Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2008.1

Entscheid vom 18. Juli 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 2. Februar 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
und Abs. 2 StGB) gegen Unbekannt (act. 5). Mit Ausdehnungsverfügung vom 12. März 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf A. aus (act. 5.1). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 14. Januar 2005 (act. 5.2) eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Eidg. Untersuchungsrichteramt“) am 28. Februar 2005 die Voruntersuchung gegen A. sowie Drittbeteiligte wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung (act. 5.3). Mit Schlussbericht vom 22. Februar 2007 beantragte das Eidg. Untersuchungsrichteramt unter anderem die Einstellung des Verfahrens gegen A., gegebenenfalls unter einer teilweisen Kostenauflage (act. 5.5). Am 23. Oktober 2007 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. ein (act. 6).

B. Mit Gesuch vom 12. November 2007 gelangt A. an die Bundesanwaltschaft und beantragt, es sei für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile eine Entschädigung von Fr. 47'349.90 gemäss Kostenverzeichnis und eine Entschädigung/Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten (act. 1). Der eingereichten Kostennote sind folgende Aufwendungen und Auslagen zu entnehmen (act. 1.1):

„Besprechung mit Klient (9)

Korrespondenz mit Klient (50), Bundesanwaltschaft/Eidg. Untersuchungsrichter (16);

Telefonate von/mit Klient (21), Bundesanwaltschaft/Eidg. Untersuchungsrichter (3)

Umfangreiches Aktenstudium (inkl. CD’s)

Studium Gutachten B. inkl. Ergänzungsgutachten

Teilnahme an Einvernahmen (Anwalt 4)

Teilnahme an Einvernahmen (lic. iur. 31)

Total Zeitaufwand Anwalt 74 h 30 à 250.00 17'800.00

Total Zeitaufwand lic. iur. 172 h 15 à 150.00 25'800.00

ergibt Honorar von 43'600.00

Auslagen für Porti, Telefon, Fotokopien 405.00

43'600.00

405.00

44'005.00

Mehrwertsteuer 7.6% von Fr. 44'005.00

Honorar und Auslagen 3'344.40

Total Gebühren und Auslagen

inkl. Mehrwertsteuer 47'349.40“

Zur Begründung der Entschädigung bzw. Genugtuung von Fr. 10'000.--macht A. geltend, das Strafverfahren habe schwer in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen, da er in den Medien während mehr als dreieinhalb Jahren regelmässig als Beschuldigter dargestellt worden sei. Es sei damit zu rechnen, dass er weiterhin in den Medien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erwähnt werde, obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Zudem habe er bei zwei Stellenbewerbungen aufgrund des damals hängigen Strafverfahrens Absagen erhalten.

C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 übermittelte die Bundesanwaltschaft das Begehren von A. zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer und beantragte hierbei die Gutheissung des Entschädigungsbegehrens (act. 2).

D. Mit Schreiben der I. Beschwerdekammer vom 29. April 2008 wurde Fürsprecher Saluz (Rechtsvertreter von A.) aufgefordert, den Zahlungsnachweis über die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 47'349.40 (inkl. Auslagen und MWST) einzureichen (act. 6).

E. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 macht Fürsprecher Saluz geltend, er habe am 20. Juli 2006 von C. für seine Bemühungen im Strafverfahren gegen A. einen Betrag von Fr. 21'520.00 erhalten (act. 7).

F. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Stellungnahme zum Schreiben von Fürsprecher Saluz vom 2. Mai 2008 (act. 9).

G. Die I. Beschwerdekammer forderte mit Schreiben vom 3. Juni 2008 Fürsprecher Saluz auf, seine Kostennote vom 12. November 2007 bis am 13. Juni 2008 zu spezifizieren bzw. darzulegen, welche konkreten Arbeiten wann ausgeführt wurden, welche Tätigkeiten in welchen exakten Zeiträumen die Praktikantin ausführte und worauf sich der kantonale Tarif von Fr. 150.-- für die Praktikantentätigkeit stütze, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle innert Frist das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen werde (act. 10).

H. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2008 teilt Fürsprecher Saluz im Wesentlichen mit, Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) sei keine genügende gesetzliche Grundlage, damit ein Anwalt verpflichtet werden könne, die Kostennote nach Datum, Zeit und Inhalt offen zu legen. Denkbar wäre allenfalls, den Zeitaufwand für die einzelnen Rubriken offen zu legen. Im Übrigen seien die einzelnen Tätigkeiten aktenkundig. Diese Grundsätze würden auch für die Tätigkeiten der Praktikantin gelten. Gemäss Ziff. 1.4 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern würden Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zum halben Stundenansatz eines Rechtsanwalts bzw. mit Fr. 125.-- pro Stunde entschädigt. Vorliegend rechtfertige sich eine angemessene Erhöhung der Entschädigung für die Praktikantinnentätigkeit auf Fr. 150.-- pro Stunde, weil insbesondere der Zeitaufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen ein Abweichen rechtfertigten.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2; TPF BK.2007.1 vom 30. Juli 2007 E. 1.1). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 23. Oktober 2007 abgeschlossen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3 m.w.H.). Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1).

2.2 Der Beizug eines Verteidigers war aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt, obwohl A. rechtskundig ist (Fürsprecher-Patent; ab 1976 im Rechtsdienst des D.; ab 1993 Leitung des D. [pag. 5.8]). Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin weder die Gründe für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller noch andere diesbezügliche Ausführungen vorbringt, kann nicht geklärt werden, ob ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Gesuchstellers für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich war (Art. 246bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP).

2.3 Soweit der Gesuchsteller aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens für die Zeit vom 17. März 2004 bis 12. November 2007 Verteidigungskosten von Fr. 47'349.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht, ist festzustellen, dass die eingereichte Kostennote trotz Aufforderung der I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 3. Juni 2008 nicht substanziiert ist. Der Kostennote kann beispielsweise nicht entnommen werden, welche anwaltlichen Tätigkeiten wann ausgeführt wurden und wie lange diese im Einzelnen dauerten. Zumindest die Angaben von Stundenzahlen für einzelne Arbeitskategorien, wie in der Kostennote aufgeführt, wären - auch ohne Nachfrist - ohne Weiteres möglich und ohne Beeinträchtigung des Berufsgeheimnisses auch zumutbar gewesen. Zudem ist dem Gesuch bzw. der Kostennote nicht zu entnehmen, was die in den Klammern enthaltenen Zahlen bedeuten. Es ist mangels Angaben davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich um die Anzahl der ausgeführten Tätigkeiten handelt. Das Argument des Gesuchstellers, die einzelnen Tätigkeiten seien aktenkundig, ist im Übrigen unzutreffend, da sich die Strafakten bei der Strafkammer befinden und der Gesuchsteller die Edition dieser Akten nicht verlangt hat. Mangels Substanziierung des Entschädigungsgesuches vom 12. November 2007 bzw. der Kostennote ist es somit nicht möglich, den geltend gemachten Verteidigungsaufwand zu überprüfen, weshalb die Entschädigung androhungsgemäss nach Ermessen festgesetzt wird.

2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, welcher Verteidigungsaufwand angesichts der Komplexität des Strafverfahrens und bei sorgfältiger Interessenwahrung als angemessen erscheint. Der Gesuchsteller macht einen Arbeitsaufwand von total 246 Stunden und 45 Minuten geltend (für Fürsprecher Peter Saluz 74 Stunden und 30 Minuten à Fr. 250.--; für die Rechtspraktikantin 172 Stunden und 15 Minuten à Fr. 150.--). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen den Gesuchsteller rund 3 ¾ Jahre dauerte. Der Eidg. Untersuchungsrichter hat im Verfahren rund zwei Jahre (28. Februar 2005 [Eröffnungsverfügung] bis 22. Februar 2007 [Schlussverfügung]) einen erheblichen Aufwand betrieben und einen 105 Seiten umfassenden Schlussbericht eingereicht. Dieser Umstand lässt zwar nicht ohne Weiteres auf einen ähnlichen Zeitaufwand des Verteidigers schliessen, gibt aber gewisse Anhaltspunkte bei der Festlegung des angemessenen Verteidigungs­aufwandes. Allein die lange Verfahrensdauer mit den zahlreichen Einsätzen (35 Einvernahmen usw.) deuten darauf hin, dass der geltend gemachte Zeitaufwand angesichts der Schwere der Tatvorwürfe nicht als unverhältnismässig zu betrachten ist.

2.5 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmung über die Anwaltsentschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche zwar als komplex, aber nicht als überdurchschnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MWST) für die von Fürsprecher Peter Saluz geleisteten Arbeiten als angemessen. Der entschädigungsberechtigte Verteidigungsaufwand für Fürsprecher Peter Saluz beträgt demnach Fr. 16'390.00 (exkl. MWST [74 Stunden und 30 Minuten à Fr. 220.--]). Für die Entschädigung der Rechtspraktikantin (lic. iur.) erscheint entsprechend Ziff. 1.4 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 1999 (Aktualisiert am 20. Juni 2006) - ein halber Stundenansatz eines Rechtsanwalts als angemessen (vorliegend Fr. 220.-- : 2 = Fr. 110.-- [exkl. MWST]). Der entschädigungsberechtigte Verteidigungsaufwand für die Tätigkeiten der Rechtspraktikantin beträgt demnach Fr. 18'947.50 (exkl. MWST [172 Stunden und 15 Minuten à Fr. 110.--]).

2.6 Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 [SR 173.711.31]). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Auslagen für Porti, Telefonspesen und Fotokopien von Fr. 405.-- erscheinen gerechtfertigt und sind als solche zu entschädigen.

2.7 Dem Gesuchsteller steht demnach ein entschädigungsberechtigter Verteidigungsaufwand von total Fr. 38'458.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu (Fr. 16'390.--, Fr. 18'947.50 sowie Fr. 405.--, insgesamt ausmachend Fr. 35’742.50, zzgl. 7.6% MWST, ausmachend Fr. 2'716.45). Nachfolgend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Verteidiger des Gesuchstellers für seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Gesuchsteller von C. am 20. Juli 2006 mit einem Betrag von Fr. 21'520.-- entschädigt wurde. Zudem hat der Gesuchsteller im Rahmen des gegen ihn eingestellten Strafverfahrens ein Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt und von der Bundesanwaltschaft bereits eine Entschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. MWST) erhalten (TPF BB.2006 54 vom 20. September 2006 E. 3.2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs). Diese Beträge sind in Abzug zu bringen. Dem Gesuchsteller steht deshalb noch der Restbetrag von Fr. 15'038.95 (inkl. Auslagen und MWST; [Fr. 38'458.95 - Fr. 21'520.00 - Fr. 1'900.--]) zur vollumfänglichen Deckung seines Verteidigungsaufwandes zu.

3.

3.1 Der Gesuchsteller macht weiter eine Entschädigung bzw. Genugtuung von Fr. 10'000.-- geltend.

3.2 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR) per analogiam beizuziehen (vgl. Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3). Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist unter anderem das Erfordernis der subjektiv empfundenen immateriellen Unbill (siehe dazu Schnyder, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 4 i.V.m. Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 13).

3.3 Soweit der Gesuchsteller eine Entschädigung bzw. Genugtuung mit der Begründung verlangt, er sei in den Medien über dreieinhalb Jahren als Beschuldigter dargestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass er in keiner Weise darlegt, wann, in welchen Medien und in welchem Ausmass dies der Fall gewesen sein soll. Er zeigt nicht auf, ob und inwiefern ihn der angebliche mediale Druck psychisch beeinträchtigt hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem damaligen Strafverfahren und dem angeblichen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte wird nicht nachgewiesen. Zudem ist die geltend gemachte Entschädigung bzw. Genugtuung im Zusammenhang mit den angeblichen zwei Stellenabsagen unbelegt (was z.B. durch schriftliche Stellenabsagen möglich wäre) und somit nicht gerechtfertigt. Der Gesuchsteller ist der Substanziierungs- und Beweispflicht im Sinne der obgenannten Rechtsprechung nicht nachgekommen. Das Entschädigungsgesuch ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach dem Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
BStP i.v.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 2 BGG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Der Gesuchsteller erhält vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 500.-- zurückerstattet. Der Gesuchsgegnerin werden keine Kosten auferlegt (Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 15'038.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer mit Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Der Gesuchsteller erhält vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 500.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückerstattet.

Bellinzona, 21. Juli 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Peter Saluz

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2008.1
Datum : 18. Juli 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BStP: 35  122  245  246bis
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
SGG: 28
StGB: 117 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BGE Register
107-IV-155 • 115-IV-156
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • genugtuung • schaden • beschuldigter • honorar • strafuntersuchung • medien • kostenvorschuss • rechtsanwalt • untersuchungsrichter • ermessen • mehrwertsteuer • berechnung • gerichtsschreiber • schwere körperverletzung • zahl • frist • kosten
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Entscheide BstGer
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