Tribunal federal
{T 0/2}
4C.276/2006 /len
Urteil vom 25. Januar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Räbsamen,
gegen
Y.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Heim.
Gegenstand
Qualifizierung des Vertragsverhältnisses; fristlose Entlassung; Lohn,
Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Y.________ AG schloss am 17. November 2003 mit X.________ einen als "Einzelarbeitsvertrag nach OR, Art. 319 ff" betitelten Vertrag. Der im Vertrag als Geschäftspartner bezeichnete X.________ sollte "in der Funktion eines Finanz- und Wirtschaftsberaters tätig" sein (Art. 1 des Vertrages). Nach Art. 2 stellte die Y.________ AG sämtliche Arbeitsunterlagen zur Verfügung, "teilweise jedoch mit Kostenbeteiligung des Geschäftspartners". Unter Art. 3 wurde insbesondere festgehalten, der Geschäftspartner werde, "auch nach Auflösung dieses Vertrages, alles unterlassen, was der Y.________ AG oder einer ihrer Partnergesellschaften schaden könnte". Er sollte seine Tätigkeit "mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes" ausüben. Er war indessen nicht befugt, "für die Y.________ AG rechtliche Handlungen vorzunehmen". In Art. 4 wurde bestimmt, der Geschäftspartner erhalte einen Lohn von monatlich Fr. 2'500.-- und habe zudem Anspruch auf eine Provision. Art. 5 schränkte die gegenseitige Haftung der Vertragsparteien auf absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden ein. Gemäss Art. 7 war die Y.________ AG berechtigt, "die Beilagen, Provisionstabellen und Anwendungsbestimmungen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende
eines Monats einseitig zu ändern". Anschliessend wurde bestimmt, der Einzelarbeitsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Vorbehalten blieb eine sofortige Auflösung durch eine Partei aus wichtigen Gründen. Im Anhang A zum Vertrag wurde festgehalten, X.________ sei damit einverstanden, der Beitragspflicht für AHV/IV/EO/ALV zu 100 % selbst nachzukommen.
Dieser Vertrag wurde durch Abschluss eines neuen Vertrages mit Wirkung per 1. Januar 2004 aufgehoben, wobei die einzige wesentliche Veränderung gegenüber dem früheren Vertrag den Grundlohn betraf, der von Fr. 2'500.-- brutto monatlich auf Fr. 4'000.-- erhöht wurde.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2004, das die Überschrift "Verwarnung" trug, teilte die Y.________ AG X.________ Folgendes mit:
"Wir haben Beweise vorliegen, dass Sie den mit uns abgeschlossenen Einzelarbeitsvertrag, wie auch den Marketingkommissionsvertrag in der Vergangenheit nicht eingehalten haben.
Darüber hinaus verweisen wir darauf, dass bei bewusster oder absichtlicher Geschäftsschädigung wir berechtigt sind, die Vertragsverhältnisse fristlos aufzukündigen.
Im Übrigen verlangen wir eine sofortige Klarstellung, wie Sie einen Einzelarbeitsvertrag mit unserer Gesellschaft einhalten wollen, wenn derselbe durch Sie über Ihre Tätigkeit in der A.________ AG, Vaduz, Heiligkreuz, ausgehebelt wird.
Für entsprechende Klarstellung mögen Sie besorgt sein und uns bis Dienstag, den 03. August 2004 schriftlich mitzuteilen, wie Sie das Problem umgehend zu lösen gedenken!?
Ansonsten sehen wir uns gezwungen sämtliche Vereinbarungen fristlos zu kündigen."
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. August 2004 wies X.________ alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unbegründet zurück. Er hielt unter anderem fest, dass er vom Untersuchungsrichter darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Produkte der Y.________ AG nicht mehr verkauft werden sollten.
Mit Schreiben vom 6. August 2004 teilte der Rechtsanwalt der Y.________ AG X.________ mit, die bestehenden Vertragsverhältnisse würden fristlos gekündigt. Die als Einzelarbeitsvertrag überschriebene Vereinbarung sei als Auftragsverhältnis zu qualifizieren, das gemäss Art. 404

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 |
|
1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
B.
Mit Klage vom 26. August 2004 beantragte X.________ beim Arbeitsgericht Alttoggenburg-Wil, die Y.________ AG zur Zahlung von Fr. 30'000.-- brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August 2004 zu verpflichten, unter Vorbehalt der Nachklage.
Mit Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 28. September 2004 wurde am folgenden Tag der Konkurs über die Beklagte eröffnet. Diese befindet sich seither in Liquidation.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 verpflichtete das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Fr. 26'243.70 netto nebst 5 % Zins seit 6. August 2004.
Die Beklagte appellierte an das Kantonsgericht St. Gallen, das mit Urteil vom 22. Juni 2006 die Berufung guthiess, den Entscheid des Arbeitsgerichts aufhob und auf die Klage nicht eintrat. Das Kantonsgericht kam im Gegensatz zum Arbeitsgericht zum Ergebnis, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Arbeitsvertrag, sondern als Auftrag bzw. Agenturvertrag zu qualifizieren sei, weshalb auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sei.
C.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 30'000.-- brutto nebst 5 % Zins seit dem 6. August 2004 zu verpflichten, unter Vorbehalt der Nachklage. Er stellt sodann den Eventualantrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Streitsache im Sinne der in der Berufungsschrift aufgeführten Begründung zur Abklärung des Sachverhalts und Prüfung der Forderung in materieller Hinsicht und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...115 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |
2.
2.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...115 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...115 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...115 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |
2.2 Gegen diese Grundsätze verstösst der Kläger, wenn er in der Berufungsschrift die Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellt, dass eine Gruppe von Personen bestanden habe, die es übernommen hatte, zusammen mit weiteren Vermittlern die Produkte der Beklagten zu vertreiben, wobei diese Vertriebsstruktur nicht der Beklagten, sondern dem Kläger und den weiteren Beteiligten zuzuordnen sei. Was der Kläger gegen diese Feststellungen vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.
3.
Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts (BGE 129 III 664 E. 3) zunächst den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien soweit nötig durch Auslegung bestimmt und dann auf dieser Grundlage die rechtliche Qualifikation des Vertragstyps vorgenommen.
Mit der Berufung wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe Art. 18

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, das Vertragsverhältnis der Parteien sei rechtlich nicht als Arbeits- oder Handelsreisendenvertrag, sondern als Auftrag bzw. Agenturvertrag zu qualifizieren.
4.
Der Arbeitsvertrag weist im Wesentlichen vier Merkmale auf: Es ist Arbeit gegen Entgelt in einem Dauerschuldverhältnis geschuldet, die in einer fremden Arbeitsorganisation und damit in einem Unterordnungsverhältnis geleistet wird (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 319

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 |
|
1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
4.1 Die Tätigkeit des Kläger für die Beklagte bestand im Vermitteln von Geschäften zum Verkauf von Finanzprodukten. Damit war Vertragsgegenstand eine Arbeitsleistung, welche - wie das Kantonsgericht zutreffend festhielt - sowohl Inhalt eines Arbeitsvertrages wie auch eines Agenturvertrages oder Auftrages sein kann. Mangels gegenständlicher Unterscheidung lässt sich der Arbeitsvertrag vom Agenturvertrag nur auf Grund der Subordination im weiteren Sinne unterscheiden. Es kommt einerseits auf die Selbständigkeit der Tätigkeit und andererseits auf die Tragung des Geschäftsrisikos an (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N. 3 zu Art. 347

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 347 |
|
1 | Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen. |
2 | Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 347 |
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1 | Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen. |
2 | Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 347 |
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1 | Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen. |
2 | Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 347 |
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1 | Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen. |
2 | Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst. |
4.2 Typischerweise erbringt beim Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer persönlich seine Leistung. Das ist aber nicht zwingend, wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt (Art. 321

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321 - Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329 |
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1 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag. |
2 | Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden. |
3 | Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren. |
4 | Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen. |
4.3
4.3.1 Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Subordination des Arbeitnehmers. Darunter wird die rechtliche Unterordnung in persönlicher, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht verstanden (Staehelin, a.a.O., N. 27 ff. Zu Art. 319

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
6 zu Art. 319

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
4.3.2 Die Vorinstanz hat das Kriterium der Subordination eingehend geprüft. Sie hat dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass dem Kläger ein hohes Mass an Selbständigkeit in der Ausführung seiner Arbeit zugekommen ist. Er hatte allerdings regelmässige Besprechungen mit der Geschäftsführung der Beklagten an deren Sitz. Zudem wird im angefochtenen Urteil festgehalten, dass der Kläger verpflichtet war, sämtliche Arbeitsunterlagen der Beklagten zur Verfügung zu halten, damit diese ein einheitliches Auftreten kontrollieren konnte. Schliesslich bestanden nach den Feststellungen der Vorinstanz seitens der Beklagten klare Weisungen bezüglich des Datenschutzes und der Vorkehren gegen Geldwäscherei. Beides ergab sich indessen zwingend aus der Art der Geschäfte und den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit für die Beklagte weitgehend selbständig handeln konnte. Soweit Weisungen der Beklagten bestanden, dienten diese der nachträglichen Kontrolle oder waren zwangsläufig mit der Tätigkeit des Klägers verbunden, so dass sie nicht als Indiz für eine Weisungsgebundenheit gelten können, wie sie für den Arbeitsvertrag charakteristisch ist.
4.4
4.4.1 Zur Einordnung in eine fremde Arbeitsorganisation gehört neben der Weisungsgebundenheit auch, dass die Arbeitsleistung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht im Vertrag umschrieben wird (Gerber, a.a.O., S. 122). Typischerweise wird die Arbeit im Betrieb der Arbeitgeberin verrichtet. Das ist jedoch nicht zwingend. Eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation setzt nicht notwendig eine Tätigkeit in einer von der Arbeitgeberin bestimmten Betriebsstätte voraus. Die Arbeit kann auch ausserhalb eines eigentlichen Betriebes, sogar an einem vom Arbeitnehmer selbst gewählten Ort verrichtet werden. Es ist nicht entscheidend, wer den Arbeitsort bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 4C.390/2005 vom 2. Mai 2006, E. 2.5). Das gilt heute in vermehrtem Masse auch für die Arbeitszeiten. Mit der Flexibilisierung der Arbeitsverhältnisse ist es häufiger geworden, dass keine festen Arbeitszeiten vorgesehen, sondern die Arbeitseinsätze nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall ausgerichtet werden.
4.4.2 Im vorliegenden Fall war vertraglich kein bestimmter Arbeitsort vorgesehen. Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, der Kläger habe nach eigener Darstellung von zu Hause aus gearbeitet. Neben dem Ort der Tätigkeit konnte der Kläger aber auch die Zeit seiner Tätigkeit frei bestimmen, betreffend welcher der Vertrag ebenfalls nichts vorschrieb. In zeitlicher und örtlicher Hinsicht war der Kläger demnach nicht in eine fremde Arbeitsorganisation eingeordnet. Das allein spricht zwar noch nicht entscheidend gegen einen Arbeits- bzw. Handelsreisendenvertrag, stellt aber doch ein zusätzliches Element dar, das in die Richtung eines Auftrags oder Agenturvertrags weist.
4.5
4.5.1 Für den Arbeitsvertrag ist grundsätzlich typisch, dass die Arbeitgeberin die Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellt (Art. 327

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 327 |
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1 | Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. |
2 | Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 327a |
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1 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. |
2 | Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen. |
3 | Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 327 |
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1 | Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. |
2 | Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 327 |
|
1 | Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. |
2 | Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. |
4.5.2 Im Vertrag der Parteien wurde vereinbart, dass die Beklagte sämtliche Arbeitsunterlagen zur Verfügung stelle, "teilweise jedoch mit Kostenbeteiligung des Geschäftspartners". Während der erste Teil der Abmachung für einen Arbeitsvertrag spricht, stellt der zweite Teil einen Fremdkörper in diesem Vertragstyp dar. Wie bereits festgehalten ist es zwar bei bestimmten Tätigkeiten - zu denen jene des Klägers jedoch nicht gehörte - üblich, dass der Arbeitnehmer die eigenen Werkzeuge gebraucht. Dass der Arbeitnehmer aber die von der Arbeitgeberin gelieferten Arbeitsunterlagen zum Teil selbst bezahlen muss, lässt sich mit einem Arbeitsvertrag nicht vereinbaren. Die Vertragsklausel betreffend die Arbeitsunterlagen ist somit nicht besonders schlüssig. Wenn aber etwas daraus abgeleitet werden kann, dann deutet sie eher auf eine selbständige Tätigkeit des Klägers und damit auf einen Auftrag oder Agenturvertrag hin.
4.6
4.6.1 Ein weiteres Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit ist schliesslich die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit (Rehbinder, a.a.O., N. 69 zu Art. 319

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
vertraglich zur Verfügung gestellten Arbeitsleistung eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, indem in diesem Rahmen andere Einkommensquellen ausgeschlossen werden und durch eigene unternehmerische Entscheide kein Einfluss auf das Einkommen genommen werden kann. Es kommt letztlich darauf an, ob durch die vertragliche Bindung die Dispositionsmöglichkeit über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft in dem Sinne verloren geht, dass über das Entgelt als Gegenleistung hinaus nicht mehr am wirtschaftlichen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft partizipiert werden kann (Harder, a.a.O., S. 132 f.). Ein wesentliches Indiz für eine Abhängigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Person ausschliesslich für ein einziges Unternehmen tätig ist. Verstärkt wird dieses Indiz durch eine vertragliche Verpflichtung, jede wirtschaftliche Tätigkeit ähnlicher Art zu unterlassen.
4.6.2 Unter diesem Gesichtspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht schlüssig. Einerseits wird in Art. 3.1 des Vertrages festgehalten, der Kläger habe alles zu unterlassen, was der Beklagten schade. Darin könnte ein - unpräzise formuliertes - Konkurrenzverbot zu Lasten des Klägers gesehen werden. Dieser macht allerdings geltend, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass er gleichzeitig für eine andere Gesellschaft tätig sei. Keinen klaren Aufschluss geben auch die Vereinbarungen über das dem Kläger geschuldete Entgelt. Während die im ursprünglichen Vertrag vereinbarte feste Summe von Fr. 2'500.-- auf eine Nebentätigkeit des Klägers für die Beklagte hindeutet, kann aus der Erhöhung auf Fr. 4'000.-- im zweiten Vertrag abgeleitet werden, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte an Bedeutung gewonnen hatte. Auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten kann daraus allein jedoch nicht geschlossen werden.
4.7 Gegen einen Arbeitsvertrag spricht schliesslich der Umstand, dass im Vertrag der Parteien keine Ferienregelung vorgesehen ist. Im angefochtenen Urteil wird dazu festgehalten, die Beklagte habe dem Kläger keine Ferien gewährt.
In die gleiche Richtung weist an sich die Klausel im Anhang A zum Vertrag, wonach der Kläger der Beitragspflicht betreffend die Sozialversicherungen zu 100 % selbst nachzukommen habe. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde aber in der Folge von dieser Vereinbarung abgewichen, indem die Beklagte ab 1. Januar 2004 die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bezahlte.
5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es erhebliche Schwierigkeiten bereitet, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag rechtlich einzuordnen, weil einzelne Elemente auf einen Arbeitsvertrag oder Handelsreisendenvertrag, andere aber auf einen Auftrag bzw. Agenturvertrag hindeuten. In einem solchen Fall ist nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 129 III 664 E. 3.2 S. 667) und der bereits zitierten Literatur (vorne E. 4.1 - 4.5) entscheidend darauf abzustellen, ob zwischen den Vertragsparteien ein Subordinationsverhältnis besteht. Wie in den vorangehenden Erwägungen aufgezeigt worden ist, fehlen in der Vertragsbeziehung der Parteien einerseits die Elemente der fremdbestimmten Arbeitsorganisation und - weitgehend - der Weisungsgebundenheit sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers und ist andererseits das Element der Selbständigkeit des Klägers in örtlicher und zeitlicher Hinsicht gegeben. Damit fällt ein Subordinationsverhältnis ausser Betracht, weshalb die Vertragsbeziehung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als Arbeitsvertrag, sondern als Auftrag bzw. Agenturvertrag zu qualifizieren ist.
6.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Gemäss Art. 343 Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: