Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-5634/2018

Urteil vom 23. April 2021

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

1. A._______ geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

Parteien Irak,

alle vertreten durch MLaw Ninja Frey,

BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Schützenmattstrasse 16 A, 4051 Basel,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im April 2018 und gelangten am 2. August 2018 zusammen mit ihrer im Dezember 2016 geborenen Tochter via die Türkei, Bulgarien und Italien in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel gleichentags um Asyl nachsuchten. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 8. Juni 2018 in Bulgarien Asylgesuche gestellt hatten (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A4).

B.
Am 9. August 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in eines der beiden Länder. Bezogen auf Bulgarien erklärte der Beschwerdeführer 1, auf keinen Fall dorthin zurückzukehren. In diesem Land sei die Lage für Migranten schlecht. Nachdem man ihn und seine Familie dort aufgegriffen habe, seien sie 43 Tage in Haft gewesen und danach für zirka einen Monat in ein Camp gekommen. Sie hätten nicht einmal Trinkwasser erhalten. Er wolle in der Schweiz bleiben. Hier gebe es Sicherheit und man könne in Ruhe leben. Die Beschwerdeführerin 2 ergänzte, sie hätten der Polizei Geld gegeben, worauf sie aus dem bulgarischen Camp freigekommen seien. Die ganze Familie habe dort sehr gelitten, sogar mehr als im Irak. Auch sie selber wolle deshalb auf keinen Fall nach Bulgarien zurück. Zum medizinischen Sachverhalt gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, es gehe sowohl ihnen als auch der Tochter gut (SEM act. A6 und A7).

C.
Am 20. August 2018 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden in separaten Anfragen um Übernahme des Beschwerdeführers 1 bzw. der Beschwerdeführenden 2 und 3 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

D.
Soweit die Beschwerdeführenden 2 und 3 betreffend, stimmten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 22. August 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM act. A16).

Auf entsprechende Nachfrage stimmten die bulgarischen Behörden am 7. September 2018 auch dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers 1 zu (SEM act. A19).

E.
Mit Verfügung vom 14. September 2018 (eröffnet am 26. September 2018) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Bulgarien und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. A21).

F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2018 beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sodann sei festzustellen, dass ihnen durch die Überstellung nach Bulgarien gravierende Menschenrechtsverletzungen sowie eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe, und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt habe, und die Angelegenheit sei an die verfügende Behörde zurückzuweisen, subeventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel nach Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1).

Das Rechtsmittel war mit Fotos der Identitätsdokumente der Beschwerdeführenden 1 und 2, einer Wohnsitzbestätigung aus dem Irak sowie einer Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Dezember 2017 über die aktuelle Situation in Bulgarien ergänzt.

G.
Am 5. Oktober 2018 setzte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).

H.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) reichte die damalige Parteivertreterin einen vom 4. Oktober 2018 datierenden Arztbericht zu den Akten. Daraus ging hervor, dass das Kind an einem langanhaltenden Husten, einem atypischen Infekt sowie Haarausfall leide (BVGer act. 3).

I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Blick auf Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde die Parteivertreterin aufgefordert, sich zur Frage ihrer Patentierung zu äussern (BVGer act. 4).

J.
Am 15. November 2018 und 31. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden zwei weitere ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Kindes C._______ ins Recht legen (BVGer act. 5 und 6).

Am 8. Mai 2019 reichte die neu mandatierte Advokatin MLaw Anouk Fricker, BAS, eine Beschwerdeergänzung ein (BVGer act. 10).

K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess die unterzeichnende Richterin, die anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen hatte, das Gesuch um Verbeiständung gut und setzte Advokatin Anouk Fricker in Anwendung von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein (BVGer act. 11).

L.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. Juli 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, den medizinischen Sachverhalt zu aktualisieren und ihre Ausführungen zu dem in Bulgarien durchlaufenen Asylverfahren zu substanziieren (BVGer act. 12).

Die Beschwerdeführenden äusserten sich hierzu am 9. August 2019. Der Stellungnahme lagen ein Arztbericht vom 12. Juli 2019 zum Gesundheitszustand des Kindes, ein Arztbericht vom 7. August 2019 zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin 2 sowie Fotografien der Unterkunft in Bulgarien bei (BVGer act. 17).

M.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 wies die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht in mehreren gleichartigen Beschwerdeverfahren Fragen grundsätzlicher Bedeutung zum Asylsystem Bulgariens stellten. Sie wurden deshalb eingeladen, sich zum seitens des Gerichts aus verfahrensökonomischen Gründen angestrebten Wechsel des Instruktionsrichters und der Verfahrenssprache zu äussern (BVGer act. 18).

Die Parteivertreterin liess am 22. August 2019 hierzu verlauten, ihre Mandanten würden es begrüssen, wenn die bisherige Richterin eingesetzt bliebe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass den Beschwerdeführenden durch den Wechsel der Verfahrenssprache ein Nachteil erwachsen könnte (BVGer act. 20).

N.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 bat die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Mandat und dessen Übertragung auf MLaw Ninja Frey, BAS (BVGer act. 21).

O.
Nachdem das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 zu Bulgarien vorlag, wurde das SEM am 5. März 2020 zur Vernehmlassung eingeladen (BVGer act. 22).

P.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 23).

Q.
Replikweise hielten die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2020 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 29).

Der Replik lag ein Arztbericht vom 26. Juni 2020 zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin 2 bei.

R.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. November 2020 wurde das SEM zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen (BVGer act. 31).

S.
Mit Duplik vom 16. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren bisherigen Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 32).

T.
Von der Möglichkeit zur Triplik machten die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2021 Gebrauch (BVGer act. 34).

Die Stellungnahme war mit einem gynäkologischen Bericht vom 11. Februar 2021 ergänzt. Diesem konnte entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin 2 in der 22. Schwangerschaftswoche befinde und der
voraussichtliche Entbindungstermin der 15. Juni 2021 sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügt die Parteivertreterin in der Beschwerdeergänzung vom 8. Mai 2019, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung bei der Anwendung der Souveränitätsklausel im Hinblick auf völkerrechtliche und humanitäre Gründe nicht hinreichend nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; 136 V 351 E. 4.2).

3.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt gestellt, dass sich Bulgarien an die einschlägigen internationalen Verpflichtungen halte und keine systemischen Mängel im Asylsystem vorlägen. Es hat seine Ansicht begründet, weshalb es davon ausgehe, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden im Rahmen der Dublin-III-VO zulässig sei und ein Selbsteintritt nicht angezeigt erscheine. Wohl fiel die Begründung eher pauschal aus, allerdings hatten die Beschwerdeführenden anfänglich keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. In der Vernehmlassung vom 31. März 2020 setzte sich die Vorinstanz im Einzelnen mit den geltend gemachten Mängeln im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen auseinander und äusserte sich zur Frage der Vulnerabilität der Betroffenen (BVGer act. 23). Unter den dargelegten Umständen war für die Beschwerdeführenden ohne weiteres erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess, und sie waren in der Lage, ihre Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin nicht erkennbar.

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).

5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 8. Juni 2018 in Bulgarien Asylgesuche gestellt hatten. Am 20. August 2018 ersuchte die Vorinstanz die dortigen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. A12 und A13). Diese stimmten den Übernahmeersuchen am 22. August 2018 bzw. 7. September 2018 zu. Die Zustimmungen stützten sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. A16 und A19). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten.

6.

6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, die bulgarischen Behörden hätten die Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig sei. Deren Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Bulgariens, da Asylsuchende den zuständigen Staat nicht selber wählen könnten. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dieser Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Herkunftsstaat zurückgeschickt würden. Sodann lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens vor. Ferner bestünden weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch solche gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel), welche die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche verpflichten würden. Aufgrund der Akten lägen schliesslich auch keine die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1) rechtfertigenden Umstände vor. Besagtes Land bleibe daher bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig. Bulgarien sei im Übrigen ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde. Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen oder sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten, könnten sie sich an die entsprechenden staatlichen Stellen wenden.

6.2 Die Beschwerdeführenden halten in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2018 im Wesentlichen dagegen, eine Wegweisung nach Bulgarien käme einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und einer Verletzung des Gebots des Non-Refoulement gleich. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 bestätigt, dass gewisse Nationalitäten im bulgarischen Asylverfahren diskriminiert würden. Als Iraker gehörten sie ebenfalls zu einer diskriminierten Gruppe. Mit einem Kleinkind illegal nach Bulgarien eingereist, seien sie dort sodann unter unmenschlichen und entwürdigenden Bedingungen während 43 Tagen inhaftiert gewesen und hätten mehrfach brutales Verhalten der Wächter gegenüber Asylsuchenden beobachtet. Sie hätten 200 Euro pro Person bezahlen müssen, um frei zu kommen. Davon ausgehend, dass ihre Asylgesuche inzwischen abgelehnt worden seien, drohe ihnen im Falle einer Rückkehr eine erneute Inhaftierung und damit eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sowie wegen der Mitinhaftierung des Kindes ein Verstoss gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Somit lägen konkrete Hinweise für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens vor. Gegebenenfalls müssten der Sachverhalt genauer abgeklärt und individuelle Garantien hinsichtlich der Unterbringung eingeholt werden oder es sei, wegen der vulnerablen Situation der Familie und aufgrund der belastenden Erlebnisse während der Haft, die Souveränitätsklausel nach Art. 29a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 anzuwenden. In drei Nachträgen und zwei Beschwerdeergänzungen machten die Beschwerdeführenden zusätzlich gesundheitliche Probleme auf Seiten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 geltend und reichten entsprechende Arztberichte nach. Ausserdem verwiesen sie auf weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in denen gewisse Mängel im bulgarischen Asylwesen anerkannt worden waren, äusserten sich dazu, wie das Asylverfahren in Bulgarien in ihrem Fall durchgeführt worden sei, legten von Freunden und Bekannten stammende Fotos der dortigen Unterkunft vor und kritisierten nochmals die unzulängliche Beachtung des Kindeswohls.

6.3 In der Vernehmlassung vom 31. März 2020 hebt das SEM einleitend hervor, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keinerlei Hinweise auf medizinische oder psychische Probleme der Betroffenen vorgelegen hätten, weshalb deren Vorbringen nachgeschoben wirkten. Abgesehen davon werde dem Kind im letzten Arztbericht ein guter Allgemeinzustand attestiert. Bezogen auf die Beschwerdeführerin 2 wiederum liege kein Bericht einer psychiatrischen Fachperson vor. Im Übrigen verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Eine allenfalls erforderliche medizinische oder psychiatrische Behandlung könnte folglich dort in Anspruch genommen werden. Unter Bezugnahme auf das inzwischen ergangene Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 führte die Vor-instanz des Weiteren aus, wohl seien die Beschwerdeführenden als potenziell vulnerable Personengruppe zu betrachten, unter den konkreten Begebenheiten lasse sich aus dem fraglichen Urteil indes keine Verpflichtung ableiten, von den bulgarischen Behörden per se vorgängig Garantien einzuholen. Das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem weise dem erwähnten Koordinationsurteil zufolge zwar schwerwiegende und besorgniserregende, jedoch keine systemischen Mängel auf. Auch aus den Anerkennungsquoten von Irakern könne nicht der Schluss gezogen werden, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Bulgarien sei mangelhaft gewesen. Ebenso wenig sei aufgrund der eingereichten Bilder aus bulgarischen Empfangszentren oder ihren sonstigen Ausführungen davon auszugehen, sie seien in diesem Land einem real risk ausgesetzt gewesen oder könnten dies künftig werden. Ohnehin liege dem Urteil F-7195/2018 eine nicht vergleichbare Konstellation zu Grunde. Der Beschwerdeführer 1 sei gesund und deshalb im Stande, sich um den Rest der Familie zu kümmern.

6.4 Replizierend führen die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf das Urteil D-5126/2018 vom 15. April 2020 aus, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien riskierten sie, in eines der beiden Haftzentren von Busmantsi oder Lyubimets zugewiesen zu werden, in welchen die Aufenthaltsbedingungen allgemein als sehr schwierig zu bezeichnen seien. Auch ansonsten erschiene der Zugang zu den Mindestaufnahme-Bedingungen nicht gewährleistet. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 und der Verletzlichkeit der Familie mit dem dreijährigen Kind sollte das SEM vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen oder von den bulgarischen Behörden zumindest individuelle Garantien betreffend hinreichender medizinischer Versorgung der Frau und kindsgerechter Unterbringung einholen.

6.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 wiederholt die Vorinstanz, die gesundheitlichen und psychischen Probleme der Betroffenen rechtfertigten keine Änderung ihres Standpunktes. Auch die lange Dauer des Verfahrens vermöge keinen Selbsteintritt zu begründen. Die Beschwerdeführenden ihrerseits halten in abschliessenden Bemerkungen am 25. Februar 2021 an ihrer Befürchtung fest, wegen des abgelehnten Asylgesuches in Bulgarien bei einer Rückkehr direkt in Busmantsi oder Lyubimets untergebracht zu werden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in der 22. Woche schwanger sei, nach wie vor unter Angstzuständen und an Depressionen leide und es ihr wegen der Schwangerschaft nicht mehr möglich sei, Antidepressiva und Beruhigungstabletten einzunehmen. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass die vulnerablen Beschwerdeführenden in Bulgarien keinen hinreichenden Zugang zu medizinischer und hygienischer Versorgung erhielten. Überdies könne ihnen die lange Verfahrensdauer nicht angelastet werden.

7.

7.1 Unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gilt es zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte oder von Art. 3 EMKR mit sich bringen würden.

7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen des Dublin-Regimes mittels eines länderspezifischen Koordinationsentscheids (Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es gelangte im Wesentlichen zur Einschätzung, dass im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden erhebliche Unzulänglichkeiten festzustellen seien. Diese Probleme liessen jedoch nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK mit sich bringen und es rechtfertigen würden, generell von der Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen (a.a.O., E. 6.6.7). Dies wiederum schliesse nicht aus, dass im Einzelfall von der Rücküberstellung abzusehen sei, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr bestehe, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu erleiden (a.a.O., E. 6.6.9). Im Einzelfall sei somit jeweils zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestünden.

7.3 Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gemäss dem Urteil vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 29217/12) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis in Bezug auf die Rücküberstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien verlangt, dass seitens der italienischen Behörden vorgängig eine individuelle Garantie vorliegen muss, wonach für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. insb. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5.2, 2017 VI/10 E. 5). Diese Praxis wurde hinsichtlich Italiens später erweitert, indem das Vorliegen einer schriftlichen, individuellen und vorgängigen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, dass den spezifischen Anforderungen der betroffenen Person Rechnung getragen werde, auch für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen als Voraussetzung einer Rücküberstellung bestimmt wurde (Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit welchen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, mit dem betreffenden Referenzurteil in gleicher Weise festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 f.).

7.4 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Bulgarien abgeschlossen ist. Dafür spricht auch, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten. Angesichts der von den Betroffenen geltend gemachten Umstände besteht daher ein gewisses Risiko, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien einem der beiden Haftzentren von Busmantsi oder Lyubimets zugewiesen würden, in denen die Aufenthaltsbedingungen allgemein als sehr schwierig zu bezeichnen sind (a.a.O., E. 6.6.3 und 7.3.1). Als Familie mit momentan einem minderjährigen Kind im Alter von rund viereinhalb Jahren gehören die Beschwerdeführenden zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen bzw. solchen mit spezifischen Bedürfnissen (a.a.O., E. 6.6.5). Wohl stellt das Vorhandensein von Vulnerabilitätsmerkmalen noch keine Verpflichtung dar, per se von einer Überstellung in dieses Land abzusehen, jedoch gilt es bei solchen Asylsuchenden unter Berücksichtigung der konkreten Art der Verletzlichkeit vertieft zu prüfen, ob die Betroffenen im Falle des Vollzugs der Wegweisung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wären (a.a.O., E. 7.4.1 f.).

7.5 Wie erwähnt, handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um vulnerable Personen. Deren besonderes Schutzbedürfnis wird durch den Nasciturus (erwartete Geburt im Juni 2021) akzentuiert. Aus dem Gesagten folgt, dass eine vertiefte Prüfung ihrer Situation seitens der Vorinstanz, nicht zuletzt in Berücksichtigung dieses neuen Sachverhaltselements (siehe hierzu BVGer act. 34) mit der damit einhergehenden erhöhten Vulnerabilität, als angezeigt erscheint. Hinzu kommen die im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens geltend gemachten medizinischen Probleme. Die in den entsprechenden Arztberichten figurierenden Beschwerden (beim Kind ursprünglich starker Husten, Infekte der Atemwege und Apnoe, bei der Beschwerdeführerin 2 schwere posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Verstimmung, Panikattacken und emotionaler Labilität) erweisen sich zwar nicht als derart gravierend, dass sie für sich allein ein Überstellungshindernis darstellten, indes gilt es die befürchteten Beeinträchtigungen im Kontext des Schutzes des Familienlebens und des Kindeswohls zu betrachten (a.a.O., E. 7.4.3). Die Vorinstanz hat - soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz - bloss pauschal darauf verwiesen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien keine systemischen Mängel aufwiesen und das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Damit wird sie den individuellen Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Insbesondere prüfte sie nicht, ob in den Asyl- und Haftzentren Bulgariens - in denen anerkanntermassen problematische Bedingungen herrschen - kindesgerechte Strukturen vorhanden sind.

7.6 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob den völkerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Rücküberstellung einer Familie mit schwangerer Frau und minderjährigem Kind Genüge getan wird, wenn das SEM angewiesen wird, von den bulgarischen Behörden entsprechende individuelle Garantien einzuholen. Vorliegend liegen indessen weitere Umstände vor, die es zu berücksichtigen gilt.

7.7 Zunächst ist unter dem zeitlichem Aspekt festzuhalten, dass das Dublin-System nicht nur auf der Idee basiert, das sogenannte "asylum shopping" (Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets) zu verhindern, sondern es soll der antragstellenden Person gleichzeitig innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem dieser Staaten gewährleisten (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Dem Problem der langen Verfahrensdauer bei Wiederaufnahmeverfahren wurde in der Dublin-III-VO dahingehend Rechnung getragen, dass von einer maximalen erstinstanzlichen Verfahrensdauer von zweiundzwanzig Monaten ausgegangen wird (drei Monate für den Wiederaufnahmeantrag [Art. 23 Dublin-III-VO]; ein Monat für ein Wiederaufnahmegesuch [Art. 25 Dublin-III-VO]; maximale materielle Frist von achtzehn Monaten für den Vollzug des Überstellungsentscheides [Art. 29 Dublin-III-VO]). Ein Beschwerdeverfahren sollte vernünftigerweise höchstens zwölf Monate dauern, womit sich eine maximale Verfahrensdauer von insgesamt vierunddreissig Monaten ergibt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden am 2. August 2018 in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben und sich seither in einem reinen Zuständigkeitsverfahren befinden, ohne dass sie effektiven Zugang zum materiellen Asylverfahren erhalten hätten, steht dem im Rahmen des Dublin-Systems gewichtigen Beschleunigungsgebot im heutigen Zeitpunkt entgegen. Diese lange Verfahrensdauer ist nicht den Beschwerdeführenden anzulasten.

7.8 Das Beschwerdeverfahren ist seit rund dreissig Monaten hängig und vom Bundesverwaltungsgericht zu verantworten. Die Verfahrensdauer geht teilweise darauf zurück, dass die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen des Dublin-Regimes aufgrund des wiederholt zitierten, länderspezifischen Koordinationsentscheids F-7195/2018 einer eingehenden Prüfung unterzogen wurde. Zudem dürften - unbesehen davon, dass die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Dublin-III-VO erst mit dem Entscheid über die Beschwerde zu laufen beginnt (vgl. BVGE 2015/19) - weitere Verzögerungen unter Umständen durch die Covid-19-Pandemie und die Endphase der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 zu gewärtigen sein. Ins Gewicht fällt schliesslich die spezifische Verletzlichkeit der Betroffenen (siehe E. 7.2 - 7-5 hiervor). Es würde deshalb ebenfalls dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, im jetzigen Zeitpunkt - insgesamt zweiunddreissig Monate nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz - eine Wiederanhebung des Asylverfahrens in einem Drittstaat zu veranlassen (vgl. ähnliche Urteile
E-6654/2017 vom 23. März 2020, D-3394/2017 vom 30. August 2019,
E-26/2016 vom 16. Januar 2019, E-1532/2017 vom 8. November 2017 und D-6982/2011 vom 9. August 2013) bzw. das SEM anzuweisen, bei letzterem Garantien einzuholen.

7.9 Im Lichte der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-III-VO hat die Schweiz im vorliegenden Einzelfall von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführenden zuständig zu erklären.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. September 2018 ist aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und materiell über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. August 2018 zu befinden.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 gutgeheissen (BVGer act. 4) und demjenigen um Gewährung der Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 stattgegeben (BVGer act. 11). Den nunmehr durch MLaw Ninja Frey, BAS, vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

9.2 Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In den Akten finden sich drei Kostennoten, in denen Aufwendungen von Fr. 3'575.- (inkl. Auslagen) in Rechnung gestellt wurden. Hinzu kommen nicht in einer Kostennote ausgewiesene Aufwendungen für das Verfassen der Replik und der abschliessenden Bemerkungen. Das Gericht erachtet den geltend gemachten zeitlichen Aufwand für die von den Kostennoten abgedeckten Zeitraum (15,5 Stunden vom 27. September 2018 bis 15. August 2019) als überhöht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

Dispositiv Seite 18

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 14. September 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und materiell über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. August 2018 zu entscheiden.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-5634/2018
Date : 23. April 2021
Published : 11. Mai 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2018


Legislation register
AsylG: 6  31a  105  106  108
AsylV 1: 29a
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 48  52  56  63  64  65
BGE-register
136-I-229 • 136-V-351 • 137-II-266
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bulgaria • lower instance • member state • federal administrational court • asylum procedure • month • family • medical report • statement of affairs • question • iraq • italian • remedies • rejection decision • physical condition • pregnancy • condition • contracting in one's own name • day • non-refoulement
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2019-VI-7 • 2017-VI-5 • 2015/4 • 2015/19 • 2010/45 • 2010/27
BVGer
D-3394/2017 • D-5126/2018 • D-6982/2011 • E-1532/2017 • E-26/2016 • E-3356/2018 • E-6654/2017 • E-962/2019 • F-5634/2018 • F-7195/2018
AS
AS 2016/3101
EU Verordnung
604/2013