Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 297/2014

Urteil vom 24. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung; Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Massnahme (Widerhandlung gegen das BetmG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 19. Juni 2013 unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 340 Tagen. Ausserdem ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB während des Strafvollzugs an.

B.
Seine Berufung gegen dieses Urteil beschränkte X.________ auf die Frage der Strafzumessung und des Strafaufschubs zugunsten der ambulanten Massnahme. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 30. Januar 2014 sowohl das Strafmass als auch die Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung ohne Aufschub des Strafvollzugs.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Festsetzung der Freiheitsstrafe auf 18 Monate sowie deren Aufschub zugunsten der ambulanten Behandlung. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, den erstinstanzlich festgelegten Sachverhalt nicht überprüfen zu müssen, weil er seine Berufung auf die Strafzumessung und den Strafaufschub beschränkt habe. Sie verkenne, dass er zwar den qualifizierten Schuldspruch, nicht aber den Reinheitsgrad der von ihm verkauften Betäubungsmittel anerkannt habe (Beschwerde, S. 4 f.).

1.2. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer hätte auch den Schuldpunkt anfechten müssen, wenn er die für die Strafzumessung massgeblichen Teile des Sachverhalts nicht anerkenne. Da er dies nicht getan habe, sei der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Rahmen des erstinstanzlichen Schuldspruchs festgelegt worden und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei (Urteil, S. 10 f.).

1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfungsbefugnis des Gerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände. In Fällen von Drogenhandel sind dies unter anderem Menge und Reinheitsgrad der Betäubungsmittel (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B 40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz beschränkt ihre Kognition demnach zu Unrecht. Da sie in ihrer Eventualbegründung aber dennoch auf die Frage des Reinheitsgrads eintritt, bleibt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers unverletzt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die erstinstanzliche Berechnung der reinen Betäubungsmittelmenge auf einem mittleren Reinheitsgrad basiere, der nur unwesentlich vom korrekten abweiche. Für die Drogenübernahmen vom 28. September 2011 und 4. November 2011 habe das erstinstanzliche Gericht einen Reinheitsgrad von 90 bzw. 40 Prozent angenommen und sei damit deutlich von jenen 35 Prozent abgewichen, welche die Vorinstanz zutreffend als mittleren Reinheitsgrad errechnet habe. Wenn die Vorinstanz dies nicht berücksichtige und für die Strafzumessung auf die erstinstanzlich festgelegte reine Drogenmenge von 1'244 Gramm abstelle, gehe sie von einem offensichtlich falschen Sachverhalt aus (Beschwerde, S. 5).

2.3.2. Der Einwand des Beschwerdeführers trifft zwar zu. Gleichwohl ist der Vorinstanz deswegen keine Willkür vorzuwerfen. Hierfür müsste der angefochtene Entscheid nicht nur in seiner Begründung unzutreffend, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein. Dies ist nicht der Fall. Denn wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist für die Strafzumessung nicht allein die Menge der gehandelten Drogen massgeblich. Dieser kommt im Rahmen der Strafzumessung zwar eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu (BGE 118 IV 342 E. 2c mit Hinweisen). Zudem verlieren die genaue Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG gegeben sind und je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG überschritten ist (BGE 122 IV 299 E. 2b und c; 121 IV 193 E. 2b/aa mit Hinweisen).

Vorliegend sind nicht nur mehrere Qualifikationsgründe erfüllt, sondern ist auch der Grenzwert zum qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG bei weitem überschritten (für Kokain liegt dieser bei einer reinen Rauschgiftmenge von 18 Gramm; vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a). Unter diesen konkreten Umständen bleibt die von der Vorinstanz bestätigte Strafhöhe auch vertretbar, wenn der Strafzumessung nicht die erstinstanzlich festgesetzte höhere, sondern die aus den vorinstanzlichen Erwägungen resultierende tiefere Betäubungsmittelmenge zugrunde gelegt wird (vgl. Urteil 6B 579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4).

2.4.

2.4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gehe hinsichtlich seines Geständnisses von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt aus und berücksichtige dieses in der Folge mit einer zu geringen Strafminderung von nur einem Viertel. Sie stelle fest, sein spontanes und vollumfängliches Geständnis sei nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage erfolgt, die ihm habe bewusst sein müssen. Dies treffe nicht zu (Beschwerde, S. 8).

2.4.2. Eine veränderte Sachverhaltsfeststellung im Sinne des Beschwerdeführers würde am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat das Bundesgericht für ein vollumfängliches Geständnis eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen bezeichnet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Mangels weiterer Abstufung liegt es innerhalb dieses Rahmens im Ermessen der Vorinstanz, in welchem konkreten Umfang sie ein Geständnis strafmindernd berücksichtigt. Inwiefern sie ihr Ermessen missbrauchen würde, wenn sie auch in der Annahme eines unabhängig von einer allfällig erdrückenden Beweislage erfolgten Geständnisses auf eine Strafminderung von einem Viertel erkennen würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Selbst in diesem Fall bliebe die Strafminderung von einem Viertel vertretbar.

Infolge fehlender Relevanz für den Verfahrensausgang ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seines Geständnisses nicht weiter einzugehen.

2.5.

2.5.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus, indem sie die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht als Anweisung zu unverzüglichem Handeln qualifiziere. Sie argumentiere, die Verfügung müsse im gesamten Kontext verstanden werden. Da mit einer sofortigen Beschlagnahme des Kokains die ebenfalls angeordnete Observation verunmöglicht worden wäre, könne die Verfügung nicht in diesem Sinne gemeint gewesen sein. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass im besagten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl keine Observation verfügt worden sei (Beschwerde, S. 14).

2.5.2. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aspekt ist für den Verfahrensausgang nicht entscheidend. Seine Argumentation bezieht sich auf die behauptete Unzulässigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung. Selbst wenn sich diese bewahrheiten sollte, bliebe die Strafzumessung davon unbeeinflusst (vgl. nachfolgend E. 3.4.3). Auch diese Rüge ist nicht zu prüfen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt eine Verletzung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB.

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie zwar sein Geständnis, nicht aber seine Kooperation, Einsicht und Reue strafmindernd berücksichtigt habe. Ebenfalls unbeachtet geblieben sei, dass er sich seit seiner Haftentlassung wohlverhalten habe, in den Arbeitsmarkt integriert sei und sich um seine Tochter kümmere. Selbst wenn die Vorinstanz diese Faktoren - entgegen dem Wortlaut ihrer Begründung - berücksichtigt haben sollte, wäre die Strafminderung mit insgesamt einem Viertel für Geständnis, Einsicht und Reue zu tief ausgefallen (Beschwerde, S. 9).

3.3.2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz die genannten Punkte sehr wohl in ihre Strafzumessung miteinbezieht. Für sein Geständnis erscheint ihr grundsätzlich eine Strafreduktion von einem Viertel angemessen. Da die strafmindernde Wirkung seines Nachtatverhaltens insgesamt aber nur knapp stärker ausfalle, als der straferhöhende Einfluss seiner Vorstrafen und Delinquenz während laufendem Verfahren, erachtet sie schliesslich eine Strafsenkung von vier Monaten als adäquat (Urteil, S. 31). Die einzelnen Kriterien des Nachtatverhaltens hat sie zuvor abgehandelt. Zum Einen sei erheblich zu Gunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er sich kooperativ verhalten habe, zum Andern seien zumindest eine gewisse Einsicht und Reue vorhanden und leicht strafmindernd miteinzubeziehen (Urteil, S. 28). Demzufolge berücksichtigt die Vorinstanz mit der "Wirkung des Nachtatverhaltens" nicht allein das Geständnis des Beschwerdeführers, sondern zusammenfassend sämtliche erwähnten Teilaspekte. Entgegen seiner Darstellung lässt die Vorinstanz keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht.

3.4.

3.4.1. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Polizei durch ihr weisungswidriges und eigenmächtiges Vorgehen sein strafbares Verhalten unrechtmässig gefördert habe (Beschwerde, S. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe am 14. April 2011 einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen mit dem Auftrag an die Polizei, im Geräteschrank auf dem Parkplatz seiner Schwester nach Betäubungsmitteln zu suchen und diese zu beschlagnahmen. Die Polizei habe diese Hausdurchsuchung durchgeführt, ohne ihn oder seine Schwester davon in Kenntnis zu setzen. Von den vorgefundenen Drogenbeständen habe sie lediglich Proben genommen und den Rest an Ort und Stelle belassen. Dieses Vorgehen habe nicht dem staatsanwaltschaftlichen Auftrag entsprochen. Ausserdem sei eine solche heimliche Hausdurchsuchung unzulässig. Faktisch handle es sich dabei um eine verdeckte Untersuchungshandlung, die gerichtlich hätte bewilligt werden müssen, was nicht geschehen sei. Die Polizei habe mit ihrem Vorgehen staatsanwaltschaftliche Weisungen und ihre Bindung an das Recht missachtet sowie gegen Art. 197 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO verstossen. Sie habe sich willkürlich über einen klaren Befehl hinweggesetzt und ausserdem sein
rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die Mitwirkungsrechte an der Hausdurchsuchung nicht gewährt habe. Dadurch habe sie seine strafbaren Handlungen unrechtmässig gefördert. Denn bei ordnungsgemässem Handeln der Polizei hätte er die rund 1,5 Kilogramm Kokaingemisch, die er im Zeitraum zwischen April 2011 und seiner Verhaftung übernommen habe, nicht mehr entgegennehmen können. Durch das lange Zuwarten bis zu seiner Verhaftung habe die Polizei nicht nur den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, sondern auch Art. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
, 217
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 217 Durch die Polizei - 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
1    Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
a  sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
b  zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
2    Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.
3    Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:
a  die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
b  die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
c  die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.
und 275
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 275 Beendigung der Überwachung - 1 Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
a  die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
b  die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
2    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.
StPO. Dies sei strafmindernd zu berücksichtigen.

3.4.2. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst liegt keine überlange Verfahrensdauer bzw. Verfahrensverzögerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 117 IV 124 E. 4a-d). Insbesondere sind keine grösseren Zeitlücken feststellbar, in denen die Ermittlungen oder das Verfahren gegen den Beschwerdeführer stillgestanden hätten (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Sodann trifft zwar zu, dass nach bundesgerichtlicher Praxis strafmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Tatbegehung durch eine V-Person der Polizei veranlasst oder erleichtert wurde (BGE 124 IV 39 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 293 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung - 1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
1    Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
2    Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.
3    Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.
4    Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.
StPO). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat seinen Entschluss zur Tat aus eigenem Antrieb und ohne jegliche Beeinflussung durch die Strafverfolgungsbehörden gefasst. Die Polizei hat ihn weder zum Drogenhandel angestiftet, noch ihn dabei unterstützt. Sie hat sein strafbares Verhalten in keiner Weise erleichtert oder gefördert. Ohne ihre Ermittlungshandlungen wäre dieses nicht weniger schwerwiegend ausgefallen. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit wesentlich von jenen Fällen, wo ein verdeckter Ermittler den Entschluss zur Tat bei der Zielperson überhaupt erst weckt oder deren Vorsatz auf eine schwerere Tat als von ihr ursprünglich beabsichtigt lenkt.

3.4.3. Ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bundesrechtsverletzungen (Art. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
, 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
lit. a, 217 und 275 StPO) begangen wurden, kann offen bleiben. Auch im Bejahungsfall hätten sie weder Einfluss auf die Strafzumessung, noch läge eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor, die sich auf die Strafe des Beschwerdeführers auswirken könnte.

Gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, seinem Vorleben, seinen persönlichen Verhältnissen sowie nach der Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wiederum wird nach der Schwere der Rechtsgutsverletzung, nach der Verwerflichkeit seines Handelns, seinen Beweggründen und Zielen sowie danach bestimmt, wie weit er in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden. Wenn das polizeiliche Vorgehen wie vorliegend die Tatbegehung und damit das Verschulden des Beschwerdeführers nicht aktiv beeinflusste (vgl. E. 3.4.2 hiervor), lassen sich die geltend gemachten Rechtsverletzungen unter kein Strafzumessungskriterium subsumieren und blieben selbst dann ohne Auswirkung auf die Strafhöhe, wenn sie erwiesen wären.

Teilgehalte des Anspruchs auf ein faires Verfahren sind das Recht auf Aufklärung über die prozessualen Rechte, auf eine genügende Verteidigung, auf Konfrontation mit Belastungszeugen, auf Akteneinsicht, auf ein unabhängiges Gericht, auf eine öffentliche Verhandlung und dergleichen. Keines dieser Rechte wurde vorliegend verletzt. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Mit den behaupteten Gesetzesverstössen durch die Polizei begründet er letztlich eine rechtswidrige Beschaffung der gegen ihn verwendeten Beweise. Gesetzlich vorgesehene Folge einer rechtswidrigen Beweiserlangung ist die grundsätzliche Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise (vgl. Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO). Selbst wenn die Polizei die geltend gemachten Rechtsverletzungen begangen haben sollte, wirkte sich dies demnach allenfalls auf die Verwertbarkeit der Beweise und in der Folge eventuell auf den Schuldpunkt aus. Die Beweisunverwertbarkeit geltend zu machen, wäre dem seit seiner Festnahme anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen. Er hat darauf verzichtet. Stattdessen hat er sogar das Verfahren bereits vor Vorinstanz auf die Frage der Strafzumessung beschränkt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich sowohl sein Vorwurf, die
Strafverfolgungsbehörden hätten ihm kein faires Verfahren gewährt, als auch seine Schlussfolgerung, die gerügten Gesetzesverstösse wären bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, als unzutreffend.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB (Beschwerde, S. 20 f.). Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz missachte das psychiatrische Gutachten, wonach die Durchführung der Massnahme im Gefängnis suboptimal sei. Hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit lasse sie ausserdem den Bericht des IRM unberücksichtigt, wonach auf einen starken bis sehr starken Kokainkonsum innerhalb der genannten Zeitperiode zu schliessen sei. Stattdessen stelle sie ausschliesslich auf das Gutachten ab, das ihm nur eine leichte Abhängigkeit attestiere. Weiter sei zu würdigen, dass er sich seit seiner Haftentlassung im Oktober 2012 wieder in die Gesellschaft integriert habe, erwerbstätig sei, aus Kostengründen bei seinem Bruder wohne und die Obhut für seine 17jährige Tochter wahrnehme. Seine Resozialisierungschancen seien im Falle eines Strafaufschubs deutlich besser, als wenn man ihn aus dem gesellschaftlichen Leben herausreisse. Das Gutachten spreche einer ambulanten Massnahme in Freiheit klar den Vorrang aus.

4.2. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB). Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme. Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3 mit Hinweisen).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine ambulante Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs oder vollzugsbegleitend zu erfolgen hat, muss sich das Gericht auf ein Gutachten stützen (BGE 116 IV 101 E. 1b; 115 IV 89 E. 1c).

4.3. Dem vorinstanzlichen Entscheid liegt das Gutachten von Dr. med. Y.________ vom 12. Dezember 2012 zugrunde. Dieser diagnostiziert dem Beschwerdeführer eine eher leichte Kokainabhängigkeit, da er trotz regelmässigen Konsums weitgehend ungestört seiner Arbeit und Delinquenz habe nachgehen können, keine psychopathologischen Symptome wie etwa paranoide Ideen gehabt und nach seiner Verhaftung auch keine Entzugssymptome verspürt habe. Seit seiner Haftentlassung sei er ausserdem drogenfrei geblieben. Für die Tatzeitpunkte attestiert der Gutachter ihm eine erhaltene Schuldfähigkeit. Hinsichtlich der Legalprognose wertet er unter anderem als ungünstig, dass sich der Beschwerdeführer nicht von sich aus um eine Therapie bemüht und sich auch während der Einvernahmen nur halbherzig mit einer allfälligen Therapie einverstanden erklärt habe. Zusammenfassend hält das Gutachten keine allzu positive Legalprognose fest. Es bestehe eine moderat erhöhte Gefahr weiterer einschlägiger Delikte. Dieser könne durch eine geeignete Behandlung begegnet werden, die relativ engmaschig erfolgen sollte, aber mit Vorteil ambulant durchzuführen sei. Mit der eher leichten Kokainabhängigkeit des Beschwerdeführers, seinem Hang, alles besser zu wissen und seinem
bisweilen an Überheblichkeit grenzenden Selbstwertgefühl bestehe das Risiko, dass er ein stationäres Setting selbst in einer geeigneten Institution möglicherweise sprengen könnte. Der Art der Behandlung könne grundsätzlich auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden, wenngleich abstinenzorientierte Behandlungen hinter Gefängnismauern zumeist nur suboptimal ausgestaltet werden könnten.

4.4.

4.4.1. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Strafaufschub zugunsten der ambulanten Massnahme verweigert, ist nicht zu beanstanden. Ihre Erwägungen sind nachvollziehbar, stehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und stützen sich auf das Gutachten vom 12. Dezember 2012. Die Vorinstanz befasst sich mit allen massgebenden Gesichtspunkten ausreichend. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil, S. 34 ff.).

4.4.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, das gutachterliche Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Das Fazit hinsichtlich der Vereinbarkeit von Strafvollzug und ambulanter Massnahme fällt insofern eindeutig aus, als das Gutachten klar festhält, der Art der Behandlung könne auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden. Dass es die Durchführung abstinenzorientierter Therapien in Gefangenschaft ganz allgemein (und nicht konkret auf den Beschwerdeführer bezogen) als weniger optimal einstuft als eine solche in Freiheit, ändert daran nichts. Das Gutachten erwähnt weder ausdrücklich noch deutet es an, dass der Strafvollzug bestehende günstige Bewährungsaussichten zunichte machen oder erheblich vermindern würde.

4.4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit lediglich auf das Gutachten abstelle und den Bericht des IRM nicht berücksichtige, erweist sich als unbegründet. Das Gutachten selbst setzt sich mit der fraglichen Feststellung des IRM bereits auseinander und bezieht den Umstand, dass "mindestens in den letzten vier Monaten vor seiner Inhaftierung ein starker bis sogar sehr starker Kokainkonsum stattgefunden haben" dürfte, in seine Erwägungen mit ein. Es erläutert, dass zur Stellung der Diagnose einer Kokainabhängigkeit die reine Konsummenge wenig erheblich sei und hierfür mindestens drei weitere typische Kriterien gleichzeitig erfüllt gewesen sein müssten. Nach Prüfung sämtlicher relevanten Faktoren gelangt der Gutachter zum Schluss, die Diagnose einer Kokainabhängigkeit könne nur mit Vorsicht gestellt werden. Der Abhängigkeitsgrad des Beschwerdeführers sei jedenfalls eher leicht.

Der Sachverständige hat das Ergebnis des IRM-Berichts demnach bereits berücksichtigt und fachkundig sowie nachvollziehbar erläutert, weshalb allein die Menge des Konsums für den Abhängigkeitsgrad nicht entscheidend sei. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung auf das Gutachten abstellen und musste den Bericht des IRM nicht erneut berücksichtigen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_297/2014
Date : 24. November 2014
Published : 12. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung; Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Massnahme (Widerhandlung gegen das BetmG)


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  105  106
BV: 9
BetmG: 19
StGB: 47  63
StPO: 7  141  197  217  275  293
BGE-register
115-IV-87 • 116-IV-101 • 117-IV-124 • 118-IV-342 • 120-IV-334 • 121-IV-193 • 121-IV-202 • 122-IV-299 • 124-IV-34 • 129-IV-161 • 130-IV-54 • 134-IV-17 • 135-IV-130 • 136-I-65 • 136-II-489 • 136-III-552 • 136-IV-55 • 137-III-226 • 137-IV-1 • 138-I-49
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