Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-584/2020

Urteil vom 24. August 2021

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

A._______,
Parteien vertreten durch Dr. Edgar H. Paltzer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung,
Direktionsbereich Strafverfolgung,
Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Beschlagnahmung.

Sachverhalt:

A.
Gemäss den Beschlagnahmeprotokollen bzw. Beschlagnahmeverfügungen vom 28. Februar 2017 und vom 12. Dezember 2018 beschlagnahmte die damalige Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion Genf unter anderem die archäologischen Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 am Domizil des Restaurators B._______ (fortan: Restaurator).

B.
Ein Gutachten vom 5. Juli 2017 seitens C._______ (fortan: Gutachter) hat unter anderem ergeben, dass die Objekte Nr. 48, 49 und 50 römischen Ursprungs seien und gemeinsam einen silbernen Skyphos bilden würden. Dabei handle es sich um ein aussergewöhnliches Stück, welches dem Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG, SR 444.1) unterstehe. Dem Gutachten nach spricht der Zustand des Skyphos, welcher nicht oder teilweise restauriert sei, klarerweise für eine illegale Herkunft im Sinne des KGTG. Die Objekte Nr. 48 bis 50 hätten einen Wert zwischen CHF 600'000.- und CHF 800'000.-.

C.
Gemäss dem Gutachten untersteht das Objekt Nr. 61.1, eine bronzene Situla, ebenfalls dem KGTG und ist ein äusserst seltenes Gut auf dem Markt. Sein Wert wird auf CHF 100'000.- bis CHF 150'000.- geschätzt.

D.
Mit Schreiben vom 22. November 2018 verlangte Rechtsanwalt Paltzer im Namen und im Auftrag von A._______ bei der damaligen Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion Genf die Freigabe der beschlagnahmten Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1, da sein Mandant deren Eigentümer sei und für diese Objekte keine Zollabgaben zu entrichten seien und diese Objekte auch nicht zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mitwirkt, gedient hätten (u.a. mit Verweis auf Art. 82 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).

E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurden die Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 (auch) seitens der Staatsanwaltschaft Genf auf Grundlage von Art. 263 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) beschlagnahmt. Grund der Beschlagnahme sei der Verdacht, dass die Objekte illegaler Herkunft seien (Verstoss gegen Art. 24
SR 444.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz
KGTG Art. 24 Vergehen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:17
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:17
a  gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt;
b  sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches18 aneignet;
c  Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt;
cbis  bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht;
d  im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3    Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.22
KGTG und Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
StGB) und mittels Restauration weissgewaschen und auf den Markt gebracht hätten werden sollen. Mit der Beschlagnahme soll eine eventuelle Konfiskation bzw. Freigabe an den Eigentümer-Staat sichergestellt werden.

F.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 entschied die damalige Hauptabteilung Zollfahndung auf Grundlage von Art. 82 Abs. 1 ZG im Wesentlichen Folgendes:

« 1. Vu les considérants exposés ci-dessus, les objets repris sous no 48, 49, 50 et 61.1 des procès-verbaux de séquestre de gage douanier du 28 février 2017 sont maintenus sous séquestre douanier.

2.Les objets no 48, 49, 50 et 61.1 font partie du cercle des objets concernés par l'enquête. Vous pouvez verser une caution de CHF 56'000.- (base de calcul de la TVA: CHF 600'000.- [objets no 48, 49, 50] + CHF 100'000.- [objet no 61.1] * 8%) sur notre compte (...). Cas échéant, la libération de ces objets s'effectuera après paiement de cette caution. Ces objets no 48, 49, 50 et 61.1 feront ultérieurement l'objet d'une décision, les voies de recours usuelles vous seront données à cette occasion.

3.Lesdits objets devront également être libérés par le Ministère public genevois.

(...). »

Die damalige Hauptabteilung Zollfahndung begründet dies unter anderem damit, dass die vorgelegten Dokumente nicht sämtliche Zweifel an der legalen Herkunft der in Frage stehenden Objekte beseitigen würden. So werde die Rechnung vom 3. März 2007 betreffend die Objekte Nr. 48, 49 und 50 bestritten, da daraus die Herkunft der Objekte (z.B. aus einer bekannten Sammlung) nicht hervorgehe. Der Zustand des Skyphos spreche gegen eine Herkunft aus einer anerkannten und gut dokumentierten privaten Sammlung. Zudem sei die Verkäuferin, die D._______ AG, am 12. April 2017 gelöscht worden, was entsprechende Recherchen bei dieser Gesellschaft verunmögliche. Sodann sei es für einen Händler unüblich, ein nicht restauriertes Objekt zu verkaufen.

Die Rechnung vom 24. April 1999 betreffend das Objekt 61.1 bestreitet die Hauptabteilung Zollfahndung aufgrund des extrem tiefen Preises (ca. CHF 300.-), den A._______ angeblich für dieses äusserst seltene Stück bezahlt haben soll. Der Zustand der Situla spreche gegen eine Herkunft aus einer anerkannten und gut dokumentierten privaten Sammlung. Des Weiteren sei nicht glaubhaft, dass zwischen dem Kauf und dem Beginn der Restauration des Objekts ca. 17 Jahre vergangen sein sollen. Sodann sei es für einen Händler unüblich, ein nicht restauriertes Objekt zu verkaufen.

Weiter kämen gemäss dem Gutachten die Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 nicht aus der Schweiz, wobei keinerlei Dokumente vorliegen würden, wonach die genannten Objekte rechtskonform eingeführt worden seien. Die seitens A._______ bzw. dessen Rechtsvertreter gemachten Herkunftsangaben und Kaufsdaten würden dementsprechend bestritten.

Alles in allem ergibt sich aus der Verfügung der damaligen Hauptabteilung Zollfahndung vom 9. Dezember 2019, dass sich Letztere damit befasste, ob die Beschlagnahme der Objekte (nach wie vor) rechtens war und dies bestätigte. Weiter geht daraus hervor, dass sie A._______ als an den Objekten berechtigte Person (im Sinne von Art. 84 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG) ansieht, zumal diesem gemäss Dispositiv die Objekte gegen Sicherstellung freigegeben würden (unter Vorbehalt der strafrechtlichen Beschlagnahme).

G.
Gegen die Verfügung der damaligen Hauptabteilung Zollfahndung (Bezeichnung heute: Direktionsbereich Strafverfolgung; fortan auch: Vorinstanz) vom 9. Dezember 2019 liess A._______ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der EZV vom 9. Dezember 2019 aufzuheben.

2. Es seien die im Protokoll zur Beschlagnahme vom 28. Februar 2017 mit den Nummern 48, 49, 50 und 61.1 bezeichneten und als Zollpfand beschlagnahmten Objekte freizugeben und dem Restaurator auszuhändigen.

3. Es seien die durch die Beschlagnahmung der Objekte entstandenen Kosten an den Beschwerdeführer zurückzugeben. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

4. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Eventualiter sei die Verfügung der EZV vom 9. Dezember 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

G.a Im Rahmen der Begründung bestreitet der Beschwerdeführer vorab in sachlicher und teilweise auch rechtlicher Hinsicht die Schlüsse, die im Rahmen des seitens der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachtens gezogen wurden. So werde insbesondere bestritten, dass die Objekte dem KGTG unterstehen würden. Auch die Argumentation, die beschlagnahmten Objekte seien illegaler Herkunft bleibe unbelegt. Wenn die Vorinstanz vorbringe, es sei für einen Händler unüblich, ein nicht restauriertes Objekt zu verkaufen, so argumentiere sie mit einem unsubstantiierten Pauschalverdacht; die Usanzen im Kunsthandel seien individuell. Sodann würden die Wertvorstellungen im Gutachten bestritten. Diese seien angesichts des Zustandes und des Kaufpreises nicht nachvollziehbar und rein hypothetischer Natur. So gehe das Gutachten von Werten nach der Restauration aus, obwohl diese gerade zu Zwecken der Restauration nach Genf gebracht worden und vor der Restauration erworben worden seien. Dementsprechend könnten diese Werte bzw. Schätzungen auch gar nicht für die Bemessung der (bestrittenen) Mehrwertsteuern und Zollgaben verwendet werden. Zudem werde bestritten, dass die streitgegenständlichen Objekte nicht aus einer anerkannten und gut dokumentierten privaten Sammlung stammen könnten. Des Weiteren sei der Gutachter nicht unabhängig und habe die Objekte nicht unvoreingenommen untersucht. Dementsprechend sei vom Gericht ein neutrales Gutachten zu den beschlagnahmten Objekten einzuholen.

Die Vorinstanz bestreite die Rechnung der D._______ AG vom 3. März 2007 zu Unrecht, zumal der Verkauf der Objekte Nr. 48, 49 und 50 mit Blick auf ihren Handelsregisterauszug nicht ungewöhnlich gewesen sei.

Es werde bestritten, dass Art. 82 Abs. 1 ZG anwendbar sei, zumal kein Indiz dafür bestehe, dass die Zollanmeldung für eines oder mehrere der beschlagnahmten Objekte unterlassen worden sei und dementsprechend für die beschlagnahmten Objekte Zollabgaben und Einfuhrsteuern zu entrichten gewesen wären. Der Wert des Objekts Nr. 61.1 habe sodann unter dem anmeldepflichtigen Wert von CHF 300.- gelegen. Und die Objekte Nr. 48, 49 und 50 seien in der Schweiz erworben worden, weshalb sie auch nicht beim Zoll hätten angemeldet werden müssen.

Selbst wenn eine (bestrittene) Mehrwertsteuer- und Zollschuld bezüglich der Objekte Nr. 48, 49 und 50 bestehen würde, so wäre er diesbezüglich nicht Abgabeschuldner (Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG) und die Objekte wären ihm aufgrund von Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG herauszugeben, zumal er diese in der Schweiz gutgläubig erworben habe.

G.b In rechtlicher Hinsicht moniert der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
VwVG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe. Die Vorinstanz habe die Legitimität der Kaufverträge zu pauschal bestritten, auf das nicht unvoreingenommen erstellte Gutachten abgestellt und die von ihm beigebrachten Beweismittel nicht genügend gewürdigt.

Weiter sei der Bestand und die Höhe der (bestrittenen) Zollschuld willkürlich festgestellt worden. Die Vorinstanz gehe einfach davon aus, die Anmeldung der beschlagnahmten Objekte bei der Einfuhr in die Schweiz sei unzulässigerweise unterlassen worden. Es sei festzuhalten, dass die Objekte beschlagnahmt worden seien, lange nachdem sie sich schon in der Schweiz befunden hätten. Insofern obliege es nicht ihm als Privatperson, nachträglich für eine sich bereits im Inland befindende Ware einen Nachweis zu erbringen.

Für eine zollrechtliche Beschlagnahme im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ZG müssten folgende Voraussetzungen gegeben sein: (a) Genügende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Zollpfandrechts und (b) Gefährdung der Zollschuld, sodass die Zollverwaltung handeln muss. Zudem müsse staatliches Handeln auch verhältnismässig sein. Da er den Beweis erbracht habe, die Objekte Nr. 48, 49 und 50 in der Schweiz gekauft zu haben, und da das Objekt Nr. 61.1 für weniger als den anmeldepflichtigen Betrag gekauft worden sei, bestehe keine Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Zollschuld. Die Zollschuld sei überdies nicht gefährdet. Schliesslich führt der Beschwerdeführer mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aus, die Vorinstanz könnte die Objekte dem Restaurator zur Restauration herausgeben und diesem auferlegen, dass er die Objekte erst an ihn herausgeben dürfe, wenn die Vorinstanz ihre Zustimme erteile.

H.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 29. Januar 2020 sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

H.a Vorab hält die Vorinstanz fest, dass die vorliegend eingereichten Akten insofern komplett seien, als es sich um sämtliche Verfahrensakten handle, in die derzeit Einsicht gewährt werden könne. Der übrige Teil der Akten des Gesamtverfahrens betreffe das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht und unterliege wegen laufender Untersuchungen nicht der Akteneinsicht.

In Bezug auf den Sachverhalt und den Streitgegenstand bringt sie zunächst vor, die Beschlagnahme der beschwerdegegenständlichen Objekte als Zollpfänder sei im Rahmen des Gesamtverfahrens der EZV mit der Verfahrensnummer (...) erfolgt. Die zollpfandrechtliche Beschlagnahme diene vorliegend sowohl zur Sicherstellung der Einbringlichkeit der Forderungen nach Art. 200
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) im Sinne von Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV wie auch als Mittel zur Beweissicherung im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 212 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV). Zudem seien die beschwerdegegenständlichen Objekte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf in einem separat geführten Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das KGTG sowie gegen das StGB als Beweismittel im Sinne von Art. 263 StPO beschlagnahmt worden. Die Beschlagnahme zur Beweissicherung in den Strafverfahren der EZV und der Staatsanwaltschaft Genf bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegenstand bilde lediglich die Freigabe der zur Sicherstellung der Einbringlichkeit der Forderungen beschlagnahmten Zollpfänder an den Eigentümer. Ein Entscheid in vorliegender Sache habe auf die Beschlagnahme in den genannten Strafverfahren keinen Einfluss. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgten für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz davon ausgehe, dass eine Freigabe des Zollpfands gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG trotz Beschlagnahme in den genannten Strafverfahren möglich sein sollte.

Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Restaurator, welche im Rahmen des Gesamtverfahrens vorgenommen worden sei, habe für zahlreiche vorgefundene Objekte kein Nachweis der rechtmässigen Einfuhr erbracht werden können. Es bestehe der Verdacht, dass die in Frage stehenden Objekte bei der Einfuhr nicht angemeldet worden seien, weshalb diese als Zollpfand im Sinne von Art. 82
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
und 83
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZG gemäss Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV zur Sicherung der Einbringlichkeit der mutmasslich auf den Objekten lastenden Abgaben und Steuern sowie gemäss Art. 212 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV als Beweismittel im Gesamtverfahren beschlagnahmt worden seien. Die Vorinstanz erachte den Nachweis der rechtmässigen Einfuhr der Objekte nach wie vor als nicht erbracht. In Anwendung von Art. 19 Abs. 2
SR 444.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz
KGTG Art. 19 Zoll - 1 Die Zollbehörden kontrollieren den Kulturgütertransfer an der Grenze.
1    Die Zollbehörden kontrollieren den Kulturgütertransfer an der Grenze.
2    Sie sind ermächtigt, verdächtige Kulturgüter bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr zurückzubehalten und den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.
3    Die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern gilt als Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes.
und Art. 27
SR 444.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz
KGTG Art. 27 Strafverfolgung - Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlungen nach diesem Gesetz sind die Kantone zuständig.
KGTG sei daher eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erfolgt und das Gesuch des Beschwerdeführers um Freigabe der als Zollpfänder beschlagnahmten Objekte abgewiesen worden.

H.b In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz zunächst aus, für eine Beschlagnahme müsse das Bestehen des Zollpfandrechts genügend wahrscheinlich sein, die Bezahlung der Abgabeforderung als gefährdet erscheinen und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestehen.

Hinsichtlich der genügenden Wahrscheinlichkeit führt die Vorinstanz betreffend die Rechnung für die Objekte Nr. 48, 49 und 50 aus, der Umstand, dass auf der Rechnung eine ausländische Adresse des Beschwerdeführers angegeben sei und dieser nie in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe, lasse den Verdacht zu, dass die genannten Objekte nach dem besagten Kauf am 3. März 2007 aus der Schweiz ausgeführt worden seien und zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens für die Restauration am 22. Mai 2016 - wieder eingeführt worden seien. Betreffend die Rechnung für das Objekt Nr. 61.1 führt die Vorinstanz sodann u.a. aus, auch diese sei kein Nachweis dafür, dass das genannte Objekt tatsächlich im Jahr 1999 in die Schweiz eingeführt worden sei, zumal eine ausländische Adresse des Beschwerdeführers darauf angegeben sei. Dies lasse den Verdacht zu, dass dieses Objekt zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens für die Restauration am 8. März 2016 - ohne zollrechtliche Anmeldung in die Schweiz eingeführt worden sei. Aufgrund des nach wie vor nicht ausgeräumten Verdachts der Nichtanmeldung der streitgegenständlichen Objekte, würden auf diesen mit genügender Wahrscheinlichkeit Forderungen nach Art. 200
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZV lasten.

Betreffend das Gutachten und den Gutachter bringt die Vorinstanz vor, die Unabhängigkeit des Gutachters könne nicht bloss mit der Beanstandung, dass dieser von ihr mandatiert worden sei, in Frage gestellt werden. Die Bestimmung und Festsetzung des Werts der Objekte und der darauf mutmasslich geschuldeten Abgaben und Steuern stelle nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens dar. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Anwendbarkeit des KGTG und sich hieraus ergebende Rechte und Pflichten.

Hinsichtlich der Frage, ob die Bezahlung der Abgabeforderung als gefährdet erscheint und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand, führt die Vorinstanz aus, dass die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahme unklar gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer Wohnsitz in Malta, weshalb die Bezahlung der Forderung infolge eines möglichen Verbringens der Objekte ins Ausland weiterhin als gefährdet erscheine.

Weiter sei das Spezialitätsprinzip des Zollpfands gewahrt. Betreffend das Verhältnismässigkeitsprinzip führt die Vorinstanz aus, eine taugliche mildere Massnahme sei nicht ersichtlich, zumal weiterhin die Gefahr der Verbringung der Objekte ins Ausland bestehe. Ohnehin seien die streitgegenständlichen Objekte auch seitens der Staatsanwaltschaft Genf beschlagnahmt und könnten somit nicht an den Restaurator ausgehändigt werden. Der Bestand der Beschlagnahmen sei somit weiterhin gerechtfertigt.

Die Vorinstanz hält sodann fest, dass bis dato keine Hinterlage in der mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten Höhe von CHF 56'000.- geleistet worden sei, weshalb es im vorliegenden Verfahren darum gehe, ob der Beschwerdeführer eine Freigabe nach Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG (ohne Sicherstellung) erwirken könne. Da über die persönliche Haftung des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, sei eine Freigabe der beschwerdegegenständlichen Objekte nach Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG nicht möglich (mit Verweis auf BGE 97 I 455 E. 3b). Abgesehen davon, fehle es im vorliegendem Fall auch an den in Art. 84 Abs. 2 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZG genannten Voraussetzungen für eine Freigabe.

I.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. April 2020 Stellung und ersucht um Einsicht in die Akten des Gesamtverfahrens. Die Vorinstanz habe bisher mehr als genug Zeit gehabt, um ein ordentliches Verfahren mit korrektem Beweismittelverfahren zur Feststellung einer Zollforderung einzuleiten und zu Ende zu führen.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschlagnahme der streitgegenständlichen Objekte sei rechtswidrig erfolgt, da sie weder bei einer fristgerechten Kontrolle ihn betreffend im Zollgebiet noch bei einer zulässigen Kontrolle an seinem Domizil (Art. 30 f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
. ZG) erfolgt sei. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Beweislastumkehr finde nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 30
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
und 31
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZG keine Anwendung mehr und er habe keine Befreiungsgründe nachzuweisen. Nachdem sich die Objekte seit mehr als fünf Jahren im Inland befunden hätten, habe er unter keinem Titel die Zollanmeldung nachzuweisen.

Die Vorinstanz spreche von einem konkreten Verdacht, dass die Objekte bei der Einfuhr nicht angemeldet worden seien, führe aber nicht aus, worin dieser konkrete Verdacht bestehen soll, bzw. verweise diesbezüglich pauschal auf das Gutachten. Die Vorinstanz komme aufgrund willkürlicher Behauptungen und vagen Vermutungen zum Schluss, dass ein Verdacht bestehe, die Objekte könnten nach dem Erwerb im Jahr 2007 aus der Schweiz aus- und zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingeführt worden sein. Sie ignoriere vollkommen, dass sich die Objekte bereits Jahre lang in der Schweiz befunden hätten. Es werde zudem bestritten, dass aufgrund dieses Verdachts der Aus- und Wiedereinfuhr das Bestehen eines Zollpfandes angenommen werden könne. Werde ein Objekt nämlich in der Schweiz erworben und zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz beschlagnahmt, so sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ware in der Zwischenzeit in der Schweiz geblieben sei, ansonsten jedes rechtmässig in die Schweiz eingeführte oder in der Schweiz erworbene Objekt zu einem zu einem späteren Zeitpunkt eines Verdachts einer rein hypothetisch möglichen Aus- und Wiedereinfuhr gesetzeskonform beschlagnahmt werden könnte und niemand diesen Verdacht beseitigen könnte.

Sodann werde bestritten, dass die Bestimmung und Festsetzung des Werts der Objekte und der darauf mutmasslich geschuldeten Abgaben und Steuern nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstelle, zumal die Vorinstanz diese Werte als Grundlage für die Berechnung der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Sicherheitsleistung nehme.

Betreffend die Gefährdung der Zollschuld führt der Beschwerdeführer sodann u.a. aus, dass ein ausländischer Wohnsitz nicht automatisch auf eine Gefährdung der Zollschuld schliessen lasse. Bei einer Herausgabe der Objekte an den Restaurator mit der Auflage, diese erst mit Zustimmung der Vorinstanz an ihn herauszugeben, könne nicht von einer Gefährdung der Zollschuld gesprochen werden. Er habe seit dem Erwerb der Objekte nie die Absicht gehabt, diese ins Ausland mitzunehmen, und plane auch keine Ausfuhr. Es handle sich um Objekte seiner privaten Sammlung, welche in der Schweiz aufbewahrt werde und hier verbleibe.

J.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 äussert sich die Vorinstanz zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2020. Darin führt sie zum Gesuch um Einsicht in die Akten des Gesamtverfahrens aus, dass bis dato gegen den Beschwerdeführer noch kein Verwaltungsstraf- und auch kein Nachforderungsverfahren eröffnet worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Objekte im Verfahren (...) der EZV beim Restaurator vorgefunden worden seien und sowohl als Beweismittel in diesem Verfahren als auch zur Sicherstellung von mutmasslich auf den beschwerdegegenständlichen Objekten lastenden Steuern und Abgaben beschlagnahmt worden seien. Das Gesamtverfahren betreffe über 150 mutmasslich Beteiligte und neben den beschwerdegegenständlichen Objekten eine Vielzahl weiterer Gegenstände. Entsprechend erforderten die notwendigen Abklärungen einen erheblichen Zeitaufwand. Nach heutigem Verfahrensstand sei weiterhin nicht auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Nachforderungs- und allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren zu eröffnen sei bzw. das bestehende Verfahren (...) der EZV auch auf den Beschwerdeführer als Beschuldigten bzw. Leistungspflichtigen ausgeweitet werde. Das Vorgehen der untersuchenden Behörde sei demnach aufgrund des laufenden Verwaltungsstrafverfahrens aus untersuchungstaktischen Gründen geboten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die weiteren Verfahrensakten sei demnach nicht zu entsprechen.

Weiter führt die Vorinstanz aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Beschlagnahme nicht im Rahmen einer Kontrolle gemäss Art. 30 f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
. ZG erfolgt, sondern in Anwendung von Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0), von Art. 76 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
und Art. 83 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZG sowie von Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV während einer Hausdurchsuchung im Gesamtverfahren. Da die Voraussetzungen für das mutmassliche Bestehen eines Zollpfandes auf den Objekten sowie die Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt seien, treffe den Beschwerdeführer die Beweislast für das Bestehen der Freigabevoraussetzungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG.

Sodann bestreitet die Vorinstanz, dass betreffend die Werte der Objekte auf hypothetische, erst nach einer Restauration zu erwartende Werte abgestellt werde. Vielmehr werde berücksichtigt, dass es sich bei den begutachteten Objekten um nicht oder nur teilweise restaurierte Objekte handle, weshalb eine Spannbreite von Minimal- und Maximalwerten angegeben worden sei.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zollschuld sei vorliegend nicht gefährdet und die Beschlagnahme hätte auch durch ein milderes Mittel, i.e. ein Belassen der Objekte am Standort des Restaurators gegen Verfügungsverbot, durchgeführt werden können, führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Beweismitteleigenschaft der Objekte in den beiden Strafverfahren könne die Beschlagnahme mittels Besitzergreifung der Objekte nicht als milderes und ebenso taugliches Mittel gegen Verfügungsverbot erfolgen bzw. dahingehend abgeändert werden.

K.
Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2020 äussert der Beschwerdeführer zunächst seine Ansicht, aus der Tatsache, dass gegen ihn weder ein Nachforderungsverfahren noch ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet worden oder im Gange sei, könne geschlossen werden, dass betreffend die Objekte kein Verfahren zur Festsetzung von Forderungen der Zollverwaltung geführt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung quasi durch die Hintertüre die eigentliche Zollabgabe festlegen möchte oder zumindest präjudizieren wolle und danach ein Nachforderungsverfahren einleiten wolle. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Es könne auch nicht von der Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Zollforderung ausgegangen werden, wenn nach 3 Jahren nicht einmal ansatzweise Bemühungen für deren ordentliche Festsetzung auszumachen seien.

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. VStrR begründeten das zollrechtliche Pfandrecht nicht, sondern setzten dieses voraus. Dieses müsse sich aus dem ZG ergeben. Ein zollrechtliches Pfandrecht könne nur an Gegenständen bestehen, die von der Vorinstanz fristgerecht kontrolliert worden seien gemäss Art. 30 f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
. ZG. Sodann sei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung widersprüchlich, weshalb die Verfügung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens aufzuheben sei.

Die Vorinstanz lege ihrem Verdacht - so der Beschwerdeführer weiter - einzig das Gutachten und seinen Wohnsitz im Ausland zugrunde. Sie vermöge aber nicht darzulegen, inwiefern das Gutachten den Nachweis erbringen soll, dass die Objekte aus der Schweiz ausgeführt und dann angeblich 2016 wieder in die Schweiz eingeführt worden seien. An dieser Behauptung hänge das ganze Verfahren betreffend Zollpfand. Das bestrittene Gutachten könne, wenn überhaupt, nur zur Abklärung der Frage beitragen, ob es sich bei den beschlagnahmten Objekten um Kulturgüter handle. Es (das Gutachten) sei aber kein Beweis für eine hypothetische Wiedereinfuhr seit Erwerb der beschlagnahmten Objekte. Demzufolge begründe die Vorinstanz ihren Verdacht einzig auf seinen Wohnsitz im Ausland, ohne zu wissen, welche Beziehungen er (der Beschwerdeführer) zur Schweiz habe. Ohne Anerkennung einer Beweislast merkt der Beschwerdeführer noch an, dass er die Objekte - bevor er diese im Jahr 2016 dem Restaurator anvertraut habe - in der Schweiz am Wohnort eines nahen Verwandten in Bern in Verwahrung gehabt habe. Er habe eine über 45 Jahre zurückreichende enge Beziehung zu diesem Teil der Familie. Er habe zu Bern und der Schweiz eine enge familiäre und inzwischen auch geschäftliche Beziehung.

L.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VGG gegeben ist (Art. 31
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Worüber die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf auch die zweite Instanz grundsätzlich nicht bestimmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6527/2019 vom 29. Juli 2020 E. 1.4.1).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).

1.5

1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.49 ff.).

1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (Moser et al., a.a.O., N. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; Moser et al., a.a.O., N. 3.140). Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (vgl. BGE 137 II 270 E. 3.2; BVGE 2013/9 E. 3.8.1). Auch sie enthalten Äusserungen einer sachverständigen Person, welche zur Feststellung eines rechtserheblichen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Allerdings kommt einem von einer Prozesspartei eingereichten Gutachten gegenüber einer gerichtlich eingeholten Expertise ein geringerer Beweiswert zu, weil Ersteres nicht nach den Vorgaben des VwVG erstellt worden ist (Moser et al., a.a.O., N. 3.147).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4; A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4). Diesfalls werden die von den Parteien gestellten Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen (Urteil des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 1.4.3 f.; Moser et al., a.a.O., N. 3.144).

1.5.3 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BVGer A-6341/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2.1.3). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6 am Ende; Moser et al., a.a.O., N. 3.150). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstanmeldungsprinzips mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 1.4).

1.5.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser et al., a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2).

2.
Vorab ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten des Gesamtverfahrens einzugehen.

2.1 Aus Art. 29 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
BV ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Er verleiht den von einem zu fällenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich das Recht auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf einen begründeten Entscheid. In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen (vgl. Urteil des BVGer A-5061/2013 vom 5. März 2014 E. 2.2.1). Die Akteneinsicht ist zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern oder wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (vgl. Art. 27 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VwVG). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VwVG).

2.2 Infolge Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz wurden die hier interessierenden Objekte im Rahmen eines Nachforderungs- sowie Verwaltungsstrafverfahrens beschlagnahmt. Bis dato wurde das genannte Gesamtverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eröffnet. Nach den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch nicht auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Nachforderungs- und allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren zu eröffnen sein wird bzw. das bestehende Verfahren (...) der EZV auch auf den Beschwerdeführer als Beschuldigten bzw. Leistungspflichtigen ausgeweitet wird. Die Akten des Gesamtverfahrens sind demnach erstens nicht Akten des vorliegenden Verfahrens, welches lediglich die Beschlagnahme bzw. Freigabe zum Gegenstand hat. Zweitens erscheint eine Akteneinsicht aus Gründen der laufenden Untersuchung nicht als geboten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die weiteren Verfahrensakten ist demnach nicht zu entsprechen.

3.

3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
und Art. 8 ff
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. ZG, Art. 1 Abs. 2
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZTG, Art. 53
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50
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1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch die EZV und trifft diese Behörde die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen. Der EZV obliegt auch die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer (Art. 103 Abs. 2
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1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG).

3.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a
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1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere ist die Entgeltlichkeit nicht erforderlich. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.5; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 2469 ff.).

3.2.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG). Im Übrigen wird sie - sofern nicht die Sondertatbestände von Art. 54 Abs. 1 Bst. b
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
bis f MWSTG zur Anwendung kommen - nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG auf dem Marktwert berechnet. Dies ist insbesondere bei Geschenksendungen der Fall (Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.4.1).

3.2.2 Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG). Es handelt sich somit um den Verkehrswert bzw. Veräusserungswert des eingeführten Gegenstandes, also den Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2, in: Zollrevue 2/17, S. 34 ff.; Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.4.2; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.4.1 mit Hinweisen).

3.2.3 Gemäss Art. 54 Abs. 4
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG kann die EZV die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen oder Wertangaben fehlen. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Ermessenseinschätzung gelten grundsätzlich die im Mehrwertsteuerrecht für Inlandleistungen entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.4). So gilt insbesondere auch, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung der Einfuhrsteuer eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteile des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.5.3; A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.4.3).

3.3

3.3.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZG). Als Auftraggeber gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung derjenige, der die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solcher gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 3.3).

3.3.2 Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90
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VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZG). Die Einfuhrsteuer wird von der EZV zusammen mit den Zollabgaben erhoben (Art. 62 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG). Der Zollschuldner nach Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG ist auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG; vgl. Urteile des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

3.4

3.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil bezüglich Einfuhrsteuer verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 96 Abs. 4 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.1).

3.4.2 Die Mehrwertsteuergesetzgebung gehört zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Entsprechend findet bei Widerhandlungen in diesem Bereich soweit hier interessierend das VStrR Anwendung (vgl. Art. 103 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
MWSTG; Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.1).

3.4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.1). Bei der in Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR normierten Pflicht zur Leistung oder Rückleistung handelt es sich somit um eine öffentlich-rechtliche Forderung zugunsten der Bundesbehörden, die lediglich aufgrund ihrer Nähe zum Strafrecht Verankerung im VStrR fand. Art. 12
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VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR vermittelt dem Gemeinwesen einen parallelen Anspruch zu den Ansprüchen aus dem jeweiligen Spezialgesetz. Analog zur Abgabeforderung kann auch die Forderung nach Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sichergestellt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss anwendbarem Spezialgesetz erfüllt sind (Stefan Oesterhelt/Laetitia Fracheboud, in: Frank et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: BSK VStrR], Art. 12 N 1, 14 und 25; BGE 104 Ib 280 E. 7).

Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG entsprechen (vgl. E. 3.3). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2).

3.4.4 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht, falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden, oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 56 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. c
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG).

3.4.5 Laut Art. 101 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
MWSTG sind die Art. 11
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
und 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR im Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich nicht anwendbar. Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR richtet sich in Fällen von Art. 96 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
MWSTG (vgl. E. 3.4.1) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
MWSTG. Wie die Nachleistungspflicht an sich wird auch deren Verjährung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person geprüft. Mit anderen Worten reicht es aus, wenn ein Tatbestand gemäss Art. 105 Abs. 3 Bst. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
MWSTG objektiv erfüllt ist (vgl. Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.2.2.2; Valérie Paris, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2015], Art. 105 N 16; siehe ferner auch Urteil des BGer 2C_185/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.3). Letztere Bestimmung verweist auf die Regelung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
MWSTG, welche folglich analog anzuwenden ist. Demnach tritt die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht bei der Einfuhrsteuer in sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. d
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung [AS 2009 5203]; in gleichem Sinne Art. 105 Abs. 1 Bst. c
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
MWSTG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung [AS 2017 3575]). Diese siebenjährige Verjährungsfrist richtet sich an die Festsetzungsbehörde (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4).

4.

4.1 Der Bund hat gemäss Art. 82 Abs. 1 ZG ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht) a) an Waren, für welche Zollabgaben zu entrichten sind, und b) an Waren bzw. Sachen, welche zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die EZV mitwirkt, gedient haben. Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, welche es zu sichern hat, und geht sämtlichen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor (Art. 82 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG).

4.2 Das Zollpfandrecht dient (soweit hier interessierend) gemäss Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV der Sicherstellung der Einbringlichkeit der Forderungen nach Art. 200
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZV. Zu diesen Forderungen zählen unter anderem Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, Bussen sowie Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten (vgl. Art. 200 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
-d ZV sowie Art. 90 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZG). Als eine der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes zu qualifizieren ist dabei insbesondere die Einfuhrsteuer.

4.3 Für das Zollpfandrecht gilt das Spezialitätsprinzip, wonach Gegenstand dieses Pfandrechts nur Waren sein können, für die Zollabgaben zu entrichten sind, sowie Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die Zollverwaltung mitwirkt, gedient haben (Art. 82 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
und b ZG; Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2, Urteil des BVGer A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 5.1.3).

4.4 Die Zollverwaltung kann das Zollpfand unter bestimmten Voraussetzungen mittels Beschlagnahme geltend machen (vgl. Art. 76 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
und Art. 83 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZG). Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, welches an den Besitzer der Waren bzw. Sachen gerichtet wird (Art. 83 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZG).

Im Einzelnen gelten folgende kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
und Art. 83 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZG (vgl. BVGE 2017 III/2 E. 3.3.2, 3.3.3.3 und 3.3.4.3):

- Es muss mit genügender Wahrscheinlichkeit, d.h. im Rahmen einer prima-facie-Prüfung, das Bestehen eines Zollpfandrechts angenommen werden können. Die Forderung, zu deren Sicherstellung das Zollpfandrecht geltend gemacht wird, muss dabei noch nicht festgesetzt, geschweige denn rechtskräftig festgesetzt sein (vgl. BGE 73 I 422 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2A.606/1999 vom 22. Mai 2000 E. 4b; vgl. auch Art. 76 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZG i.V.m. Art. 208 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)
1    Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
a  Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
b  Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.
2    Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.
ZV).

- Im Weiteren darf die Beschlagnahme nur erfolgen, wenn die Bezahlung der Abgabeforderung als gefährdet erscheint (Art. 76 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZG) und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln besteht. Die Beschlagnahme darf überdies nur aufrechterhalten werden, solange die Forderung weiterhin als gefährdet erscheint. Die Gefährdung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes («erscheint») bloss glaubhaft zu machen (Urteil 2A.606/1999 E. 4b). Art. 76 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)
1    Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
a  Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
b  Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.
2    Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.
ZG nennt Beispiele, wann eine Zahlung der Zollforderung als gefährdet erscheinen kann. Diese ergänzen als abstrakte Gefährdungstatbestände den in Art. 76 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
ZG aufgestellten allgemeinen Gefährdungsbegriff. Gemäss Art. 76 Abs. 3 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)
1    Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
a  Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
b  Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.
2    Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.
ZG kann die Zahlung namentlich als gefährdet erscheinen, wenn der Zollschuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Der Wortlaut von Art. 76 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)
1    Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
a  Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
b  Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.
2    Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.
ZG belässt der Zollverwaltung einen Ermessensspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens: Liegt ein im Gesetz genannter objektiver Umstand vor (bspw. Wohnsitz im Ausland), darf die Zollverwaltung darauf verzichten, eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen bzw. das Zollpfandrecht geltend zu machen, wenn ihr im konkreten Fall die Zahlung nicht als gefährdet erscheint (vgl. Roger M. Cadosch, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 76 N. 16).

- Die Beschlagnahme muss unter Beachtung des Spezialitätsprinzips erfolgen.

- Schliesslich muss die Anordnung der Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung wie jede staatliche Handlung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2).

4.5

4.5.1 Gemäss Art. 82 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG geht das Zollpfandrecht allen übrigen dinglichen Rechten vor. Als dingliches Recht haftet es an der Sache als solcher, unabhängig davon, wem diese gehört oder in wessen Besitz sie sich befindet. Dritte, die nicht am mit der Sache zusammenhängenden Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beteiligt sind, müssen daher grundsätzlich dulden, dass die Sache zur Deckung der Zollforderung beschlagnahmt und verwertet wird (vgl. Cadosch, in: Zollkommentar, Art. 82 N. 12). Eine Ausnahme hiervon bildet Art. 84
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)
1    Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
a  Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
b  Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.
2    Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.
ZG (siehe sogleich).

4.5.2 Als Zollpfand beschlagnahmte Waren können der berechtigten Person gemäss Art. 84 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG gegen Sicherstellung freigegeben werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person (Art. 217 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person.
2    Das BAZG ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen.
3    Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.
4    Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt.
5    Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet.
ZV). Sicherzustellen ist der Betrag, für den der um Freigabe Ersuchende schlimmstenfalls zu haften hat (BGE 97 I 455 E. 3b).

Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren bzw. Sachen gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG freigegeben, sofern der Eigentümer für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet (Art. 84 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person.
2    Das BAZG ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen.
3    Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.
4    Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt.
5    Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet.
ZG) und nachweist, dass die Waren bzw. Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen (Art. 84 Abs. 2 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZG; vgl. BVGE 2017 III/2 E. 3.3.5). Trotz angebotener Sicherheitsleistung bzw. trotz Vorliegens von Befreiungsgründen nach Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG wird die als Zollpfand beschlagnahmte Ware bzw. Sache jedoch nicht freigegeben, wenn sie in einem Strafverfahren als Beweismittel dient oder zur Vernichtung bestimmt ist (Cadosch, in: Zollkommentar, Art. 84 N. 1 und 4).

5.

5.1 Der Streitgegenstand wird durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung, welche Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes bildet. Dieser darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, kann aber nicht erweitert oder qualitativ verändert werden. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich somit nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (E. 1.3; BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2).

5.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2019 entschieden, dass die Beschlagnahme der Objekte rechtmässig war und dass eine Freigabe an den Beschwerdeführer nur gegen eine Sicherstellung in Höhe von CHF 56'000.- möglich sei, wobei die Objekte auch durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf freigegeben werden müssten. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 9. Dezember 2019 in der Gänze bestritten, womit der Streitgegenstand dem Anfechtungsobjekt entspricht. Streitgegenstand ist somit - entgegen den Vorbringen der Vorinstanz - auch die Höhe des Sicherstellungsbetrages.

5.3 Der zu beurteilende Sachverhalt ist - soweit wesentlich - insofern umstritten, als dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Objekte kurz vor der Ankunft beim Restaurator eingeführt worden sind und die Entstehung der Zollschuld demzufolge auf das Datum der Ankunft beim Restaurator, d.h. auf den 22. Mai 2016 für die Objekte Nr. 48, 49 und 50 bzw. auf den 8. März 2016 für das Objekt Nr. 61.1 festlegt. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Objekte hätten sich seit längerer Zeit in der Schweiz befunden, womit eine Einfuhrbesteuerung ausser Betracht falle. Soweit ersichtlich ist inzwischen hingegen unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 2007 (Objekte Nr. 48, 49 und 50) bzw. 1999 (Objekt Nr. 61.1) Eigentümer der Objekte ist.

In rechtlicher Hinsicht bestritten und zu prüfen ist, ob die Beschlagnahme der Objekte mittels Besitzergreifung rechtens ist, ob - wenn Letzteres bejaht wird - eine Freigabe im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG erfolgen müsste und ob - wenn Letzteres verneint wird - der Sicherstellungsbetrag für die verfügte Freigabe im Sinne von Art. 84 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG rechtens ist.

6.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschlagnahme der Objekte mittels Besitzergreifung rechtens ist.

6.1 Erste Voraussetzung für die Anordnung einer Beschlagnahme der hier in Frage stehenden Art ist, dass mit genügender Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Zollpfandrechts angenommen werden kann (vgl. E. 4.4). Letzteres bedingt insbesondere, dass Forderungen geltend gemacht werden, die ihrer Art nach geeignet sind, ein Zollpfandrecht zu begründen.

6.1.1 Die streitgegenständlichen Objekte bzw. deren mutmassliche Einfuhr in die Schweiz sind Gegenstand eines Nachforderungs- und Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verdachts auf zu Unrecht nicht entrichtete Einfuhrsteuern, welches bislang nicht auf den Beschwerdeführer als Beschuldigten bzw. Leistungspflichtigen ausgeweitet worden ist. Bei den dem Zollpfand zugrundeliegenden Forderungen handelt es sich somit - sollte sich der Verdacht der Vorinstanz bestätigen - um gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR erhobene Nachforderungen. Da diese (mutmasslich geschuldeten) Einfuhrsteuern durch die EZV zu erheben sind (vgl. E. 3.3.2), geht es bei den Nachforderungen (inkl. damit geltend gemachter Zinsen) um gegenüber der Zollverwaltung (mutmasslich) geschuldete Abgaben nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Es handelt sich damit um Forderungen der Zollverwaltung, die ihrer Art nach geeignet sind, das gesetzliche Zollpfandrecht entstehen zu lassen (vgl. E. 4.2). Unerheblich ist dabei, dass aus den in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Akten nicht ersichtlich ist, ob betreffend die Forderungen, zu deren Sicherstellung das Zollpfandrecht geltend gemacht wird, bereits verfügt worden bzw. in welchem Stadium sich das Nachforderungsverfahren befindet (E. 4.4).

6.1.2 Zu prüfen ist sodann, ob die Begründetheit der dem Zollpfand zugrundeliegenden Forderungen mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann (vgl. E. 4.4).

Hinsichtlich der genügenden Wahrscheinlichkeit führt die Vorinstanz betreffend die Rechnung für die Objekte Nr. 48, 49 und 50 aus, der Umstand, dass auf der Rechnung eine ausländische Adresse des Beschwerdeführers angegeben sei und dieser nie in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe, lasse den Verdacht zu, dass die genannten Objekte nach dem besagten Kauf am 3. März 2007 aus der Schweiz ausgeführt worden seien und zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens für die Restauration am 22. Mai 2016 - wieder eingeführt worden seien. Betreffend die Rechnung für das Objekt Nr. 61.1 führt die Vorinstanz sodann u.a. aus, auch diese sei kein Nachweis dafür, dass das genannte Objekt tatsächlich im Jahr 1999 in die Schweiz eingeführt worden sei, zumal eine ausländische Adresse des Beschwerdeführers darauf angegeben sei. Dies lasse den Verdacht zu, dass dieses Objekt zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens für die Restauration am 8. März 2016 - ohne zollrechtliche Anmeldung in die Schweiz eingeführt worden sei (für die Kaufverträge: vgl. Beschwerdebeilagen 2 und 3).

Damit hat die Vorinstanz ihren Verdacht, wonach die Objekte kurz vor der Ankunft beim Restaurator - ohne zollrechtliche Anmeldung - in die Schweiz eingeführt wurden, genügend begründet. Denn mangels ersichtlichen Bezugs des Beschwerdeführers zur Schweiz sowie mangels Angaben, wonach die Objekte von einem Ort in der Schweiz zum Restaurator gelangt sein sollen, durfte die Vorinstanz im Rahmen der hier vorzunehmenden prima-facie-Prüfung davon ausgehen, dass die mit der Einfuhr entstehenden Forderungen mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet sind und demnach das Bestehen eines Zollpfandrechts angenommen werden kann.

6.1.3

6.1.3.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts (ausreichend) Substantiiertes vor, was an der genügenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Zollpfandrechts ernsthaft zweifeln liesse. Im Wesentlichen führt er aus, die Objekte hätten sich seit dem Kauf in der Schweiz 2007 bzw. in Deutschland 1999 (mit anschliessender Einfuhr in die Schweiz) stets in der Schweiz befunden, ohne jedoch - abgesehen von der letzten Stellungnahme - irgendwelche Angaben zu machen, wo die Objekte denn gelagert worden seien. Im Rahmen der letzten Stellungnahme vom 27. Juli 2020 führt der Beschwerdeführer - unter Anmerkung, dass ihn keine Beweislast treffe - doch noch etwas näher aus, wo bzw. bei wem die Objekte zwischen deren Kauf und der Verbringung zum Restaurator gelagert worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. K), wobei diese Ausführungen zu vage bleiben, um gestützt darauf den eingangs gezogenen Schluss umzustossen.

Betreffend Beweislast bleibt noch zu ergänzen, dass die Vorinstanz (nur) die Beweislast für das Vorliegen hinreichender Indizien für das Bestehen eines Zollpfandrechts trifft. Sobald jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine genügende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Zollpfandrechts gegeben ist, ist ein solches anzunehmen (vgl. E. 1.5.3).

6.1.3.2 Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, bei einem in der Schweiz erworbenen Objekt, das zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz beschlagnahmt werde, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ware in der Zwischenzeit in der Schweiz geblieben sei, ansonsten jedes rechtmässig in die Schweiz eingeführte oder in der Schweiz erworbene Objekt zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines Verdachts einer rein hypothetisch möglichen Aus- und Wiedereinfuhr gesetzeskonform beschlagnahmt werden könnte und niemand diesen Verdacht beseitigen könnte. Denn ohne weitere Indizien, wie z.B. ein nicht ersichtlicher Bezug des Objekteigentümers zur Schweiz sowie fehlende Angaben, ob und wo sich das Objekt in der Schweiz befunden haben soll, bestünde kaum Raum für den Verdacht auf Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung und dementsprechend keine genügende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Zollpfandrechts.

6.1.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschlagnahme der streitgegenständlichen Objekte sei rechtswidrig erfolgt, da sie weder bei einer fristgerechten Kontrolle ihn betreffend im Zollgebiet noch bei einer zulässigen Kontrolle an seinem Domizil (Art. 30 f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
. ZG) erfolgt sei. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Beweislastumkehr finde nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 30
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
und 31
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZG keine Anwendung mehr und er habe keine Befreiungsgründe nachzuweisen. Nachdem sich die Objekte seit mehr als fünf Jahren im Inland befunden hätten, habe er unter keinem Titel die Zollanmeldung nachzuweisen. Ein zollrechtliches Pfandrecht könne nur an Gegenständen bestehen, die von der Vorinstanz fristgerecht gemäss Art. 30 f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
. ZG kontrolliert worden seien.

Hierzu ist dem Beschwerdeführer mit Bezug auf E. 6.1 f. zu entgegnen, dass sich im vorliegenden Fall die dem Zollpfandrecht zugrundeliegende Forderung direkt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR stützt und - soweit ersichtlich und bestritten - nicht etwa verjährt ist (vgl. E. 3.4.5). Das hier zu beurteilende Zollpfandrecht besteht also - bei gegebenen weiteren Voraussetzungen (E. 4.4) - unabhängig davon, ob eine Kontrolle im Sinne der Art. 30 f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
. ZG stattgefunden hat. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern zuzustimmen, als dass die Beweislast für eine allfällige Nachleistungspflicht betreffend Einfuhrsteuern im Rahmen eines allfälligen Nachforderungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz liegen würde (vgl. E. 1.5.3).

6.2

6.2.1 Zu prüfen ist sodann, ob a) die Bezahlung der (allfälligen) streitbetroffenen Forderungen gegen den Beschwerdeführer als gefährdet erschien, so dass eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand, und b) diese Forderungen nach wie vor als gefährdet erscheinen (vgl. E. 4.4).

6.2.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahme seien unklar gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer Wohnsitz in Malta, womit das Verbringen der Objekte ins Ausland möglich sei.

Damit ist von Seiten der Vorinstanz hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Bezahlung der (mutmasslichen) Zollforderung im Zeitpunkt der Beschlagnahme als gefährdet erschien und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand, zumal sich im Zeitpunkt der Entdeckung der Objekte nicht sofort erschliessen liess, wer als Zollschuldner in Frage kommen würde und grundsätzlich davon ausgegangen werden musste, dass ohne sofortige Beschlagnahme die auf den Objekten (mutmasslich) lastenden Forderungen nicht eingebracht werden könnten, da die Objekte zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr auffindbar sein würden und die betreffenden Zollschuldner - wenn überhaupt - nur noch unter erschwerten Umständen eruiert werden könnten (vgl. dazu auch Art. 83 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG).

Sodann ist von der Vorinstanz mit Blick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Bezahlung der Zollforderung weiterhin als gefährdet erscheint. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass ein ausländischer Wohnsitz nicht automatisch auf eine Gefährdung der Zollschuld schliessen lässt. Allerdings liegt es im Ermessen der Vorinstanz, bei Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes auf eine Gefährdung zu schliessen (E. 4.4).

6.3 Zurecht unbestritten ist, dass das Spezialitätsprinzip (E. 4.3 f.) vorliegend beachtet wurde.

6.4 Es bleibt schliesslich zu klären, ob auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wurde (vgl. E. 4.4).

6.4.1 Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz könnte (im Sinne einer milderen, noch geeigneten Massnahme) die Objekte dem Restaurator zur Restauration herausgeben und diesem auferlegen, dass er die Objekte erst an ihn herausgeben dürfe, wenn die Vorinstanz ihre Zustimmung erteile.

6.4.2 Hiergegen bringt die Vorinstanz vor, dass aufgrund der Beweismitteleigenschaft der Objekte in den beiden Strafverfahren die Beschlagnahme mittels Besitzergreifung nicht durch das seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagene Verfügungsverbot als milderes und ebenso taugliches Mittel ersetzt werden könne.

6.4.3 Wie seitens der Vorinstanz geltend gemacht, wurden die Objekte nicht bloss zur Sicherstellung der Einbringlichkeit der (mutmasslichen) Forderungen der Vorinstanz mittels Besitzergreifung beschlagnahmt (Art. 83 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZG i.V.m. Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV), sondern sie wurden auch als Mittel zur Beweissicherung im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 212 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV) sowie seitens der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf für die dort geführte Untersuchung als Beweismittel beschlagnahmt (Sachverhalt Bst. H.a). Grund der Beschlagnahme seitens der Staatsanwaltschaft ist, dass eine eventuelle Konfiskation bzw. Freigabe an den Eigentümer-Staat sichergestellt werden kann (Sachverhalt Bst. E). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie ein Verfügungsverbot in den Lokalitäten des Restaurators als milderes Mittel umgesetzt werden könnte, womit sich die Besitzergreifung als zurzeit mildestes noch geeignetes Mittel zur Umsetzung der Beschlagnahme erweist.

6.5 Die Beschlagnahme der Objekte mittels Besitzergreifung ist somit zurecht erfolgt.

7.
Weiter ist zu prüfen, ob eine Freigabe im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG erfolgen müsste.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, dass er die Objekte im Jahr 2016 dem Restaurator anvertraut habe (vgl. Sachverhalt Bst. K). Ergo hat er die Verbringung der Objekte zum Restaurator zumindest veranlasst, womit er als Zollschuldner gelten und als solcher für die mutmasslich auf den Objekten lastende Einfuhrsteuer haften würde (E. 3.3). Die Objekte können dem Beschwerdeführer demnach schon aufgrund der in Art. 84 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person.
2    Das BAZG ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen.
3    Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.
4    Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt.
5    Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet.
ZG genannten Voraussetzung nicht herausgegeben werden, womit offenbleiben kann, ob die in Art. 84 Abs. 2 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZG genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären. Im Übrigen wird eine als Zollpfand beschlagnahmte Ware trotz angebotener Sicherheitsleistung bzw. trotz Vorliegens von Befreiungsgründen nach Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG nicht freigegeben, wenn sie in einem Strafverfahren als Beweismittel dient oder zur Vernichtung bestimmt ist (E. 4.5.2). Solange die beiden Strafverfahren im Gange sind und die Objekte dort als Beweismittel dienen, wäre eine Freigabe somit - auch wenn der hier in Frage stehende Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG erfüllt wäre - nicht möglich.

Der nicht weiter begründete Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bei einer allfälligen Mehrwertsteuer- und Zollschuld bezüglich der Objekte nicht Abgabeschuldner wäre und die Objekte ihm demnach herauszugeben seien, zumal er diese in der Schweiz gutgläubig erworben habe (vgl. Sachverhalt G.a), ändert am eben gezogenen Schluss nichts.

7.2 Eine auf Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG basierende Freigabe kann dementsprechend vorliegendenfalls nicht erfolgen.

8.
Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sicherstellungsbetrag für die verfügte Freigabe im Sinne von Art. 84 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG rechtskonform festgelegt hat.

8.1

8.1.1 Als Zollpfand beschlagnahmte Waren können der berechtigten Person gemäss Art. 84 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG gegen Sicherstellung freigegeben werden. Sicherzustellen ist der Betrag, für den der um Freigabe Ersuchende schlimmstenfalls zu haften hat (E. 4.5.2), d.h. für den vorliegenden Fall die mutmasslich geschuldete Einfuhrsteuer mitsamt Zinsen (E. 3.3.2).

8.1.2 Da die Objekte nicht im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt worden sind und vorliegend keine Sondertatbestände zur Anwendung gelangen, wird die Steuer auf der mutmasslichen Einfuhr anhand des Marktwerts der Objekte berechnet (E. 3.2.1). Der Marktwert bzw. Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (E. 3.2.2). Die EZV kann die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen oder Wertangaben fehlen. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Ermessenseinschätzung gelten grundsätzlich die im Mehrwertsteuerrecht für Inlandleistungen entwickelten Grundsätze (E. 3.2.3).

8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft zwar das Vorliegen der Voraussetzungen zur Schätzung der Einfuhrsteuer - also das Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder das Fehlen von Wertangaben - als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. In jedem Fall muss die Schätzung pflichtgemäss sein. Dies bedingt die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und den Einbezug von ausreichend abgestützten Schätzungshilfen und vernünftigen und zweckmässigen Schätzmethoden. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt erst dann eine Korrektur einer zulässigerweise erfolgten Schätzung vor, wenn diese erhebliche Fehler aufweist bzw. offensichtlich unrichtig ist. Kommen bei einer Schätzung mehrere Ergebnisse in Frage, die gleich realistisch sind, muss der ESTV (bzw. hier der EZV) innerhalb der betreffenden Bandbreite ein Ermessenspielraum verbleiben. Die deutsche Rechtsprechung und Lehre bezeichnet diese Bandbreite zutreffend als Schätzungsrahmen. Je weniger Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen, je breiter wird er grundsätzlich sein. Liegt das Schätzungsresultat nicht mehr in diesem Rahmen, ist eine Ermessensüberschreitung, das heisst eine Rechtsverletzung gegeben, und damit liegt auch ein offensichtlicher Ermessensfehler bzw. eine offensichtlich unrichtige Schätzung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vor, die vom Bundesverwaltungsgericht zu korrigieren ist (vgl. Jürg Steiger, in: Kommentar MWSTG 2015, Art. 79 N. 36). Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - in der Folge dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung der Einfuhrsteuer selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige gegen eine zulässigerweise und pflichtgemäss durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. BVGE
2014/7
E. 3.5 f.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.5.3).

8.2 Damit ist zu klären, ob die für die mutmassliche Einfuhr der Objekte geltenden Steuerbemessungsgrundlagen seitens der Vorinstanz zurecht geschätzt wurden. Zweitens ist in diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Schätzung pflichtgemäss erfolgte, um - soweit die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind - drittens zu eruieren, ob es dem Beschwerdeführer in Umkehr der allgemeinen Beweislast gelingt, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen.

8.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Objekte anlässlich ihrer mutmasslichen Einfuhr nicht beim Zoll angemeldet wurden. Ergo fehlen auch entsprechende Wertangaben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat (E. 3.2.3).

8.2.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es nun - mit der gebotenen Zurückhaltung - zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der fraglichen Schätzung erkennbar ist.

Der Beschwerdeführer führt in Rz. 52 der Beschwerde zurecht aus, dass es «auf dem Kunstmarkt für Antiquitäten keine Preislisten oder Minimalpreise» gäbe. Da der Kauf der Objekte seitens des Beschwerdeführers bereits einige Jahre her ist, wäre ein Abstellen auf den damals bezahlten Kaufpreis zudem nicht mehr sachgerecht. Die Vorinstanz konnte demnach nicht einfach Preise vergleichen, sondern war auf eine Expertise angewiesen, um die Objekte zu bewerten. Als Gutachter wurde ein Experte für Archäologie des mediterranen Raums und Nahen Ostens eingesetzt.

Das Gutachten liegt - soweit es die streitgegenständlichen Objekte betrifft - auszugsweise bei den Akten. Für die Objekte 48 bis 50 hält der Gutachter u.a. fest, « (...), le skyphos en argent (...) est une pièce d'exception. (...). Rare, ce type d'objet atteint une valeur élevée, estimée entre CHF 600'000 et CHF 800'000 ». In Bezug auf das Objekt 61.1 führt der Gutachter aus, « la situle (...) est un objet rarissime sur le marché. (...). Une fois restaurée, cette oeuvreatteindra une valeur record. Comparativement fruste, le seul exemple vendu aux enchères pendant la période d'observation atteint USD 60'000. La situle séquestrée pourrait atteindre facilement le double voir le triple de cette valeur ». Der Gutachterschätzte den Wert des Objekts 61.1 schliesslich auf CHF 100'000.- bis CHF 150'000.-.

Soweit ersichtlich war der Gutachter - was seine Ausbildung und Berufserfahrung anbelangt - imstande, den Wert der Objekte sachgerecht zu schätzen. Dies stellt auch der Beschwerdeführer nicht offensichtlich in Abrede, zumal er die Wahl des Gutachters im Wesentlichen dahingehend in Frage stellt, als dass dieser seitens der Vorinstanz mandatiert, i.e. nicht unabhängig, sei (vgl. dazu E. 8.2.3). Ergo hat die Vorinstanz den Gutachter - soweit dieser unabhängig agiert, wovon grundsätzlich auszugehen ist - zurecht zur Erstellung des Gutachtens eingesetzt. Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Gutachter die Objekte eingehend überprüfte und deren aktuellen Wert - wo vorhanden anhand von Vergleichswerten (Objekt 61.1) - mittels Festlegung von Minimal- und Maximalwerten schätzte. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht. Auf dieser Basis legte die Vorinstanz den sicherzustellenden Betrag auf CHF 56'000.- fest, was 8% von CHF 600'000.- plus 8% von CHF 100'000.- entspricht (vgl. Sachverhalt Bst. F). Die Vorinstanz beschränkte sich demnach zugunsten des Beschwerdeführers darauf, den gemäss Gutachten im Minimum zu besteuernden Betrag sicherzustellen. Ein Ermessensfehler der Vorinstanz ist bei der fraglichen Schätzung nicht erkennbar.

8.2.3 Damit ist zu klären, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen.

Der Beschwerdeführer führt hierzu im Wesentlichen aus, die Wertvorstellungen im Gutachten würden bestritten und seien angesichts des Zustandes und des Kaufpreises nicht nachvollziehbar und rein hypothetischer Natur. So gehe das Gutachten von Werten nach der Restauration aus, obwohl die Objekte gerade zu Zwecken der Restauration nach Genf gebracht worden und vor der Restauration erworben worden seien. Dementsprechend könnten diese Werte bzw. Schätzungen auch gar nicht für die Bemessung der (bestrittenen) Mehrwertsteuern und Zollgaben verwendet werden. Des Weiteren sei der Gutachter nicht unabhängig und habe die Objekte nicht unvoreingenommen untersucht. Infolgedessen sei vom Gericht ein neutrales Gutachten zu den beschlagnahmten Objekten einzuholen (vgl. Sachverhalt Bst. G.a).

Damit vermag der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Nachweis der (offensichtlichen) Unrichtigkeit der Schätzung nicht zu erbringen. Zunächst gilt, dass Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden darf, weil sie von einer Partei stammen (E. 1.5.2). Es gibt keine ernstzunehmenden Indizien, wonach der Gutachter nicht unvoreingenommen zu Werke gegangen sein soll. Die Tatsache, dass er von der Vorinstanz mandatiert wurde, kann ihm jedenfalls nicht mit Erfolg vorgehalten werden. Denn wie gesehen, war das Vorgehen der Vorinstanz, den Wert der Objekte mittels Gutachten schätzen zu lassen sachgerecht, wenn nicht gar zwingend (E. 8.2.2). Sodann ist den bei den Akten liegenden Auszügen aus dem Gutachten nichts zu entnehmen, wonach das Gutachten von Werten nach der Restauration ausginge. So geht aus dem mit Stellungnahme vom 30. Juni 2020 seitens der Vorinstanz zusätzlich eingereichten Auszug aus dem Gutachten hervor (vgl. S. 16 des Gutachtens), dass « Le soussigné (i.e. der Gutachter) tient à rappeler que ces déterminations ont été menées en regard d'objets non ou partiellement restaurés. ». Inwiefern die Wertvorstellungen im Gutachten zudem nicht nachvollziehbar sein sollen, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus, womit er den Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung nicht genügt (E. 8.1.3).

Im Ergebnis misslingt dem Beschwerdeführer somit der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der zu Recht vorgenommenen vorinstanzlichen Schätzung, womit am Sicherstellungsbetrag in Höhe von CHF 56'000.- festzuhalten ist. Der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag, wonach vom Gericht ein neutrales Gutachten zu den beschlagnahmten Objekten einzuholen sei, ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal das vorliegende Gutachten - wie gesehen - den Anforderungen an eine Schätzung genügt (E. 1.5.2).

8.3 Der seitens der Vorinstanz festgelegte Sicherstellungsbetrag ist dem Gesagten nach nicht zu beanstanden.

9.
Schliesslich ist kurz auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit diese nicht bereits in den vorgängigen Erwägungen abgehandelt worden sind.

9.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz u.a. rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Aus der Tatsache, dass gegen ihn weder ein Nachforderungsverfahren noch ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet worden oder im Gange sei, könne geschlossen werden, dass betreffend die Objekte kein Verfahren zur Festsetzung von Forderungen der Zollverwaltung geführt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung quasi durch die Hintertüre die eigentliche Zollabgabe festlegen oder zumindest präjudizieren und danach ein Nachforderungsverfahren einleiten wolle (vgl. Sachverhalt Bst. K).

Dieser Vorhalt erscheint aus der Luft gegriffen. Zum einen hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Eingabe vom 30. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. J) überzeugend dargelegt, dass das Gesamtverfahren sehr umfangreich sei, die notwendigen Abklärungen entsprechend einen erheblichen Zeitaufwand erforderten und das Vorgehen der untersuchenden Behörde demnach aus untersuchungstaktischen Gründen geboten sei. Zum anderen versteht es sich von selbst, dass die Vorinstanz die voraussichtliche Zollabgabe im Rahmen der angefochtenen Verfügung festlegte, zumal der Beschwerdeführer um Freigabe ersuchte und Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG - wie gesehen (E. 7) - keine Anwendung findet. Infolgedessen legte die Vorinstanz im Sinne von Art. 84 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
ZG den sicherzustellenden Betrag fest (E. 8). Darin ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken.

9.2 Sodann erachtet der Beschwerdeführer das Dispositiv der angefochtenen Verfügung als widersprüchlich, weshalb die Verfügung aufzuheben sei (vgl. Sachverhalt Bst. K).

Der Beschwerdeführer sieht ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz darin, dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zwar ein Sicherstellungsbetrag festgelegt wird, mit der Ergänzung, dass bei Bezahlung des genannten Betrages die Objekte freigegeben würden, in der folgenden Dispositiv-Ziffer jedoch darauf hingewiesen wird, dass die Objekte auch seitens der Staatsanwaltschaft freigegeben werden müssten (vgl. Sachverhalt Bst. F). Dem Verfügungsadressaten wird also mitgeteilt, dass - auch bei Bezahlung des Sicherstellungsbetrages - die Freigabe der Objekte erst erfolgt, wenn diese auch seitens der Staatsanwaltschaft nicht mehr beschlagnahmt sind. Damit weist die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die geltende Rechtslage hin (E. 4.5.2 und 7.1) und bewahrt ihn davor, den Sicherstellungsbetrag möglicherweise unter falschen Erwartungen zu bezahlen. Widersprüchliches Verhalten lässt sich darin nicht erblicken.

10.

10.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

10.2 Ausgangsgemäss sind die auf CHF 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die weiteren Akten des Gesamtverfahrens wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 4'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-584/2020
Date : 24. August 2021
Published : 15. September 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zoll; Beschlagnahmung


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 29
KGTG: 19  24  27
MWSTG: 50  51  52  53  54  56  62  96  101  103  105
StGB: 160
StPO: 263
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VStrR: 11  12  45
VwVG: 5  12  26  27  48  49  50  52  62  63  64
ZG: 2  7  8  30  31  69  70  76  82  83  84  90  116
ZGB: 8
ZTG: 1
ZV: 200  208  212  217
BGE-register
104-IB-280 • 106-IB-218 • 119-V-347 • 129-II-160 • 130-II-482 • 131-I-153 • 131-II-200 • 133-II-35 • 133-V-205 • 136-II-457 • 137-II-266 • 138-II-465 • 140-II-248 • 73-I-422 • 97-I-455
Weitere Urteile ab 2000
1C_236/2016 • 2A.606/1999 • 2C_1079/2016 • 2C_185/2013 • 2C_415/2013 • 2C_420/2013 • 2C_424/2014
Keyword index
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lower instance • suspicion • statement of affairs • federal administrational court • value • import • restoration • toll pledge • evidence • burdon of proof • administrative criminal law proceeding • question • tollage • subject matter of action • correctness • collection • hamlet • behavior • value added tax • discretion
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BVGE
2017-III-2 • 2014/7 • 2013/9 • 2010/12 • 2010/19
BVGer
A-1328/2018 • A-1497/2019 • A-1742/2018 • A-2106/2018 • A-235/2014 • A-2932/2017 • A-3322/2018 • A-3365/2020 • A-3644/2012 • A-4510/2018 • A-477/2018 • A-5061/2013 • A-5078/2012 • A-5216/2014 • A-5624/2018 • A-584/2020 • A-5936/2016 • A-6341/2015 • A-6527/2019 • A-714/2018 • A-825/2016 • A-917/2014 • A-983/2018
AS
AS 2017/3575 • AS 2009/5203