwerdegegner die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Im Berufungsverfahren bringe der Beschwerdeführer sodann zwar vor, der Beschwerdegegner gehe verschiedenen Arbeiten nach (Mitarbeit in einer Bar; Umzugsarbeiten), und beantrage Beweismassnahmen zu dieser Frage. Indes sei es auch bei Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime Aufgabe der Parteien, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Behauptungslast) und wenn nötig zu substanziieren (Substanziierungslast). Dem komme der Beschwerdeführer nicht nach; es fehlten Angaben zum Beginn der behaupteten Tätigkeit, zur Höhe des vermuteten Einkommens und zum Arbeitspensum. Mit seinen Beweisanträgen ziele der Beschwerdeführer darauf, weitere
Informationen erhältlich zu machen. Das Beweisverfahren sei jedoch nicht dazu da, das notwendige Behauptungsfundament zu schaffen, sondern erst anzuordnen, wenn hinreichend substanziierte Behauptungen erhoben würden. Hieran fehle es vorliegend, weshalb kein hypothetisches Einkommen anzunehmen sei.

6.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Diese erblickt er darin, dass das Obergericht dem Beschwerdegegner zwar kein hypothetisches Einkommen, wohl aber hypothetische Wohnkosten angerechnet hat. Vorab ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot sich an den Staat richtet und keine direkte Drittwirkung zwischen den Parteien entfaltet (BGE 136 I 178 E. 5.1; jüngst etwa Urteil 5A 929/2019 vom 20. April 2020 E. 6). Ohnehin legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit das Obergericht gegen das fragliche verfassungsmässige Recht verstossen haben sollte: Angesprochen sind zwei unterschiedliche Lebensverhältnisse (Wohnkosten, Erwerbseinkommen), welche auch in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln sind. Eine Vergleichbarkeit ergibt sich auch nicht aus dem blossen Umstand, dass die Vorinstanz im einen Fall auf hypothetische Angaben abgestellt und ein derartiges Vorgehen im anderen Fall abgelehnt hat.

6.3.

6.3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs sowie eine formelle Rechtsverweigerung. Im Einzelnen wirft er dem Obergericht eine "formaljuristische", "den Sachverhalt weitgehend ausblendende" Argumentation vor. Es sei bekannt, dass die Partner seit Herbst 2019 keinen Kontakt mehr hätten und getrennt lebten. Der Beschwerdegegner lebe seither sein eigenes Leben, "allerdings verknüpft mit der Dreistigkeit, hierfür rechtsgrundlos Unterhalt einzufordern, nachdem er wie nachträglich festgestellt [...] ein mehr als bedarfsdeckendes Einkommen erzielt und überdies von seiner Lebenspartnerin [...] unterstützt wird." Bei ehrlichen Absichten hätte er sein Einkommen angegeben. Der Beschwerdegegner verfüge über keine Berufsausbildung und habe im Herkunftsland nur sporadisch gearbeitet. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer keine Angaben zu dessen Ausbildung und Berufserfahrung oder zur Arbeitsmarktlage machen. Jedenfalls müsse der Beschwerdegegner aber nicht der deutschen Sprache mächtig sein, um eine Anstellung in der Schweiz zu finden. Ihm sei zumindest das Einkommen eines Hilfsarbeiters im Umfang von Fr. 3'500.-- anzurechnen. Gerade mit Blick auf das missbräuchliche Verhalten des sein wahres
Einkommen verheimlichenden Beschwerdegegners - dieser arbeite in der Bar seiner Lebenspartnerin und bei einer Umzugsunternehmung - sei die Vorinstanz gehalten gewesen, dessen hypothetisches Einkommen zu ermitteln.

6.3.2. Der sich auch aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebende Beweisführungsanspruch verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; Urteil 4A 157/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.4). Vorliegend lehnte das Obergericht die Vornahme weiterer Abklärungen ab und sah es die entsprechende Haltung des Bezirksgerichts als rechtens an, weil der Beschwerdeführer in beiden vorinstanzlichen Verfahren der ihn treffenden Substanziierungs- und Behauptungslast nicht genüge getan habe (vgl. zu diesen jüngst etwa Urteil 5A 323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.4 mit Hinweisen). Dies vermag der Beschwerdeführer nicht in Frage zu stellen:
Wenig überzeugend ist vorab der Verweis auf das (angeblich) missbräuchliche bzw. unehrliche Verhalten des Beschwerdegegners. Damit nimmt der Beschwerdeführer das von ihm gewünschte Beweisergebnis bereits vorweg, womit er seinen prozessualen Pflichten von vornherein nicht nachzukommen vermag. Ohnehin stützt er sich bei den entsprechenden Ausführungen auf von der Vorinstanz nicht festgestellte Tatsachen und bleibt er appellatorisch, womit er der Begründungspflicht nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Mit dem Hinweis auf ein angeblich vom Beschwerdegegner erzieltes tatsächliches Einkommen äussert der Beschwerdeführer sich sodann gerade nicht zu einem diesem allfällig anrechenbaren hypothetischen Einkommen. Zur hier (allein) interessierenden Frage der Substanziierungs- und Behauptungslast verweist der Beschwerdeführer sodann darauf, es sei ihm nicht möglich gewesen, vor der Vorinstanz genauere Angaben zu machen. Dabei geht er aber nicht auf den angefochtenen Entscheid ein, sondern beschränkt sich darauf, seine eigene Darstellung und Würdigung der Rechtslage jener des Obergerichts entgegenzustellen. Eine hinreichend präzise Darlegung, weshalb das Obergericht die einschlägigen Bestimmungen falsch angewendet und in der Folge die
verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt hätte, findet sich in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers dagegen nicht. Unter diesen Umständen hilft diesem auch der Hinweis nicht weiter, er habe beantragt, der Beschwerdegegner sei gerichtlich zur Auskunftserteilung über sein Einkommen anzuhalten.

6.3.3. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung des Beweisführungsanspruchs darzutun und auch der Vorwurf der Rechtsverweigerung (vgl. dazu BGE 144 II 184 E. 3.1) erhärtet sich nicht.

7.

7.1. Anlass für die Beschwerde gibt sodann die Berechnung des Bedarfs der Parteien. Unter dem Stichwort "weitere Kosten" nimmt der Beschwerdeführer dabei zur Kenntnis, dass das Obergericht den Grundbedarf des Beschwerdegegners "antragsgemäss" auf Fr. 1'100.-- herabgesetzt und die Kosten betreffend Kommunikation sowie Haftpflicht- und Hausratsversicherung geteilt habe. Allerdings habe der Beschwerdegegner diese Kosten und die bezahlten Krankenkassenprämien nicht belegt. Ihre Berücksichtigung im Bedarf des Beschwerdegegners sei daher willkürlich.
Zu den Kosten für Kommunikation und Versicherungen hielt das Obergericht dem bereits im Berufungsverfahren erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, vor Bezirksgericht sei weder ihr Anfallen noch ihre Höhe umstritten gewesen. Die Kosten hätten damit berücksichtigt werden dürfen. Mit diesem Argument setzt der Beschwerdeführer sich nicht auseinander. Vielmehr wiederholt er seine früheren Vorbringen auch vor Bundesgericht. Damit genügt die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht (vorne E. 2.1). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Krankenkassenkosten: Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Obergerichts auseinander. Hinsichtlich des Grundbetrags hat der Beschwerdeführer an der Beschwerdeerhebung sodann kein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) : Wie er selbst ausführt, ging das Obergericht wie vom Beschwerdeführer beantragt von einem reduzierten Betrag aus.

7.2.

7.2.1. Zu den Wohnkosten des Beschwerdegegners hält das Obergericht fest, diese bestimmten sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Eine Ausnahme könne vorliegen, wo ein Partner nach der Trennung vorübergehend bei Freunden oder Verwandten wohne und dort keine oder nur reduzierte Kosten anfallen würden. Diesfalls könnten angemessene und damit hypothetische Wohnkosten angerechnet werden, da die Vermutung bestehe, es solle der Unterhaltsgläubiger und nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. Vorliegend sei unerheblich, ob der Beschwerdegegner bei einer Bekannten oder mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen wohne. So oder anders seien ihm hypothetische Kosten von Fr. 1'200.-- im Monat anzurechnen.

7.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vorab vor, wie er in der Berufung dargelegt habe, ergebe sich aus dem Fehlen eines Mietvertrags schlüssig, dass der Beschwerdegegner unentgeltlich wohne und es sich bei der fraglichen Wohnung um jene von C.________ handle, seiner neuen Lebenspartnerin. Auch bei der namentlich nicht bezeichneten Kollegin des Beschwerdegegners, bei welcher er gemäss eigenen Aussagen lebe, handle es sich um C.________. Damit beschränkt der Beschwerdeführer sich darauf, nicht weiter begründete Spekulationen zur Wohnsituation des Beschwerdegegners vorzutra-gen, was den Begründungsanforderungen von vornherein nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei, hat das Obergericht es doch gerade als unerheblich eingestuft, ob der Beschwerdegegner bei einer Lebenspartnerin wohne oder nicht. Diese Einschätzung beanstandet der Beschwerdeführer wiederum nicht.

7.2.3. Der Beschwerdeführer erachtet die Überlegungen des Oberge-richts sodann in zweifacher Hinsicht als widersprüchlich: Vorab führe die Vorinstanz selbst aus, für den Fall, dass der Beschwerdegegner in einer neuen Beziehung lebe, sei ihm (nur) ein anteilsmässiger Mietzins anzurechnen. Sodann stehe die Mietzinsfestlegung im offensichtlichen Widerspruch zur hälftigen Aufteilung der Kommunikations- und Versicherungskosten. Es sei willkürlich und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, bei diesen Kosten eine hälftige Aufteilung vorzunehmen, bei den Wohnkosten dagegen nicht. Entsprechend könnten dem Beschwerdegegner ohne Willkür nur Fr. 600.-- als Wohnkosten angerechnet werden.
Das überzeugt nicht: Zwar trifft zu, dass das Obergericht bei den Kommunikations- und Versicherungskosten (vgl. zu diesen E. 7.1 hiervor) aufgrund der tatsächlich eingetretenen Ersparnis eine hälftige Teilung zwischen dem Beschwerdegegner und dessen Hausgenossin vorgenommen hat. Bei den Wohnkosten hat es dagegen auf ein solches Vorgehen verzichtet, weil der von der Hausgenossin (allenfalls) vermittelte Vorteil nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Beschwerdegegner zukommen soll (vgl. E. 7.2.1 hiervor, mit Hinweis auf BGE 128 III 161 E. 2c/aa). Das Obergericht hat seinen Standpunkt damit begründet und dargelegt, weshalb es in den beiden Situationen unterschiedliche Lösungen getroffen hat. Ein Widerspruch in seiner Argumentation kann unbesehen um deren Begründetheit nicht festgestellt werden. Inhaltlich setzt der Beschwerdeführer sich mit den vorinstanzlichen Beweggründen sodann nicht auseinander, womit auch für das Bundesgericht kein Anlass besteht, weiter auf diese einzugehen (vorne E. 2.1).

7.3. Zur Berechnung seines eigenen Bedarfs führt der Beschwerdeführer sodann aus, dass er jeden Monat Fr. 1'058.35 für die Rückzahlung eines Privatkredits bezahle. Die Einschätzung des Obergerichts, diese Schulden beträfen den Kauf eines Hauses in Brasilien, sowie der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt, wonach die Schulden nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen worden seien, seien unhaltbar. Tatsächlich habe er, der Beschwerdeführer, nur Fr. 10'000.-- für das Haus nach Brasilien überwiesen. Hieraus ergebe sich implizit, dass der Restbetrag von Fr. 40'000.-- für den Lebensunterhalt Verwendung gefunden habe.
Mit diesen Ausführungen setzt der Beschwerdeführer sich gerade nicht mit dem Vorwurf des Obergerichts auseinander, nicht hinreichend auf das Urteil des Bezirksgerichts eingegangen zu sein. Seine Ausführungen vor Bundesgericht gehen mit anderen Worten von vornherein an der Sache vorbei (vgl. vorne E. 2.1). Weitergehend beruht die Schlussfolgerung, ein Grossteil der Schulden sei für den Lebensunterhalt aufgenommen worden, auf blosser Spekulation. Die Beschwerde ist insoweit nicht hinreichend begründet.

8.
Das Obergericht setzte den Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Trennung fest. Dies ist im Grundsatz nicht strittig. Der Beschwerderedeführer macht allerdings geltend, die Trennung sei erst am 7. November 2019 nach der Rückkehr des Beschwerdegegners von einem Aufenthalt in Portugal erfolgt und nicht bereits am 27. September 2019. Mit seinen in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen habe die Vorinstanz sich nicht befasst. Deren Feststellung, das vom Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren behauptete frühere Trennungsdatum sei nicht bestritten worden, sei falsch. Vielmehr habe der Beschwerdegegner in seinem Massnahmebegeh-ren selbst das spätere Datum genannt, was in der Folge unbestritten geblieben sei. Das Obergericht habe daher den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
Die für die Beschwerde in Zivilsachen zumal bei Geltung des strengen Rügeprinzips anwendbaren Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde verlangen, dass die Parteien ihre Ausführungen soweit notwendig mit genauen Hinweisen auf die relevanten Akten versehen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Akten nach den einschlägigen Belegen zu durchforsten (statt vieler: Urteile 4A 533/2019 vom 22. April 2020 E. 4.5; 6B 582/2019 vom 24. September 2019 E. 2.3; 5A 30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 4.2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von den Parteien in den kantonalen Verfahren (angeblich) vorgetragenen oder nicht vorgetragenen Bestreitungen genügen damit bereits mangels der notwendigen Aktenverweise der Begründungspflicht nicht, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.

9.

9.1. Umstritten ist weiter, ob im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung eine Rückkehr des Beschwerdegegners nach Brasilien zu berücksichtigen ist. Dazu erwägt das Obergericht, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdegegners in der Schweiz werde nach Auflösung der Partnerschaft zwar nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verlängert. Dies führe aber nicht zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs, zumal im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdegegners ein Verfahren bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hängig sei. Derzeit verfüge der Beschwerdegegner jedenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung und sei er in Zürich wohnhaft. Die Unterhaltsbeiträge seien damit gestützt auf die Lebenshaltungskosten in der Schweiz zu berechnen. Sofern sich der Aufenthaltsstatus des Beschwerdegegners im Laufe des Auflösungsverfahrens ändern und dieser aus der Schweiz weggewiesen werden sollte, läge hierin eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, welche einen Abänderungsgrund für die getroffenen Massnahmen darstellen würde.
Der Beschwerdeführer möchte dagegen den Unterhalt an den Lebensstandard im Ausland anpassen, da der Beschwerdegegner seit der Trennung über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr verfüge und seine Rückkehr nach Brasilien absehbar sei. Soweit der Beschwerdegegner sich derzeit noch auf die formal bestehende Partnerschaft berufe und daraus einen Aufenthaltstitel ableite, handle er missbräuchlich und allein mit dem Ziel, sich ein Anwesenheitsrecht zu sichern. Rechtsmissbräuchlich sei auch das an die zuständigen Behörden gerichtete Begehren, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. Die Vorinstanz habe sodann den Gehörsanspruch verletzt, indem sie sich nicht mit dem Antrag des Beschwerdeführers befasst habe, den Unterhaltsbeitrag ab der Rückkehr des Beschwerdegegners in die Heimat an die dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen. Die Rückkehr sei absehbar, müsse der Beschwerdegegner doch spätestens mit Beendigung des ausländerrechtlichen Verfahrens nach Brasilien zurückkehren. Der Verweis in das Abänderungsverfahren sprenge dagegen den Rahmen des laufenden Auflösungsverfahrens bzw. verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zumal ein solches Vorgehen unweigerlich zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führe. Eine
solche könne mit einer einfachen Auslandsklausel vermieden werden, was auch der Praxis entspreche.

9.2. Unbegründet ist der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV: Wie in vorne E. 5.5 ausgeführt, ist das Gericht zwar verpflichtet, seinen Entscheid zu begründen. Bereits die Ausführungen in der Beschwerde selbst zeigen indes, dass das Obergericht sich mit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat und deren Auswirkungen auf den strittigen Unterhalt befasst und seine Überlegungen im angefochtenen Entscheid wiedergegeben hat. Dass das Gericht hierbei zu anderen Schlüssen als der Beschwerdeführer gelangte und nicht eine für diesen günstigere Lösung getroffen hat, begründet noch keine Gehörsverletzung (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1; Urteil 5A 964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 3.2). Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob die Ausführungen des Beschwerdegegners hinreichend präzise vorgetragen sind und überhaupt eine Grundlage in den Akten finden.

9.3. Mit seinen Ausführungen zur Sache genügt der Beschwerdeführer sodann der strengen Begründungspflicht erneut nicht (vgl. vorne E. 2.1) : Er geht auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Vorbehalt des sehr pauschal angerufene Missbrauchsarguments und des letztlich banalen Vorbringens, der Beschwerdegegner müsse das Land bald verlassen, nicht ein. Insbesondere äussert er sich nicht zu der entscheidenden Frage, wie das bezüglich der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdegegners hängige Verwaltungsjustizverfahren und die dort zu prüfenden Fragestellungen im Rahmen des vorliegenden Zivilverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa BGE 138 III 49 E. 4.4.3; 137 III 8 E. 3.3.1; 108 II 456 E. 2; Urteil 4A 410/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.2). Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen.

10.
Nach dem Ausgeführten vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Umfangs der Unterhaltspflicht in Willkür verfallen wäre oder ein anderes verfassungsmässiges Recht verletzt hätte. Entsprechend besteht kein Anlass, näher auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Neuberechnung des Unterhalts einzugehen.

11.
Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass, auf die vom Beschwerdeführer gestellten Eventualanträge einzugehen, besteht nicht (vgl. vorne E. 5.5). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat dieser den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dies umfasst auch die Kosten für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung.
Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Da der Beschwerdegegner keine Verfahrenskosten zu tragen hat, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege allerdings gegenstandslos geworden, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft (BGE 109 Ia 5 E. 5). Nicht gegenstandslos wird es hingegen hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands: Zwar wird dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist indessen nicht anzunehmen, dass er die ihm zustehende Entschädigung wird erhältlich machen können. Deshalb ist auch die Anwältin des Beschwerdegegners aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (BGE 122 I 322 E. 3d). Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; vgl. zum Ganzen Urteil 5A 295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 III 113).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Hanspeter Kümin als Rechtsbeistand beigegeben.

2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwältin Judith Berlinger als Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Judith Berlinger wird aus dieser mit Fr. 2'700.-- entschädigt.

5.
Rechtsanwalt Kümin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'700.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_427/2020
Datum : 06. Oktober 2020
Publiziert : 24. Oktober 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : vorsorgliche Massnahme (Auflösung eingetragene Partnerschaft)


Gesetzesregister
BGG: 51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
PartG: 1 
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 1 - Dieses Gesetz regelt die Wirkungen, die Auflösung und die Umwandlung in eine Ehe der vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 20204 des Zivilgesetzbuches begründeten eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
2 
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 2 - Aufgehoben
12 
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 12 Beistand und Rücksicht - Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
13 
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt - 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
17 
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens - 1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
34
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 34
ZGB: 125 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
163 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
165 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
1    Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2    Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3    Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZPO: 276 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
307
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 307 - Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.
BGE Register
108-II-456 • 109-IA-5 • 122-I-322 • 122-III-439 • 127-III-232 • 128-III-161 • 133-III-295 • 133-III-585 • 134-II-244 • 134-III-426 • 135-I-6 • 136-I-178 • 136-I-49 • 137-III-193 • 137-III-385 • 137-III-8 • 138-III-49 • 138-III-97 • 139-III-120 • 139-III-334 • 140-III-167 • 140-III-264 • 140-III-337 • 142-II-369 • 143-III-113 • 143-III-297 • 143-III-65 • 143-V-19 • 144-I-113 • 144-II-184 • 144-II-313 • 144-III-481 • 144-V-50 • 145-III-324
Weitere Urteile ab 2000
4A_157/2020 • 4A_410/2014 • 4A_533/2019 • 4A_627/2017 • 5A_1007/2019 • 5A_151/2018 • 5A_178/2012 • 5A_197/2016 • 5A_262/2019 • 5A_295/2016 • 5A_30/2019 • 5A_323/2019 • 5A_373/2015 • 5A_376/2017 • 5A_403/2016 • 5A_427/2020 • 5A_502/2017 • 5A_71/2020 • 5A_723/2019 • 5A_739/2019 • 5A_841/2018 • 5A_843/2018 • 5A_844/2014 • 5A_876/2016 • 5A_929/2019 • 5A_964/2016 • 6B_582/2019
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BBl
2003/1288
FamPra
2013 S.169 • 2020 S.183