9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit
Economie - Coopération technique
Economia - Cooperazione tecnica

9

Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. B. gegen Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern
B 5787/2012 vom 7. Januar 2013

Pflanzenschutz. Feuerbrandbefall. Sanierungsmassnahme.

Art. 42 Abs. 1
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
, Abs. 2 und Abs. 4 Bst. h, Art. 43 Abs. 2
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 43 Grundsatz - 1 Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
1    Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
2    Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200538 die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden.
3    Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat.
4    Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen.
PSV.

1. Über die aufschiebende Wirkung braucht nicht vorab und gesondert entschieden zu werden, wenn die Sache entscheidungsreif ist (E. 2).

2. Feuerbrand-Bekämpfungsstrategie des Bundes; Implementierung und Ausscheidung von Schutzobjekten; Sanierungsmassnahmen in Schutzobjekten und deren Gürtel (E. 3.4).

3. Beweiswert eines Privatgutachtens (E. 3.8).

4. Zur Verhältnismässigkeit der Nulltoleranz-Strategie gegenüber Feuerbrand in Gürteln von ausgeschiedenen Schutzobjekten (E. 4).

Protection des végétaux. Contamination par le feu bactérien. Mesure d'assainissement.

Art. 42 al. 1, al. 2 et al. 4 let. h, art. 43 al. 2 OPV.

1. Si la cause est prête à être jugée, il n'est pas nécessaire de statuer préalablement et séparément sur la question de l'effet suspensif (consid. 2).

2. Stratégie de la Confédération en matière de lutte contre le feu bactérien; introduction, détermination d'objets protégés; mesures d'assainissement dans les objets à protéger et leurs alentours (consid. 3.4).

3. Force probante d'une expertise privée (consid. 3.8).

4. Proportionnalité d'une stratégie de la tolérance zéro à l'encontre du feu bactérien dans les alentours des objets délimités comme étant à protéger (consid. 4).

Protezione dei vegetali. Contaminazione da fuoco batterico. Misura di risanamento.

Art. 42 cpv. 1, cpv. 2 e cpv. 4 lett. h, art. 43 cpv. 2 OPV.

1. Se la causa è matura per il giudizio, non è necessario che il giudice si pronunci in via preliminare sull'effetto sospensivo (consid. 2).

2. Strategia della Confederazione in materia di lotta contro il fuoco batterico; implementazione, delimitazione di oggetti protetti; misure di risanamento negli oggetti protetti e in prossimità degli stessi (consid. 3.4).

3. Valore probatorio di una perizia di parte (consid. 3.8).

4. Proporzionalità della strategia di tolleranza zero contro il fuoco batterico in prossimità degli oggetti protetti (consid. 4).


Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 ordnete die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) die Entfernung und vorschriftsgemässe Entsorgung eines Quittenbaums auf der Liegenschaft (...), in X., innert 30 Tagen an unter Androhung einer Ersatzvornahme, sollte die angeordnete Massnahme nicht innert Frist ausgeführt werden. Gleichzeitig entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 6. November 2012 erhob B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Absehen von der Rodung des Quittenbaums; stattdessen sei dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, die befallenen Stellen im Rahmen des Winterschnitts zu entfernen beziehungsweise den Baum über Rückschnitt zu sanieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Luzern.

Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde ein Schriftenwechsel betreffend den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie zur Sache eröffnet.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer ein Privatgutachten eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

2. Aufgrund der Aktenlage und des beförderlich durchgeführten Schriftenwechsels ist die Streitsache liquide beziehungsweise ein Entscheid in der Sache bereits möglich und daher aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, weshalb nicht vorab über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Verlängerung der bereits superprovisorisch angeordneten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden muss (vgl. Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 18 zu Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
m.w.H. [nachfolgend: Kommentar VwVG]).

3. Feuerbrand ist eine gefährliche, meldepflichtige (Quarantäne ) Pflanzenkrankheit, die vor allem Kernobstgewächse befällt, ein hohes Infektionspotenzial aufweist und durch Bakterien verursacht wird. Letztere (Erwinia amylovora [Burr.] Winsl. et al.) gehören nach der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 (PSV, SR 916.20) zu den besonders gefährlichen Schadorganismen (Art. 3 Abs. 1
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter - Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig:
a  für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
b  für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
PSV i.V.m. Anhang 2 Teil A Abschn. II Bst. b Ziff. 3 sowie Anhang 2 Teil B Bst. b Ziff. 2).

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
PSV hat der zuständige kantonale Dienst im Falle der Feststellung besonders gefährlicher Schadorganismen die vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen zu ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
PSV Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen. Dabei ist dieser insbesondere auch befugt, befallene oder befallsverdächtige Pflanzen zu vernichten (Art. 42 Abs. 4 Bst. h
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
i.V.m. Art. 2 Bst. b
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 2 Begriffe - Im Sinne dieser Verordnung sind:
a  Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
b  besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können;
c  Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat;
d  Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:
d1  Früchte im botanischen Sinne,
d10  bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,
d11  Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,
d12  Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
d2  Gemüse,
d3  Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,
d4  Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,
d5  Schnittblumen,
d6  Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,
d7  gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
d8  Blätter, Blattwerk,
d9  pflanzliche Gewebekulturen,
e  Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
e1  Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.
e2  Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.
e3  Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.
e4  Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
f  Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;
g  zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;
gbis  Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist;
h  Befallsherd: einzelne von besonders gefährlichen Schadorganismen befallene Pflanzen und ihre unmittelbare Umgebung ausserhalb der Befallszone, einschliesslich Pflanzen mit Befallsverdacht;
i  Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt;
j  Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren;
k  Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer;
l  Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
m  Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200510) und des Fürstentums Liechtenstein;
n  Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz;
o  Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar sind;
p  Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten;
q  Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel verbracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind;
r  Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt;
s  Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt;
t  Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganismen von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt.
PSV). Bewirtschafter von befallenen Pflanzen können gemäss Art. 43 Abs. 2
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 43 Grundsatz - 1 Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
1    Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
2    Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200538 die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden.
3    Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat.
4    Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen.
PSV verpflichtet werden, die Massnahmen nach Art. 42
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
PSV unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.

3.2 Der fachtechnische Vollzug des kantonalen Pflanzenschutzes obliegt im Kanton Luzern der Vorinstanz (§ 76ff. des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [SRL 902, nachfolgend: LwG LU] i.V.m. § 1 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998 [SRL 903]). Gemäss § 79 LwG LU kann die Vorinstanz zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger oder gemeingefährlicher Krankheiten und Schädlinge für den ganzen Kanton oder für begrenzte Gebiete die erforderlichen Abwehrmassnahmen anordnen; ist keine andere geeignete und wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich, kann die Vorinstanz die Vernichtung der Befallsherde verfügen. Die Entschädigung für das Ausführen der Rodungsarbeiten in der Befallszone (vgl. Art. 156 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 156 Abfindung für Schäden - 1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
1    Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
2    Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:
a  vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden;
b  von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt.200
3    Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]; [...] Art. 48
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 48 Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU - Das zuständige Bundesamt legt fest, dass für die Einfuhr von Waren aus der EU eine phytosanitäre Kontrolle und eine Freigabe durch den EPSD erforderlich sind, sofern die phytosanitäre Lage im Ursprungsland dies erfordert.
und Art. 49
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 49 Durchführung der Kontrolle - 1 Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch:
1    Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch:
a  Dokumentenkontrolle;
b  Identitätskontrolle;
c  visuelle Kontrolle.
2    Während der Kontrolle sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der für die Ware zuständigen Person.
3    Bei Waren, für die keine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, kann der EPSD stichprobenweise kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen.
4    Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung der Ware und das verwendete Transportmittel erstrecken.
5    Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so bescheinigt der EPSD dies, indem er:
a  Teil II des GGED ausfüllt; oder
b  das Pflanzengesundheitszeugnis mit einem Sichtvermerk versieht.
6    Das WBF und das UVEK legen die Modalitäten der Anmeldung und der Kontrolle fest.
7    Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für bestimmte Sendungen keine oder nicht alle Kontrollen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksichtigt werden.43
PSV sowie die Richtlinie Nr. 3 des Bundesamtes für Landwirtschaft [BLW] zur Bekämpfung des Feuerbrands vom 30. Juni 2006, nachfolgend: Richtlinie BLW [vgl. E. 3.4]) richtet sich nach dem Regierungsratsbeschluss vom 1. September 2009 sowie der Weisung der Vorinstanz betreffend Entschädigungs- und Vergütungssätze für Feuerbrand- und Ambrosia-
Bekämpfungsmassnahmen 2012.

3.3 Für die Festlegung von Sanierungsmassnahmen (Rückschnitt, Rückriss, Vernichtung) wird die Schweiz in drei Zonen eingeteilt: befallsfreie Gemeinden, Gemeinden mit Einzelherden und die Befallszone. Im Jahr 2008 wurde der ganze Kanton Luzern in die Befallszone eingeteilt (Feuerbrand - Befallszone 2012 - Gemeindeliste, abrufbar unter http://www.feuerbrand.ch Feuerbrand - Befallszone, besucht am 5. Dezember 2012). Die Befallszone umfasst Gemeinden, die aufgrund starken und/oder wiederholten Befalls vom BLW ausgeschieden worden sind (vgl. Ziff. 3 Richtlinie BLW).

3.4 Das BLW hat in Umsetzung der Bekämpfungsstrategie des Bundes mit der Richtlinie BLW Weisungen zur Bekämpfung des Feuerbrands erlassen. Für Befallszonen sieht die Richtlinie BLW die Eindämmungsstrategie (Reduktion des Infektionspotenzials und Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Krankheit) sowie die Erhaltung akzeptabler Rahmenbedingungen für die Erzeugung von Kernobstgehölzen, die Produktion von Kernobst und die Erhaltung von wertvollen Hochstammbeständen an Hand der Ausscheidung von Schutzobjekten vor (Ziff. 4.2 Abs. 1 Richtlinie BLW). Schutzobjekte in einer Befallszone sind wertvolle Wirtspflanzenbestände, in der Form von Hochstamm-Obstgärten, Erwerbsobstanlagen und Baumschulen mit ihrer Umgebung im Umkreis von 500 m, in welchen visuelle Kontrollen intensiver und Sanierungsmassnahmen rigoroser als in übrigen Teilen der Befallszonen durchgeführt werden und deren Kosten vom Bund anerkannt werden (Ziff. 3 Richtlinie BLW).

3.4.1 Nach dem Bericht der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW (nachfolgend: Agroscope) zum Feuerbrandjahr 2011 waren die durch Feuerbrandbefall verursachten Schäden im Obstbau insgesamt gering; regional trat jedoch in einzelnen Apfelanlagen stärkerer Befall auf. Begründet wird dies mit der für den Feuerbrand nicht optimalen Witterung während der Hauptblüte und dem regionalen Streptomycin-Einsatz. Der Erreger könne in der Schweiz nicht mehr getilgt werden; daher werde der Umgang mit dieser Krankheit zur Routine. Es sei eine Fokussierung (Schutzobjekte) und Umsetzung begleitender Massnahmen erforderlich, damit akzeptable Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Kernobstproduktion, Jungpflanzenproduktion in Baumschulen sowie für weitere national und regional schützenswerte Kernobstbestände erhalten blieben. Darunter fielen unter anderem die Überwachung und umgehende Sanierung sowie die Umsetzung von Bundes- und kantonalen Vorgaben. Die reine « Feuerbrandbekämpfung » werde durch ein « Feuerbrand-Management » abgelöst, weil nebst der reinen Bekämpfung zusätzlich präventive und begleitende Massnahmen (z.B. der Einsatz von Streptomycin) notwendig seien (Eduard Holliger/Bea Schoch/
Markus Bünter, Das Feuerbrandjahr 2011, in: Schweizer Zeitschrift für Obst- und Weinbau 5/12, S. 10ff.).

3.4.2 Gemäss dem Merkblatt Nr. 1-02-002 (Agroscope [Hrsg.], Feuerbrand. Massnahmen in der vom Bund ausgeschiedenen Befallszone: Vernichtung der Pflanzen, Rückschnitt/-riss oder keine Sanierung?, Version 2012 [nachfolgend: Merkblatt Nr. 1 02 002]) empfiehlt die Agroscope bei Hochstammbäumen im Gürtel von Schutzobjekten unter anderem der vorliegend betroffenen hoch anfälligen Sorte Quitten die Vernichtung der Pflanzen unabhängig von der Befallsstärke. In Schutzobjekten befürwortet die Agroscope einen Rückschnitt/-riss grundsätzlich nur dann, wenn sehr gute Aussichten bestehen, dass eine wirksame Sanierung erreicht und eine spätere Rodung vermieden werden kann. Bei Rückschnitt/-riss bestehe ein Restrisiko, dass infektionsfähige Feuerbrandbakterien im Pflanzengewebe verblieben. Diese könnten noch gesunde Wirtspflanzen im Umfeld gefährden. Zudem sei der Aufwand für die Durchführung des Rückschnittes/-risses und die erforderlichen Erfolgskontrollen beträchtlich, weshalb im Gürtel von Schutzobjekten (im Umkreis von 500 m) anstelle von Rückschnitt/-riss befallene Pflanzen zu vernichten seien. Erfahrungen aus dem mehrjährigen Interreg IVProjekt « Gemeinsam gegen Feuerbrand » hätten zudem gezeigt, dass
Sanierungsmassnahmen im Schutzobjekt (Kern und Gürtel) zwingend notwendig seien, um den Infektionsdruck auf einem geringen Niveau zu halten. Überdies sei bei hoch anfälligen Sorten ein Rückschnitt in den meisten Fällen nicht erfolgreich, das heisst nicht sinnvoll, bei robusten Sorten dagegen erfolgsversprechend. Jedoch sei ein Rückschnitt/-riss nicht angebracht (d.h., befallene Pflanzen müssten vernichtet werden) bei fortgeschrittenem Befall, vor allem am Stamm, in Stammnähe, an der Mittelachse, am Leitast, an der Unterlage oder an Stockausschlägen, bei mehrjährigem Befall und bei jungen Pflanzen.

3.5 Die « kantonalen Vorgaben zur Sanierung des Feuerbrandes bei Hochstammbäumen, Ziersträuchern und Wildgehölzen 2012 » (lawa [Hrsg.], Ergänzung zum Merkblatt Nr. 1-02-002 [nachfolgend: Ergänzung zum Merkblatt Nr. 1 02 002]) sehen für Quittenbäume im Gürtel eines Schutzobjekts (bis 500 m um den Kern) generell eine Sanierung durch Rodung vor; bei geringem Risiko die Rodung eventuell (erst) nach der Ernte.

3.6 Der vom Beschwerdeführer zitierte Abschlussbericht zum Interreg IV-Projekt « Gemeinsam gegen Feuerbrand » empfiehlt unter anderem hoch anfällige, stark befallene Bäume mit fortschreitendem Befall schnellstmöglich, spätestens im kommenden Winter, zu roden, da diese für gesunde Bäume eine Gefahr darstellten, und stellt fest, dass Sanierungsmassnahmen in engem Zusammenhang mit der Obstsorte stünden; nur eine ausreichende Robustheit gegenüber dem Feuerbrand führe zum gewünschten Resultat. Ziel aller Sanierungsmassnahmen müsse es sein, das Infektionspotenzial möglichst tief zu halten (Abschlussbericht « Gemeinsam gegen Feuerbrand », Juni 2012, S. 45f.). Die Auszüge, auf die der Beschwerdeführer hinweist, um zu belegen, dass ältere Bäume und anfällige Sorten wieder feuerbrandfrei werden könnten, befassen sich einerseits mit der Zitronenbirne und anderseits mit dem Umstand, dass Feuerbrand auch bei intensiver Beobachtung und Pflege latent vorhanden sein kann. Daraus ergeben sich für die vorliegend zu beurteilende Rodungsverfügung keine weiteren Erkenntnisse.

3.7 Die vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Recht gelegte Karte präsentiert die tagesaktuelle Befallssituation in der Schweiz (abrufbar unter < http://www.feuerbrand.ch > Aktuelle Befallssituation in der Schweiz, besucht am 5. Dezember 2012). Darüber hinaus lassen sich aus dieser Übersicht jedoch keine weiteren Erkenntnisse ableiten.

3.8 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Schriftenwechsels ein Privatgutachten eingereicht.

3.8.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und Bundesgerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (BGE 137 II 266 E. 3.2, BGE 125 V 351 E. 3; Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 19 N. 15). Der Beweiswert eines Parteigutachtens ist jedoch verglichen mit einem behördlich angeordneten Gutachten regelmässig herabgesetzt und es gilt zum Vornherein nicht als
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Partei dem Privatgutachter in erster Linie die nach ihrem eigenen subjektiven Empfinden wesentlichen Gesichtspunkte des streitigen Sachverhalts unterbreitet, und das private Gutachten im Unterschied zum behördlichen nicht unter Strafandrohung erstellt wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1 sowie A 8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.2.3; Christoph Auer, Kommentar VwVG, Rz. 59 zu Art. 12; Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 19 N. 49).

3.8.2 Im eingereichten Privatgutachten nimmt C., Ing. Agr. ETH, Stellung zu einzelnen Äusserungen der Vorinstanz und des BLW im Rahmen des Schriftenwechsels:

Die Obstbäume des benachbarten Grundstücks (Schutzobjekt, hoch anfällige Sorten) seien tatsächlich stark befallen und es sei davon auszugehen, dass in dieser Anlage stets Feuerbrand auftreten werde. Unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht des Interreg IV-Projekts « Gemeinsam gegen Feuerbrand » (vgl. E. 3.6) stellt der Gutachter fest, dass es nicht möglich sei, in einer Anlage sämtliche Befallsstellen zu eliminieren, und dass 8 % der optisch gesunden Bäume einen Latenzbefall aufweisen würden, der zu einem Aktivbefall führen könne, aber nicht müsse. Als positives Beispiel werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2007 (recte: 2008) geretteten Bäume in Y. angeführt, die sich erholt hätten. Anhand einer Grafik wird die Ausbreitung von Feuerbrand innerhalb einer Obstanlage dargestellt. Der abseits der benachbarten Obstanlage stehende Quittenbaum habe keinen oder nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf das Infektionspotenzial innerhalb dieser Anlage. Es sei daher nicht einsehbar, warum der Quittenbaum weichen müsse beziehungsweise weshalb nicht ein Rückschnitt/-riss durchgeführt werden könne, wie dies in der benachbarten Anlage der Fall sei. Auch ein befallener Quittenbaum könne sich regenerieren, dafür sei der Baum des
Beschwerdeführers das beste Beispiel. Bis zum Beginn der Blüte gehe von einem fachgerecht zurückgeschnittenen Baum keine Ansteckungsgefahr aus. Aus der Befallskarte (vgl. E. 3.7) erhelle, dass der Kanton Thurgau trotz rigorosen Massnahmen in der « Feuerbrandschutzzone » (der obstbaurelevante Teil des Kantons) keine einzige Gemeinde ohne Befall aufweise, was eine schlechte Bilanz für die Bemühungen während der letzten 20 Jahre sei; definitionsgemäss dürfe es in der Schutzzone keinen Befall geben. Im Weiteren beklagt der Gutachter die aus seiner Sicht (zu) hohen Kosten für Feuerbrandbekämpfungsmassnahmen. Bis heute existiere keine wissenschaftliche Bestätigung dafür, dass durch Rodungsaktionen künftige Infektionen verhindert oder reduziert werden könnten. Der Kanton St. Gallen habe sich im Übrigen vom rigorosen Bekämpfungsregime verabschiedet und setze auf Dialog. In Z. habe ein Obstbauer, statt hoch anfällige Sorten durch tolerante zu ersetzen, erst kürzlich seine Anlage durch hoch anfällige Birnbäume erweitert; dies sei vom Kanton Luzern geduldet worden. Dagegen werde ein 350 m entfernter, ökologisch und wirtschaftlich wertvoller Obstgarten durch jährlich wiederkehrende Rodungsverfügungen Schritt für Schritt zerstört. In Baden-
Württemberg habe man bereits zu Beginn der 90er-Jahre auf staatliche Rodungsaktionen verzichtet (aus finanziellen Gründen), und dies offensichtlich ohne Nachteile für den Obstbau, wie ein Spezialist der Universität Hohenheim bestätige (entsprechende Unterlagen [undatiert und ohne Quellenangaben] liegen bei). Die Feuerbrandstrategie müsse nun hinterfragt werden. Es sei eine staatliche Unterstützung für betroffene Anlagebesitzer vorzusehen und ein Anreiz zu schaffen für den Ersatz von hoch anfälligen durch tolerante Sorten. Dass die für die Entwicklung des Feuerbrand-Bakteriums erforderliche Temperatur in X. im Winter erreicht würde, sei falsch. Und selbst in einem ausgesprochenen Föhngebiet seien die Voraussetzungen für eine Infektion im Winter zu keiner Zeit gegeben. Überdies sei der Beschwerdeführer selbst Eigentümer des benachbarten Schutzobjektes, weshalb kein privates Interesse Dritter an der Rodung bestehe. Der Beschwerdeführer beabsichtige, im Frühjahr das Gespräch mit seinem Pächter zu suchen, mit ihm gemeinsam den Quittenbaum zu beobachten und allfällige Massnahmen zu treffen.

3.8.3 Mit Blick auf den Beweiswert des vorliegenden Privatgutachtens ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Privatgutachters lediglich punktuell sind. Zum Teil sind diese verbunden mit (politischen) Forderungen sowie persönlichen Kommentaren zu anderen Obstbauanlagen und den darin durchgeführten Massnahmen, auf deren Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Situation, insbesondere betreffend Befallsstärke und Obstsorte, nicht näher eingegangen wird. Überdies ist unklar, ob die gesamten Verfahrensakten miteinbezogen worden sind. Daher ist der Beweiswert des Privatgutachtens herabgesetzt. Die Unabhängigkeit sowie Seriosität des Privatgutachters ist nicht zuletzt auch dadurch in Frage gestellt, dass er die Ausführungen des BLW bezüglich Temperaturen in der betroffenen Gemeinde als « schlechten Witz » taxiert und dazu lediglich ausführt, die betroffene Gemeinde befinde sich in keinem Föhngebiet und deshalb herrsche kein mildes Klima.

Was die im Privatgutachten formulierte und vom Beschwerdeführer übernommene vorwiegend rechtspolitische Kritik betrifft, wird damit letztlich die in der Verordnung, in der Richtlinie und im Merkblatt statuierte Ordnung in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass die Entscheidungen des Verordnungsgebers und Weisungen beziehungsweise Merkblätter der zuständigen Behörden sich nicht an den Delegationsrahmen des Gesetzes halten beziehungsweise dessen Sinn und Zweck widersprechen würden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es lässt sich auch nicht behaupten, dass die rechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung des Feuerbrandes von vorneherein nicht geeignet wären, um die anvisierten Ziele mindestens teilweise zu erreichen (zur Frage der Verhältnismässigkeit vgl. auch E. 4).

3.9 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Beurteilung von technischen Fragen eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von Fachbehörden und Sachverständigen ab, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BVGE 2011/47 E. 5.1, BVGE 2008/10 E. 4). In diesem Sinn sind nachfolgend die vorgängigen Ausführungen der Fachbehörden zu gewichten.

4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Rodung des betroffenen Quittenbaums verfügt hat.

4.1 Beim von der angefochtenen Rodungsverfügung betroffenen Quittenbaum handelt es sich unstreitig um eine hoch anfällige Sorte (vgl. E. 3.4.2 sowie Agroscope [Hrsg.], Feuerbrand. Anfälligkeit von Kernobstsorten, Merkblatt Nr. 732 Version 8/2011). Erstellt ist ferner, dass dieser von Feuerbrand befallen ist; der Baum ist am 9. August 2012 in einer Analyse der Agroscope positiv getestet worden. Dabei handelt es sich um einen mehrjährigen und erheblich fortgeschrittenen Befall, denn der Baum weist nun seit (mind.) drei Jahren Feuerbrand-Symptome auf. Darüber hinaus sind die Wasserschosse (Sommertriebe aus altem Holz einer mehrjährigen verholzten Pflanze) am Stamm befallen. Mit der Vorinstanz und dem BLW kann daher davon ausgegangen werden, dass sich das Bakterium bereits im Stamm und nicht mehr nur im Fruchtholz und in den Fruchtholzträgern befindet. Der ganze Baum ist somit verseucht, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.

4.2 Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der betroffene Quittenbaum im Gürtel eines ausgeschiedenen Schutzobjekts, in dem sich hoch anfällige Bäume befinden (Apfelsorte Gala), ca. 50 m vom Kern entfernt, befindet, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer zwar selber ist, das er jedoch verpachtet hat. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit des definierten und ausgeschiedenen Schutzobjekts denn auch nicht in Frage.

4.3 Aufgrund des erheblichen Befalls und der Lage im Schutzgürtel geht vom erkrankten Baum unstreitig eine Gefahr der Verbreitung der Krankheit auf gesunde Bäume aus. Die Vorinstanz ist daher, gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen (vgl. E. 3.1f.) und im Einklang mit den entsprechenden Weisungen des BLW und den Empfehlungen der Agroscope sowie ihren eigenen Vorgaben (vgl. E. 3.4f.), berechtigt, die Rodung des betroffenen Quittenbaums anzuordnen. Die Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig:

4.3.1 Bei Schutzobjekten handelt es sich definitionsgemäss um wertvolle Wirtspflanzenbestände (vgl. E. 3.4), deren Eigentümer beziehungsweise Bewirtschafter ein Interesse an der Vernichtung von benachbarten Infektionsherden beziehungsweise der Reduktion des Infektionspotenzials für die geschützten Bäume haben. Sinn und Zweck von Schutzobjekten ist der Schutz von wertvollen Wirtspflanzenbeständen zur lokalen Erhaltung akzeptabler Rahmenbedingungen für die Erzeugung von Kernobstgehölzen, die Produktion von Kernobst und die Erhaltung von wertvollen Hochstammbeständen in Befallszonen, weshalb innerhalb dieser Perimeter auch rigorosere Sanierungsmassnahmen vorgesehen sind (Ziff. 3 und Ziff. 4.2 Abs. 1 Richtlinie BLW). Daher ist bei der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 3.9) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz innerhalb der 500-m-Schutzgürtel ein Nullrisiko eingeht beziehungsweise Nulltoleranz gelten lässt (vgl. E. 3.4.2; [...]), wovon im Übrigen auch der Privatgutachter auszugehen scheint (...).

4.3.2 Erstellt ist sodann, dass im fraglichen Schutzgürtel selbst der Einsatz von Antibiotika nicht verhindern konnte, dass im laufenden Jahr 84 Bäume gefällt werden mussten. Die Wirkung dieser im Jahr 2012 erfolgten Bekämpfungsmassnahmen würde in Frage gestellt, wenn Krankheitsherde im Schutzgürtel weiterhin geduldet würden. Angesichts des bereits betriebenen erheblichen Bekämpfungsaufwands, dem sich andere Baumeigentümer und Bewirtschafter von Obstanlagen unterzogen haben, haben die Interessen des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines stark und mit grösster Wahrscheinlichkeit unwiderruflich befallenen Quittenbaums (und seiner allfälligen Genesung) zurückzustehen.

4.3.3 Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die Witterungsbedingungen während der Wintermonate nicht gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten Rodung zu sprechen: Ein befallener Baum ist selbst in den Herbst- und Wintermonaten eine potenzielle Infektionsquelle. Auch wenn das Risiko der Krankheitsübertragung in den Wintermonaten deutlich geringer sein mag als zur Blütezeit, bleibt ein Befall gesunder Bäume bei Temperaturen ab 10 °C durch eine Reihe von unkontrollierbaren Faktoren (Wind, Tiere, Mensch usw.), entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Privatgutachters, möglich. Weil im Herbst und Winter Temperaturen von 10 °C und mehr vereinzelt auftreten können, wie dies beispielsweise ab dem 23. Dezember 2012 der Fall war, besteht auch in diesen Jahreszeiten ein gewisses Risiko der Krankheitsübertragung. Da, wie bereits ausgeführt, in den ausgeschiedenen Schutzgürteln gegenüber dem Feuerbrand eine Nulltoleranz-Regel gilt (vgl. E. 4.3.1), besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an Bekämpfungsmassnahmen das ganze Jahr über. Ob mit der geltenden Feuerbrand-Bekämpfungsstrategie des Bundes die anvisierten Ziele gesamtschweizerisch erreicht werden können, ist hier nicht zu
beurteilen. Der Nulltoleranz-Strategie in Schutzgürteln kann die Eignung und Verhältnismässigkeit, jedenfalls zurzeit, nicht abgesprochen werden.

4.3.4 Den Interessen des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines Quittenbaums stehen somit überwiegende öffentliche und auch private Interessen an einer Eindämmung der Verbreitung des Feuerbrands im betroffenen Schutzobjekt sowie dessen Schutzgürtel gegenüber, ungeachtet der Jahreszeit und selbst unter Berücksichtigung des Einwands, dass der abseits der benachbarten Obstanlage (Schutzobjekt) stehende Quittenbaum keinen oder nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf das bestehende gesamte Infektionspotenzial innerhalb dieser Anlage habe. Das Infektionspotenzial ist nämlich nur in Bezug auf den einzelnen befallenen Baum zu würdigen und ist nicht in Verhältnis zu dem von anderen Bäumen im Schutzobjekt ausgehenden Infektionspotenzial zu setzen. Die Anordnung eines Rückschnittes beziehungsweise Rückrisses zwecks Sanierung, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, durfte die Vorinstanz als mildere Massnahme ausschliessen. Selbst wenn Pflegemassnahmen wie Rückschnitt und Rückriss zur Eindämmung und Bekämpfung von Feuerbrand eine hohe Wirksamkeit attestiert würden, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Interreg IV-Projekt « Gemeinsam gegen Feuerbrand » (vgl. E. 3.6) sinngemäss ausführt, würde
dies nichts an der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Rodung ändern, da der fragliche Baum in einem vom Bund implementierten und vom Kanton definierten Schutzgürtel liegt und in diesen Zonen, aufgrund der Nähe zu schützenswerten Objekten, der Verminderung von Ansteckungsrisiken erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. E. 3.4, 3.4.1 f. und 4.3.1). Einhellig empfohlen wird, befallene Quittenbäume unabhängig vom Befallsgrad zu roden (vgl. E. 3.4.2 und 3.5), auch wenn Rückrisse/-schnitte bei fortgeschrittenem Befall mit grösster Wahrscheinlichkeit als aussichtslos beurteilt werden (vgl. E. 3.4.2).

4.3.5 Anzumerken ist ferner, dass eine Entschädigung pro gefälltem Baum vorgesehen ist (vgl. E. 3.2 in fine). Die durch eine Abweisung der Beschwerde entstehenden Nachteile würden somit im Nachgang finanziell zumindest teilweise kompensiert werden. Ob die Entschädigung erhöht werden sollte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist eine politische Frage.

4.3.6 Ob die Aussage des zuständigen Feuerbrand-Kontrolleurs, dass frühere Rückrissversuche beim betroffenen Quittenbaum stets erfolglos geblieben seien, den Tatsachen entspricht oder falsch ist, wie der Beschwerdeführer anführt, kann offenbleiben, da eine Rodung aufgrund des oben Ausgeführten angezeigt ist.

4.3.7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten: Dass Anlagebetreibern in Schutzobjekten Rückrisse beziehungsweise Rückschnitte auch bei hoch anfälligen Sorten erlaubt worden seien, wird einerseits nicht belegt, und andererseits ist damit nichts über die Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt ausgesagt, zumal die Art der (angeordneten) Sanierungsmassnahme auch in Schutzobjekten von der Befallsstärke und der Obstsorte abhängig ist (vgl. E. 3.4.2 und die Tabelle 1 des Merkblatts Nr. 1-02-002 sowie die Ergänzung zum Merkblatt Nr. 1 02 002).

4.4 Da die Akten eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts erlauben, sind die zusätzlichen Beweisanträge des Beschwerdeführers (Befragung des zuständigen Feuerbrandbeauftragten betreffend den Umstand, dass mit Rodungen dem Feuerbrand nicht beizukommen sei; Befragung eines Feuerbrandexperten der Agroscope betreffend Ansteckungspotenzial während der Vegetationsruhe; Befragung des Bewirtschafters der angrenzenden Obstanlage betreffend Stehenbleiben des Quittenbaums) sowie des BLW (Befragung eines Vertreters der Agroscope und der kantonalen Fachstelle Obstbau St. Gallen betreffend Bäume in Y. sowie Restrisiko der Krankheitsübertragung im Winter) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2013/9
Datum : 07. Januar 2013
Publiziert : 10. Juli 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2013/9
Sachgebiet : Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung)
Gegenstand : Pflanzenschutz


Gesetzesregister
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
LwG: 156
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 156 Abfindung für Schäden - 1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
1    Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
2    Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:
a  vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden;
b  von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt.200
3    Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
PSV: 2 
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 2 Begriffe - Im Sinne dieser Verordnung sind:
a  Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
b  besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können;
c  Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat;
d  Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:
d1  Früchte im botanischen Sinne,
d10  bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,
d11  Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,
d12  Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
d2  Gemüse,
d3  Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,
d4  Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,
d5  Schnittblumen,
d6  Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,
d7  gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
d8  Blätter, Blattwerk,
d9  pflanzliche Gewebekulturen,
e  Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
e1  Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.
e2  Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.
e3  Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.
e4  Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
f  Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;
g  zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;
gbis  Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist;
h  Befallsherd: einzelne von besonders gefährlichen Schadorganismen befallene Pflanzen und ihre unmittelbare Umgebung ausserhalb der Befallszone, einschliesslich Pflanzen mit Befallsverdacht;
i  Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt;
j  Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren;
k  Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer;
l  Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
m  Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200510) und des Fürstentums Liechtenstein;
n  Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz;
o  Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar sind;
p  Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten;
q  Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel verbracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind;
r  Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt;
s  Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt;
t  Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganismen von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt.
3 
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter - Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig:
a  für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
b  für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
42 
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
43 
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 43 Grundsatz - 1 Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
1    Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
2    Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200538 die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden.
3    Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat.
4    Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen.
48 
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 48 Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU - Das zuständige Bundesamt legt fest, dass für die Einfuhr von Waren aus der EU eine phytosanitäre Kontrolle und eine Freigabe durch den EPSD erforderlich sind, sofern die phytosanitäre Lage im Ursprungsland dies erfordert.
49
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 49 Durchführung der Kontrolle - 1 Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch:
1    Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch:
a  Dokumentenkontrolle;
b  Identitätskontrolle;
c  visuelle Kontrolle.
2    Während der Kontrolle sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der für die Ware zuständigen Person.
3    Bei Waren, für die keine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, kann der EPSD stichprobenweise kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen.
4    Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung der Ware und das verwendete Transportmittel erstrecken.
5    Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so bescheinigt der EPSD dies, indem er:
a  Teil II des GGED ausfüllt; oder
b  das Pflanzengesundheitszeugnis mit einem Sichtvermerk versieht.
6    Das WBF und das UVEK legen die Modalitäten der Anmeldung und der Kontrolle fest.
7    Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für bestimmte Sendungen keine oder nicht alle Kontrollen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksichtigt werden.43
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
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