Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-584/2020
Urteil vom 24. August 2021
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
A._______,
Parteien vertreten durch Dr. Edgar H. Paltzer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung,
Direktionsbereich Strafverfolgung,
Vorinstanz.
Gegenstand Zoll; Beschlagnahmung.
Sachverhalt:
A.
Gemäss den Beschlagnahmeprotokollen bzw. Beschlagnahmeverfügungen vom 28. Februar 2017 und vom 12. Dezember 2018 beschlagnahmte die damalige Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion Genf unter anderem die archäologischen Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 am Domizil des Restaurators B._______ (fortan: Restaurator).
B.
Ein Gutachten vom 5. Juli 2017 seitens C._______ (fortan: Gutachter) hat unter anderem ergeben, dass die Objekte Nr. 48, 49 und 50 römischen Ursprungs seien und gemeinsam einen silbernen Skyphos bilden würden. Dabei handle es sich um ein aussergewöhnliches Stück, welches dem Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG, SR 444.1) unterstehe. Dem Gutachten nach spricht der Zustand des Skyphos, welcher nicht oder teilweise restauriert sei, klarerweise für eine illegale Herkunft im Sinne des KGTG. Die Objekte Nr. 48 bis 50 hätten einen Wert zwischen CHF 600'000.- und CHF 800'000.-.
C.
Gemäss dem Gutachten untersteht das Objekt Nr. 61.1, eine bronzene Situla, ebenfalls dem KGTG und ist ein äusserst seltenes Gut auf dem Markt. Sein Wert wird auf CHF 100'000.- bis CHF 150'000.- geschätzt.
D.
Mit Schreiben vom 22. November 2018 verlangte Rechtsanwalt Paltzer im Namen und im Auftrag von A._______ bei der damaligen Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion Genf die Freigabe der beschlagnahmten Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1, da sein Mandant deren Eigentümer sei und für diese Objekte keine Zollabgaben zu entrichten seien und diese Objekte auch nicht zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mitwirkt, gedient hätten (u.a. mit Verweis auf Art. 82 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurden die Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 (auch) seitens der Staatsanwaltschaft Genf auf Grundlage von Art. 263 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) beschlagnahmt. Grund der Beschlagnahme sei der Verdacht, dass die Objekte illegaler Herkunft seien (Verstoss gegen Art. 24
SR 444.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz KGTG Art. 24 Vergehen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:17 |
|
1 | Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:17 |
a | gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; |
b | sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches18 aneignet; |
c | Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; |
cbis | bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; |
d | im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. |
2 | Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. |
3 | Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.22 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
F.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 entschied die damalige Hauptabteilung Zollfahndung auf Grundlage von Art. 82 Abs. 1 ZG im Wesentlichen Folgendes:
« 1. Vu les considérants exposés ci-dessus, les objets repris sous no 48, 49, 50 et 61.1 des procès-verbaux de séquestre de gage douanier du 28 février 2017 sont maintenus sous séquestre douanier.
2.Les objets no 48, 49, 50 et 61.1 font partie du cercle des objets concernés par l'enquête. Vous pouvez verser une caution de CHF 56'000.- (base de calcul de la TVA: CHF 600'000.- [objets no 48, 49, 50] + CHF 100'000.- [objet no 61.1] * 8%) sur notre compte (...). Cas échéant, la libération de ces objets s'effectuera après paiement de cette caution. Ces objets no 48, 49, 50 et 61.1 feront ultérieurement l'objet d'une décision, les voies de recours usuelles vous seront données à cette occasion.
3.Lesdits objets devront également être libérés par le Ministère public genevois.
(...). »
Die damalige Hauptabteilung Zollfahndung begründet dies unter anderem damit, dass die vorgelegten Dokumente nicht sämtliche Zweifel an der legalen Herkunft der in Frage stehenden Objekte beseitigen würden. So werde die Rechnung vom 3. März 2007 betreffend die Objekte Nr. 48, 49 und 50 bestritten, da daraus die Herkunft der Objekte (z.B. aus einer bekannten Sammlung) nicht hervorgehe. Der Zustand des Skyphos spreche gegen eine Herkunft aus einer anerkannten und gut dokumentierten privaten Sammlung. Zudem sei die Verkäuferin, die D._______ AG, am 12. April 2017 gelöscht worden, was entsprechende Recherchen bei dieser Gesellschaft verunmögliche. Sodann sei es für einen Händler unüblich, ein nicht restauriertes Objekt zu verkaufen.
Die Rechnung vom 24. April 1999 betreffend das Objekt 61.1 bestreitet die Hauptabteilung Zollfahndung aufgrund des extrem tiefen Preises (ca. CHF 300.-), den A._______ angeblich für dieses äusserst seltene Stück bezahlt haben soll. Der Zustand der Situla spreche gegen eine Herkunft aus einer anerkannten und gut dokumentierten privaten Sammlung. Des Weiteren sei nicht glaubhaft, dass zwischen dem Kauf und dem Beginn der Restauration des Objekts ca. 17 Jahre vergangen sein sollen. Sodann sei es für einen Händler unüblich, ein nicht restauriertes Objekt zu verkaufen.
Weiter kämen gemäss dem Gutachten die Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 nicht aus der Schweiz, wobei keinerlei Dokumente vorliegen würden, wonach die genannten Objekte rechtskonform eingeführt worden seien. Die seitens A._______ bzw. dessen Rechtsvertreter gemachten Herkunftsangaben und Kaufsdaten würden dementsprechend bestritten.
Alles in allem ergibt sich aus der Verfügung der damaligen Hauptabteilung Zollfahndung vom 9. Dezember 2019, dass sich Letztere damit befasste, ob die Beschlagnahme der Objekte (nach wie vor) rechtens war und dies bestätigte. Weiter geht daraus hervor, dass sie A._______ als an den Objekten berechtigte Person (im Sinne von Art. 84 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
G.
Gegen die Verfügung der damaligen Hauptabteilung Zollfahndung (Bezeichnung heute: Direktionsbereich Strafverfolgung; fortan auch: Vorinstanz) vom 9. Dezember 2019 liess A._______ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der EZV vom 9. Dezember 2019 aufzuheben.
2. Es seien die im Protokoll zur Beschlagnahme vom 28. Februar 2017 mit den Nummern 48, 49, 50 und 61.1 bezeichneten und als Zollpfand beschlagnahmten Objekte freizugeben und dem Restaurator auszuhändigen.
3. Es seien die durch die Beschlagnahmung der Objekte entstandenen Kosten an den Beschwerdeführer zurückzugeben. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
4. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Eventualiter sei die Verfügung der EZV vom 9. Dezember 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
G.a Im Rahmen der Begründung bestreitet der Beschwerdeführer vorab in sachlicher und teilweise auch rechtlicher Hinsicht die Schlüsse, die im Rahmen des seitens der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachtens gezogen wurden. So werde insbesondere bestritten, dass die Objekte dem KGTG unterstehen würden. Auch die Argumentation, die beschlagnahmten Objekte seien illegaler Herkunft bleibe unbelegt. Wenn die Vorinstanz vorbringe, es sei für einen Händler unüblich, ein nicht restauriertes Objekt zu verkaufen, so argumentiere sie mit einem unsubstantiierten Pauschalverdacht; die Usanzen im Kunsthandel seien individuell. Sodann würden die Wertvorstellungen im Gutachten bestritten. Diese seien angesichts des Zustandes und des Kaufpreises nicht nachvollziehbar und rein hypothetischer Natur. So gehe das Gutachten von Werten nach der Restauration aus, obwohl diese gerade zu Zwecken der Restauration nach Genf gebracht worden und vor der Restauration erworben worden seien. Dementsprechend könnten diese Werte bzw. Schätzungen auch gar nicht für die Bemessung der (bestrittenen) Mehrwertsteuern und Zollgaben verwendet werden. Zudem werde bestritten, dass die streitgegenständlichen Objekte nicht aus einer anerkannten und gut dokumentierten privaten Sammlung stammen könnten. Des Weiteren sei der Gutachter nicht unabhängig und habe die Objekte nicht unvoreingenommen untersucht. Dementsprechend sei vom Gericht ein neutrales Gutachten zu den beschlagnahmten Objekten einzuholen.
Die Vorinstanz bestreite die Rechnung der D._______ AG vom 3. März 2007 zu Unrecht, zumal der Verkauf der Objekte Nr. 48, 49 und 50 mit Blick auf ihren Handelsregisterauszug nicht ungewöhnlich gewesen sei.
Es werde bestritten, dass Art. 82 Abs. 1 ZG anwendbar sei, zumal kein Indiz dafür bestehe, dass die Zollanmeldung für eines oder mehrere der beschlagnahmten Objekte unterlassen worden sei und dementsprechend für die beschlagnahmten Objekte Zollabgaben und Einfuhrsteuern zu entrichten gewesen wären. Der Wert des Objekts Nr. 61.1 habe sodann unter dem anmeldepflichtigen Wert von CHF 300.- gelegen. Und die Objekte Nr. 48, 49 und 50 seien in der Schweiz erworben worden, weshalb sie auch nicht beim Zoll hätten angemeldet werden müssen.
Selbst wenn eine (bestrittene) Mehrwertsteuer- und Zollschuld bezüglich der Objekte Nr. 48, 49 und 50 bestehen würde, so wäre er diesbezüglich nicht Abgabeschuldner (Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
G.b In rechtlicher Hinsicht moniert der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
Weiter sei der Bestand und die Höhe der (bestrittenen) Zollschuld willkürlich festgestellt worden. Die Vorinstanz gehe einfach davon aus, die Anmeldung der beschlagnahmten Objekte bei der Einfuhr in die Schweiz sei unzulässigerweise unterlassen worden. Es sei festzuhalten, dass die Objekte beschlagnahmt worden seien, lange nachdem sie sich schon in der Schweiz befunden hätten. Insofern obliege es nicht ihm als Privatperson, nachträglich für eine sich bereits im Inland befindende Ware einen Nachweis zu erbringen.
Für eine zollrechtliche Beschlagnahme im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ZG müssten folgende Voraussetzungen gegeben sein: (a) Genügende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Zollpfandrechts und (b) Gefährdung der Zollschuld, sodass die Zollverwaltung handeln muss. Zudem müsse staatliches Handeln auch verhältnismässig sein. Da er den Beweis erbracht habe, die Objekte Nr. 48, 49 und 50 in der Schweiz gekauft zu haben, und da das Objekt Nr. 61.1 für weniger als den anmeldepflichtigen Betrag gekauft worden sei, bestehe keine Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Zollschuld. Die Zollschuld sei überdies nicht gefährdet. Schliesslich führt der Beschwerdeführer mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aus, die Vorinstanz könnte die Objekte dem Restaurator zur Restauration herausgeben und diesem auferlegen, dass er die Objekte erst an ihn herausgeben dürfe, wenn die Vorinstanz ihre Zustimme erteile.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 29. Januar 2020 sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
H.a Vorab hält die Vorinstanz fest, dass die vorliegend eingereichten Akten insofern komplett seien, als es sich um sämtliche Verfahrensakten handle, in die derzeit Einsicht gewährt werden könne. Der übrige Teil der Akten des Gesamtverfahrens betreffe das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht und unterliege wegen laufender Untersuchungen nicht der Akteneinsicht.
In Bezug auf den Sachverhalt und den Streitgegenstand bringt sie zunächst vor, die Beschlagnahme der beschwerdegegenständlichen Objekte als Zollpfänder sei im Rahmen des Gesamtverfahrens der EZV mit der Verfahrensnummer (...) erfolgt. Die zollpfandrechtliche Beschlagnahme diene vorliegend sowohl zur Sicherstellung der Einbringlichkeit der Forderungen nach Art. 200
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
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1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
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1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Restaurator, welche im Rahmen des Gesamtverfahrens vorgenommen worden sei, habe für zahlreiche vorgefundene Objekte kein Nachweis der rechtmässigen Einfuhr erbracht werden können. Es bestehe der Verdacht, dass die in Frage stehenden Objekte bei der Einfuhr nicht angemeldet worden seien, weshalb diese als Zollpfand im Sinne von Art. 82
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
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1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
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1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
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1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
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1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
SR 444.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz KGTG Art. 19 Zoll - 1 Die Zollbehörden kontrollieren den Kulturgütertransfer an der Grenze. |
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1 | Die Zollbehörden kontrollieren den Kulturgütertransfer an der Grenze. |
2 | Sie sind ermächtigt, verdächtige Kulturgüter bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr zurückzubehalten und den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten. |
3 | Die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern gilt als Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes. |
SR 444.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz KGTG Art. 27 Strafverfolgung - Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlungen nach diesem Gesetz sind die Kantone zuständig. |
H.b In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz zunächst aus, für eine Beschlagnahme müsse das Bestehen des Zollpfandrechts genügend wahrscheinlich sein, die Bezahlung der Abgabeforderung als gefährdet erscheinen und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestehen.
Hinsichtlich der genügenden Wahrscheinlichkeit führt die Vorinstanz betreffend die Rechnung für die Objekte Nr. 48, 49 und 50 aus, der Umstand, dass auf der Rechnung eine ausländische Adresse des Beschwerdeführers angegeben sei und dieser nie in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe, lasse den Verdacht zu, dass die genannten Objekte nach dem besagten Kauf am 3. März 2007 aus der Schweiz ausgeführt worden seien und zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens für die Restauration am 22. Mai 2016 - wieder eingeführt worden seien. Betreffend die Rechnung für das Objekt Nr. 61.1 führt die Vorinstanz sodann u.a. aus, auch diese sei kein Nachweis dafür, dass das genannte Objekt tatsächlich im Jahr 1999 in die Schweiz eingeführt worden sei, zumal eine ausländische Adresse des Beschwerdeführers darauf angegeben sei. Dies lasse den Verdacht zu, dass dieses Objekt zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens für die Restauration am 8. März 2016 - ohne zollrechtliche Anmeldung in die Schweiz eingeführt worden sei. Aufgrund des nach wie vor nicht ausgeräumten Verdachts der Nichtanmeldung der streitgegenständlichen Objekte, würden auf diesen mit genügender Wahrscheinlichkeit Forderungen nach Art. 200
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
Betreffend das Gutachten und den Gutachter bringt die Vorinstanz vor, die Unabhängigkeit des Gutachters könne nicht bloss mit der Beanstandung, dass dieser von ihr mandatiert worden sei, in Frage gestellt werden. Die Bestimmung und Festsetzung des Werts der Objekte und der darauf mutmasslich geschuldeten Abgaben und Steuern stelle nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens dar. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Anwendbarkeit des KGTG und sich hieraus ergebende Rechte und Pflichten.
Hinsichtlich der Frage, ob die Bezahlung der Abgabeforderung als gefährdet erscheint und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand, führt die Vorinstanz aus, dass die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahme unklar gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer Wohnsitz in Malta, weshalb die Bezahlung der Forderung infolge eines möglichen Verbringens der Objekte ins Ausland weiterhin als gefährdet erscheine.
Weiter sei das Spezialitätsprinzip des Zollpfands gewahrt. Betreffend das Verhältnismässigkeitsprinzip führt die Vorinstanz aus, eine taugliche mildere Massnahme sei nicht ersichtlich, zumal weiterhin die Gefahr der Verbringung der Objekte ins Ausland bestehe. Ohnehin seien die streitgegenständlichen Objekte auch seitens der Staatsanwaltschaft Genf beschlagnahmt und könnten somit nicht an den Restaurator ausgehändigt werden. Der Bestand der Beschlagnahmen sei somit weiterhin gerechtfertigt.
Die Vorinstanz hält sodann fest, dass bis dato keine Hinterlage in der mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten Höhe von CHF 56'000.- geleistet worden sei, weshalb es im vorliegenden Verfahren darum gehe, ob der Beschwerdeführer eine Freigabe nach Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
I.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. April 2020 Stellung und ersucht um Einsicht in die Akten des Gesamtverfahrens. Die Vorinstanz habe bisher mehr als genug Zeit gehabt, um ein ordentliches Verfahren mit korrektem Beweismittelverfahren zur Feststellung einer Zollforderung einzuleiten und zu Ende zu führen.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschlagnahme der streitgegenständlichen Objekte sei rechtswidrig erfolgt, da sie weder bei einer fristgerechten Kontrolle ihn betreffend im Zollgebiet noch bei einer zulässigen Kontrolle an seinem Domizil (Art. 30 f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
Die Vorinstanz spreche von einem konkreten Verdacht, dass die Objekte bei der Einfuhr nicht angemeldet worden seien, führe aber nicht aus, worin dieser konkrete Verdacht bestehen soll, bzw. verweise diesbezüglich pauschal auf das Gutachten. Die Vorinstanz komme aufgrund willkürlicher Behauptungen und vagen Vermutungen zum Schluss, dass ein Verdacht bestehe, die Objekte könnten nach dem Erwerb im Jahr 2007 aus der Schweiz aus- und zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingeführt worden sein. Sie ignoriere vollkommen, dass sich die Objekte bereits Jahre lang in der Schweiz befunden hätten. Es werde zudem bestritten, dass aufgrund dieses Verdachts der Aus- und Wiedereinfuhr das Bestehen eines Zollpfandes angenommen werden könne. Werde ein Objekt nämlich in der Schweiz erworben und zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz beschlagnahmt, so sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ware in der Zwischenzeit in der Schweiz geblieben sei, ansonsten jedes rechtmässig in die Schweiz eingeführte oder in der Schweiz erworbene Objekt zu einem zu einem späteren Zeitpunkt eines Verdachts einer rein hypothetisch möglichen Aus- und Wiedereinfuhr gesetzeskonform beschlagnahmt werden könnte und niemand diesen Verdacht beseitigen könnte.
Sodann werde bestritten, dass die Bestimmung und Festsetzung des Werts der Objekte und der darauf mutmasslich geschuldeten Abgaben und Steuern nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstelle, zumal die Vorinstanz diese Werte als Grundlage für die Berechnung der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Sicherheitsleistung nehme.
Betreffend die Gefährdung der Zollschuld führt der Beschwerdeführer sodann u.a. aus, dass ein ausländischer Wohnsitz nicht automatisch auf eine Gefährdung der Zollschuld schliessen lasse. Bei einer Herausgabe der Objekte an den Restaurator mit der Auflage, diese erst mit Zustimmung der Vorinstanz an ihn herauszugeben, könne nicht von einer Gefährdung der Zollschuld gesprochen werden. Er habe seit dem Erwerb der Objekte nie die Absicht gehabt, diese ins Ausland mitzunehmen, und plane auch keine Ausfuhr. Es handle sich um Objekte seiner privaten Sammlung, welche in der Schweiz aufbewahrt werde und hier verbleibe.
J.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 äussert sich die Vorinstanz zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2020. Darin führt sie zum Gesuch um Einsicht in die Akten des Gesamtverfahrens aus, dass bis dato gegen den Beschwerdeführer noch kein Verwaltungsstraf- und auch kein Nachforderungsverfahren eröffnet worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Objekte im Verfahren (...) der EZV beim Restaurator vorgefunden worden seien und sowohl als Beweismittel in diesem Verfahren als auch zur Sicherstellung von mutmasslich auf den beschwerdegegenständlichen Objekten lastenden Steuern und Abgaben beschlagnahmt worden seien. Das Gesamtverfahren betreffe über 150 mutmasslich Beteiligte und neben den beschwerdegegenständlichen Objekten eine Vielzahl weiterer Gegenstände. Entsprechend erforderten die notwendigen Abklärungen einen erheblichen Zeitaufwand. Nach heutigem Verfahrensstand sei weiterhin nicht auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Nachforderungs- und allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren zu eröffnen sei bzw. das bestehende Verfahren (...) der EZV auch auf den Beschwerdeführer als Beschuldigten bzw. Leistungspflichtigen ausgeweitet werde. Das Vorgehen der untersuchenden Behörde sei demnach aufgrund des laufenden Verwaltungsstrafverfahrens aus untersuchungstaktischen Gründen geboten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die weiteren Verfahrensakten sei demnach nicht zu entsprechen.
Weiter führt die Vorinstanz aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Beschlagnahme nicht im Rahmen einer Kontrolle gemäss Art. 30 f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
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1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
Sodann bestreitet die Vorinstanz, dass betreffend die Werte der Objekte auf hypothetische, erst nach einer Restauration zu erwartende Werte abgestellt werde. Vielmehr werde berücksichtigt, dass es sich bei den begutachteten Objekten um nicht oder nur teilweise restaurierte Objekte handle, weshalb eine Spannbreite von Minimal- und Maximalwerten angegeben worden sei.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zollschuld sei vorliegend nicht gefährdet und die Beschlagnahme hätte auch durch ein milderes Mittel, i.e. ein Belassen der Objekte am Standort des Restaurators gegen Verfügungsverbot, durchgeführt werden können, führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Beweismitteleigenschaft der Objekte in den beiden Strafverfahren könne die Beschlagnahme mittels Besitzergreifung der Objekte nicht als milderes und ebenso taugliches Mittel gegen Verfügungsverbot erfolgen bzw. dahingehend abgeändert werden.
K.
Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2020 äussert der Beschwerdeführer zunächst seine Ansicht, aus der Tatsache, dass gegen ihn weder ein Nachforderungsverfahren noch ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet worden oder im Gange sei, könne geschlossen werden, dass betreffend die Objekte kein Verfahren zur Festsetzung von Forderungen der Zollverwaltung geführt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung quasi durch die Hintertüre die eigentliche Zollabgabe festlegen möchte oder zumindest präjudizieren wolle und danach ein Nachforderungsverfahren einleiten wolle. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Es könne auch nicht von der Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Zollforderung ausgegangen werden, wenn nach 3 Jahren nicht einmal ansatzweise Bemühungen für deren ordentliche Festsetzung auszumachen seien.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
Die Vorinstanz lege ihrem Verdacht - so der Beschwerdeführer weiter - einzig das Gutachten und seinen Wohnsitz im Ausland zugrunde. Sie vermöge aber nicht darzulegen, inwiefern das Gutachten den Nachweis erbringen soll, dass die Objekte aus der Schweiz ausgeführt und dann angeblich 2016 wieder in die Schweiz eingeführt worden seien. An dieser Behauptung hänge das ganze Verfahren betreffend Zollpfand. Das bestrittene Gutachten könne, wenn überhaupt, nur zur Abklärung der Frage beitragen, ob es sich bei den beschlagnahmten Objekten um Kulturgüter handle. Es (das Gutachten) sei aber kein Beweis für eine hypothetische Wiedereinfuhr seit Erwerb der beschlagnahmten Objekte. Demzufolge begründe die Vorinstanz ihren Verdacht einzig auf seinen Wohnsitz im Ausland, ohne zu wissen, welche Beziehungen er (der Beschwerdeführer) zur Schweiz habe. Ohne Anerkennung einer Beweislast merkt der Beschwerdeführer noch an, dass er die Objekte - bevor er diese im Jahr 2016 dem Restaurator anvertraut habe - in der Schweiz am Wohnort eines nahen Verwandten in Bern in Verwahrung gehabt habe. Er habe eine über 45 Jahre zurückreichende enge Beziehung zu diesem Teil der Familie. Er habe zu Bern und der Schweiz eine enge familiäre und inzwischen auch geschäftliche Beziehung.
L.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
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2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Worüber die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf auch die zweite Instanz grundsätzlich nicht bestimmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6527/2019 vom 29. Juli 2020 E. 1.4.1).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
1.5
1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.49 ff.).
1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (Moser et al., a.a.O., N. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; Moser et al., a.a.O., N. 3.140). Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (vgl. BGE 137 II 270 E. 3.2; BVGE 2013/9 E. 3.8.1). Auch sie enthalten Äusserungen einer sachverständigen Person, welche zur Feststellung eines rechtserheblichen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Allerdings kommt einem von einer Prozesspartei eingereichten Gutachten gegenüber einer gerichtlich eingeholten Expertise ein geringerer Beweiswert zu, weil Ersteres nicht nach den Vorgaben des VwVG erstellt worden ist (Moser et al., a.a.O., N. 3.147).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4; A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4). Diesfalls werden die von den Parteien gestellten Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen (Urteil des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 1.4.3 f.; Moser et al., a.a.O., N. 3.144).
1.5.3 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
1.5.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser et al., a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
2.
Vorab ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten des Gesamtverfahrens einzugehen.
2.1 Aus Art. 29 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
2.2 Infolge Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz wurden die hier interessierenden Objekte im Rahmen eines Nachforderungs- sowie Verwaltungsstrafverfahrens beschlagnahmt. Bis dato wurde das genannte Gesamtverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eröffnet. Nach den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch nicht auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Nachforderungs- und allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren zu eröffnen sein wird bzw. das bestehende Verfahren (...) der EZV auch auf den Beschwerdeführer als Beschuldigten bzw. Leistungspflichtigen ausgeweitet wird. Die Akten des Gesamtverfahrens sind demnach erstens nicht Akten des vorliegenden Verfahrens, welches lediglich die Beschlagnahme bzw. Freigabe zum Gegenstand hat. Zweitens erscheint eine Akteneinsicht aus Gründen der laufenden Untersuchung nicht als geboten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die weiteren Verfahrensakten ist demnach nicht zu entsprechen.
3.
3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
3.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
3.2.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a
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2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
3.2.2 Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
3.2.3 Gemäss Art. 54 Abs. 4
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
3.3
3.3.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
3.3.2 Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
3.4
3.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil bezüglich Einfuhrsteuer verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 96 Abs. 4 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
3.4.2 Die Mehrwertsteuergesetzgebung gehört zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Entsprechend findet bei Widerhandlungen in diesem Bereich soweit hier interessierend das VStrR Anwendung (vgl. Art. 103 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
3.4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3.4.4 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht, falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden, oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 56 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
3.4.5 Laut Art. 101 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
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1 | Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
2 | Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9 |
3 | Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung: |
a | während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder |
b | solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10 |
4 | Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
4.
4.1 Der Bund hat gemäss Art. 82 Abs. 1 ZG ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht) a) an Waren, für welche Zollabgaben zu entrichten sind, und b) an Waren bzw. Sachen, welche zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die EZV mitwirkt, gedient haben. Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, welche es zu sichern hat, und geht sämtlichen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor (Art. 82 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
4.2 Das Zollpfandrecht dient (soweit hier interessierend) gemäss Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
|
1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
|
a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
4.3 Für das Zollpfandrecht gilt das Spezialitätsprinzip, wonach Gegenstand dieses Pfandrechts nur Waren sein können, für die Zollabgaben zu entrichten sind, sowie Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die Zollverwaltung mitwirkt, gedient haben (Art. 82 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
|
a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
4.4 Die Zollverwaltung kann das Zollpfand unter bestimmten Voraussetzungen mittels Beschlagnahme geltend machen (vgl. Art. 76 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
|
1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
|
a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
Im Einzelnen gelten folgende kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
- Es muss mit genügender Wahrscheinlichkeit, d.h. im Rahmen einer prima-facie-Prüfung, das Bestehen eines Zollpfandrechts angenommen werden können. Die Forderung, zu deren Sicherstellung das Zollpfandrecht geltend gemacht wird, muss dabei noch nicht festgesetzt, geschweige denn rechtskräftig festgesetzt sein (vgl. BGE 73 I 422 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2A.606/1999 vom 22. Mai 2000 E. 4b; vgl. auch Art. 76 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
|
1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
- Im Weiteren darf die Beschlagnahme nur erfolgen, wenn die Bezahlung der Abgabeforderung als gefährdet erscheint (Art. 76 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
|
1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
- Die Beschlagnahme muss unter Beachtung des Spezialitätsprinzips erfolgen.
- Schliesslich muss die Anordnung der Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung wie jede staatliche Handlung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2).
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 82 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
4.5.2 Als Zollpfand beschlagnahmte Waren können der berechtigten Person gemäss Art. 84 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren |
|
1 | Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person. |
2 | Das BAZG ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen. |
3 | Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen. |
4 | Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt. |
5 | Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet. |
Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren bzw. Sachen gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren |
|
1 | Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person. |
2 | Das BAZG ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen. |
3 | Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen. |
4 | Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt. |
5 | Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
|
a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
5.
5.1 Der Streitgegenstand wird durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung, welche Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes bildet. Dieser darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, kann aber nicht erweitert oder qualitativ verändert werden. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich somit nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (E. 1.3; BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2).
5.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2019 entschieden, dass die Beschlagnahme der Objekte rechtmässig war und dass eine Freigabe an den Beschwerdeführer nur gegen eine Sicherstellung in Höhe von CHF 56'000.- möglich sei, wobei die Objekte auch durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf freigegeben werden müssten. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 9. Dezember 2019 in der Gänze bestritten, womit der Streitgegenstand dem Anfechtungsobjekt entspricht. Streitgegenstand ist somit - entgegen den Vorbringen der Vorinstanz - auch die Höhe des Sicherstellungsbetrages.
5.3 Der zu beurteilende Sachverhalt ist - soweit wesentlich - insofern umstritten, als dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Objekte kurz vor der Ankunft beim Restaurator eingeführt worden sind und die Entstehung der Zollschuld demzufolge auf das Datum der Ankunft beim Restaurator, d.h. auf den 22. Mai 2016 für die Objekte Nr. 48, 49 und 50 bzw. auf den 8. März 2016 für das Objekt Nr. 61.1 festlegt. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Objekte hätten sich seit längerer Zeit in der Schweiz befunden, womit eine Einfuhrbesteuerung ausser Betracht falle. Soweit ersichtlich ist inzwischen hingegen unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 2007 (Objekte Nr. 48, 49 und 50) bzw. 1999 (Objekt Nr. 61.1) Eigentümer der Objekte ist.
In rechtlicher Hinsicht bestritten und zu prüfen ist, ob die Beschlagnahme der Objekte mittels Besitzergreifung rechtens ist, ob - wenn Letzteres bejaht wird - eine Freigabe im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
6.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschlagnahme der Objekte mittels Besitzergreifung rechtens ist.
6.1 Erste Voraussetzung für die Anordnung einer Beschlagnahme der hier in Frage stehenden Art ist, dass mit genügender Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Zollpfandrechts angenommen werden kann (vgl. E. 4.4). Letzteres bedingt insbesondere, dass Forderungen geltend gemacht werden, die ihrer Art nach geeignet sind, ein Zollpfandrecht zu begründen.
6.1.1 Die streitgegenständlichen Objekte bzw. deren mutmassliche Einfuhr in die Schweiz sind Gegenstand eines Nachforderungs- und Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verdachts auf zu Unrecht nicht entrichtete Einfuhrsteuern, welches bislang nicht auf den Beschwerdeführer als Beschuldigten bzw. Leistungspflichtigen ausgeweitet worden ist. Bei den dem Zollpfand zugrundeliegenden Forderungen handelt es sich somit - sollte sich der Verdacht der Vorinstanz bestätigen - um gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
6.1.2 Zu prüfen ist sodann, ob die Begründetheit der dem Zollpfand zugrundeliegenden Forderungen mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann (vgl. E. 4.4).
Hinsichtlich der genügenden Wahrscheinlichkeit führt die Vorinstanz betreffend die Rechnung für die Objekte Nr. 48, 49 und 50 aus, der Umstand, dass auf der Rechnung eine ausländische Adresse des Beschwerdeführers angegeben sei und dieser nie in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe, lasse den Verdacht zu, dass die genannten Objekte nach dem besagten Kauf am 3. März 2007 aus der Schweiz ausgeführt worden seien und zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens für die Restauration am 22. Mai 2016 - wieder eingeführt worden seien. Betreffend die Rechnung für das Objekt Nr. 61.1 führt die Vorinstanz sodann u.a. aus, auch diese sei kein Nachweis dafür, dass das genannte Objekt tatsächlich im Jahr 1999 in die Schweiz eingeführt worden sei, zumal eine ausländische Adresse des Beschwerdeführers darauf angegeben sei. Dies lasse den Verdacht zu, dass dieses Objekt zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens für die Restauration am 8. März 2016 - ohne zollrechtliche Anmeldung in die Schweiz eingeführt worden sei (für die Kaufverträge: vgl. Beschwerdebeilagen 2 und 3).
Damit hat die Vorinstanz ihren Verdacht, wonach die Objekte kurz vor der Ankunft beim Restaurator - ohne zollrechtliche Anmeldung - in die Schweiz eingeführt wurden, genügend begründet. Denn mangels ersichtlichen Bezugs des Beschwerdeführers zur Schweiz sowie mangels Angaben, wonach die Objekte von einem Ort in der Schweiz zum Restaurator gelangt sein sollen, durfte die Vorinstanz im Rahmen der hier vorzunehmenden prima-facie-Prüfung davon ausgehen, dass die mit der Einfuhr entstehenden Forderungen mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet sind und demnach das Bestehen eines Zollpfandrechts angenommen werden kann.
6.1.3
6.1.3.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts (ausreichend) Substantiiertes vor, was an der genügenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Zollpfandrechts ernsthaft zweifeln liesse. Im Wesentlichen führt er aus, die Objekte hätten sich seit dem Kauf in der Schweiz 2007 bzw. in Deutschland 1999 (mit anschliessender Einfuhr in die Schweiz) stets in der Schweiz befunden, ohne jedoch - abgesehen von der letzten Stellungnahme - irgendwelche Angaben zu machen, wo die Objekte denn gelagert worden seien. Im Rahmen der letzten Stellungnahme vom 27. Juli 2020 führt der Beschwerdeführer - unter Anmerkung, dass ihn keine Beweislast treffe - doch noch etwas näher aus, wo bzw. bei wem die Objekte zwischen deren Kauf und der Verbringung zum Restaurator gelagert worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. K), wobei diese Ausführungen zu vage bleiben, um gestützt darauf den eingangs gezogenen Schluss umzustossen.
Betreffend Beweislast bleibt noch zu ergänzen, dass die Vorinstanz (nur) die Beweislast für das Vorliegen hinreichender Indizien für das Bestehen eines Zollpfandrechts trifft. Sobald jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine genügende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Zollpfandrechts gegeben ist, ist ein solches anzunehmen (vgl. E. 1.5.3).
6.1.3.2 Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, bei einem in der Schweiz erworbenen Objekt, das zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz beschlagnahmt werde, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ware in der Zwischenzeit in der Schweiz geblieben sei, ansonsten jedes rechtmässig in die Schweiz eingeführte oder in der Schweiz erworbene Objekt zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines Verdachts einer rein hypothetisch möglichen Aus- und Wiedereinfuhr gesetzeskonform beschlagnahmt werden könnte und niemand diesen Verdacht beseitigen könnte. Denn ohne weitere Indizien, wie z.B. ein nicht ersichtlicher Bezug des Objekteigentümers zur Schweiz sowie fehlende Angaben, ob und wo sich das Objekt in der Schweiz befunden haben soll, bestünde kaum Raum für den Verdacht auf Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung und dementsprechend keine genügende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Zollpfandrechts.
6.1.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschlagnahme der streitgegenständlichen Objekte sei rechtswidrig erfolgt, da sie weder bei einer fristgerechten Kontrolle ihn betreffend im Zollgebiet noch bei einer zulässigen Kontrolle an seinem Domizil (Art. 30 f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
|
a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
|
a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
Hierzu ist dem Beschwerdeführer mit Bezug auf E. 6.1 f. zu entgegnen, dass sich im vorliegenden Fall die dem Zollpfandrecht zugrundeliegende Forderung direkt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
6.2
6.2.1 Zu prüfen ist sodann, ob a) die Bezahlung der (allfälligen) streitbetroffenen Forderungen gegen den Beschwerdeführer als gefährdet erschien, so dass eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand, und b) diese Forderungen nach wie vor als gefährdet erscheinen (vgl. E. 4.4).
6.2.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahme seien unklar gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer Wohnsitz in Malta, womit das Verbringen der Objekte ins Ausland möglich sei.
Damit ist von Seiten der Vorinstanz hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Bezahlung der (mutmasslichen) Zollforderung im Zeitpunkt der Beschlagnahme als gefährdet erschien und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand, zumal sich im Zeitpunkt der Entdeckung der Objekte nicht sofort erschliessen liess, wer als Zollschuldner in Frage kommen würde und grundsätzlich davon ausgegangen werden musste, dass ohne sofortige Beschlagnahme die auf den Objekten (mutmasslich) lastenden Forderungen nicht eingebracht werden könnten, da die Objekte zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr auffindbar sein würden und die betreffenden Zollschuldner - wenn überhaupt - nur noch unter erschwerten Umständen eruiert werden könnten (vgl. dazu auch Art. 83 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Sodann ist von der Vorinstanz mit Blick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Bezahlung der Zollforderung weiterhin als gefährdet erscheint. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass ein ausländischer Wohnsitz nicht automatisch auf eine Gefährdung der Zollschuld schliessen lässt. Allerdings liegt es im Ermessen der Vorinstanz, bei Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes auf eine Gefährdung zu schliessen (E. 4.4).
6.3 Zurecht unbestritten ist, dass das Spezialitätsprinzip (E. 4.3 f.) vorliegend beachtet wurde.
6.4 Es bleibt schliesslich zu klären, ob auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wurde (vgl. E. 4.4).
6.4.1 Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz könnte (im Sinne einer milderen, noch geeigneten Massnahme) die Objekte dem Restaurator zur Restauration herausgeben und diesem auferlegen, dass er die Objekte erst an ihn herausgeben dürfe, wenn die Vorinstanz ihre Zustimmung erteile.
6.4.2 Hiergegen bringt die Vorinstanz vor, dass aufgrund der Beweismitteleigenschaft der Objekte in den beiden Strafverfahren die Beschlagnahme mittels Besitzergreifung nicht durch das seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagene Verfügungsverbot als milderes und ebenso taugliches Mittel ersetzt werden könne.
6.4.3 Wie seitens der Vorinstanz geltend gemacht, wurden die Objekte nicht bloss zur Sicherstellung der Einbringlichkeit der (mutmasslichen) Forderungen der Vorinstanz mittels Besitzergreifung beschlagnahmt (Art. 83 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
|
a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
|
1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
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1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
6.5 Die Beschlagnahme der Objekte mittels Besitzergreifung ist somit zurecht erfolgt.
7.
Weiter ist zu prüfen, ob eine Freigabe im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
7.1 Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, dass er die Objekte im Jahr 2016 dem Restaurator anvertraut habe (vgl. Sachverhalt Bst. K). Ergo hat er die Verbringung der Objekte zum Restaurator zumindest veranlasst, womit er als Zollschuldner gelten und als solcher für die mutmasslich auf den Objekten lastende Einfuhrsteuer haften würde (E. 3.3). Die Objekte können dem Beschwerdeführer demnach schon aufgrund der in Art. 84 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren |
|
1 | Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person. |
2 | Das BAZG ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen. |
3 | Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen. |
4 | Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt. |
5 | Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG) |
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a | Zollabgaben und Zinsen; |
b | Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; |
c | Bussen; |
d | Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
Der nicht weiter begründete Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bei einer allfälligen Mehrwertsteuer- und Zollschuld bezüglich der Objekte nicht Abgabeschuldner wäre und die Objekte ihm demnach herauszugeben seien, zumal er diese in der Schweiz gutgläubig erworben habe (vgl. Sachverhalt G.a), ändert am eben gezogenen Schluss nichts.
7.2 Eine auf Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
8.
Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sicherstellungsbetrag für die verfügte Freigabe im Sinne von Art. 84 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
8.1
8.1.1 Als Zollpfand beschlagnahmte Waren können der berechtigten Person gemäss Art. 84 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
8.1.2 Da die Objekte nicht im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt worden sind und vorliegend keine Sondertatbestände zur Anwendung gelangen, wird die Steuer auf der mutmasslichen Einfuhr anhand des Marktwerts der Objekte berechnet (E. 3.2.1). Der Marktwert bzw. Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (E. 3.2.2). Die EZV kann die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen oder Wertangaben fehlen. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Ermessenseinschätzung gelten grundsätzlich die im Mehrwertsteuerrecht für Inlandleistungen entwickelten Grundsätze (E. 3.2.3).
8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft zwar das Vorliegen der Voraussetzungen zur Schätzung der Einfuhrsteuer - also das Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder das Fehlen von Wertangaben - als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. In jedem Fall muss die Schätzung pflichtgemäss sein. Dies bedingt die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und den Einbezug von ausreichend abgestützten Schätzungshilfen und vernünftigen und zweckmässigen Schätzmethoden. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt erst dann eine Korrektur einer zulässigerweise erfolgten Schätzung vor, wenn diese erhebliche Fehler aufweist bzw. offensichtlich unrichtig ist. Kommen bei einer Schätzung mehrere Ergebnisse in Frage, die gleich realistisch sind, muss der ESTV (bzw. hier der EZV) innerhalb der betreffenden Bandbreite ein Ermessenspielraum verbleiben. Die deutsche Rechtsprechung und Lehre bezeichnet diese Bandbreite zutreffend als Schätzungsrahmen. Je weniger Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen, je breiter wird er grundsätzlich sein. Liegt das Schätzungsresultat nicht mehr in diesem Rahmen, ist eine Ermessensüberschreitung, das heisst eine Rechtsverletzung gegeben, und damit liegt auch ein offensichtlicher Ermessensfehler bzw. eine offensichtlich unrichtige Schätzung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vor, die vom Bundesverwaltungsgericht zu korrigieren ist (vgl. Jürg Steiger, in: Kommentar MWSTG 2015, Art. 79 N. 36). Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - in der Folge dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung der Einfuhrsteuer selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige gegen eine zulässigerweise und pflichtgemäss durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. BVGE
2014/7 E. 3.5 f.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.5.3).
8.2 Damit ist zu klären, ob die für die mutmassliche Einfuhr der Objekte geltenden Steuerbemessungsgrundlagen seitens der Vorinstanz zurecht geschätzt wurden. Zweitens ist in diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Schätzung pflichtgemäss erfolgte, um - soweit die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind - drittens zu eruieren, ob es dem Beschwerdeführer in Umkehr der allgemeinen Beweislast gelingt, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen.
8.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Objekte anlässlich ihrer mutmasslichen Einfuhr nicht beim Zoll angemeldet wurden. Ergo fehlen auch entsprechende Wertangaben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat (E. 3.2.3).
8.2.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es nun - mit der gebotenen Zurückhaltung - zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der fraglichen Schätzung erkennbar ist.
Der Beschwerdeführer führt in Rz. 52 der Beschwerde zurecht aus, dass es «auf dem Kunstmarkt für Antiquitäten keine Preislisten oder Minimalpreise» gäbe. Da der Kauf der Objekte seitens des Beschwerdeführers bereits einige Jahre her ist, wäre ein Abstellen auf den damals bezahlten Kaufpreis zudem nicht mehr sachgerecht. Die Vorinstanz konnte demnach nicht einfach Preise vergleichen, sondern war auf eine Expertise angewiesen, um die Objekte zu bewerten. Als Gutachter wurde ein Experte für Archäologie des mediterranen Raums und Nahen Ostens eingesetzt.
Das Gutachten liegt - soweit es die streitgegenständlichen Objekte betrifft - auszugsweise bei den Akten. Für die Objekte 48 bis 50 hält der Gutachter u.a. fest, « (...), le skyphos en argent (...) est une pièce d'exception. (...). Rare, ce type d'objet atteint une valeur élevée, estimée entre CHF 600'000 et CHF 800'000 ». In Bezug auf das Objekt 61.1 führt der Gutachter aus, « la situle (...) est un objet rarissime sur le marché. (...). Une fois restaurée, cette oeuvreatteindra une valeur record. Comparativement fruste, le seul exemple vendu aux enchères pendant la période d'observation atteint USD 60'000. La situle séquestrée pourrait atteindre facilement le double voir le triple de cette valeur ». Der Gutachterschätzte den Wert des Objekts 61.1 schliesslich auf CHF 100'000.- bis CHF 150'000.-.
Soweit ersichtlich war der Gutachter - was seine Ausbildung und Berufserfahrung anbelangt - imstande, den Wert der Objekte sachgerecht zu schätzen. Dies stellt auch der Beschwerdeführer nicht offensichtlich in Abrede, zumal er die Wahl des Gutachters im Wesentlichen dahingehend in Frage stellt, als dass dieser seitens der Vorinstanz mandatiert, i.e. nicht unabhängig, sei (vgl. dazu E. 8.2.3). Ergo hat die Vorinstanz den Gutachter - soweit dieser unabhängig agiert, wovon grundsätzlich auszugehen ist - zurecht zur Erstellung des Gutachtens eingesetzt. Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Gutachter die Objekte eingehend überprüfte und deren aktuellen Wert - wo vorhanden anhand von Vergleichswerten (Objekt 61.1) - mittels Festlegung von Minimal- und Maximalwerten schätzte. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht. Auf dieser Basis legte die Vorinstanz den sicherzustellenden Betrag auf CHF 56'000.- fest, was 8% von CHF 600'000.- plus 8% von CHF 100'000.- entspricht (vgl. Sachverhalt Bst. F). Die Vorinstanz beschränkte sich demnach zugunsten des Beschwerdeführers darauf, den gemäss Gutachten im Minimum zu besteuernden Betrag sicherzustellen. Ein Ermessensfehler der Vorinstanz ist bei der fraglichen Schätzung nicht erkennbar.
8.2.3 Damit ist zu klären, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen.
Der Beschwerdeführer führt hierzu im Wesentlichen aus, die Wertvorstellungen im Gutachten würden bestritten und seien angesichts des Zustandes und des Kaufpreises nicht nachvollziehbar und rein hypothetischer Natur. So gehe das Gutachten von Werten nach der Restauration aus, obwohl die Objekte gerade zu Zwecken der Restauration nach Genf gebracht worden und vor der Restauration erworben worden seien. Dementsprechend könnten diese Werte bzw. Schätzungen auch gar nicht für die Bemessung der (bestrittenen) Mehrwertsteuern und Zollgaben verwendet werden. Des Weiteren sei der Gutachter nicht unabhängig und habe die Objekte nicht unvoreingenommen untersucht. Infolgedessen sei vom Gericht ein neutrales Gutachten zu den beschlagnahmten Objekten einzuholen (vgl. Sachverhalt Bst. G.a).
Damit vermag der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Nachweis der (offensichtlichen) Unrichtigkeit der Schätzung nicht zu erbringen. Zunächst gilt, dass Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden darf, weil sie von einer Partei stammen (E. 1.5.2). Es gibt keine ernstzunehmenden Indizien, wonach der Gutachter nicht unvoreingenommen zu Werke gegangen sein soll. Die Tatsache, dass er von der Vorinstanz mandatiert wurde, kann ihm jedenfalls nicht mit Erfolg vorgehalten werden. Denn wie gesehen, war das Vorgehen der Vorinstanz, den Wert der Objekte mittels Gutachten schätzen zu lassen sachgerecht, wenn nicht gar zwingend (E. 8.2.2). Sodann ist den bei den Akten liegenden Auszügen aus dem Gutachten nichts zu entnehmen, wonach das Gutachten von Werten nach der Restauration ausginge. So geht aus dem mit Stellungnahme vom 30. Juni 2020 seitens der Vorinstanz zusätzlich eingereichten Auszug aus dem Gutachten hervor (vgl. S. 16 des Gutachtens), dass « Le soussigné (i.e. der Gutachter) tient à rappeler que ces déterminations ont été menées en regard d'objets non ou partiellement restaurés. ». Inwiefern die Wertvorstellungen im Gutachten zudem nicht nachvollziehbar sein sollen, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus, womit er den Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung nicht genügt (E. 8.1.3).
Im Ergebnis misslingt dem Beschwerdeführer somit der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der zu Recht vorgenommenen vorinstanzlichen Schätzung, womit am Sicherstellungsbetrag in Höhe von CHF 56'000.- festzuhalten ist. Der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag, wonach vom Gericht ein neutrales Gutachten zu den beschlagnahmten Objekten einzuholen sei, ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal das vorliegende Gutachten - wie gesehen - den Anforderungen an eine Schätzung genügt (E. 1.5.2).
8.3 Der seitens der Vorinstanz festgelegte Sicherstellungsbetrag ist dem Gesagten nach nicht zu beanstanden.
9.
Schliesslich ist kurz auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit diese nicht bereits in den vorgängigen Erwägungen abgehandelt worden sind.
9.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz u.a. rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Aus der Tatsache, dass gegen ihn weder ein Nachforderungsverfahren noch ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet worden oder im Gange sei, könne geschlossen werden, dass betreffend die Objekte kein Verfahren zur Festsetzung von Forderungen der Zollverwaltung geführt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung quasi durch die Hintertüre die eigentliche Zollabgabe festlegen oder zumindest präjudizieren und danach ein Nachforderungsverfahren einleiten wolle (vgl. Sachverhalt Bst. K).
Dieser Vorhalt erscheint aus der Luft gegriffen. Zum einen hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Eingabe vom 30. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. J) überzeugend dargelegt, dass das Gesamtverfahren sehr umfangreich sei, die notwendigen Abklärungen entsprechend einen erheblichen Zeitaufwand erforderten und das Vorgehen der untersuchenden Behörde demnach aus untersuchungstaktischen Gründen geboten sei. Zum anderen versteht es sich von selbst, dass die Vorinstanz die voraussichtliche Zollabgabe im Rahmen der angefochtenen Verfügung festlegte, zumal der Beschwerdeführer um Freigabe ersuchte und Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
9.2 Sodann erachtet der Beschwerdeführer das Dispositiv der angefochtenen Verfügung als widersprüchlich, weshalb die Verfügung aufzuheben sei (vgl. Sachverhalt Bst. K).
Der Beschwerdeführer sieht ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz darin, dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zwar ein Sicherstellungsbetrag festgelegt wird, mit der Ergänzung, dass bei Bezahlung des genannten Betrages die Objekte freigegeben würden, in der folgenden Dispositiv-Ziffer jedoch darauf hingewiesen wird, dass die Objekte auch seitens der Staatsanwaltschaft freigegeben werden müssten (vgl. Sachverhalt Bst. F). Dem Verfügungsadressaten wird also mitgeteilt, dass - auch bei Bezahlung des Sicherstellungsbetrages - die Freigabe der Objekte erst erfolgt, wenn diese auch seitens der Staatsanwaltschaft nicht mehr beschlagnahmt sind. Damit weist die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die geltende Rechtslage hin (E. 4.5.2 und 7.1) und bewahrt ihn davor, den Sicherstellungsbetrag möglicherweise unter falschen Erwartungen zu bezahlen. Widersprüchliches Verhalten lässt sich darin nicht erblicken.
10.
10.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
10.2 Ausgangsgemäss sind die auf CHF 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
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1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG) |
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1 | Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. |
2 | Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die weiteren Akten des Gesamtverfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 4'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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