Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-777/2014

Urteil vom 30. Oktober 2014

Richter André Moser (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian,
Besetzung
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Lukas Blättler, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),

Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung.

Sachverhalt:

A.
Major A._______, ab dem 1. Januar 2011 Stellvertreter des Kommandanten (Kdt Stv) des (...)Bataillons (...), ermächtigte die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) mit Unterschrift vom 10. Oktober 2010 zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend seine Person und die dafür benötigte Datenerhebung gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120). Der Führungsstab der Armee/Personelles der Armee beantragte in der Folge eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b und d sowie eine erweiterte Sicherheitsprüfung nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b, c und d der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377). Am 5. Juli 2011 und 14. März 2013 erklärte sich A._______ schriftlich mit einer Fristverlängerung zur Datenerhebung einverstanden.

B.
Die Fachstelle erhielt im Verlauf des Verfahrens Kenntnis von einer laufenden Strafuntersuchung, welche mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. März 2011 abgeschlossen wurde. Demnach wurde A._______ wegen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse entsprechend einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt.

A._______ hatte in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2009 einen Nachtclub aufgesucht und dabei Konsumationen und Dienstleistungen im Gegenwert von rund Fr. 4'000.- bezogen, die er mit zwei Kreditkarten beglichen hatte. Einen Monat später hatte er bei der Polizei den Diebstahl dieser beiden Kreditkarten angezeigt, worauf Ermittlungen aufgenommen worden waren. Während der laufenden Untersuchung war der Verdacht auf A._______ selbst gefallen; dieser hatte die Falschanzeige über mehrere Monate abgestritten und erst zuletzt, unter dem Eindruck einer erdrückenden Beweislast - unter anderem hatten ihn eine Zeugin und ein Schriftgutachten belastet - ein Geständnis abgelegt.

Weitere Einträge ergaben sich weder aus dem Schweizerischen Strafregister noch aus dem Nationalen Polizeiindex.

C.
Seit dem 1. Januar 2013 übt A._______ in der Armee die Funktion des (Bataillonskommandanten) ad interim (a i) aus. Sein Vorgesetzter, der Kdt der (...)Brigade (...), beabsichtigt ihn zum Oberstleutnant (Oberstlt) zu befördern und ihm das Kommando definitiv zu übertragen.

D.
Kurz nach Ablauf der zweijährigen Probezeit begab sich A._______ Ende März 2013 auf Initiative seines damaligen Anwalts und in dessen Begleitung in eine Kontaktbar und nahm später in einem Zimmer sexuelle Dienstleistungen in Anspruch.

E.
Am 8. April 2013 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung gemäss Art. 11 Abs. 3 aPSPV durch. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 teilte sie A._______ mit, sie beabsichtige eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Seine entsprechende Stellungnahme datiert vom 20. Juni 2013.

F.
Am 10. Januar 2014 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung und hielt im Dispositiv fest, sie erachte A._______ als Sicherheitsrisiko und empfehle, ihm keinen Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, GEHEIM klassifiziertem Armeematerial oder militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 zu gewähren. Zur Begründung führt die Fachstelle im Wesentlichen aus, sein Verhalten lasse bezüglich Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit berechtigte Zweifel aufkommen, welche in seiner besonders sicherheitsempfindlichen Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko erzeugten. Ein weiteres Sicherheitsrisiko bestehe betreffend Erpressbarkeit.

G.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie den Erlass einer Sicherheitserklärung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) bzw. - eventualiter - einer positiven Risikoverfügung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a aPSPV. Er macht in erster Linie geltend, unter den Aspekten Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit habe die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) lediglich eine moralische Beurteilung vorgenommen, aus welcher sich nichts betreffend ein Sicherheitsrisiko ableiten lasse. Eine Erpressbarkeit sei insbesondere mangels Zielattraktivität zu verneinen.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2014 an seinen Anträgen fest.

I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVG, SR 172.021), soweitdas VGG nichts anderes bestimmt.

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat.

Bei der Risikoerklärung handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die Fachstelle ist als Organisationseinheit des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Da die Personensicherheitsprüfung nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
BWIS und zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 1.2 m.w.H.).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der negativen Risikoverfügung, gemäss welcher er als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS erachtet wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz indes ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es geht dabei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über spezielle (Fach-)Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken nicht selbst zu definieren und darf ohne hinreichenden Grund nicht sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der Vorinstanz als fachkundige Verwaltungsbehörde setzen; es auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist grundsätzlich nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.1.2 und 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 2).

3.
Am 1. April 2011 ist die revidierte PSPV in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
PSPV gilt für Personensicherheitsprüfungen, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, allerdings noch das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet somit noch die aPSPV Anwendung.

4.

4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
. BWIS ist es, bei gewissen Personen, namentlich auch Angehörigen der Armee, die eine nach Art. 19 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
BWIS sensible Funktion ausüben, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entsteht, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat üben, gegen den Staat selbst arbeiten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollen. Für solche Funktionen sollen daher nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (Botschaft vom 7. März 1994, BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 912/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1 m.w.H.).

Im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen braucht also keine kriminelle Handlung vorzuliegen, um von einem Sicherheitsrisiko auszugehen. Vielmehr kann auch ein strafrechtlich nicht relevantes Verhalten, das aber etwa an der nötigen Sensibilität oder der Vertrauenswürdigkeit missen lässt, zum selben Ergebnis führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 8.4).

4.2

4.2.1 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann dabei auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellenwürden (Urteil desBundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; ferner zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 5.2 m.w.H.).

4.2.2 Nicht massgebend ist hingegen, ob die geprüfte Person am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Arbeits- oder (militärischen) Dienstleistung. In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen grundsätzlich keine sozialen Überlegungen einfliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seiner jüngeren Praxis festgehalten, Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der überprüften Person komme insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein könnten, deren Persönlichkeit besser zu erfassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 8.2.1 und A-6693/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.3, je m.w.H.).

Desgleichen können soziale Aspekte und die positive Dienstleistung der geprüften Person von der zuständigen militärischen Stelle beim Entscheid über deren Entlassung aus der Armee oder allfällige Umteilung berücksichtigt werden, zumal die entscheidende Instanz gemäss Art. 21 Abs. 4
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Vorinstanz gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2 und A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 4.2.2, je m.w.H.).

5.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung vorzunehmen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 4 und A 825/2014 vom 14. August 2014 E. 5).

6.

6.1 Unter dem Titel "Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass die von der Personensicherheitsprüfung betroffene Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit loyal zu ihrer Aufgabe steht, mithin, ob sie Gewähr bietet, das ihr entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Eine Verurteilung wegen krimineller Handlungen führt dabei nicht zwingend zu einer negativen Beurteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos ist auch der Frage nachzugehen, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften Person geändert hat. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 6.2 m.w.H.).

6.2 Die Vorinstanz führt aus, als Bataillonskommandant (Bat Kdt) und Stabsoffizier könne der Beschwerdeführer seine Aufgaben in erster Linie nur durch sein einwandfreies persönliches Vorbild erfüllen. Das Bekanntwerden seiner einschlägigen Vergangenheit könne bei Kaderkollegen oder Unterstellten zur Untergrabung der Moral innerhalb des Truppenkörpers führen sowie Anfeindungen und Übergriffe nach sich ziehen. Die von ihm begangenen Straftaten wie auch sein Verhalten während der Strafuntersuchung, in der er die Strafverfolgungsbehörden über Monate wiederholt in die Irre geführt habe, seien - gerade unter Berücksichtigung seiner Ausbildung als Jurist und (...) sowie seiner militärischen Funktion - gravierend, seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit eingeschränkt. Dabei müsse der Beschwerdeführer diesbezüglich erhöhten Anforderungen genügen.

Gegen seine Integrität spreche weiter, dass er sich nach dem 1. Besuch eines Etablissements vorgenommen habe, solche Besuche inskünftig zu unterlassen, dieses Vorhaben jedoch nicht habe umsetzen können. Die Vorinstanz könne nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem allfälligen dritten Zwischenfall dieser Art die Kontrolle verlieren könnte. Anlässlich der Befragung zum zweiten Vorkommnis durch die Vorinstanz sei es anfänglich erneut zu Falschaussagen und zu widersprüchlichem Verhalten gekommen, indem der Beschwerdeführer den Vorfall zuerst bloss verkürzt dargestellt und erst auf mehrmaliges Nachfragen ganz offen gelegt habe.

Sodann spreche der Umstand, dass er seine Frau erst nach der Heirat im Dezember 2012 über den ersten Vorfall informiert und sie kurz darauf ähnlich gelagert betrogen habe, gegen seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit sowie sein Normempfinden.

Zusammengefasst erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion, wie er sie ausübe, nicht oder nur teilweise. Es bestünden Zweifel betreffend seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, alles Eigenschaften, die in seiner Stellung von sehr hoher Bedeutung seien. Dadurch werde für die Schweizer Armee und letztlich die Eidgenossenschaft ein erhöhtes Sicherheitsrisiko generiert.

6.3 Der Beschwerdeführer rügt vorab den seiner Ansicht nach zu strengen und unbestimmt definierten Massstab der Vorinstanz für sicherheitsrelevante Bedenken. So verlange sie, dass der Beschwerdeführer inskünftig zweifelsfrei Gewähr für Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bieten werde, obwohl absolute Sicherheit nie verlangt werden könne. Vielmehr müsse die erhebliche Wahrscheinlichkeit genügen. Sodann masse sich die Vorinstanz zu Unrecht die Rolle der Selektions- und Beurteilungsinstanz an, indem sie anstatt der Kriterien Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit die Eignung des Beschwerdeführers beurteile. Sie habe sich jedoch auf eine Lagebeurteilung bezüglich Sicherheitsrisiken zu beschränken.

Sodann führt der Beschwerdeführer an, er erfülle als Bat Kdt a i bereits das Aufgabenprofil und Pflichtenheft eines Bat Kdt, ohne dass sich je ein Sicherheitsrisiko verwirklicht hätte.

Ob die Existenz einer Vorstrafe die Moral der Truppe untergrabe, sei keine Frage, die mit der Sicherheit zu tun habe, weshalb sie weder zu prüfen sei noch in den Beurteilungsspielraum einzufliessen habe.

Aus dem Verhalten im Strafverfahren dürfe dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen, da er dabei lediglich von seinem verfassungsmässigen Recht, die ihm vorgeworfene Tat abzustreiten, Gebrauch gemacht habe. Daher spreche dies nicht gegen seine Integrität. Aber auch von fehlender Vertrauenswürdigkeit könne nicht die Rede sein, würde doch im Rahmen eines Strafverfahrens kein Vertrauen in den Beschuldigten gesetzt, das enttäuscht werden könnte. Das Gleiche gelte für das Verfahren betreffend Personensicherheitsprüfung.

Zusammengefasst stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei den Ausführungen der Vorinstanz zu Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit handle es sich lediglich um eine moralische Bewertung seiner Person, welche nichts mit einer Sicherheitsrisikobeurteilung zu tun habe. Dass auch unter Sicherheitsaspekten keine Zweifel an seiner Tauglichkeit bestünden, zeige der Umstand, dass sein militärischer Vorgesetzter auch in Kenntnis des vorliegenden Verfahrens und des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts weiterhin an seiner Beförderung zum Oberstlt und Ernennung zum Bat Kdt festhalte.

6.4 Bei der Prüfung der Sicherheitsempfindlichkeit einer Funktion ist ein gewisser Schematismus unumgänglich. Es ist grundsätzlich vom Stellenbeschrieb auszugehen, zumal dieser alle möglichen Aufgaben auflistet und die Prüfung im Hinblick auf sämtliche allenfalls zu erledigenden Aufgaben erfolgt. Deshalb ist nicht erheblich, ob die vorgesehenen Tätigkeiten bisher tatsächlich auch ausgeübt wurden. Andernfalls müsste eine Personensicherheitsprüfung bei jeder massgeblichen Anpassung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten wiederholt werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 5.2 und A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.1 m.w.H.).

Der Beschwerdeführer hat als Bat Kdt a i eine hohe militärische Position inne und gemäss Pflichtenheft uneingeschränkten Zugang zu als VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen und Material sowie militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3. Seine Funktion wurde von der Vorinstanz daher zu Recht als besonders sicherheitsempfindlich beurteilt.

6.5

6.5.1 Hinsichtlich Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der zu prüfenden Person ist dem Beschwerdeführer zunächst zuzustimmen, dass keine zweifelsfreie Gewähr verlangt werden kann; absolute Sicherheit ist naturgemäss nicht möglich. Vielmehr muss es genügen, wenn mit grösster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die betroffene Person das ihr entgegengebrachte Vertrauen nicht enttäuschen wird.

6.5.2 Der Beschwerdeführer machte sich einerseits des versuchten Versicherungsbetruges schuldig, bei welchem Vermögensdelikt es sich um ein Verbrechen handelt (vgl. Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). Andererseits wurde er wegen Irreführung der Rechtspflege, einem Vergehen gegen die Rechtspflege und damit letztlich gegen den Staat, verurteilt.

Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von erheblicher krimineller Energie, insbesondere auch in Bezug auf die im Rahmen einer Sicherheitsprüfung geforderten Eigenschaften. Denn durch sein betrügerisches, täuschendes Verhalten zeigte der Beschwerdeführer gerade seinen Mangel an Integrität und Vertrauenswürdigkeit. Besonders schwer wiegt, dass er mit seinen strafbaren Handlungen nicht bloss die beiden Kreditkartenunternehmen zu schädigen versuchte, sondern über einen längeren Zeitraum auch die Strafverfolgungsbehörden als staatliche Organe täuschte und missbrauchte. Damit zeigte er sich ausgerechnet jener Institution - dem Staat - gegenüber als nicht vertrauenswürdig und nicht integer, auf deren Vertrauen er als Bat Kdt angewiesen wäre und welcher er in dieser Funktion hätte dienen sollen. Auch die verhältnismässig geringe Deliktssumme vermag nicht für den Beschwerdeführer zu sprechen. Im Gegenteil: Gerade der Umstand, dass er bereit war, für einen für eine Person in seiner beruflichen Stellung relativ bescheidenen Betrag von rund Fr. 4'000.- ein Vermögens- sowie vor allem ein Rechtspflegedelikt zu begehen, zeigte seinen mangelnden Respekt vor der Rechtsordnung, aber auch vor dem Staat, und seine Gleichgültigkeit diesen gegenüber. Dass er die Falschanzeige sodann erst nach einem Monat erstattete, macht deutlich, dass er nicht aus einer spontanen Kurzschlussreaktion, noch unter dem Einfluss der erwähnten Nacht im Etablissement, mithin unüberlegt handelte, sondern vielmehr berechnend vorging und sich der Schwere und Konsequenzen seines Verhaltens vollkommen bewusst sein musste. Erschwerend kommt diesbezüglich dazu, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Juristen (...) handelt, der nicht nur militärisch einen hohen Rang bekleidet, sondern auch im Zivilleben als (Angaben zur beruflichen Tätigkeit in leitender Stellung) tätig ist, und von welchem man daher erst recht erwartet hätte, dass er sich keine solchen schwerwiegenden Delikte zu Schulden kommen lässt.

6.5.3 Betreffend sein Verhalten während der Strafuntersuchung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hinweist, dass ihm von Verfassungs wegen das Recht zusteht, sich nicht selbst zu belasten (Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare"; vgl. BGE 131 I 272 E. 3.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2). Macht der Beschuldigte von diesem aus Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten und in Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ausdrücklich normierten Recht Gebrauch, darf ihm daraus im Strafverfahren kein Nachteil entstehen. Rein rechtlich gesehen kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich denn auch nichts vorgeworfen werden. Wie ausgeführt (vgl. E. 4.1), ist bei einer Personensicherheitsprüfung jedoch nicht nur straf- oder zivilrechtlich unzulässiges Verhalten zu berücksichtigen. Eine negative Prognose kann auch aus Verhaltensweisen abgeleitet werden, die lediglich eine mangelnde Sensibilität, Integrität oder Vertrauenswürdigkeit belegen. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung negativ gewichtet. Tatsächlich lässt sich daraus auf eine gewisse Uneinsichtigkeit schliessen. Durch eine Zusammenarbeit mit den Behörden hätte er zeigen können, dass er seine Tat bereut und seinen Fehler einsieht. Kooperatives Verhalten im Strafverfahren wird von den Gerichten in den Strafentscheiden denn auch regelmässig als Strafminderungsgrund anerkannt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2010 vom 15. März 2011 E. 2.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76).

6.5.4 Ebenso wenig strafrechtlich relevant ist der zweite Besuch eines Etablissements im Frühjahr 2013. Darin zeigte sich indes wiederum die mangelnde Sensibilität des Beschwerdeführers. Angesichts der (damals) laufenden Personensicherheitsprüfung und der in Kürze bevorstehenden persönlichen Befragung sowie der Konsequenzen, die der erste Nachtclubbesuch für ihn gezeitigt hatte, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich von solchen Lokalitäten fernhält, umso mehr als er sich offenbar genau dies mit guten Gründen vorgenommen hatte. Zwar wurde er gemäss eigenen Angaben von seinem damaligen Anwalt dazu überredet. Dies zeigt aber lediglich die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers. Auch deshalb ist es nicht abwegig zu befürchten, dass der Beschwerdeführer erneut Verlockungen gleicher oder anderer Art (etwa Geldleistungen) erliegen und sich zu sicherheitsrelevanten Verhaltensweisen (z.B. Weitergabe von geheimen Dokumenten oder Geheimnisverrat) anstiften lassen könnte.

6.6 Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine mangelnde Eignung für eine sicherheitsempfindliche Funktion zu attestieren. Insbesondere die Art der strafbaren Handlungen lässt Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zu, die seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit wesentlich in Frage stellen. Ihm ist zwar zugute zu halten, dass die Straftaten schon fünf Jahre zurückliegen und er abgesehen von diesem Vorfall noch nie strafrechtlich erfasst wurde. Diese positiv zu wertenden Umstände vermögen die Risikoeinschätzung der Vorinstanz indes nicht aufzuwiegen. Aufgrund seiner mangelhaften Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit besteht ein relevantes Risiko, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Funktion das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbrauchen könnte, insbesondere wenn er sich externen Anreizen und/oder Anstiftungen ausgesetzt sähe. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Risikobeurteilung erscheint unter Berücksichtigung der Funktion des Beschwerdeführers als sachgerecht.

7.
Die Vorinstanz hat sodann ein weiteres Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Erpressbarkeit" bejaht.

7.1 Wie ausgeführt, gilt auch die Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS (vgl. E. 4.1). Das Risiko einer Erpressung hängt dabei von der Anzahl und Bedeutung der "Makel", die für die Erpressung verwendet werden könnten, sowie der Zielattraktivität der Funktion der zu prüfenden Person ab. Es ist grundsätzlich umso kleiner, je mehr Personen und Stellen aus dem persönlichen, beruflichen und dienstlichen Umfeld über den bzw. die "Makel" informiert sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 7.1 und A 6693/2013 vom 19. Mai 2014 E. 7.1).

7.2 Die Vorinstanz bringt vor, die militärische Funktion des Beschwerdeführers beinhalte aufgrund des Zugangs zu VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen und Armeematerial eine sehr hohe bzw. zumindest erhöhte Zielattraktivität.

Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, namentlich in seinem beruflichen Umfeld niemanden über seine Verurteilung in Kenntnis gesetzt zu haben, da er negative Konsequenzen befürchte. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Erpressungsversuch beim Beschwerdeführer erfolgreich sein könnte, sei daher in erhöhtem Mass gegeben und real. Die Vorinstanz gehe sogar davon aus, dass die Gefahr der Erpressbarkeit aufgrund seiner zivilen Ausbildung und militärischen Funktion selbst bei einer vollständigen Offenlegung der Verurteilung und des zweiten Nachtclubbesuchs bestehen bliebe.

Die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses im Zusammenhang mit einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in einer besonders sicherheitsempfindlichen Funktion sei aufgrund einer möglichen Erpressbarkeit erhöht, weshalb auch diesbezüglich von einem Sicherheitsrisiko auszugehen sei.

7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zielattraktivität sei abhängig von den sicherheitsrelevanten Informationen, über die man verfüge. Als Bat Kdt der Reserve sei er deshalb kein lohnendes Ziel. Dies zeige auch der Umstand, dass er seit 2010 Bat Kdt Stv und seit 2013 Bat Kdt a i sei, ohne je Ziel eines Erpressungsversuchs geworden zu sein.

Das subjektive Erpressungspotential sei ebenfalls gering, auch wenn es sich nie ganz ausschliessen lasse. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehegattin (inzwischen) über beide Vorfälle gesprochen und auch seine militärischen Vorgesetzten über die Beschwerde und damit den dieser zugrunde liegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

7.4

7.4.1 Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte wiegen relativ schwer und stellen daher, gerade bei einem Juristen und (Angaben zur beruflichen Tätigkeit in leitender Stellung), einen erheblichen Makel dar. Die beiden strafrechtlich bedeutungslosen Etablissement-Besuche an sich sind höchstens unter moralischen Gesichtspunkten zu beanstanden, bieten in Bezug auf eine mögliche Erpressbarkeit aber auch eine nicht zu vernachlässigende Angriffsfläche. Der Beschwerdeführer hat seit Ergehen der Risikoverfügung zwar auch seine Ehegattin und die militärischen Vorgesetzten sowohl über den Vorfall vom November/Dezember 2009 als auch denjenigen vom März 2013 informiert. Seitens der Arbeitgeberin hat indes nach wie vor niemand Kenntnis von den Vorkommnissen und der Beschwerdeführer beabsichtigt auch nicht, dies zu ändern (vgl. CD der Befragung, 02h:14min), da er negative Konsequenzen befürchtet.

7.4.2 Die Zielattraktivität des Beschwerdeführers bezeichnet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht als erhöht. Dies lässt sich bis zu einem gewissen Grad bereits mit seiner hohen militärischen Funktion begründen, vor allem jedoch aus seinen Zugangsbefugnissen und Kenntnissen betreffend vertraulichen und geheimen militärischen Informationen, Anlagen und Material ableiten. Aus der Tatsache, dass er die vorgesehene Funktion Bat Kdt bereits seit mehreren Jahren als Stellvertreter und später ad interim ausgeübt hat, ohne dass es Erpressungsversuche gegeben hätte, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass sich bisher kein Sicherheitsrisiko verwirklicht hat, bedeutet nicht, dass zukünftig keine Realisierungsgefahr besteht.

7.4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Erpressbarkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich korrekt sind und von ihm auch unter diesem Aspekt ein gewisses Sicherheitsrisiko ausgeht.

8.
Die Vorinstanz hat schliesslich ein drittes Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert" bejaht.

8.1 Der im Fall des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 7.1).

8.2 Die Vorinstanz macht zum Thema Reputationsverlust und Spektakelwert allgemeine Ausführungen, ohne in dieser Hinsicht näher auf den Beschwerdeführer einzugehen. Sie gelangt indes zum Schluss, im vorliegenden Fall sei ein Zusammenhang zwischen dem eruierten Sicherheitsrisiko und der dadurch hervorgerufenen Bedrohung des Institutionenvertrauens zu bejahen. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses mit Spektakelwert sei als wahrscheinlich, der daraus resultierende Schaden als hoch zu betrachten.

8.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers weist eine im Strafregister gelöschte Vorstrafe keinen Spektakelwert auf. Dasselbe gelte für die zwei Etablissement-Besuche. Angesichts der Tatsache, dass zwei Nachbarländer der Schweiz in jüngster Zeit von "notorischen Ehebrechern" regiert würden bzw. worden seien, sei ein Medieninteresse an einem Bat Kdt der Reserve nicht erkennbar.

8.4 Zweifellos handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Schwerkriminellen. Bei seinen Etablissement-Besuchen, von denen der Erste in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Straftat steht, handelt es sich jedoch um einen klassischen Fall von "sex and crime", welcher regelmässig das Interesse der (Boulevard-)Medien weckt und deren Aufmerksamkeit geniesst. Das zeigen gerade die auch in den Schweizer Medien reichlich erschienen und erscheinenden Beiträge über die vom Beschwerdeführer angesprochenen ausländischen Ehebrecher. Zwar ist die militärische Position des Beschwerdeführers etwa nicht mit derjenigen des früheren Chefs der Armee vergleichbar, über dessen zweifelhaftes Verhalten in den Medien ausgiebig berichtet wurde. Jedoch ist aufgrund seiner Funktion als hoher Stabsoffizier und Bat Kdt in Zeiten, in denen in der Schweiz eine Armeereform diskutiert wird, doch mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Vorfälle in der medialen Berichterstattung aufgenommen würden und dadurch der Schweizer Armee ein nicht zu vernachlässigender Reputationsschaden entstehen könnte, zumal gerade die Boulevard-Medien "sex and crime"-Nachrichten regelmässig zugespitzt verbreiten. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht auch ein gewisses Sicherheitsrisiko durch den Spektakelwert der Angelegenheit bejaht.

9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass betreffend den Beschwerdeführer mindestens aufgrund der Summe der einzelnen Risikoquellen von einem relevanten Sicherheitsrisiko auszugehen ist, welches eine negative Risikobeurteilung rechtfertigt. Auch die Tatsache, dass sich seit Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens vor knapp vier Jahren kein Sicherheitsrisiko verwirklicht hat, vermag an dieser Einschätzung nichts Entscheidendes zu ändern.

Anzumerken bleibt, dass seine militärischen Vorgesetzten, der Brigadekommandant und der Dienstchef, offenbar auch nach Kenntnis der dem Beschwerdeführer angelasteten Vorwürfe an dessen Beförderung zum Oberstlt und Bat Kdt festhalten. Dieser Umstand mag an der Risikobeurteilung jedoch nichts zu ändern. Da diese indes nicht bindend ist (vgl. Art. 24 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 24
aPSPV und Art. 21 Abs. 4
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
Satz 2 BWIS), bleibt es ihnen unbenommen, bei der entscheidenden Instanz im Sinne von Art. 23 Bst. c
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 23 Folgen der Verfügung - 1 Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
1    Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
2    Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer anderen Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprüfung informieren.
3    Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechtskraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b-d erlassen hat.
4    Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird.
5    Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.36
aPSPV bzw. Art. 24 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 24 Entscheidende Instanz - 1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
1    Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
2    Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:
a  bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
b  bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.
PSPV darauf hinzuwirken, dass der Empfehlung der negativen Risikoverfügung keine Folge geleistet wird.

10.

10.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, ein Sicherheitsrisiko und damit einen Schaden für die Schweizer Armee bzw. die Eidgenossenschaft zu vermeiden, geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Zweckmässigkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 9.1 und A 912/2014 vom 18. September 2014 E. 8.1, je m.w.H.).

10.2 Die Vorinstanz bejaht die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung mit der Begründung, eine Verfügung mit Auflagen erschwere das militärische Führen erheblich und sei angesichts der Funktion des Beschwerdeführers nicht umsetzbar. Es seien keine Auflagen erkennbar, die ein Sicherheitsrisiko unmittelbar ausschlössen. Das öffentliche Interesse an der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz und der Stabilität der Schweizer Armee sei höher zu gewichten, als der Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers, da die negative Risikoverfügung namentlich keine Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit habe.

10.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf den Ingress von Art. 21 Abs. 1 aPSPV vor, bereits die lange Verfahrensdauer belege die Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung. Deren Eingriff in seine persönlichen Interessen sei "massiv" bzw. "besonders hart".

10.4 Dass die Risikoverfügung an sich geeignet und erforderlich ist, um ihren Zweck zu erreichen, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere anerkennt er in Rz. 9 seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung ausdrücklich, dass keine mildere Massnahme getroffen werden könne. Tatsächlich wäre es unzweckmässig, den Beschwerdeführer in der Funktion des Bat Kdt a i bzw. Bat Kdt zu belassen, ihm aber gleichzeitig den Zugang zu als VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen, Anlagen und Material zu untersagen. Abgesehen davon liessen sich dadurch das Reputationsrisiko und der Spektakelwert nicht beseitigen. Andere Auflagen, die das bestehende Sicherheitsrisiko beseitigen würden, sind nicht ersichtlich. Die mit der Risikoerklärung verfolgten öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegen sodann das private Interesse des Beschwerdeführers an deren Aufhebung, da insbesondere seine beruflichen Interessen nicht tangiert werden. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch näher zu begründen, inwiefern seine privaten Interessen in besonderer und überwiegender Weise betroffen sein sollten.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung auch als verhältnismässig.

11.
Die Möglichkeit, die entscheidende Instanz gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung unter gewissen Umständen bereits vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung über vorläufige Erkenntnisse zu informieren, bestand unter Geltung der aPSPV noch nicht (vgl. heute Art. 20
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung - Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dringlich, so kann sie die entscheidende Instanz, die zuständige Departementschefin oder den zuständigen Departementschef beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlossen ist.
PSPV). Im Gegensatz zur heutigen Regelung sieht Art. 21 Abs. 1 aPSPV dafür vor, dass die Vorinstanz in der Regel innert drei Monaten eine Risikoverfügung erlässt. Das Prüfverfahren dauerte vorliegend denn auch klar zu lange. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen stellt die überlange Verfahrensdauer die hinsichtlich seiner Integrität und der Vertrauenswürdigkeit bestehenden, dargelegten Mängel nicht in Frage. Zum anderen verleiht sie ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf eine positive Risikoverfügung, auch wenn sie für ihn unangenehm ist. Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, womit dem Beschwerdeführer hinreichende Wiedergutmachung verschafft wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 9.2 und A-4404/2012 vom 6. März 2013 E. 5.2.9; ferner BGE 138 II 513 E. 6.5 m.w.H.).

12.
Die Beschwerde erweist sich bei diesem Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen.

13.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen hat. Wegen der übermässig langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens sind ihm die Kosten jedoch lediglich zur Hälfte, entsprechend Fr. 750.-, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE) und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.40 Fn. 117). Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Kostenanteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu verrechnen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Im Weiteren ist es angesichts der übermässig langen Verfahrensdauer vor der Vorinstanz gerechtfertigt, diese zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4404/2012 vom 6. März 2013 E. 8; ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_195/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 9, nicht publ. in: BGE 138 II 513).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Gericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-777/2014
Datum : 30. Oktober 2014
Publiziert : 13. November 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Personensicherheitsprüfung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BWIS: 1 
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
19  20  21  24
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 24
PSPV: 20 
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung - Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dringlich, so kann sie die entscheidende Instanz, die zuständige Departementschefin oder den zuständigen Departementschef beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlossen ist.
22 
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
23 
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 23 Folgen der Verfügung - 1 Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
1    Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
2    Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer anderen Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprüfung informieren.
3    Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechtskraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b-d erlassen hat.
4    Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird.
5    Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.36
24 
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 24 Entscheidende Instanz - 1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
1    Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
2    Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:
a  bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
b  bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.
32
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
StGB: 10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
304
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
StPO: 113
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
131-I-272 • 136-IV-76 • 138-II-513
Weitere Urteile ab 2000
1C_195/2012 • 6B_1038/2009 • 6B_843/2011 • 6B_902/2010 • 8C_283/2013 • 8C_500/2013 • 8C_788/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • funktion • verhalten • kenntnis • frage • bundesgericht • sachverhalt • verurteilung • stelle • monat • medien • strafuntersuchung • privates interesse • betroffene person • kostenvorschuss • ermessen • strafbare handlung • schaden • gewicht
... Alle anzeigen
BVGer
A-2499/2014 • A-4404/2012 • A-4514/2012 • A-6693/2013 • A-6797/2013 • A-777/2014 • A-825/2014 • A-8451/2010 • A-912/2014
AS
AS 2002/377
BBl
1994/II/1147