Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 402/2022

Urteil vom 24. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Deny, Muschietti,
Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur,
2. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karen Schobloch,
3. C.B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung, Willkür, Notwehrexzess, Strafzumessung, Zivilforderung;

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Dezember 2021 (SB200273-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
Am 8. September 2015 hat sich der damals 17-jährige A.________ in U.________ im Park V.________ auf eine Wiese gesetzt und auf seinem Mobiltelefon Videospiele gespielt. Gegen 20 Uhr hat er aus einer Entfernung von ca. 20 bis 25 Metern bemerkt, wie er vom damals 64 Jahre alten B.B.________ angestarrt und beobachtet wurde. Dieser hat sich A.________ angenähert und ist bald einmal in einer Baumgruppe verschwunden. A.________ hat sich hierdurch bedroht gefühlt und sich in die Nähe des Spielplatzes begeben. Dort hat er sich umgedreht und B.B.________ onanierend in der Mitte einer Baumgruppe entdeckt. A.________ hat sich dadurch belästigt gefühlt, weshalb er die Polizei über das Verhalten von B.B.________ informiert hat.
A.________ hat sich sodann auf eine Bank im eingezäunten Spielplatz gesetzt und dort auf das Eintreffen der Polizei gewartet. Nach einigen Minuten hat sich B.B.________ langsam dem Spielplatz genähert, ist schliesslich ungefähr einen Meter vor dem Zaun stehen geblieben und hat A.________ angestarrt. A.________ hat auf sein Mobiltelefon geschaut, weil er B.B.________ ignorieren wollte. Als er den Blick dann doch gehoben hat, hat er gesehen, wie B.B.________ mit den Fingern über der Hose seinen erigierten Penis gestreichelt hat, diesen dann ausgepackt und erneut zu onanieren begonnen hat. A.________ hat den Spielplatz verlassen und sich draussen vor dem Zaun in einem Abstand von ungefähr 70 cm vor B.B.________ hingestellt und diesen laut und deutlich gebeten, von ihm wegzugehen, er sei nicht homosexuell. Daraufhin hat er bei B.B.________ einen völlig veränderten Gesichtsausdruck festgestellt, welchen er mit Hass und Aggressivität interpretierte. B.B.________ setzte zu einer Packbewegung in Richtung der oberen Körperhälfte (Hals/Schulterbereich) von A.________ an. A.________ hat darauf mit mindestens zwei oder drei heftigen Faustschlägen gegen das Gesicht von B.B.________ reagiert. B.B.________ ist zu Boden gefallen und bewusstlos
liegen geblieben. Auch A.________ ist hingefallen.
Aufgrund einer tiefen Bewusstlosigkeit am Tatort sowie einer lagebedingten Atemwegsverlegung durch die im Rachen zurückgesunkene Zunge und der bei ungeschützten Atemwegen in den Rachen und die Atemwege zurücklaufenden Blutung bei Mittelgesichtsbrüchen bestand für B.B.________ Lebensgefahr. Durch die Schläge hat B.B.________ ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, Brüche in der Augenhöhlenplatte rechts und der vorderen Kieferhöhlenwand links sowie einen mehrteiligen Bruch der seitlichen Kieferhöhlenwand links mit einer Blutansammlung in der linken Kieferhöhle erlitten. Ferner erlitt er multiple Rissquetschwunden am Kopf sowie einen Zahnschmelzabbruch.
B.B.________ wurde hospitalisiert und verweilte bis am 30. Juni 2016 in einer Rehaklinik. Er bleibt in seiner Funktionsfähigkeit im Alltag erheblich eingeschränkt. Insbesondere seine Aufmerksamkeit sowie seine Gedächtnisleistung sind deutlich gestört und sein Antrieb reduziert. Die Wiederaufnahme seiner angestammten Berufstätigkeit als Rechtsanwalt ist nicht realistisch.

B.
Das Bezirksgericht Zürich, Jugendgericht, sprach A.________ am 27. November 2017 vom Vorwurf der schweren Körperverletzung frei und verwies die Zivilklagen von C.B.________ und B.B.________ auf den Zivilweg.

C.
Auf Berufung von C.B.________ und B.B.________ hin verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 16. Januar 2019 wegen schwerer Körperverletzung, begangen in einem Notwehrexzess, zu vier Monaten bedingtem Freiheitsentzug, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft. Es verpflichtete ihn zur Bezahlung von Fr. 20'000.-- Genugtuung und Fr. 23'423.80 Schadenersatz an B.B.________. Im Mehrbetrag wies es die entsprechenden Zivilforderungen ab. Ein Schadenersatzbegehren betreffend die Arbeitsunfähigkeit von B.B.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg, wobei es die A.________ treffende Haftungsquote auf 50 % festsetzte. Zudem verpflichtete es A.________ unter Festsetzung der genannten Haftungsquote dem Grundsatz nach, B.B.________ Schadenersatz zu leisten. Das Schadenersatzbegehren von C.B.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg und setzte die A.________ treffende Haftungsquote auch diesbezüglich auf 50 % fest.

D.
Das Bundesgericht hiess am 26. Mai 2020 die von C.B.________ und B.B.________ geführte Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Die von A.________ geführte Beschwerde erklärte es als gegenstandslos (Urteile 6B 589/2019, 6B 597/2019 und 6B 599/2019 vom 26. Mai 2020).

E.
Am 2. Dezember 2021 bestätigte das Obergericht sein Urteil vom 16. Januar 2019. Es verurteilte A.________ wegen schwerer Körperverletzung, begangen in einem Notwehrexzess, zu vier Monaten Freiheitsentzug, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von sechs Monaten auf. Das Obergericht verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Fr. 20'000.-- Genugtuung und Fr. 23'423.80 Schadenersatz an B.B.________. Im Mehrbetrag wies das Obergericht die entsprechenden Zivilforderungen ab. Das Schadenersatzbegehren betreffend die Arbeitsunfähigkeit von B.B.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg, wobei es die A.________ treffende Haftungsquote auf 50 % festsetzte. Zudem verpflichtete es A.________ unter Festsetzung der genannten Haftungsquote dem Grundsatz nach, B.B.________ für künftig aus dem eingeklagten Ereignis resultierenden Schaden Schadenersatz zu leisten und setzte die A.________ treffende Haftungsquote auf 50 % fest. Das Schadenersatzbegehren von C.B.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg und setzte die A.________ treffende Haftungsquote auch diesbezüglich auf 50 % fest.

F.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, seine Verurteilung sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Die Zivilklagen von C.B.________ und B.B.________ seien abzuweisen respektive auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Das Genugtuungsbegehren sei abzuweisen. Eventualiter sei er der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Die Zivilklagen von C.B.________ und B.B.________ seien auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen und die Haftungsquote sei auf diesem Weg festzulegen. Subeventuell sei die Haftungsquote auf 5 % festzulegen. Das Genugtuungsbegehren sei abzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung. Er rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und bringt vor, den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt zu haben.

1.2.

1.2.1. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch - 1 Dieses Gesetz:
1    Dieses Gesetz:
a  regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB)3 oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b  ...
2    Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
a  die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b  die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c  Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d  die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e  Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f  Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g  Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h  Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i  Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis  Artikel 92a (Informationsrecht);
j  die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k  die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l  Artikel 110 (Begriffe);
m  die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n  die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o  ...
3    Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
und Abs. 2 lit. m JStG i.V.m. Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt.
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch - 1 Dieses Gesetz:
1    Dieses Gesetz:
a  regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB)3 oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b  ...
2    Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
a  die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b  die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c  Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d  die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e  Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f  Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g  Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h  Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i  Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis  Artikel 92a (Informationsrecht);
j  die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k  die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l  Artikel 110 (Begriffe);
m  die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n  die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o  ...
3    Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
JStG i.V.m. Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; Urteil 6B 123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

1.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 3.1). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des
angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile 6B 487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.1; 6B 123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 2 mindestens zwei oder drei heftige Faustschläge ins Gesicht versetzt, infolgedessen dieser in Lebensgefahr geschwebt habe. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, mit den Schlägen den Beschwerdegegner 2 "unschädlich machen" zu wollen und zu wissen, dass man bewusstlos werden könne, wenn man auf den Kopf geschlagen werde. Er habe den Beschwerdegegner 2 aber nicht bewusstlos schlagen wollen. Aus den multiplen Brüchen an verschiedenen Gesichtsregionen lasse sich ableiten, dass auch die dem ersten Faustschlag folgenden beiden Schläge eine grosse Intensität aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass der erste Schlag eine Intensität von zehn ("sehr stark") gehabt habe. Die weiteren Schläge seien schwächer gewesen, da ihm die Hand vom ersten Schlag weh getan habe. Die Vorinstanz erwägt, wer einem Menschen dreimal so heftig mit der Faust ins Gesicht schlage, in der Absicht, ihn ausser Gefecht zu setzen, nehme zwingend zumindest in Kauf, dass dieser einerseits als Folge der Schläge das Bewusstsein verliere und andererseits auch im Nasen- und Mundbereich stark blutende Verletzungen erleide. Somit habe der Beschwerdeführer auch in Kauf genommen, dass dem in
der Folge bewusstlos am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 durch eine zurücksinkende Zunge und gegen das Körperinnere auslaufendes Blut die Atemwege blockieren werden, was notorisch zu einer lebensbedrohlichen Erstickungsgefahr führen könne und geführt habe. Der objektive und subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung seien damit erfüllt.

1.4. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst betreffend die Anzahl der Schläge festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht einheitlich ist. Die Vorinstanz geht in ihren Sachverhaltsfeststellungen von mindestens zwei oder drei heftigen Faustschlägen aus. Im Rahmen ihrer Würdigung nimmt sie indes mehrfach ausschliesslich auf drei Schläge Bezug. Festzuhalten ist, dass für die vorliegende Beurteilung gemäss den vorinstanzlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen von mindestens zwei oder drei heftigen Faustschlägen auszugehen ist und die vorinstanzlichen Erwägungen davon ausgehend zu prüfen sind.

1.5. Hinsichtlich der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der schweren Körperverletzung bringt der Beschwerdeführer vor, in der akuten Stresssituation, in welcher er sich aufgrund des Angriffs befunden habe, habe er sich keine Gedanken über die mittelbaren Folgen seiner Abwehrhandlung machen können. Es sei ihm einzig darum gegangen, den Beschwerdegegner 2 handlungsunfähig zu machen. Die eingetretenen schwerwiegenden Körperverletzungen habe er dabei nicht vorausgesehen und diese auch nicht in Kauf genommen.
Die Vorinstanz hält diesbezüglich im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Heftigkeit und Anzahl der Schläge damit rechnen müssen, dass er dem Beschwerdegegner 2 lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung zufügen könnte. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Bei den von der Vorinstanz festgestellten, ausserordentlich wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf waren die dem Beschwerdegegner 2 zugefügten Verletzungen nicht aussergewöhnlich. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (vgl. Urteile 6B 553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B 526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B 529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers genügt es nicht, dass keine qualifizierenden Begleitumstände für eine besonders gefährliche Ausführung der Tathandlung vorliegen oder ihm keine besondere Hinterhältigkeit oder Gesinnung zur Last gelegt wird, um eine eventualvorsätzliche Begehung zu verneinen. Für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht
voraus, dass neben den eigentlichen Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile 6B 553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B 526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B 529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat mit äusserster Heftigkeit zwei oder dreimal gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 geschlagen und hatte die Absicht, ihn unschädlich zu machen. Die Vorinstanz verfällt bei der dargelegten Ausgangslage nicht in Willkür, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe die lebensgefährlichen Verletzungen und bleibende Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB zumindest in Kauf genommen. Die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehr verneint und damit Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB verletzt.

2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch - 1 Dieses Gesetz:
1    Dieses Gesetz:
a  regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB)3 oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b  ...
2    Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
a  die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b  die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c  Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d  die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e  Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f  Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g  Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h  Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i  Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis  Artikel 92a (Informationsrecht);
j  die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k  die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l  Artikel 110 (Begriffe);
m  die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n  die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o  ...
3    Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
JStG i.V.m. Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch - 1 Dieses Gesetz:
1    Dieses Gesetz:
a  regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB)3 oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b  ...
2    Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
a  die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b  die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c  Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d  die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e  Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f  Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g  Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h  Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i  Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis  Artikel 92a (Informationsrecht);
j  die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k  die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l  Artikel 110 (Begriffe);
m  die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n  die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o  ...
3    Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
JStG i.V.m. Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).
Notwehr setzt nach Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Die angegriffene Person braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn die angreifende Person eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist,
zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile 6B 310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B 182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B 205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1; mit Hinweisen). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen).

Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B 310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B 182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B 575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt der Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3a; Urteile 6B 521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, der dem Beschwerdeführer unmittelbar drohende Übergriff auf seine körperliche und sexuelle Integrität durch den Beschwerdegegner 2 sei zweifellos rechtswidrig gewesen. Als der Beschwerdeführer die Gefahr eines kürzest bevorstehenden Angriffs realisiert habe, habe er weder fliehen noch zu einer subsidiär milderen Abwehrmassnahme als einen Schlag gegen das Gesicht des Beschwerdegegners 2 greifen können. Angesichts der drohenden Packbewegung sei ein Schlag gegen den Kopfbereich nachvollziehbar. Zu prüfen bleibe, ob das Verteidigungsverhalten des Beschwerdeführers mit einer Salve von Schlägen angemessen gewesen sei oder ob damit die Grenzen der Notwehr überschritten worden seien. Der Beschwerdeführer habe mehrfach innert kürzester Zeit gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 geschlagen, wobei die Salve von Schlägen wuchtig und heftig gewesen sei. Derart harte Schläge gegen den Kopf seien geeignet, Bewusstlosigkeit und erhebliche Verletzungen hervorzurufen, was im Weiteren bekannterweise zu einem unkontrollierten Sturz führen könne. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zum äusseren Erscheinungsbild und dem Gang des Beschwerdegegners 2 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit keiner
besonderen Gewaltbereitschaft rechnen beziehungsweise nicht von einer kämpferischen Überlegenheit des Beschwerdegegners 2 ausgehen musste. Trotzdem habe er mit voller Kraft heftig und mit einer Salve von Schlägen mehrfach gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 geschlagen und damit in Kauf genommen, ihn erheblich zu verletzen. Die Abwehr sei zwar effektiv gewesen, aber erscheine in dieser konkreten Situation nicht als angemessen. Das Übermass ergebe sich aus der Intensität und Mehrzahl der Schläge, die aufgrund ihrer sehr engen zeitlichen Abfolge als eine Handlungseinheit zu würdigen seien. Damit sei von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB auszugehen.
Der Beschwerdeführer sei demnach der schweren Körperverletzung schuldig und das Vorliegen des Notwehrexzesses sei im Sinne von Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2.4. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notwehrsituation befand, als er sich gegen den Beschwerdegegner 2 zur Wehr setzte. Der zum Tatzeitpunkt 17-jährige Beschwerdeführer sah sich abends in einem Park mit einem um mehr als 40 Jahre älteren Angreifer konfrontiert, der vorgängig vor ihm onaniert und ihm gegenüber zu einer Packbewegung im Bereich des Oberkörpers angesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hat die Ursache für die Notwehrlage nicht vorgängig gesetzt beziehungsweise der Abwehrhandlung ging keine Provokation seinerseits voraus. Demnach war er nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern durfte sich verteidigen (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.1; 101 IV 119).

2.5. Fraglich ist, ob die Verteidigungshandlung verhältnismässig war. Der Beschwerdeführer ging von einem drohenden Eingriff in seine körperliche und angesichts des dem Angriff vorhergehenden Verhaltens des Beschwerdegegners 2 auch in seine sexuelle Integrität aus. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Notwehrexzess in der Anzahl und Intensität der gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 gerichteten Schläge zu erkennen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kommt es nicht lediglich auf eine Beurteilung des zweiten, eventuell dritten Schlages an, sondern die Faustschläge sind gesamthaft als Handlungseinheit zu beurteilen. Ob bei zwei Schlägen bereits von einer "Salve von Schlägen", wie dies die Vorinstanz erwägt, auszugehen ist, erscheint fraglich. Die Faustschläge waren jedoch unbestrittenermassen von äusserster Heftigkeit und führten entsprechend zu einer lebensbedrohlichen Situation und schwerwiegenden Gesundheitsschäden für den Beschwerdegegner 2. Der Beschwerdeführer vergrösserte das durch einen wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf ohnehin bereits geschaffene massive Gesundheitsrisiko massgebend, indem er es nicht dabei beliess, sondern noch mindestens einmal heftig gegen Kopf des Beschwerdegegners 2 schlug.
Der Notwehrexzess liegt vorliegend in der Kombination von Anzahl und Heftigkeit der Schläge gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei dem Beschwerdegegner 2 körperlich unterlegen gewesen, weicht er von den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht von einer kämpferischen Überlegenheit des Beschwerdegegners 2 ausgehen konnte, ab.
Die Faustschläge des Beschwerdeführers gegen das Gesicht des Beschwerdegegners 2 gingen in ihrer Anzahl in Kombination mit ihrer Heftigkeit unter den gegebenen Umständen über das Mass einer zulässigen Notwehrhandlung hinaus. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen zur Abwehr der Packbewegung erscheint in Würdigung der gesamten Umstände nicht mehr als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat mit seinen für den Beschwerdegegner 2 lebensbedrohlichen Faustschlägen die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten. Die vorinstanzliche Bejahung eines Notwehrexzesses verletzt kein Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise das Vorliegen einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung verneint und damit Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB verletzt.

3.2. Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB regelt die "entschuldbare Notwehr". Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; Urteile 6B 521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B 1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2; 6B 873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Trotz vereinzelter Kritik in der Lehre ist an der dargelegten Rechtsprechung, wonach vom Täter einen umso höheren Grad an Aufregung verlangt wird, je mehr
seine Abwehrhandlung die angreifende Person verletzt oder gefährdet, festzuhalten (Urteil 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (Urteile 6B 521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; mit Hinweisen). Wird mit der Notwehrhandlung der Tod der angreifenden Person in Kauf genommen, muss sich die angegriffene Person in Todesangst befinden oder zumindest schwere Verletzungen befürchten (Urteil 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB ein gewisses Ermessen (BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B 57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteile 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B 133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). In welchem Zustand sich die angegriffene Person befand, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob dieser Zustand eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB begründet (Urteile 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B 632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.8; mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Anforderungen für die Entschuldbarkeit der Aufregung oder Bestürzung des Beschwerdeführers seien eher hoch anzusetzen, da der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 mit einer Salve wuchtiger Schläge schwere Verletzungen zugefügt und ihn dadurch letztlich in eine lebensbedrohliche Situation versetzt habe. Der Beschwerdeführer sei sicherlich aufgeregt oder bestürzt gewesen. Diese Aufregung sei jedoch weitgehend durch das mehrfache Onanieren des Beschwerdegegners 2 bedingt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch veranlasst gefühlt, den Beschwerdegegner 2 aus nächster Nähe in einer körperlichen Distanz von ca. 70 cm aufzufordern, damit aufzuhören, da er sich sexuell belästigt gefühlt habe. Das vom Beschwerdeführer akribisch beschriebene Verhalten, wonach er sich genau überlegt habe, was er nun dem Beschwerdegegner 2 sage, damit dieser aufhöre, relativiere die Aufregung oder Bestürzung des Beschwerdeführers in entscheidendem Masse. Es sei als lebensfremd zu erachten, dass jemand, der angebe, er habe Angst um sein Leben, sich aus einer sicheren Lage, in Kenntnis, dass die Polizei bald kommen sollte, ca. 70 cm, mithin in nächster Distanz, vor dem potentiellen Angreifer positioniere, um ihm
freundlich und mit Respekt die Meinung zu sagen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Angst um sein Leben aufgrund der drohenden Packbewegung erscheine als sehr übertrieben dargestellt und sei als Schutzbehauptung zu erachten. Vielmehr sei von einer niedrigeren emotionalen Betroffenheit auszugehen, weitgehend bedingt durch die Bestürzung aufgrund des vorausgegangenen Onanierens des Beschwerdegegners 2. Eine entschuldbare Betroffenheit im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB sei zu verneinen.

3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen zu seinem Gemütszustand und der Gewaltbereitschaft des Beschwerdegegners 2. Er gibt in diesem Zusammenhang ausführlich die von ihm gemachten Schilderungen seiner Gefühlslage und den Geschehnissen wieder und nimmt Bezug auf das Urteil der Erstinstanz, dessen Begründung er als eingehender erachtet. Es reicht indes für die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren und darzulegen, wie seiner Meinung nach seine Aussagen zu würdigen gewesen wären (vgl. oben E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach aufgrund seines Verhaltens nicht davon auszugehen sei, dass ihn der Beschwerdegegner 2 in Todesangst versetzt habe, geradezu unhaltbar ist. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu seinem Zustand ist insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3.5. Soweit der Beschwerdeführer ausführlich darlegt, dass bereits vor dem Angriff aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners 2 eine akzentuierte Aufregung und Bestürzung bei ihm vorgelegen habe, ist anzumerken, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen sein muss, damit ein Notwehrexzess entschuldbar ist (oben E. 3.2). Massgebend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer mit seinen Faustschlägen gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 potenziell tödliche Verletzung zufügte, weshalb die Entschuldbarkeit eine hohe Intensität an Aufregung oder Bestürzung erfordert. Für die Inkaufnahme des Todes etwa muss sich die angegriffene Person selbst in Todesangst befunden haben (Urteil 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine solche lag aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vor. Die Kritik des Beschwerdeführers genügt demnach nicht, um die vorinstanzliche Auffassung hinsichtlich der Entschuldbarkeit der Notwehr als rechtswidrig erscheinen zu lassen und die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung.

4.2.

4.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Satz 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch - 1 Dieses Gesetz:
1    Dieses Gesetz:
a  regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB)3 oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b  ...
2    Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
a  die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b  die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c  Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d  die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e  Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f  Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g  Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h  Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i  Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis  Artikel 92a (Informationsrecht);
j  die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k  die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l  Artikel 110 (Begriffe);
m  die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n  die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o  ...
3    Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
JStG; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6).
Eine unverhältnismässige Abwehr des (Putativ-) Angegriffenen führt zu einer obligatorischen Strafmilderung (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB), bei welcher das Gericht namentlich auch eine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zu berücksichtigen hat, welche nicht die von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB geforderte Intensität erreicht (Urteil 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2).

4.2.2. Für Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr vollendet haben, sieht das Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) als Strafe einen Verweis (Art. 22
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 22 Verweis - 1 Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat.
1    Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat.
2    Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen zusätzlich eine Probezeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und damit verbundene Weisungen auferlegen. Begeht der Jugendliche während der Probezeit schuldhaft eine mit Strafe bedrohte Tat oder missachtet er die Weisungen, so kann die urteilende Behörde eine andere Strafe als einen Verweis verhängen.
JStG), eine persönliche Leistung (Art. 23
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 23 Persönliche Leistung - 1 Der Jugendliche kann zu einer persönlichen Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von hilfsbedürftigen Personen oder des Geschädigten mit deren Zustimmung verpflichtet werden. Die Leistung hat dem Alter und den Fähigkeiten des Jugendlichen zu entsprechen. Sie wird nicht entschädigt.
1    Der Jugendliche kann zu einer persönlichen Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von hilfsbedürftigen Personen oder des Geschädigten mit deren Zustimmung verpflichtet werden. Die Leistung hat dem Alter und den Fähigkeiten des Jugendlichen zu entsprechen. Sie wird nicht entschädigt.
2    Als persönliche Leistung kann auch die Teilnahme an Kursen oder ähnlichen Veranstaltungen angeordnet werden.
3    Die persönliche Leistung dauert höchstens zehn Tage. Für Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet und ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben, kann die persönliche Leistung bis zu einer Dauer von drei Monaten angeordnet und mit der Verpflichtung verbunden werden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
4    Wird die Leistung nicht fristgemäss oder mangelhaft erbracht, so ermahnt die vollziehende Behörde den Jugendlichen unter Ansetzung einer letzten Frist.
5    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet, so kann er verpflichtet werden, die Leistung unter unmittelbarer Aufsicht der vollziehenden Behörde oder einer von ihr bestimmten Person zu erbringen.
6    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet, so erkennt die urteilende Behörde:
a  an Stelle einer Leistung bis zu zehn Tagen auf Busse;
b  an Stelle einer Leistung über zehn Tagen auf Busse oder Freiheitsentzug; der Freiheitsentzug darf die Dauer der umgewandelten Leistung nicht übersteigen.
JStG), eine Busse (Art. 24
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 24 Busse - 1 Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet hat, kann mit Busse bestraft werden. Diese beträgt höchstens 2000 Franken. Sie ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen.
1    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet hat, kann mit Busse bestraft werden. Diese beträgt höchstens 2000 Franken. Sie ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen.
2    Die Vollzugsbehörde bestimmt die Zahlungsfrist; sie kann Erstreckungen und Teilzahlungen gewähren.
3    Auf Gesuch des Jugendlichen kann die Vollzugsbehörde die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln, ausser wenn die Busse an Stelle einer nicht erbrachten persönlichen Leistung ausgesprochen wurde.
4    Haben sich die für die Bemessung der Busse massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil ohne Verschulden des Jugendlichen verschlechtert, so kann die urteilende Behörde die Busse herabsetzen.
5    Bezahlt der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so wandelt sie die urteilende Behörde in Freiheitsentzug bis zu 30 Tagen um. Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn der Jugendliche ohne sein Verschulden zahlungsunfähig ist.
JStG) oder, im Falle von Verbrechen oder Vergehen, einen Freiheitsentzug bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 25 - 1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
1    Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a  ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b  eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB27 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
JStG), und für gewisse Straftaten unter weiteren Voraussetzungen von bis zu vier Jahren (Art. 25 Abs. 2
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 25 - 1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
1    Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a  ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b  eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB27 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
JStG), vor. Persönliche Leistung und Freiheitsentzug können mit Busse verbunden werden (vgl. Art. 33
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 33 Verbindung von Strafen - Persönliche Leistung nach Artikel 23 Absatz 2 und Freiheitsentzug können mit Busse verbunden werden.
JStG).

4.3. Die Vorinstanz erachtet aufgrund der Art der Tat sowie des Alters und der Vorgehensweise des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe als gerechtfertigt. Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Sanktionsart seine Würdigung der Tat darlegt und ausführt, wie die strafzumessungsrelevanten Umstände im Hinblick auf die Sanktionsart anders hätten gewichtet werden können, vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festlegung der Sanktionsart überschritten hat, rechtlich von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Einsatzstrafe hält die Vorinstanz unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe durch seine brutale Salve von Schlägen ein beachtliches Mass an krimineller Energie offenbart. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als dass ein geradezu beachtliches Mass an krimineller Energie dem Verhalten des Beschwerdeführers kaum zu entnehmen ist. Das Bundesgericht kann jedoch, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass
einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteile 6B 144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.2.3; 6B 132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Heftigkeit der Schläge und der dadurch geschaffenen Lebensgefahr sowie den langfristigen körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners 2 von einer Einsatzstrafe von sieben bis acht Monaten ausgeht, überschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen im Ergebnis nicht.
Aufgrund des Notwehrexzesses und der mit dem Ergänzungsgutachten vom 20. November 2017 festgehaltenen leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers reduziert die Vorinstanz die Strafe um zwei Monate. Das Nachtatverhalten führt zu einer weiteren Strafreduktion. Die Vorinstanz erachtet insgesamt eine Strafe von vier Monaten als gerechtfertigt. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass die Vorstrafenlosigkeit nach der Rechtsprechung grundsätzlich neutral zu werten ist. Besondere Umstände, welche eine ausnahmsweise Berücksichtigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Strafe von vier Monaten Freiheitsentzug hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens.

4.4.

4.4.1. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche strafmindernd zu berücksichtigen sei, geltend.

4.4.2. Gemäss Art. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20034 (JStG) verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.
und Art. 3 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
JStPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteile 6B 1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5; 6B 1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; Urteile 6B 1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5; 6B 1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteile 6B 243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B 676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.9.2; je mit Hinweisen).
Dem Beschleunigungsgebot kommt im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zu (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2). Hinsichtlich der Verletzung des Beschleunigungsgebots sind an die Dauer des Strafverfahrens jedoch höhere Anforderungen zu stellen, wenn kurz vor der Volljährigkeit begangene schwere Straftaten zu beurteilen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2).

4.4.3. Sofern der Beschwerdeführer beanstandet, zwischen der Tat und der Anklageerhebung seien fast zwei Jahre vergangen, ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der Komplexität und Schwere des Falles sowie des einzuholenden Gutachtens und Ergänzungsgutachten die Verfahrensdauer im zulässigen Rahmen liegt. Ebenfalls beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer des Berufungsverfahrens. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Dauer von 15 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in einem Straffall geringerer Grössenordnung das Beschleunigungsgebot verletze (Urteil 6B 1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). Weiter hat das Bundesgericht eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Dauer von zwei Jahren für ein Berufungsverfahren, das sich im Wesentlichen auf die Beurteilung eines einzelnen Schuldspruchs sowie die Bemessung der Strafe beschränkte, bejaht (Urteil 6B 942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.2). In einem anderen Fall erachtete es die Dauer des Berufungsverfahrens von 16 Monaten bis zum begründeten Urteil in Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Urteil 6B 711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beanstandet
die Dauer von 16 Monaten zwischen der Urteilsfällung des Jugendgerichts bis zum Vorliegen des begründeten zweitinstanzlichen Urteils. Angesichts der dargelegten Rechtsprechung scheint diese Dauer unter Berücksichtigung der Schwere und Komplexität des Falles noch als gerechtfertigt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennt der Beschwerdeführer weiter in der Dauer des zweiten Berufungsverfahrens sowie der Dauer des Verfahrens von der Tat bis zum zweiten Berufungsurteil. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 26. Mai 2020 und das zweite Urteil der Vorinstanz am 2. Dezember 2021. Im zweiten Berufungsverfahren war das Urteil in tatsächlicher Hinsicht um die Beweiswürdigung hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdegegners 2 unmittelbar vor der Tat zu ergänzen. Auch wenn vorliegend an die Dauer des Jugendstrafverfahrens höhere Anforderungen zu stellen sind, da eine kurz vor der Volljährigkeit begangene schwere Straftat zu beurteilen ist, erscheint die Dauer von 18 Monaten selbst unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels und den mehrfach gestellten Fristerstreckungsgesuchen angesichts der vorzunehmenden Ergänzung als zu lange. Dies wirkt sich unweigerlich auch auf die Dauer des Verfahrens von der Tat am 8.
September 2015 bis zum Vorliegen des zweiten Berufungsurteils am 2. Dezember 2021 von sechs Jahren und drei Monaten aus. Die Dauer des kantonalen Jugendstrafverfahrens ist als übermässig lang zu qualifizieren.
Die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt insgesamt jedoch noch leicht, sodass sich keine Reduktion der Strafe rechtfertigt. Die festgestellte Verletzung ist jedoch im bundesgerichtlichen Dispositiv festzustellen. Damit, und in Verbindung mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kostenregelung, wird ihm gemäss Rechtsprechung eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft (vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.3; 138 II 513 E. 6.5; 136 I 274 E. 2.3; Urteile 6B 1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; 6B 1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.4; je mit Hinweisen).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die ihm von der Vorinstanz auferlegte Haftungsquote von 50 %. Die Vorinstanz habe diverse Umstände ausser Betracht gelassen oder offensichtlich falsch gewichtet.

5.2. Nach Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Zu den Umständen im vorerwähnten Sinne gehört insbesondere das Verhalten der geschädigten Person (vgl. BGE 146 III 387 E. 6.3.2; 130 III 591 E. 5.2). Das Selbstverschulden der geschädigten Person wird prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden der schädigenden Person. Es muss ihr vorgehalten werden können, dass sie die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass sie nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu ihrem eigenen Schutz aufgewendet hat (vgl. BGE 107 Ib 155 E. 2b; Urteile 6B 54/2021 vom 26. September 2022 E. 3.1; 6B 267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 8.2; je mit Hinweisen). Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteile 6B 54/2021 vom 26. September 2022 E. 3.1; 6B 278/2017 vom 12. Februar 2018
E. 4.3; je mit Hinweisen).
Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR billigt dem Gericht einen breiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Reduktion des Schadenersatzes zu (vgl. BGE 141 V 51 E. 9.2; Urteil 6B 54/2021 vom 26. September 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2; 131 III 12 E. 4.2; Urteil 6B 278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen).

5.3. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Haftungsquote dargelegt, dass der rechtswidrige Angriff durch den Beschwerdegegner 2 klarerweise einen Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR darstellt. Der Beschwerdegegner 2 habe durch sein zunächst belästigendes und bedrohliches Verhalten und schliesslich durch die Packbewegung die Ursache gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer, wenn auch in unangemessener Weise, zur Wehr gesetzt habe. Es sei von einem nicht unerheblichen Selbst- bzw. Mitverschulden des Beschwerdegegners 2 auszugehen, weshalb es aufgrund der Umstände gerechtfertigt erscheine, die Haftungsquote des Beschwerdeführers auf 50 % zu reduzieren. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die von ihm im Zusammenhang mit seiner Verurteilung und der Strafzumessung vorgebrachten Einwände. So macht er geltend, es habe keine Salve von Schlägen gegeben und die Vorinstanz habe die Notwehrsituation und sein bzw. das Verschulden des Beschwerdegegners 2 falsch festgestellt sowie falsch gewichtet. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einwände ist auf die obigen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Notwehrexzess und der Strafzumessung zu verweisen. Den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich keine
Ermessensüberschreitung entnehmen und die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.

6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Mangel, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, ist verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B 1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 5; 6B 200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 6; 6B 124/2021 vom 24. März 2021 E. 3, nicht publ. in: BGE 147 I 259).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Teil der Gerichtskosten zu tragen, während dem Kanton Zürich keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Korrekterweise hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass ihr Entscheid in Verletzung des Beschleunigungsgebots erging. Dies hätte sich auf ihren Kosten- und Entschädigungsentscheid ausgewirkt. Da einzig ein Nebenpunkt betroffen ist, wären die Auswirkungen indes marginal gewesen, weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verzichtet wird. Stattdessen werden im Sinne eines Ausgleichs keine Kosten erhoben und es wird eine volle Entschädigung ausgerichtet (vgl. Urteile 6B 176/2017 vom 24. April 2017 E. 3; 6B 927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_402/2022
Datum : 24. April 2023
Publiziert : 09. Juni 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Schwere Körperverletzung, Willkür, Notwehrexzess, Strafzumessung, Zivilforderung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
JStG: 1 
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch - 1 Dieses Gesetz:
1    Dieses Gesetz:
a  regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB)3 oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b  ...
2    Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
a  die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b  die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c  Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d  die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e  Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f  Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g  Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h  Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i  Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis  Artikel 92a (Informationsrecht);
j  die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k  die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l  Artikel 110 (Begriffe);
m  die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n  die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o  ...
3    Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
22 
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 22 Verweis - 1 Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat.
1    Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat.
2    Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen zusätzlich eine Probezeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und damit verbundene Weisungen auferlegen. Begeht der Jugendliche während der Probezeit schuldhaft eine mit Strafe bedrohte Tat oder missachtet er die Weisungen, so kann die urteilende Behörde eine andere Strafe als einen Verweis verhängen.
23 
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 23 Persönliche Leistung - 1 Der Jugendliche kann zu einer persönlichen Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von hilfsbedürftigen Personen oder des Geschädigten mit deren Zustimmung verpflichtet werden. Die Leistung hat dem Alter und den Fähigkeiten des Jugendlichen zu entsprechen. Sie wird nicht entschädigt.
1    Der Jugendliche kann zu einer persönlichen Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von hilfsbedürftigen Personen oder des Geschädigten mit deren Zustimmung verpflichtet werden. Die Leistung hat dem Alter und den Fähigkeiten des Jugendlichen zu entsprechen. Sie wird nicht entschädigt.
2    Als persönliche Leistung kann auch die Teilnahme an Kursen oder ähnlichen Veranstaltungen angeordnet werden.
3    Die persönliche Leistung dauert höchstens zehn Tage. Für Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet und ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben, kann die persönliche Leistung bis zu einer Dauer von drei Monaten angeordnet und mit der Verpflichtung verbunden werden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
4    Wird die Leistung nicht fristgemäss oder mangelhaft erbracht, so ermahnt die vollziehende Behörde den Jugendlichen unter Ansetzung einer letzten Frist.
5    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet, so kann er verpflichtet werden, die Leistung unter unmittelbarer Aufsicht der vollziehenden Behörde oder einer von ihr bestimmten Person zu erbringen.
6    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet, so erkennt die urteilende Behörde:
a  an Stelle einer Leistung bis zu zehn Tagen auf Busse;
b  an Stelle einer Leistung über zehn Tagen auf Busse oder Freiheitsentzug; der Freiheitsentzug darf die Dauer der umgewandelten Leistung nicht übersteigen.
24 
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 24 Busse - 1 Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet hat, kann mit Busse bestraft werden. Diese beträgt höchstens 2000 Franken. Sie ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen.
1    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet hat, kann mit Busse bestraft werden. Diese beträgt höchstens 2000 Franken. Sie ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen.
2    Die Vollzugsbehörde bestimmt die Zahlungsfrist; sie kann Erstreckungen und Teilzahlungen gewähren.
3    Auf Gesuch des Jugendlichen kann die Vollzugsbehörde die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln, ausser wenn die Busse an Stelle einer nicht erbrachten persönlichen Leistung ausgesprochen wurde.
4    Haben sich die für die Bemessung der Busse massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil ohne Verschulden des Jugendlichen verschlechtert, so kann die urteilende Behörde die Busse herabsetzen.
5    Bezahlt der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so wandelt sie die urteilende Behörde in Freiheitsentzug bis zu 30 Tagen um. Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn der Jugendliche ohne sein Verschulden zahlungsunfähig ist.
25 
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 25 - 1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
1    Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a  ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b  eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB27 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
33
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 33 Verbindung von Strafen - Persönliche Leistung nach Artikel 23 Absatz 2 und Freiheitsentzug können mit Busse verbunden werden.
JStPO: 1 
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20034 (JStG) verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.
3
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
OR: 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
StGB: 12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
15 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
16 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StPO: 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
BGE Register
101-IV-119 • 102-IV-1 • 104-IV-1 • 107-IB-155 • 107-IV-12 • 109-IV-5 • 129-IV-6 • 130-III-591 • 131-III-12 • 133-IV-9 • 135-III-121 • 136-I-274 • 136-IV-1 • 136-IV-49 • 136-IV-55 • 137-V-71 • 138-II-513 • 141-IV-305 • 141-IV-61 • 141-V-51 • 142-IV-137 • 143-IV-241 • 143-IV-373 • 143-IV-49 • 144-IV-313 • 145-IV-154 • 146-III-387 • 146-IV-114 • 146-IV-88 • 147-I-259 • 147-IV-439 • 147-IV-73 • 93-IV-81
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beschwerdegegner • bundesgericht • aufregung • beschleunigungsgebot • dauer • notwehr • verhalten • monat • schwere körperverletzung • ermessen • sachverhaltsfeststellung • eventualvorsatz • strafzumessung • schadenersatz • wille • mass • wiese • verurteilung • distanz
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