SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35 |
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1 | Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35 |
2 | Die Bewilligung regelt insbesondere: |
a | Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf; |
b | Dauer der Bewilligung; |
c | Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; |
d | Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist; |
e | wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss; |
f | Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; |
g | Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 43 Grundsatz - 1 Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden. |
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1 | Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden. |
2 | Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200538 die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden. |
3 | Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat. |
4 | Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter - Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig: |
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a | für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU); |
b | für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35 |
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1 | Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35 |
2 | Die Bewilligung regelt insbesondere: |
a | Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf; |
b | Dauer der Bewilligung; |
c | Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; |
d | Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist; |
e | wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss; |
f | Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; |
g | Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35 |
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1 | Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35 |
2 | Die Bewilligung regelt insbesondere: |
a | Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf; |
b | Dauer der Bewilligung; |
c | Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; |
d | Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist; |
e | wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss; |
f | Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; |
g | Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35 |
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1 | Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35 |
2 | Die Bewilligung regelt insbesondere: |
a | Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf; |
b | Dauer der Bewilligung; |
c | Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; |
d | Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist; |
e | wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss; |
f | Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; |
g | Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 2 Begriffe - Im Sinne dieser Verordnung sind: |
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a | Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; |
b | besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können; |
c | Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat; |
d | Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen: |
d1 | Früchte im botanischen Sinne, |
d10 | bestäubungsfähiger Pollen und Sporen, |
d11 | Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge, |
d12 | Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind; |
d2 | Gemüse, |
d3 | Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen, |
d4 | Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer, |
d5 | Schnittblumen, |
d6 | Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln, |
d7 | gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln, |
d8 | Blätter, Blattwerk, |
d9 | pflanzliche Gewebekulturen, |
e | Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
e1 | Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten. |
e2 | Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben. |
e3 | Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen. |
e4 | Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht; |
f | Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten; |
g | zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen; |
gbis | Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist; |
h | Befallsherd: einzelne von besonders gefährlichen Schadorganismen befallene Pflanzen und ihre unmittelbare Umgebung ausserhalb der Befallszone, einschliesslich Pflanzen mit Befallsverdacht; |
i | Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt; |
j | Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren; |
k | Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer; |
l | Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten; |
m | Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200510) und des Fürstentums Liechtenstein; |
n | Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz; |
o | Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar sind; |
p | Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten; |
q | Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel verbracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind; |
r | Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt; |
s | Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt; |
t | Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganismen von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 43 Grundsatz - 1 Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden. |
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1 | Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden. |
2 | Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200538 die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden. |
3 | Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat. |
4 | Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35 |
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1 | Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35 |
2 | Die Bewilligung regelt insbesondere: |
a | Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf; |
b | Dauer der Bewilligung; |
c | Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; |
d | Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist; |
e | wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss; |
f | Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; |
g | Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 156 Abfindung für Schäden - 1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden. |
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1 | Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden. |
2 | Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt: |
a | vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden; |
b | von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt.200 |
3 | Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 48 Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU - Das zuständige Bundesamt legt fest, dass für die Einfuhr von Waren aus der EU eine phytosanitäre Kontrolle und eine Freigabe durch den EPSD erforderlich sind, sofern die phytosanitäre Lage im Ursprungsland dies erfordert. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 49 Durchführung der Kontrolle - 1 Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch: |
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1 | Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch: |
a | Dokumentenkontrolle; |
b | Identitätskontrolle; |
c | visuelle Kontrolle. |
2 | Während der Kontrolle sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der für die Ware zuständigen Person. |
3 | Bei Waren, für die keine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, kann der EPSD stichprobenweise kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen. |
4 | Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung der Ware und das verwendete Transportmittel erstrecken. |
5 | Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so bescheinigt der EPSD dies, indem er: |
a | Teil II des GGED ausfüllt; oder |
b | das Pflanzengesundheitszeugnis mit einem Sichtvermerk versieht. |
6 | Das WBF und das UVEK legen die Modalitäten der Anmeldung und der Kontrolle fest. |
7 | Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für bestimmte Sendungen keine oder nicht alle Kontrollen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksichtigt werden.43 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |