Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-8009/2010

Urteil vom 29. November 2011

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richterin Vera Marantelli,

Gerichtsschreiber Michael Barnikol.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid, Haidlauf + Schmid, Hauptstrasse 13, Postfach 907, 4153 Reinach BL,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer,c/o Bundesamt für

Landestopografie SWISSTOPO, Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern,

Vorinstanz.

Gegenstand Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer.

Sachverhalt:

A.
Im August 2010 legte der Beschwerdeführer das Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer im Themenkreis C (Landmanagement) ab. Bereits im Jahr 2009 hatte er an dieser Prüfung teilgenommen, sie jedoch nicht bestanden. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 teilte ihm die Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (Vorinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die schriftliche Prüfung, welche aus einer Hauptaufgabe und einer schriftlichen Kurzprüfung bestand, wurde mit "ungenügend" (3,5) bewertet. Für die mündliche Prüfung erhielt der Beschwerdeführer ebenfalls die Note "ungenügend". Dieser Prüfungsteil macht ¼ der Gesamtnote aus.

B.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 15. November 2010 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei noch einmal kostenlos zur Staatsexamensprüfung für Ingenieur-Geometerinnen und Geometer im Themenkreis C zuzulassen. Weiterhin beantragt er Einsicht in "sämtliche interne Reglemente und Beschlüsse zum Thema Durchführung des Staatsexamens", insbesondere in das "Merkblatt 2: Durchführung des Staatsexamens: Kommissionsbeschlüsse" des Geschäftsreglements der Vorinstanz. Er macht die Verletzung von Ausstandsbestimmungen geltend. Zwei der Examinatoren hätten ihn bereits im Jahr 2009 bei seiner erfolglosen ersten Teilnahme am Staatsexamen geprüft. Einer dieser beiden Examinatoren sei auch während der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Ingenieur FH an der Fachhochschule Muttenz dessen Dozent gewesen und habe ihn somit gekannt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Examinator - wenn auch unbewusst - bereits im Vorfeld ein Bild des Beschwerdeführers gemacht habe, welches möglicherweise geeignet gewesen sei, die Bewertung von dessen Leistung negativ zu beeinflussen. Hierfür spreche auch, dass die Examinatoren in der Entscheidbegründung zur Prüfung im Jahr 2009 ausgeführt hätten, der Beschwerdeführer habe eine "plauderhafte" Präsentation abgeliefert. Diese Formulierung impliziere, dass die Examinatoren ihn nicht als ernst zu nehmend wahrgenommen hätten. Des Weiteren sei einer der beiden Examinatoren Verwaltungsratsmitglied der drei stärksten Konkurrenten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Im Jahr 2004 hätten diese drei Unternehmen eine Beschwerde gegen eine submissionsrechtliche Vergabe an seine Arbeitgeberin eingereicht, u.a. mit der Begründung, seine Arbeitgeberin verfüge nicht über genügend qualifiziertes Personal. Den Prüfungsanwärtern sei im Vorfeld nicht bekannt gegeben worden, wer die Prüfungen abnehmen werde. Dies habe der Beschwerdeführer erst am Morgen des Prüfungsbeginns feststellen können. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, die Ausstandsgründe während der Prüfung geltend zu machen. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz anlässlich einer Akteneinsichtnahme am 9. November 2010. Auf mehrfache Nachfrage hin sei ihm mitgeteilt worden, dass es kein Prüfungsreglement im eigentlichen Sinn gäbe, die Vorinstanz aber verschiedentlich gewisse Verfahrensregeln beschlossen habe. Was genau beschlossen worden sei, sei dem Beschwerdeführer aber nicht mitgeteilt worden. Die Bestimmungen seien ihm weder ausgehändigt worden, noch habe er die Möglichkeit gehabt, in diese Einsicht zu nehmen. Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass ein Merkblatt existiere, das
Prüfungsverfahrensregeln enthalte. Da ihm der Inhalt dieses Merkblatts nicht bekannt sei, könne er nicht beurteilen, ob die Prüfungen reglementskonform durchgeführt worden seien. Deshalb seien sämtliche Reglemente und Beschlüsse mit Bezug zur nicht bestandenen Prüfung zum Verfahren beizuziehen und ihm zur Einsicht zuzustellen. Ferner rügt er, dass ihm vor Prüfungsbeginn die Gewichtung der einzelnen Prüfungen nicht bekannt gegeben worden sei. In dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde dies als unzulässig beurteilt.

C.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer in beiden Jahren in der mündlichen Prüfung von den selben Experten befragt worden sei. Da die Prüfungen in vier Themenkreisen und in den drei Landessprachen durch fachlich genügend qualifizierte Experten abgenommen werden müssten, sei es nicht möglich, für Prüfungswiederholungen neue Expertenteams zusammenzustellen. Aus diesem Umstand könne aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich der betreffende Prüfungsexperte im Vorfeld der Prüfung ein Bild des Beschwerdeführers gemacht habe, das geeignet sei, die Bewertung seiner Leistung negativ zu beeinflussen. Auch aus der Begründung des Entscheids über die Prüfung des Jahres 2009, wonach die Kurzpräsentation als ungenügend zu bewerten sei, da "die Präsentation plauderhaft und nicht adressatengerecht" gewesen sei, könne keine Voreingenommenheit der Examinatoren abgeleitet werden. Diese Beurteilung sei nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf die Art seines Vortrags gerichtet. Der Umstand, dass ein Prüfungsexperte seit Jahren in drei von fünf im Kanton Basel-Landschaft bestehenden Geometerbüros im Verwaltungsrat tätig sei, begründe ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Da der Beschwerdeführer erst seit Januar 2010 für seine derzeitige Arbeitgeberin tätig sei, könne er mit dem Beschwerdeverfahren, das die drei Konkurrenzunternehmen gegen sie in den Jahren 2004 und 2005 geführt hätten, nicht in Verbindung gebracht werden. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer vor der Prüfung nicht über die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile informiert worden sei. Der Prüfungsleiter habe zu Beginn seiner Erläuterungen zur Prüfung eine Folie aufgelegt, auf der die Gewichtung aufgeführt gewesen sei.

D.
Nach Einsicht in die Vernehmlassung und deren Beilagen, insbesondere auch in das Merkblatt 2 zum Geschäftsreglement der Vorinstanz (Durchführung des Staatsexamens; Kommissionsbeschlüsse) hält der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. Februar 2011 an seinen Rechtsbegehren fest. Aufgrund der in diesem Merkblatt vorgesehenen Verfahrensvorschriften hätten bei der Prüfung von Repetenten mindestens zwei Examinatoren und ein zusätzlicher Experte, der als Zuhörer an der Prüfung teilnehme, anwesend zu sein. Bei seiner mündlichen Prüfung seien jedoch nur zwei Examinatoren zugegen gewesen. Weder ein dritter Experte, noch der Präsident oder ein Delegierter hätten an der Prüfung teilgenommen. Darin sei eine Verletzung verbindlicher Prüfungsverfahrensregelungen zu erblicken. Des Weiteren sei es unzulässig, wenn die Gewichtung der Prüfungen erst unmittelbar am Tag des Prüfungsbeginns mitgeteilt werde, da dies zur Folge habe, dass diese Informationen im Rahmen der Prüfungsvorbereitung, wo sie wichtig wären, nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

E.
Mit Duplik vom 11. März 2011 bestätigt die Vorinstanz, dass die mündliche Prüfung des Beschwerdeführers im Themenkreis C von zwei Experten abgenommen wurde und keine dritte Person dabei anwesend gewesen sei. Sie sieht darin jedoch keinen Grund, auf ihren Entscheid zurückzukommen. Im Übrigen hält sie an ihrem Vorbringen vollumfänglich fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und es liegt eine rechtsgültige Vollmacht des Rechtsvertreters vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (nachfolgend: Staatsexamen) erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist (Art. 41 Abs. 1
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer - 1 Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
1    Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
2    Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:
a  führt das Staatsexamen durch;
b  führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
c  übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a  die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
b  die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
c  die Registerführung und die Patenterteilung;
d  die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
e  die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
f  die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
g  die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
h  die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.
des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5.Oktober 2007 [Geoinformationsgesetz, GeoIG, SR 510.62]). Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes führt das Staatsexamen durch (Art. 42 Abs. 2
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 42 Förderung der Forschung - Bund und Kantone fördern die Forschung im Bereich der Geoinformation.

GeoIG). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. b
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 29 Aufgabe - 1 Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
1    Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
2    Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a  das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen;
b  das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen;
c  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
d  das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke;
e  das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch.
3    Der Bundesrat regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere:
a  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
b  die Mindestanforderungen an die kantonale Organisation;
c  die Oberleitung und Oberaufsicht des Bundes;
d  die sachliche Abgrenzung zu den übrigen Geobasisdaten.
und c sowie Art. 41 Abs. 3
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer - 1 Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
1    Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
2    Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:
a  führt das Staatsexamen durch;
b  führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
c  übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a  die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
b  die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
c  die Registerführung und die Patenterteilung;
d  die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
e  die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
f  die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
g  die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
h  die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.

GeoIG enthält die Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vom 21. Mai 2008 (Geometerverordnung, GeomV, SR 211.432.261) Vorschriften über die Zulassung und die Durchführung des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Art. 2 ff
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 2 Grundsatz - Zum Staatsexamen für den Erwerb des Patents als Ingenieur-Geometerin oder -Geometer wird zugelassen, wer:
a  einen anerkannten Hochschulabschluss besitzt;
b  eine genügende theoretische Vorbildung nachweist; und
c  über eine mindestens zweijährige, stufengerechte Berufspraxis in den Themenkreisen des Staatsexamens verfügt.
. und 9 ff. GeomV). Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in den Themenkreisen amtliche Vermessung, Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung (Art. 9 Abs. 1
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 9 Prüfungsinhalt - 1 Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
1    Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
a  amtliche Vermessung: insbesondere Organisation und Verfahren der amtlichen Vermessung; Grundbuch-, Vermessungs- und Geoinformationsrecht;
b  Geomatik: insbesondere geodätische Grundlagen; Mess- und Auswertemethoden; Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten; Datenmodellierung; Datenanalyse; Visualisierung;
c  Landmanagement: insbesondere Raumordnung und Raumentwicklung; Landumlegung und Bodenordnung; Immobilien- und Bodenbewertung; Sachen- und Bodenrecht; Bau-, Planungs- und Umweltrecht;
d  Unternehmensführung: insbesondere Betriebswirtschaft; Projektmanagement; öffentliches Beschaffungswesen; Ausbildungswesen; Berufsverbände, einschliesslich der Standesregeln; öffentliches und privates Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht.
2    Die Geometerkommission legt den Prüfungsstoff im Einzelnen fest.
GeomV). Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 13 Abs. 1
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 13 Ergebnis - 1 Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
1    Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
2    Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist.
3    Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid.
4    Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.
GeomV). Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist (Art. 13 Abs. 2
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 13 Ergebnis - 1 Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
1    Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
2    Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist.
3    Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid.
4    Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.
GeomV). Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden, wobei nur Themenkreise wiederholt geprüft werden, die nicht bestanden wurden (Art. 15
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 15 Wiederholung - 1 Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden.
1    Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden.
2    Wiederholt werden nur die Themenkreise des Staatsexamens, die nicht bestanden wurden.
GeomV).

3.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen selbst bei Vorliegen eigener Fachkenntnisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Dies erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2007/6 E. 3).

4.
Der Beschwerdeführer macht vorliegend allein das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Prüfungsablauf des Themenkreises C geltend. Konkret rügt er die Verletzung von Ausstandsbestimmungen durch die Examinatoren der mündlichen Prüfung, die Abwesenheit eines dritten Experten bei dieser Prüfung und, dass die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sei.

4.1. Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1). Bei Bestimmungen über die Zusammensetzung eines Prüfungsgremiums handelt es sich indessen um wichtige Verfahrensregeln, die im Hinblick auf die prozedurale Rechtssicherheit streng zu befolgen sind und deren Verletzung einen besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler begründet. Im Zusammenhang mit der Rüge derartiger Mängel muss eine kausale Auswirkung auf das Prüfungsergebnis daher nicht konkret dargetan werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4).

4.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner Vorgängerorganisation, der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, sind behauptete Mängel im Prüfungsablauf, soweit möglich, sofort, d.h. unmittelbar nach Kenntnisnahme geltend zu machen. Ansonsten ist der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7, mit Hinweisen). Es kann rechtsmissbräuchlich sein und gegen den allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich vorgebracht wird, nachdem die betreffende Person von ihm Kenntnis erlangt hat.

4.3. Gestützt auf die Kompetenz zur Durchführung des Staatsexamens (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 42 Förderung der Forschung - Bund und Kantone fördern die Forschung im Bereich der Geoinformation.
GeoIG und Art. 10
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 10 Durchführung - 1 Die Geometerkommission führt das Staatsexamen durch.
1    Die Geometerkommission führt das Staatsexamen durch.
2    Sie kann Expertinnen und Experten beiziehen.
3    Das Staatsexamen wird einmal jährlich durchgeführt. Der Zeitpunkt der Durchführung und der Anmeldetermin werden im Bundesblatt und in geeigneten Fachorganen veröffentlicht.
GeomV) hat die Vorinstanz zwar kein formelles Prüfungsreglement, wohl aber das "Merkblatt 2: Durchführung des Staatsexamens: Kommissionsbeschlüsse" (nachfolgend: Merkblatt 2) erlassen und in den Anhang ihres Geschäftsreglements vom 1. September 2010 aufgenommen. Dieses Merkblatt ist kein allgemeinverbindlicher Erlass, sondern lediglich eine interne Verwaltungsverordnung ohne direkte Aussenwirkung.

Verwaltungsverordnungen sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs insbesondere im Ermessensbereich sicherstellen (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3, mit Hinweisen). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 102
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 102 Organisation - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt.
1    Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt.
2    Die ESTV198 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.
3    Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht.
4    ...199
DBG); nicht verbindlich sind sie dagegen für die Justizbehörden. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Entsprechend ist festzuhalten, dass Verwaltungsverordnungen - wie namentlich auch das im vorliegenden Fall erlassene Merkblatt - nicht als verbindliche Rechtssätze und damit nicht als Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG gelten. Hält sich eine Verwaltungsbehörde hingegen im Einzelfall zu Ungunsten eines Beschwerdeführers nicht an eine derartige Verwaltungsverordnung, so liegt darin in der Regel ein Verstoss gegen eine konstante Praxis und damit ein Verstoss gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (vgl. dazu anstatt vieler: Beusch, a.a.O., Rz. 15 ff. zu Art. 102
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 102 Organisation - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt.
1    Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt.
2    Die ESTV198 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.
3    Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht.
4    ...199
DBG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf. 2010, Rz. 507 ff.).

Auch wenn das Merkblatt 2 kein eigentliches Prüfungsreglement darstellt, kann ein Verstoss der Vorinstanz gegen Bestimmungen dieses Merkblatts daher einen Verfahrensfehler darstellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6871/2009 vom 16. Juli 2010).

4.4. Gemäss den Bestimmungen des Merkblatts sind an den mündlichen Prüfungen mindestens zwei Examinatoren oder Examinatorinnen anwesend (Abschnitt 5 S. 1 des Merkblatts). Abschnitt 4 des Merkblatts lautet:

"Bei mündlichen Prüfungen von Repetent/innen ist ein zusätzlicher Experte resp. eine zusätzliche Expertin im Hintergrund als Zuhörer/in anwesend. Dies ist eine zusätzliche Gewährleistung einer unabhängigen, fairen Prüfungsführung. Der resp. die Kandidat/in ist zu Beginn der mündlichen Prüfung zu informieren. [...]"

4.5. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass bei der mündlichen Prüfung im Themenkreis Landmanagement kein dritter Experte als Zuhörer anwesend war, obwohl der Beschwerdeführer diese Prüfung als Repetent ablegte.

4.6. Somit liegt ein klarer Verstoss gegen diese Bestimmung des Merkblatts 2 und damit ein Fehler im Prüfungsablauf vor. Dass der dritte Prüfungsexperte lediglich die Funktion eines Zuhörers gehabt hätte, vermag daran nichts zu ändern. Bei der Festlegung der Prüfungsbedingungen ist die Chancengleichheit aller Kandidaten zu gewährleisten. Die Anwesenheit eines dritten Experten bezweckt, eine faire und unabhängige Prüfungsführung in besonderem Mass sicherzustellen, wie auch das Merkblatt selbst ausdrücklich feststellt. Die Chancengleichheit aller Repetenten wäre nicht gegeben, wenn in einigen Prüfungsverfahren solche besonderen Vorkehrungen getroffen würden, in anderen Verfahren jedoch nicht. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung stellt daher einen Verstoss gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und somit einen relevanten Verfahrensfehler dar.

4.7. Der Beschwerdeführer hat von den Bestimmungen des Merkblattes 2 erst Kenntnis erlangt, nachdem ihm die Beilagen zur Vernehmlassung am 19. Januar 2011 zugesandt wurden. Seine Rüge, das Prüfungsgremium sei in reglementswidriger Weise unterbesetzt gewesen, erscheint daher nicht als verspätet, obwohl er sie erstmals in seiner Replik erhoben hat.

5.
Verfahrensfehler im Prüfungsablauf können nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Der Grund hierfür besteht darin, dass für die Erteilung eines Diploms in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat Voraussetzung ist. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1).

Beantragt ein Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - lediglich eine kostenlose Wiederholung eines Prüfungsteils, so spielt es daher rechtlich keine Rolle, ob sich von seinen Rügen nur eine oder mehrere als begründet erweisen.

In Anbetracht der Ausführungen der Vorinstanz erscheint es indessen als wahrscheinlich, dass sich die gleichen Fragen, welche Gegenstand dieser Rügen sind, anlässlich der Wiederholung der mündlichen Prüfung im Themenkreis C erneut stellen werden. Aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigt es sich daher, auch darauf - wenn auch nur obiter dictu - kurz einzugehen:

5.1. Keine Befangenheit liegt bei Examinatoren vor, die einen Examenskandidaten nach einem Misserfolg zum zweiten Mal prüfen (vgl. BGE 121 I 225 E. 3; VPB 68.122 E. 3b/cc). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer von den selben Experten wiederholt geprüft wurde, begründet daher noch nicht den Anschein der Befangenheit.

5.2. Negative Äusserungen, die sich gegen eine Verfahrenspartei richten, können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen (z.B. BGE 127 I 196 E. 2d/e; Urteile des Bundesgerichts 1P.273/2000 vom 19. Juli 2000 E. 2; 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3b).

Im vorliegenden Fall hatten die Examinatoren anlässlich der nicht bestandenen Prüfung des Jahres 2009 ausgeführt, die Präsentation des Beschwerdeführers sei "plauderhaft" gewesen. Diese Wertung bezog sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf seine Prüfungsleistung. Die Formulierung ist nicht an sich unsachlich oder ehrverletzend. Je nach Prüfungsleistung kann eine derartige Beschreibung durchaus Teil einer unvoreingenommenen und fachlich nachvollziehbaren Begründung der Bewertung sein. Die Verwendung einer derartigen Formulierung an sich ist daher nicht geeignet, den betreffenden Prüfungsexaminator als befangen erscheinen zu lassen.

5.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, einer der beiden Examinatoren sei Verwaltungsratsmitglied der drei stärksten Konkurrenten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers.

Wie bereits dargelegt, müssen Verfahrensfehler unverzüglich vorgebracht werden, nachdem die betreffende Person von ihnen Kenntnis erlangt hat (vgl. E. 4.2). Auf die Ausstandspflicht eines Examinators hätte sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt berufen können, in dem ihm die Besetzung der Prüfungskommission bekannt gemacht wurde. Zwar kann von einem Kandidaten nicht erwartet werden, dass er unmittelbar zu Beginn einer mündlichen Prüfung Einspruch gegen die anwesenden Examinatoren erhebt oder sonstige Verfahrensmängel geltend macht, da er in diesem Fall zumindest subjektiv befürchten müsste, er werde in der Folge bei der Prüfung einen Nachteil zu erleiden haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4). Auch in einem derartigen Fall sind Verfahrensmängel indessen unmittelbar nach der mündlichen Prüfung und nicht erst nach Erhalt der negativen Prüfungsresultate zu rügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.4 f).

Wirtschaftliche Interessen im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses können den Anschein der Befangenheit wecken, sofern objektive Gründe auf eine gewisse Intensität hindeuten (BGE 119 V 456 E. 5c; Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 10 Rz. 82). Aus dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der relevante Markt für Geometer sich im Wesentlichen auf den jeweiligen Kanton beschränkt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Kanton Basel-Landschaft zwischen den Unternehmen, bei denen der Examinator B._______ Organstellung hat, und der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eine erhebliche Konkurrenzsituation besteht.

Sollte der Beschwerdeführer bei der Wiederholung der in Frage stehenden Prüfung erneut - und diesmal rechtzeitig - entsprechende Rügen vorbringen, so hätte die Vorinstanz konkret zu prüfen, ob diese Konkurrenzsituation derart ausgeprägt ist, dass der Examinator B._______ im Fall des Beschwerdeführers als befangen angesehen werden und in den Ausstand treten müsste. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angeführten Gründe der Arbeitsökonomie und der Wirtschaftlichkeit sind in diesem Zusammenhang dagegen nicht relevant.

5.4. Was die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei die Gewichtung der Einzelprüfungen zu spät bekanntgegeben worden, betrifft, ist diese offensichtlich unbegründet. Gemäss dem eindeutigen Wortlaut des Merkblatts muss die Gewichtung "zu Beginn jeder Prüfung eines Themenkreises resp. eines Tages" bekanntgegeben werden (Merkblatt 2, 1. Abschnitt). Da dies unstreitig erfolgt ist, liegt insofern kein Verstoss gegen das Reglement vor.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei unzulässig, wenn die Gewichtung der Prüfungen erst unmittelbar am Tag des Prüfungsbeginns mitgeteilt würden, da dies zur Folge habe, dass diese Informationen im Rahmen der Prüfungsvorbereitung, wo sie wichtig wären, nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Diesbezüglich ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe sich im Vorfeld der Prüfung vergeblich darum bemüht, von der Prüfungskommission diesbezügliche Informationen zu erhalten, und diese seien ihm verweigert worden. Selbst wenn diese Rüge begründet wäre, wäre sie daher offensichtlich verspätet.

5.5. Weitere Rügen - insbesondere im Hinblick auf die schriftliche Prüfung des Themenkreises C - hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht.

6.
Soweit die mündliche Prüfung des Themenkreises C betreffend, erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gebe, die mündliche Prüfung im Themenkreis C, Landmanagement, kostenlos und unter korrekten Prüfungsbedingungen erneut abzulegen, und anschliessend erneut über Bestehen oder Nichtbestehen des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer entscheide.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Somit sind reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- zu erheben. Diese sind mit dem vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.

8.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Ihm ist daher eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. MWST und Auslagen) erscheint als angemessen.

9.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2010 wird aufgehoben und die Streitsache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung im Themenkreis C, Landmanagement, erneut, unter korrekten Prüfungsbedingungen und kostenlos abzulegen und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und Geometer zu entscheiden.

2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-formular; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Eva Schneeberger Michael Barnikol

Versand: 1. Dezember 2011
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-8009/2010
Datum : 29. November 2011
Publiziert : 08. Dezember 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Eidg. Staatsexamen 2010 für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
DBG: 102
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 102 Organisation - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt.
1    Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt.
2    Die ESTV198 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.
3    Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht.
4    ...199
GeoIG: 29 
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 29 Aufgabe - 1 Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
1    Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
2    Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a  das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen;
b  das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen;
c  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
d  das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke;
e  das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch.
3    Der Bundesrat regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere:
a  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
b  die Mindestanforderungen an die kantonale Organisation;
c  die Oberleitung und Oberaufsicht des Bundes;
d  die sachliche Abgrenzung zu den übrigen Geobasisdaten.
41 
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer - 1 Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
1    Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
2    Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:
a  führt das Staatsexamen durch;
b  führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
c  übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a  die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
b  die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
c  die Registerführung und die Patenterteilung;
d  die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
e  die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
f  die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
g  die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
h  die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.
42
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 42 Förderung der Forschung - Bund und Kantone fördern die Forschung im Bereich der Geoinformation.
GeomV: 2 
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 2 Grundsatz - Zum Staatsexamen für den Erwerb des Patents als Ingenieur-Geometerin oder -Geometer wird zugelassen, wer:
a  einen anerkannten Hochschulabschluss besitzt;
b  eine genügende theoretische Vorbildung nachweist; und
c  über eine mindestens zweijährige, stufengerechte Berufspraxis in den Themenkreisen des Staatsexamens verfügt.
9 
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 9 Prüfungsinhalt - 1 Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
1    Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
a  amtliche Vermessung: insbesondere Organisation und Verfahren der amtlichen Vermessung; Grundbuch-, Vermessungs- und Geoinformationsrecht;
b  Geomatik: insbesondere geodätische Grundlagen; Mess- und Auswertemethoden; Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten; Datenmodellierung; Datenanalyse; Visualisierung;
c  Landmanagement: insbesondere Raumordnung und Raumentwicklung; Landumlegung und Bodenordnung; Immobilien- und Bodenbewertung; Sachen- und Bodenrecht; Bau-, Planungs- und Umweltrecht;
d  Unternehmensführung: insbesondere Betriebswirtschaft; Projektmanagement; öffentliches Beschaffungswesen; Ausbildungswesen; Berufsverbände, einschliesslich der Standesregeln; öffentliches und privates Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht.
2    Die Geometerkommission legt den Prüfungsstoff im Einzelnen fest.
10 
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 10 Durchführung - 1 Die Geometerkommission führt das Staatsexamen durch.
1    Die Geometerkommission führt das Staatsexamen durch.
2    Sie kann Expertinnen und Experten beiziehen.
3    Das Staatsexamen wird einmal jährlich durchgeführt. Der Zeitpunkt der Durchführung und der Anmeldetermin werden im Bundesblatt und in geeigneten Fachorganen veröffentlicht.
13 
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 13 Ergebnis - 1 Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
1    Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
2    Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist.
3    Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid.
4    Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.
15
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 15 Wiederholung - 1 Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden.
1    Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden.
2    Wiederholt werden nur die Themenkreise des Staatsexamens, die nicht bestanden wurden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
106-IA-1 • 118-IA-488 • 119-V-456 • 121-I-225 • 127-I-196 • 128-I-167 • 131-I-467
Weitere Urteile ab 2000
1P.208/2001 • 1P.273/2000 • 2D_7/2011 • 2P.26/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • examinator • ingenieur • mündliche prüfung • bundesverwaltungsgericht • geometer • gewicht • bundesgericht • kandidat • verwaltungsverordnung • wiederholung • kenntnis • verfahrenskosten • beginn • beilage • basel-landschaft • ausstand • sachverhalt • stelle • kostenvorschuss
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BVGE
2010/21 • 2007/6
BVGer
B-2204/2006 • B-6256/2009 • B-6871/2009 • B-8009/2010
VPB
62.62 • 68.122