Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_630/2014
Urteil vom 24. Oktober 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill M. Ranft,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 26. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ nahm per 1. Dezember 2009 im Kanton Bern Wohnsitz, wo er ordentlich besteuert wurde. Für das Steuerjahr 2009 wurde er zusätzlich zu Unrecht durch seinen damaligen Arbeitgeber im Kanton Neuenburg an der Quelle besteuert. Die entrichtete Steuer wurde versehentlich an die Behörden des Kantons Freiburg überwiesen.
A.________s Bemühungen um eine Rückerstattung dieser entrichteten Steuerbeträge blieben zunächst ohne Erfolg; auf dem Kontoauszug der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 19. April 2012 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2009 war die Quellensteuerzahlung für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt. Auf Nachfrage erhielt A.________ von einer Mitarbeiterin der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Auskunft, dass der entsprechende Betrag nicht an den Kanton Bern überwiesen worden sei und sie in dieser Sache nichts unternehme. Seine Arbeitgeberin wurde durch eine andere Mitarbeiterin der Steuerverwaltung des Kantons Bern darüber informiert, dass das Geld einem Berner Quellensteuerkonto gutgeschrieben und per Ende April 2012 auf das reguläre Steuerkonto von A.________ umgebucht werde. Diese Umbuchung erfolgte nicht, worauf A.________ am 8. Mai 2012 zusätzlich zu der bereits für ihn aktiven Arbeitgeberin einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen betraute.
Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2012 hielt die Steuerverwaltung des Kantons Bern fest, dass A.________ Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Quellensteuer habe. Mit anschliessender Verrechnungsanzeige wurde der ihm zustehende Betrag mit bestehenden Steuerforderungen verrechnet und die Überweisung des Restbetrags in Aussicht gestellt. Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückerstattung gelangte der Rechtsanwalt nochmals an die Steuerbehörden, worauf A.________ nach eigenen Angaben anfangs Juni 2012 Kenntnis der Auszahlung erhielt.
B.
Am 19. September 2012 gelangte A.________ mit einem Begehren auf Schadenersatz im Umfang der ihm durch die Mandatierung des Rechtsanwalts für die Zeit vom 8. Mai bis 7. Juni 2012 entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 2'268.-- an die Finanzdirektion des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wies die Finanzdirektion den Antrag ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil der Einzelrichterin vom 26. Mai 2014 ebenfalls ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 2. Juli 2014 beantragt A.________, das Urteil der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2014 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei ihm vom Kanton Bern ein Betrag von Fr. 2'268.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 19. September 2012 als Schadenersatz zu bezahlen. Eventuell sei das Urteil der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend Verfahrensausgang anders zu verteilen.
Die Vorinstanz und die Finanzdirektion schliessen auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. In einer weiteren Eingabe hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Beschwerden richten sich gegen einen Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) auf dem Gebiet der Staatshaftung.
1.2.
1.2.1. Vorbehältlich der medizinischen Haftung (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Art. 31 lit. d des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006; SR 173.110.131) unterliegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a BGG), sofern das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt ist (BGE 135 III 329 E. 1.1 S. 331). Wird der Streitwert nicht erreicht, kann die Beschwerde dennoch zulässig sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Hängt das Eintreten auf die Beschwerde vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aufzuzeigen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 2.1 S. 235; 134 III 267 E. 1.2 S. 269).
1.2.2. Die Rechtsprechung nimmt das Vorliegen einer Ausnahme vom Streitwerterfordernis gestützt auf Art. 85 Abs. 2 BGG nur zurückhaltend an. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich, wenn ein allgemeines Interesse besteht, eine umstrittene Frage im Sinne der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Bundesrechts höchstrichterlich zu klären, und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 135 III 397 E. 1.2 S. 399 f.). Hängt der Verfahrensausgang von der Anwendung und Auslegung einer nicht frei überprüfbaren kantonalen Norm - wozu auch das auf Grund einer Verweisung in einer kantonalen Rechtsgrundlage zur Anwendung gelangende Bundesrecht zählt (Urteil 2C_795/2013 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013 E. 2.2) - ab, kann kein Grundsatzurteil gefällt werden. Der Rügegrund der Verletzung verfassungsmässiger Rechte rechtfertigt in aller Regel kein Abweichen vom Streitwerterfordernis gemäss Art. 85 Abs. 1 BGG, können diese Rügen doch bereits mit dem Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde vorgebracht werden (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236, mit zahlreichen Hinweisen).
1.2.3. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers beschränkt sich der vorliegende Rechtsstreit auf die Frage, ob der Kanton Bern für die unerlaubte Handlungsweise der Steuerverwaltung des Kantons Bern in Form einer Falschauskunft hafte. Zur Begründung seines Schadenersatzanspruches stützt sich der Beschwerdeführer auf Art. 71
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 KV Art. 71 - 1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 KV Art. 71 - 1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 KV Art. 71 - 1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 KV Art. 71 - 1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
Bedeutung zu beantworten, ob direkt gestützt auf Bundesrecht oder die Kantonsverfassung ein Haftungsanspruch bestehe.
1.2.4. Es mag zutreffen, dass in der Rechtsprechung bis anhin nicht sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einstufung von verfassungsmässigen Rechten als Rechtsgrundlage einer staatlichen Entschädigungspflicht oder als Schutznormen bei reinen Vermögensschäden restlos geklärt sind. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung eines Schadenersatzanspruches erhobenen Rügen betreffen jedoch durchwegs die Verletzung von kantonalem Recht (Art. 71
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 KV Art. 71 - 1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
1.3. Offen steht dagegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
1.4. Zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118
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3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
2.
Die Beschwerdeschrift enthält weitschweifige Ausführungen zur angeblich unrichtigen oder unvollständigen oder willkürlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern bei einer nach Ansicht des Beschwerdeführers korrekten Ermittlung des Sachverhalts ein anderer Entscheid in der Sache möglich wäre und die Behebung dieses Mangels somit wesentlich für den Verfahrensausgang sein könnte (vgl. zu dieser Anforderung auch bei einer Anwendung von Art. 118
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
LUCZAK, Beschwerde in Zivilsachen, in: Prozessieren vor dem Bundesgericht, 3. Aufl. 2011, N. 2.69). Auf die Rüge der unter Verletzung von verfassungsmässigen Rechten erstellten Sachverhaltsfeststellung ist bereits aus diesem Grund und ohne nähere Prüfung der Erfüllung der qualifizierten Rügepflicht (Art. 118
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 KV Art. 71 - 1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
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2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 KV Art. 71 - 1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 KV Art. 71 - 1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 KV Art. 71 - 1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
Steht nicht fest, dass bei einer Abnahme angeblich durch die Vorinstanz nicht berücksichtigter Beweisanträge - insbesondere einer Befragung der betreffenden Mitarbeiter der Steuerverwaltung - ein anderer Verfahrensausgang zu erwarten gewesen wäre, liegt darin keine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 KV Art. 71 - 1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
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1 | Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. |
2 | Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung. |
3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
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3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
3.
Die Vorinstanz hat den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers auf Grund des fehlenden Konnexes zwischen einer Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern und des vermeintlichen Schadens in Form der Honorarforderung eines mandatierten Anwalts verneint. Sie führte aus, Ursache der Mandatierung des Anwalts sei nicht eine angebliche Zusicherung der Steuerverwaltung des Kantons Bern, sondern das als schleppend empfundene Verfahren auf Rückerstattung der entrichteten Quellensteuer sowie der Umstand, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht entsprechend ihren eigenen Zusicherungen gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Art und Weise und damit entgegen Verfassungsgrundsätzen das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem in Frage stehenden prozessbezogenen Verhalten der Behörde und dem entstandenen Schaden verneint. Unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität könne es keinen Unterschied machen, ob er nach monatelanger Desinformation durch die Steuerverwaltung das Vertrauen verloren oder infolge von Zusicherungen Dispositionen getätigt habe. Wesentlich sei einzig, ob die Falschauskünfte der Steuerverwaltung als adäquate und damit als haftungsbegründende Ursache der als Schaden empfundenen Honorarforderung des mandatierten Anwalts zu gelten habe. Ohne die Falschauskunft über den Verbleib der entrichteten Steuer hätte er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wahrscheinlich keinen Anwalt beigezogen, da er in diesem Fall korrekt darüber informiert worden wäre, dass sich das Geld bereits im Kanton Bern befinde. In diesem Falle hätte die Steuerverwaltung des Kantons Bern sehr wahrscheinlich schon im Oktober 2011, nach der ersten Anfrage der Vertreterin des Beschwerdeführers, eine Abrechnung erstellt und ihm die bezahlte
Quellensteuer entweder zurückerstattet oder bei der Begleichung seiner Steuerschulden innert nützlicher Frist angerechnet.
3.1. Die Feststellung der Vorinstanz, die angeblichen Zusicherungen der Steuerverwaltung seien nicht ursächlich für die Mandatierung eines Anwalts, betreffen den natürlichen Kausalzusammenhang und damit eine Tatfrage ( MEYER/DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 34c zu Art. 105
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Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz den Rechtsbegriff der Adäquanz verkannt hätte. Die Rügen des Beschwerdeführers zielen denn auch nicht auf die der Adäquanztheorie inhärente Begrenzungsfunktion auf rechtserhebliche Tatsachen ( TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 602), sondern richten sich vielmehr dagegen, dass die Vorinstanz überhaupt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich erteilten Falschauskünften und der Mandatierung des Anwalts verneint hat. Die erhobenen Rügen betreffen damit eine Tatfrage und die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
3.2. Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2; MÜNCH/LUCZAK, a.a.O., N. 2.67 ff.). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Insbesondere ist im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid enthaltene Beweiswürdigung unter gar keinen Umständen zutreffen kann
( MÜNCH/LUCZAK, a.a.O., N. 2.69). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht im Sinne der für die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 118
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4.
4.1. Ungeachtet dessen, ob die Entschädigung für enttäuschtes Vertrauen in behördliche Zusicherungen (Art. 9
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ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 584, 602; WICHTERMANN, in: Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2.Aufl. 2013, S. 127 f.). Steht auf Grund der für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fest, dass ein solcher Konnex zwischen der angeblichen Falschauskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern und dem Eintritt eines Schadens in Form der Honorarforderung eines mandatierten Anwalts nicht besteht, erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
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4.2. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8
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5.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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3 | Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall