Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 26/2017
4D 4/2017
Urteil vom 24. Mai 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
Beklagte
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald E. Pedergnana,
Kläger
(4A 26/2017)
sowie
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald E. Pedergnana,
Kläger
gegen
A.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
Beklagte
(4D 4/2017)
Gegenstand
Haftpflicht nach SVG,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (Kläger) war als Inhaber einer Garage selbständig erwerbstätig. Er war an insgesamt vier Verkehrsunfällen beteiligt, für die er nicht verantwortlich war.
A.b. Am 20. November 1991 schlief eine Krankenschwester nach durchwachter Nacht am Steuer ein und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo sie mit dem korrekt entgegenkommenden Kläger kollidierte. Beide Fahrzeuge erlitten Totalschaden. Die Fahrzeughalterin war bei der C.________AG versichert.
A.c. Am 17. März 1994 hielt der Kläger sein Fahrzeug in U.________ korrekt vor einem Fussgängerstreifen an. Der Lenker des nachfolgenden Personenwagens vermochte nicht mehr rechtzeitig anzuhalten und prallte ins Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs, wodurch dieses stark beschädigt wurde. Der Halter des nachfolgenden Personenwagens war bei der A.________AG (Beklagte) haftpflichtversichert.
A.d. Am 2. März 1995 fuhr in V.________ wiederum ein anderer Fahrzeuglenker ins Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs. Der Halter war bei der D.________AG haftpflichtversichert.
A.e. Am 2. Februar 1998 kollidierte ein Fahrzeug seitlich mit dem vom Kläger auf der Gegenfahrbahn gelenkten Personenwagen. Der Halter des den Unfall verursachenden Personenwagens war bei der D.________AG versichert.
A.f. Am 17. Juli 2006 erhoben der Kläger sowie seine Ehefrau und seine zwei Kinder Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die C.________AG mit den Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 6'892'309.-- Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, nebst 5% Zins ab dem 1. Juli 2006, unter Vorbehalt der Nachklage. Ausserdem sei die Beklagte zu verpflichten, der Ehefrau des Klägers eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- und den beiden Kindern je eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen, samt Zins. Die C.________AG verkündete der A.________AG und der D.________AG den Streit.
A.g. Am 23. Dezember 2006 erhoben der Kläger sowie seine Ehefrau unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramts beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die A.________AG. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte [...] sei zu verpflichten, dem Kläger [...] a us dem Unfall vom 17. März 1994 CHF 500'000.-- unter dem Titel Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, samt 5% Zins ab 23. Dezember 2006, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage.
2. Die Beklagte [...] sei zu verpflichten, CHF 20'000.-- als Genugtuung für die Klägerin [...] zu bezahlen, samt 5% Zins ab U nfalldatum."
A.h. Am 9. Oktober 2007 gingen sodann Weisung und Klageschrift des Klägers sowie seiner Ehefrau gegen die D.________AG beim Bezirksgericht Zürich ein.
A.i. Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Parteien die Gelegenheit, zur Überweisung der Verfahren an das Handelsgericht des Kantons Zürich Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahmen überwies das Gericht die Verfahren am 23. März 2009 an das Handelsgericht. Dieses vereinigte die überwiesenen Verfahren mit Beschluss vom 29. April 2009 mit dem bereits rechtshängigen Verfahren gegen die C.________AG.
A.j. Nachdem die Klage gegen die D.________AG zurückgezogen worden war, schrieb das Handelsgericht das Verfahren gegen diese Beklagte mit Verfügung vom 16. Juli 2010 ab.
B.
B.a. Mit Urteil vom 23. November 2016 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die C.________AG, dem Kläger Fr. 423'241.-- nebst Zins zu 5% seit dem 10. August 2016 zu bezahlen und wies diese Klage im Mehrbetrag ab (Ziffer 1); die Klage von Ehefrau und Kinder des Klägers wies das Handelsgericht - wegen Verjährung - ab (Ziffer 2). Das Handelsgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 500'000.-- nebst Zins zu 5% seit 23. Dezember 2006 zu bezahlen (Ziffer 3), die Klage der Ehefrau wies es ab (Ziffer 4). Die Gerichtskosten (Ziffer 5) auferlegte das Handelsgericht dem Kläger zu 47%, der Ehefrau des Klägers zu 2%, den Kindern des Klägers zu je 0.5%, der C.________AG zu 20% und der Beklagten zu 30% (Ziffer 6). Die Prozessentschädigungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie der C.________AG wurden wettgeschlagen (Ziffer 7) und die Ehefrau des Klägers sowie dessen Kinder wurden verpflichtet, der Beklagten sowie der C.________AG je Parteientschädigungen zu bezahlen (Ziffern 8 und 9).
Das Gericht gelangte insbesondere gestützt auf ein interdisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten zum Schluss, dass der erste Unfall vom 20. November 1991 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers am linken Arm, Ellbogen und an der oberen linken Extremität sowie die Chronifizierung der damit zusammenhängenden Schmerzen im Bereich des linken Hemithorax adäquat kausal verursacht habe, die zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Autospengler und Automechaniker geführt habe. Ohne die weiteren Unfallereignisse wäre eine Selbsteingliederung des Klägers in eine rein kaufmännisch-administrative Tätigkeit bis Ende 1995 abgeschlossen gewesen. Der Unfall vom 17. März 1994 hat sodann beim Kläger nach den Erwägungen des Handelsgerichts die eingeschränkte Beweglichkeit im Nackenbereich, die Kopf- und Nackenschmerzen, die Schwindelattacken, die kognitiven Beeinträchtigungen und die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen verursacht, was dazu führte, dass der Kläger ab dem Jahr 1996 dauerhaft nur in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne Führungs- und Leistungsaufgaben, mit klar geregelter Arbeitszeit und ohne hohe Ansprüche an kognitive Funktionen und
kommunikative Kompetenzen zu 50% arbeitsfähig sei. Diese Restarbeitsfähigkeit ist nach Würdigung des Handelsgerichts nicht mehr wirtschaftlich verwertbar.
B.b. Mit Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A 26/2017) stellt die Beklagte folgende Anträge:
"a) Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Handelsgerichtes vom 23.11.2016 sei aufzuheben, und es sei stattdessen zu entscheiden, dass auf die Klage des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde;
b) Eventuell sei das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Kla- ge des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin abzuweisen;
c) Subeventuell sei das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die Klage des Beschwerdegegners gesondert - ohne Berück- sichtigung der Vorbringen, die im Hauptverfahren des Prozesses zwischen der damaligen Klägerschaft [...] und der C.________AG gemacht wurden - zu beurteilen, allenfalls unter Durchführung eines neuen Beweisverfahrens;
d) [Kosten]".
B.b.a. Die Beklagte rügt, die Klagebegehren der Teilklage seien unbestimmt und damit ungenügend, das Handelsgericht habe in unzulässiger Weise "Fremdangaben" aus den Verfahren gegen die anderen Beklagten übernommen, es habe willkürlich eine totale Arbeitsunfähigkeit als adäquat-kausale Folge des zweiten Unfalls bejaht, es habe den Schaden willkürlich berechnet und schliesslich das Ermessen stossend missbraucht.
B.b.b. Der Kläger beantragt in der Antwort, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Für den Fall, dass Punkt a der Beschwerde gutgeheissen werden sollte, beantragt er Rückweisung der Sache, damit nach durchgeführten Hinweisen zur Substanziierung der Klage ein neuer Entscheid gefällt werde.
B.b.c. Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung.
B.b.d. Die Beklagte hat unaufgefordert repliziert.
B.b.e. Mit Verfügung vom 2. März 2017 wurde der Beschwerde auf Antrag der Beklagten im Einverständnis des Klägers aufschiebende Wirkung erteilt.
B.c. Mit "subsidiärer Verfassungsbeschwerde" (Verfahren 4D 4/2017) stellt der Kläger das Rechtsbegehren, die Beklagte sei in Abänderung von Ziff. 7 des vorinstanzlichen Dispositivs zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 48'672.-- plus 8% MWSt zu bezahlen und das Urteil der Vorinstanz sei in diesem Punkt aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Festlegung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt die Verletzung des Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
B.c.a. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde das Sistierungsgesuch der Beklagten abgewiesen.
B.c.b. Mit Beschwerdeantwort stellt die Beklagte den Antrag, es sei die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Klägers kostenfällig abzuweisen.
B.c.c. Das Handelsgericht des Kantons Zürich verzichtet auch im Verfahren 4D 4/2017 auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil. Am Verfahren, das zum angefochtenen Urteil führte, waren beide Beschwerdeführer als Parteien beteiligt. Die Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss gemeinsam zu beurteilen.
2.
Die Streitsache hat eine Zivilsache zum Gegenstand (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
|
1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und |
c | die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. |
3 | Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht. |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Auf beide Beschwerden ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Die Beklagte (4A 26/2017) rügt zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Klage eingetreten, denn die Teilklage verletze das Bestimmtheitsgebot.
3.1. Der Kläger stellt ein Rechtsbegehren auf eine Geldleistung. Dieses Begehren ist für sich nicht individualisierend und kann daher mehrere Streitgegenstände umfassen, was den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt (BGE 142 III 683 E. 5 S. 686 ff.). Dies trifft freilich nur zu, wenn damit Forderungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten eingeklagt werden, bestimmt sich doch der Streitgegenstand nach den Begehren und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212 f.; 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131). Bei nicht individualisierenden Rechtsbegehren gibt daher der Lebenssachverhalt, d.h. das Tatsachenfundament, auf das sich das Rechtsbegehren stützt, Aufschluss darüber, ob es sich beim fraglichen Rechtsbegehren letztlich um einen einzelnen Streitgegenstand handelt oder - wenn auch zusammengefasst in einem Rechtsbegehren - mehrere Streitgegenstände zur Beurteilung vorgelegt werden (BGE 142 III 683 E. 5.3.1 S. 687 mit Hinweisen).
3.2. Ob der Kläger bei teilbarem Leistungsbegehren mit dem behaupteten Lebenssachverhalt aus objektiver Sicht mehrere Streitgegenstände zur Beurteilung stellt, beurteilt sich auch mit Rücksicht auf das materielle Recht. Denn die rechtserheblichen Tatsachen, welche die beanspruchten Leistungen begründen, sind materiellrechtlich bestimmt und beeinflussen damit die Identität des Streitgegenstandes. So gilt im Haftpflichtrecht herkömmlicherweise als Voraussetzung von Ansprüchen des Geschädigten der Schaden, die Widerrechtlichkeit, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden sowie das Verschulden (BGE 137 III 539 E. 5.2 S. 544 mit Verweisen). Allerdings weisen neuere Lehrmeinungen darauf hin, dass damit der haftungsbegründende Tatbestand von den Haftungsfolgen nicht eigentlich abgegrenzt wird. Während die Rechtswidrigkeit, die Rechtsgutverletzung, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen rechtswidriger Handlung und Rechtsgutverletzung sowie das Verschulden die Haftung begründen, gehört systematisch der zu ersetzende Schaden zu den Folgen dieser Verletzung (vgl. WALTER FELLMANN/ ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 2012, S. 25 Rz. 63 f.; VITO ROBERTO, Haftpflichtrecht, 2013, S. 21 ff.
Rz. 03.04 ff.).
3.3. Besteht die Rechtsgutverletzung in einer Körperverletzung, so ist diese an sich noch kein Schaden im Rechtssinne (BGE 127 III 403 E. 4a S. 405). Vielmehr kann der Geschädigte gegen die Haftpflichtige den Ersatz von Schaden geltend machen, der durch eine widerrechtliche Körperverletzung adäquat kausal (schuldhaft) verursacht worden ist, namentlich die Heilungskosten und Nachteile aus Arbeitsunfähigkeit (Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
|
1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
|
1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
einen Anspruch auf Genugtuung ableiten (Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
3.4. Wird aus einer gesamten Geldforderung gestützt auf Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
Während der Kläger aufgrund der Dispositionsmaxime ohne weiteres befugt - aber nicht verpflichtet - ist, nur einen von mehreren individualisierbaren Ansprüchen des Gesamtschadens einzuklagen, sind Teilklagen nicht hinreichend individualisiert, wenn sie auf mehreren unterschiedlichen Lebenssachverhalten gründen und daher eigentlich objektiv gehäufte Rechtsbegehren umfassen (BGE 142 III 683 E. 5.3.1 S. 687). Der Kläger kann nicht gültig einen Teil von Forderungen aus mehreren unterschiedlichen Lebensvorgängen einklagen - mindestens nicht ohne klare Angabe der Reihenfolge (BGE 142 III 683 E. 5.1 und E. 5.4; LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 347). Der einheitliche Lebensvorgang, der das Klagefundament bildet, muss daher aus objektiver Sicht bestimmt werden. Ob der Kläger den Streitgegenstand verlässt oder bloss unterschiedliche Ansprüche gestützt auf denselben Lebenssachverhalt einklagt, wenn er mehrere Schadenspositionen aus demselben schadensstiftenden Ereignis, namentlich demselben Unfall ableitet, ist in der Lehre umstritten (vgl. etwa STEPHEN V. BERTI, Zur Teilklage nach Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess, 2006, S. 92; BREHM, a.a.O., N. 151b zu Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
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1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
3.5. Die Annahme, es würden mit jeder Schadensposition selbständige Ersatzforderungen in objektiver Klagenhäufung eingeklagt, würde voraussetzen, dass die einzelnen Schadensarten in jedem Fall objektiv voneinander abgegrenzt und konkret definiert werden könnten. Dies trifft nicht zu. So wird z.B. der Schaden aus bereits entstandenem Erwerbsausfall in der Lehre vom künftigem Erwerbsausfallschaden unterschieden und die beiden Schäden werden auch unterschiedlich berechnet. Die unterschiedliche Berechnung hängt indes vom Zufall des massgebenden Novenschlusses ab und qualitativ ist der Schaden aus Erwerbsausfall derselbe, ob er vor dem massgebenden Urteilszeitpunkt entstanden oder später zu erwarten ist. Zur Bestimmung des mutmasslich ohne Unfall erzielten Erwerbseinkommens muss unter Umständen auch hypothetischen Veränderungen Rechnung getragen werden; die Art des Erwerbsausfallschadens verändert sich jedoch auch bei Änderung der Verhältnisse nicht je nach Zeitabschnitt und es ist dem Kläger nicht zumutbar, bei hypothetischen Änderungen für jede Periode seines Erwerbsverlusts eine eigene Klage einzureichen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der hypothetische Verlust aus Erwerbseinkommen mit einem möglichen Haushaltschaden
insoweit zusammenhängt, als bei Reduktion des Erwerbspensums der Umfang der Tätigkeit im Haushalt ausgeweitet worden wäre. Sind mehrere Hypothesen umstritten, ist weder den Parteien noch dem Gericht zumutbar, separate Klagen zu koordinieren. Die Definition eigenständiger "Schadenspositionen" aus einer Körperverletzung ist objektiv nicht eindeutig möglich und die separate Beurteilung jeder eigenen Schadensposition nicht praktikabel, weshalb dem Kläger nicht zumutbar ist, seine (Teil-) Klage auf einzelne "Positionen" zu beschränken, um den Streitgegenstand nicht zu verlassen.
3.6. Der Kläger kann einen quantitativen Teil seines gesamten aus einer Körperverletzung sich ergebenden Schadens einklagen, ohne dass er seine Klage auf bestimmte Schadenspositionen beschränken müsste. Wenn er eine echte Teilklage - unter Vorbehalt der Nachklage - erhebt, so verlässt er vielmehr den Streitgegenstand nicht, wenn er mehrere unterschiedliche Schadenspositionen und Genugtuung aus demselben Unfallereignis einklagt - zumal die Bezifferung einzelner Positionen unter Umständen vom Verhältnis zu anderen Positionen abhängt und im Rahmen der Dispositionsmaxime allein der eingeklagte Gesamtbetrag verbindlich ist. Durch eine zwingende Aufteilung des Gesamtschadens aus Körperverletzung in einzelne Schadenspositionen würde im Gegenteil der einheitliche Lebenssachverhalt der erlittenen Körperverletzung mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen künstlich reduziert und eine in der Regel erwünschte Gesamtbeurteilung erschwert. Auch wenn daher die einzelnen Schadenspositionen zusätzlicher Tatsachenelemente bedürfen, verändert sich der Streitgegenstand nicht. Der massgebende Lebenssachverhalt bleibt das Unfallereignis mit Körperverletzung, auch wenn dieser Lebenssachverhalt zur Begründung der einzelnen Schadenspositionen erweitert
werden muss. Das Interesse der Gegenpartei steht dem nicht entgegen. Denn der Kläger muss selbstverständlich jede einzelne Schadensposition gehörig so substanziieren, dass die Gegenpartei dazu sachgemäss Stellung nehmen kann und das Gericht erkennt, worüber abzusprechen ist. Erhebt der Kläger eine echte Teilklage im Rahmen des Gesamtschadens, trägt er im Falle mangelhafter Substanziierung das Risiko rechtskräftiger Abweisung mehrerer Schadenspositionen.
3.7. Der Kläger leitet sämtliche Ansprüche auf Geldleistung gegen die Beklagte aus dem Strassenverkehrsunfall vom 17. März 1994 ab. Dieser Lebenssachverhalt begründet die Haftung der Beklagten für sämtliche vom Kläger beanspruchten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Dass der Kläger infolge des Unfalls Vermögenseinbussen unterschiedlicher Art erlitten hat und zum Ersatz beansprucht, verändert dieses Tatsachenfundament im Lebenssachverhalt nicht. Zwar muss der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf Geldleistung auch den Schaden beweisen (Art. 42 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
Klägers hat, wie sich aus dem Rechtsbegehren ergibt, Schadenersatz und Genugtuung "aus dem Unfall vom 17. März 1994" zum Gegenstand. Sie umfasst entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mehrere Streitgegenstände.
Das Rechtsbegehren genügt demnach den Bestimmtheitsanforderungen der ZPO, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Klage eingetreten ist.
4.
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil unzulässigerweise auf nicht oder nicht gehörig behauptete Tatsachen abgestellt und damit die Verhandlungsmaxime verletzt.
4.1. Die Klage wurde am 23. Dezember 2006 beim Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht. Damit findet auf das Verfahren noch das damals geltende kantonale Prozessrecht Anwendung (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
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1 | Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
2 | Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten. |
4.2. Die Auslegung und Anwendung kantonalen Prozessrechts prüft das Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde nicht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers und die Adäquanz zum zweiten Unfall vom 17. März 1994 willkürlich bejaht und den Schaden willkürlich berechnet.
5.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf das interdisziplinäre medizinische Gerichtsgutachten vom 16. November 2015 (mit neuropsychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachten) geschlossen, dass der Unfall vom 17. März 1994 die Ursache für die eingeschränkte Beweglichkeit des Klägers im Nackenbereich, die Kopf- und Nackenbeschwerden, die Schwindelattacken, die kognitiven Beeinträchtigungen und die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen ist sowie dafür, dass der Kläger auch ab dem Jahr 1996 dauerhaft nur in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne Führungs- und Leistungsaufgaben, mit klar geregelter Arbeitszeit und ohne hohe Ansprüche an kognitive Funktionen und kommunikative Kompetenzen zu 50% arbeitsfähig ist. Nach dem ersten Unfall war er nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz zwar als Autospengler und Automechaniker vollständig arbeitsunfähig, hätte sich aber in eine rein kaufmännisch-administrative Tätigkeit bis Ende 1995 eingliedern können, was ihm durch den Unfall vom 17. März 1994 verunmöglicht wurde.
5.2.1. Die Kritik der Beklagten an der Beweiswürdigung der Vorinstanz beschränkt sich weitgehend auf eine abweichende Würdigung. Dass das Gericht massgeblich auf das interdisziplinäre Gutachten und nicht auf Zeugenaussagen abstellte zur Beurteilung, ob der Kläger noch über eine - verwertbare - Restarbeitsfähigkeit verfüge, ist nachvollziehbar und nicht willkürlich. Das Gericht ist der Beurteilung des leitenden Gutachters gefolgt, wonach die Folge des ersten Unfalls ausschliesslich körperliche Schäden gewesen seien, während die psychischen Schäden erst infolge des zweiten Unfalls vom 17. März 1994 aufgetreten seien. Die Beklagte erwähnt dies selbst, vertritt jedoch aufgrund ihrer Interpretation der Teilgutachten die Ansicht, dass schon nach dem ersten Unfall Beeinträchtigungen psychiatrischer Natur festgestellt werden konnten. Dass die Teilgutachten auch Elemente enthalten, welche für die Darstellung der Beklagten sprechen, vermag die Würdigung im angefochtenen Urteil jedenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar auszuweisen. Namentlich kann von Aktenwidrigkeit keine Rede sein, wenn das Gericht dem leitenden Gutachter folgt, der die Akten und insbesondere die Teilgutachten anders interpretiert und würdigt als die Beklagte.
5.2.2. Die Vorinstanz hat sodann durchaus erkannt, dass der Gutachter eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in einer dem Leiden des Exploranden angepassten Verweistätigkeit annahm. Dass jedoch eine Tätigkeit, wie sie der Gutachter medizinisch noch als zu 50% ausübbar erachtet, auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertet werden kann, begründete die Vorinstanz willkürfrei. Sie hielt dazu fest, es sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit zu rechnen, dass der Kläger die erforderliche für ihn optimal angepasste Arbeitsstelle finden könnte, nachdem er nie eine vergleichbare kaufmännisch-administrative Tätigkeit ausgeübt habe, die deutsche Sprache nur mündlich beherrsche und seine gesundheitliche Beeinträchtigung für einen Arbeitgeber auf dem freien Markt eine erhebliche Belastung darstellen würde. Dass der Kläger nach dem zweiten Unfall noch gearbeitet hat, wie die Beklagte vorbringt, lässt die Würdigung der Vorinstanz nicht als schlechterdings unvertretbar erscheinen, behauptet doch auch die Beklagte nicht, diese Tätigkeit sei wirtschaftlich erfolgreich gewesen bzw. habe (abgesehen vom Ertrag für 2003, wie im angefochtenen Urteil S. 68 oben festgestellt) einen Ertrag abgeworfen.
5.3. Die Vorinstanz ist für die Ermittlung des Validengewinns des Klägers aus seiner Garage davon ausgegangen, dass aussagekräftige Gewinnzahlen nur für die zwei Jahre 1990 und 1991 - vor dem ersten Unfall vom 20. November 1991 - vorliegen, während für die Jahre 1987/88, das erste Geschäftsjahr der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers, jegliche Zahlenangaben fehlten und das folgende Jahr 1989 wegen Umbaus der Garage und Aufbau des Geschäfts nicht repräsentativ sei. Auf dieser Grundlage schätzte die Vorinstanz den Gewinn des Klägers, den er ohne Körperverletzung aus dem Garagenbetrieb mutmasslich erzielt hätte, auf knapp Fr. 120'000.--. Sie reduzierte für 1997 den mutmasslichen Validengewinn wegen Wechsels des Betriebsstandorts und indexierte den für das Jahr 1992 geschätzten Gewinn für die Folgejahre. Für die tatsächliche Erwerbssituation nach dem ersten Unfall vom November 1991 stellte die Vorinstanz für die Jahre 1992 bis 1995 einen Verlust fest. Für die mutmassliche Erwerbssituation nach dem ersten Unfall ging die Vorinstanz sodann davon aus, dass der Kläger bis Ende 1995 eine kaufmännisch-administrative Eingliederung abgeschlossen hätte, die ihm die Weiterführung seines Garagebetriebes mit Angestellten ermöglicht hätte,
womit er maximal die Hälfte des bisherigen Validengewinns erzielt hätte. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei insbesondere den Markt für die nach dem ersten Unfall noch mögliche Wirtschaftstätigkeit sowie die Lohnkosten für Angestellte.
5.3.1. Die Beklagte würdigt auch in Bezug auf die hypothetische Erwerbssituation des Klägers die Sachlage abweichend von der Vorinstanz. Sie hält zunächst die Annahme für realitätsfremd, dass der Kläger am ursprünglichen Standort seiner Garage, die er im Zeitpunkt des ersten Unfalls nur noch für fünf Jahre betreiben konnte, einen Validengewinn von Fr. 120'000.-- hätte erzielen können. Dabei vermisst sie für die Schätzung grundlegende Parameter wie "bisherige Verdienstmöglichkeiten zumindest über eine Mittelfrist von ein paar Jahren gesehen, Entwicklungsmöglichkeiten, Kundenstamm, Kundenzufriedenheit, Infrastruktur, Investitionsbedarf etc.". Für die Zeit nach dem ersten Unfall kritisiert die Beklagte, dass die Lohnkosten für Angestellte den Gewinn sicher nicht unerheblich geschmälert bzw. massiv verschlechtert und möglicherweise den Betrieb unrentabel gemacht hätten. Das Handelsgericht lege nicht dar, wie die Geschäftsrechnung ausgesehen hätte. Da der Garagenbetrieb des Klägers in den Jahren zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall Verluste auswies, hat der zweite Unfall des Klägers nach Vorbringen der Beklagten keinen zusätzlichen Schaden mehr bewirken können.
5.3.2. Die Vorinstanz hat die von der Beklagten relevierten Umstände bei ihrer Schätzung berücksichtigt. Sie hat den von ihr geschätzten Gewinneinbruch um die Hälfte infolge des ersten Unfalls namentlich mit den zusätzlichen Lohnkosten begründet und sie hat berücksichtigt, dass der Kläger 1997 einen neuen Standort für seinen Garagebetrieb hätte eröffnen müssen. Da der Kläger seine selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahre 1987 aufgenommen hatte, konnte die Vorinstanz nicht auf bisherige Verdienstmöglichkeiten über ein paar Jahre zurückgreifen; sie hat zutreffend auf die tatsächlich verfügbaren Zahlen abgestellt und überdies begründet, weshalb sie die ersten beiden Jahre nicht als repräsentativ erachtete; dass sie damit in Willkür verfallen sei, behauptet die Beklagte zu Recht nicht. Schliesslich hat die Vorinstanz die Verluste, welche der Kläger mit seinem Garagebetrieb in den Jahren nach dem ersten Unfall erwirtschaftete, durchaus gewürdigt. Sie hat jedoch eine totale Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus der Erwägung verneint, dass ihm eine Eingliederung per Ende 1995 gelungen wäre. Inwiefern diese Annahme willkürlich sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dass sich schliesslich die weiteren von der Beklagten
relevierten Mängel in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens auswirken, bemerkt sie selbst. Die Willkürrüge ist unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.
6.
Die Beklagte rügt abschliessend einen "stossenden Ermessensmissbrauch" und vertritt die Ansicht, das Handelsgericht habe das richterliche Ermessen willkürlich zu Gunsten des Klägers missbraucht. Sie stellt dabei die "Vorgeschichten" aus ihrer Sicht dar, erwähnt jedoch abschliessend selbst, dass sich davon kein Wort in der handelsgerichtlichen Urteilsbegründung findet. Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren ergänzt werden könnte (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 86 E. 2 S. 90; je mit Hinweisen). Auf die Rüge, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, ist nicht einzutreten.
7.
Die Beschwerde der Beklagten erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Der Kläger (4D 4/2017) rügt als Verletzung des Willkürverbots und als Verstoss gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, dass ihm keine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zugesprochen worden sei. Er hält den Entscheid der Vorinstanz über die Kostenverlegung darüber hinaus für mangelhaft begründet, was gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
8.1. Die Vorinstanz hat seine Klagen gegen die drei Haftpflichtversicherungen aus den vier Unfällen mit Beschluss vom 29. April 2009 vereinigt. Davon ist auszugehen. Der Kläger behauptet zwar, er sei mit der Vereinigung nicht einverstanden gewesen, rügt jedoch keine Rechtsverletzung.
8.2. Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 7'492'309.-- ausgegangen und hat dementsprechend die Höhe der Gerichtskosten festgelegt. Sie hat die Gerichtskosten nach dem hier noch anwendbaren § 64 ZPO ZH mangels vollständigen Obsiegens einer Partei verhältnismässig verlegt und berücksichtigt, dass davon abgewichen werden kann, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder die genaue Bezifferung des Anspruchs bei grundsätzlicher Gutheissung der Klage nicht zumutbar war. Sie ist davon ausgegangen, dass der Kläger zwar im Grundsatz insofern obsiegt hat, dass die Haftung bejaht wurde, jedoch im Quantitativen zum grössten Teil so unterlegen ist, dass ihm das Mass des Überklagens anzurechnen sei. Angesichts dieses erheblichen Überklagens hat sie als angemessen erachtet, dem Kläger 47% der Gerichtskosten (zusammen mit unterliegenden Ehefrau und Kinder die Hälfte der Gerichtskosten) zu auferlegen, während die andere Hälfte im Verhältnis zu 30% zu Lasten der Beklagten und zu 20% zu Lasten der C.________AG verlegt wurde. Aus dieser Kostenaufteilung ergibt sich nach den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Parteikosten wettzuschlagen sind.
Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht begründet und damit das rechtliche Gehör verletzt, ist unverständlich. Die Vorinstanz hat die Verlegung der Kosten aufgrund des Verfahrensausgangs unter sehr geringer Berücksichtigung seines massiven Überklagens verlegt. Dass sich die Parteikosten bei ungefähr hälftiger Verteilung der Kosten des Verfahrens gegenseitig aufheben und daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, folgt aus denselben Erwägungen, welche diese Kostenverlegung rechtfertigen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält.
8.3. Der Kläger geht in seiner Beschwerde von der unbegründeten Annahme aus, er habe mit seiner Klage vollständig obsiegt. Zwar trifft zu, dass er mit seiner Klage gegen die Beklagte vollständig durchgedrungen ist. Er hat mit seiner Teilklage gegen die Beklagte Fr. 500'000.-- eingeklagt und diesen Betrag zugesprochen erhalten. Gegen die andere Beklagte hat er indes rund Fr. 6.8 Mio. eingeklagt und Fr. 423'000.-- erhalten. Weshalb willkürlich sein sollte, nach Zusammenlegung der Verfahren den Anteil des Obsiegens und Unterliegens bei der Kostenverlegung am gesamten Streitwert zu messen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es ist denn auch mehr als fraglich, ob der Kläger insgesamt durch die Vereinigung der Verfahren bei der Kostenverlegung benachteiligt wurde. Denn wären die Verfahren separat geführt worden, hätte er den Grossteil der Kosten im Verfahren gegen die andere Beklagte übernehmen und dieser eine Parteientschädigung bezahlen müssen, die angesichts der Höhe des Streitwerts wohl einen sehr erheblichen Betrag erreicht hätte und die Parteientschädigung, die er von der Beklagten beansprucht, wohl bei weitem überstiegen hätte.
8.4. Die Verfahren sind vor Vorinstanz vereinigt worden, was der Kläger nicht als rechtswidrig rügt. Dass die Kostenverlegung bei getrennter Verfahrensführung anders ausgefallen wäre, macht die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid nicht willkürlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar und ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde nicht, inwiefern das Gebot der Waffengleichheit durch die angefochtene Kostenregelung betroffen sein sollte.
8.5. Die Beschwerde des Klägers ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei der Kostenregelung für das Verfahren vor Bundesgericht ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerden zwar gemeinsam beurteilt, aber die Verfahren darüber hinaus nicht vereinigt wurden. Jede Partei trägt daher die Gerichtskosten für das von ihr eingeleitete Verfahren als unterliegende Partei und hat der obsiegenden Gegenpartei deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 4A 26/2017 und 4D 4/2017 werden gemeinsam beurteilt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- für das Verfahren 4A 26/2017 werden der Beklagten auferlegt.
4.
Die Beklagte hat dem Kläger für das Verfahren 4A 26/2017 eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das Verfahren 4D 4/2017 werden dem Kläger auferlegt.
6.
Der Kläger hat der Beklagten für das Verfahren 4D 4/2017 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann