Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A7817/2010
Urteil vom 24. November 2011
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien
X._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll (Bewilligung zur Nutzung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs).
A7817/2010
Sachverhalt:
A.
Am 24. November 2008 erteilte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Zollstelle KreuzlingenAutobahn, X._______ eine Bewilligung (Formular 15.30) zur Verwendung eines unverzollten Firmenfahrzeugs [...]. Als Arbeitgeber wurde in der bis am 24. November 2009 befristeten Bewilligung die "Kanzlei Dr. X._______" in [...] aufgeführt. Gleichtags unterzeichnete X._______ eine "Verwendungsverpflichtung für Firmenfahrzeuge (Formular 15.31)", worin er sich verpflichtete, das genannte Fahrzeug lediglich wie folgt zu verwenden:
Fahrten im Zollausland
Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers zwischen dem Arbeitsort im Zollausland und dem Wohnort im Zollgebiet
Fahrten zum eigenen Gebrauch zwischen dem Arbeitsort im Zollausland und dem Wohnort im Zollgebiet
Gelegentliche Fahrten im Auftrag des Arbeitsgebers zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort im Zollgebiet und anschliessender Rückreise ins Zollausland.
B.
Am 29. Oktober 2009 teilte die Oberzolldirektion (OZD) den Zollkreisdirektionen mit, dass im Sinn des Gesetzgebers die Erleichterungen nach Art. 35
Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) lediglich für angestellte Personen vorgesehen seien. Somit dürfe nur diesen, nicht aber den Inhabern von Geschäften, Firmen usw. eine Bewilligung Formular 15.30 für Firmenwagen ausgestellt werden. Bereits ausgestellte Bewilligungen müssten nicht zurückgezogen, dürften jedoch nicht mehr erneuert werden. Die Zollstellen und Grenzübergänge seien darüber entsprechend zu informieren.
C.
Nachdem X._______ vom Zollinspektorat KreuzlingenAutobahn mit Schreiben vom 10. März 2010 darauf hingewiesen wurde, dass die vorgenannte Zollbewilligung (Formular 15.30) zwischenzeitlich verfallen sei, beantragte er am 12. März 2010 die Erneuerung dieser Bewilligung. Die Zollstelle KreuzlingenAutobahn lehnte den Antrag jedoch aufgrund Seite 2
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der Weisung vom 29. Oktober 2009 (vgl. Bst. B hiervor) ab. Stattdessen erteilte sie X._______ einen "Vormerkschein für Strassenfahrzeuge und Schiffe", gemäss welchem jener angewiesen wurde, das in Rede stehende Fahrzeug bis zum 16. April 2010 auszuführen. D.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wies das in der Folge von X._______ am 17. März 2010 erneut gestellte Gesuch um Erneuerung der Bewilligung Formular 15.30 mit Verfügung vom 30. März 2010 ebenfalls ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es dürfe gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV in casu keine Bewilligung mehr erteilt werden, da kein Angestelltenverhältnis vorläge.
E.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ mit Schreiben vom 23. April 2010 Beschwerde bei der OZD. In erster Linie machte er dabei geltend, beim fraglichen Fahrzeug handle es sich um ein solches seines Arbeitgebers, sodass die Voraussetzungen zur Erteilung der verlangten Bewilligung erfüllt seien. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei es sodann "unakzeptabel, eine Verwaltungspraxis zu ändern, bevor sich der Bürger darauf einstellen" könne. Schliesslich widerspreche die Verfahrensweise der Zollbehörden den zwischen der EU und der Schweiz vereinbarten Prinzipien der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit. F.
Die OZD wies die Beschwerde vom 23. April 2010 mit Beschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2010 ab und hielt fest, die Bewilligung Formular 15.30 werde nicht erneuert. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass er ein Angestellter der in Rede stehenden Partnergesellschaft Y._______ sei. Er verfüge zwar formell über einen Anstellungs oder Arbeitsvertrag, aufgrund der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Partnergesellschaft, der Gewinnbeteiligung und des Umstandes, dass der "Arbeitgeber" keine Sozialleistungen erbringe, sei er jedoch "kein gewöhnlicher Angestellter". G.
G.a Mit Eingabe vom 2. November 2010 erhebt X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 11. Oktober 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, "die angefochtene Verfügung der Zollkreisdirektion Seite 3
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Schaffhausen vom 30. März 2010 in Gestalt des Beschwerdeentscheids der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion vom 11. Oktober 2010" sei (unter Kosten und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und die Bewilligung Formular 15.30 bis zum 15. April 2011 zu erneuern.
G.b Der Beschwerdeführer macht dabei im Wesentlichen dreierlei geltend:
Er sei deutscher Staatsangehöriger und habe seinen Wohnsitz in der Schweiz. Von der in Deutschland ansässigen Partnergesellschaft Y._______ werde ihm aufgrund eines Anstellungsvertrages das zur Diskussion stehende Firmenfahrzeug [...] für Dienstfahrten sowie für Fahrten zwischen seinem Schweizer Wohnsitz und der Dienststelle zur Verfügung gestellt das Fahrzeug werde aber auch von den anderen Partnern benutzt. Insgesamt seien alle Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung Formular 15.30 gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV erfüllt. Insbesondere sei auch das umstrittene Kriterium, wonach der Beschwerdeführer ein Angestellter der Partnergesellschaft Y._______ sein müsse, gegeben. Der Begriff "Angestellter" sei mangels Definition in der Zollgesetzgebung nach deutschem Recht zu definieren. Das schweizerische Recht diene in diesem Fall lediglich dazu, das deutsche Recht zu verstehen, da es sich vorliegend um eine deutsche Partnergesellschaft handle. Die Partnergesellschaft Y._______ sei eine juristische Person nach dem Partnerschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Es handle sich dabei um eine spezielle Rechtsform für Freiberufler, die eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise, das heisse Eigentum erwerben, schuldrechtliche Verpflichtungen eingehen und am Wirtschaftsverkehr in gleicher Weise wie jede andere juristische Person teilnehmen könne. Entsprechend seien die Partnergesellschaft und die Partner zwei unterschiedliche Rechtssubjekte. Die Partnergesellschaft Y._______ bezwecke, den jeweiligen Partnern die sachlichen und personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für ihre Tätigkeit erforderlich seien. Demzufolge miete sie Büroräumlichkeiten, stelle Fahrzeuge zur Verfügung und beschäftige die Mitarbeiter. Arbeitgeberin und Halterin des fraglichen Firmenfahrzeugs und Berechtigte aus dem Leasingvertrag sei deshalb ausschliesslich die Partnergesellschaft, nicht aber die Partner. Die Vorinstanz verkenne, dass nach deutschem Recht der Beschwerdeführer gleichzeitig Angestellter und Gesellschafter der Partnergesellschaft sein könne und diese beiden Funktionen getrennt voneinander zu betrachten seien. Aufgrund des Anstellungsvertrages Seite 4
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werde auch klar, dass der Beschwerdeführer das streitbetroffene Fahrzeug nur aufgrund seines Anstellungsverhältnisses benutzen dürfe lediglich aufgrund seiner Eigenschaft als Partner sei er dazu nicht befugt. Im Übrigen verfüge er noch über ein weiteres Fahrzeug ein Geschäftsfahrzeug der Z._______ AG , das in der Schweiz zugelassen sei und von ihm jederzeit privat genutzt werden könne. "Die von der Verwaltung neuerdings praktizierte einengende Interpretation des Arbeitgeberbegriffs" sei weder dem Merkblatt noch dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen und stütze sich entsprechend auf keine Rechtsgrundlage. Weiter
rügt
der
Beschwerdeführer
die
Verletzung
des
Vertrauensschutzprinzips. Ab Inkrafttreten der neuen Zollverordnung am 1. November 2006 bis zur internen Weisung vom 29. Oktober 2009, das heisse über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren, sei die Verwaltungspraxis im Sinn des Beschwerdeführers gehandhabt worden. Das Fahrzeug sei, da man auf die Verwaltungspraxis vertraut habe und keine Anzeichen für eine plötzliche Änderung dieser Handhabung vorlagen, lediglich in Form eines Leasingvertrags und nicht käuflich erworben worden. Da es bekanntlich unmöglich sei, ein Leasingfahrzeug zu exportieren, würde es ihm durch die neue Praxis verunmöglicht, das Fahrzeug weiterhin als Dienstfahrzeug zu benutzen. Aus dem Vertrauensschutzprinzip ergebe sich daher, dass ihm die beantragte Bewilligung mindestens bis zum Ablauf des Leasingvertrages zu erteilen sei.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesetzeswortlaut von Art. 35
ZV sowie dessen Handhabung durch die Verwaltung verletze das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten
andererseits
über
die
Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Werde ihm die Benutzung des Dienstfahrzeugs untersagt, würde dadurch das Prinzip der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit verletzt. H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2011 schliesst die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält an den Erwägungen des Beschwerdeentscheids vom 11. Oktober 2010 fest. I.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 reicht der Beschwerdeführer Seite 5
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unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein und erläutert erneut seinen Standpunkt.
J.
Daraufhin dupliziert die OZD mit Eingabe vom 15. März 2011 und hält weiterhin an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest.
K.
Mit Schreiben vom 31. März 2011 nimmt der Beschwerdeführer erneut unaufgefordert Stellung.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, Art. 2 Abs. 4
VwVG).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG ist lediglich zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Weil dieses Interesse aktuell sein muss, ist es im Allgemeinen nur schutzwürdig, wenn es nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht (aktuelles Rechtsschutzinteresse vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1, BGE 123 II 286 E. 4, BGE 111 Ib 58 E. 2a Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1671/2006 vom 21. Juni 2007 S. 3 ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.70). Ausnahmsweise verzichtet das Gericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, falls sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder Seite 6
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ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 135 II 430 E. 2.2, BGE 135 I 79 E. 1.1, BGE 131 II 361 E. 1.2 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8104/2007 vom 12. Juni 2008 E. 2.4,
A1671/2006
vom
21.
Juni
2007
S. 3
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.72).
Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend die Aufhebung der "angefochtenen Verfügung" und gleichzeitig die Erneuerung der Bewilligung Formular 15.30 bis zum 15. April 2011 (vgl. Bst. Ga). Infolge Zeitablaufs kann diesbezüglich nicht mehr von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse gesprochen werden. Da jedoch eine rechtzeitige Überprüfung der Nichterteilung einer solchen Bewilligung Formular 15.30 kaum je möglich wäre und auch die übrigen obgenannten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde trotzdem zu behandeln.
Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.4 nachfolgend einzutreten. 1.2. Für die vorliegend inhaltlich zur Diskussion stehende Frage, ob die vom Beschwerdeführer am 12. März 2010 beantragte Bewilligung (Formular 15.30) zu Recht nicht erteilt bzw. erneuert wurde, ist unbestrittenermassen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige ZV, welche am 1. Mai 2007 in Kraft getreten sind, anwendbar.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben
(Art.
49
Bst.
c
VwVG
vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.).
1.4. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7). Im vorliegenden Verfahren ist somit lediglich der Seite 7
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Beschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2010 Anfechtungsobjekt, nicht aber der Entscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 30. März 2010. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 30. März 2010 verlangt, ist demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.5. Um den Sinngehalt einer Bestimmung zu ermitteln, ist diese auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Eine verfassungskonforme Auslegung findet dabei im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranken (BGE 136 II 149 E. 3, BGE 136 III 373 E. 2.3 Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1).
2.
2.1. Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7
ZG). Waren, die eingeführt werden, müssen nach Tarif verzollt werden (Art. 1 Abs. 1
des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG SR 641.20]).
2.2. Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2
ZTG, Art. 53
MWSTG vgl. auch Urteile des
Seite 8
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Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.1, A1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.1).
2.3.
2.3.1. Auf dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ist im Bereich der völkerrechtlichen Regelungen insbesondere das in Istanbul abgeschlossene Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990, das für die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft getreten ist, zu beachten (SR 0.631.24, im Folgenden "Istanbuler Abkommen" vgl. HEINZ SCHREIER in: Martin Kocher/Diego Calvadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 9 N 3). Die Bestimmungen des Istanbuler Abkommens können von den Verwaltungsbehörden im Wesentlichen direkt angewendet werden und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001024], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.42 E. 6b
Botschaft
betreffend
das zollrechtliche
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Gemäss Art. 17 des Istanbuler Abkommens setzt dieses aber lediglich Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können. Umgekehrt räumt Art. 29 des Istanbuler Abkommens den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, Vorbehalte zu den in den Anlagen enthaltenen Bestimmungen zu machen
(vgl.
auch
REMO
ARPAGAUS,
Zollrecht,
in:
Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli
[Hrsg.],
Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 300). 2.3.2. Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des Istanbuler Abkommens dürfen bestimmte Waren u.a. Beförderungsmittel frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.230/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 4.1). Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a. "Strassenkraftfahrzeuge" (Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbuler Abkommen). Für die zoll und steuerfreie Einfuhr eines solchen Fahrzeugs für die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbuler Abkommen erforderlich, dass (1) das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als demjenigen der Schweiz zugelassen (immatrikuliert) ist und (2) die Zulassung auf den Namen einer Person, die ebenfalls ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der Schweiz hat, erfolgte. Zudem (3) Seite 9
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muss das Fahrzeug von Personen eingeführt und verwendet werden, die in diesem Gebiet (d.h. ausserhalb der Schweiz) Wohnsitz haben. Das geht aus dem französischen Originaltext deutlicher hervor als aus der deutschen und italienischen Fassung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1). 2.4. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV kann die Zollverwaltung sodann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte
ausländische
Beförderungsmittel
ausschliesslich
für
grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen. Die erforderliche Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland bei der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 2
ZV). Gemäss Art. 164 Abs. 3
. ZV kann die Zollverwaltung Bewilligungen nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV sodann erneuern.
Indem Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV auch eine Zollbefreiung für Personen mit Wohnsitz innerhalb der Schweiz vorsieht, geht diese Bestimmung über die im Istanbuler Abkommen festgesetzten Mindesterleichterungen hinaus, wonach bezüglich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch die Abgabebefreiung lediglich für den Fall vorgesehen ist, dass das Fahrzeug von Personen eingeführt und verwendet wird, die ausserhalb der Schweiz Wohnsitz haben (vgl. oben E. 2.3.2). Diese in der ZV vorgesehene zusätzliche Zollerleichterung ist zulässig und mit dem Istanbuler Abkommen vereinbar (vgl. dazu E. 2.3.1). An der Rechtmässigkeit von Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV ändert nichts, wenn diese Bestimmung die zusätzliche Erleichterung (Wohnsitz innerhalb der Schweiz) insofern wiederum einschränkt, als nur Personen betroffen sind, die angestellt sind. Denn auch mit dieser Einschränkung auf "Angestelltenverhältnisse" geht Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV mit Bezug auf das Mass der Erleichterung immer noch weiter als das Abkommen, welches wie gesehen für die fraglichen Beförderungsmittel keinerlei Abgabeerleichterung vorsieht für Personen mit Sitz im Inland. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend, Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV sei mit dem Istanbuler Abkommen nicht vereinbar.
Seite 10
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Art. 35
ZV stützt sich sodann auf Art. 9
ZG, welcher dem Bundesrat auf dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung von Waren unter Vorbehalt der internationalen Regelungen (vgl. dazu insbesondere E. 2.3 hiervor) eine umfassende Regelungskompetenz über die teilweise oder vollständige Abgabebefreiung erteilt (vgl. HEINZ SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N 6 ff.).
3.
3.1. Vorliegend ist in erster Linie zu klären, ob die Zollverwaltung zu Recht davon ausging, die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV für die Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung seien nicht erfüllt. Die Zollverwaltung stellt sich dabei insbesondere auf den Standpunkt, das Kriterium, wonach der Beschwerdeführer "bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt" sein müsse, sei nicht gegeben. Während dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. November 2010 ausgiebig behauptet (vgl. Bst. G), führt er in seiner Replik vom 9. Februar 2011 dazu lediglich aus, dass zumindest
"im
Sinne
des
deutschen
Arbeitsrechts"
keine
Arbeitnehmereigenschaft vorliege.
3.2.
3.2.1. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine "angestellte Person" jemand, der in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis mit monatlicher
Gehaltszahlung
steht
(vgl.
Duden,
Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2001, S. 134 f.), mithin eine Arbeitnehmerin, Beschäftigte, Gehaltsempfängerin (vgl.
Duden,
Das
Synonymwörterbuch,
4. Aufl.,
Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2006, S. 78). Im Gegensatz dazu können somit gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung Arbeitgeber und selbständig Erwerbende nicht unter den Begriff des Angestellten fallen. 3.2.2. Dieses Begriffsverständnis nach dem klaren Wortlaut entspricht sodann jenem, das sich aus den Bestimmungen anderer eidgenössischer Gesetze ergibt (systematisches Auslegungselement): 3.2.2.1 Gemäss Art. 10
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Rechtsprechungsgemäss (konkret ging es jeweils um die Qualifikation eines Arbeitnehmers nach Seite 11
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dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) ist demnach als Arbeitnehmer zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft sei jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Schliesslich sei zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteile (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3, je mit Hinweisen).
3.2.2.2 Eine gleichartige Umschreibung ergibt sich sodann aus dem Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Demnach weist ein Arbeitsvertrag im Wesentlichen vier Merkmale auf: Es ist Arbeit gegen Entgelt in einem Dauerschuldverhältnis geschuldet, die in einer fremden Arbeitsorganisation und damit in einem Unterordnungsverhältnis geleistet wird. Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Subordination des Arbeitnehmers. Darunter wird die rechtliche Unterordnung in persönlicher, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht verstanden. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und damit von bestimmten Vorgesetzten Weisungen erhält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_553/2008 vom 9. Februar 2009 E. 4 f., 4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4 und E. 4.3, mit Hinweisen). 3.2.2.3 Die Frage, wer als selbständig Erwerbender gilt und wer unselbständig tätig und damit Angestellter ist, ist ferner etwa auch im Mehrwertsteuerrecht von zentraler Bedeutung (vgl. Art. 10
MWSTG). Die Rechtsprechung hat diesbezüglich Indizien benannt, welche für die selbständige Ausübung einer Tätigkeit sprechen. Es sind dies insbesondere das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu können. Daneben können die Beschäftigung von Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und Seite 12
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arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2.1, mit zahlreichen Hinweisen).
Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen
BVGE
2007/23
E.
2.3.2
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A5747/2008 vom 17. März 2011 E. 2.5, A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4). Nicht entscheidend ist deshalb grundsätzlich, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis ausgestalten (Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2006
vom
6.
Juli
2006
E.
3.2
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A5747/2008 vom 17. März 2011 E. 2.5, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4, A156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.3).
3.2.2.4 Im Wesentlichen ergibt sich aus diesem systematischen Auslegungselement, dass eine angestellte Person eine Arbeitnehmerin und damit eine Person ist, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausschlaggebend ist, dass sie dem Arbeitgeber Arbeit gegen Entgelt leistet und sich dabei in persönlicher, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht ihrem Arbeitgeber unterordnet und von ihren Vorgesetzten Weisungen erhält. Damit führt die systematische Auslegung zum gleichen Ergebnis wie die grammatikalische. 3.2.3. Der Sinn und Zweck der Befreiung von der allgemeinen Zollpflicht gemäss Art. 35 Abs. 2
Bst a ZV besteht darin, Arbeitnehmern grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag ihres ausländischen Arbeitgebers zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und sie dadurch gegenüber Arbeitnehmern, die im Inland tätigt sind, nicht zu benachteiligen. Da demgegenüber selbständig Erwerbende ihren Arbeitsort frei wählen können, ist bei diesen eine so begründete Erleichterung nicht notwendig. Für die enge Begrenzung der Ausnahmebestimmung spricht sodann, dass eine Kontrolle über die tatsächliche Verwendung solcher Fahrzeuge (vgl. Bst. A) praktisch gesehen eher schwierig sein dürfte. Durch die Beschränkung auf Angestellte kann vor allem verhindert werden, dass selbständig Erwerbende, bei welchen eine klare Trennung zwischen Privat und Firmengebrauch naturgemäss kaum möglich wäre und auch eine Seite 13
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indirekte Überwachung der Verwendung der Fahrzeuge durch den Arbeitgeber fehlt (anders als beim Angestellten), ihre Fahrzeuge in missbräuchlicher Weise zollbefreit in die Schweiz einführen könnten. Auch die teleologische Auslegung bestätigt damit das bisherige Auslegungsergebnis bzw. rechtfertigt jedenfalls kein Abweichen vom klaren Wortlaut der Bestimmung.
3.2.4. Den Materialien ist bezüglich der Entstehungsgeschichte von Art. 35 Abs. 2
Bst a ZV nichts zu entnehmen. Folglich kann sich daraus auch kein Widerspruch zum Wortlaut ergeben. Insgesamt ergibt sich somit, dass sämtliche Auslegungselemente im Einklang mit dem klaren Wortlaut der Norm stehen.
3.3. Eine Partnerschaft ist gemäss dem deutschen "Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften
Angehöriger
Freier
Berufe"
(Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, PartGG) eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Die Partnergesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus und ihre Angehörigen können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 PartGG). Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG). Die Partnerschaft basiert auf dem Partnerschaftsvertrag und bedarf einer Anmeldung im sog. Partnerschaftsregister (§ 3 und § 4 PartGG). Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches [HGB]). Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 PartGG). 3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Partner der Y._______ Partnergesellschaft. Um zu belegen, dass er aber ebenfalls Angestellter dieser Partnergesellschaft ist, reichte der Beschwerdeführer einen "Anstellungsvertrag" vom 15. Januar 2009 ins Recht. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer verpflichte, seine Arbeitskraft der Partnergesellschaft zur Verfügung zu stellen und er für seine Tätigkeit eine Vergütung von monatlich brutto EUR 6'000. Seite 14
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erhalte. Die Gewinnansprüche des Beschwerdeführers als Partner der Partnergesellschaft blieben von diesem Anstellungsvertrag unberührt. Gemäss Ziffer 7 des Anstellungsvertrages stelle die Partnergesellschaft dem Beschwerdeführer die erforderlichen Arbeitsräume sowie die gesamte Infrastruktur der Kanzlei zur Verfügung. Darüber hinaus erhalte er "ein Geschäftsfahrzeug zur Mitbenutzung, welches er im Regelfall nutzen" könne. Er sei unter Vorbehalt entgegenstehender dienstlicher Bedürfnisse berechtigt, das Fahrzeug auch privat und insbesondere für Fahrten nach Hause zu nutzen.
3.4.2. Ob der behauptete "Anstellungsvertrag" überhaupt rechtsgültig zustande kam, kann hier offen bleiben. Denn faktisch aufgrund der massgebenden wirtschaftlichen Realität, welche auch im Zollrecht zu beachten ist, und der äusseren Erscheinungsform (vgl. E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.1) handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine "angestellte Person" im Sinn von Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV. Dazu fehlt insbesondere die persönliche, betriebliche und wirtschaftliche Unterordnung des Beschwerdeführers unter die Partnergesellschaft (vgl. E. 3.2.2.4 ff.). Es kann weder davon gesprochen werden, dass sich der
Beschwerdeführer
rechtswesentlich
in
eine
fremde
Arbeitsorganisation eingliedern muss noch dass er von seinem Arbeitgeber, das heisst faktisch unter anderem von sich selbst, Weisungen erhält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in der Organisation seiner Tätigkeit und in den Entscheiden weitestgehend frei ist. Zudem tritt er gegen aussen selbständig als Partner der Y._______ Partnergesellschaft auf, ist am Gewinn beteiligt und haftet grundsätzlich persönlich für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft mit anderen Worten trägt er ein eigenes wirtschaftliches Risiko. Selbst wenn also von der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupteten Doppelfunktion ausgegangen würde, ergibt sich aufgrund des eben Ausgeführten, dass die Rolle des Beschwerdeführers als Partner vorliegend klar im Vordergrund steht. Entsprechend würde es Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV zuwiderlaufen, wenn einzig aufgrund von vertraglichen Teilaspekten wenn sie denn überhaupt gültig sind ein Angestelltenverhältnis des Beschwerdeführers bejaht würde (vgl. E. 3.2.2.1, E. 3.2.2.3 und E. 3.2.3). Demzufolge kann auch nicht entscheidend sein, dass dem Beschwerdeführer gemäss seiner Behauptung, das Fahrzeug lediglich aufgrund seiner Funktion als Angestellter und nicht aufgrund des Umstandes, dass er Partner ist, zur Verfügung steht.
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3.5. Das Erfordernis des Anstellungsverhältnisses ist damit in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Demzufolge fehlt es für die Erteilung einer Bewilligung zur vorübergehenden abgabefreien Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet bereits an einer zu erfüllenden Voraussetzung. Demzufolge kann auf die Prüfung der übrigen Voraussetzungen verzichtet werden und es ist festzuhalten, dass die Zollverwaltung die Bewilligung gestützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV zu Recht verweigert hat.
4.
4.1.
Der
Beschwerdeführer
beruft
sich
ferner
auf
das
Vertrauensschutzprinzip und macht geltend, ab Inkrafttreten der neuen Zollverordnung am 1. November 2006 bis zur internen Weisung vom 29. Oktober 2009, das heisse über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren, sei die Verwaltungspraxis im Sinn des Beschwerdeführers gehandhabt worden. Bereits vor dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug sei er über Jahre hinweg ein geleastes Dienstfahrzeug gefahren, für das ihm jedes Mal die beantragte Bewilligung erteilt worden sei. Das vorliegend zur Diskussion stehende Fahrzeug sei, da man auf die Verwaltungspraxis vertraut habe und keine Anzeichen für eine plötzliche Änderung dieser Handhabung vorlagen, lediglich in Form eines Leasingvertrags und nicht käuflich erworben worden. Da es bekanntlich unmöglich sei, ein Leasingfahrzeug zu exportieren, würde ihm durch die neue Praxis verunmöglicht, das Fahrzeug weiterhin als Dienstfahrzeug zu benutzen. Damit habe er eine Disposition getroffen, die nicht ohne Schaden wieder rückgängig gemacht werden könne. Aus dem Vertrauensschutzprinzip ergebe sich daher, dass ihm die beantragte Bewilligung mindestens bis zum Ablauf des Leasingvertrages zu erteilen sei.
4.2.
4.2.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627).
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4.2.2. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2925/2011 vom 25. November 2010 E. 4.2.2, mit Hinweisen). 4.2.3. Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird, dass diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff. BEATRICE WEBERDÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 90 ff.). Zwischen dem Vertrauen in das Verhalten einer staatlichen Behörde und der vom Betroffenen getätigten Disposition muss also ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten bzw. bei Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Vertrauensbasis vorgenommen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 664). Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff. WEBERDÜRLER, a.a.O., S. 90 ff.).
4.2.4. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4, 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2).
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4.3.
4.3.1. Einer eingelebten Praxis kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist es den Behörden und den Gerichten nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern bzw. muss eine Praxisänderung sogar erfolgen, wenn Behörden und Gerichte zur Einsicht gelangen, das Recht sei bisher unrichtig angewendet worden oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung entspräche dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser. Eine Änderung der Praxis lässt sich jedoch regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 135 I 79 E. 3, BGE 132 III 770 E. 4). Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit um so gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 49 E. 3c, BGE 126 I 122 E. 5). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann dieser Regel der Schutz von Treu und Glauben entgegenstehen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es unter anderem ist, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Der Vertrauensschutz hat sich dabei insbesondere bei verfahrensrechtlichen Änderungen im Bereich der Frist und Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von Rechtsmitteln durchgesetzt dies falls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden (vgl. BGE 132 II 153 E. 5.1, BGE 122 I 57 E. 3c/bb Urteil des Bundesgerichts 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.3 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 638 ff.). Im Bereich des materiellen Rechts bestehen allerdings zum Teil Bedenken, Vertrauensschutz ohne individuellkonkrete Grundlage wie etwa einer Auskunft oder Zusicherung einer Behörde, sondern allein gestützt auf das allgemeine Vertrauen in den Bestand einer Verwaltungspraxis zu gewähren (zum Ganzen und mit weiteren Hinweisen vgl. BETTINA BÄRTSCHI, Die Voraussetzungen für Praxisänderungen im Steuerrecht, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Steuerrecht 2008, Best of zsis), Zürich/Basel/Genf 2008, S. 85 ff., insbesondere S.95 ff.).
4.3.2.
Rechtssetzungsakte
stellen
in
der
Regel
keine
Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Seite 18
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Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Die Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Rechts vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Die Gewährung des Vertrauensschutzes kommt höchstens dann in Betracht, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwer wiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter Umständen ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 641 f., mit zahlreichen Hinweisen).
4.3.3. Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die Behörde grundsätzlich nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Nur in Ausnahmefällen wird durch die behördliche Untätigkeit eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht namentlich wenn die Behörden den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (vgl. BGE 107 Ia 121 E. 1c Urteile des Bundesgerichts 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2, 1A.19/2001 vom 22. August 2001, veröffentlicht in Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 103 [2002] 582 E. 4b HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 652 WEBER DÜRLER, a.a.O., S. 231 f.).
4.4.
4.4.1. Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV hält neu ausdrücklich fest, dass die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch lediglich dann bewilligt wird, wenn die Person, welche eine solche Bewilligung verlangt, "bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt" ist. Obwohl sich diese Rechtslage bereits seit dem Inkrafttreten der Zollverordnung am 1. Mai 2007 so präsentiert, wurde dies von der fraglichen Zollstelle bis zu der internen Weisung vom 29. Oktober 2009 offenbar nicht so gehandhabt und sie erteilte dem Beschwerdeführer am 24. November 2008 erneut eine solche Bewilligung, obgleich er die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte (vgl. E. 3.5).
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4.4.2. Die Änderung der Praxis der Zollbehörden basiert ursprünglich auf einer Gesetzesänderung. Einer solchen Änderung des geltenden Rechts steht das Prinzip des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht entgegen (vgl. E. 4.3.2). Insofern ist von vornherein irrelevant, wenn dem Beschwerdeführer wie er behauptet unter dem alten Zollrecht in Bezug auf ein anderes Dienstfahrzeug über Jahre hinweg die beantragte Bewilligung erteilt wurde.
4.4.3. Die vorliegende Änderung bzw. Neuerung in der Zollordnung wurde von der Zollbehörde wie soeben erläutert offenbar nicht von Beginn weg korrekt umgesetzt. Aus dem Umstand, dass die Zollverwaltung ihre Praxis fortan aber den gesetzlichen Vorschriften anpasste, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Von einer jahrelangen Duldung des rechtswidrigen Zustandes, die gegebenenfalls zur Gewährung des Vertrauensschutzes führen würde, kann vorliegend nicht die Rede sein (vgl. E. 4.3.3, vgl. auch E. 4.4.4 hiernach). 4.4.4. In casu sind sämtliche Voraussetzungen für eine zulässige Praxisänderung erfüllt (vgl. E. 4.3.1): Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV wurde vorerst offenbar falsch, das heisst entgegen der darin ausdrücklich enthaltenen Vorschriften angewandt. Die Anpassung der Praxis beruhte entsprechend auf der Erkenntnis der ratio legis der genannten Norm. Auch kann, da die entsprechende Norm erst im Mai 2007 in Kraft getreten ist, nicht von einer langjährigen Praxis gesprochen werden. Damit stützt sich die Praxisänderung auf ernsthafte und sachliche Gründe und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt gegenüber jenem an der Rechtssicherheit. Die Änderung erfolgte zudem in grundsätzlicher Weise.
Bezüglich des zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist sodann in erster Linie fraglich, ob im Bereich des materiellen Rechts Vertrauensschutz ohne individuellkonkrete Grundlage welche in casu unbestrittenermassen nicht vorliegt und allein gestützt auf das allgemeine Vertrauen in den Bestand einer Verwaltungspraxis überhaupt gewährt werden kann (vgl. E. 4.3.1). Die Zollbehörde fällte im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung zudem keinen Grundsatzentscheid, dessen Ziel es gewesen wäre, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Vielmehr handhabte sie die Bewilligungserteilung über eine Zeitspanne von rund zweieinhalb Jahren offenbar schlichtweg falsch. Es ist somit keine Grundlage ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer schliessen durfte, die in Rede stehende Seite 20
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Bewilligung werde ihm Jahr für Jahr einfach wieder erteilt. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auf der Bewilligung ausdrücklich festgehalten wird, dass diese jederzeit widerrufen werden könne und die Zollverwaltung von dieser Möglichkeit lediglich keinen Gebrauch machte. Vielmehr setzte sie dem Beschwerdeführer, nachdem dessen Bewilligung am 24. November 2009 verfiel, Frist bis zum 16. April 2010 um das Fahrzeug definitiv aus dem Zollgebiet auszuführen. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer sogar genügend Zeit eingeräumt, um sich auf die neue Situation einzustellen.
Da es bereits an einer Vertrauensgrundlage mangelt, kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes verzichtet werden. Irrelevant bleibt damit insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachte nachteilige Disposition, das heisst der Abschluss des Leasingvertrages. Das Verhalten der Zollbehörden stellt keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. 5.
5.1.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesetzeswortlaut von Art. 35
ZV sowie dessen Handhabung durch die Verwaltung verletze das Freizügigkeitsabkommen. Werde ihm die Benutzung des Dienstfahrzeugs untersagt, würde dies einen entscheidenden Eingriff in seine, durch das Abkommen garantierte berufliche und private Mobilität darstellen und dadurch das Prinzip der Freizügigkeit verletzt. Grundvoraussetzung der aufgeführten Mobilität sei nun mal, dass er "hierzu seinen Personenwagen benutzen" könne. Es sei mit dem Zweck des obgenannten Abkommens nicht vereinbar, dass ihm aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz die Benutzung seines Dienstfahrzeugs in der Schweiz untersagt werde. Selbständig Erwerbenden werde es durch die neue Praxis unangemessen erschwert, von der vertraglich vereinbarten Freizügigkeit Gebrauch zu machen und sie würden dadurch gegenüber Angestellten benachteiligt. Weiter würde durch die neue Praxis auch das Prinzip der Niederlassungsfreiheit verletzt, da er bei Nichterteilung der Bewilligung mit dem Dienstfahrzeug weder das Zweigbüro in [...] noch die von ihm betreute Firma in [...] noch die Kanzlei in [...] anfahren könne. Für seine Tätigkeit im Bereich der grenzüberschreitenden, internationalen Rechtsberatung sei es aber notwendig, dass Termine auf beiden Seiten der Grenze wahrgenommen werden könnten. Lediglich aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz sei es ihm nun nicht mehr erlaubt, mit dem fraglichen
Firmenfahrzeug
Geschäftsfahrten
in
der
Schweiz
Seite 21
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durchzuführen. Würde er in Deutschland wohnen, wäre es dagegen unproblematisch, den Wagen sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz zu benutzen. Ausschlaggebend sei jedoch die Tatsache, dass der Dienstwagen von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft zur Verfügung gestellt werde und es für den Benutzer keinen Unterschied machen dürfe, ob er seinen Wohnsitz in Deutschland oder in der Schweiz habe. Durch die neue Verfahrensweise der Zollbehörden werde die grenzüberschreitende Berufsausübung verkompliziert und verteuert, da er so zwei unterschiedliche Geschäftsfahrzeuge, eines für Deutschland und eines für die Schweiz, nutzen müsse.
5.2. Das Freizügigkeitsabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. In Art. 1
FZA werden die Ziele des Abkommens festgelegt. Demnach beinhaltet die Freizügigkeit das Recht, in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats einzureisen, sich darin überall aufzuhalten und eine Arbeitsstelle anzunehmen, sich dort als selbständig Erwerbstätiger niederzulassen und eventuell in der Schweiz oder einem EUMitgliedstaat zu verbleiben. Das Recht auf Einreise und dauerhaften Aufenthalt steht auch Personen zu, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ausserdem sieht das Abkommen eine Liberalisierung der von natürlichen Personen erbrachten kurzzeitigen Dienstleistungen vor. Bei der Ausübung dieser Rechte ist stets der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. Art. 2
FZA) zu beachten, der den Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft das Recht gewährleistet, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (vgl. DIETER
W.
GROSSEN/CLAIRE
DE
COULON,
in:
Thürer/Weber/Kellerhals/Portmann [Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II SchweizEU, Zürich 2007 S. 139 ferner: Yvo Hangartner, Der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung
wegen
der
Staatsangehörigkeit
im
Freizügigkeitsabkommen
der
Schweiz
mit
der
Europäischen
Gemeinschaft, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2003 S. 260). 5.3. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner grundsätzlich sehr allgemein gehaltenen Rüge in erster Linie, dass ihm entgegen seinen Ausführungen die Benutzung des in Rede stehenden Fahrzeugs in keiner Weise untersagt wird. Es wurde ihm lediglich nicht mehr bewilligt, dieses Fahrzeug weiterhin unverzollt und unversteuert in der Schweiz zu verwenden. Es blieb dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, das Fahrzeug (allenfalls nach vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages) zu verzollen und zu versteuern und danach weiterhin in der Schweiz zu Seite 22
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benutzen. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise ausführt, regelt das Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich die Personen und nicht die Güterfreizügigkeit. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht unter Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen der allgemein geltenden Zollpflicht (vgl. E. 2.1) entziehen. Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV verhindert weder, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bzw. in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, noch dass er sich in der Schweiz niederlassen kann. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, dass dadurch seine durch Art. 8
Anhang I FZA garantierte berufliche oder geographische Mobilität im "Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates" verletzt würde. Die Probleme, die sich allenfalls aus dem Umstand ergaben, dass es sich beim streitbetroffenen Fahrzeug um ein Leasingobjekt gehandelt hatte (der Leasingvertrag endete gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers am 16. April 2011), vermögen ebenfalls keine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens zu begründen. Der Abschluss des Leasingvertrages war eine freie privatrechtliche Entscheidung des Beschwerdeführers bzw. der Y._______ Partnergesellschaft, die nicht in den Schutzbereich des Freizügigkeitsabkommens fallen kann. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die in Rede stehenden Zollvorschriften unabhängig von der Staatsangehörigkeit gleichermassen auch für einen Schweizer Staatsangehörigen gelten würden und damit die vom Freizügigkeitsabkommen bezweckte Nichtdiskriminierung ohnehin gewahrt bleibt. Die rechtliche Gleichstellung von selbständig und unselbständig Erwerbstätigen gehört dagegen nicht zum Schutzbereich des Freizügigkeitsabkommens. Insgesamt ist vorliegend keine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens ersichtlich.
6.
6.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert geltend, die unterschiedliche Behandlung von angestellten und selbständigen Anwälten sei willkürlich, unbegründet und verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Merkmale "selbständig" und "unselbständig" seien für Fragen des Güterverkehrs überhaupt nicht relevant.
6.2. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9
BV), wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn und zwecklos ist. Er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8
BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Seite 23
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Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Allerdings kann eine Regelung, die Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt, dann zulässig sein, wenn die Gleich oder Ungleichbehandlung notwendig ist, um das Ziel der Regelung zu erreichen, und die Bedeutung des Ziels die Gleich oder Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.2 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 497). 6.3. Wie bereits ausgeführt, geht die von Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV gewährte Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht selbst mit den darin enthaltenen Einschränkungen über die vom Istanbuler Abkommen garantierten Erleichterungen hinaus (vgl. E. 2.4). Wird also die Abgabebefreiung lediglich angestellten Personen gewährt, kann solange sämtliche Angestellten diesbezüglich gleich behandelt werden nicht von einer Rechtsungleichheit gesprochen werden. So müssen selbständig Erwerbende wie alle anderen Personen auch, die nicht explizit unter eine der Ausnahmebestimmungen fallen Fahrzeuge, die sie in die Schweiz einführen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verzollen und versteuern. Die vom Verordnungsgeber getroffene Unterscheidung zwischen Angestellten und selbständig Erwerbenden beruht dabei auf ernsthaften, sachlichen und vernünftigen Gründen (vgl. dazu vorn E. 3.2.3). Art. 35 Abs. 2 Bst. a
ZV verstösst demzufolge weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
7.
Insgesamt ergibt sich, dass die Zollverwaltung unter keinem Titel gehalten war, dem Beschwerdeführer die verlangte Bewilligung Formular 15.30 erneut zu erteilen und die OZD die Beschwerde in ihrem Beschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2010 zu Recht abgewiesen hatte. Damit erübrigt es sich auch, auf das Begehren um Erneuerung der Bewilligung Formular 15.30 bis zum 15. April 2011 näher einzugehen. 8.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000. sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG a contrario). Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000. verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. _______ Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo
Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Seite 25
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Versand:
Seite 26
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
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Urteil vom 24. November 2011
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien
X._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll (Bewilligung zur Nutzung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs).
A7817/2010
Sachverhalt:
A.
Am 24. November 2008 erteilte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Zollstelle KreuzlingenAutobahn, X._______ eine Bewilligung (Formular 15.30) zur Verwendung eines unverzollten Firmenfahrzeugs [...]. Als Arbeitgeber wurde in der bis am 24. November 2009 befristeten Bewilligung die "Kanzlei Dr. X._______" in [...] aufgeführt. Gleichtags unterzeichnete X._______ eine "Verwendungsverpflichtung für Firmenfahrzeuge (Formular 15.31)", worin er sich verpflichtete, das genannte Fahrzeug lediglich wie folgt zu verwenden:
Fahrten im Zollausland
Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers zwischen dem Arbeitsort im Zollausland und dem Wohnort im Zollgebiet
Fahrten zum eigenen Gebrauch zwischen dem Arbeitsort im Zollausland und dem Wohnort im Zollgebiet
Gelegentliche Fahrten im Auftrag des Arbeitsgebers zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort im Zollgebiet und anschliessender Rückreise ins Zollausland.
B.
Am 29. Oktober 2009 teilte die Oberzolldirektion (OZD) den Zollkreisdirektionen mit, dass im Sinn des Gesetzgebers die Erleichterungen nach Art. 35
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
C.
Nachdem X._______ vom Zollinspektorat KreuzlingenAutobahn mit Schreiben vom 10. März 2010 darauf hingewiesen wurde, dass die vorgenannte Zollbewilligung (Formular 15.30) zwischenzeitlich verfallen sei, beantragte er am 12. März 2010 die Erneuerung dieser Bewilligung. Die Zollstelle KreuzlingenAutobahn lehnte den Antrag jedoch aufgrund Seite 2
A7817/2010
der Weisung vom 29. Oktober 2009 (vgl. Bst. B hiervor) ab. Stattdessen erteilte sie X._______ einen "Vormerkschein für Strassenfahrzeuge und Schiffe", gemäss welchem jener angewiesen wurde, das in Rede stehende Fahrzeug bis zum 16. April 2010 auszuführen. D.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wies das in der Folge von X._______ am 17. März 2010 erneut gestellte Gesuch um Erneuerung der Bewilligung Formular 15.30 mit Verfügung vom 30. März 2010 ebenfalls ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es dürfe gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
E.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ mit Schreiben vom 23. April 2010 Beschwerde bei der OZD. In erster Linie machte er dabei geltend, beim fraglichen Fahrzeug handle es sich um ein solches seines Arbeitgebers, sodass die Voraussetzungen zur Erteilung der verlangten Bewilligung erfüllt seien. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei es sodann "unakzeptabel, eine Verwaltungspraxis zu ändern, bevor sich der Bürger darauf einstellen" könne. Schliesslich widerspreche die Verfahrensweise der Zollbehörden den zwischen der EU und der Schweiz vereinbarten Prinzipien der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit. F.
Die OZD wies die Beschwerde vom 23. April 2010 mit Beschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2010 ab und hielt fest, die Bewilligung Formular 15.30 werde nicht erneuert. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass er ein Angestellter der in Rede stehenden Partnergesellschaft Y._______ sei. Er verfüge zwar formell über einen Anstellungs oder Arbeitsvertrag, aufgrund der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Partnergesellschaft, der Gewinnbeteiligung und des Umstandes, dass der "Arbeitgeber" keine Sozialleistungen erbringe, sei er jedoch "kein gewöhnlicher Angestellter". G.
G.a Mit Eingabe vom 2. November 2010 erhebt X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 11. Oktober 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, "die angefochtene Verfügung der Zollkreisdirektion Seite 3
A7817/2010
Schaffhausen vom 30. März 2010 in Gestalt des Beschwerdeentscheids der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion vom 11. Oktober 2010" sei (unter Kosten und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und die Bewilligung Formular 15.30 bis zum 15. April 2011 zu erneuern.
G.b Der Beschwerdeführer macht dabei im Wesentlichen dreierlei geltend:
Er sei deutscher Staatsangehöriger und habe seinen Wohnsitz in der Schweiz. Von der in Deutschland ansässigen Partnergesellschaft Y._______ werde ihm aufgrund eines Anstellungsvertrages das zur Diskussion stehende Firmenfahrzeug [...] für Dienstfahrten sowie für Fahrten zwischen seinem Schweizer Wohnsitz und der Dienststelle zur Verfügung gestellt das Fahrzeug werde aber auch von den anderen Partnern benutzt. Insgesamt seien alle Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung Formular 15.30 gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
A7817/2010
werde auch klar, dass der Beschwerdeführer das streitbetroffene Fahrzeug nur aufgrund seines Anstellungsverhältnisses benutzen dürfe lediglich aufgrund seiner Eigenschaft als Partner sei er dazu nicht befugt. Im Übrigen verfüge er noch über ein weiteres Fahrzeug ein Geschäftsfahrzeug der Z._______ AG , das in der Schweiz zugelassen sei und von ihm jederzeit privat genutzt werden könne. "Die von der Verwaltung neuerdings praktizierte einengende Interpretation des Arbeitgeberbegriffs" sei weder dem Merkblatt noch dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen und stütze sich entsprechend auf keine Rechtsgrundlage. Weiter
rügt
der
Beschwerdeführer
die
Verletzung
des
Vertrauensschutzprinzips. Ab Inkrafttreten der neuen Zollverordnung am 1. November 2006 bis zur internen Weisung vom 29. Oktober 2009, das heisse über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren, sei die Verwaltungspraxis im Sinn des Beschwerdeführers gehandhabt worden. Das Fahrzeug sei, da man auf die Verwaltungspraxis vertraut habe und keine Anzeichen für eine plötzliche Änderung dieser Handhabung vorlagen, lediglich in Form eines Leasingvertrags und nicht käuflich erworben worden. Da es bekanntlich unmöglich sei, ein Leasingfahrzeug zu exportieren, würde es ihm durch die neue Praxis verunmöglicht, das Fahrzeug weiterhin als Dienstfahrzeug zu benutzen. Aus dem Vertrauensschutzprinzip ergebe sich daher, dass ihm die beantragte Bewilligung mindestens bis zum Ablauf des Leasingvertrages zu erteilen sei.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesetzeswortlaut von Art. 35
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
Mitgliedstaaten
andererseits
über
die
Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Werde ihm die Benutzung des Dienstfahrzeugs untersagt, würde dadurch das Prinzip der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit verletzt. H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2011 schliesst die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält an den Erwägungen des Beschwerdeentscheids vom 11. Oktober 2010 fest. I.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 reicht der Beschwerdeführer Seite 5
A7817/2010
unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein und erläutert erneut seinen Standpunkt.
J.
Daraufhin dupliziert die OZD mit Eingabe vom 15. März 2011 und hält weiterhin an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest.
K.
Mit Schreiben vom 31. März 2011 nimmt der Beschwerdeführer erneut unaufgefordert Stellung.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 2 |
||||||
| Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. | ||||||
| Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. | ||||||
| Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2] | ||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4] | ||||||
| [1] SR 711 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 173.32 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
A7817/2010
ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 135 II 430 E. 2.2, BGE 135 I 79 E. 1.1, BGE 131 II 361 E. 1.2 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8104/2007 vom 12. Juni 2008 E. 2.4,
A1671/2006
vom
21.
Juni
2007
S. 3
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.72).
Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend die Aufhebung der "angefochtenen Verfügung" und gleichzeitig die Erneuerung der Bewilligung Formular 15.30 bis zum 15. April 2011 (vgl. Bst. Ga). Infolge Zeitablaufs kann diesbezüglich nicht mehr von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse gesprochen werden. Da jedoch eine rechtzeitige Überprüfung der Nichterteilung einer solchen Bewilligung Formular 15.30 kaum je möglich wäre und auch die übrigen obgenannten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde trotzdem zu behandeln.
Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.4 nachfolgend einzutreten. 1.2. Für die vorliegend inhaltlich zur Diskussion stehende Frage, ob die vom Beschwerdeführer am 12. März 2010 beantragte Bewilligung (Formular 15.30) zu Recht nicht erteilt bzw. erneuert wurde, ist unbestrittenermassen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige ZV, welche am 1. Mai 2007 in Kraft getreten sind, anwendbar.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
erheben
(Art.
49
Bst.
c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
VwVG
vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.).
1.4. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7). Im vorliegenden Verfahren ist somit lediglich der Seite 7
A7817/2010
Beschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2010 Anfechtungsobjekt, nicht aber der Entscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 30. März 2010. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 30. März 2010 verlangt, ist demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.5. Um den Sinngehalt einer Bestimmung zu ermitteln, ist diese auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Eine verfassungskonforme Auslegung findet dabei im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranken (BGE 136 II 149 E. 3, BGE 136 III 373 E. 2.3 Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1).
2.
2.1. Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
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SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
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| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 50 Anwendbares Recht |
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| Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. | ||||||
2.2. Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2
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SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
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| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; | ||||||
| menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; | ||||||
| Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; | ||||||
| Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind; | ||||||
| Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; | ||||||
| Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; | ||||||
| Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; | ||||||
| Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f; | ||||||
| Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12. | ||||||
| Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
Seite 8
A7817/2010
Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.1, A1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.1).
2.3.
2.3.1. Auf dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ist im Bereich der völkerrechtlichen Regelungen insbesondere das in Istanbul abgeschlossene Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990, das für die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft getreten ist, zu beachten (SR 0.631.24, im Folgenden "Istanbuler Abkommen" vgl. HEINZ SCHREIER in: Martin Kocher/Diego Calvadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 9 N 3). Die Bestimmungen des Istanbuler Abkommens können von den Verwaltungsbehörden im Wesentlichen direkt angewendet werden und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001024], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.42 E. 6b
Botschaft
betreffend
das zollrechtliche
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Gemäss Art. 17 des Istanbuler Abkommens setzt dieses aber lediglich Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können. Umgekehrt räumt Art. 29 des Istanbuler Abkommens den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, Vorbehalte zu den in den Anlagen enthaltenen Bestimmungen zu machen
(vgl.
auch
REMO
ARPAGAUS,
Zollrecht,
in:
Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli
[Hrsg.],
Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 300). 2.3.2. Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des Istanbuler Abkommens dürfen bestimmte Waren u.a. Beförderungsmittel frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.230/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 4.1). Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a. "Strassenkraftfahrzeuge" (Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbuler Abkommen). Für die zoll und steuerfreie Einfuhr eines solchen Fahrzeugs für die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbuler Abkommen erforderlich, dass (1) das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als demjenigen der Schweiz zugelassen (immatrikuliert) ist und (2) die Zulassung auf den Namen einer Person, die ebenfalls ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der Schweiz hat, erfolgte. Zudem (3) Seite 9
A7817/2010
muss das Fahrzeug von Personen eingeführt und verwendet werden, die in diesem Gebiet (d.h. ausserhalb der Schweiz) Wohnsitz haben. Das geht aus dem französischen Originaltext deutlicher hervor als aus der deutschen und italienischen Fassung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1). 2.4. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
ausländische
Beförderungsmittel
ausschliesslich
für
grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen. Die erforderliche Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland bei der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 2
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
||||||
| Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden. | ||||||
| Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden. | ||||||
| Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
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| Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden. | ||||||
| Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden. | ||||||
| Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
Indem Art. 35 Abs. 2 Bst. a
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
Seite 10
A7817/2010
Art. 35
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren |
||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. | ||||||
| Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. | ||||||
| Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. | ||||||
3.
3.1. Vorliegend ist in erster Linie zu klären, ob die Zollverwaltung zu Recht davon ausging, die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
"im
Sinne
des
deutschen
Arbeitsrechts"
keine
Arbeitnehmereigenschaft vorliege.
3.2.
3.2.1. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine "angestellte Person" jemand, der in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis mit monatlicher
Gehaltszahlung
steht
(vgl.
Duden,
Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2001, S. 134 f.), mithin eine Arbeitnehmerin, Beschäftigte, Gehaltsempfängerin (vgl.
Duden,
Das
Synonymwörterbuch,
4. Aufl.,
Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2006, S. 78). Im Gegensatz dazu können somit gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung Arbeitgeber und selbständig Erwerbende nicht unter den Begriff des Angestellten fallen. 3.2.2. Dieses Begriffsverständnis nach dem klaren Wortlaut entspricht sodann jenem, das sich aus den Bestimmungen anderer eidgenössischer Gesetze ergibt (systematisches Auslegungselement): 3.2.2.1 Gemäss Art. 10
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
||||||
| Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. | ||||||
A7817/2010
dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) ist demnach als Arbeitnehmer zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft sei jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Schliesslich sei zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteile (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3, je mit Hinweisen).
3.2.2.2 Eine gleichartige Umschreibung ergibt sich sodann aus dem Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Demnach weist ein Arbeitsvertrag im Wesentlichen vier Merkmale auf: Es ist Arbeit gegen Entgelt in einem Dauerschuldverhältnis geschuldet, die in einer fremden Arbeitsorganisation und damit in einem Unterordnungsverhältnis geleistet wird. Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Subordination des Arbeitnehmers. Darunter wird die rechtliche Unterordnung in persönlicher, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht verstanden. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und damit von bestimmten Vorgesetzten Weisungen erhält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_553/2008 vom 9. Februar 2009 E. 4 f., 4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4 und E. 4.3, mit Hinweisen). 3.2.2.3 Die Frage, wer als selbständig Erwerbender gilt und wer unselbständig tätig und damit Angestellter ist, ist ferner etwa auch im Mehrwertsteuerrecht von zentraler Bedeutung (vgl. Art. 10
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: | ||||||
| mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder | ||||||
| Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. [1] | ||||||
| Ein Unternehmen betreibt, wer: | ||||||
| eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und | ||||||
| unter eigenem Namen nach aussen auftritt. [2] | ||||||
| Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. [3] | ||||||
| Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: | ||||||
| innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: [4]von der Steuer befreite Leistungen,von der Steuer ausgenommene Leistungen,Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| von der Steuer befreite Leistungen, | ||||||
| von der Steuer ausgenommene Leistungen, | ||||||
| Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, | ||||||
| Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt. [8] | ||||||
| Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. [9] | ||||||
| Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
A7817/2010
arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2.1, mit zahlreichen Hinweisen).
Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen
BVGE
2007/23
E.
2.3.2
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A5747/2008 vom 17. März 2011 E. 2.5, A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4). Nicht entscheidend ist deshalb grundsätzlich, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis ausgestalten (Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2006
vom
6.
Juli
2006
E.
3.2
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A5747/2008 vom 17. März 2011 E. 2.5, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4, A156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.3).
3.2.2.4 Im Wesentlichen ergibt sich aus diesem systematischen Auslegungselement, dass eine angestellte Person eine Arbeitnehmerin und damit eine Person ist, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausschlaggebend ist, dass sie dem Arbeitgeber Arbeit gegen Entgelt leistet und sich dabei in persönlicher, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht ihrem Arbeitgeber unterordnet und von ihren Vorgesetzten Weisungen erhält. Damit führt die systematische Auslegung zum gleichen Ergebnis wie die grammatikalische. 3.2.3. Der Sinn und Zweck der Befreiung von der allgemeinen Zollpflicht gemäss Art. 35 Abs. 2
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
A7817/2010
indirekte Überwachung der Verwendung der Fahrzeuge durch den Arbeitgeber fehlt (anders als beim Angestellten), ihre Fahrzeuge in missbräuchlicher Weise zollbefreit in die Schweiz einführen könnten. Auch die teleologische Auslegung bestätigt damit das bisherige Auslegungsergebnis bzw. rechtfertigt jedenfalls kein Abweichen vom klaren Wortlaut der Bestimmung.
3.2.4. Den Materialien ist bezüglich der Entstehungsgeschichte von Art. 35 Abs. 2
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
3.3. Eine Partnerschaft ist gemäss dem deutschen "Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften
Angehöriger
Freier
Berufe"
(Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, PartGG) eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Die Partnergesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus und ihre Angehörigen können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 PartGG). Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG). Die Partnerschaft basiert auf dem Partnerschaftsvertrag und bedarf einer Anmeldung im sog. Partnerschaftsregister (§ 3 und § 4 PartGG). Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches [HGB]). Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 PartGG). 3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Partner der Y._______ Partnergesellschaft. Um zu belegen, dass er aber ebenfalls Angestellter dieser Partnergesellschaft ist, reichte der Beschwerdeführer einen "Anstellungsvertrag" vom 15. Januar 2009 ins Recht. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer verpflichte, seine Arbeitskraft der Partnergesellschaft zur Verfügung zu stellen und er für seine Tätigkeit eine Vergütung von monatlich brutto EUR 6'000. Seite 14
A7817/2010
erhalte. Die Gewinnansprüche des Beschwerdeführers als Partner der Partnergesellschaft blieben von diesem Anstellungsvertrag unberührt. Gemäss Ziffer 7 des Anstellungsvertrages stelle die Partnergesellschaft dem Beschwerdeführer die erforderlichen Arbeitsräume sowie die gesamte Infrastruktur der Kanzlei zur Verfügung. Darüber hinaus erhalte er "ein Geschäftsfahrzeug zur Mitbenutzung, welches er im Regelfall nutzen" könne. Er sei unter Vorbehalt entgegenstehender dienstlicher Bedürfnisse berechtigt, das Fahrzeug auch privat und insbesondere für Fahrten nach Hause zu nutzen.
3.4.2. Ob der behauptete "Anstellungsvertrag" überhaupt rechtsgültig zustande kam, kann hier offen bleiben. Denn faktisch aufgrund der massgebenden wirtschaftlichen Realität, welche auch im Zollrecht zu beachten ist, und der äusseren Erscheinungsform (vgl. E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.1) handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine "angestellte Person" im Sinn von Art. 35 Abs. 2 Bst. a
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
Beschwerdeführer
rechtswesentlich
in
eine
fremde
Arbeitsorganisation eingliedern muss noch dass er von seinem Arbeitgeber, das heisst faktisch unter anderem von sich selbst, Weisungen erhält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in der Organisation seiner Tätigkeit und in den Entscheiden weitestgehend frei ist. Zudem tritt er gegen aussen selbständig als Partner der Y._______ Partnergesellschaft auf, ist am Gewinn beteiligt und haftet grundsätzlich persönlich für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft mit anderen Worten trägt er ein eigenes wirtschaftliches Risiko. Selbst wenn also von der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupteten Doppelfunktion ausgegangen würde, ergibt sich aufgrund des eben Ausgeführten, dass die Rolle des Beschwerdeführers als Partner vorliegend klar im Vordergrund steht. Entsprechend würde es Art. 35 Abs. 2 Bst. a
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
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A7817/2010
3.5. Das Erfordernis des Anstellungsverhältnisses ist damit in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Demzufolge fehlt es für die Erteilung einer Bewilligung zur vorübergehenden abgabefreien Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet bereits an einer zu erfüllenden Voraussetzung. Demzufolge kann auf die Prüfung der übrigen Voraussetzungen verzichtet werden und es ist festzuhalten, dass die Zollverwaltung die Bewilligung gestützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
4.
4.1.
Der
Beschwerdeführer
beruft
sich
ferner
auf
das
Vertrauensschutzprinzip und macht geltend, ab Inkrafttreten der neuen Zollverordnung am 1. November 2006 bis zur internen Weisung vom 29. Oktober 2009, das heisse über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren, sei die Verwaltungspraxis im Sinn des Beschwerdeführers gehandhabt worden. Bereits vor dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug sei er über Jahre hinweg ein geleastes Dienstfahrzeug gefahren, für das ihm jedes Mal die beantragte Bewilligung erteilt worden sei. Das vorliegend zur Diskussion stehende Fahrzeug sei, da man auf die Verwaltungspraxis vertraut habe und keine Anzeichen für eine plötzliche Änderung dieser Handhabung vorlagen, lediglich in Form eines Leasingvertrags und nicht käuflich erworben worden. Da es bekanntlich unmöglich sei, ein Leasingfahrzeug zu exportieren, würde ihm durch die neue Praxis verunmöglicht, das Fahrzeug weiterhin als Dienstfahrzeug zu benutzen. Damit habe er eine Disposition getroffen, die nicht ohne Schaden wieder rückgängig gemacht werden könne. Aus dem Vertrauensschutzprinzip ergebe sich daher, dass ihm die beantragte Bewilligung mindestens bis zum Ablauf des Leasingvertrages zu erteilen sei.
4.2.
4.2.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
Seite 16
A7817/2010
4.2.2. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2925/2011 vom 25. November 2010 E. 4.2.2, mit Hinweisen). 4.2.3. Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird, dass diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff. BEATRICE WEBERDÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 90 ff.). Zwischen dem Vertrauen in das Verhalten einer staatlichen Behörde und der vom Betroffenen getätigten Disposition muss also ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten bzw. bei Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Vertrauensbasis vorgenommen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 664). Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff. WEBERDÜRLER, a.a.O., S. 90 ff.).
4.2.4. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4, 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2).
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A7817/2010
4.3.
4.3.1. Einer eingelebten Praxis kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist es den Behörden und den Gerichten nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern bzw. muss eine Praxisänderung sogar erfolgen, wenn Behörden und Gerichte zur Einsicht gelangen, das Recht sei bisher unrichtig angewendet worden oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung entspräche dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser. Eine Änderung der Praxis lässt sich jedoch regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 135 I 79 E. 3, BGE 132 III 770 E. 4). Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit um so gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 49 E. 3c, BGE 126 I 122 E. 5). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann dieser Regel der Schutz von Treu und Glauben entgegenstehen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es unter anderem ist, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Der Vertrauensschutz hat sich dabei insbesondere bei verfahrensrechtlichen Änderungen im Bereich der Frist und Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von Rechtsmitteln durchgesetzt dies falls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden (vgl. BGE 132 II 153 E. 5.1, BGE 122 I 57 E. 3c/bb Urteil des Bundesgerichts 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.3 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 638 ff.). Im Bereich des materiellen Rechts bestehen allerdings zum Teil Bedenken, Vertrauensschutz ohne individuellkonkrete Grundlage wie etwa einer Auskunft oder Zusicherung einer Behörde, sondern allein gestützt auf das allgemeine Vertrauen in den Bestand einer Verwaltungspraxis zu gewähren (zum Ganzen und mit weiteren Hinweisen vgl. BETTINA BÄRTSCHI, Die Voraussetzungen für Praxisänderungen im Steuerrecht, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Steuerrecht 2008, Best of zsis), Zürich/Basel/Genf 2008, S. 85 ff., insbesondere S.95 ff.).
4.3.2.
Rechtssetzungsakte
stellen
in
der
Regel
keine
Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Seite 18
A7817/2010
Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Die Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Rechts vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Die Gewährung des Vertrauensschutzes kommt höchstens dann in Betracht, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwer wiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter Umständen ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 641 f., mit zahlreichen Hinweisen).
4.3.3. Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die Behörde grundsätzlich nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Nur in Ausnahmefällen wird durch die behördliche Untätigkeit eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht namentlich wenn die Behörden den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (vgl. BGE 107 Ia 121 E. 1c Urteile des Bundesgerichts 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2, 1A.19/2001 vom 22. August 2001, veröffentlicht in Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 103 [2002] 582 E. 4b HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 652 WEBER DÜRLER, a.a.O., S. 231 f.).
4.4.
4.4.1. Art. 35 Abs. 2 Bst. a
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
Seite 19
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4.4.2. Die Änderung der Praxis der Zollbehörden basiert ursprünglich auf einer Gesetzesänderung. Einer solchen Änderung des geltenden Rechts steht das Prinzip des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht entgegen (vgl. E. 4.3.2). Insofern ist von vornherein irrelevant, wenn dem Beschwerdeführer wie er behauptet unter dem alten Zollrecht in Bezug auf ein anderes Dienstfahrzeug über Jahre hinweg die beantragte Bewilligung erteilt wurde.
4.4.3. Die vorliegende Änderung bzw. Neuerung in der Zollordnung wurde von der Zollbehörde wie soeben erläutert offenbar nicht von Beginn weg korrekt umgesetzt. Aus dem Umstand, dass die Zollverwaltung ihre Praxis fortan aber den gesetzlichen Vorschriften anpasste, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Von einer jahrelangen Duldung des rechtswidrigen Zustandes, die gegebenenfalls zur Gewährung des Vertrauensschutzes führen würde, kann vorliegend nicht die Rede sein (vgl. E. 4.3.3, vgl. auch E. 4.4.4 hiernach). 4.4.4. In casu sind sämtliche Voraussetzungen für eine zulässige Praxisänderung erfüllt (vgl. E. 4.3.1): Art. 35 Abs. 2 Bst. a
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
Bezüglich des zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist sodann in erster Linie fraglich, ob im Bereich des materiellen Rechts Vertrauensschutz ohne individuellkonkrete Grundlage welche in casu unbestrittenermassen nicht vorliegt und allein gestützt auf das allgemeine Vertrauen in den Bestand einer Verwaltungspraxis überhaupt gewährt werden kann (vgl. E. 4.3.1). Die Zollbehörde fällte im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung zudem keinen Grundsatzentscheid, dessen Ziel es gewesen wäre, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Vielmehr handhabte sie die Bewilligungserteilung über eine Zeitspanne von rund zweieinhalb Jahren offenbar schlichtweg falsch. Es ist somit keine Grundlage ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer schliessen durfte, die in Rede stehende Seite 20
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Bewilligung werde ihm Jahr für Jahr einfach wieder erteilt. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auf der Bewilligung ausdrücklich festgehalten wird, dass diese jederzeit widerrufen werden könne und die Zollverwaltung von dieser Möglichkeit lediglich keinen Gebrauch machte. Vielmehr setzte sie dem Beschwerdeführer, nachdem dessen Bewilligung am 24. November 2009 verfiel, Frist bis zum 16. April 2010 um das Fahrzeug definitiv aus dem Zollgebiet auszuführen. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer sogar genügend Zeit eingeräumt, um sich auf die neue Situation einzustellen.
Da es bereits an einer Vertrauensgrundlage mangelt, kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes verzichtet werden. Irrelevant bleibt damit insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachte nachteilige Disposition, das heisst der Abschluss des Leasingvertrages. Das Verhalten der Zollbehörden stellt keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. 5.
5.1.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesetzeswortlaut von Art. 35
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
Firmenfahrzeug
Geschäftsfahrten
in
der
Schweiz
Seite 21
A7817/2010
durchzuführen. Würde er in Deutschland wohnen, wäre es dagegen unproblematisch, den Wagen sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz zu benutzen. Ausschlaggebend sei jedoch die Tatsache, dass der Dienstwagen von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft zur Verfügung gestellt werde und es für den Benutzer keinen Unterschied machen dürfe, ob er seinen Wohnsitz in Deutschland oder in der Schweiz habe. Durch die neue Verfahrensweise der Zollbehörden werde die grenzüberschreitende Berufsausübung verkompliziert und verteuert, da er so zwei unterschiedliche Geschäftsfahrzeuge, eines für Deutschland und eines für die Schweiz, nutzen müsse.
5.2. Das Freizügigkeitsabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. In Art. 1
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 1 Ziel |
||||||
| Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; | ||||||
| Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 2 Nichtdiskriminierung |
||||||
| Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. | ||||||
W.
GROSSEN/CLAIRE
DE
COULON,
in:
Thürer/Weber/Kellerhals/Portmann [Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II SchweizEU, Zürich 2007 S. 139 ferner: Yvo Hangartner, Der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung
wegen
der
Staatsangehörigkeit
im
Freizügigkeitsabkommen
der
Schweiz
mit
der
Europäischen
Gemeinschaft, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2003 S. 260). 5.3. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner grundsätzlich sehr allgemein gehaltenen Rüge in erster Linie, dass ihm entgegen seinen Ausführungen die Benutzung des in Rede stehenden Fahrzeugs in keiner Weise untersagt wird. Es wurde ihm lediglich nicht mehr bewilligt, dieses Fahrzeug weiterhin unverzollt und unversteuert in der Schweiz zu verwenden. Es blieb dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, das Fahrzeug (allenfalls nach vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages) zu verzollen und zu versteuern und danach weiterhin in der Schweiz zu Seite 22
A7817/2010
benutzen. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise ausführt, regelt das Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich die Personen und nicht die Güterfreizügigkeit. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht unter Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen der allgemein geltenden Zollpflicht (vgl. E. 2.1) entziehen. Art. 35 Abs. 2 Bst. a
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
||||||
| Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: | ||||||
| Gleichbehandlung; | ||||||
| Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; | ||||||
| Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; | ||||||
| Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben; | ||||||
| Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen. | ||||||
6.
6.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert geltend, die unterschiedliche Behandlung von angestellten und selbständigen Anwälten sei willkürlich, unbegründet und verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Merkmale "selbständig" und "unselbständig" seien für Fragen des Güterverkehrs überhaupt nicht relevant.
6.2. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
A7817/2010
Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Allerdings kann eine Regelung, die Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt, dann zulässig sein, wenn die Gleich oder Ungleichbehandlung notwendig ist, um das Ziel der Regelung zu erreichen, und die Bedeutung des Ziels die Gleich oder Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.2 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 497). 6.3. Wie bereits ausgeführt, geht die von Art. 35 Abs. 2 Bst. a
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
7.
Insgesamt ergibt sich, dass die Zollverwaltung unter keinem Titel gehalten war, dem Beschwerdeführer die verlangte Bewilligung Formular 15.30 erneut zu erteilen und die OZD die Beschwerde in ihrem Beschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2010 zu Recht abgewiesen hatte. Damit erübrigt es sich auch, auf das Begehren um Erneuerung der Bewilligung Formular 15.30 bis zum 15. April 2011 näher einzugehen. 8.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000. sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
A7817/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000. verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. _______ Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo
Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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A7817/2010
Versand:
Seite 26
Gesetzesregister
ATSG 10
BGG 42
BGG 82
BV 8
BV 9
FZA 1
FZA 2
FZA 8
MWSTG 10
MWSTG 50
MWSTG 53
VGG 33
VGG 37
VwVG 2
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 63
VwVG 64
ZG 7
ZG 9
ZTG 1
ZV 35
ZV 164
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
||||||
| Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 1 Ziel |
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| Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; | ||||||
| Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 2 Nichtdiskriminierung |
||||||
| Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
||||||
| Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: | ||||||
| Gleichbehandlung; | ||||||
| Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; | ||||||
| Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; | ||||||
| Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben; | ||||||
| Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: | ||||||
| mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder | ||||||
| Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. [1] | ||||||
| Ein Unternehmen betreibt, wer: | ||||||
| eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und | ||||||
| unter eigenem Namen nach aussen auftritt. [2] | ||||||
| Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. [3] | ||||||
| Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: | ||||||
| innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: [4]von der Steuer befreite Leistungen,von der Steuer ausgenommene Leistungen,Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| von der Steuer befreite Leistungen, | ||||||
| von der Steuer ausgenommene Leistungen, | ||||||
| Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, | ||||||
| Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt. [8] | ||||||
| Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. [9] | ||||||
| Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 50 Anwendbares Recht |
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| Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; | ||||||
| menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; | ||||||
| Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; | ||||||
| Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind; | ||||||
| Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; | ||||||
| Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; | ||||||
| Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; | ||||||
| Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f; | ||||||
| Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12. | ||||||
| Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 2 |
||||||
| Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. | ||||||
| Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. | ||||||
| Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2] | ||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4] | ||||||
| [1] SR 711 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 173.32 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren |
||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. | ||||||
| Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. | ||||||
| Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
||||||
| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. | ||||||
| Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: | ||||||
| diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; | ||||||
| diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; | ||||||
| diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder | ||||||
| keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
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| Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden. | ||||||
| Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden. | ||||||
| Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern. | ||||||
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