Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 843/2011
Urteil vom 23. August 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kübler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, betrügerischer Konkurs etc.; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. August 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ bot in der Zeit von ca. August 1998 bis zum 23. September 1999 in seiner Funktion als verantwortliches Organ der B.________ AG und der C.________ Ltd., namentlich unter dem Titel "Zerobond-Trading", Anlagemöglichkeiten für Darleiher an. Als Gegenleistung versprach er einen Darlehenszins von 5 bis 15% pro Monat und Rückzahlung der Darlehenssumme gemäss individueller Absprache. In der Folge überwiesen ihm zahlreiche Anleger Vermögenswerte in der Höhe von mindestens CHF 5 Mio. Zudem vereinbarte er mit verschiedenen Kunden den Erwerb von Vorzugsaktien der D.________ AG mit erheblicher Gewinnaussicht zu einem angeblichen Vorzugspreis. Dadurch erlangte er einen Betrag von insg. CHF 877'660.--. X.________ legte die von den Kunden einbezahlten Gelder indes nie vereinbarungsgemäss an, sondern verwendete sie für seine eigenen Bedürfnisse oder diejenigen von Drittpersonen. Spätestens ab dem 21. Juli 2000 verheimlichte X.________ überdies als verantwortliches Organ der B.________ AG und der C.________ Ltd. im Konkursverfahren gegenüber der Liquidatorin der B.________ AG und der C.________ Ltd., E.________ AG, Vermögenswerte, indem er bewusst keine Angaben über nicht bereits bekannte Vermögenswerte machte.
B.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 13. Dezember 2007 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Geldwäscherei, des betrügerischen Konkurses sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren. Ferner entschied es über die geltend gemachten Zivilforderungen.
Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 25. August 2011 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Zivilpunkt und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 561 Tagen.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben. Eventualiter sei er des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
E.
Mit Urteil vom heutigen Datum hat die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgericht eine von X.________ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2010 und einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2011 geführte Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B 811/2010).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ausfällung eines selbstständigen Urteils, den Schuldspruch des betrügerischen Konkurses und die Strafzumessung. Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Geldwäscherei und Urkundenfälschung sowie in Bezug auf die Nebenpunkte ficht der Beschwerdeführer das Urteil der Vorinstanz nicht an.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Aussprechung einer selbstständigen Strafe im vorliegenden Verfahren. Er bringt als neue Tatsache vor, das Kassationsgericht habe die gegen das Urteil des Obergerichts vom 9. Juni 2010 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Damit sei nunmehr nur noch die beim Bundesgericht gegen dieses Urteil geführte Beschwerde hängig (Verfahren 6B 811/2010). Angesichts dieser veränderten Ausgangslage wäre es angebracht gewesen, dass die Vorinstanz den Entscheid des Bundesgerichts abgewartet und nachfolgend eine Zusatzstrafe ausgesprochen hätte, zumal die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte unbestrittenermassen vor dem erstinstanzlichen Urteil im Strafverfahren i.S. F.________/G.________/H.________ verübt worden seien. Die Beschwerde ans Bundesgericht sei ein ausserordentliches Rechtsmittel. Die Vorinstanz hätte daher eine Zusatzstrafe im Sinne von aArt. 68 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
|
1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
Möglichkeit eines Gesuchs gemäss aArt. 350 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
2.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe das Urteil des Obergerichts vom 9. Juni 2010 im Verfahren i.S. F.________/G.________/H.________ mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde und mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten. Beide Beschwerden seien zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch hängig. Bei dieser Sachlage liege zwar grundsätzlich ein mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr anfechtbares, mithin rechtskräftiges Urteil vor. Sofern gegen ein Urteil im Erstverfahren ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen würden, stehe dies trotz Eintritt der Rechtskraft der Aussprechung einer Zusatzstrafe im zweiten Verfahren entgegen. Denn die allfällige Aufhebung des Ersturteils würde einer im Zweitverfahren ausgesprochenen Zusatzstrafe die Grundlage entziehen und so im Zweitverfahren zu einer nicht mehr schuldangemessenen, zu tiefen Strafe führen. Der Zweitrichter könne in diesem Fall entweder ein selbstständiges Urteil fällen oder die Rechtskraft im ersten Verfahren abwarten und hernach eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil aussprechen. Im zu beurteilenden Fall wäre ein Zuwarten bis zum Ergehen der Entscheide von Kassations- und Bundesgericht im Erstverfahren angesichts der nicht absehbaren Dauer jener
Rechtsmittelverfahren mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Es sei deshalb eine selbstständige Strafe auszufällen (angefochtenes Urteil S. 88 f.).
2.3
2.3.1 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt er nach aArt. 68 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
Retrospektive Konkurrenz gemäss aArt. 68 Ziff 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
Die Bemessung der Zusatzstrafe gemäss aArt. 68 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
festzusetzen (BGE 129 IV 113 E. 1.3 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B 180/2011 vom 5.4.2012 E. 3.4.2 und 3.4.3, zur Publikation vorgesehen).
2.3.2 Im zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer die Handlungen, welche im angefochtenen Entscheid zu beurteilen waren, zwischen August 1998 und dem 23. September 1999, mithin bevor das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 19. April 2001 im Erstverfahren, ergangen ist, verübt. Damit fällt grundsätzlich eine Zusatzstrafe im Sinne von aArt. 68 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
Der Beschwerdeführer hat indes gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2002 wurde in der Folge vom Kassationsgericht des Kantons Zürich aufgehoben. Desgleichen hob das Kassationsgericht auch das zweite Urteil des Obergerichts vom 5. Oktober 2005 auf. Am 9. Juni 2010 erging das dritte Urteil des Obergerichts. Die gegen dieses Urteil geführte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und die beim Bundesgericht geführte Beschwerde in Strafsachen waren im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im vorliegenden Verfahren vom 25. August 2011 noch hängig. Dass in der Zwischenzeit der Beschluss des Kassationsgerichts ergangen ist, ist insofern ohne Bedeutung.
Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Befolgung des Beschleunigungsgebots mit ihrem Urteil nicht zugewartet hat, bis die Entscheide des Kassationsgerichts und des Bundesgerichts vorlagen. Dass die Beschwerde in Strafsachen ein ausserordentliches, unvollkommenes und in aller Regel kassatorisches Rechtsmittel ist, ändert daran nichts. Denn wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, würde eine allfällige Aufhebung des Ersturteils infolge Gutheissung des ausserordentlichen Rechtsmittels der im Zweitverfahren ausgesprochenen Zusatzstrafe die Grundlage entziehen. Der Beurteilte würde diesfalls ungerechtfertigterweise in den Genuss einer Strafe kommen, die in Anwendung des Asperationsprinzips unter Miteinbezug der Taten des Erstverfahrens zugemessen wurde (angefochtenes Urteil S. 88 f.). Das angefochtene Urteil verletzt daher kein Bundesrecht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Art. 163

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
|
1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe gegenüber der E.________ AG, die von der Eröffnung des Konkurses über die B.________ AG und die C.________ Ltd. vom 21. Juli 2000 an als Konkursverwalterin amtete, keine vollständigen Angaben über die Vermögenssituation der beiden Gesellschaften gemacht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Aussageverweigerungsrecht berufe, sei dies in strafprozessualer Hinsicht korrekt. Davon zu unterscheiden sei jedoch die konkursrechtliche Pflicht des Schuldners, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen. Im Strafverfahren habe dem Beschwerdeführer das Recht zugestanden, die Aussage zu verweigern. Im Konkursverfahren dagegen sei er gemäss Art. 222 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 222 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB418). |
|
1 | Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB418). |
2 | Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwachsenen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben, unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. 1 StGB). |
3 | Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen. |
4 | Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324 Ziff. 5 StGB). |
5 | Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. |
6 | Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam. |
Aussage verweigere, verwertet werden dürften (angefochtenes Urteil S. 63 ff.).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 163 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
|
1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 171 - 1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist. |
|
1 | Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist. |
2 | ...226 |
Im Konkursverfahren ist der Schuldner nach Art. 222 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 222 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB418). |
|
1 | Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB418). |
2 | Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwachsenen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben, unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. 1 StGB). |
3 | Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen. |
4 | Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324 Ziff. 5 StGB). |
5 | Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. |
6 | Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
|
1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft: |
|
1 | der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG477);478 |
2 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); |
3 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);479 |
4 | der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); |
5 | der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG). |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: |
|
1 | Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: |
1 | der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB185); |
2 | seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)186. |
2 | Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen. |
3 | Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen. |
4 | Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. |
5 | Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. |
6 | Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam. |
3.3.2 Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR (Uno-Pakt II; SR 0.103.2) und Art. 6 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. |
|
1 | Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. |
2 | Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt. |
3.4
3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt auf seine Plädoyernotizen im erstinstanzlichen Verfahren verweist (Beschwerde S. 7), genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Gemäss Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.4.2 Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses, d.h. die scheinbare Vermögensverminderung zum Schaden der Gläubiger, ist nach der Rechtsprechung in der Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt. Soweit dieser lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt (BGE 102 IV 172 E. 2a S. 173; Urteil des Bundesgerichts 6S.14/2004 E. 2 vom 9.6.2004). Die blosse Verletzung der Mitwirkungspflicht fällt unter Art. 323

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft: |
|
1 | der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG477);478 |
2 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); |
3 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);479 |
4 | der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); |
5 | der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG). |
Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen hat der Beschwerdeführer im Konkursverfahren gegenüber der Liquidatorin der Gesellschaften B.________ AG und C.________ Ltd. arglistig Vermögenswerte verheimlicht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtenes Urteil S. 64), steht dem Schuldner im Konkursverfahren kein Schweigerecht zu, sondern ist er vielmehr zur Auskunft verpflichtet. Er kann sich daher in diesem Kontext nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die Aussagefreiheit ist ausschliesslich im Strafverfahren von Bedeutung. Soweit sich eine Partei durch ihre Aussage der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt, ist sie grundsätzlich dazu befugt, ihre Aussage zu verweigern, ohne dass sie dafür sanktioniert werden kann. Die im Verwaltungs- oder im Konkursverfahren gemachten Aussagen sind in einem parallelen Strafverfahren daher grundsätzlich nicht verwertbar (GILLES BENEDICK, Das Aussagedilemma in parallelen Verfahren, AJP 2011, S. 179; vgl. auch SIMON ROTH, Das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, ZStrR 129/2011, S. 309 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR und 311; WOLFGANG WOHLERS/GUNHILD GODENZI,
Strafbewehrte Verhaltenspflichten nach Verkehrsunfällen: unzulässiger Zwang zur Selbstbelastung?, AJP 2005, S. 1056).
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss hier nicht geprüft werden (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6.2 in Bezug auf das Steuerbetrugsverfahren). Denn der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" verleiht dem Angeschuldigten zwar das Recht zu Schweigen, nicht hingegen das Recht, im Konkursverfahren zum Nachteil der Gläubiger Vermögenswerte arglistig zu verheimlichen. Der Schuldspruch wegen betrügerischen Konkurses verletzt daher kein Bundesrecht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er beanstandet, die Vorinstanz habe die für Würdigung des Nachtatverhaltens wichtige Frage, ob er dem von einem Grossteil der Geschädigten beauftragten A.________ einen Betrag von USD 2'272'500.-- zu Verfügung gestellt habe, unter willkürlicher Würdigung der erhobenen und eingereichten Beweismittel verneint. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich über den klaren Wortlaut der von A.________ ausgestellten Quittung vom 8. März 2002 hinweggesetzt und dessen abenteuerliche Angaben in willkürlicher Weise als glaubhaft erachtet. Mit seiner beglaubigten Unterschrift habe A.________ namens sowie im Auftrag von 60 Geschädigten bestätigt, dass er den Betrag von USD 2'272'500.-- auf sein Bankkonto einbezahlt erhalten habe. Gerade die im Vorfeld der Unterzeichnung der Quittung bei 60 Geschädigten eingeholte Vollmacht sei Grund dafür, dass hernach keine Zahlungen an die Geschädigten direkt erfolgt seien. Er habe durch die Einreichung zahlreicher Unterlagen belegt, dass A.________ über namhafte Vermögenswerte verfügt habe. Diese könnten nur aus der mit der Quittung vom 8. März 2002 bestätigten Überweisung
stammen. A.________ habe ein eminentes eigenes Interesse daran, dass ihm die fragliche Quittung nicht entgegengehalten werden könne. Gerade weil keiner der Geschädigten Geld erhalten habe, liege die Vermutung nahe, dass jener den überwiesenen Betrag nicht weitergeleitet habe. Im Übrigen habe A.________ im Zeitraum Januar bis Juni 1999 Provisionszahlungen in geschätzter Höhe von DM 300'000.-- und CHF 60'000.-- erhalten. Er sei mithin ein gewiefter und berechnender Geschäftsmann und nicht bloss ein gutgläubiger, willenloser und manipulierbarer Zeitgenosse, als welchen ihn die Vorinstanz hinstelle. Ein solcher unterzeichne nicht auf Zusehen hin irgendwelche Quittungen in Millionenhöhe sowie Zahlungsaufträge an irgendeine Bank, von der er angeblich keine Ahnung habe (Beschwerde S. 9 ff.).
4.2 Die Vorinstanz gelangt in ihren einlässlichen Erwägungen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder an die Geschädigten noch an den hiefür bevollmächtigten A.________ je Kapital zurückbezahlt und er habe demnach auch keinen Rückzahlungswillen gehabt. Sie nimmt an, in den Akten fände sich neben verschiedenen schriftlichen Bestätigungen von Darleihern, Geld zurückerhalten zu haben, standardisierten Desinteresseerklärungen von Gläubigern an die Bezirksanwaltschaft sowie Forderungsverzichtserklärungen gegenüber der Liquidatorin E.________ AG auch eine durch A.________ unterzeichnete Quittung vom 8. März 2002, wonach er für 60 namentlich genannte Gläubiger per 6. März 2002 durch den Beschwerdeführer USD 2'727'500.-- zur Rückzahlung auf sein Bankkonto einbezahlt erhalten habe. All diesen Unterlagen stünden aber die einhelligen Aussagen sämtlicher befragten Gläubiger gegenüber, wonach diese weder direkt noch über A.________ je Kapital zurückbezahlt erhalten hätten. Zudem liesse sich die Entstehung der genannten Dokumente plausibel erklären (angefochtenes Urteil S. 28 ff.). In Bezug auf die Quittung vom 8. März 2002 erachtet die Vorinstanz namentlich die Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge über Unterlagen, welche die
Überweisung an A.________ belegen würden, als unglaubhaft, zumal er sich weigere, diese einzureichen. Dies leuchte vor dem Hintergrund, dass ihn diese Unterlagen entlasten würden, nicht ein. Ausserdem habe A.________ wiederholt und dezidiert ausgesagt, er habe nie Gelder für die Abwicklung von Darlehensrückzahlungen für ihn oder einen seiner Kunden bzw. einen Kunden des Beschwerdeführers erhalten. Die Aussagen von A.________, wonach er vom Beschwerdeführer dazu verleitet worden sei, den Erhalt von Geldern zu bestätigen, bevor diese geflossen seien bzw. bevor er zumindest Zugriff darauf gehabt habe, seien glaubhaft. Es möge zwar zutreffen, dass dessen Ausführungen zur vom Beschwerdeführer behaupteten Überweisung der USD 2,7 Mio. nach Argentinien mehr als nur abenteuerlich klängen, wie die erste Instanz annehme. Mehr als nur abenteuerlich erschienen demgegenüber aber auch die angeblichen Bemühungen des Beschwerdeführers, Gelder zurückzuzahlen. Denn wenn er tatsächlich hätte Rückzahlungen leisten wollen, sei nicht ersichtlich, weshalb er nie einem seiner Gläubiger Geld auf dessen Konto zurück überwiesen habe. Das angebliche Schreiben von A.________ vom 1. Dezember 2005, auf welches sich der Beschwerdeführer berufe, sei offensichtlich
gefälscht, was jener in einem späteren Schreiben vom 16. April 2010 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich denn auch vehement vorgebracht habe (angefochtenes Urteil S. 31 ff.).
4.3 Soweit sich die Beschwerde an das Bundesgericht gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen; 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1).
4.4 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, namentlich etwa soweit dieses auf die Aussagen der Geschädigten Bezug nimmt, wonach der Beschwerdeführer ihnen niemals Kapital zurückbezahlt habe, setzt er sich nicht auseinander. Er beschränkt sich in diesem Punkt weitgehend darauf, auf die Quittung vom 22. März 2002 zu verweisen und geltend zu machen, die Aussagen von A.________ seien "in höchstem Grade abenteuerlich" und viel "hochgradiger unglaubhaft" als seine eigenen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür im Sinne von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).
Insgesamt begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend, dass die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
5.
5.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er rügt zunächst, dass die Vorinstanz sowohl die Rolle von A.________ bei der Abwicklung der Darlehensgeschäfte als auch die Mitverantwortung der Geschädigten ausser Acht gelassen habe. Die Geschädigten hätten sich bei einer Laufzeit des Darlehens von einem Jahr Renditen von 5-10% pro Monat versprechen lassen, ohne ob solch astronomischer Zahlen auch nur ansatzweise misstrauisch zu werden. Einer der Geschädigten sei die geschäftliche Beziehung gar entgegen dem ausdrücklichen Rat seiner Bank eingegangen. Andere Geschädigte hätten Geld investiert, ohne das Geschäft überhaupt zu verstehen. Auch wenn die als geradezu naiv zu bezeichnende Sorglosigkeit der Geschädigten nicht zur Straflosigkeit führen könne, hätte die Vorinstanz diese doch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen müssen (Beschwerde S. 20 ff.).
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Geldwäscherei merklich erhöht habe. Die von der Vorinstanz für die Erhöhung der Strafe angeführten Gründe seien nicht erstellt. Es sei daher lediglich von einer geringfügigen Erhöhung der Einsatzstrafe auszugehen (Beschwerde S. 22). Zu Unrecht laste ihm die Vorinstanz sodann die lange Verfahrensdauer an. Er habe sich, nachdem die erste Instanz die Quittung vom 8. März 2002 nicht berücksichtigt hatte, veranlasst gesehen darzulegen, dass A.________ über namhafte Vermögenswerte verfügt habe. Er habe daher entsprechende Beweisanträge stellen müssen. Dafür, dass einzelne Zeugeneinvernahmen erst 8 bzw. 11 Monate nach der Anordnung der Beweisergänzungen durchgeführt werden konnten, sei er nicht verantwortlich. Die Verfahrensdauer von der Eingabe seitens der Verteidigung an bis zur Beweisergänzung und Aktenübermittlung durch die Staatsanwaltschaft müsse daher strafmindernd berücksichtigt werden. Es liege ein Strafmilderungsgrund im Sinne von aArt. 64 Abs. 5

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
|
1 | Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
a | auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder |
b | auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. |
1bis | Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60 |
a | Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. |
b | Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. |
c | Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61 |
2 | Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62 |
3 | Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63 |
4 | Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. |
5.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe während ungefähr eines Jahres in geradezu klassischer Hochstaplermanier von einer Grosszahl, zumindest von ca. 80 Geschädigten, mit raffiniertem, grossem Täuschungsaufwand zwischen CHF 4 bis 5 Mio. als Darlehen bzw. zum Erwerb von E.________-Aktien ertrogen, ohne dass er beabsichtigt hätte, seine in diesem Zusammenhang eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe über ein Jahr hinweg ausschliesslich auf Kosten wahllos vieler fremder Geldgeber gelebt. In subjektiver Hinsicht falle seine Skrupellosigkeit auf. Er habe als eigentlicher "Profi-Betrüger" aus Geldgier und Geltungsdrang gehandelt. Ausserdem habe er nur kurze Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und während der Dauer des Strafverfahrens i.S. F.________/G.________/H.________ wieder zu delinquieren begonnen. Strafmildernd falle eine in leichtem Masse verminderte Zurechnungsfähigkeit ins Gewicht. Das Tatverschulden erscheine demgemäss insgesamt als mittelschwer. Als hypothetische Einsatzstrafe erscheine für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen. Diese Strafe sei in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. in Bezug auf das Nachtatverhalten kommt die
Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Strafverfahren alles andere als kooperativ gewesen. Er habe geradezu systematisch immer wieder versucht, die Untersuchungsbehörden und Gerichte in die Irre zu führen, namentlich was Herkunft und Verbleib von Geldern sowie insbesondere seine immer wieder in neuen Variationen vorgebrachten und später allesamt widerlegten Behauptungen anbetrifft, Kapital zurückbezahlt zu haben. Wenn überhaupt, habe er nur Umstände eingestanden, welche ihm hieb- und stichfest hätten nachgewiesen werden können. Einsicht und Reue seien nicht erkennbar. Unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens ergebe sich damit kein Anlass für eine Strafreduktion. Hingegen müsse die Strafe aufgrund der überlangen Verfahrensdauer von gut 12 Jahren herabgesetzt werden. Allerdings sei zu beachten, dass die Verfahrensschritte ab der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens durchaus beförderlich vorgenommen worden seien. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei dabei zu berücksichtigen, dass er diese Verfahrensdauer im Umfang von mindestens einem Jahr durch - wie sich nachträglich jeweils herausstellte - wahrheitswidrige Behauptungen, welche unnütze Beweiserhebungen zur
Folge gehabt hätten, selbst verursacht habe. Gesamthaft rechtfertige sich eine Reduktion der gedanklich aufgelaufenen Strafe um etwa einen Drittel (angefochtenes Urteil S. 90 ff.).
5.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
5.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
So kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Kunden bei der Darlehensgewährung wegen der in Aussicht gestellten, ausserordentlich hohen Rendite nicht misstrauisch geworden sind, nichts für seinen Standpunkt ableiten. Zwar trifft zu, dass nach der Rechtsprechung das Merkmal der Arglist bei betrügerischen Spekulationsgeschäften dann in einem anderen Licht erscheint, wenn die Geschädigten aufgrund bereits getätigter Geschäfte hätten erkennen müssen, dass die Gewinnaussichten erheblich geringer waren als ihnen vorgespiegelt wurde, sie aber dennoch erneut Geld in die betrügerische Anlage investieren. Soweit Arglist überhaupt bejaht werden kann, trifft den Täter bei dieser Konstellation unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung jedenfalls ein weniger gravierender Vorwurf, was im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E. 15.4.5 und 17.4.2). Doch lässt sich dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Geschädigten trotz nicht erhaltener Rückzahlung mehrere Darlehen gewährt hätten. Zum anderen begründen die kantonalen Instanzen die Arglist in erster Linie mit der Täuschung des Beschwerdeführers über den
Erfüllungswillen. Es sei für keinen der Kunden überprüfbar gewesen, dass der Beschwerdeführer gar nicht daran gedacht habe, mit den entgegen genommenen Geldern zu wirtschaften und diese letztlich wieder zurückzuerstatten bzw. ihnen die Aktien der D.________ AG zu verschaffen. Es könne daher unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht behauptet werden, die Kunden hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet und die Zahlungen leichtfertig geleistet (angefochtenes Urteil S. 58; erstinstanzliches Urteil S. 75/76).
Unbehelflich ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer wegen der Beteiligung von A.________ für sich ein geringfügigeres Verschulden geltend macht. Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt (Beschwerde S. 20), kann die Mitwirkung eines Mittäters nicht automatisch zu einer Herabsetzung der Strafe führen. Ob A.________ einen beträchtlichen Teil der Geschädigten angeworben und ihnen den Abschluss eines Darlehensvertrages empfohlen hat, hat für die Strafzumessung für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedeutung. Desgleichen kann sich für den Beschwerdeführer auch nicht strafmindernd auswirken, dass A.________ "unbehelligt davon kommt" (Beschwerde S. 22), zumal die Vorinstanz dessen Rolle in einem völlig anderen Licht sieht.
Inwiefern im Weiteren der Schuldspruch wegen Geldwäscherei nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Einsatzstrafe führen soll, weil der Beschwerdeführer für das Waschen der Hälfte der Deliktssumme "reichlich Zeit" hatte (Beschwerde S. 22), ist unerfindlich. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil schliesslich, soweit die Vorinstanz die Schadenswiedergutmachung verneint und damit im Rahmen des Nachtatverhaltens nicht strafmindernd berücksichtigt, und soweit sie die aufgrund der Mehrheit der Delikte geschärfte Strafe in Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer um einen Drittel herabsetzt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog