Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 281/2022

Urteil vom 24. Oktober 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Abrecht,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. April 2022 (5V 21 87).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1965 geborene A.________ war seit 1. September 1981 bei der B.________ AG als Vorarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach einer Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 29. Juni 2015 anerkannte die Suva das festgestellte Asthma bronchiale seit 2. Dezember 2014 als Berufskrankheit und richtete die Versicherungsleistungen aus. Mit in Rechtskraft erwachsener Nichteignungsverfügung vom 15. Dezember 2015 erklärte sie A.________ als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition zu Zement.

A.b. Gemäss zusätzlicher Schadenmeldung vom 7. September 2015 war A.________ am 5. September 2015 beim Spazieren auf einer Wurzel ausgerutscht und hatte sich beim Sturz die Kniescheibe links ausgerenkt. Seither verspürte er gemäss eigenen Angaben auch Schmerzen in der Schulter. Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, zunächst für die Kniebeschwerden, später auch für die Schulterbeschwerden.

A.c. Per 30. April 2020 nahm die Suva den Fallabschluss betreffend Kniebeschwerden links, Schulterbeschwerden rechts sowie Lungenbeschwerden vor. Mit Verfügung vom 11. August 2020 gewährte sie A.________ eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 28 % ab 1. Juni 2020 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 %. Die gegen die Höhe der Invalidenrente gerichtete Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 1. April 2022 teilweise gut. Es sprach A.________ eine Invalidenrente in der Höhe von 31 % zu und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Einspracheentscheids vom 12. Februar 2021 seien ihm eine Invalidenrente von 40 % sowie - nebst der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung von je 20 % für Schulter und Knie - eine solche von 10 % für die latente Nebenniereninsuffizienz zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bezüglich der Integritätsentschädigung für die latente Nebenniereninsuffizienz neu entscheide. Zudem habe ihm die Suva für das kantonale Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- zu bezahlen.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es auf den Antrag betreffend Integritätsentschädigung nicht eintrat und dem Beschwerdeführer in Abänderung des Einspracheentscheids vom 12. Februar 2021 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von lediglich 31 %, nicht wie beantragt von 49 %, zusprach.

2.2. Letztinstanzlich unbestritten sind das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie das gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ermittelte hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) in der Höhe von Fr. 85'345.-. Bezüglich des nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist namentlich noch die Höhe des leidensbedingten Abzugs streitig.

3.
Die Vorinstanz legte die Rechtsgrundlagen zur Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1) sowie zur Teilrechtskraft (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen) zutreffend dar. Im angefochtenen Urteil richtig wiedergegeben wurden sodann die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG i.V.m. Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Darauf wird verwiesen.

4.
Das kantonale Gericht trat auf den Antrag um Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 10 % für die latente Nebenniereninsuffizienz nicht ein, was der Beschwerdeführer als Bundesrechtsverletzung rügt.

4.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1 mit Hinweisen). Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG gegen Verfügungen - mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein.
3    Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
ATSG). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist. Die Verfügung, soweit angefochten, hat daher mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche
Bedeutung verloren (BGE 132 V 368 E. 6.1 am Ende; Urteil 9C 848/2019 vom 24. September 2020 E. 1 mit Hinweisen). Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a, 119 V 347 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C 592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2). Insoweit gilt im Einspracheverfahren die Dispositionsmaxime (vgl. HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 81; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG; SUSANNE GENNER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 49 zu Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG). Der in Rechtskraft erwachsene Teil der Verfügung kann später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (SEILER, a.a.O., S. 81).
Eine Verfügung im Bereich der Unfallversicherung ist rechtsprechungsgemäss insbesondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Mit Verfügung vom 11. August 2020 hatte die Suva dem Beschwerdeführer für die anerkannte Berufskrankheit und den Sturz vom 5. September 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % ab 1. Juni 2020 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 40 % (je 20 % für Knie- und Schulterbeschwerden) zugesprochen. Der Beschwerdeführer liess einspracheweise um Ausrichtung einer 47%-igen Invalidenrente ersuchen. In der Begründung führte er einleitend aus, die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung sei auf den ersten Blick nicht zu beanstanden; er behalte sich aber vor, im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens auf diesen Punkt zurückzukommen. Die Suva hielt daraufhin im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 fest, unbestritten seien der Zeitpunkt der Rentenprüfung, das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil sowie die Höhe der gewährten Integritätsentschädigung, und bestätigte die verfügungsweise zugesprochene Invalidenrente von 28 %. Vor Vorinstanz liess der Beschwerdeführer beantragen, der Einspracheentscheid sei betreffend Höhe der Invalidenrente und Integritätsentschädigung aufzuheben; die Suva habe ihm eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 49 % sowie, nebst der bereits zuerkannten Integritätsentschädigung von je 20 % für Schulter und Knie, eine solche von 10 % für die latente Nebenniereninsuffizienz zuzusprechen.

4.2.2. Wie das kantonale Gericht zutreffend feststellte, erhob der Beschwerdeführer in der Einsprache keine Einwendungen gegen die verfügungsweise erfolgte Zusprechung der auf einer Integritätseinbusse von 40 % basierenden Integritätsentschädigung. Er stellte dazu innerhalb der Einsprachefrist auch keinen Antrag. Nach unter E. 4.1 hiervor Gesagtem ist daher die Verfügung vom 11. August 2020 bezüglich Integritätsentschädigung in Teilrechtskraft erwachsen. Daran vermag ein blosser Vorbehalt in der Einsprache nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann es nicht angehen, die Integritätsentschädigung im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht zu beanstanden und lediglich einen Vorbehalt anzubringen, dann aber im Beschwerdeverfahren, lange nach Ablauf der gesetzlich statuierten und nicht erstreckbaren Einsprachefrist, diese Frage wieder aufzunehmen. Bezüglich Invalidenrente trat demgegenüber der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung und wurde alleiniger Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Der Streitgegenstand wurde mithin mangels Anfechtung der Höhe der verfügungsweise zugesprochenen Integritätsentschädigung auf die einspracheweise beanstandete Höhe der Invalidenrente beschränkt.

4.3. Da die Höhe der Integritätsentschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Gesagtem nicht mehr zum Streitgegenstand gehörte, ist die Vorinstanz auf den diesbezüglichen Antrag zu Recht nicht eingetreten. Darin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Bundesrechtsverletzung, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneut beantragt, nebst der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung von je 20 % für Schulter und Knie sei ihm eine solche von 10 % für die latente Nebenniereninsuffizienz auszurichten, ist dieser Antrag unzulässig. Streitgegenstand vor Bundesgericht kann nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 8C 782/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.2). Da die Höhe der Integritätsentschädigung, wie in E. 4.2.2 hiervor dargelegt, bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht zum Streitgegenstand gehörte, kann sie auch vor Bundesgericht nicht Streitgegenstand sein. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.

4.5. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Antrag, eventualiter wäre mangels Streitgegenstand eine res iudicata zu verneinen und er in ein diesbezüglich neues Verwaltungsverfahren zu verweisen. Da nach den insofern unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen kein Hinweis auf eine bereits einspracheweise erhobene Rüge besteht, dass über die Frage der Integritätsentschädigung wegen Nebenniereninsuffizienz zu Unrecht nicht verfügt worden sei, handelt es sich dabei um ein neues und daher nach Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG vor Bundesgericht unzulässiges Begehren.

5.

5.1. Das im Weiteren streitige Invalideneinkommen bestimmte das kantonale Gericht anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1 tirage skill level, Zentralwert, Total, Männer. Abweichend von der Suva stellte es auf Kompetenzniveau 1 statt auf Kompetenzniveau 2 ab. Dies ergab - unter Umrechnung auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2020 - gerundet Fr. 68'902.- und ist nicht mehr strittig. Die Vorinstanz bestätigte den von der Suva gewährten leidensbedingten Abzug in der Höhe von 15 % und setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 58'566.43 fest, was in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 85'345.- zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 31 % führte.

5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die am Weissenstein-Symposium "Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen" vom 5. Februar 2021 präsentierten Erkenntnisse sowie auf den in der SZS 2021 S. 287 ff. publizierten Beitrag "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn" von Prof. em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler. Er beantragt, unter deren Berücksichtigung sei im Sinne der anlässlich der öffentlichen Urteilsberatung im Fall BGE 148 V 174 vom 9. März 2022 geäusserten Richtervoten ein Leidensabzug von 25% vorzunehmen, soweit keine Praxisänderung mit Abstellen auf das unterste Quartil erfolge. Daraus resultiere ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 51'676.-, was in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von gerundet 40 % ergebe.

6.

6.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ist der so erhobene Ausgangswert gemäss der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).

6.2. Mit BGE 148 V 174 entschied das Bundesgericht - mit Bezugnahme sowohl auf die vom Beschwerdeführer erwähnten, am Weissenstein-Symposium präsentierten Erkenntnisse wie auch auf den SZS-Beitrag von Riemer-Kafka/Schwegler (vgl. E. 8.1 und 8.3 des erwähnten Urteils) -, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen. Namentlich war für das Bundesgericht aufgrund der Vorbringen des dortigen Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Ermittlung des Invalideneinkommens basierend auf den Medianwerten der LSE, allenfalls korrigiert um einen leidensbedingten Abzug und/oder eine Parallelisierung, diskriminierend sein sollte (E. 9.2.3 des erwähnten Urteils). Ausserdem machte das Bundesgericht deutlich, dass auch der erwähnte SZS-Beitrag und die in dessen Anhang aufgeführten Tabellen KN 1 "light" und KN 1 "light-moderate" zu LSE TA1 tirage skill level keinen ernsthaften sachlichen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte darstellen (E. 9.2.4 des erwähnten
Urteils). Gemäss dem Urteil 8C 541/2021 vom 18. Mai 2022 (E. 5.2.1) gilt der zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangene BGE 148 V 174 infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich der Unfallversicherung.

6.3. Der Beschwerdeführer erhebt keine neuen Einwände, welche die in BGE 148 V 174 ausführlich wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, in Frage stellen könnten. Aus der Berufung auf Voten einzelner Richterinnen und Richter, die im Rahmen der öffentlichen Urteilsberatung in einem anderen Verfahren gefallen sein sollen, kann er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.4. Der Kritik am vorinstanzlich bestätigten 15%igen Abzug vom Tabellenlohn ist auch sonst kein Erfolg beschieden.

6.4.1. Die Vorinstanz stellte fest, unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers sei der von der Suva für die konkrete leidensbedingte Einschränkung vorgenommene Abzug von 15 % angemessen. Das Zumutbarkeitsprofil sei nicht dermassen einschränkend, dass es - ausgehend von Verweisungstätigkeiten im Kompetenzniveau 1 der LSE - einen höheren als den gewährten 15%igen Abzug rechtfertige. Weder das Alter noch die langjährige Betriebszugehörigkeit sprächen sodann für einen höheren Abzug.

6.4.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll (vgl. E. 6.1 hiervor). Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die bereits im kantonalen Verfahren erwähnten Gesichtspunkte vorzubringen, die seiner Meinung nach einen 15%igen Abzug vom Tabellenlohn als zu tief erscheinen lassen. Das stark eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil (nämlich im Wesentlichen nur noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit nicht unerheblichen Einschränkungen betreffend Arm, Schulter und Knie; keine mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten sowie keine Tätigkeiten mit Exposition zu Zement), das der Beschwerdeführer als abzugsbegründend anruft, berücksichtigte die Vorinstanz indes bereits beim Abstellen auf Verweisungstätigkeiten im Kompetenzniveau 1 statt im Kompetenzniveau 2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einschränkungen betreffen zudem vorwiegend körperliche Tätigkeiten auf dem Bau, die ihm ohnehin nicht mehr zumutbar sind. Rechtsprechungsgemäss ist sodann der Umstand allein, dass nur mehr leichte (bis mittelschwere) Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug,
weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile 8C 48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 und 8C 61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Abzugs unter Berufung auf sein Alter und die langjährige Betriebszugehörigkeit kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Alter ungeachtet der Sonderregelung des Art. 28 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
UVV rechtsprechungsgemäss nur beschränkte Bedeutung zukommt (vgl. Urteil 8C 104/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als weder substanziiert dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich ist, welche in der erforderlichen beruflichen Neuorientierung liegenden Umstände zu einem Lohnnachteil des Beschwerdeführers verglichen mit anderen gleichaltrigen Versicherten führen könnten (vgl. dazu: Urteil 8C 466/2021 vom 1. März 2022 E. 3.6 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 V 195). Dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, stellt für sich allein keinen solchen Faktor dar. Die Bedeutung der Dienstjahre schliesslich nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteil 8C 104/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2
mit Hinweisen). Auch anderweitig bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor, was einen Abzug von 15 % als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Vielmehr geht aus seinen Rügen hervor, dass er die geltende Rechtsprechung zur Gewährung und namentlich zur Höhe des leidensbedingten Abzugs in Frage stellt. Dem kann nach dem in E. 6.2 und 6.3 hiervor Gesagten nicht gefolgt werden.

6.5. Zusammenfassend bleibt es beim gemäss angefochtenem Urteil zu berücksichtigenden leidensbedingten Abzug von 15 %, weshalb die vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens auf Fr. 58'566.43 und der im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 85'345.- ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 31 % nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 5.1 hiervor).

7.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Blick auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen geltend, ihm stehe für das kantonale Gerichtsverfahren eine bei doppeltem Schriftenwechsel übliche, ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 3500.- zu.

7.1. Gemäss Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Gemäss Rechtsprechung wird dies nach einer materiellen Betrachtungsweise unter Zugrundelegung der gestellten Anträge beurteilt und es kann erst dann von einem Obsiegen gesprochen werden, wenn das Gericht den Entscheid zu Gunsten der beschwerdeführenden Person abgeändert hat resp. wenn sich deren Position durch den Entscheid verbessert hat (UELI KIESER, a.a.O., N. 224 zu Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG mit Verweis auf BGE 132 V 215 E. 6.2; Urteil 8C 210/2020 vom 8. Juli 2020 E. 9.2). Bei bloss teilweisem Obsiegen ist nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil 8C 478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5, nicht publ. in: BGE 142 V 106).

7.2. Der Beschwerdeführer war im kantonalen Beschwerdeverfahren insoweit erfolgreich, als ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 % statt von 28 % zugesprochen wurde. Auf die beantragte Neufestsetzung der Integritätsentschädigung trat die Vorinstanz nicht ein. Bei dieser Konstellation liegt nicht eine bloss quantitative Abweichung im Rahmen eines prinzipiellen Obsiegens vor. Die vorinstanzliche Reduktion der Parteientschädigung um einen Drittel auf den Betrag von Fr. 2400.- verletzt daher kein Bundesrecht.

8.
Zusammenfassend lassen die Rügen des Beschwerdeführers das angefochtene Urteil nicht als bundesrechtswidrig erscheinen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_281/2022
Date : 24. Oktober 2022
Published : 10. November 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen; Integritätsentschädigung)
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
ATSG: 8  16  40  52  61
BGG: 42  66  95  96  97  99  105  106
UVG: 18
UVV: 28
BGE-register
117-V-401 • 119-V-347 • 125-V-413 • 126-V-75 • 130-V-501 • 131-V-164 • 132-V-215 • 132-V-368 • 142-I-155 • 142-V-106 • 144-V-354 • 145-V-57 • 147-I-73 • 148-V-174 • 148-V-195
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2021 S.287