Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-8265/2010

Urteil vom 23. Oktober 2012

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richterin Vera Marantelli,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

A._______,

vertreten durch lic. iur. Markus Scheuber,
Parteien
Bahnhofplatz 5, 6061 Sarnen 1,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer,

c/o Bundesamt für Landestopografie SWISSTOPO,

Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern,

Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössisches Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer.

Sachverhalt:

A.

A.a Im August 2010 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) das Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer in den Themenkreisen A (Amtliche Vermessung), C (Landmanagement) und D (Unternehmensführung) ab. Bereits im Jahr 2009 hatte er an dieser Prüfung teilgenommen, sie in den genannten Themenkreisen jedoch nicht bestanden.

A.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 teilte ihm die Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er das Staatsexamen insgesamt nicht bestanden habe. Zur Begründung führte sie aus, dass er die Prüfung im Themenkreis A bestanden, in den Themenkreisen C und D jedoch nicht bestanden habe.

Im Themenkreis C habe er in der Hauptaufgabe, welche aus einem Bericht und einer mündlichen Präsentation bestand, die Teilnote 3,87 erzielt, in der schriftlichen Kurzprüfung die Teilnote 3,5 und in der mündlichen Prüfung, welche drei Themenblöcke umfasste, die Teilnote 3,67. Die drei Teilnoten ergäben gewichtet eine Gesamtnote von 3,72, welche auf die Gesamtnote 3,5 abgerundet worden sei.

Themenkreis C: Landmanagement

Hauptaufgabe Kurzprüfung schriftl. Mündliche Prüfung

Bericht Präsentation Teil-note Aufg.1 Aufg.2 Aufg.3 Teilnote Ges.note
0,25
0,6667 0,3333 0,5 0,333 0,333 0,333 0,25 1,00

3,72
3,80 4,00 3,87 3,50 3,50 4,00 3,50 3,67
abger.3,5

Im Themenkreis C seien die Hauptaufgabe mit 50% und die mündliche Prüfung und die schriftliche Kurzprüfung mit je 25% gewichtet worden.

Im Themenkreis D habe der Beschwerdeführer in der schriftlichen Prüfung die Teilnote 3,4 und in der mündlichen Prüfung die genügende Teilnote 4,0 erreicht. Gewichtet habe dies die Gesamtnote 3,7 ergeben, welche auf die Gesamtnote 3,5 abgerundet worden sei.

Themenkreis D: Unternehmensführung

schriftl. mündl. Note
1 2 3 4 5
0,5 0,5 1,00

annull.
17 Pkte. 50 Pkte. 13 Pkte. 8 Pkte.
(9 Pkte).

3,7
annull. (3,25) 3,25 4,0 2,5 4,0 3,4 4,0
abger. 3,5

Im Themenkreis D seien die mündliche und die schriftliche Prüfung mit je 50% gewichtet worden.

B.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 26. November 2010 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Prüfung sei in den Themenkreisen C und D als bestanden zu bewerten. Eventualiter sei er noch einmal kostenlos zur Prüfung in diesen Themenkreisen zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt er Einsicht in "sämtliche internen Reglemente und Beschlüsse zum Thema Durchführung des Staatsexamens", insbesondere in das "Merkblatt 2: Durchführung des Staatsexamens: Kommissionsbeschlüsse" des Geschäftsreglements der Vorinstanz.

Zur Begründung macht er eine Verletzung von Ausstandsbestimmungen geltend. Zwei der Examinatoren hätten ihn bereits im Jahr 2009 bei seiner erfolglosen ersten Teilnahme am Staatsexamen geprüft. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Examinatoren - wenn auch unbewusst - bereits im Vorfeld ein Bild von ihm gemacht hätten, welches möglicherweise geeignet gewesen sei, die Bewertung seiner Leistung negativ zu beeinflussen. Hierfür spreche auch, dass die Examinatoren in der Entscheidbegründung zur Prüfung im Jahr 2009 (Themenkreis C) ausgeführt hätten, er habe wenig Erfahrung im Bereich des Landmanagements. In der Begründung dieses Themenkreises bei der Bewertung des Staatsexamens 2010 hätten die Experten festgestellt, seine Studie sei zu "schulhaft" und "zeige wenig Professionalität". Die Vorbefassung der Experten sowie die abschätzigen und nicht sachlich begründeten Beurteilungen seien Umstände, die geeignet seien, den Anschein der Befangenheit der betreffenden Prüfungsexperten zu begründen. Des Weiteren sei einer der Prüfungsexperten Verwaltungsratsmitglied von Konkurrenten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sei in der ganzen Schweiz tätig, so dass dieser öfter in der Region Basel sei und dort Vermessungsarbeiten ausführe. Da die besagten Firmen teilweise ähnliche Geschäftsfelder bearbeiteten, komme es immer wieder zu Konkurrenzverhalten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies einen negativen Einfluss auf die Bewertung der Prüfung gehabt haben könne. Den Prüfungsanwärtern sei im Vorfeld nicht bekannt gegeben worden, wer die Prüfungen abnehmen werde. Dies habe der Beschwerdeführer erst am Morgen des Prüfungsbeginns feststellen können. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, die Ausstandsgründe während der Prüfung geltend zu machen. Dass die Experten P._______ und K._______ nicht in den Ausstand getreten seien, stelle eine Verletzung von Bundesrecht dar.

Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, anlässlich einer Akteneinsichtnahme sei ihm auf mehrfache Nachfrage hin mitgeteilt worden, dass es kein Prüfungsreglement im eigentlichen Sinn gebe, die Vorinstanz aber verschiedentlich gewisse Verfahrensregeln beschlossen habe. Was genau beschlossen worden sei, sei ihm aber nicht mitgeteilt worden. Die Bestimmungen seien ihm weder ausgehändigt worden, noch habe er die Möglichkeit gehabt, in diese Einsicht zu nehmen. Einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass ein Merkblatt existiere, das Prüfungsverfahrensregeln enthalte. Da ihm der Inhalt dieses Merkblatts nicht vollständig bekannt sei, könne er nicht beurteilen, ob die Prüfungen reglementskonform durchgeführt worden seien. Deshalb seien sämtliche Reglemente und Beschlüsse mit Bezug zur nicht bestandenen Prüfung zum Verfahren beizuziehen und ihm zur Einsicht zuzustellen. Seiner Kenntnis nach ergebe sich aus dem Merkblatt, dass bei der mündlichen Prüfung von Repetenten immer drei Experten anwesend sein müssten. Dies sei bei seiner mündlichen Prüfung im Themenkreis C nicht der Fall gewesen. Die Anforderungen in der mündlichen Prüfung des Themenkreises C seien so hoch gewesen, dass fast alle Kandidaten diese nicht hätten erfüllen können. Bei der mündlichen Prüfung des Themenkreises D seien bestimmte Themen, die zum Prüfungsstoff gehörten, nicht abgefragt worden, weshalb die Chancengleichheit der Kandidaten nicht gewährleistet gewesen sei. Ferner seien ihm vor Prüfungsbeginn die Gewichtung der einzelnen Prüfungen nicht bekannt gegeben worden. In dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde dies als unzulässig beurteilt. Auch stelle dies einen Verstoss gegen eine von der Vorinstanz im entsprechenden Merkblatt des Geschäftsreglements beschlossene Prüfungsverfahrensregel und damit ebenfalls eine Verletzung von Bundesrecht dar.

In Bezug auf die schriftlichen Arbeiten in den Themenkreisen C und D rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die Bewertung seiner Prüfungsleistung und das Vorgehen der Vorinstanz bei der Korrektur seiner Arbeiten. Auch erachtet er die Begründung der Vorinstanz als nicht ausreichend.

C.
Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Ausstandsregeln führt sie an, es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer in beiden Jahren in der mündlichen Prüfung von denselben Experten befragt worden sei. Da die Prüfungen in vier Themenkreisen und den drei Landessprachen durch fachlich genügend qualifizierte Experten abgenommen werden müssten, sei es nicht möglich, für Prüfungswiederholungen neue Expertenteams zusammenzustellen. Aus diesem Umstand könne aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich der betreffende Prüfungsexperte im Vorfeld der Prüfung ein Bild des Beschwerdeführers gemacht habe, das geeignet sei, die Bewertung seiner Leistung negativ zu beeinflussen. Auch aus der Begründung des Entscheids über die Prüfungen der Jahre 2009 und 2010, wonach der Beschwerdeführer wenig Erfahrung im Themenkreis Landmanagement habe bzw. die Studie zu "schulhaft" sei und zu wenig Professionalität zeige, könne keine Voreingenommenheit der Examinatoren abgeleitet werden. Diese Beurteilung sei nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf seine Arbeit gerichtet. Der Umstand, dass einer der Prüfungsexperten Verwaltungsratsmitglied von Konkurrenten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sei, die des Öfteren Vermessungsarbeiten in der Region Basel ausführe, begründe ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Die Annahme, dass diese Situation bei der Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers einen negativen Einfluss gehabt haben könne, sei eine blosse Spekulation des Beschwerdeführers.

Im Weiteren bestreitet die Vorinstanz den Vorwurf, sie habe es unterlassen, den Beschwerdeführer vor der Prüfung im Themenkreis C über die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zu informieren. Der Prüfungsleiter habe zu Beginn seiner Erläuterungen zur Prüfung eine Folie aufgelegt, auf der die Gewichtung aufgeführt gewesen sei.

Hinsichtlich der Aufgabe 1 im Themenkreis D "Unternehmensführung" lasse sich der Umstand, dass dem Beschwerdeführer für eine korrekte Lösung innerhalb einer Teilaufgabe keine Punkte vergeben worden seien, dadurch erklären, dass diese Teilaufgabe für die Benotung überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, weil den Kandidaten ein für die Aufgabe relevantes Formular nicht ausgeteilt worden sei. Die Entscheidung, diese Teilaufgabe nicht zu werten, sei von den Experten des Themenkreises D erst nach der Korrektur der Arbeiten, jedoch vor der Notenkonferenz getroffen worden. Sodann seien auch die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Beurteilungen der schriftlichen Arbeiten im Themenkreis D als unbegründet einzustufen.

D.
Mit Replik vom 24. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde. Aufgrund der Erklärung der Vorinstanz, dass sie die Beschwerdefrist bis zum 27. November 2010 verlängere, habe er darauf vertrauen können, dass er mit der Einhaltung dieser Frist alles Notwendige getan habe, um die Verfügung vom 11. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Er habe bis zum 6. November 2010 keine Möglichkeit gehabt, in die Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen, und auch am 18. November 2010 sei er noch nicht im Besitz aller notwendigen Unterlagen und Informationen gewesen. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Leiter des Themenkreises C zu Beginn seiner Erläuterungen zur Prüfung eine Folie aufgelegt habe, auf welcher die Gewichtung der mündlichen und schriftlichen Prüfung aufgeführt gewesen sei. Weiter beantragt der Beschwerdeführer bestimmte Aktenstücke aus dem Recht zu weisen, da die Vorinstanz in ihren Rechtsschriften auf diese nicht Bezug nehme. Im Übrigen hält er vollumfänglich an seinen Vorbringen fest.

E.
Mit Duplik vom 29. April 2011 bestätigt die Vorinstanz, dass die mündliche Prüfung des Beschwerdeführers im Themenkreis C von zwei Experten abgenommen worden sei und keine dritte Person dabei anwesend gewesen sei. Im Übrigen hält sie an ihrem Vorbringen vollumfänglich fest.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf darzulegen, wie die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers bezüglich der Aufgabe 1 im Themenkreis D zu bewerten gewesen wäre, wenn diese Aufgabe nicht von der Bewertung ausgeschlossen worden wäre, und wie sich die Note für diese Aufgabe auf die Gesamtnote des Themenkreises D ausgewirkt hätte.

G.
Im Schreiben vom 1. Februar 2012 führte die Vorinstanz aus, die Aufgabe 1 des schriftlichen Prüfungsteils des Themenkreises D wäre mit 13 Punkten bzw. der Note 4,25 zu bewerten gewesen, wenn diese Aufgabe bei der Bewertung berücksichtigt worden wäre. Daraus hätte sich für den schriftlichen Prüfungsteil des Themenkreises D die Note 3,6 und für den Themenkreis D die aufgerundete Gesamtnote 4,0 ergeben (Note aus schriftlicher und mündlicher Prüfung gemittelt: 3,6 + 4 : 2 = 3,8).

H.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Verwaltungsratspräsidenten seiner Arbeitgeberin zur Bewertung seiner Prüfungsleistung in der schriftlichen Hauptaufgabe im Themenkreis C ein und beantragt die Erstellung eines Gerichtsgutachtens zur Bewertung dieser Aufgabe.

I.
Mit Stellungnahme vom 3. April 2012 hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die abschliessende Beurteilung der schriftlichen Hauptaufgabe des Beschwerdeführers im Themenkreis C sei im Rahmen einer vergleichenden Beurteilung und Bewertung sämtlicher abgegebenen Arbeiten von allen Experten gemeinsam im Gespräch vorgenommen worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme seines Arbeitgebers sei weder als unvoreingenommen anzusehen noch enthalte sie Argumente, die eine Neu- und Besserbeurteilung seiner Prüfungsleistung rechtfertigen würden. Die Vorinstanz halte daher an der Gesamtbeurteilung "nicht genügend" fest.

J.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

K.
Die Vorinstanz nahm innert der ihr angesetzten Frist keine Stellung dazu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

1.2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3. Es stellt sich indessen die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.

1.3.1. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 eröffnet wurde. Mit der Einreichung der Beschwerde am 26. November 2010 ist diese Frist somit nicht eingehalten.

1.3.2. Unbestritten ist ferner, dass die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 erklärte: "Bezug nehmend auf unser heutiges Telefongespräch teile ich ihnen mit, dass sich die Beschwerdefrist für Sie um 10 Tage verlängert. [...] Somit läuft die Frist bis 27.11.2010." Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass der Präsident der Vorinstanz vom 21. bis 31. Oktober 2010 abwesend gewesen sei, weshalb in diesem Zeitraum keine Einsicht in die Prüfungsunterlagen habe gewährt werden können.

1.3.3. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG). Es stellt sich indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Schutz seines Vertrauens in die diesbezügliche falsche Information durch die Vorinstanz hat.

1.3.4. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 90 ff.).

Dieser Grundsatz gilt auch in Bezug auf konkrete Auskünfte, die eine Behörde gegenüber einem Verfügungsadressaten in Bezug auf die gegen ihre Verfügung möglichen Rechtsmittel erteilt hat, typischerweise in der Rechtsmittelbelehrung, welche Bestandteil der Verfügung selbst ist (vgl. Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Den Schutz ihres Vertrauens in diesbezügliche unrichtige Auskünfte kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit einer derartigen Auskunft erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich darauf nicht berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2).

1.3.5. Im vorliegenden Fall war zwar die ursprüngliche Rechtsmittelbelehrung korrekt. Unrichtig war jedoch die Auskunft der Vorinstanz im Schreiben vom 19. Oktober 2010, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sich die Beschwerdefrist wegen der verspäteten Akteneinsicht für ihn um 10 Tage verlängere. Da diese Auskunft noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist und von der zuständigen Behörde erteilt wurde, sind die Grundsätze, wie sie für den Vertrauensschutz in unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gelten, auch auf diese Situation anwendbar.

1.3.6. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer sich auf diese unrichtige Auskunft verlassen durfte oder nicht, ist wesentlich darauf abzustellen, ob er im massgeblichen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war und sich daher die Rechtskenntnisse seines Anwalts anrechnen lassen muss oder nicht.

Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter bereits zu einem Zeitpunkt konsultiert hätte, in dem er die Beschwerdefrist noch hätte einhalten können. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Anwaltsvollmacht datiert jedenfalls vom 23. November 2010. Der Beschwerdeführer ist daher in Bezug auf die Frage, ob er im relevanten Zeitpunkt die Mangelhaftigkeit der Auskunft der Vorinstanz hätte erkennen können, als rechtsunkundig und nicht durch einen Anwalt vertreten zu betrachten.

Vom Beschwerdeführer als juristischem Laien kann nicht erwartet werden, dass er die Unterscheidung zwischen behördlichen und gesetzlichen Fristen kennt und die Beschwerdefrist zutreffend als gesetzliche Frist einordnet. Insofern durfte er auf die Erklärung der Vorinstanz vertrauen, wonach die Beschwerdefrist bis zum 27. November 2010 verlängert worden sei. In diesem Vertrauen ist er zu schützen, mit der Folge, dass seine am 26. November 2010 eingereichte Beschwerde als fristwahrend zu behandeln ist.

1.4. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und es liegt eine rechtsgültige Vollmacht des Rechtsvertreters vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

1.5. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (nachfolgend: Staatsexamen) erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist (Art. 41 Abs. 1
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer - 1 Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
1    Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
2    Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:
a  führt das Staatsexamen durch;
b  führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
c  übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a  die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
b  die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
c  die Registerführung und die Patenterteilung;
d  die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
e  die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
f  die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
g  die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
h  die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.
des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5.Oktober 2007 [Geoinformationsgesetz, GeoIG, SR 510.62]). Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes führt das Staatsexamen durch (Art. 42 Abs. 2
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 42 Förderung der Forschung - Bund und Kantone fördern die Forschung im Bereich der Geoinformation.

GeoIG). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. b
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 29 Aufgabe - 1 Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
1    Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
2    Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a  das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen;
b  das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen;
c  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
d  das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke;
e  das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch.
3    Der Bundesrat regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere:
a  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
b  die Mindestanforderungen an die kantonale Organisation;
c  die Oberleitung und Oberaufsicht des Bundes;
d  die sachliche Abgrenzung zu den übrigen Geobasisdaten.
und c sowie Art. 41 Abs. 3
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer - 1 Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
1    Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
2    Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:
a  führt das Staatsexamen durch;
b  führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
c  übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a  die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
b  die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
c  die Registerführung und die Patenterteilung;
d  die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
e  die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
f  die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
g  die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
h  die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.

GeoIG enthält die Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vom 21. Mai 2008 (Geometerverordnung, GeomV, SR 211.432.261) Vorschriften über die Zulassung und die Durchführung des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Art. 2 ff
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 2 Grundsatz - Zum Staatsexamen für den Erwerb des Patents als Ingenieur-Geometerin oder -Geometer wird zugelassen, wer:
a  einen anerkannten Hochschulabschluss besitzt;
b  eine genügende theoretische Vorbildung nachweist; und
c  über eine mindestens zweijährige, stufengerechte Berufspraxis in den Themenkreisen des Staatsexamens verfügt.
. und 9 ff. GeomV). Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in den Themenkreisen amtliche Vermessung, Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung (Art. 9 Abs. 1
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 9 Prüfungsinhalt - 1 Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
1    Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
a  amtliche Vermessung: insbesondere Organisation und Verfahren der amtlichen Vermessung; Grundbuch-, Vermessungs- und Geoinformationsrecht;
b  Geomatik: insbesondere geodätische Grundlagen; Mess- und Auswertemethoden; Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten; Datenmodellierung; Datenanalyse; Visualisierung;
c  Landmanagement: insbesondere Raumordnung und Raumentwicklung; Landumlegung und Bodenordnung; Immobilien- und Bodenbewertung; Sachen- und Bodenrecht; Bau-, Planungs- und Umweltrecht;
d  Unternehmensführung: insbesondere Betriebswirtschaft; Projektmanagement; öffentliches Beschaffungswesen; Ausbildungswesen; Berufsverbände, einschliesslich der Standesregeln; öffentliches und privates Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht.
2    Die Geometerkommission legt den Prüfungsstoff im Einzelnen fest.
GeomV). Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 13 Abs. 1
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 13 Ergebnis - 1 Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
1    Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
2    Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist.
3    Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid.
4    Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.
GeomV). Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist (Art. 13 Abs. 2
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 13 Ergebnis - 1 Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
1    Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
2    Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist.
3    Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid.
4    Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.
GeomV). Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid (Art. 13 Abs. 3
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 13 Ergebnis - 1 Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
1    Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
2    Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist.
3    Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid.
4    Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.
GeomV). Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden, wobei nur Themenkreise wiederholt geprüft werden, die nicht bestanden wurden (Art. 15
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 15 Wiederholung - 1 Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden.
1    Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden.
2    Wiederholt werden nur die Themenkreise des Staatsexamens, die nicht bestanden wurden.
GeomV).

3.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen selbst bei Vorliegen eigener Fachkenntnisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Dies erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 555 ff.).

Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition - d.h. ohne Zurückhaltung, umfassend und mit uneingeschränkter Prüfungsdichte - zu prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2007/6 E. 3).

4.
Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Prüfungsablauf des Themenkreises C geltend. Konkret rügt er die Verletzung von Ausstandsbestimmungen durch die Examinatoren der mündlichen Prüfung, die Abwesenheit eines dritten Examinators bei dieser Prüfung sowie, dass die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sei.

4.1. Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1). Bei Bestimmungen über die Zusammensetzung eines Prüfungsgremiums handelt es sich indessen um wichtige Verfahrensregeln, die im Hinblick auf die prozedurale Rechtssicherheit streng zu befolgen sind und deren Verletzung einen besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler begründet. Im Zusammenhang mit der Rüge derartiger Mängel muss eine kausale Auswirkung auf das Prüfungsergebnis daher nicht konkret dargetan werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4).

4.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner Vorgängerorganisation, der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, sind behauptete Mängel im Prüfungsablauf, soweit möglich, sofort, d.h. unmittelbar nach Kenntnisnahme geltend zu machen. Ansonsten ist der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7, mit Hinweisen). Es kann rechtsmissbräuchlich sein und gegen den allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich vorgebracht wird, nachdem die betreffende Person von ihm Kenntnis erlangt hat.

4.3. Gestützt auf die Kompetenz zur Durchführung des Staatsexamens (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 42 Förderung der Forschung - Bund und Kantone fördern die Forschung im Bereich der Geoinformation.
GeoIG und Art. 10
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 10 Durchführung - 1 Die Geometerkommission führt das Staatsexamen durch.
1    Die Geometerkommission führt das Staatsexamen durch.
2    Sie kann Expertinnen und Experten beiziehen.
3    Das Staatsexamen wird einmal jährlich durchgeführt. Der Zeitpunkt der Durchführung und der Anmeldetermin werden im Bundesblatt und in geeigneten Fachorganen veröffentlicht.
GeomV) hat die Vorinstanz zwar kein formelles Prüfungsreglement, wohl aber das "Merkblatt 2: Durchführung des Staatsexamens: Kommissionsbeschlüsse" (nachfolgend: Merkblatt 2) erlassen und in den Anhang ihres Geschäftsreglements vom 1. September 2010 aufgenommen. Dieses Merkblatt ist kein allgemeinverbindlicher Erlass, sondern lediglich eine interne Verwaltungsverordnung ohne direkte Aussenwirkung.

Verwaltungsverordnungen sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs insbesondere im Ermessensbereich sicherstellen (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3, mit Hinweisen). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 102
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 102 Organisation - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt.
1    Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt.
2    Die ESTV198 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.
3    Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht.
4    ...199
DBG); nicht verbindlich sind sie dagegen für die Justizbehörden. Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Entsprechend ist festzuhalten, dass Verwaltungsverordnungen - wie namentlich auch das im vorliegenden Fall erlassene Merkblatt - nicht als verbindliche Rechtssätze und damit nicht als Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG gelten. Hält sich eine Verwaltungsbehörde hingegen im Einzelfall zu Ungunsten eines Beschwerdeführers nicht an eine derartige Verwaltungsverordnung, so liegt darin in der Regel ein Verstoss gegen eine konstante Praxis und damit ein Verstoss gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (vgl. dazu anstatt vieler: Beusch, a.a.O., Rz. 15 ff. zu Art. 102
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 102 Organisation - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt.
1    Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt.
2    Die ESTV198 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.
3    Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht.
4    ...199
DBG; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 507 ff.).

Auch wenn das Merkblatt 2 kein eigentliches Prüfungsreglement darstellt, kann ein Verstoss der Vorinstanz gegen Bestimmungen dieses Merkblatts daher einen Verfahrensfehler darstellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6871/2009 vom 16. Juli 2010).

4.4. Gemäss den Bestimmungen des Merkblatts haben an den mündlichen Prüfungen mindestens zwei Examinatoren oder Examinatorinnen anwesend zu sein (Abschnitt 5 S. 1 des Merkblatts). Abschnitt 4 des Merkblatts lautet:

"Bei mündlichen Prüfungen von Repetent/innen ist ein zusätzlicher Experte resp. eine zusätzliche Expertin im Hintergrund als Zuhörer/in anwesend. Dies ist eine zusätzliche Gewährleistung einer unabhängigen, fairen Prüfungsführung. Der resp. die Kandidat/in ist zu Beginn der mündlichen Prüfung zu informieren. [...]"

4.5. Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten, dass bei der mündlichen Prüfung im Themenkreis Landmanagement kein dritter Experte als Zuhörer anwesend war, obwohl der Beschwerdeführer diese Prüfung als Repetent ablegte.

4.6. Somit liegt ein Verstoss gegen diese Bestimmung des Merkblatts 2 und damit ein Fehler im Prüfungsablauf vor. Dass der dritte Prüfungsexperte lediglich die Funktion eines Zuhörers gehabt hätte, vermag daran nichts zu ändern. Bei der Festlegung der Prüfungsbedingungen ist die Chancengleichheit aller Kandidaten zu gewährleisten. Die Anwesenheit eines dritten Experten bezweckt, eine faire und unabhängige Prüfungsführung in besonderem Mass sicherzustellen, wie auch das Merkblatt selbst ausdrücklich feststellt. Die Chancengleichheit aller Repetenten wäre nicht gegeben, wenn in einigen Prüfungsverfahren solche besonderen Vorkehrungen getroffen würden, in anderen Verfahren jedoch nicht. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung stellt daher einen Verstoss gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und somit einen relevanten Verfahrensfehler dar (vgl. insofern auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4).

4.7. Der Beschwerdeführer hat von den Bestimmungen des Merkblattes 2 erst Kenntnis erlangt, nachdem ihm die Beilagen zur Vernehmlassung am 31. Januar 2011 zugesandt wurden. Seine Rüge, das Prüfungsgremium sei in reglementswidriger Weise unterbesetzt gewesen, erscheint daher nicht als verspätet, obwohl er sie erstmals in seiner Replik erhoben hat.

4.8. Verfahrensfehler im Prüfungsablauf können nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Der Grund hierfür besteht darin, dass für die Erteilung eines Diploms in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat Voraussetzung ist. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1).

4.9. Sofern ein Beschwerdeführer die kostenlose Wiederholung eines Prüfungsteils begehrt, spielt es rechtlich keine Rolle, ob sich von seinen Rügen, welche Verfahrensfehler im Prüfungsablauf betreffen, nur eine oder mehrere als begründet erweisen. Auf die weiteren Rügen, welche den Ablauf der mündlichen Prüfung des Themenkreises C betreffen, muss daher nicht weiter eingegangen werden.

5.
In Bezug auf den gesamten Themenkreis C rügt der Beschwerdeführer weiter, ihm sei die Gewichtung der Einzelprüfungen in diesem Themenkreis zu spät bekanntgegeben worden. Die Vorinstanz bestreitet dies und legt mittels einer Folie dar, dass sie die Prüfungskandidaten über diese Gewichtung informiert habe.

Das Merkblatt sieht vor, dass die Gewichtung der Einzelprüfungen zu Beginn jeder Prüfung eines Themenkreises resp. eines Tages bekanntzugeben ist (Merkblatt 2, 1. Abschnitt). Ob dies im vorliegenden Fall erfolgte oder nicht, ist umstritten und aktenmässig nicht belegt, doch hat die Vorinstanz die Einvernahme von Zeugen angeboten. Darauf kann im vorliegenden Fall indessen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1). Inwiefern dies der Fall hätte sein können, wenn die Prüfungskommission im vorliegenden Fall die Information über die Gewichtung der Einzelprüfungen unterlassen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Information im vorliegenden Fall erfolgte oder nicht, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

6.
In verfahrensmässiger Hinsicht rügt der Beschwerdeführer weiter, er sei im Themenkreis C durch zwei Examinatoren geprüft worden, die ihn bereits im Jahr 2009 anlässlich seiner erfolglosen ersten Teilnahme am Staatsexamen geprüft hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Examinatoren - wenn auch unbewusst - bereits im Vorfeld ein Bild von ihm gemacht hätten, welches möglicherweise geeignet gewesen sei, die Bewertung seiner Leistung negativ zu beeinflussen. Hierfür spreche auch, dass die Examinatoren in der Entscheidbegründung zur Prüfung in den Jahren 2009 und 2010 (Themenkreis C) ausgeführt hätten, er habe wenig Erfahrung im Bereich des Landmanagements bzw. seine Studie sei zu "schulhaft" und "zeige wenig Professionalität". Die Vorbefassung der Experten sowie die abschätzigen und nicht sachlich begründeten Beurteilungen seien Umstände, die geeignet seien, den Anschein der Befangenheit der betreffenden Prüfungsexperten zu begründen.

Auf diese Rüge braucht, wie dargelegt, nicht eingegangen zu werden, soweit sie die mündliche Prüfung im Themenkreis C betrifft, sondern lediglich insoweit, als sie sich gegen den erneuten Einsatz eines dieser Examinatoren anlässlich der Korrektur der schriftlichen Hauptarbeit im Jahr 2010 richtet.

6.1. Richtig ist diesbezüglich, dass einer der beiden Examinatoren, welche die schriftliche Hauptarbeit des Beschwerdeführers im Themenkreis C korrigiert haben, bereits seine schriftliche Hauptarbeit anlässlich der Prüfung im Jahre 2009 korrigiert hat.

6.2. Nach ständiger Rechtsprechung begründet der Umstand, dass die selben Experten einen Examenskandidaten nach einem Misserfolg zum zweiten Mal prüfen, für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit (vgl. BGE 121 I 225 E. 3; VPB 68.122 E. 3b/cc).

6.3. Negative Äusserungen, die sich gegen eine Verfahrenspartei richten, können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen (z.B. BGE 127 I 196 E. 2d/e; Urteile des Bundesgerichts 1P.273/2000 vom 19. Juli 2000 E. 2; 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3b).

Im vorliegenden Fall hatten die Examinatoren anlässlich der nicht bestandenen Prüfung der Jahre 2009 und 2010 ausgeführt, die Arbeit zeige generell, dass der Beschwerdeführer wenig Erfahrung im Themenkreis Landmanagement habe bzw. die Studie des Beschwerdeführers sei zu "schulhaft" und "zeige wenig Professionalität". Diese Wertung bezog sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf seine Prüfungsleistung. Die Formulierungen sind nicht an sich unsachlich oder ehrverletzend. Je nach Prüfungsleistung kann eine derartige Beschreibung durchaus Teil einer unvoreingenommenen und fachlich nachvollziehbaren Begründung der Bewertung sein. Die Verwendung einer derartigen Formulierung an sich ist daher nicht geeignet, den betreffenden Prüfungsexaminator als befangen erscheinen zu lassen.

6.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen den erneuten Einsatz dieses Examinators anlässlich der Korrektur seiner schriftlichen Hauptarbeit im Jahr 2010 richtet, erweist sich daher als unbegründet.

7.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sodann Mängel bei der Ermittlung der Note für die schriftliche Hauptaufgabe des Themenkreises C. Es liege ein "offizielles" Bewertungsblatt vor, welches die Note 3,9 enthalte, und andererseits eine handschriftliche Bewertung auf einem Notizzettel, welche die Note 3,8 enthalte. Korrekterweise müsse dieses "offizielle" Bewertungsblatt für ihn Gültigkeit haben.

Die Vorinstanz führt hierzu aus, die dem Beschwerdeführer für die schriftliche Hauptaufgabe im Themenkreis C erteilte Note 3,8 beruhe weder auf einem Versehen noch auf einer Mittelberechnung der beiden Einzelbewertungen 3,8 und 3,9, sondern bilde das Ergebnis der Diskussion der Experten über die Arbeit des Beschwerdeführers. Es sei nicht von Bedeutung, welcher der Experten welche Note bei der Beurteilung abgegeben habe. Das Resultat entspreche einer bereinigten Note und berücksichtige alle Argumente der Diskussion.

7.1. Die Vorinstanz reichte mit ihren Vorakten zwei von den beiden Examinatoren je handschriftlich ausgefüllte Bewertungsblätter ein, wovon das eine auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgte, das die massgeblichen sechs Bewertungskriterien und deren Gewichtung auflistete. Der Experte P._______ bewertete die vom Beschwerdeführer abgegebene schriftliche Studie auf diesem Formular und mit der Endnote 3,9. Der Experte F._______ bewertete die Leistung des Beschwerdeführers nach den gleichen Kriterien und der gleichen Gewichtung, aber in einer rein handschriftlichen Notiz und mit der Endnote 3,8.

7.2. Erfolgt die Bewertung durch mehr als einen Examinator, so sind diese grundsätzlich gemeinsam für die erteilte Note verantwortlich. In welcher Weise sie in der gemeinsamen Diskussion diese Note ermitteln, ist eine rein interne Frage. Die jeweiligen Bewertungsvorschläge der einzelnen Examinatoren, welche diese vor der Diskussion zur eigenen Gedankenstütze oder zu Handen der anderen Examinatoren verfassen, haben daher nicht den Charakter von Teilnoten, aus denen auf rein rechnerische Weise die Endnote zu ermitteln wäre. Bei derartigen Bewertungsvorschlägen handelt es sich vielmehr um persönliche Notizen, die lediglich der internen Entscheidfindung dienen. Solchen Handnotizen kommt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Beweischarakter zu; sie haben lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur internen Vorbereitung des Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Sie unterliegen daher auch nicht dem Akteneinsichtsrecht.

Der Umstand, dass der eine Experte das vorgedruckte Formular mit dem Bewertungsraster handschriftlich ausgefüllt und der andere Experte unter Verwendung derselben Beurteilungskriterien eine rein handschriftliche Notiz erstellt hat, vermag daher offensichtlich nicht den Vorrang der einen Bewertung gegenüber der anderen zu begründen.

7.3. Ebenso offensichtlich unbehelflich ist das Argument des Beschwerdeführer, einer der beiden Examinatoren sei ein französischsprachiger Experte aus der Westschweiz, weshalb er die Prüfung weniger gut beurteilen könne als der deutschsprachige Experte, und seine Einschätzung weniger stark zu gewichten sei.

7.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, bereits aufgrund der handschriftlich ausgefüllten Bewertungsformulare ergebe sich für die schriftliche Hauptaufgabe die Note 3,9, erweist sich daher als unbegründet.

8.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Bewertung der schriftlichen Hauptaufgabe im Themenkreis C. Die Vorinstanz habe ihre Bewertung nicht rechtsgenüglich begründet. Sie habe es unterlassen darzulegen, weshalb die von ihm vorgeschlagene technische Lösung in Bezug auf Zonierung, Erschliessung und Etappierung nicht sinnvoll und machbar und das Gesamtkonzept nicht konsistent und schlüssig sei. Aus der Begründung gehe auch nicht hervor, welche Lösungsteile ungenügend seien und in welchem Verhältnis die angeblich ungenügenden Teile zu den genügenden oder gut gelösten Teilen stünden. Im Weiteren sei es stossend, dass die Vorinstanz die Beurteilung der einzelnen Arbeit im Rahmen einer vergleichenden Beurteilung und Bewertung vorgenommen habe. Die Gesetzgebung im Kanton Z._______ betreffend die im Themenbereich zu lösende Problemstellung sei rudimentär und lückenhaft, was die Aufgabe für ihn gegenüber anderen Kandidaten nachweislich erschwert habe. Es sei nicht klar, inwiefern das in seiner Arbeit gewählte Vorgehen und der Verfahrensablauf nicht dem Vorgehen im Kanton Z._______ entsprechen und die Aussagen betreffend Kostentragung Gemeinde/Grundeigentümer nicht den Usanzen des Kantons Z._______ entsprechen sollten. Er habe ein Privatgutachten von M._______, dem Verwaltungsratspräsidenten seiner Arbeitgeberin, eingereicht, dem volle Beweiskraft zuzugestehen sei. Im Unterschied zu den Prüfungsexperten kenne M._______ die Gesetzgebung des Kantons Z._______ aus dem praktischen Arbeitsalltag.

8.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.Im Rahmen von Prüfungsentscheiden kommt die Prüfungsbehörde ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Dem Anspruch auf Begründung wird Genüge getan, wenn die Prüfungsbehörde die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

8.2. In ihren schriftlichen Begründungen vom 11. Oktober 2010 und 3. April 2012 äussert sich die Vorinstanz sowohl zu Aufbau und Struktur der Arbeit des Beschwerdeführers als auch zu inhaltlichen Aspekten. Er habe in seiner Studie kein konsistentes Vorgehenskonzept herausgearbeitet und dargestellt. Der Leser werde nicht geführt, und es sei kein roter Faden erkennbar. Die in der Aufgabe formulierten Fragen seien zwar alle angesprochen worden, doch sei dies in unterschiedlicher Tiefe erfolgt. Die Vorinstanz kritisiert, für den Adressaten (Gemeindebehörden) sei der Bericht schwer verständlich. Zudem seien Fachbegriffe falsch verwendet oder ihre Inhalte zu oberflächlich oder falsch dargestellt worden. Die Lösungssuche sei zu eingleisig und zu schematisch. Die Studie sei zu "schulhaft" und zeige zu wenig Professionalität. Betreffend die einzelnen Teile der Arbeit hält Vorinstanz fest, die Auftragsanalyse sei zu lang und enthalte Selbstverständlichkeiten, die den Auftraggeber nicht interessierten oder ihm bekannt seien. Die Auflistung der Grundlagen sei zu umfangreich und beinhalte Aspekte, die im Bericht keine Rolle spielten und für das Verständnis nicht von Bedeutung seien. Bei der Darstellung der Verfahren habe sich der Beschwerdeführer auf Auflistungen beschränkt, ohne dem Gemeinderat die Zusammenhänge zu erklären. Der Beschwerdeführer habe es sodann versäumt, mögliche Lösungen aufzuzeigen und darzulegen, wie der Gemeinderat als Auftraggeber weiter vorgehen müsse. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer in Teil 5 zunächst die privatrechtliche Vereinbarung als mögliches Vorgehen für die Baulandumlegung erwähnt und sei dann kommentarlos zum amtlichen Verfahren übergegangen.

8.3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Bewertung von Examensleistungen nur mit Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Es kann daher nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die gesamte Bewertung der Prüfung in den fraglichen Fächern gewissermassen zu wiederholen. Daraus folgt, dass die Rügen eines Beschwerdeführers, wonach die Bewertung seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so muss der Beschwerdeführer selber substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. Er wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihm hingegen gelingt, eine Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (vgl. zu alldem BVGE 2010/21 E. 5.1, mit Hinweisen).

8.4. Die Begründung der Vorinstanz ist zwar ausgesprochen knapp und würde für sich allein nicht ausreichen, um für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darzulegen, warum der Beschwerdeführer für eine schriftliche Arbeit, für die fast zwei ganze Arbeitstage aufgewendet wurden, eine ungenügende Note erhalten hat.

Zusätzlich zu ihrer Begründung hat die Vorinstanz indessen auch eine Art Musterlösung ("Lösung, mögliches Ergebnis") eingereicht, welche zumindest stichwortartig die verschiedenen Bestandteile einer korrekten Lösung skizziert. Weiter enthalten die bereits erwähnten Bewertungsformulare die von der Vorinstanz vorgegebene Gewichtung der einzelnen Aspekte der Lösungen und die handschriftlichen Kommentare der beiden Examinatoren zu diesen Aspekten. Diese Unterlagen sind praxisgemäss als Teil der vorinstanzlichen Begründung mit zu berücksichtigen.

8.5. Aus diesem Bewertungsformular ergibt sich, dass sich die Gesamtnote aus den gewichteten Teilnoten für verschiedene Aspekte zusammensetzte. Beide Examinatoren beurteilten lediglich die Aspekte "Aufbau und Struktur, gewähltes Vorgehen, Methodik" sowie "Fachlicher Gesamteindruck Konzept/Studie" als ungenügend; die übrigen Aspekte qualifizierten sie als zumindest genügend. Die von der Vorinstanz gelieferte Begründung bezieht sich offenbar vor allem auf diese als ungenügend eingestuften Aspekte. Für die Frage, warum für die übrigen Aspekte nicht die Maximalnote erteilt wurde, müssen daher auch die handschriftlichen Notizen der Examinatoren und die Musterlösung herangezogen werden. Diese Musterlösung stellt zwar keine im Detail ausformulierte Lösung dar, welche auch der Rechtsmittelbehörde ohne Weiteres erlauben würde zu erkennen, wo genau die Lösung des Beschwerdeführers Mängel oder Lücken aufweist. Sie erscheint indessen als genügend konkret, damit ein Kandidat, der das für das Bestehen der in Frage stehenden Prüfung erforderliche Fachwissen aufweist, daraus entnehmen kann, welche Diskrepanzen zwischen seiner Lösung und der Musterlösung bestehen bzw. in welchen konkreten Punkten die Bewertung durch die Examinatoren allenfalls nicht haltbar ist, weil sie durch keine derartigen Diskrepanzen begründbar ist. Die durch die Vorinstanz gelieferte Begründung erscheint daher zusammen mit den ebenfalls eingereichten, handschriftlich ausgefüllten Bewertungsformularen und der Musterlösung als genügende Begründung, um dem Beschwerdeführer zu erlauben, seine Beschwerde rechtsgenüglich zu substantiieren bzw. durch objektive Argumente und Beweismittel überzeugende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde.

8.6. Dieser Substantiierungspflicht ist der Beschwerdeführer indessen nicht nachgekommen. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend darauf, die Begründung der Vorinstanz zu bestreiten.

8.7. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Bewertung unhaltbar sei, ergebe sich aus dem von ihm eingereichten Privatgutachten von M._______, dem Verwaltungsratspräsidenten seiner Arbeitgeberin, dem volle Beweiskraft zuzugestehen sei. Im Unterschied zu den Prüfungsexperten kenne M._______ die Gesetzgebung des Kantons Z._______ aus dem praktischen Arbeitsalltag.

Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2011 vom 5. April 2011 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist indessen zu berücksichtigen, dass der Verfasser der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme Organ der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist und daher offensichtlich ein eigenes Interesse daran hat, dass der Beschwerdeführer die Prüfung besteht. Hinzu kommt, dass die Stellungnahme auch inhaltlich die Voraussetzungen an ein eigentliches Gutachten nicht erfüllt. M._______ führt darin lediglich aus, die Arbeit des Beschwerdeführers umfasse alle in der Aufgabenstellung geforderten Elemente, die in Bezug auf Zonierung, Erschliessung und Etappierung vorgeschlagene technische Lösung sei sinnvoll und machbar, das Gesamtkonzept konsistent und schlüssig und das Vorgehen und der Verfahrensablauf entspreche dem Vorgehen im Kanton Z._______. Die Studie sei zwar etwas schulhaft, doch habe die Arbeit mindestens die Note "genügend" verdient. Bezüglich Substantiierung geht diese Stellungnahme somit auch nicht weiter als die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst; sie hält lediglich fest, dass der Verfasser zu anderen Schlüssen kommt als die Examinatoren, ohne diese Auffassung im Detail zu begründen.

8.8. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die von den Examinatoren erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar war oder dass offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt wurden. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5; B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.3).

8.9. Im vorliegenden Fall erscheinen die Einwände des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichte Stellungnahme seiner Arbeitgeberin als zu wenig substantiiert, um derartige Zweifel zu begründen, weshalb auf die Einholung des von ihm beantragten Gerichtsgutachtens zu verzichten ist.

8.10. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Bewertung der schriftlichen Hauptaufgabe des Themenkreises C erweisen sich somit als unbegründet.

9.
In Bezug auf den schriftlichen Prüfungsteil des Themenkreises D rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht nachträglich die Aufgabe 1 von der Bewertung ausgeschlossen.

Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, diese Aufgabe sei deshalb bei der Benotung nicht berücksichtigt worden, weil den Kandidaten versehentlich das Formular "Lohnausweis" nicht verteilt worden sei. Die Entscheidung, diese Aufgabe nicht zu bewerten, sei von den Experten des Themenkreises D erst nach der Korrektur der Arbeiten, jedoch vor der Notenkonferenz getroffen worden. Würde diese Aufgabe nun nur im Fall des Beschwerdeführers nachträglich doch noch berücksichtigt, so würde damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kandidaten verstossen.

Der Beschwerdeführer rügt dagegen, eine Ungleichbehandlung liege vielmehr darin, dass die Aufgabe 1 nachträglich nicht bewertet worden sei, obwohl dies während der Prüfung nicht kommuniziert worden sei. Die Gleichbehandlung hätte darin bestanden, dass Aufgabe 1 bewertet worden wäre. Das Fehlen der Prüfungsbeilage (Lohnausweis) habe dazu geführt, dass die Aufgabe besonders schwer zu lösen gewesen sei. Für diesen Fehler sei aber die Vorinstanz verantwortlich gewesen, nicht die Kandidaten. Daher gehe es nicht an, dass die Konsequenzen aus diesem Fehler auf ihn abgewälzt würden. Die Aufgabe sei daher zu berücksichtigen.

9.1. Die Rüge, es seien zu Unrecht nachträglich Prüfungsaufgaben von der Bewertung ausgeschlossen worden, stellt eine verfahrensrechtliche Frage dar, welche das Bundesverwaltungsgericht mit freier Kognition prüft (vgl. E. 3 hievor).

9.2. Das Prüfungsreglement enthält keine Norm, die regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Aufgabe von der Bewertung der Prüfung ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob die Nichtberücksichtigung der Aufgabe gegen allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze verstösst.

9.3. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend.

Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 495).

9.4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Vorinstanz es anlässlich der Prüfung versehentlich unterlassen hatte, den Kandidaten das Lohnausweisformular auszuteilen, das sie zur Lösung der Aufgabe 1 benötigt hätten. Viele Kandidaten verzichteten daher von Anfang an darauf, sich mit dieser Aufgabe zu beschäftigen, und konzentrierten sich statt dessen auf die übrigen Aufgaben. Der Beschwerdeführer dagegen suchte auf seinem eigenen Laptop nach einem geeigneten Formular und löste zumindest Teile der Aufgabe korrekt.

Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer für seine Lösung dieser Aufgabe Anspruch auf zumindest 13 Punkte und damit auf die Note 4.25 gehabt hätte. Nach der Darstellung der Vorinstanz erfolgte die Notengebung für diesen Prüfungsteil aufgrund des arithmetischen Mittels der Noten für die vier bzw. fünf Aufgaben, weshalb der Beschwerdeführer ohne die Annullation der Aufgabe 1 eine Gesamtnote 3,8 bzw. die gerundete Gesamtnote 4 im Themenkreis D erzielt hätte.

9.5. Wenn die Vorinstanz aufgrund des ihr unterlaufenen Fehlers die Aufgabe bei keinem der Kandidaten berücksichtigte, erscheint dies auf den ersten Blick als rechtsgleiche Lösung des entstandenen Problems.

Dabei beachtete sie allerdings nicht, dass nicht alle Kandidaten einen gleich grossen Anteil der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit auf diese nachträglich annullierte Aufgabe verwendet hatten. Verglichen mit denjenigen anderen Kandidaten, welche sich relativ rasch dafür entschieden, mangels Formular ganz auf die Aufgabe zu verzichten und statt dessen die gesamte zur Verfügung stehende Zeit für die übrigen Aufgaben verwendeten, stand dem Beschwerdeführer, der die Aufgabe löste, entsprechend weniger Zeit für die übrigen Aufgaben zur Verfügung. In Bezug auf diese für die übrigen Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit wurde er daher durch den Entscheid der Vorinstanz, die Aufgabe 1 nachträglich zu annullieren, gegenüber diesen anderen Mitkandidaten benachteiligt.

Wie viel Zeit der Beschwerdeführer effektiv in die Aufgabe 1 investierte, kann nachträglich nicht erstellt werden. Dass er mehr Zeit benötigte, als von der Vorinstanz ursprünglich vorgesehen war, weil er zuerst nach einem geeigneten Formular suchen musste, ist jedenfalls nachvollziehbar. Von der Prüfungskommission war für die Aufgabe 1 zwar lediglich eine Richtzeit von 15 Minuten angegeben worden, was im Vergleich zu der gesamten Prüfungszeit von vier Stunden nicht als erheblich erscheint. Andererseits war vorgesehen gewesen, dass der Note für diese Aufgabe das gleiche Gewicht zukommen sollte wie den Noten der übrigen vier Aufgaben. Der objektiv gerechtfertigte zeitliche Aufwand lag daher wesentlich höher bzw. bei bis zu 20% der gesamten Prüfungszeit.

Wird diese Aufgabe nun nachträglich annulliert, führt dies zu einer Benachteiligung derjenigen Kandidaten, welche - wie der Beschwerdeführer - für die Lösung der Aufgabe viel Zeit verwendet haben, im Verhältnis zu jenen Kandidaten, die wenig Zeit für die Aufgabe aufgewendet haben und die restliche Prüfungszeit in die übrigen Aufgaben investieren konnten. Es wurde des Weiteren dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, dass die Aufgabe offenbar von einigen Kandidaten - insbesondere dem Beschwerdeführer - zumindest teilweise korrekt gelöst werden konnte. Die Nichtberücksichtigung wirkt sich somit auch negativ auf das Resultat derjenigen Kandidaten aus, welche die Aufgabe soweit korrekt gelöst haben, dass sie damit eine Note über dem Durchschnitt ihrer Noten für die übrigen Aufgaben erzielt haben, während sie bei jenen Kandidaten, die sie gar nicht oder schlechter gelöst haben, zu einem besseren Resultat führt.

Die Vorinstanz hat damit sachlich Ungleiches gleich behandelt.

9.6. Auf welche Weise die Vorinstanz die versehentlich unterlassene Abgabe des Lohnausweisformulars nachträglich hätte korrigieren können, ohne die einen oder die anderen Prüfungskandidaten zu benachteiligen, bzw. ob es überhaupt eine einheitliche Lösung gibt, welche diese Voraussetzung erfüllt, kann offen gelassen werden.

Relevant für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist einzig, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Anspruch darauf hat, dass die Vorinstanz den ihr unterlaufenen Fehler nicht in einer Art und Weise korrigiert, die ihn schlechter stellt als der Fehler an sich oder eine Ungleichbehandlung gegenüber seinen Mitkandidaten zu seinen Ungunsten bewirkt.

9.7. Nach dem Gesagten bewirkte die nachträgliche Annullation der Aufgabe aber sowohl eine Verschlechterung der Gesamtnote des Beschwerdeführers wie auch eine Rechtsungleichheit zu seinen Ungunsten, weshalb sie unzulässig war. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich insofern als begründet.

9.8. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2012 führte die Vorinstanz ausdrücklich aus, dass der Beschwerdeführer im Themenkreis D insgesamt eine genügende Note erhalten hätte, wenn die in Frage stehende Aufgabe 1 nicht von der Bewertung ausgeschlossen worden wäre. Das Staatsexamen des Beschwerdeführers ist somit im Themenkreis D als bestanden zu bewerten.

Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, welche sich auf den schriftlichen Prüfungsteil oder die mündliche Prüfung dieses Themenkreises beziehen, muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.

10.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Bewertung der schriftlichen Hauptaufgabe des Themenkreises C rügt. In Bezug auf die mündliche Prüfung des Themenkreises C und auf die Bewertung der schriftlichen Prüfung des Themenkreises D erweist sich die Beschwerde demgegenüber als begründet. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gebe, die mündliche Prüfung im Themenkreis C, Landmanagement, kostenlos und unter korrekten Prüfungsbedingungen erneut abzulegen, und anschliessend erneut über Bestehen oder Nichtbestehen des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer entscheide. Dabei wird sie davon auszugehen haben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung im Jahr 2010 im Themenkreis D bereits eine genügende Note erzielt hat.

11.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens hängt von den im konkreten Fall in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab. Der Beschwerdeführer, welcher beantragt hat, die Prüfung in beiden Themenkreisen als bestanden zu bewerten, ist beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens teilweise unterlegen. Somit sind ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist ihm zurückzuerstatten.

12.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Ihm ist daher eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf der Basis der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers begründet in drei Teilkostennoten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'466.55, basierend auf einem Aufwand von 38 Stunden zu Fr. 200.-. Entschädigungspflichtig ist indessen nur der notwendige Aufwand (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der geltend gemachte Aufwand von 38 Stunden erscheint für einen Fall wie den vorliegenden als zu hoch, auch wenn der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren als erste Rechtsmittelinstanz tätig war, sowie die mangelhafte Kooperation und Begründung durch die Vorinstanz einen gegenüber anderen Prüfungsfällen klar überdurchschnittlichen Aufwand rechtfertigen. Ausgehend von einem angemessenen Aufwand von höchstens Fr. 6'400.- ist dem Beschwerdeführer daher eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen.

13.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2010 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Themenkreis D eine genügende Gesamtnote erzielt hat. Die Streitsache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, dem Beschwerdeführer kostenlos die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung im Themenkreis C erneut abzulegen, und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und Geometer zu entscheiden.

2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-formular; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2505-01-05; Einschreiben; Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Versand: 25. Oktober 2012
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-8265/2010
Date : 23. Oktober 2012
Published : 31. Oktober 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Eidg. Staatsexamen 2010 für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer


Legislation register
BGG: 83
BV: 8  9  29
DBG: 102
GeoIG: 29  41  42
GeomV: 2  9  10  13  15
VGG: 31  33
VGKE: 7  8  14
VwVG: 5  22  38  44  48  49  50  63  64
BGE-register
106-IA-1 • 118-IA-488 • 121-I-225 • 127-I-196 • 128-I-167 • 131-I-467 • 135-III-374 • 137-I-69
Weitere Urteile ab 2000
1C_398/2011 • 1P.208/2001 • 1P.273/2000 • 2D_7/2011 • 2P.23/2004 • 2P.26/2003
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