Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1368/2023
Urteil vom 24. November 2023
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Besetzung Richter Alexander Misic, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Tobias Egli.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport,
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen,
Vorinstanz.
Gegenstand Personensicherheitsprüfung.
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet seit Juli 2018 in der Funktion als (...) bei der (...) (nachfolgend auch: Arbeitgeber). Hierzu benötigt er regelmässig Zugang zu als «GEHEIM» klassifizierten Informationen und Material, weshalb es sich um eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion handelt. Zuletzt wurde er im Jahr 2016 im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit beim (...) einer erweiterten Personensicherheitsprüfung durch die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend: Fachstelle) unterzogen und von dieser als unbedenklich eingestuft.
B.
Am 19. Januar 2022 informierte eine Drittperson die Fachstelle über folgenden Sachverhalt: Sie berate eine Elterngruppe zum Schutz von Schulkindern im Rahmen der Covid-19-Pandemie. Anlässlich eines Beratungstreffens sei der Fall eines (...)-Mitarbeiters diskutiert worden, der auf dem sozialen Netzwerk Twitter zum «Doxing» aufrufe und sich auf einem zweiten Nutzerkonto als Arzt ausgebe. Auf einer anderen Social-Media-Plattform habe der genannte (...)-Mitarbeiter unter dem Namen «(...)» ein Konto angelegt. Ausserdem gebe er auf anderen Social-Media-Plattformen die (...) in B._______ als seinen Arbeitsplatz an. Die Drittperson legte dem Informationsschreiben diverse Screenshots von Twitter-Nachrichten bei.
C.
Nachdem die Fachstelle das Informationsschreiben dem Arbeitgeber von A._______ übermittelte, leitete dieser am 25. Januar 2022 frühzeitig die Wiederholung seiner noch bis am 6. November 2022 gültigen Personensicherheitsprüfung ein. Im Einverständnis mit A._______ beantragte der Arbeitgeber die Durchführung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 11 Erweiterte Personensicherheitsprüfung - 1 Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig. |
|
1 | Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig. |
2 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt: |
a | bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; |
abis | im Bereich von Geschäftsverwaltungssystemen nach der GEVER-Verordnung vom 30. November 201215 bei: |
abis1 | Administratorinnen und Administratoren, |
abis2 | Registratorinnen und Registratoren mit umfassenden Zugriffsrechten, |
abis3 | Personal von Leistungserbringern sowie beauftragten Dritten. |
b | bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; |
c | bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage; |
d | bei Personen, die anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz hoheitlich vertreten; |
e | bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten; |
f | bei Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen oder polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere oder äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Bekanntgabe die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen kann; |
g | anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu: |
g1 | GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, |
g2 | Schutzzone 3 einer militärischen Anlage. |
3 | Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und d BWIS sowie die Daten aus dem nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200817.18 |
4 | Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:19 |
a | die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist; |
b | für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind; |
c | die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen. |
5 | Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten. |
D.
Am 7. September 2022 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung mit A._______ gemäss Art. 11 Abs. 4

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 11 Erweiterte Personensicherheitsprüfung - 1 Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig. |
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1 | Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig. |
2 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt: |
a | bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; |
abis | im Bereich von Geschäftsverwaltungssystemen nach der GEVER-Verordnung vom 30. November 201215 bei: |
abis1 | Administratorinnen und Administratoren, |
abis2 | Registratorinnen und Registratoren mit umfassenden Zugriffsrechten, |
abis3 | Personal von Leistungserbringern sowie beauftragten Dritten. |
b | bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; |
c | bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage; |
d | bei Personen, die anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz hoheitlich vertreten; |
e | bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten; |
f | bei Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen oder polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere oder äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Bekanntgabe die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen kann; |
g | anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu: |
g1 | GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, |
g2 | Schutzzone 3 einer militärischen Anlage. |
3 | Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und d BWIS sowie die Daten aus dem nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200817.18 |
4 | Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:19 |
a | die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist; |
b | für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind; |
c | die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen. |
5 | Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten. |

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 11 Erweiterte Personensicherheitsprüfung - 1 Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig. |
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1 | Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig. |
2 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt: |
a | bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; |
abis | im Bereich von Geschäftsverwaltungssystemen nach der GEVER-Verordnung vom 30. November 201215 bei: |
abis1 | Administratorinnen und Administratoren, |
abis2 | Registratorinnen und Registratoren mit umfassenden Zugriffsrechten, |
abis3 | Personal von Leistungserbringern sowie beauftragten Dritten. |
b | bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; |
c | bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage; |
d | bei Personen, die anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz hoheitlich vertreten; |
e | bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten; |
f | bei Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen oder polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere oder äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Bekanntgabe die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen kann; |
g | anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu: |
g1 | GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, |
g2 | Schutzzone 3 einer militärischen Anlage. |
3 | Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und d BWIS sowie die Daten aus dem nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200817.18 |
4 | Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:19 |
a | die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist; |
b | für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind; |
c | die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen. |
5 | Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten. |
E.
Am 19. Januar 2023 informierte die Fachstelle A._______ darüber, dass sie beabsichtige, eine Risikoerklärung gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. c

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
|
1 | Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
a | Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. |
b | Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. |
c | Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. |
d | Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. |
2 | Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. |
3 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. |
4 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. |

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 21 Rechtliches Gehör - 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
|
1 | Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
2 | Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35 |
F.
A._______ nahm dazu am 25. Januar 2023 Stellung.
G.
Am 28. Februar 2023 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. c

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
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1 | Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
a | Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. |
b | Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. |
c | Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. |
d | Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. |
2 | Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. |
3 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. |
4 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. |
H.
Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, dass für ihn eine Sicherheitserklärung gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
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1 | Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
a | Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. |
b | Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. |
c | Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. |
d | Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. |
2 | Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. |
3 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. |
4 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. |
I.
Mit Vernehmlassung vom 12. April 2023 schloss die Fachstelle (nachfolgend Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 19. April 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgen-den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Bei der angefochtenen Risikoerklärung handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. |

SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
|
1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |
Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff

SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
|
1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |

SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
|
1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |
3.2 Nach Art. 20 Abs. 1

SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
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1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |
3.3 Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (Urteile des BGer 1C_635/2014 vom 29. September 2015 E. 2.3 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 3 und 5.2.1; BVGE 2015/17 E. 3.3.1).
Gestützt auf die erhobenen Daten wird eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund «harter» Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos kann auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des BGer 1C_635/2014 vom 29. September 2015 E. 2.3; Urteile des BVGer
A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3 und A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.3.4).
Nicht massgebend ist, ob die geprüfte Person am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Arbeitsleistung. Ferner dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos grundsätzlich auch keine sozialen Überlegungen einfliessen. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung können jedenfalls vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Beschäftigung der geprüften Person oder deren Einsetzung in eine bestimmte Funktion berücksichtigt werden, zumal gemäss Art. 21 Abs. 4

SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
|
1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |
Die Prüfbehörde erlässt eine Sicherheitserklärung, wenn sie die Person als unbedenklich beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. a

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
|
1 | Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
a | Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. |
b | Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. |
c | Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. |
d | Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. |
2 | Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. |
3 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. |
4 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. |

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
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1 | Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
a | Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. |
b | Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. |
c | Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. |
d | Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. |
2 | Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. |
3 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. |
4 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. |

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
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1 | Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
a | Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. |
b | Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. |
c | Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. |
d | Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. |
2 | Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. |
3 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. |
4 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. |

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
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1 | Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
a | Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. |
b | Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. |
c | Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. |
d | Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. |
2 | Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. |
3 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. |
4 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. |
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c

SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
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1 | Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
a | Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. |
b | Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. |
c | Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. |
d | Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. |
2 | Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. |
3 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. |
4 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. |
4.1 Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Anbringen von Markierungen ohne behördliche Ermächtigung, begangen im Zeitraum vom 29. Juli 2017 bis 13. August 2017, zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Gemäss Sachverhalt hat der Beschwerdeführer mit wasserfester gelber und weisser Farbe diverse Schriftzüge («Langsam», «nid jufle», «30», «Schule», «30längt», «süferli» und «Füessli») auf öffentlichen Strassen der Gemeinde C._______, Ortsteil D._______, angebracht, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer begründete sein Delikt anlässlich der Befragung vom 7. September 2022 damit, dass sich nicht alle Verkehrsteilnehmer an das Tempolimit gehalten hätten. Da nichts dagegen unternommen worden sei, habe er vor dem Schulanfang die 30er-Zone mit Farbe markiert. Es habe sich um einen Hilfeschrei gehandelt, da er sich grosse Vorwürfe gemacht hätte, falls seinen Kindern etwas zugestossen worden wäre. Gleichzeitig erwähnte der Beschwerdeführer, dass es ihm durchaus bewusst gewesen sei, dass solche Handlungen illegal seien. Im Rahmen der Hausdurchsuchung hätten die Polizisten Schuhe mit einem Farbspritzer gefunden. Darauf habe er zugegeben, die erwähnte Tat ausgeführt zu haben. Ansonsten hätte er die begangene Tat nicht gestanden.
4.2 Aufgrund des oben erwähnten Delikts wurde der Beschwerdeführer verdächtigt, ein identisches Delikt am neuen Wohnort begangen zu haben. In der Nacht vom 27. August 2021 wurden entlang der E._______-Strasse in C._______ auf einer Länge von mehreren hundert Meter Farbschmierereien auf dem Strassenbelag angebracht, so namentlich mit weisser Farbe mehrmals die Zahl «30» und der Schriftzug «Kinder». Ein Politiker der Gemeinde C._______ erhielt ausserdem eine Sympathie-E-Mail von einem «Komitee Aktion Strassenmalerei», dessen E-Mail-Adresse der Familie des Beschwerdeführers, konkret seiner Frau, zugeordnet werden konnte. Da anlässlich einer Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers keine belastenden Beweismittel sichergestellt wurden und er die Tat bestritt, konnte ihm nichts nachgewiesen werden. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 11. November 2021 eingestellt.
Zu den beiden Vorkommnissen gab der Beschwerdeführer an der Befragung vom 7. September 2022 zu Protokoll, dass seinerseits die Versuchung bestehe, erneut etwas Illegales zu begehen, falls künftig nichts zu Gunsten der Verkehrssicherheit unternommen werde. Allerdings sei die «Kosten-Nutzen-Bilanz» sehr schlecht, weshalb es sich seiner Meinung nach nicht lohne, etwas Illegales zu tun. Vielmehr würde er versuchen, über den Elternrat, in dem er sich engagiere, etwas zu bewirken.
4.3 Im Arbeitsumfeld ereigneten sich zwei aktenkundige Vorfälle, die zu
einer Einvernahme und einem Eintrag im Personaldossier führten (vgl. arbeitsrechtliche Ermahnung vom 9. August 2019, Akten Vorinstanz
A19/33 ff.). Zunächst versandte der Beschwerdeführer im November 2018 eine E-Mail an eine Lieferfirma in Tschechien. Dieses E-Mail enthielt einen Anhang mit klassifizierten Daten. Der Dateiname wurde zwar anonymisiert, die beiden kritischen Spalten in der Excel-Datei mit als «GEHEIM» klassifizierten Informationen jedoch nur teilweise.
Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass es keine Möglichkeit gegeben habe, mit der Firma verschlüsselt zu kommunizieren. Aus diesem Grund habe er die angefügten Unterlagen anonymisieren wollen. Die Anonymisierung sei jedoch unvollständig gewesen, bei einem Blatt sei sie vergessen worden. Es habe sich um einen gravierenden Fehler gehandelt, da er damit Menschenleben von Personen, die in bestimmten Regionen für die (...) tätig gewesen seien, hätte gefährden können.
Ein weiterer aktenkundiger Vorfall fand am 12. Juni 2019 statt: Veranlasst durch technische Probleme bei seinem Arbeitsplatz, versandte der Beschwerdeführer eine verschlüsselte E-Mail mit einem als «GEHEIM» klassifizierten Anhang über ein gemäss internen Richtlinien unzulässiges System. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass das interne Mailsystem für den Versand von klassifizierten Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar gewesen sei, weshalb er für den Versand von «Key Word Files von Telefonaufnahmen» auf ein anderes System zurückgegriffen habe. Zwar erlaube die Informationsschutzverordnung, die er im Vorfeld konsultiert habe, einen Versand von als «GEHEIM» klassifizierten Informationen über dieses System. Allerdings gebe es innerhalb der (...) ein schärferes Reglement, das den Versand von als «GEHEIM» klassifizierten Informationen über dieses System nicht erlaube. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit dem letzten Vorfall vorsichtiger mit sicherheitsempfindlichen Informationen umgehe. Auch seien ihm seither weder Fehler unterlaufen noch hätten erneut Einvernahmen stattgefunden.
4.4 Hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit bei der (...) und des Umgangs mit sicherheitsempfindlichen Informationen am Arbeitsplatz wird dem Beschwerdeführer der nachlässige Umgang mit seiner Smart Card zur Last gelegt. Zumindest teilweise aus Vergesslichkeit habe er diese sehr oft im Notebook stecken lassen, manchmal sogar über das Wochenende und dies entgegen der Ermahnung seines Vorgesetzten. Ausserdem bemängelte sein Arbeitgeber die Ordnung an seinem Arbeitsplatz.
4.5 Erwähnung findet sodann ein Kontakt mit einer Drittperson, die als Doktorand an der ETH eingeschrieben sei. Der Beschwerdeführer gibt an, im Juli 2022 ein letztes Mal mit dieser Person essen gegangen zu sein. Sie habe sich sehr für die (...) als Arbeitgeberin interessiert und habe sich ihm gegenüber aufdringlich verhalten, indem sie einmal die Woche den Kontakt mit ihm gesucht habe. Untypischerweise habe sich dann die Person nach einem Kongress im Ausland nicht mehr bei ihm gemeldet. Sie hätten sich lediglich über mathematische Fragestellungen unterhalten. Da die besagte Person nie Fragen zu beruflichen Inhalten gestellt habe, habe er es nicht für nötig gehalten, die Begegnung seinem Arbeitgeber zu melden. Inskünftig würde er dies jedoch tun.
4.6 Schliesslich ist auf das Verhalten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien einzugehen. Er sei auf diversen sozialen Medien aktiv (Twitter, LinkedIn, Xing). Dort gebe er sich als (...) beim (...) aus, was den Vorschriften entspreche. Den Arbeitsort habe er nirgends angegeben. Er würde auch keine Inhalte teilen, die seine Arbeitstätigkeit betreffen würden. Während der Corona-Pandemie habe er sich ein «(...)-Profil» erstellt, um die sogenannten «Massnahmen Turbos» zu verärgern respektive zu trollen. Er gab zu Protokoll, dass er vorgängig recherchiert und herausgefunden habe, dass die Verwendung eines solchen Profils und das Trollen aus rechtlicher Sicht zulässig seien. Einmal habe er auf Twitter zu sogenanntem «Doxing» aufgerufen. Auch dabei handle es sich um eine straffreie Tat. Über das «(...)-Profil» habe die Zeitung (...) berichtet. Die Angelegenheit sei dem (...) gemeldet worden. Aus seiner Sicht würden sich aus dem Vorfall keine sicherheitsrelevanten Probleme ergeben.
5.
Ein erstes Sicherheitsrisiko erblickte die Vorinstanz in der dem Beschwerdeführer attestierten eingeschränkten Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und dem Gefahrenbewusstsein (Integrität). Hierbei ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. Urteile des BVGer A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 6.2, A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 6.1 und A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 6.1, je m.w.H.).
5.1 Gemäss Vorinstanz muss sich ein Arbeitgeber auf Personen verlassen können, die in besonders sicherheitsempfindlichen Funktionen eingesetzt werden. Sie erachtet es als schwerwiegend, dass dem Beschwerdeführer Fehler unterlaufen seien, die mit der nötigen Sorgfalt hätten vermieden werden können. Trotz Verwarnung, die der Beschwerdeführer im November 2018 erhalten habe, habe er sich im Juni 2019 erneut vorschriftswidrig verhalten. Dies sei bei der Ausübung einer besonders sicherheitsempfindlichen Funktion absolut zu vermeiden. Es gelte zu beachten, welche schwerwiegenden Folgen das damalige Verhalten des Beschwerdeführers hätte haben können. Erwähnenswert sei insbesondere der Vorfall vom November 2018, der gemäss seinen Aussagen zufolge Menschenleben von Personen hätte gefährden können, die in bestimmten Regionen für die (...) tätig gewesen seien. Gleichzeitig gelte es auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2019 kein derartiges Fehlverhalten mehr an den Tag gelegt habe.
Die Vorinstanz hat Zweifel, dass der Beschwerdeführer das erforderliche Niveau an Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit mitbringt, das die Ausübung seiner besonders sicherheitsempfindlichen Funktion voraussetzt. Insbesondere das von ihm beschriebene «hohe Paranoia Level», das ihn gemäss eigenen Aussagen begleite: Ständig darauf achten zu müssen, vorschriftengemäss mit sicherheitsempfindlichen Informationen umzugehen, empfände er als anstrengend. Hinzu komme der Umgang mit seiner Smart Card, die er entgegen den Anweisungen des Vorgesetzten nach Feierabend und übers Wochenende sehr oft im Notebook habe stecken lassen. Damit habe sich der Beschwerdeführer nicht an die Anweisung seines Vorgesetzten gehalten, was sich negativ auf seine Integrität auswirke. Ferner habe er die Wahrscheinlichkeit in Kauf genommen, dass die Smart Card eines Tags abhandenkomme und in der Folge zweckentfremdet werden könnte. Ebenfalls zu berücksichtigen sei seine Äusserung betreffend seine Vergesslichkeit. Diese habe ihm im Leben schon einige Male «einen Streich gespielt».
Aus Sicht der Vorinstanz kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Umgang mit sicherheitsempfindlichen Informationen künftig keine Fehler mehr unterlaufen. Sie wertete dies als eine sicherheitsrelevante Schmälerung der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der Verhaltensweise in den sozialen Medien hielt die Vor-
instanz fest, dass sie der Ansicht sei, dass Personen, die in sozialen Medien «Trollen» und «Doxen», sich diversen Gefahren aussetzen würden. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung des Gefahrenbewusstseins des Beschwerdeführers genauer zu analysieren.
Hinzu komme die Begegnung mit einer Drittperson der ETH. Der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitgeber nicht über die Begegnung informiert, da er sich mit der Person lediglich über mathematische Fragestellungen unterhalten hätte. Zwar hätten sich nie Fragen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gestellt. Dennoch erachtet die Vorinstanz die Begegnung und deren Ablauf als potenziell gefährlich. Der Beschwerdeführer hätte angemessene Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Insbesondere hätte er zur Vorsicht seinen Vorgesetzten über die Begegnungen informieren müssen.
Die aus der persönlichen Befragung erlangten Erkenntnisse würden zeigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt in Situationen geraten sei, respektive sich Situationen ausgesetzt habe, in denen es ihm nicht gelang, lauernde Gefahren zu erkennen, diese adäquat einzuschätzen sowie geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Kumulation von Vorfällen wirke sich aus ihrer Sicht nicht nur in sicherheitsrelevanter Art und Weise auf das Gefahrenbewusstsein des Beschwerdeführers aus, sondern lasse auch Rückschlüsse auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit zu. Sie habe deshalb begründete Zweifel, ob der Beschwerdeführer die erhöhten Anforderungen an Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Gefahrenbewusstsein (und somit Integrität), die für eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion verlangt werden, gerecht werde. Vor diesen Hintergrund stehe die Gefahr, dass er in (naher) Zukunft erneut in eine Situation gerate, die ihm in sicherheitsrelevanter Art und Weise zum Verhängnis werden könnte. Des Weiteren könne sie nicht mit genügender Sicherheit ausschliessen, dass er künftig nicht auch bezüglich des Schutzes sensitiver Informationen seine eigenen Interessen über diejenigen der öffentlichen Institutionen stelle. In der Summe erkannte die Vorinstanz in den genannten Punkten, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Eigenschaften in den Bereichen Zuverlässigkeit, Gefahrenbewusstsein und Vertrauenswürdigkeit Mängel aufweisen würde, die mit seiner besonders sicherheitsempfindlichen Funktion bei der (...) nicht vereinbar seien.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die beiden Sicherheitsvorfälle nicht auf Mutwilligkeit zurückzuführen seien. Zwar seien die Vorfälle in seinem Personaldossier abgelegt, diese hätten jedoch keinen weiteren Einfluss auf das weitere Anstellungsverhältnis. Ausserdem habe es seit Juli 2019 keine Sicherheitsvorfälle mehr gegeben. Er übernehme die Verantwortung für die Sicherheitsvorfälle, die jedoch als weit in der Vergangenheit liegend zu betrachten seien. Hinsichtlich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei seinen Äusserungen um blosse Provokationen («Trolling») gehandelt habe. Dies sei vom Grundrecht auf freie Meinungsäusserung abgedeckt und strafrechtlich nicht relevant. Keine seiner Äusserungen auf Twitter seien sicherheitsrelevant. Er bereue aber seine Aktivitäten sehr und sei mittlerweile nicht mehr auf dieser Plattform aktiv. Zu den Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seiner Integrität macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in glücklichen und stabilen Familienverhältnissen lebe und sich gemeinnützig engagiere. Schliesslich moniert er, dass diejenigen Personen in seinem Arbeitsumfeld, die am besten sein Verhalten in Sicherheitsfragen beurteilen könnten, nicht befragt worden seien und er betont, dass seine Arbeitsleistung im betrachteten Zeitraum immer als gut bis sehr gut bewertet worden sei.
5.3 Die Funktion, die der Beschwerdeführer bei der (...) bekleidet, stellt hohe Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit, die Zuverlässigkeit und das Gefahrenbewusstsein des jeweiligen Stelleninhabers. Der unsorgfältige Umgang des Beschwerdeführers mit als «GEHEIM» klassifizierten Dokumenten zeugt von einem ungenügenden Sicherheits- und Gefahrenbewusstsein. Dass sein nachlässiger Umgang mit sicherheitsrelevanten Informationen nicht mutwillig erfolgte, ist nicht relevant. Das Verschulden der geprüften Person am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ist bei der Beurteilung nicht massgebend (vgl. 3.3).
Zusätzlich ist beim Beschwerdeführer von einer verminderten Vertrauenswürdigkeit auszugehen: Konfrontiert mit seiner strafrechtlichen Verurteilung (vgl. E. 4.1) sagte er aus, dass er die begangene Tat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nur deshalb eingestanden habe, weil die Polizei zuvor anlässlich der Hausdurchsuchung ihn belastende Tatbeweise gefunden habe. Seine Aussage, wonach seinerseits die Versuchung bestehe, erneut etwas Illegales zu begehen, sollten künftig nicht Massnahmen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit in seiner Wohnumgebung ergriffen werden, lässt zudem auf ein gewisses Mass an krimineller Energie schliessen. Seine Relativierung, wonach er inskünftig versuchen werde, den politischen Weg einzuschlagen, um seinen Anliegen zum Durchbruch zu verhelfen, ändert nichts an dieser Einschätzung. Vielmehr zeugt diese Aussage davon, dass er - obwohl er grundsätzlich andere, legale Möglichkeiten kennt - nicht vor illegalen Aktionen zurückschrecken würde.
Der unvorsichtige Umgang mit einer Drittperson der ETH (vgl. E. 4.5) und sein Verhalten in den sozialen Medien (vgl. E. 4.6) bestärken die Einschätzung hinsichtlich verminderter Vertrauenswürdigkeit und eines reduzierten Gefahrenbewusstseins. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten in den sozialen Medien unabhängig davon, ob dieses im Einzelfall strafrechtlich relevant ist oder nicht, in der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und des Gefahrenbewusstseins Berücksichtigung finden kann. Nur weil ein Verhalten nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sich dieses Verhalten nicht in einer Risikoerklärung niederschlägt, zumal im Strafrecht andere Beweisregeln Anwendung finden als im Verwaltungsverfahren.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung immer als gut bis sehr gut bewertet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Sowohl die Qualität der Arbeitsleistung als auch soziale Überlegungen dürfen grundsätzlich nicht in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos einfliessen (vgl. E. 3.3). Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorfälle den Arbeitgeber nicht zu weiteren
Massnahmen veranlasst hätten, ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass aktenkundigerweise seine Äusserungen in den sozialen Medien den Ausschlag gaben, vorzeitig die Wiederholung der Personensicherheitsprüfung in die Wege zu leiten.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Summe der einzelnen Risikoquellen von einem relevanten Sicherheitsrisiko auszugehen ist, das eine negative Risikobeurteilung rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer gelang es wiederholt nicht, lauernde Gefahren zu erkennen, diese adäquat einzuschätzen sowie geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Bejahung eines Sicherheitsrisikos ist daher angesichts der konkreten Umstände und der diesbezüglichen Praxis zwar streng, aber nicht zu beanstanden (zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts vgl. E. 2). Dass die Vorinstanz auf eine Befragung von Personen in seinem Arbeitsumfeld verzichtete, ändert nichts daran. Die Vorinstanz forderte beim Arbeitgeber das Personaldossier des Beschwerdeführers ein und konnte den Sachverhalt gestützt auf eine Würdigung der ihr vorliegenden Beweise, insbesondere auch auf die eingehende Befragung des Beschwerdeführers, sowie in antizipierter Beweiswürdigung als erstellt erachten. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen auf einen ihm aus den Medien bekannten Fall verweist und geltend macht, die dort dargestellte Verfehlung liege schwerer, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sind jeweils die konkreten Einzelfälle mit den ihnen eigenen Umständen zu beurteilen.
6.
Ein zweites Sicherheitsrisiko bejahte die Vorinstanz unter dem Titel «Reputationsverlust und Spektakelwert». Der im Fall des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Vielmehr soll materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution beziehungsweise der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-777/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 8).
6.1 Die Vorinstanz führt aus, dass die (...), das (...) und die Eidgenossenschaft ein sogenanntes Institutionsvertrauen geniessen, das ihnen die Bevölkerung entgegenbringe. Je höher die Reputation einer Institution, desto mehr Unterstützung geniesse sie im Allgemeinen in der Gesellschaft. Das Institutionsvertrauen beziehungsweise die Reputation korreliere gemäss Forschung hoch mit der subjektiv empfundenen Sicherheit der Bevölkerung und sei ein Gradmesser für die Stabilität des politischen Systems. Das von der Bevölkerung geschenkte Vertrauen sei gemessen an den subjektiven Bewertungskriterien sehr leicht verletzbar respektive enorm empfindlich.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Eidgenossenschaft bei der Beschäftigung respektive Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als (...) bei der (...) mit entsprechendem regelmässigem Zugang zu als «GEHEIM» klassifizierten Informationen und Material in Zukunft nachteilig belastet werden kann. Da er insbesondere aufgrund seiner Verhaltensweise in den sozialen Medien aufgefallen sei, erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass ein negatives Ereignis eintreten werde. Ein möglicher daraus entstehender Schaden schätze sie als erheblich ein. Sie kam zum Schluss, dass im Falle der Weiterbeschäftigung der Spektakelwert und das Risiko eines allfälligen Reputationsverlustes als erhöht zu betrachten seien.
6.2 Der Beschwerdeführer hält entgegen, dass er als einer von wenigen Blutspendern des Kantons F._______ über 100 Blutspenden erreicht habe und dafür auch ausgezeichnet worden sei. Blutspenden als unentgeltlicher Dienst an der Allgemeinheit sei das Gegenteil von Spektakel, denn es rette Menschenleben.
6.3 Der Beschwerdeführer legte ein unvorsichtiges Verhalten in den sozialen Medien an den Tag. Wie die Meldung der Drittperson zeigt, die Anlass für die in Frage stehende Personensicherheitsprüfung gab (vgl. Sachverhalt Bst. B), sind aus der Kombination von Äusserungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien und sonstigen dort publizierten Informationen Rückschlüsse auf seine Arbeitstätigkeit und seinen Arbeitgeber möglich. Der Beschwerdeführer verwendete in den sozialen Medien mitunter ein gefälschtes «(...)-Profil». Eine Tageszeitung griff die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien auf und berichtete darüber. Dies zeigt die Gefahr eines negativen Medien- beziehungsweise Öffentlichkeitswertes für die Eidgenossenschaft als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht nur abstrakt, sondern im konkreten Fall auf. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände auf einen erhöhten Spektakelwert und einen Reputationsverlust für die Schweizerische Eidgenossenschaft schloss, ist begründet und nachvollziehbar.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Die Vor-instanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
7.2 Die Vorinstanz bejaht die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung mit der Begründung, dass die Verhinderung des Zugangs zu besonders sicherheitsempfindlichen Informationen eine geeignete Massnahme darstelle, um eine Gefährdung auszuschliessen. Eine mildere Massnahme bestehe zwar im Erlass einer Sicherheitserklärung mit Auflagen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob die Mängel in den Bereichen Zuverlässigkeit, Gefahrenbewusstsein und Vertrauenswürdigkeit durch eine enge Führung durch den Arbeitgeber zu korrigieren wären. Dies verneint sie gleichzeitig mit der Begründung, dass auch im Fall des Erlasses solcher Auflagen von einer nach wie vor mangelnden Integrität auszugehen sei, die nicht durch genannte Auflagen geheilt werden könnten, da es sich um personenimmanente Risikofaktoren handle. Aus ihrer Sicht seien keine wirksamen Auflagen erkennbar, denen die beschriebenen Sicherheitsrisiken in adäquater und verhältnismässiger Weise begegnet werden könnten.
7.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass die Erforderlichkeit der Massnahme nicht gegeben sei, da die erwähnten Sicherheitsvorfälle weit in der Vergangenheit liegen würden und ausserdem seinen Arbeitgeber nicht zu weiteren Massnahmen veranlasst hätten. Des Weiteren seien die Provokationen auf Twitter nicht sicherheitsrelevant.
7.4 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Risikoerklärung eine geeignete Massnahme darstellt, um zu verhindern, dass sich das festgestellte Sicherheitsrisiko (vgl. E. 5 und 6) verwirklicht. Es sind auch keine anderweitigen oder flankierenden Massnahmen ersichtlich, die das festgestellte Sicherheitsrisiko beheben und beseitigen würden, zumal der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass es sich um personenimmanente Risikofaktoren handelt. Auch macht der Beschwerdeführer keine anderen Auflagen geltend, mit denen dem festgestellten Sicherheitsrisiko begegnet werden könnte. Die Eignung und die Erforderlichkeit der erfolgten Risikoerklärung sind deshalb zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Es besteht ein öffentliches Interesse der Eidgenossenschaft, ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu stärken. Wie die Abklärungen der Vorinstanz gezeigt haben, ist beim Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich des Gefahrenbewusstseins ein Sicherheitsrisiko auszumachen. Hinzu kommt, dass seine Aktivitäten in den sozialen Medien ein erhebliches Potenzial für negative mediale Berichterstattung bieten, woraus ein Reputationsverlust für die Institutionen des Bundes resultieren kann. Der Beschwerdeführer unterlässt es, näher zu begründen, inwiefern seine privaten Interessen in besonderer und überwiegender Weise betroffen sein sollten. Die mit der Risikoerklärung verfolgten öffentlichen Interessen überwiegen vorliegend das private Interesse des Beschwerdeführers, zumal seine Funktion als besonders sicherheitsempfindlich einzustufen ist. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich damit als verhältnismässig.
7.5 Unabhängig von seiner Relevanz für die Verhältnismässigkeitsprüfung ist dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die relevanten Sicherheitsvorfälle bereits weit in der Vergangenheit liegen, Folgendes entgegenzuhalten: Die arbeitsrechtliche Ermahnung datiert vom 9. August 2019 und diese stützt sich wiederum auf die Ereignisse vom 29. November 2018 und 12. Juni 2019. Zwischen dem letzten der beiden Ereignisse und dem Erlass der Risikoverfügung am 28. Februar 2023 verstrichen somit noch keine vier Jahre. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können solche Vorfälle grundsätzlich frühestens dann in den Hintergrund treten, wenn sie mehr als vier bis fünf Jahre zurückliegen (vgl. Urteile des BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 5.3, A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.4, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.2 und A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 8.5). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrer Einschätzung - und als einen unter mehreren Faktoren - die beiden Ereignisse miteinbezogen hat.
8.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht eine Risikoerklärung erlassen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Tobias Egli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde; zuhanden der beschwerdeberechtigten Instanz)