Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 811/2010
Urteil vom 23. August 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kübler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.); Willkür, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juni 2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ bot im Jahr 1996 zusammen mit zwei Mittätern in drei verschiedenen Tatkomplexen in deutschen Zeitungen als Schweizer Treuhänder die Ausrichtung von Krediten gegen im Voraus in bar zu leistende Bürgschaftsgebühren an. Die erlangten Zahlungen verwendete er in der Folge abmachungswidrig zu eigenen Zwecken. Mittels der betrügerischen Konstrukte schädigte er in einer Vielzahl von Einzelhandlungen mehrere Dutzend Geschädigte in Millionenhöhe.
B.
B.a Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 19. April 2001 aufgrund dieses Sachverhalts der mehrfachen Veruntreuung (in einem Fall des Versuchs dazu), des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren und 3 1/2 Monaten Zuchthaus, als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Februar 1997 ausgesprochenen Strafe von 10 Wochen Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 856 Tagen. Ferner entschied es über die geltend gemachten Schadenersatzbegehren.
Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. März 2002 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt.
B.b In Gutheissung einer von X.________ geführten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. September 2003 das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück.
Nach Durchführung ergänzender Beweiserhebungen bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich nach erneuter mündlicher Verhandlung am 5. Oktober 2005 seinen Entscheid vom 21. März 2002 im Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu 3 Jahren und 11 ½ Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Februar 1997 ausgefällten Strafe von 10 Wochen Gefängnis.
B.c Mit Beschluss vom 2. April 2007 hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich die vom Verteidiger von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts im Strafpunkt auf. Eine persönlich von X.________ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Hierauf schrieb das Bundesgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2007 die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ als gegenstandslos ab (Verfahren 6S.481/2005). Auf eine gegen das zweite obergerichtliche Urteil geführte staatsrechtliche Beschwerde trat es mit Urteil vom 7. Juni 2007 wegen offensichtlicher Verspätung nicht ein (Verfahren 6P.65/2007). Eine gegen den zweiten kassationsgerichtlichen Beschluss geführte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2007 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B 224/2007).
B.d Nachdem die angeordnete rechtshilfeweise Einvernahme von A.________ als Auskunftsperson wegen der Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts ergebnislos geblieben war, merkte das Obergericht des Kantons Zürich nach Durchführung einer dritten mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 9. Juni 2010 vor, dass das Urteil des Obergerichts vom 5. Oktober 2005 in Bezug auf den Schuldpunkt durch den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich nicht aufgehoben wurde. Es verurteilte X.________ zu 29 1/2 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Februar 1997 ausgefällten Strafe von 10 Wochen Gefängnis unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 856 Tagen. Die von den Geschädigten erhobenen Schadenersatzbegehren verwies es auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Nebenpunkte.
Eine gegen dieses Urteil eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
X.________ führt sowohl gegen das Urteil des Obergerichts vom 9. Juni 2010 und als auch gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 13. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesgericht. In der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei mit einer Geldstrafe von 230 Tagessätzen, eventualiter mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen in angemessener Höhe zu bestrafen, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Februar 1997 ausgefällten Strafe von 10 Wochen Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Ferner sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 82'500.-- zuzusprechen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In der Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts stellt X.________ Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.
Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für beide Beschwerden. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 stellt sich X.________ auf den Standpunkt, die angeklagten Delikte seien verjährt.
D.
Es wurden keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde in Strafsachen ein ausserordentliches, unvollkommenes und in aller Regel kassatorisches Rechtsmittel. Daraus ergibt sich, dass die altrechtliche Verfolgungsverjährung, die sich nach dem zur Zeit der angeklagten Handlungen geltenden, bis zum 30. September 2002 in Kraft stehenden Verjährungsrecht richtet, während des bundesgerichtlichen Verfahrens ruht. Wird die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen, so verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist um die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dass der Beschwerde in gewissen Konstellationen von Gesetzes wegen (Art. 103 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |
Im zu beurteilenden Fall hat somit die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des angefochtenen Entscheids vom 9. Juni 2010 zu laufen aufgehört. Die angeklagten Straftaten sind daher nicht verjährt. Im Übrigen hat das Kassationsgericht mit Beschluss vom 2. April 2007 das Urteil des Obergerichts vom 5. Oktober 2005 nur im Strafpunkt aufgehoben und hat der Beschwerdeführer die Schuldsprüche nicht vor Bundesgericht angefochten. Der Schuldpunkt bildet im angefochtenen Urteil des Obergerichts somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
2.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil der Vorinstanz vom 9. Juni 2010 sowohl Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Desgleichen erhob er gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2011 Beschwerde in Strafsachen und ergänzte seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts.
Gemäss dem bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen Straf- und Zivilprozessordnungen geltenden Art. 100 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.2/2007 und 6B 23/2008 vom 23.5.2008 E. 1.3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe im Berufungsverfahren den Antrag gestellt, es seien die Akten der von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen ihn geführten Strafuntersuchung, insbesondere zwei Ringordner mit der Beschriftung "A.________", beizuziehen. Diese enthielten diverse Bankbelege, aus denen sich ergebe, dass A.________ über namhafte Vermögenswerte verfüge. Das Obergericht habe diesen Antrag in seinem Urteil nicht einmal erwähnt und das Kassationsgericht habe sich mit der hiegegen erhobenen Rüge nicht auseinandergesetzt. Indem ihm die Möglichkeit verwehrt worden sei, anhand der für die Verteidigung nicht greifbaren Akten zu beweisen, dass A.________ über namhafte Vermögenswerte verfüge, und damit die Schadenswiedergutmachung glaubhafter zu machen, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde III S. 4 f.; vgl. auch Beschwerde I S. 4 ff.; Beschwerde II S. 4 f.).
3.2 Das Kassationsgericht nimmt an, selbst wenn es sich so verhielte, dass A.________ über namhafte Vermögenswerte verfüge, wäre damit nicht dargetan, dass dieser tatsächlich Zahlungen an die Geschädigten geleistet habe. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht behauptet, dass die fraglichen Ordner Belege für Zahlungen an die Geschädigten enthielten. Das Obergericht habe daher keinen Anlass gehabt, die Akten beizuziehen. Ein solcher Anlass habe auch nicht unter dem Aspekt der Zahlung des Betrags von USD 1,25 Mio. an A.________ bestanden, denn das Obergericht gehe ja zugunsten des Beschwerdeführers gerade davon aus, dass diese Zahlung erfolgt sei (angefochtener Beschluss S. 22 f.). Das Kassationsgericht hat sich somit mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs explizit auseinander gesetzt. Dass die Abweisung des Beweisantrags mit sachlichen Gründen nicht haltbar wäre, ist nicht ersichtlich. Das Kassationsgericht hat daher Willkür zu Recht verneint.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht sei bei seinem Urteil befangen gewesen. Die I. Strafkammer des Obergerichts habe bereits zum dritten Mal über die Strafsache zu entscheiden gehabt. In sämtlichen Verfahren hätten Oberrichter B.________ und - als Referent - Oberrichter C.________ mitgewirkt. Diesem Umstand käme allenfalls dann keine besondere Bedeutung zu, wenn die Urteilserwägungen objektiv und unparteiisch wären. Dem sei aber offensichtlich nicht so. Insbesondere die Erwägungen des Obergerichts zur Würdigung des Nachtatverhaltens strotzten von einer selten gesehenen Voreingenommenheit. Der Widerwille, mit dem das Obergericht die Rückzahlung der Schadenssumme an A.________ gelten lasse, sei eklatant. Ein weiterer klarer Hinweis auf die fehlende Objektivität der erkennenden Kammer des Obergerichts ergebe sich aus ihrer Erwägung, es liege lediglich ein Versuch der Schadenswiedergutmachung vor. Diese Erwägung stehe in unüberwindlichem Widerspruch zur Erwägung desselben Gerichts, wonach er im Nachgang zu seinen Delikten einen siebenstelligen Betrag zur Schadenswiedergutmachung bereit gestellt habe. Schliesslich stelle auch die antizipierte Beweiswürdigung, wonach faktisch keiner der Geschädigten je auch
nur den geringsten Schadenersatz erhalten habe, ein Indiz für die Parteilichkeit des Obergerichts dar (Beschwerde III S. 5 ff. und Beschwerde II S. 5 f.).
4.2 Das Kassationsgericht nimmt an, nach der kantonalen Verfahrensordnung begründe die Rückweisung durch eine obere Instanz an den Spruchkörper, welcher das aufgehobene Urteil fällte, keinen Ausstandsgrund. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass am angefochtenen Urteil des Obergerichts wiederum die Oberrichter B.________ und C.________ mitgewirkt hätten, zumal keine Hinweise dafür bestünden, die beiden Oberrichter hätten sich in einer Weise festgelegt, dass die zu entscheidenden Fragen nicht mehr als offen erschienen wären (angefochtener Beschluss S. 12 ff.).
4.3 Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.4
4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf dessen Darstellung im angefochtenen Urteil verweist (Beschwerde III S. 6), genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
4.4.2 Ausstandsgründe können nur in einer Person begründet sein. Ein Ausstandsgesuch kann sich daher nur gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person in einem konkreten Verfahren richten. Soweit der Beschwerdeführer annimmt, die erkennende Kammer des Obergerichts sei als Behörde befangen gewesen, geht seine Beschwerde an der Sache vorbei. In Bezug auf die Oberrichter B.________ und C.________ ergibt sich eine Befangenheit auch nicht aus dem Umstand, dass diese nach der Rückweisung der Sache durch das Kassationsgericht auch im zweiten und dritten Berufungsverfahren vor Obergericht mitwirkten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht beanstandet. Denn nach der Rechtsprechung stellt die Mitwirkung der schon am aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen für sich allein keinen Fall unzulässiger Vorbefassung, mithin keinen Ausstandsgrund dar, wenn eine kantonale Kassationsinstanz bei Gutheissung einer Nichtigkeitsbeschwerde die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (BGE 116 Ia 28 E. 2a). Dies gilt auch bei mehrmaliger Rückweisung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A 381/2009 vom 16.10.2009, E. 3.2.1 und 3.2.2, in: Pra 2010 Nr. 35 S. 253). Schliesslich ergibt sich der Anschein der Befangenheit auch nicht
aus der behaupteten willkürlichen Beweiswürdigung. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht umfasst nicht die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns, soweit jedenfalls nicht besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e). Dass solche krasse Rechtsfehler vorliegen würden, ist nicht ersichtlich, zumal das Kassationsgericht zu Recht davon ausgeht, es sei logisch und konsequent, dass das Obergericht angesichts des Umstands, dass A.________ seine Aussage verweigerte, bei seiner Beweiswürdigung geblieben sei, die es schon vor der Einvernahme von A.________ in Beachtung der übrigen Beweismittel vorgenommen hatte (angefochtener Beschluss S. 15, vgl. auch S. 16 lit. d).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zur Hauptsache gegen die Erwägungen zur Schadenswiedergutmachung in den Urteilen der kantonalen Instanzen. Er habe am 8. März 2002 an A.________ eine Wiedergutmachungszahlung in der Höhe von USD 1,25 Mio. geleistet. Dieser sei von den Geschädigten beauftragt worden, die Zahlung entgegenzunehmen. Er habe mithin die Funktion eines Treuhänders innegehabt. Die Rückzahlung des deliktisch erlangten Geldes an einen von den Geschädigten beauftragten Treuhänder sei rechtlich als eine Zahlung an die Geschädigten selbst aufzufassen. Das Obergericht verfalle daher in Willkür, wenn es von einer lediglich versuchten Wiedergutmachung ausgehe. Ebenso sei der Schluss des Obergerichts unhaltbar, dass kein einziger Gläubiger je eine Zahlung erhalten habe. Die Schadenersatzzahlung an A.________ müsse im Rahmen der Strafzumessung bei der Würdigung des Nachtatverhaltens zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Bei dieser Sachlage sei auch nicht haltbar, wenn das Obergericht ihm ein selten uneinsichtiges und unkooperatives Verhalten vorwerfe.
5.2 Das Obergericht führt in Bezug auf die Wiedergutmachungszahlung aus, im aufgehobenen Urteil vom 5. Oktober 2005 sei eingehend dargelegt worden, dass es sich bei der behaupteten Schadenswiedergutmachung im Umfang von USD 1,25 Mio. zwingend um eine weltfremde Schutzbehauptung handle. Nach Aufhebung dieses Entscheids durch das Kassationsgericht und ergänzender Einvernahme des Empfängers der Gelder, A.________, müsse nun aber trotz aller entgegenstehender Indizien zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass dieser
"im Nachgang zu seinen Delikten einen siebenstelligen Betrag bereit gestellt und damit eine Schadenswiedergutmachung zumindest versucht habe; dies unbesehen, dass - selbstredend - de facto keiner der Geschädigten je auch nur den geringsten Schadenersatz erhalten hat (angefochtenes Urteil S. 20 f.)."
Auch bei der Beurteilung der Zivilansprüche ging das Obergericht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser zum Zweck der Schadenswiedergutmachung tatsächlich USD 1,25 Mio. an A.________ geleistet hat. Es verwies deshalb die geltend gemachten Ansprüche auf den Zivilweg (angefochtenes Urteil S. 26 f.).
Das Kassationsgericht nimmt an, das Obergericht habe im Urteil vom 5. Oktober 2005 - vom Beschwerdeführer insoweit unbeanstandet - festgestellt, dass die Geschädigten bis ins Jahr 2004 für den erlittenen Schaden nicht entschädigt worden seien. Die Behauptung späterer Zahlungen durch A.________ sei völlig unsubstantiiert. Dasselbe gelte, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, A.________ sei in einigen Fällen von deutschen Gerichten zur Zahlung der treuhänderisch entgegengenommenen Gelder verpflichtet worden (angefochtener Beschluss S. 22).
5.3
5.3.1 Die kantonalen Instanzen gehen in Bezug auf die geltend gemachte Schadenswiedergutmachung ausdrücklich von der Darstellung des Beschwerdeführers aus, wonach er am 8. März 2002 eine Wiedergutmachungszahlung in der Höhe von USD 1,25 Mio. an A.________ geleistet habe. Ob diese Zahlung tatsächlich an die Geschädigten gelangt ist oder nicht, ob m.a.W. die Schadenswiedergutmachung tatsächlich erfolgt oder nur versucht war, ist für die Würdigung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung ohne Bedeutung. Denn das Obergericht rechnet diesen Versuch der Schadenswiedergutmachung dem Beschwerdeführer in jedem Fall erheblich strafmindernd an (angefochtenes Urteil S. 21).
5.3.2 Auf die Rüge, das Obergericht habe willkürlich festgestellt, dass keiner der Geschädigten auch nur den geringsten Schadenersatz erhalten habe, ist das Kassationsgericht mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten (angefochtener Beschluss S. 21/22). Damit fehlt es im vorliegenden Fall in Bezug auf die Willkürrüge an einer letztinstanzlichen Entscheidung. Den Nichteintretensentscheid ficht der Beschwerdeführer nicht an. Jedenfalls setzt er sich mit der Begründung des Kassationsgerichts nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die vor dem Kassationsgericht erhobene Rüge zu wiederholen. Macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, darf er sich indes nicht auf eine blosse Wiederholung der vor dem Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat zugleich auf die Begründung des Kassationsgerichts einzugehen (BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B 180/2011 vom 5.4.2012 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen).
Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigten ihre Zivilforderungen bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils offensichtlich nicht zurückgezogen haben, was sich daraus ergibt, dass das Obergericht diese auf den Zivilweg verwiesen hat. Der Schluss, dass den Geschädigten bis zum obergerichtlichen Urteil kein Schadenersatz geleistet worden ist, wäre bei dieser Sachlage jedenfalls nicht unhaltbar.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, das Obergericht sei im angefochtenen Urteil bei der Festlegung der Strafreduktion von der durch die erste Instanz ausgesprochenen Zusatzstrafe von 4 Jahren und 3 1/2 Monaten ausgegangen, die es aufgrund der langen Verfahrensdauer um 4 Monate herabgesetzt habe. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Obergericht habe seinen in der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2010 vorgetragenen Hinweis auf einen Widerspruch im Urteil des Obergerichts vom 5. Oktober 2005 nicht berücksichtigt. In diesem Urteil habe jenes erwogen, die Freiheitsstrafe müsse wegen der langen Verfahrensdauer im Vergleich zum ersten Verfahren vor Obergericht um ein halbes Jahr herabgesetzt werden. Richtigerweise sei daher von einer Strafe von 3 Jahren und 11 ½ Monaten auszugehen. Im Dispositiv habe das Obergericht indes eine um 2 Monate höhere Strafe ausgesprochen. Das Obergericht äussere sich im angefochtenen Urteil zu diesem Einwand mit keinem Wort (Beschwerde I S. 7).
6.2 Das Kassationsgericht führt aus, die mit Urteil vom 5. Oktober 2005 ausgesprochene Strafe sei von ihm mit Beschluss vom 2. April 2007 aufgehoben worden. Die Erwägungen, welche zu dieser Strafzumessung geführt hätten, seien daher obsolet, soweit sie nicht ins angefochtene Urteil übernommen worden seien. Dies sei bei der Berechnung der Strafreduktion aber nicht der Fall (angefochtener Beschluss S. 27).
6.3 Der Beschwerdeführer erhebt seine Rüge lediglich in seiner ersten Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 9. Juni 2010. In den nach Eröffnung des kassationsgerichtlichen Beschlusses eingereichten Beschwerden greift er diese Rüge nicht auf und setzt sich dementsprechend mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Nach der Rechtsprechung darf sich der Beschwerdeführer indes nicht auf eine blosse Wiederholung der vor dem Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat zugleich auf die Begründung des Kassationsgerichts einzugehen (vgl. oben E. 5.3). Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.
7.
7.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die pauschale Herabsetzung der Strafe um 18 Monate verunmögliche es, die Würdigung der einzelnen Strafmilderungsgründe nachzuvollziehen. Ausserdem sei die Strafreduktion um lediglich 18 Monate angesichts der im Jahre 2002 bewiesenen tätigen Reue und der nunmehr wegen der Löschung der Vorstrafe eingetretenen Vorstrafenlosigkeit willkürlich. Die Vorinstanz habe selbst die Schadenswiedergutmachung als erheblich strafmindernd gewürdigt, wobei sie allerdings fälschlicherweise nicht von Strafmilderung im Sinne von Art. 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
|
a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
Strafe richte. Die Bemessung des Strafe sei entsprechend den von der Verteidigung vor der Vorinstanz vorgebrachten Erwägungen vorzunehmen. Infolge der damit einhergehenden Überhaft von mindestens 550 Tagen sei ihm eine angemessene Genugtuung im Umfang von CHF 82'500.-- zuzusprechen (Beschwerde S. 7 ff.).
7.2 Das Obergericht geht davon aus, die in der Zwischenzeit weiter fortgeschrittene Verfahrensdauer, der Wegfall der gelöschten Vorstrafen als Straferhöhungsgrund sowie der dem Beschwerdeführer letztlich zuzubilligende Versuch der Schadenswiedergutmachung im Sinne von Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
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a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
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a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
7.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt auf sein Plädoyer verweist (Beschwerde S. 8), genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Wie bereits ausgeführt, muss die Begründung der Rügen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. oben E. 4.4.1).
Das Obergericht hat sich in seinen einlässlichen Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Dass es dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, begründete das Obergericht im Urteil vom 5. Oktober 2005 die Strafzumessung hinreichend und nachvollziehbar. Inwiefern die Herabsetzung der Strafe um 18 Monate unter Berücksichtigung des Versuchs der Wiedergutmachung, der langen Verfahrensdauer und des Wohlverhaltens nicht nachvollziehbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6, S. 61). Dies gilt auch für die einzelnen Strafmilderungs- oder -minderungsgründe. Dass die Herabsetzung nicht in dem vom Beschwerdeführer beantragten Ausmass erfolgt, ist für sich allein jedenfalls kein Grund für die Annahme, die obergerichtliche Strafzumessung verletze Bundesrecht. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die
Vorinstanz bei der Berücksichtigung der versuchten Schadenswiedergutmachung von einer Strafminderung spricht. Die Strafmilderung gemäss Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. |
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1 | Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. |
2 | Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden. |
stimmten aufgrund seiner offenbar fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten auch hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens bedenklich (angefochtenes Urteil S. 15 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden.
Insgesamt sind die Erwägungen des Obergerichts ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat es mit seiner Strafzumessung sein Ermessen nicht verletzt. Soweit die Strafzumessung nicht zu beanstanden ist, hat der Beschwerdeführer keine Überhaft erlitten. Damit entfällt die Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog