Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 760/2017

Urteil vom 23. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Weishaupt,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür, Anklageprinzip etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Mai 2017 (SST.2016.393).

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, er sei am Sonntag, 24. Mai 2015, gegen 3.30 Uhr, auf seine Lebenspartnerin losgegangen. Nach einem kurzen Wortwechsel habe er mehrfach mit der flachen Hand gegen ihren Kopf geschlagen. Sie sei zu Boden gestürzt und X.________ habe mehrfach, mindestens aber drei- bis viermal, mit den Füssen gegen den Kopf seiner Lebenspartnerin getreten, worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Sie habe neben mehreren Hämatomen im Gesicht und am rechten Arm einen mehrfachen Bruch des Nasenbeins, eine Gehirnerschütterung sowie eine unter der Kopfschwarte liegende Blutung erlitten.

B.
Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 1. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil am 24. Mai 2017 im Schuld- und Strafpunkt.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Mai 2017 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, er habe sein Opfer mit den Fäusten und nicht, wie angeklagt, mit der flachen Hand geschlagen und habe deshalb eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf genommen, ändere sie den angeklagten Sachverhalt. Sodann äussere sich die Anklageschrift in keiner Weise zum subjektiven Tatbestand und zur Schwere der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung, welche den Eventualvorsatz mitbegründe (Beschwerde S. 3 und S. 6 - 9).

1.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. An die Anklageschrift dürften nicht überspitzt formalistische Anforderungen gestellt werden. Komme das Gericht zum Schluss, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders als in der Anklage abgespielt habe, wie vorliegend Faustschläge statt Schläge mit der flachen Hand, stelle dies richterliche Beweiswürdigung dar. Für den Beschwerdeführer hätten keine Zweifel darüber bestanden, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen werde. Es betreffe keinen für die rechtliche Qualifikation ausschlaggebenden Punkt. Auch habe er vor den kantonalen Gerichten Stellung dazu nehmen können. Weiter werfe die Anklage dem Beschwerdeführer ausdrücklich vor, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Der subjektive Tatbestand sei genügend klar erkennbar. Auf die inneren Tatsachen werde aufgrund der konkreten äusseren Umstände geschlossen, die sich aus dem einlässlich geschilderten Tatablauf ergeben würden (Urteil S. 8 f. E. 2.2.1 f.).

1.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
sowie Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig
vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen).

1.4. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe eventualvorsätzlich versucht, einen Menschen lebensgefährlich zu verletzen. Er habe am Sonntag, 24.05.2015, ca. 0330 Uhr, den Erotiksalon A.________ an der B.________-Strasse xx in U.________ aufgesucht, um seine dort arbeitende Lebenspartnerin, die Geschädigte C.________, zu sprechen. Nachdem er geläutet habe und ihm die Türe geöffnet worden sei, sei der Beschwerdeführer direkt auf die im Gang stehende Geschädigte losgegangen. Nach einem kurzen Wortwechsel habe der Beschwerdeführer mehrfach mit der flachen Hand gegen den Kopf der Geschädigten geschlagen. Nachdem diese zu Boden gestürzt sei, habe der Beschwerdeführer mehrfach (mind. 3 - 4 Mal) mit den Füssen gegen den Kopf der Geschädigten getreten, worauf diese das Bewusstsein verloren habe. Die Geschädigte habe einen mehrfachen Bruch des Nasenbeins, eine Gehirnerschütterung und eine unter der Kopfschwarte liegende Blutung erlitten. Zudem seien mehrere Hämatome im Gesicht und am rechten Arm diagnostiziert worden. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals V.________ (nachfolgend IRM) vom 24.07.2015 können Fusstritte und Schläge gegen den Kopf Schädelbrüche, Gehirnverletzungen und Blutungen im
Schädelinnern, mithin eine lebensgefährliche Körperverletzung, bewirken (kantonale Akten act. 215 f.).

1.5. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Anklageschrift umreisst das Prozessthema und ermöglicht eine angemessene Verteidigung. Sie umschreibt den äusseren Tathergang und die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung hinreichend deutlich. Zwar erstellt die Vorinstanz, dass er seine Lebenspartnerin zuerst mehrfach mit der Faust und nicht - wie angeklagt - mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat, bis sie zu Boden stürzte (Urteil S. 6 E. 2.1.5). Allerdings handelt es bei dieser Änderung um einen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebenden Punkt (siehe E. 3.4) und der Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Ferner verkennt dieser, dass kein Fall einer Änderung oder Erweiterung nach Art. 333
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage - 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
1    Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2    Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
3    Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
4    Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
StPO vorliegt (vgl. Urteil 6B 688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Sodann wird dem Anklagegrundsatz in Bezug auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat vorsätzlich oder mit Wissen und Willen (Urteil 6B 42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3 mit Hinweisen) oder - wie vorliegend angeklagt - eventualvorsätzlich verübt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz gehe nicht auf seine Vorbringen ein, (1) die Aussagen des Zeugen D.________ seien nicht zu hören, weil diese auf massiv suggestive Fragen beruhen würden, (2) es liege kein Eventualvorsatz vor, wenn der Täter ein Ereignis nicht wolle und auch ablehne, sowie (3) das Gutachten des IRM V.________ sei beweisuntauglich (Beschwerde S. 3 und S. 9 f.).

2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, sie erachte es gestützt auf die Angaben des Zeugen D.________ anlässlich der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2016 als erstellt, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wucht auf den Kopf des Opfers eingetreten habe. Der Zeuge habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe mit dem Fuss heftig und mit Schwung gegen den Kopf des Opfers getreten, wie wenn man einen Fussball wegtreten würde (Urteil S. 6 E. 2.1.5). Der Beschwerdeführer scheint anzunehmen, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jedem einzelnen seiner Vorbringen auseinandersetzen muss. Dies ist jedoch nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen unbelegten und nicht weiter substanziierten Einwand handelt, wie seinem Vorbringen, es müsse festgestellt werden, dass die Aussage des Zeugen, die Tritte seien heftig gewesen, auf einer massiv suggestiven Frage beruhe und sie deshalb aus dem Recht zu weisen sei (Berufungsbegründung vom 20. Februar 2017 S. 9 Ziff. 27, vorinstanzliche Akten act. 051; vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Verwertbarkeit von Antworten trotz suggestiver Fragestellung Urteil 6B 1401/2016 vom 24. August 2017 E.
2.2 mit Hinweisen). Ferner erörtert die Vorinstanz klar und hinreichend ihre wesentlichen Überlegungen bezüglich Eventualvorsatz (Urteil S. 7 f. E. 2.1.6 f.) und zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (Urteil S. 9 E. 2.3). Diesem war es ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
und Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. Der Vorfall vom 24. Mai 2015 sei als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Ein Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung liege nicht vor. Die eher leichten Verletzungen des Opfers würden keinen Eventualvorsatz begründen und es habe gemäss Gutachten ohnehin keine konkrete Lebensgefahr bestanden. Die blosse Möglichkeit des Eintritts einer schweren Verletzung genüge für ein eventualvorsätzliches Handeln nicht. Die Umstände - unter anderem sein alkoholisierter Zustand - würden vielmehr dafür sprechen, dass er eine lebensgefährliche Verletzung gar nicht bedacht oder zumindest darauf vertraut habe, dass sich nur einfache Verletzungen einstellen würden. Er habe seine damalige Freundin nicht schwer verletzen wollen (Beschwerde S. 3 und S. 10 ff.).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, die erlittenen Verletzungen seien nicht mehr als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren. Sie würden aber noch nicht die Intensität einer schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit erreichen, so dass sie als einfache Körperverletzung zu qualifizieren seien. Aus den nachfolgenden Gründen sei indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Tatausführung in Kauf genommen habe, das Opfer schwer zu verletzen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schläge und Tritte in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrolle und den Kopf mit den Händen zu schützen versuche - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen könnten. Die Gefährlichkeit und Unvorhersehbarkeit der Vielzahl eintretender Verletzungen seien vom Beschwerdeführer als bekannt bestätigt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er nicht hätte wissen können, was allgemein bekannt sei. Insbesondere berühre der Alkoholkonsum bzw. eine möglicherweise damit einhergehende Verminderung der Schuldfähigkeit als solche die Frage des Vorsatzes entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht (Urteil S. 5 f. E. 2.1.3 f.).
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe nach einem kurzen Wortwechsel das Opfer völlig unverhofft, so dass es sich weder mit den Händen schützen noch den Kopf habe abwenden können, zuerst mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, bis es zu Boden gestürzt sei. In der Folge habe er mehrfach heftig mit den Füssen gegen dessen Kopf getreten. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Opfers und der Zeugin E.________ ergebe sich, dass er nicht bloss mit der flachen Hand, sondern mit der Faust geschlagen habe. Alle Anwesenden hätten Faustschläge des Beschwerdeführers gesehen, soweit sie sich hätten äussern können. Der Beschwerdeführer sei vom Zeugen D.________ als sehr aggressiv bzw. ausser Kontrolle beschrieben worden, so dass er sich nicht mehr habe beherrschen können. Erstellt sei sodann, dass er mit grosser Wucht auf den Kopf des Opfers eingetreten habe. So habe der Zeuge ausgesagt, der Beschwerdeführer habe mit dem Fuss heftig und mit Schwung gegen den Kopf des Opfers getreten, wie wenn man einen Fussball wegtreten würde (Urteil S. 6 f. E. 2.1.5).
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die durch die Handlungsweise des Beschwerdeführers verübte Sorgfaltspflichtverletzung wiege schwer. Beim mehrfachen Schlagen mit der Faust gegen den Kopf gefolgt vom mehrfachen Treten des zu Boden gestürzten und wehrlosen Opfers gegen den Kopf sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers, als hoch einzustufen. Der Beschwerdeführer habe es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung verwirklichen würde. Mithin habe er nicht darauf vertrauen können, dass seine mit erheblicher Wucht vorgenommenen Faustschläge und Tritte nur zu leichten Verletzungen führen würden. Sein Verhalten sei auch nicht bloss leichtsinnig. Vielmehr sei erstellt, dass die Aggressivität und die Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers eine Dosierung und Kalkulation der von ihm ausgehenden Gefahr nicht zuliessen. Er habe nicht ernsthaft auf das Ausbleiben einer lebensbedrohlichen Verletzung vertrauen können. Es liege sodann ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise, dass, wenn der Beschwerdeführer nicht den Kopf, sondern den Torso des Opfers habe treffen wollen, alle Schläge gegen das stehende Opfer
und alle Fusstritte gegen das am Boden liegende Opfer ausschliesslich gegen den Kopf des Opfers erfolgt seien. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich auch sonst nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seiner Schläge dosiert hätte (Urteil S. 7 f. E. 2.1.6).

3.3. Gemäss Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gerügt werden können (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192 mit Hinweisen).

3.4. Soweit die Beanstandungen des Beschwerdeführers die Erwägungen der ersten Instanz betreffen (z.B. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 35 und Ziff. 38 f.), sind sie nicht zu hören. Anfechtungsgegenstand ist einzig das Urteil der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er behauptet, die Aussage des Zeugen, die Tritte seien heftig gewesen, beruhe auf einer massiv suggestiven Frage (Beschwerde S. 12 Ziff. 41), oder wenn er ausführt, es sei nicht bekannt, was der Zeuge mit heftig überhaupt gemeint habe (Beschwerde S. 12 Ziff. 42), obwohl dieser sehr anschaulich erklärte, der Beschwerdeführer habe mit dem Fuss heftig und mit Schwung getreten, wie wenn man einen Fussball wegtreten würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seines alkoholisierten Zustandes gar nicht in der Lage gewesen, gezielt gegen den Kopf seines Opfers zu schlagen (Beschwerde S. 15 Ziff. 52), setzt er sich nicht substanziiert mit der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach keine Anhaltspunkte bestünden, dass er den Kopf nicht gezielt ausgesucht hätte. Es liege ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise, dass, wenn er nicht den Kopf des Opfers habe treffen wollen, alle seine Schläge
gegen das stehende Opfer und alle Fusstritte gegen das am Boden liegende Opfer ausschliesslich gegen den Kopf erfolgt seien.
Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, das Risiko des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers ist bei mehrfachen Faustschlägen gegen dessen Kopf gefolgt von mehrfachen, wuchtigen Fusstritten des zu Boden gestürzten und wehrlosen Opfers, als hoch einzustufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. Urteil 6B 1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit etlichen Hinweisen). Da dem Beschwerdeführer nicht eine vollendete, sondern eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen wird, ist es für die rechtliche Würdigung ohne Belang, dass das Opfer "bloss leichte" und keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten hat. Ebenso an der Sache vorbei geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine damalige Freundin nicht schwer verletzen wollen und habe dazu auch kein Motiv gehabt (Beschwerde S. 14 Ziff. 48 und S.
15 f. Ziff. 53). Ihm wird kein direkter Vorsatz zur Last gelegt, sondern Eventualvorsatz. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe nicht darauf vertrauen können, dass seine wuchtigen und schwungvollen Tritte gegen den Kopf nur zu einfachen Verletzungen führen würden und dass er wegen seiner Aggressivität sowie Unbeherrschtheit die von ihm ausgehende Gefahr weder habe dosieren noch kalkulieren können. Nach dem Gesagten musste sich dem Beschwerdeführer bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann.

3.5. Der Beschwerdeführer rügt, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt. Aufgrund der Akten und seiner Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass er stark betrunken gewesen sei und sich in einem enthemmten Zustand befunden habe. Ob er in diesem Zustand schuldfähig gewesen sei, müsse ernsthaft bezweifelt werden. Weil das in Auftrag gegebene Gutachten betreffend Blutalkoholkonzentration auf verschiedene Annahmen basiere, die nicht erwiesen seien, bestünden an seiner Zuverlässigkeit erhebliche Zweifel (Beschwerde S. 16 ff. Ziff. 57 ff.).
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz stellt fest, die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers habe gemäss Gutachten des IRM zwischen 0.54 und 2.66 o/oo betragen. Sie weist zutreffend darauf hin, nach der Rechtsprechung komme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht. Allerdings komme der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie biete lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Die Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 o/oo könne im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (Urteil S. 9 E. 2.3 und S. 11 E. 3.2; vgl. BGE 122 IV 49 E. 1.b). Die Vorinstanz hält weiter fest, die Alkoholisierung des Beschwerdeführers habe ihn augenscheinlich nicht gross beeinträchtigt. Gemäss Aussage von D.________ seien sie wegen dem Beschwerdeführer nach U.________ gefahren, wo Letzterer in bis zu zwei Orte gegangen sei, bis er das richtige Etablissement gefunden habe. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben noch nie zuvor in diesem gewesen. Er habe nach der Tat gemäss Aussage von D.________ bis ca. 6.00 Uhr durchgemacht, weiteren
Alkohol getrunken und mit zwei Frauen geschlafen, bis er dann schlussendlich nach Hause gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei sich nach eigener Angabe überdies regelmässigen und umfangreichen Alkoholkonsum gewohnt gewesen. Sein Verhalten sei vor, während und auch nach der Tat zielstrebig gewesen und zeige Realitätsbezug auf. Nichts deute auf Bewusstseinsstörungen hin. Sein Handeln verdeutliche, dass er fähig gewesen sei, sich an Situationen anzupassen. In den vielseitigen Tätigkeiten lasse sich keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers feststellen (Urteil S. 11 f. E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Was dieser dagegen vorbringt, vermag keine falsche Einschätzung seines Zustands im Zeitpunkt der Tat oder daraus gezogene unhaltbare Schlüsse aufzuzeigen. Entgegen seiner Behauptung belegt der Umstand, dass er und der Zeuge zunächst zweimal bei einem falschen Club angehalten haben, nicht, dass er nicht mehr völlig schuldfähig war, da er gemäss eigenen Angaben vor der Tat noch nie am Arbeitsort seiner damaligen Lebenspartnerin gewesen war.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Reduktion der Gerichtskosten kommt vorliegend nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Trotz entsprechender Aufforderung belegt der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit nicht (vgl. act. 9 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_760/2017
Datum : 23. März 2018
Publiziert : 12. April 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür, Anklageprinzip etc.


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
122 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StPO: 9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
325 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
333 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage - 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
1    Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2    Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
3    Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
4    Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
350
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
BGE Register
103-IA-6 • 122-IV-49 • 131-IV-1 • 133-IV-1 • 133-IV-222 • 133-IV-9 • 134-IV-189 • 134-IV-26 • 135-IV-12 • 135-IV-152 • 137-IV-1 • 137-IV-113 • 139-IV-179 • 140-IV-150 • 141-III-28 • 141-IV-132 • 141-IV-369 • 143-IV-241 • 143-IV-63
Weitere Urteile ab 2000
6B_1180/2015 • 6B_1401/2016 • 6B_42/2017 • 6B_688/2017 • 6B_760/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aarau • aargau • anfechtungsgegenstand • angabe • anklage • anklagegrundsatz • anklageschrift • anspruch auf rechtliches gehör • augenschein • ausmass der baute • ausserhalb • begründung der eingabe • begründung des entscheids • berechnung • beschuldigter • beschwerde in strafsachen • betroffene person • blutalkoholkonzentration • bundesgericht • dosierung • einfache körperverletzung • entscheid • ermässigung • erste instanz • eventualvorsatz • frage • freiheitsstrafe • fussball • gefahr • gerichtskosten • gerichtsverhandlung • in dubio pro reo • kenntnis • körperliche integrität • lausanne • lebensgefahr • leiter • maler • minderheit • monat • opfer • prozessvertretung • rechtsanwalt • rechtsmedizin • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schwere körperverletzung • sonntag • stelle • strafgericht • tatfrage • treffen • uhr • umfang • unentgeltliche rechtspflege • verfahrensbeteiligter • verhalten • vermutung • verteidigungsrechte • verurteilter • verwirkung • voraussehbarkeit • vorinstanz • vorsatz • weiler • wille • wissen • zeuge • zufall • zweifel