Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2D_36/2013

Urteil vom 20. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel, Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel,
Rekurskommission 1 und 2 der Universität Basel, Schützenmattstrasse 16, 4051 Basel.

Gegenstand
Notenverfügung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
A.________ hat an der Universität Basel studiert und den Masterstudiengang mit dem Hauptfach (Major) Philosophie und dem Nebenfach Biologie (Minor) erfolgreich abgeschlossen. Für die Leistungsprüfung im Blockkurs "Zellbiologie und Neurobiologie" des Nebenfachs erhielt sie die Note 4.0. Damit erreichte sie nicht den für eine Doktoratsausbildung im Fach Philosophie geforderten Notendurchschnitt von 5.0. Gegen diese Beurteilung erhob sie rechtzeitig Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel. Diese trat darauf nicht ein. Dagegen hat A.________ am 4./22. Oktober 2012 Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben.
Das Appellationsgericht hat am 28. Juni 2013 den Rekurs vom 4./22. Oktober 2012 abgewiesen.

B.
Vor Bundesgericht beantragt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in Zivil- und Strafsachen und mit Verfassungsbeschwerde, die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2013, Schadenersatz bzw. eine Wiedergutmachungsabfindung, u.a. eine transparente und kulante Zulassung zur Doktoratsausbildung und eine Korrektur der "Diploma Supplement".

C.
Das Appellationsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. Die Rekurskommission der Universität Basel verzichtet auf eine Vernehmlassung und einen Antrag, während die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat sich mehrmals vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Anfechtungsgegenstand vor den Vorinstanzen war die Notenvergabe für den Blockkurs "Zellbiologie und Neurobiologie" des Nebenfachs. Nur diese bildet vor Bundesgericht auch Streitgegenstand. Das Bundesgericht hat deshalb nicht über die Begehren um Schadenersatz und um Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeiten der im vorliegenden Verfahren involvierten kantonalen Stellen zu entscheiden. Ebenfalls nicht zu beurteilen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Doktoratsausbildung an der Philosophisch-Historischen Fakultät zugelassen werden muss. Die durch die angefochtene Note beeinflusste Gesamtnote für die Zulassung zu dieser Ausbildung bildet zwar eine wesentliche Voraussetzung; es bedarf hierfür allerdings noch weiterer Anforderungen (vgl. dazu die Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für die Promotion vom 25. November 2010; SGBS 446.540). Der Entscheid zur Doktoratsausbildung ist bislang, auch wegen des vorliegenden Streits, von der Philosophisch-Historischen Fakultät noch nicht gefällt worden. Nicht zu hören ist deshalb die Frage, wer Erstbetreuer einer möglichen Dissertation der Beschwerdeführerin sein soll bzw. kann.
Bei der Frage der strittigen Notenvergabe handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231). Insoweit sind die als Beschwerde in Zivil- bzw. Strafsachen bezeichneten Beschwerden (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
bzw. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG) ausgeschlossen.

1.2. Nach Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung ausgeschlossen (vgl. BGE 136 I 231 E. 1 S. 231). Im vorliegenden Fall ist ein Entscheid über das Ergebnis einer Prüfung angefochten. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG ausgeschlossen.

2.
Soweit ein kantonaler Endentscheid angefochten wird, ist bei Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG zu prüfen.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der nach Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG grundsätzlich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die beanstandete Note wirkt sich auf das Gesamtergebnis aus, weshalb sie entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6 und 2.7 S. 234).

2.2. Gemäss Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt, oder durch bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235; 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.). Das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verschafft für sich allein das erforderliche rechtlich geschützte Interesse jedoch nicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235; 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.). Vorausgesetzt ist hier daher eine Rechtsnorm, welche die Beschwerdeführerin schützt.
Nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht nur insofern als eine solche Rüge in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet worden ist. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sind die Voraussetzungen knapp erfüllt.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Bildung, eine Verletzung von Ausstandsvorschriften und des rechtlichen Gehörs, Willkür und eine Rechtsverweigerung.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres Rechts auf Bildung geltend und zitiert dabei lediglich Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (AEMR).
Der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kommt als Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen grundsätzlich keine Rechtsverbindlichkeit zu (vgl. Urteil 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.2.3, in: EuGRZ 2011 692; 2C_ 169/2008 E. 4.1, in: ZBl 2008 S. 551 ff.; Urteil 2C_714/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2; siehe auch BGE 124 III 205 E. 3a S. 206). Insofern lässt sich daraus kein rechtlich geschütztes Interesse ableiten.

2.3.2. Da das erforderliche rechtlich geschützte Interesse nicht aus dem Willkürverbot folgt, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Prüfungsordnungen legitimiert ist. Aus der Studienordnung für das ausserfakultäre Studienfach Biologie im Bachelor und im Masterstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel vom 5./10. November 2009 (StOafakSfBio; Nr. 446.520BMaSFj), der Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium vom 16. Februar 2007 (Nr. 446.530) wie auch der Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 13. Februar 2007 (OPhil-Nat; Nr. 446.710) ergibt sich, dass das Ergebnis der Prüfung nicht im Ermessen der Prüfenden steht, sondern sich rechnerisch aus den Einzelnoten ergibt. Die Beschwerdeführerin hat insofern einen Rechtsanspruch auf Erteilung desjenigen Prädikats, das ihrem Notendurchschnitt entspricht. Damit hat sie nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berechnung des Prädikats, sondern auch an der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten. Zulässig ist insbesondere auch die Willkürrüge gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE
136 I 229 E. 3.3 S. 235).

3.

3.1.

3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass Appellationsrichter Stefan Wullschleger und Appellationsrichterin Marie-Louise Stamm befangen seien. Die am Entscheid mitwirkende Appellationsrichterin Stamm habe an der Universität Basel einen Vortrag gehalten. Appellationsrichter Stefan Wullschleger ist ordentlicher Richter am Appellationsgericht und gleichzeitig auch ordentliches Mitglied in der Rekurskommission der Universität Basel.

3.1.2. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Satz 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (zum Ganzen BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit weiteren Hinweisen).

3.1.3. Appellationsrichterin Stamm, vorsitzende Präsidentin, hat sich als mitentscheidende Appellationsrichterin mit der vorliegenden Streitsache beschäftigt. Am 10. Februar 2012 hat sie im Rahmen einer Veranstaltung zur Strafprozessordnung einen Vortrag zum Thema der Berufung und der Beschwerde im Hauptverfahren an der Universität Basel gehalten.
Wissenschaftliche Publikationen und Vorträge einer Richterin beeinträchtigen ihre Unbefangenheit im Allgemeinen nicht; auch sie darf in sachlicher Weise an der wissenschaftlichen Diskussion teilnehmen (vgl. BGE 133 I 89); anders verhält es sich allerdings, wenn der Richter zu sich stellenden Streitfragen derart Stellung bezieht, dass die Meinungsbildung nicht mehr offen erscheint oder gar eine "Betriebsblindheit" zu befürchten ist (BGE 133 I 89 E. 3.3 i.f. S. 93). Setzt sich die Richterin mit einem konkreten Fall auseinander und legt sie sich in Bezug auf das Ergebnis eindeutig fest, erscheint sie nicht mehr als genügend offen, den strittigen einzelnen Fall zu beurteilen (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.5 i.f. S. 94). Die Beschwerdeführerin erhob den Rekurs an das Appellationsgericht am 4./22. Oktober 2012, also nach dem Vortrag der Appellationsrichterin; dass diese den hier strittigen Fall bereits gekannt und auch in ihrem Vortrag thematisiert hätte, wird nicht geltend gemacht. Zudem handelte das Thema des Vortrags vom Strafprozessrecht, während die vorliegende Streitsache das Verwaltungsrecht beschlägt. Auch der Einsitz der Appellationsrichterin Stamm in der Kommission für die Verleihung des Wissenschaftspreises der Stadt Basel und die
Tatsache, dass sie ehemaliges Rekurskommissionsmitglied war, haben keinen Konnex zum strittigen Fall. Damit ist die Appellationsrichterin Stamm aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht befangen.

3.1.4. Appellationsrichter Wullschleger, Appellationsgerichtspräsident, ist ordentlicher, vom Volk gewählter Richter am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (vgl. § 58 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895 [GOG BS; SGBS 154.100]). Er ist gleichzeitig ordentlicher Richter der als erste Verwaltungsgerichtsinstanz fungierenden Rekurskommission der Universität Basel, deren Mitglieder vom Universitätsrat gewählt werden (vgl. § 23 i.V.m. § 9 Abs. 2 lit. g/gd des vom Universitätsrat erlassenen Universitätsstatuts [SGBS 440.110]). Entscheide der Rekurskommission unterliegen der Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. In der vorliegenden Streitsache wirkte Appellationsrichter Wullschleger beim Appellationsgericht nicht mit.
Die Beschwerdeführerin rügt nicht dessen Mitwirkung bei der Rekurskommission, sondern lediglich, dass er Mitglied des Appellationsgerichts ist. Da er an der Streitsache am Appellationsgericht nicht mitgewirkt hat, stellt sich die Frage der Befangenheit für ihn deshalb nicht. Ob seine im Entscheid des Appellationsgerichts mitwirkenden Kolleginnen und Kollegen dagegen befangen sein könnten, kann hier mangels genügender Begründung und lediglich pauschaler Behauptung nicht näher geprüft werden.

3.1.5. Die Beschwerdeführerin führt sodann an, dass ihr sowohl von der Rekurskommission als auch vom Appellationsgericht nahegelegt worden sei, ihre Rekurse zurück zu ziehen. Sie begründet ihre diesbezüglichen Rügen allerdings nicht näher, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Rechtsverweigerung geltend. Entgegen ihrer Auffassung liegt keine Rechtsverweigerung vor: Die Vorinstanz hat den strittigen Fall entschieden; er ist zwar nicht in ihrem Sinne entschieden worden, doch folgt daraus nicht, dass ihr das Recht verweigert worden wäre. Auch eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor: Die Rekurskommission der Universität Basel ist am 1. Oktober 2012 auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Das Appellationsgericht hat am 28. Juni 2013 entschieden, somit rund acht Monate später. Unter Berücksichtigung der Schriftenwechsel ist dieser Zeitraum nicht zu lang. Dass das Appellationsgericht zudem schneller den Entscheid fällen konnte, als von ihm in Aussicht gestellt, spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerade nicht gegen dieses. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist für eine Beschwerde ans Bundesgericht erst mit der Zustellung und nicht bereits mit dem Entscheiddatum zu laufen beginnt; insofern handelt es sich nicht um ein treuwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführerin konnte sich zu den eingereichten Stellungnahmen
äussern. Ferner ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen (z.B. falsch ausgestellte Immatrikulationsausweise) ausdrücklich zu behandeln. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Das Appellationsgericht hat sich mit den rechtsrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.). Schliesslich verletzt die Vorinstanz nicht das rechtliche Gehör, wenn sie auf eine Fristansetzung durch die Beschwerdeführerin, insbesondere nach dem Abschluss der Verfahrensinstruktion, nicht reagiert.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Sache selbst, dass die "unrechtmässig zustande gekommene" Note 4 für den Blockkurs "Zellbiologie und Neurobiologie" des Nebenfachs durch ein "pass" zu ersetzen sei.
In den § 7 ff. StOafakSfBio wird das Masterstudienfach geregelt. § 9 Abs. 1 und 2 hält fest, wann das Studium bestanden ist: dieses ist bestanden, wenn aus dem Modul Biologie 5 für Studienfach 20 und aus dem Modul Blockkurs 15 Kreditpunkte erworben sind; Einzelheiten werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Nach § 11 werden die für das Bestehen des Studiums erforderlichen Kreditpunkte durch genügende studentische Leistung erworben. Für die Überprüfung studentischer Leistungen wird auf die Prüfungsmodalitäten gemäss OPhil-Nat verwiesen. In § 7 ff. OPhil-Nat werden die Leistungsüberprüfungen geregelt. § 8 Abs. 1 sieht eine Bewertung einerseits durch "bestanden" / "nicht bestanden" (pass / fail) und andererseits mit einer Note (1-6) vor. Nach § 9 findet die Leistungsüberprüfung zu Hauptvorlesungen durch ein Examen statt. Für Blockkurse kann die lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfung durch schriftliche oder mündliche Tests erfolgen (§ 10 Abs. 1 lit. i i.V.m. Abs. 5). In beiden Fällen werden die Detailregelungen für die Leistungsüberprüfung im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben (§ 9 Abs. 11 bzw. 10 Abs. 8).
Die Beschwerdeführerin hat den Blockkurs "Zellbiologie und Neurobiologie (Nr. 12285-01) " besucht. Das Vorlesungsverzeichnis enthält die detaillierten Bestimmungen: Die Leistungsüberprüfung erfolgt entsprechend § 10 OPhil-Nat "Lehrveranst.-begleitend". Die Skala ist 1-6, wobei die Abstufung 0,5 Noten beträgt (vgl. http://vorlesungsverzeichnis.unibas.ch/index.cfm?action=1&LID=11 9516&ID=119516&act_int=0&PeID=2011005&&DID=119516&ML ). Im Vorlesungsverzeichnis ist demnach zugunsten des Notensystems entschieden worden; das andere Bewertungssystem "bestanden" / "nicht bestanden" findet keine Anwendung. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist deshalb nach den Regelungen der Universität gar nicht möglich, und die Vorinstanz hat zu Recht und willkürfrei das Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht hervorgehoben, dass es dem Sinn eines Masterabschlusses widersprechen würde, wenn nur die Noten ausgewählt werden könnten, welche den Absolventen des Masterstudiums am Besten passen würden. Besonders stossend wäre dies, wenn für das Doktoratsstudium ein besonderer Notendurchschnitt verlangt wird.

4.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Unregelmässigkeiten vor und während der Prüfung sind nicht massgebend für ihr Begehren, ob für die Leistungsbewertung Noten bzw. "bestanden" / "nicht bestanden" zu erteilen sind, sondern nehmen Bezug auf die Prüfung selbst. Mit ihrem Begehren, ihr anstelle der Note 4.0 ein pass zu erteilen, verzichtet sie - bereits vor dem Appellationsgericht - allerdings auf die eigentliche Überprüfung der Prüfung. Trotzdem hat die Vorinstanz ihre Vorwürfe umfassend überprüft. Auch hier ist keine Willkür ersichtlich.

4.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die strittige Angelegenheit korrekt auf die rechtsrelevanten Fragen überprüft. Ihr Fall ist zudem nicht in seiner Gesamtheit unter Einbezug all ihrer Noten, ihres erfolgreichen Abschlusses ohne Wiederholungen und ihres Wunsches, zu doktorieren, zu lösen. Der Streit bezieht sich lediglich auf die Note im Blockkurs, und insofern hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen zu Recht auf die für den strittigen Fall rechtsrelevanten Fragen begrenzt und auch darüber entschieden.

4.4. Zudem ist auch der Entscheid der Vorinstanz, bei welchem es um die Frage ihrer Note ging, keineswegs deshalb willkürlich, weil die Universität nicht wisse, was die Beschwerdeführerin studiere.

4.5. Was schliesslich die Inkongruenz zwischen Zeugnis und dem "Diploma Supplement" betrifft, so kann sich die Beschwerdeführerin an die Philosophisch-Historische Fakultät wenden. Im Schreiben vom 27. Oktober 2012 wurde sie aufgefordert, die Dokumente zu kontrollieren und allfällige Korrekturen dem Studiendekanat zu melden.

5.
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2D_36/2013
Datum : 20. Januar 2014
Publiziert : 04. Februar 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Gegenstand : Notenverfügung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BGE Register
124-III-205 • 133-I-185 • 133-I-89 • 134-I-83 • 135-I-265 • 136-I-229 • 137-I-227 • 139-I-121
Weitere Urteile ab 2000
2C_714/2009 • 2C_738/2010 • 2D_36/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
not • bundesgericht • vorinstanz • basel-stadt • frage • rechtlich geschütztes interesse • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • ausstand • naturwissenschaft • biologie • entscheid • verhalten • allgemeine erklärung der menschenrechte • recht auf bildung • gerichtsschreiber • schadenersatz • verfahrensbeteiligter • strafsache • student • prüfung
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