142 III 683
87. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_99/2016 vom 18. Oktober 2016
Regeste (de):
- Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 90 Klagenhäufung - Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und b die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. - Die Kombination von Teilklage und objektiver Klagenhäufung ist eine Frage des genügend bestimmten Rechtsbegehrens, nicht der Substanziierung (E. 4).
- Genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, wenn mehrere Ansprüche in einer Teilklage gehäuft werden, ohne dass dabei angegeben wird, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang sie geltend gemacht werden (E. 5)?
Regeste (fr):
- Art. 86 et 90 CPC; action partielle, cumul objectif d'actions, détermination des conclusions.
- La combinaison d'une action partielle et d'un cumul objectif d'actions est une problématique afférente à la formulation de conclusions suffisamment déterminées, non à la motivation de celles-ci (consid. 4).
- Les conclusions sont-elles suffisamment déterminées quand plusieurs prétentions sont cumulées dans une action partielle sans qu'il soit précisé dans quel ordre et/ou quelle étendue elles sont invoquées (consid. 5)?
Regesto (it):
- Art. 86 e 90 CPC; azione parziale, cumulo oggettivo di azioni, determinatezza delle conclusioni.
- La combinazione tra azione parziale e cumulo oggettivo di azioni è una questione che concerne la sufficiente determinazione della domanda e non la sua sostanziazione (consid. 4).
- La domanda è sufficientemente determinata, se diverse pretese vengono cumulate in un'azione parziale senza che sia indicato in che ordine e/o in che misura vengono fatte valere (consid. 5)?
Erwägungen ab Seite 684
BGE 142 III 683 S. 684
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe Anspruch auf zusätzlichen Lohn in Form von Bar-Boni, und zwar auf Fr. 180'000.- im Jahr 2011, auf ebenso viel im Jahr 2012 und auf Fr. 120'000.- im Jahr 2013. Von diesen Fr. 480'000.- hat er Fr. 30'000.- als Teilklage hängig gemacht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, im Jahr 2012 resp. für dieses stünden dem Beschwerdegegner mindestens noch Fr. 30'000.- zu, weshalb sie die Klage guthiess; wie es sich mit den Jahren 2011 und 2013 verhält, liess sie ebenso offen wie die exakte (aber jedenfalls Fr. 30'000.- erreichende) Höhe des Anspruchs im Jahr 2012. Die Beschwerdeführerin hält auch vor Bundesgericht vorab daran fest, die Klage hätte mangels hinreichender Substanziierung abgewiesen werden müssen. Die unzureichende Substanziierung leitet sie einzig daraus ab, dass sich der Beschwerdegegner zur Begründung seiner Teilklageforderung auf mehrere, voneinander unabhängige Ansprüche stütze, ohne dabei zu präzisieren, in welcher Reihenfolge und/oder Höhe die eingeklagte Teilforderung darauf basiere. Dass die einzelnen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners als solche ungenügend wären, macht sie nicht geltend.
4. Wieweit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann, ergab sich vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung aus dem materiellen Bundesrecht (BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 162 mit Hinweisen). Nach diesem ist der Gläubiger berechtigt, eine Teilzahlung zu fordern. Dass er dabei angibt, worauf die Teilzahlung angerechnet wird, verlangt das materielle Bundesrecht nicht. Vielmehr bestimmt das Gesetz in Art. 86 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. |
|
1 | Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. |
2 | Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. |
BGE 142 III 683 S. 685
Schulden eine Zahlung anzurechnen ist. Vor Inkrafttreten der ZPO hielt das Bundesgericht deshalb fest, es genüge, wenn der Gläubiger hinreichend substanziiert behaupte, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (Urteile 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012 E. 1.4; 4A_71/2012 vom 27. November 2012 E. 2; 4A_519/2012 vom 30. April 2013 E. 4; 4A_91/2014 vom 11. Juli 2014 E. 5). Zur Begründung, weshalb es seitens des Beschwerdegegners keiner weitergehenden Präzisierung bedurfte, beruft sich die Vorinstanz auf diese Rechtsprechung. Aus dieser ergibt sich allerdings "bloss", dass die Kantone aufgrund des materiellen Bundesrechts eine Teilklagemöglichkeit zur Verfügung zu stellen hatten (was nunmehr - seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung - ohne Belang ist) und dass das materielle Bundesrecht sowie die daraus fliessenden Anforderungen an die Substanziierung nicht nach einer weitergehenden Präzisierung der Zusammensetzung des eingeklagten Betrags im Prozess verlangen. Beim Erfordernis einer solchen Präzisierung handelt es sich demnach - entgegen der Beschwerdeführerin und einer auch in der Lehre vertretenen Ansicht (ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 220 f.; DANIEL FÜLLEMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung waren aber die prozessrechtlichen Vorgaben in den kantonalen Prozessgesetzen verankert (betreffend Teilklage siehe Urteile 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E. 6; 4A_255/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.2;
BGE 142 III 683 S. 686
4A_104/2011 vom 27. September 2011 E. 3.2; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2001, S. 67 Rz. 259). Sie waren deshalb einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht nicht zugänglich und die genannten Urteile äussern sich - teilweise mangels diesbezüglich hinreichender Rügen (so etwa zit. Urteil 4A_91/2014 E. 5) - dementsprechend auch nicht dazu (nicht anders verhält es sich mit Urteil 4A_111/2016 vom 24. Juni 2016 E. 4.5 f., das einzig die Kostenverteilung nach ZPO durch das kantonale Obergericht nach rechtskräftiger Beurteilung durch das Bundesgericht betrifft; die [erstinstanzliche] Klageeinleitung erfolgte hingegen noch unter kantonalem Prozessrecht). Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich diesbezüglich auch aus dem Urteil 4P.19/2003 vom 25. März 2003 E. 3 nichts ableiten, da dort die Frage mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht abschliessend zu beurteilen und die korrekte Anwendung von Bundesrecht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfen war (so schon zit. Urteil 4A_194/2012 E. 1.4).
5. Zu prüfen bleibt folglich, welche prozessualen Anforderungen sich hinsichtlich Präzisierung bzw. Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergeben (in dem Sinne auch BOPP/BESSENICH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
5.1 Der Beschwerdegegner stellt ein einziges Rechtsbegehren über Fr. 30'000.-, wobei er ausdrücklich einen Nachklagevorbehalt anbringt - er erhebt also eine Teilklage. In der Sache macht er geltend, er habe von der Beschwerdeführerin insgesamt noch Fr. 480'000.- zugute. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den Bar-Boni in den Jahren 2011 und 2012 à je Fr. 180'000.- sowie demjenigen im Jahr 2013 à Fr. 120'000.-, die ihm noch zustünden. Die Vorinstanz hielt sodann für das Bundesgericht verbindlich fest, der Beschwerdegegner habe sich "nie darüber ausgesprochen, welchen Teil jedes Anspruches er in welcher Reihenfolge fordert bzw. auf welche Jahre die mit der Teilklage eingeklagte Summe in welcher Höhe zu verteilen ist".
5.2 Die Teilklage wird in Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
BGE 142 III 683 S. 687
Anspruchs, die bei Geldforderungen stets gegeben ist (statt anderer PAUL OBERHAMMER, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1b zu Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
5.3
5.3.1 Der Beschwerdegegner stellt ein Rechtsbegehren auf eine Geldleistung. Dieses Begehren ist für sich nicht individualisierend (statt anderer LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit [nachfolgend: Res iudicata], 2015, S. 89 f. e contrario) und kann deshalb mehrere Streitgegenstände umfassen (BENEDIKT SUTER, Zur objektiven Klagenhäufung, insbesondere zur eventuellen Häufung nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, BJM 1997 S. 287 f.; MICHEL HEINZMANN, Gedanken zur Kombination von Streitgegenständen, ZSR 131/2012 I S. 473). Werden damit Forderungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten eingeklagt, so liegen mehrere Streitgegenstände vor (BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212 f.; BGE 139 III 126 E. 3.1 S. 128 und E. 3.2.3 S. 131). Bei nicht individualisierenden Rechtsbegehren ist daher der Lebenssachverhalt, d.h. das Tatsachenfundament, auf das sich das Rechtsbegehren stützt, heranzuziehen (SUTER, a.a.O., S. 287; HEINZMANN, a.a.O., S. 473; zum Beizug des Lebenssachverhalts zur Individualisierung auch DROESE, Res iudicata, a.a.O., S. 90 ff.). Dieser gibt Aufschluss darüber, ob es beim fraglichen Rechtsbegehren letztlich um einen einzelnen Streitgegenstand geht oder - wenn auch zusammengefasst in einem Rechtsbegehren - mehrere Streitgegenstände zur Beurteilung vorgelegt werden. Werden mit dem nicht individualisierenden Rechtsbegehren mehrere Ansprüche aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten eingeklagt, liegen mehrere Streitgegenstände vor, die in objektiver Klagenhäufung geltend gemacht werden (SUTER, a.a.O., S. 288; HEINZMANN, a.a.O., S. 473; in dem Sinne auch GREGOR VON ARX, Der Streitgegenstand im schweizerischen Zivilprozess, 2007, S. 75 und 77 f.). Der Beschwerdegegner macht gestützt auf seinen Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin drei Forderungen aus resp. für drei verschiedene Jahre geltend. Die Ansprüche fussen damit zwar alle auf demselben Arbeitsvertrag, betreffen aber jeweils unterschiedliche Perioden und damit verschiedene Lebenssachverhalte. Folglich handelt es sich bei ihnen um drei separate, eigenständige Ansprüche
BGE 142 III 683 S. 688
(BGE 141 III 173 E. 2.2.2 S. 177; HEINZMANN, a.a.O., S. 473; OBERHAMMER, a.a.O., N. 3 zu Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
5.3.2 Eine objektive Klagenhäufung ist gemäss Art. 90
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 90 Klagenhäufung - Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern: |
|
a | das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und |
b | die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 90 Klagenhäufung - Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern: |
|
a | das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und |
b | die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 90 Klagenhäufung - Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern: |
|
a | das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und |
b | die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 90 Klagenhäufung - Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern: |
|
a | das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und |
b | die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 90 Klagenhäufung - Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern: |
|
a | das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und |
b | die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. |
BGE 142 III 683 S. 689
5.3.3 Es ist offenkundig, dass der Beschwerdegegner nicht alle drei Ansprüche kumulativ mit ihrem vollen Betrag geltend macht. Über die Reihenfolge, in der er die drei Ansprüche beurteilt wissen will, äussert er sich dennoch nicht (vgl. E. 5.1). Daher liegt auch keine eventuelle Klagenhäufung vor und entsprechend steht deren Zulässigkeit hier nicht zur Beurteilung. Vielmehr handelt es sich um eine objektive Klagenhäufung, bei der nur ein Teil der Ansprüche - eben als Teilklage - eingeklagt wurde. Mangels Präzisierung seitens des Beschwerdegegners bleibt allerdings ungewiss, wie sich die gemäss Rechtsbegehren verlangten Fr. 30'000.- aus den drei separaten Ansprüchen zusammensetzen sollen - die Anzahl Möglichkeiten ist Legion. Damit wird ins Gutdünken des Gerichts gestellt, welcher Anspruch in welcher Höhe es als eingeklagt (und daher als zu beurteilen) erachten will. Bei Lichte betrachtet verbirgt sich hinter dem klägerischen Rechtsbegehren somit eine alternative objektive Klagenhäufung. Bei einer solchen genügt das Rechtsbegehren regelmässig - und so auch hier - den prozessualen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbegehren nicht, weshalb sie unter der Geltung der ZPO grundsätzlich unzulässig ist. Dass das materielle Bundesrecht resp. das Erfordernis der Substanziierung keine Präzisierung erheischt (siehe E. 4), vermag an dieser prozessualen Voraussetzung der ZPO nichts zu ändern. Materiellrechtlich mögen in Art. 86 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. |
|
1 | Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. |
2 | Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. |
|
1 | Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. |
2 | Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. |
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass immer, wenn mehrere teilbare Ansprüche gegen denselben Schuldner in einer Klage gehäuft werden, davon aber bloss ein Teil eingeklagt wird, in der Klage zu präzisieren ist, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem
BGE 142 III 683 S. 690
Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden (ebenso BERTI, a.a.O., S. 43; DROESE, Res iudicata, a.a.O., S. 347; SUTER, a.a.O., S. 291 f.; im Ergebnis auch MEIER, a.a.O., S. 220; FÜLLEMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
Auf die Klage des Beschwerdegegners ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. (...)