Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 110/2021

Urteil vom 23. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn, 4500 Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 7. Mai 2021 (ZKBES.2021.43).

Sachverhalt:

A.
Am 28. Oktober 2019 entschied der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt, in Sachen A.________ gegen B.B.________ und C.B.________ auf A.________s Revisionsgesuch mangels rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Laut Ziffer 4 der Verfügung hat A.________ die Gerichtskosten von pauschal Fr. 300.-- zu bezahlen. Die Verfügung hat das Aktenzeichen "xxx" und trägt einen Stempel mit Datum vom 22. April 2020, dem zufolge dieser Entscheid vollstreckbar ist.

B.
Mit Zahlungsbefehl Nr. yyy des Betreibungsamts Region Solothurn vom 5. März 2020 betrieb der Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, A.________ für den Betrag von Fr. 300.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 2020. Als Forderungsurkunde/Forderungsgrund ist Folgendes angegeben: "Fall-Nr. xxx, Rechn.-Nr. zzz vom 26.11.2019". Dazu kamen eine Mahngebühr ohne Zins von Fr. 50.-- sowie Betreibungskosten (Ausstellung des Zahlungsbefehls) von Fr. 33.30. A.________ erhob Rechtsvorschlag.

C.
In der Folge ersuchte der Kanton Solothurn das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der Betreibung Nr. yyy für die genannten Beträge um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Die Amtsgerichtsstatthalterin entsprach dem Gesuch für den Betrag von Fr. 300.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Januar 2020, nicht jedoch mit Bezug auf die Mahngebühr. Ferner verpflichtete sie A.________, dem Kanton Solothurn die Betreibungskosten von Fr. 33.30 zu ersetzen. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn ab, soweit es darauf eintrat. Auch A.________s Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wurde abgewiesen. Das Urteil datiert vom 7. Mai 2021 und wurde A.________ am 11. Mai 2021 zugestellt.

D.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2021 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil "entschädigungspflichtig als widerrechtlich ggf. als willkürlich aufzuheben" und "in der Sache selbst zu entscheiden". Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 teilte die II. zivilrechtliche Abteilung dem Beschwerdeführer mit, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, eine Rechtsvertretung mit der Interessenwahrung zu betrauen. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) verlangt der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Entscheid über eine vermögensrechtliche Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist nicht erreicht. Diesfalls ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen (zum Ganzen BGE 140 III 501 E. 1.3). Ist eine Beschwerde nur unter der besagten Voraussetzung zulässig, so hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE a.a.O. mit Hinweis). Hier begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei zu prüfen, ob "die Gerichtskostenrechnungen als nachweispflichtige Sendungen zuzustellen" sind. Eine Begründung, weshalb es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der zitierten Norm handle, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb unzulässig und die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach den Vorschriften über die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Das Obergericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft den verfahrensbeteiligten Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die rechtzeitig erhobene (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die rechtsuchende Partei muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A 346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Allein der Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, genügt hierzu nicht und macht die Beschwerde an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3). Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2).

2.2. Unter dem Titel "Es wird beantragt" verlangt der Beschwerdeführer vom Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und "in der Sache selbst zu entscheiden" (s. Sachverhalt Bst. D). Inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, ist diesem Begehren nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung wird aber insgesamt deutlich, dass der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt. Insofern ist dem gesetzlichen Erfordernis eines reformatorischen Antrags Genüge getan.

3.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend eingreifen, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG).

Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 117 Ia 10 E. 4b). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 I 49 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.4). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II 32 a.a.O.; 137 I 1 E. 2.4; 129 I 173 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.
Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf den Kostenentscheid eines Gerichts.

4.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
, Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG). Nach der Rechtsprechung muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (BGE 84 II 645 E. 4). Das gilt auch im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung (Urteil 5A 954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf (BGE 129 III 535 E. 3.2.1), ohne noch den Eintritt einer Bedingung oder den Ablauf einer Frist abwarten zu müssen (BGE 119 III 18 E. 3c). Im Bestreitungsfall liegt die Beweislast beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (Urteile 5D 168/2019 vom 23. Dezember 2019 E 3.4.2.1; 5A 695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Schweigt sich der zu vollstreckende Entscheid selbst darüber aus, wann die durch das Urteil festgestellte Forderung fällig wird, so tritt die Fälligkeit zusammen mit der Rechtskraft ein (Stéphane Abbet, La mainlevée d'opposition, Commentaire des
articles 74 à 84 LP, Stämpflis Handkommentar, 2017, N 23 zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl., 2010, N 39 zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Die Voraussetzung der Fälligkeit bei Anhe-bung der Betreibung kann der Betriebene durch die Erhebung des Rechtsvorschlages in Frage stellen; er muss sich eine zwangsweise Vollstreckung verfrüht geltend gemachter Ansprüche des Gläubigers nicht gefallen lassen (BGE 128 III 44 E. 5a).

4.2. Das Obergericht stellt fest, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt im Verfahren BWZPO.2019.757 Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegt worden seien. Dieser Entscheid sei gemäss Bescheinigung vom 22. April 2020 vollstreckbar. "Unbestrittenermassen" stelle ein solcher auf Geld lautender Entscheid bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG dar. Aus den Vorakten ergibt sich für das Obergericht, dass sich der Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf die Verjährung berief und keine entsprechenden Belege zu den Akten reichte, die den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In seiner Beschwerdeschrift gehe der Beschwerdeführer nicht auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts ein. Folglich lasse sich seiner Eingabe nicht entnehmen, inwiefern die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift sei damit nicht Genüge getan; die Beschwerde sei demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gerichtskosten erst nach Ablauf von dreissig Tagen seit Zustellung der Rechnung fällig werden. Dies ergebe sich aus § 205 GVG in der Fassung gemäss dem Gesetz über die Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Forderungen vom 17. Juni 2002, das seit 1. Juli 2003 in Kraft sei. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass der Beschwerdegegner ihm keine Rechnung zugesandt habe, so dass der Zahlungsbefehl unter "Missachtung und Verletzung des § 205 GVG erfolgte". Dem Beschwerdegegner die Rechtsöffnung zu erteilen, obwohl er die Zustellung der Rechnung nicht nachwies, sei widerrechtlich, sogar willkürlich. Mittels entsprechender Beweisanträge habe er vor den Vorinstanzen verlangt, dass der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, entsprechend Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB die Nachweise der Zustellung für die Rechnung vorzulegen, für die er die Rechtsöffnung verlangt. Die kantonalen Instanzen hätten diese Beweisanträge nicht zur Kenntnis genommen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. In der Folge rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des "Gleichheitsgrundsatzes". Das Richteramt habe in seinem Urteil zwei gleiche Sachverhalte mit identischen
Rechtsfragen beurteilt, die nicht nachweisungspflichtig zugestellte Rechnung und die Mahnung jedoch "diametral anders betrachtet, obwohl sie gleich zu behandeln wären." Die Rechnung sei als zugestellt anerkannt worden, die Mahnung nicht, obwohl für keine der beiden Urkunden ein Zustellnachweis vorliege. Unter dem Titel einer Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV beklagt sich der Beschwerdeführer schliesslich über die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens. Mit 164 Tagen sei der Zeitraum vom 21. September 2020 (Duplik des Beschwerdeführers) bis zum 4. März 2021 (erstinstanzliches Urteil) "unter Berücksichtigung der Einfachheit der Sach- und Rechtslage" als ungebührlich lange einzustufen.

4.4. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Reklamationen, die sich gegen den Entscheid der ersten Instanz richten. Denn Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist ausschliesslich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Beurteilung binnen angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ausgemacht haben will, trifft es zwar zu, dass er diesen Vorwurf schon vor der Vorinstanz erhob und sich diese mit keinem Wort dazu äussert. Nach der Rechtsprechung fehlt es aber grundsätzlich am aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist (BGE 125 V 373 E 1). Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten. Insbesondere kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt, was dazu Anlass geben könnte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (s. Urteil 5A 911/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweis). Die pauschale Behauptung, es sei gegen "einige Artikel der
EMRK" verstossen worden, genügt nicht.

4.5. Auch in der Sache sind die Beanstandungen des Beschwerdeführers zum Scheitern verurteilt. Das Gesetz über die Verzugszinsen für öffentlichrechtliche Forderungen vom 17. Juni 2002 und das (auf den 1. Januar 2011 aufgehobene) Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976, auf dessen § 205 sich der Beschwerdeführer beruft, sind Erlasse des Kantons Zürich (s. Offizielle Gesetzessammlung des Kantons Zürich, Bd. 57, S. 277, bzw. Bd. 65, S. 566). Sie haben für die Beurteilung eines Rechtsöffnungsgesuchs, das sich um eine Gerichtskostenforderung des Kantons Solothurn dreht, keine Bedeutung. Dass die umstrittene Gerichtskostenforderung nach Massgabe anderer Vorschriften, insbesondere solcher des solothurnischen Rechts, erst mit der Zustellung einer (separaten) Rechnung bzw. mit Ablauf einer dort angegebenen Zahlungsfrist fällig geworden wäre und das Obergericht dies in verfassungswidriger Anwendung solch einschlägiger Normen übergangen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Entsprechend ist seiner (sinngemässen) Rüge, dass die Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls mangels Nachweises der Zustellung der Rechnung gar nicht fällig gewesen sei, der Boden entzogen.

Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass der Beschwerdegegner die Rechtsöffnung gestützt auf eine (nicht zugestellte) Rechnung verlange, trifft es zwar zu, dass der Zahlungsbefehl und das Rechtsöffnungsbegehren nicht auf die Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Oktober 2019 (s. Sachverhalt Bst. A), sondern auf die Rechnung vom 26. November 2019 (s. Sachverhalt Bst. B) Bezug nehmen, als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG jedoch einzig die besagte Verfügung in Frage kommt. Die von der Zentralen Gerichtskasse ausgestellte Rechnung verweist jedoch (unter Angabe der Geschäftsnummer des Gerichts) ausdrücklich auf den Entscheid vom 28. Oktober 2019. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt, wenn sie angesichts des unmittelbar erkennbaren Zusammenhangs zwischen der Rechnung vom 26. November 2019 und der Verfügung vom 28. Oktober 2019 von sich aus prüft, ob mit dem eingereichten Kostenentscheid ein zur definitiven Rechtsöffnung berechtigender Titel vorliegt (vgl. Urteil 5D 23/2018 vom 31. August 2018 E. 4).

Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass sich aus dem Kostenentscheid selbst ergäbe, wann die Gerichtskosten von Fr. 300.-- zur Zahlung fällig werden, noch bemängelt er als Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdegegner keinen Nachweis der Fälligkeit abverlangten, obwohl er die Zustellung der Rechnung vom 26. November 2019 bestritt bzw. auf einem diesbezüglichen Nachweis bestand (vgl. Urteil 5A 950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.6.2). Nachdem er auch nicht in Frage stellt, dass die Verfügung vom 28. Oktober 2019 im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls vollstreckbar war, ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Fälligkeit der Gerichtskostenforderung als notwendige Voraussetzung der Rechtsöffnung stillschweigend unterstellt und nicht weiter thematisiert (s. oben E. 4.1). Kann die Frage nach der Zustellung der Rechnung aus den dargelegten Gründen ausser Acht bleiben, so braucht auch nicht erörtert zu werden, ob sich das Obergericht dem Vorwurf einer Gehörsverletzung oder einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aussetzt, wenn es sich nicht zu den Beweisanträgen äussert, die der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem geforderten Zustellungsnachweis stellte. Gewiss verschafft der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verfassungsmässig garantierte Gehörsanspruch einer Partei (unter anderem) das Recht, mit ihren Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 143 III 65 E. 3.2). Die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen) ist jedoch nicht Selbstzweck (Urteile 5A 69/2019 vom 20. Juni 2019 E. 2.3; 5A 968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.3; 5A 749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 6). Nicht anders verhält es sich mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), soweit dieser verfassungsmässigen Garantie im vorliegenden Zusammenhang neben dem Gehörsanspruch überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt.

5.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_110/2021
Date : 23. September 2021
Published : 11. Oktober 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  76  90  100  106  107  113  114  115  116  117  118
BV: 9  29
SchKG: 80  81
ZGB: 8
BGE-register
117-IA-10 • 119-III-18 • 125-V-373 • 128-III-44 • 129-I-173 • 129-III-535 • 133-II-396 • 133-III-489 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-III-379 • 135-I-187 • 136-V-131 • 137-I-1 • 137-II-313 • 140-III-501 • 141-I-49 • 143-I-321 • 143-III-361 • 143-III-65 • 145-II-32 • 84-II-645
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