Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2010.1

Entscheid vom 23. Juni 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. GmbH, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

Gesuchstellerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung der Bank B. AG vom 18. Februar 2005 eröffnete der Kanton Bern am 21. Februar 2005 ein Strafverfahren gegen C. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB (Akten BA, pag. 1 2 001). Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen C. wurden mit Verfügung vom 21. Februar 2005 bei der Bank B. AG sämtliche Bankkonten der A. GmbH bzw. der damaligen D. GmbH gesperrt (Akten BA, pag. 1 4 001). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren, welches sie am 17. Mai 2005 übernommen hatte, in Anwendung von Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP ein und hob die Kontensperren gleichentags wieder auf (Akten BA, Faszikel 22).

B. Mit Gesuch vom 29. Dezember 2009 gelangte die A. GmbH, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, an die Bundesanwaltschaft und beantragte, es seien ihr für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile insgesamt Fr. 112’328.40 als Entschädigung auszurichten (act. 1).

Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 legte die Bundesanwaltschaft der I. Beschwerdekammer das Gesuch der A. GmbH zur Entscheidung vor und beantragte im Rahmen der Gesuchsantwort, es sei auf das Entschädigungsgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten. Eventualiter sei der Bundesanwaltschaft Gelegenheit einzuräumen, materiell zum Gesuch Stellung zu nehmen, sollte das Bundesstrafgericht auf das Entschädigungsgesuch eintreten (act. 2, S. 1).

In ihrer Replik vom 2. Februar 2010 wiederholte die A. GmbH die gestellten Anträge (act. 7), und auch die Bundesanwaltschaft hielt in ihrer Duplik vom 12. Februar 2010 (act. 9) an ihren Anträgen in der Stellungnahme vom 20. Januar 2010 fest.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.

1.2 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
Satz 1 BStP). Beschuldigter im Sinne dieser Bestimmung ist jede Person, gegen die sich die Strafuntersuchung richtet. Ein formeller Akt, welcher die Beschuldigung explizit festhält, wird nicht vorausgesetzt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.1.1). Gemäss der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) gilt als beschuldigte Person, wer in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 111 Begriff - 1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
1    Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
2    Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellung oder einem Urteil im Sinne des Artikels 323 oder der Artikel 410-415 wiederaufgenommen werden soll.
StPO). In der Literatur wird unter dem Beschuldigten diejenige Person verstanden, gegen welche sich der Verdacht richtet, ein Delikt verübt zu haben (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 151 N. 1 f.).

1.3 Das vorliegende Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei richtete sich gegen C., weshalb sie als Beschuldigte gemäss Art. 122 BStP aufzufassen ist. Die Gesuchstellerin ist zwar von der Beschlagnahme der Konti durch die Bundesanwaltschaft betroffen, kann jedoch nicht als Beschuldigte im oben erwähnten Sinne gelten. Denn obwohl dem Unternehmen vorgeworfen wurde, es diene illegalen Geschäften, richteten sich der Verdacht der Geldwäscherei wie auch die Ermittlungen formell gegen C. Insofern steht primär lediglich ihr ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 122 BStP zu. Fraglich bleibt allerdings, ob im Rahmen von Art. 122 BStP nicht auch Dritte, die einen Nachteil aus einem gegen einen anderen geführten Ermittlungsverfahren erleiden, Entschädigungsbegehren stellen können. Die BStP selbst regelt einen solchen Anspruch nicht explizit.

1.4

1.4.1 Das Bundesstrafgericht befasste sich schon einmal mit der Frage, ob auch Dritte im oben erwähnten Sinne ein Entschädigungsbegehren stellen können, liess diese jedoch offen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.1.2 und 2.2.1).

1.4.2 Die Haftung des Staates ist weder durch die Bundesverfassung noch durch Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
oder Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK direkt oder indirekt statuiert. Es ist somit dem Gesetzgeber überlassen, ob er eine solche Haftung vorsehen will oder nicht (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.2.). Nachdem bis anhin der Strafprozess primär Sache des kantonalen Rechts war, ist eine Durchsicht der kantonalen Regelungen angezeigt.

1.4.3 Die Mehrzahl der Kantone sieht den Entschädigungsanspruch lediglich für den Beschuldigten vor, einige Kantone gewähren diesen Anspruch aber auch Dritten (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.2.1). Auf Bundesebene findet sich im Verwaltungsstrafverfahren eine Regelung, nach welcher auch der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung hat, soweit er unverschuldet einen Nachteil erlitt (Art. 99 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR). Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist im Verwaltungsstrafverfahren somit weiter gefasst als in Art. 122 BStP. In der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht heisst es dazu: „Absatz 1 von Art. 102
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
(des Entwurfs) ist der für das Bundesstrafverfahren geltenden Regelung nachgebildet (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und 176
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
BStP). Absatz 2 enthält eine Neuerung, die den modernen Anschauungen und Gesetzgebungen entspricht“ (vgl. BBl 1971 I S. 1015). Der Gesetzgeber, der das Problem erkannt hatte, entschied sich bereits beim Erlass des VStrR bewusst dafür, auch Dritten einen Entschädigungsanspruch zu gewähren; schon damals galt diese Regelung als zeitgemäss. Wieso dieser Gedanke in der Bundesstrafprozessordnung noch immer nicht explizit Ausdruck gefunden hat, kann offen bleiben, steht aber offenbar nicht mehr im Einklang mit den modernen Anschauungen und Gesetzgebungen.

1.4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind analoge Regelungen des Strafprozessrechts, des Verwaltungsstrafprozessrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kohärent anzuwenden, sofern dies möglich ist (vgl. die Hinweise im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.2.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Rechte Dritter im Verwaltungsstrafverfahren stärker geschützt werden sollten als im ordentlichen Strafverfahren (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2). Auch nach der neuen StPO, welche das BStP ablösen wird, haben Dritte einen Anspruch auf Entschädigung ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens (Art. 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO).

1.4.5 Nach dem Gesagten erscheint eine staatliche Entschädigungspflicht zeitgemäss und im konkreten Fall auch angezeigt. Es ist nicht einzusehen, wieso der beschuldigten Person von Gesetzes wegen ein Entschädigungsanspruch zustehen soll, währenddem ein durch das Strafverfahren effektiv geschädigter, nicht beschuldigter Dritter leer ausgeht. Die Möglichkeit der Entschädigung Dritter wurde in die Verwaltungsstrafprozessordnung aufgenommen und wird mit Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 auch im regulären Strafprozess allgemeine Geltung erlangen; dieser Entwicklung nicht Rechnung zu tragen, würde in Fällen wie dem vorliegenden zu unbilligen Ergebnissen führen. Deshalb ist der Entschädigungsanspruch vorliegend grundsätzlich auch der Gesuchstellerin zu gewähren.

1.5 Unter Berücksichtigung der Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2007 bezüglich des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen C. sind die Eintretensvoraussetzungen für das vorliegende Gesuch somit erfüllt. Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.

2.

2.1 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209 E. 4b S. 218). Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 2.1). Für die Bemessung des Honorars gelangt, nachdem die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, nach ständiger Praxis das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.9 vom 2. Dezember 2009, E. 3.3 m.w.H.). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor.

2.2 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR) per analogiam beizuziehen (vgl. Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substantiieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5 S. 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist. Der unschuldig Verfolgte ist verpflichtet, glaubhaft zu machen, dass eine solche Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit vorliegt. Auch hat er soweit als möglich seinen Schaden zu substantiieren und entsprechende Anhaltspunkte glaubhaft zu machen (Wallimann Baur, a. a. O., S. 112; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.1; BK.2008.1 vom 18. Juli 2008, E. 3.2).

2.3 Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie, vgl. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 153); er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Zum Vermögen gehören die wirtschaftlich „messbaren“ Güter, an denen eine Person berechtigt ist (Schnyder, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR N. 3). Ein Frustrationsschaden wird vom überwiegenden Teil der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung nicht als Vermögensschaden im Sinne des traditionellen, auf der Differenztheorie basierenden Schadensbegriffs qualifiziert (Rey, a. a. O., N. 393).

2.4 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR sind analog anwendbar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 324). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersuchungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (Wallimann Baur, a. a. O., S. 89 f.). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (Baur, a. a. O., S. 91; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.2).

3.

3.1 Die Entschädigung gemäss Art. 122 BStP kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2). Vorliegend kann vorab festgehalten werden, dass ein vom strafrechtlichen Vorwurf unabhängiges, leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten der Gesuchstellerin, welches für die Durchführung oder Erschwerung des Strafverfahrens ursächlich gewesen wäre, weder behauptet noch ersichtlich ist. Der Beizug eines Rechtsvertreters war angesichts der Sperre sämtlicher Vermögenswerte der Gesuchstellerin ohne weiteres zulässig. Zu beurteilen bleibt somit einzig der nach den Umständen gebotene Aufwand für anwaltliche Tätigkeit und weiterer geltend gemachter Schaden.

3.2

3.2.1 Im Entschädigungsgesuch vom 29. Dezember 2009 und in der Gesuchsreplik vom 2. Februar 2010 führt die Gesuchstellerin aus, die Sperrung ihrer Guthaben einschliesslich der Tatsache, dass ihr gegenüber der Vorwurf gemacht worden sei, sie diene illegalen Geschäften, habe dazu geführt, dass sie sämtliche Geschäftsaktivitäten habe einstellen müssen; niemand habe mehr etwas mit ihr zu tun haben wollen. Zudem hätten sowohl der kantonale Untersuchungsrichter als auch die Bundesanwaltschaft die Freigabe von Vermögenswerten zur Bezahlung laufender Rechnungen wie Auto-, Anwalts- und Personalkosten wiederholt verweigert, womit eine weitere Geschäftstätigkeit illusorisch geworden sei (act. 7, S. 2). Dadurch sei ihr ein sehr grosser Schaden zugefügt worden. Durch das Strafverfahren und die Kontosperre sei ihr neben Anwaltskosten – aufgrund direkter Betroffenheit durch das Strafverfahren, insbesondere durch die Sperre sämtlicher Vermögenswerte, sei sie auf den Beizug eines Anwalts angewiesen gewesen – in der Höhe von Fr. 9’070.65 (vgl. nachfolgend E. 3.2.6), insbesondere ein Verwaltungsaufwand von Fr. 20’474.30 entstanden, ohne dass sie jedoch einer Geschäftstätigkeit habe nachgehen können. Zudem habe der Personenwagen BMW 545i während den drei Jahren ab Schildhinterlegung am 22. September 2005 erheblich an Wert verloren. Das Auto sei im Mai 2004 zu einem Preis von Fr. 95’000.-- erworben worden. Gemäss schriftlicher Auskunft der E. AG vom 31. Januar 2008 habe der Personenwagen im Januar 2008 noch einen Rücknahmewert von Fr. 45’700.-- gehabt. Daraus würde ein Wertverlust von Fr. 49’000.-- resultieren. Bereinigt um die ca. 18’000 Kilometer, welche seit dem Erwerb gefahren worden seien, ergäbe das bei einer Reduktion von Fr. 1.-- pro Kilometer einen verbleibenden Wertverlust von Fr. 30’000.--. Des Weiteren seien aufgrund einer verspäteten Zahlung an die F. GmbH Verzugszinsen von Fr. 2’783.45 angefallen. Eine Überweisung an die erwähnte Gesellschaft in der Höhe von Fr. 20’250.-- sei mit Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 10. Juni und 29. November 2005 abgelehnt worden; die Forderung habe erst nach Aufhebung der Kontensperre im Dezember 2007 beglichen werden können. Ferner habe im Mai 2005 die Möglichkeit bestanden, sich an einem Projekt zu beteiligen, bei welchem es um ein produktionsreifes Förderband für
die Abfüllung von Flaschen im Lebensmittelbereich gegangen sei. Durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden sei dies verunmöglicht worden. Der dadurch entstandene Schaden betrage mindestens Fr. 50’000.--; zumindest in dieser Höhe sei ihr der Schaden zu ersetzen. Da ihr ein exakter Schadensnachweis nicht möglich und nicht zumutbar sei, sei die Schadenshöhe nach Ermessen festzulegen (act. 1, S. 4 f.).

Demgegenüber trägt die Gesuchsgegnerin vor, zur Bezahlung laufender Rechnungen seien immer wieder Teilbeträge der gesperrten Vermögenswerte freigegeben worden (act. 2, S. 2). Verweigerungen von Bezahlungen seien stets begründet erfolgt und es sei in keiner Weise dargetan, inwiefern diese dazu geführt hätten, dass eine weitere Geschäftstätigkeit illusorisch geworden wäre. Der Gesuchstellerin sei dadurch kein unmittelbarer Schaden entstanden. Darüber hinaus wäre ein solcher in keiner Weise rechtsgenüglich nachgewiesen (act. 8, S. 2).

3.2.2 Bezüglich des geltend gemachten Verwaltungsaufwandes ist festzuhalten, dass dieser auch angefallen wäre, wenn die Gesuchstellerin einer Geschäftstätigkeit nachgegangen bzw. das schädigende Ereignis gar nicht eingetreten wäre. Insofern führt ein Vergleich zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und demjenigen ohne schädigendes Ereignis zu keiner relevanten Differenz resp. resultiert aus dem Vergleich des Verwaltungsaufwands mit und ohne schädigendes Ereignis keine Differenz, womit auch kein Schaden entstanden ist. Der geltend gemachte Verwaltungsaufwand ist deshalb nicht zu entschädigen. Zu erwähnen bleiben drei Ordnungsbussen wegen Geschwindigkeitsübertretung, welche im Rahmen des Fahrzeugaufwandes ausgewiesen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Geschwindigkeitsbussen – typischerweise eine persönliche Angelegenheit des Fahrzeuglenkers – mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens einhergehen und entsprechenden Verwaltungsaufwand darstellen sollen; völlig unverständlich deshalb die Eingabe in dieser Hinsicht.

3.2.3 Gleich wie mit dem Verwaltungsaufwand verhält es sich betreffend den Wertverlust des Personenwagens BMW 545i. Der Wert desselben hätte auch ohne das eingangs erwähnte Ermittlungsverfahren abgenommen. Insofern ergibt sich keine Differenz zwischen den beiden zu vergleichenden Vermögensständen und der Wertverlust kann nicht als Schaden geltend gemacht werden und ist deshalb nicht zu entschädigen.

3.2.4 Dagegen wäre die Verzugszinsforderung nicht angefallen, hätte die Gesuchstellerin den fälligen Rechnungsbetrag von Fr. 20’250.-- umgehend begleichen können. Insofern ergibt sich eine Vermögensdifferenz zwischen den Vermögensständen mit und ohne schädigendes Ereignis von Fr. 2’783.45, welche als Schaden aufzufassen ist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung waren die Kontosperre und die damit im Zusammenhang stehende Verweigerung der Freigabe von Vermögenswerten ursächlich für das Ausbleiben der Zahlung und somit für den entstandenen Schaden. Insofern liegt ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis vor. Die Entschädigungsforderung für den angefallenen Verzugszins ist deshalb gutzuheissen.

3.2.5 Ob die Möglichkeit, sich an einem Projekt zu beteiligen, wirklich bestanden hat, und wie gross die Wahrscheinlichkeit der Teilnahme gewesen war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Gesuchstellerin legt diesbezüglich keinerlei Beweise vor, sondern begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung, dass die Teilnahme am Projekt durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden verunmöglicht worden sei und der ihr daraus entstandene Schaden mindestens Fr. 50’000.-- betragen habe. Die Gesuchstellerin legt in keiner Weise dar, aus welchen Gründen es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, diesen Schaden ziffernmässig genauer zu belegen; auch bringt sie neben der allgemeinen Behauptung keine weiteren Anhaltspunkte vor, welche eine Schätzung überhaupt erst ermöglichen würden. Insofern fehlt es schon an der Grundlage einer Schätzung. Der geltend gemachte Schaden von Fr. 50’000.-- ist somit unbegründet und ist nicht zu entschädigen.

3.2.6 Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Anwaltskosten errechnen sich aus zwei Kostennoten des Advokaten Christoph Dumartheray vom 31. Oktober 2005 und 29. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 5’267.-- beziehungsweise Fr. 3’803.65. Die erste Kostennote weist acht Aufwandpositionen betreffend Medien auf. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat sich bezüglich dieser Positionen schon im Verfahren gegen C. geäussert und festgehalten, dass die Medienmitteilungen bzw. die dadurch entstandenen Kosten nicht unmittelbar durch das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren bedingt gewesen seien; dies gelte auch für die – zum Teil als direkte Folge der Mitteilung zu betrachtenden – weiteren diesbezüglichen Aufwendungen des Anwalts wie etwa Fernsehinterviews oder Telefongespräche mit Nachrichtenagenturen und grösseren Tageszeitungen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.2). Die entsprechenden Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall. In den in der Kostennote vom 31. Oktober 2005 erwähnten acht Positionen im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung liegt keine entschädigungsberechtigte Tätigkeit vor. Dasselbe gilt für offenbar im Hinblick auf eine Handelsregisteranmeldung ausgeführte Arbeiten, welche keinen Bezug zum Strafverfahren aufweisen. Da die Kostennote den Stundenaufwand für die eigentlich entschädigungsberechtigten Positionen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht näher spezifiziert, wird dieser ermessensweise auf fünf Stunden veranschlagt. Der in der zweiten Kostennote ausgewiesene Aufwand erscheint demgegenüber vollumfänglich gerechtfertigt und kann in genannter Höhe entschädigt werden. Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sind als durchschnittlich zu bewerten. Entsprechend erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.), wie in den Kostennoten beantragt, als angemessen. Damit ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand für die Anwaltskosten von Fr. 4'290.-- (5 Stunden + 14.5 Stunden à je Fr. 220.--) zuzüglich 7,6 % MwSt. im Betrag von Fr. 326.05. Weiter sind der Gesuchstellerin die notwendigen und ausgewiesenen Auslagen von Fr. 345.-- gemäss Kostennote vom 29. Dezember 2009 zuzüglich MwSt. im Betrag von Fr. 26.20 zu entschädigen. Insgesamt betragen die Anwaltskosten, für welche die Gesuchstellerin berechtigterweise Entschädigungsansprüche geltend machen kann, Fr. 4'987.25.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand von Fr. 7'770.70 (Anwaltskosten von Fr. 4'987.25 + Verzugszinsen von Fr. 2’783.45). Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin auszubezahlen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die überwiegend unterliegende Gesuchstellerin einen leicht reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4’000.-- (act. 3 und 5). Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP (oben, E. 3.2.6) noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb der Gesuchstellerin für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten (inkl. MwSt. und Auslagen; Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP i. V. m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 7'770.70 zu entschädigen.

Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Gesuchstellerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entrichten.

Bellinzona, 23. Juni 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Christoph Dumartheray

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2010.1
Datum : 23. Juni 2010
Publiziert : 30. Juni 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP).


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BStP: 35  102  106  122  176  245
EMRK: 5 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
SGG: 28
StGB: 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StPO: 111 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 111 Begriff - 1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
1    Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
2    Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellung oder einem Urteil im Sinne des Artikels 323 oder der Artikel 410-415 wiederaufgenommen werden soll.
434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
VStrR: 99
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
BGE Register
107-IV-155 • 115-IV-156 • 117-IV-209 • 132-III-321
Weitere Urteile ab 2000
1S.28/2005
Stichwortregister
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1971/I/1015