Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 635/2014

Urteil vom 29. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Personensicherheitsprüfung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2014 des Bundesverwaltungsgerichts.

Sachverhalt:

A.
A.________ arbeitete seit 1993 als Betriebswache im Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) der BKW Energie AG (nachfolgend: BKW). Am 6. Februar 2012 ersuchte die BKW die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit der Zustimmung von A.________ um Durchführung einer Zuverlässigkeitskontrolle nach Art. 24
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 24 Zuverlässigkeitskontrollen - 1 Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen.
1    Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen.
2    Im Rahmen dieser Prüfung können Daten über die Gesundheit und die psychische Eignung sowie sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person bearbeitet werden.12
3    Die Daten dürfen dem Eigentümer der Kernanlage und der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.
4    Der Bundesrat legt fest, wer dieser Kontrolle untersteht und regelt das Prüfverfahren. Er bezeichnet die Stelle, die das Prüfverfahren durchführt und die Daten bearbeitet und die Datensammlung anlegt.
des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1).
Am 1. Oktober 2013 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung. Sie hielt fest, A.________ werde als Sicherheitsrisiko erachtet (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem empfahl sie, ihm keinen Zugang zu als vertraulich klassifizierten Informationen über Kernanlagen und -materialien zu gewähren (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, sie erachte seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit als eingeschränkt.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 21. Mai 2014 beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Fachstelle beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Nach der aktuellen Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei Personensicherheitsprüfungen um eine eigenständige, vom Personalrecht zu unterscheidende Rechtsmaterie. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG kommt deshalb nicht zum Tragen. Dasselbe gilt für die Ausschlussgründe von Art. 83 lit. a betreffend innere Sicherheit und lit. t betreffend Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen (vgl. etwa Urteil 8C 283/2013 vom 8. November 2013 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht im vorinstanzlichen Verfahren mit, dass seine Arbeitgeberin ihm aufgrund der negativen Risikoverfügung bereits gekündigt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht warf die Frage auf, ob unter dieser Voraussetzung noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehe, liess die Frage jedoch offen. Ein aktuelles und praktisches Interesse ist auch für die Beschwerde ans Bundesgericht vorausgesetzt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Unter den vorliegenden Umständen ist es zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, sich seit der Kündigung mehrfach für andere Stellen am KKM beworben zu haben. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Anstellung aufgrund der negativen Risikoverfügung nicht in Betracht falle. Daraus wird ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers auch zum jetzigen Zeitpunkt beeinträchtigt und dieser somit ein aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde besitzt. Dass die entscheidende Instanz gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 23 Folgen der Verfügung - 1 Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
1    Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
2    Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer anderen Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprüfung informieren.
3    Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechtskraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b-d erlassen hat.
4    Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird.
5    Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.36
der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV; SR 120.4) rechtlich nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden ist, ändert an deren faktischen Bedeutung nichts. Aus einem
E-Mail, das der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Beschwerdelegitimation dem Bundesgericht vorgelegt hat, geht in dieser Hinsicht hervor, dass die Arbeitsverträge aller KKM-Mitarbeitenden mit einer Klausel versehen sind, wonach der Arbeitsvertrag nur gültig ist, wenn die Personensicherheitsprüfung positiv ausfällt.

1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 24
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 24 Zuverlässigkeitskontrollen - 1 Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen.
1    Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen.
2    Im Rahmen dieser Prüfung können Daten über die Gesundheit und die psychische Eignung sowie sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person bearbeitet werden.12
3    Die Daten dürfen dem Eigentümer der Kernanlage und der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.
4    Der Bundesrat legt fest, wer dieser Kontrolle untersteht und regelt das Prüfverfahren. Er bezeichnet die Stelle, die das Prüfverfahren durchführt und die Daten bearbeitet und die Datensammlung anlegt.
KEG müssen sich Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, die für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen (Abs. 1). Zweck dieser Kontrolle ist es, allfällige Sicherheitsrisiken zu vermeiden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zu den Volksinitiativen "Moratorium Plus" und "Strom ohne Atom" sowie zu einem Kernenergiegesetz, BBI 2001 2772 Ziff. 8.4.3.6). Im Rahmen der Kontrolle können besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit und die psychische Eignung sowie sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person bearbeitet werden; zudem kann eine entsprechende Datensammlung angelegt werden (Abs. 2). Die Daten dürfen dem Eigentümer der Kernanlage und der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden (Abs. 3). Der Bundesrat legt fest, wer der Kontrolle untersteht und regelt das Prüfverfahren. Er bezeichnet die Stelle, die das Prüfverfahren durchführt und die Daten bearbeitet sowie die Datensammlung anlegt (Abs. 4).

2.2. Nach der gestützt auf Art. 24 Abs. 4
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 24 Zuverlässigkeitskontrollen - 1 Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen.
1    Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen.
2    Im Rahmen dieser Prüfung können Daten über die Gesundheit und die psychische Eignung sowie sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person bearbeitet werden.12
3    Die Daten dürfen dem Eigentümer der Kernanlage und der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.
4    Der Bundesrat legt fest, wer dieser Kontrolle untersteht und regelt das Prüfverfahren. Er bezeichnet die Stelle, die das Prüfverfahren durchführt und die Daten bearbeitet und die Datensammlung anlegt.
KEG erlassenen Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK; SR 732.143.3) unterstehen einer Zuverlässigkeitskontrolle bzw. einer Personensicherheitsprüfung (so die Terminologie gemäss PSPVK) unter anderem Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, insbesondere das Wachpersonal (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. e
SR 732.143.3 Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK)
PSPVK Art. 1 Erfordernis einer Personensicherheitsprüfung - 1 Für folgende in Kernanlagen tätige Personen ist eine Personensicherheitsprüfung erforderlich:
1    Für folgende in Kernanlagen tätige Personen ist eine Personensicherheitsprüfung erforderlich:
a  Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als vertraulich klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
b  Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als geheim klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
c  Personen, die für längere Zeit Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
d  Personen, die kurzzeitig Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
e  Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, insbesondere das Wachpersonal.
2    Als Angestellte von Kernanlagen gelten Personen, die beim Inhaber einer Bau- oder Betriebsbewilligung für Kernanlagen (Bewilligungsinhaber) angestellt sind.
3    Der Bewilligungsinhaber führt eine Liste derjeniger Funktionen, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss.
PSPVK). Die Durchführung und der Abschluss dieser Kontrolle bzw. Prüfung sowie die Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der dabei erhobenen Daten richten sich nach den Art. 8
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 8 Vorabklärung - 1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11
1    Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11
2    Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.
-23
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 23 Folgen der Verfügung - 1 Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
1    Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
2    Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer anderen Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprüfung informieren.
3    Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechtskraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b-d erlassen hat.
4    Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird.
5    Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.36
und 26
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 26 Einsichtnahme - Die entscheidende Instanz sowie, bei Dritten, auch das Unternehmen oder die Organisation können mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Personensicherheitsprüfung einsehen.
-29
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 29 Archivierung - 1 Die Prüfbehörde bewahrt die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, höchstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
1    Die Prüfbehörde bewahrt die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, höchstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
2    Informiert die ersuchende Stelle die Prüfbehörde vor Ablauf der zehn Jahre schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Stelle nicht mehr innehat, die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, so bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
3    Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Prüfbehörde die Unterlagen von Personen, die die Stelle oder den Auftrag nicht erhalten haben, dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
4    Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden durch die Prüfbehörde vernichtet.
der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4; vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 732.143.3 Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK)
PSPVK Art. 2 Anwendbares Recht - 1 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c und e richtet sich die Durchführung und der Abschluss der Personensicherheitsprüfung sowie die Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der dabei erhobenen Daten nach den Artikeln 8-23 und 26-29 der Verordnung vom 4. März 20112 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV).3
1    Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c und e richtet sich die Durchführung und der Abschluss der Personensicherheitsprüfung sowie die Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der dabei erhobenen Daten nach den Artikeln 8-23 und 26-29 der Verordnung vom 4. März 20112 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV).3
2    Der Bewilligungsinhaber ist ersuchende Stelle im Sinne von Artikel 14 PSPV.4
3    Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d richtet sich die Personensicherheitsprüfung nach Artikel 5.
PSPVK). Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 732.143.3 Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK)
PSPVK Art. 3 - 1 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und e wird die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 10 PSPV6 durchgeführt.
1    Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und e wird die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 10 PSPV6 durchgeführt.
2    Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird die erweiterte Sicherheitsprüfung nach Artikel 11 PSPV durchgeführt.
PSPVK ist für Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 10 Grundsicherheitsprüfung - 1 Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
1    Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
2    Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:
a  bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
b  bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
c  bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage;
d  bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen;
e  bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
f  anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
f1  VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
f2  Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.
3    Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS.
4    Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:
a  die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist:
b  für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
c  die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
5    Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
PSPV durchzuführen, was der ersten der drei in Art. 9
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 9 Prüfstufen - 1 Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt:
1    Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt:
a  Grundsicherheitsprüfung;
b  erweiterte Personensicherheitsprüfung;
c  erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung.
2    Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest.
PSPV vorgesehenen Prüfstufen entspricht.

2.3. Bei der Beurteilung, ob eine Person ein nach Art. 24
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 24 Zuverlässigkeitskontrollen - 1 Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen.
1    Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen.
2    Im Rahmen dieser Prüfung können Daten über die Gesundheit und die psychische Eignung sowie sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person bearbeitet werden.12
3    Die Daten dürfen dem Eigentümer der Kernanlage und der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.
4    Der Bundesrat legt fest, wer dieser Kontrolle untersteht und regelt das Prüfverfahren. Er bezeichnet die Stelle, die das Prüfverfahren durchführt und die Daten bearbeitet und die Datensammlung anlegt.
KEG relevantes Sicherheitsrisiko darstellt, ist die Sicherheitsempfindlichkeit der ausgeübten Funktion zu berücksichtigen. Je heikler diese ist, desto eher ist ein Sicherheitsrisiko zu bejahen (vgl. Urteil 8C 788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 3 und 5.2.1). Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos kann dabei auch auf Grund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (a.a.O). Nicht massgeblich ist hingegen, ob die überprüfte Person am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht (Urteil 8C 283/2013 vom 8. November 2013 E. 5.3.2 mit Hinweis). Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Arbeitsleistung. In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen ferner auch keine sozialen Überlegungen einfliessen (a.a.O., E. 6.2.3 mit Hinweis).

2.4. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer als Betriebswache im KKM folgende Aufgaben: Er sichert die Kernanlage vor unbefugten Einwirkungen und verhindert, dass Unbefugte auf das Sicherungsareal eindringen; er bedient technische Sicherungseinrichtungen und überprüft deren Funktionsfähigkeit; er überprüft, bewertet und bearbeitet Meldungen und Alarme; er alarmiert die Polizei und die Rettungskräfte und weist sie in die Kernanlagen ein. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist er grundsätzlich befugt, die ldentität von Personen festzustellen, Personen und Fahrzeuge zu durchsuchen, Gegenstände sicherzustellen, Personen bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, körperlichen Zwang anzuwenden sowie die persönliche Waffe, Ordnungsdienstmittel und Überwachungskameras einzusetzen. Zur Ausübung seiner Funktion braucht er uneingeschränkten Zugang zur gesamten Kernanlage und damit zu sicherheitsempfindlichen Installationen und Gebäudeteilen; ausserdem benötigt er Zugang zu als VERTRAULlCH qualifizierten Informationen im Sinne von Art. 6 Abs. 1
SR 510.411 Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV) - Informationsschutzverordnung
ISchV Art. 6 VERTRAULICHE Informationen - 1 Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:
1    Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung der Bundesversammlung oder des Bundesrats beeinträchtigen kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen kann;
c  die Sicherheit der Bevölkerung beeinträchtigen kann;
d  die wirtschaftliche Landesversorgung oder die Sicherheit von wichtigen Infrastrukturanlagen beeinträchtigen kann;
e  die Aufgabenerfüllung von Teilen der Bundesverwaltung oder von Teilen der Armee beeinträchtigen kann;
f  die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen kann;
g  die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigen kann;
h  wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz beeinträchtigen kann.
2    Informationsträger mit als VERTRAULICH klassifizierten Informationen können nummeriert werden.
der Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV; SR 510.411).

3.

3.1. Die Fachstelle erachtet die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus zwei Gründen als eingeschränkt.
Zum einen habe er im April 2008, zusammen mit seiner Frau, einen Hund aus eigener Zucht gegen den Willen des Käufers zurückgeholt. Dafür sei er vom zuständigen Strafgericht mit Urteil vom 20. Februar 2009 der unrechtmässigen Aneignung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.-- sowie einer Busse von Fr. 260.-- verurteilt worden. Im März 2012 habe er, erneut zusammen mit seiner Frau, einen weiteren Käufer dazu genötigt, eine Verzichtserklärung über zwei Hunde aus eigener Zucht zu unterzeichnen. Dafür sei er von der zuständigen Staatsanwältin mit Strafbefehl vom 28. Februar 2013 der Nötigung schuldig erklärt und zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert worden sei. Dieser neuerliche Vorfall zeige, dass er nicht davor zurückschrecke und auch in Zukunft nicht davor zurückschrecken werde, iIIegales Terrain zu beschreiten und seine eigenen Regeln durchzusetzen, wenn er der Meinung sei, das Wohl der verkauften Hunde aus seiner Zucht stehe auf dem Spiel.
Zum anderen habe der Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung eine gewisse Unzufriedenheit mit seiner Arbeitssituation ausgedrückt und Probleme mit dem Ressortleiter erwähnt. Ausserdem habe er erklärt, er mache sich Sorgen um die Sicherheit des KKM, und angegeben, er sei zu weiteren Schritten, etwa dem Gang an die Öffentlichkeit, bereit, sollten diese Sorgen akut werden. Mit den aktenkundigen Vorfällen betreffend die Hunde habe er bewiesen, dass er unüberlegte Massnahmen ergreife, wenn er sich Sorgen mache. Es sei deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass er, sollten seine Sicherheitsbedenken dringend werden, auch an seinem Arbeitsplatz unüberlegte, impulsive oder gar iIIegale Verhaltensweisen zeigen werde, die die Sicherheit des KKM und somit der gesamten Eidgenossenschaft gefährden würden.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht liess die Frage, inwiefern die beiden Vorfälle mit den Hunden für die Qualifizierung des Beschwerdeführers als Sicherheitsrisiko relevant sind, im Ergebnis offen. Es erwog, der Beschwerdeführer sei emotional sehr stark mit den von ihm gezüchteten Hunden verbunden. Dies bestreite er zu Recht nicht. Ebenso wenig stelle er in Abrede, dass er in der Befragung durch die Fachstelle ein iIIegales Vorgehen zur Beseitigung einer aus seiner Sicht mit dem Hundewohl nicht zu vereinbarenden Haltung nicht ausgeschlossen habe, falls ihm die Situation "weh tun würde". Dass die Fachstelle daraus ableite, weitere strafrechtlich relevante Vorfälle seien nicht auszuschliessen, sei nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen sei indessen auch, dass das zweite Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Immerhin würden die dort zu beurteilenden Umstände nahe legen, dass der Beschwerdeführer nur begrenzt in der Lage sei, eine aus seiner Sicht mit dem Hundewohl nicht zu vereinbarende Haltung hinzunehmen, und zu deren Beseitigung in Kauf nehme, sich dem Vorwurf strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens bzw. einer Strafuntersuchung auszusetzen.
Als entscheidend erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Äusserungen des Beschwerdeführers über seine Arbeitssituation und die Möglichkeit, mit seinen Sorgen über die Sicherheit des KKM an die Öffentlichkeit zu gehen. Er habe in der persönlichen Befragung eine gewisse Unzufriedenheit mit seiner Arbeitssituation ausgedrückt und Probleme mit dem Ressortleiter erwähnt. Diese würden sich nach seiner Auffassung auf seine Loyalität gegenüber dem Ressortleiter auswirken, hätten aber auf seine tägliche Arbeit keinen negativen Einfluss. Ausserdem habe er erkärt, er mache sich Sorgen um die Sicherheit des KKM, und habe angegeben, er sei zu weiteren Schritten, etwa dem Gang an die Öffentlichkeit bereit, falls diese Sorgen akut werden sollten. Unter diesen Umständen erschienen seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit unabhängig davon, welche Bedeutung der bezüglich der Hundezucht bzw. Hundehaltung bestehenden Problematik in dieser Hinsicht zugesprochen werde, als eingeschränkt. Dies ergebe sich insbesondere aus seiner grundsätzlichen Bereitschaft, sich gegebenenfalls an die Öffentlichkeit zu wenden. Ein solcher Schritt wäre nicht nur ein massiver Vertrauensbruch gegenüber seiner Arbeitgeberin, sondern könnte auch
verschiedene Gefahren für das KKM und allenfalls weitere Kernkraftwerke bzw. die nukleare Sicherheit zur Folge haben. Daran ändere nichts, dass ein solcher Schritt gerade aus Sorge um die Sicherheit des KKM erfolgen würde, seien doch die möglichen nachteiligen Folgen dieses Schritts vom Motiv dafür unabhängig. Keinen Unterschied mache weiter, dass der Beschwerdeführer in der Befragung angegeben habe, er werde vor einem solchen Schritt zunächst die weiteren Möglichkeiten ausschöpfen. Die grundsätzliche Bereitschaft zum Gang an die Öffentlichkeit auch bei einer von seiner Einschätzung allenfalls abweichenden internen Beurteilung der Sicherheitssituation und trotz der möglichen nachteiligen Folgen zeige klar, dass keine Gewähr (mehr) dafür bestehe, er werde das in ihn gesetzte Vertrauen nicht enttäuschen und seine Funktion loyal erfüllen. Dies gelte umso mehr, als aufgrund des Konflikts mit dem Ressortleiter seine Loyalität (zumindest) diesem gegenüber eingeschränkt sei und aus der Befragung sein Unbehagen mit der bestehenden Arbeitssituation sowie sein Wunsch, zumindest intern die Funktion zu wechseln, hervorgingen.

3.3. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass fraglich ist, ob die beiden Vorfälle mit den Hunden für sich allein besehen ausreichen würden, um den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko zu qualifizieren. Es handelt sich nicht um schwerwiegende Taten bzw. Tatvorwürfe, und beide liegen schon einige Zeit zurück. Freilich sind es auch keine Bagatellen. Die Vorfälle bringen zum einen eine ausgeprägte Selbstherrlichkeit des Beschwerdeführers bei der Einschätzung gewisser ihn persönlich betreffender Situationen zum Ausdruck. Auch offenbaren sie eine Bereitschaft zum Einsatz unerlaubter Mittel: Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer selbst ein illegales Vorgehen nicht ausgeschlossen, wenn er die Haltung eines Tiers als nicht mehr tolerierbar einschätze. Für die hier vorzunehmende Sicherheitsbeurteilung erscheinen sie insofern als durchaus relevant.
Im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitssituation entstehen vor diesem Hintergrund ernsthafte Zweifel an seiner Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Anlässlich der Befragung durch die Fachstelle gab er an, er würde an die Öffentlichkeit gelangen, wenn er zur Überzeugung käme, dass die Sicherheit gefährdet sei. Zwar kann es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, als Mitglied einer Organisation auf Fehler und Missstände öffentlich aufmerksam zu machen (sogenanntes "Whistleblowing"; siehe YVO HANGARTNER, Whistleblowing in der öffentlichen Verwaltung, in: Whistleblowing - Multidisziplinäre Aspekte, 2012, S. 119 ff.). Dies erfordert jedoch zwingend, dass der Betroffene, soweit geeignet und zumutbar, zunächst alternative Anlaufstellen angeht. Dabei kann es sich um solche innerhalb der Organisation wie auch um externe (hier insbesondere das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI) handeln. Der Gang an die Öffentlichkeit kommt sowohl unter personal- als auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nur als ultima ratio in Betracht, das heisst, wenn die genannten Alternativen ausgeschöpft worden sind (Urteil 6B 305/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2 mit Hinweisen; HANGARTNER,
a.a.O., S. 129).
Die Relativierungen, die der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf Nachfrage der Vertreter der Fachstelle zu seiner Aussage abgab, sind ambivalent. So erklärte er, die Sicherheit sei nicht "akut" gefährdet und er sei "im Moment" nicht bereit, so weit zu gehen. Der nächste Schritt wäre "eher" das persönliche Gespräch mit Personen in der Leitung der BKW. Eine klarere Stellungnahme ist auch der Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beteuert darin seine Loyalität und Zuverlässigkeit und ist der Auffassung, dass er während über 20 Jahren nie Grund zu Beanstandungen gegeben habe. Zudem sei er in der Zwischenzeit beim ENSI vorstellig geworden und habe diesem jene Fakten vorgelegt, welche seiner Ansicht nach die Sicherheit des KKM und der Bevölkerung beeinträchtigten. Dass er bereit wäre, an die Öffentlichkeit zu gehen, etwa wenn seine eigene Beurteilung der Sicherheitslage von jener seiner Vorgesetzten abweicht, bestreitet er nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass ein derartiger Schritt für die Sicherheit des KKM und allenfalls auch für weitere Kernkraftwerke nachteilig sein könnte. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht.

3.4. Das problematische Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Vorfälle mit seinen Hunden und die Zweifel an seiner Bereitschaft, vor einem Gang an die Öffentlichkeit seine Sicherheitsbedenken bei einer geeigneten Stelle zu deponieren, lassen zusammen genommen den Beschwerdeführer in der Funktion als Betriebswache als Sicherheitsrisiko erscheinen. Die vorinstanzliche Einschätzung verletzt deshalb kein Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer dagegen weiter vorbringt, ist nicht stichhaltig. So spielt nach dem Ausgeführten insbesondere keine Rolle, ob seine Arbeit in der Vergangenheit zu Beanstandungen Anlass gab oder nicht. Dasselbe gilt für seine Beteuerungen, wohl mit seinem Ressortleiter unzufrieden zu sein, nicht aber mit seinem Arbeitsplatz.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit sowie dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_635/2014
Datum : 29. September 2015
Publiziert : 17. Oktober 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliches Dienstverhältnis
Gegenstand : Personensicherheitsprüfung


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ISchV: 6
SR 510.411 Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV) - Informationsschutzverordnung
ISchV Art. 6 VERTRAULICHE Informationen - 1 Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:
1    Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung der Bundesversammlung oder des Bundesrats beeinträchtigen kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen kann;
c  die Sicherheit der Bevölkerung beeinträchtigen kann;
d  die wirtschaftliche Landesversorgung oder die Sicherheit von wichtigen Infrastrukturanlagen beeinträchtigen kann;
e  die Aufgabenerfüllung von Teilen der Bundesverwaltung oder von Teilen der Armee beeinträchtigen kann;
f  die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen kann;
g  die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigen kann;
h  wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz beeinträchtigen kann.
2    Informationsträger mit als VERTRAULICH klassifizierten Informationen können nummeriert werden.
KEG: 24
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 24 Zuverlässigkeitskontrollen - 1 Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen.
1    Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen.
2    Im Rahmen dieser Prüfung können Daten über die Gesundheit und die psychische Eignung sowie sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person bearbeitet werden.12
3    Die Daten dürfen dem Eigentümer der Kernanlage und der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.
4    Der Bundesrat legt fest, wer dieser Kontrolle untersteht und regelt das Prüfverfahren. Er bezeichnet die Stelle, die das Prüfverfahren durchführt und die Daten bearbeitet und die Datensammlung anlegt.
PSPV: 8 
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 8 Vorabklärung - 1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11
1    Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11
2    Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.
9 
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 9 Prüfstufen - 1 Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt:
1    Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt:
a  Grundsicherheitsprüfung;
b  erweiterte Personensicherheitsprüfung;
c  erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung.
2    Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest.
10 
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 10 Grundsicherheitsprüfung - 1 Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
1    Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
2    Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:
a  bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
b  bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
c  bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage;
d  bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen;
e  bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
f  anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
f1  VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
f2  Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.
3    Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS.
4    Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:
a  die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist:
b  für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
c  die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
5    Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
23 
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 23 Folgen der Verfügung - 1 Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
1    Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
2    Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer anderen Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprüfung informieren.
3    Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechtskraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b-d erlassen hat.
4    Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird.
5    Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.36
26 
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 26 Einsichtnahme - Die entscheidende Instanz sowie, bei Dritten, auch das Unternehmen oder die Organisation können mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Personensicherheitsprüfung einsehen.
29
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 29 Archivierung - 1 Die Prüfbehörde bewahrt die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, höchstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
1    Die Prüfbehörde bewahrt die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, höchstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
2    Informiert die ersuchende Stelle die Prüfbehörde vor Ablauf der zehn Jahre schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Stelle nicht mehr innehat, die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, so bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
3    Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Prüfbehörde die Unterlagen von Personen, die die Stelle oder den Auftrag nicht erhalten haben, dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
4    Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden durch die Prüfbehörde vernichtet.
PSPVK: 1 
SR 732.143.3 Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK)
PSPVK Art. 1 Erfordernis einer Personensicherheitsprüfung - 1 Für folgende in Kernanlagen tätige Personen ist eine Personensicherheitsprüfung erforderlich:
1    Für folgende in Kernanlagen tätige Personen ist eine Personensicherheitsprüfung erforderlich:
a  Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als vertraulich klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
b  Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als geheim klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
c  Personen, die für längere Zeit Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
d  Personen, die kurzzeitig Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
e  Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, insbesondere das Wachpersonal.
2    Als Angestellte von Kernanlagen gelten Personen, die beim Inhaber einer Bau- oder Betriebsbewilligung für Kernanlagen (Bewilligungsinhaber) angestellt sind.
3    Der Bewilligungsinhaber führt eine Liste derjeniger Funktionen, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss.
2 
SR 732.143.3 Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK)
PSPVK Art. 2 Anwendbares Recht - 1 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c und e richtet sich die Durchführung und der Abschluss der Personensicherheitsprüfung sowie die Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der dabei erhobenen Daten nach den Artikeln 8-23 und 26-29 der Verordnung vom 4. März 20112 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV).3
1    Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c und e richtet sich die Durchführung und der Abschluss der Personensicherheitsprüfung sowie die Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der dabei erhobenen Daten nach den Artikeln 8-23 und 26-29 der Verordnung vom 4. März 20112 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV).3
2    Der Bewilligungsinhaber ist ersuchende Stelle im Sinne von Artikel 14 PSPV.4
3    Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d richtet sich die Personensicherheitsprüfung nach Artikel 5.
3
SR 732.143.3 Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK)
PSPVK Art. 3 - 1 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und e wird die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 10 PSPV6 durchgeführt.
1    Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und e wird die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 10 PSPV6 durchgeführt.
2    Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird die erweiterte Sicherheitsprüfung nach Artikel 11 PSPV durchgeführt.
Weitere Urteile ab 2000
1C_635/2014 • 6B_305/2011 • 8C_283/2013 • 8C_788/2011
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