Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1532/2017

Urteil vom 8. November 2017

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérald Bovier, Richter Markus König,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

A._______, geboren am (...),

Somalia,

Parteien vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.

C.
Am 5. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.

D.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer noch einmal die Möglichkeit, sich schriftlich zur Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuches und einer Wegweisung nach Italien zu äussern.

E.

E.a. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E.b. Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten und sein Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.c. Im Jahre 2015 lernte der Beschwerdeführer seine gegenwärtige Partnerin B._______, Asylsuchende aus Somalia, kennen, die sich in der Schweiz im nationalen Asylverfahren befindet (N [...]).

Am 25. Januar 2016 leiteten die beiden das Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandskreis (...) ein.

Seit dem 31. März 2016 wohnt der Beschwerdeführerin bei seiner Partnerin in (...) im Kanton (...).

E.d. Mit Urteil E-4279/2015 vom 10. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 9. Juli 2015 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Die Angelegenheit wurde zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

F.
Das zuständige kantonale Migrationsamt lud den Beschwerdeführer am 30. August 2016 "zur Klärung seiner Situation" auf den 6. September 2016 zum Gespräch ein. Anlässlich dieses als "Ausreisegespräch" titulierten Interviews, stellte die kantonale Behörde dem Beschwerdeführer drei Fragen zum dannzumaligen Gesundheitszustand.

G.
Die Rechtsvertreterin im Verfahren E-4279/2015 legte ihr Mandat mit Schreiben vom 14. September 2016 nieder.

H.
Mit Schreiben vom 16. September 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsentscheides und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien. Als Grund für die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde angeführt, dass vorliegend das Dublin-Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich offenbar erheblich verbessert habe.

I.
Am 30. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

J.
Am (...) wurde der Sohn des Beschwerdeführers geboren.

K.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (eröffnet am 6. März 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, verfügte seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

L.
Mit Eingabe vom 13. März 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, und die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten und sein Asylgesuch materiell zu prüfen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Mit der Beschwerde wurde gleichzeitig eine Kostennote der Rechtsvertreterin eingereicht.

M.
Mit Telefaxverfügung vom 14. März 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.

Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Schliesslich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer, wie beantragt, die rubrizierte Rechtvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet.

O.

O.a. Die Vorinstanz liess sich am 12. Mai 2017 vernehmen.

O.b. Mit Replik vom 7. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Der Eingabe beigelegt waren ein ärztlicher Bericht vom 1. Juni 2017 (...) und eine ergänzte Honorarnote der Rechtsvertreterin.

P.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 wurde eine Kopie des positiven Entscheides des Regionalgerichts (...) vom 30. Juni 2017 betreffend die Identität und den Personenstand des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zu den Akten gereicht. Die Identität und der Personenstand seien somit zivilrechtlich festgestellt. Das Paar könne nun das hängige Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt (...) fortsetzen und die zivilrechtliche Eheschliessung werde in den kommenden Wochen erfolgen können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und hat der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt, tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein.

3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2).

Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

3.3. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 5. Februar 2015 aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

4.

4.1. Die Vorinstanz erfasste und würdigte in ihrem Nichteintretensentscheid vom 28. Februar 2017 vorab den Sachverhalt betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers:

So habe er bei seiner BzP am 31. Dezember 2014 geltend gemacht, er habe (...) Probleme, da er in Libyen misshandelt worden sei. Seine (damalige) Rechtsvertretung habe zudem zweimal schriftlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer (...), ausgelöst durch Misshandlungen in Libyen, in (...) Behandlung sei. Sie habe zwei Arztzeugnisse betreffend die aktuelle Behandlung des Beschwerdeführers eingereicht, in denen auch festgestellt worden sei, dass er unter Suizidgedanken leide. Anlässlich der "Gewährung des rechtlichen Gehörs" beim Migrationsamt des Kantons (...) vom 6. September 2016 dann, habe er hingegen erklärt, sein Gesundheitszustand habe sich verbessert und er nehme seit Januar 2016 keine Medikamente mehr ein und sei auch nicht mehr in medizinischer Behandlung. Am 30. September 2016 habe er dann schriftlich Stellung genommen zum vom SEM am 16. September 2016 gewährten rechtlichen Gehör. Dabei habe er eine erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht. Seit zwei Wochen sei er wieder in Behandlung und nehme auch wieder Medikamente ein. Er sei auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Er befürchte, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer allfälligen Rückkehr nach Italien weiter verschlechtere, da er in Italien früher auf der Strasse gelebt und keine medizinische Behandlung erhalten habe. Bezüglich seiner erneuten medizinischen Behandlung habe er ein entsprechendes Gutachten in Aussicht gestellt, welches er bis zum Datum des Entscheides - dem 28. Februar 2017 - weder dem Migrationsamt des Kanton (...) noch dem SEM habe zukommen lassen.

Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme sei deshalb festzuhalten: Gemäss seinen Angaben und der Aktenlage sei der Beschwerdeführer in der Schweiz zeitweise in medizinischer Behandlung gewesen, wobei er über eine lange Zeitdauer hinweg keine Medikamente eingenommen habe. Italien verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und die Leiden des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Im Zusammenhang mit den medizinischen Vorbringen bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten in der Schweiz. Somit lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen.

4.2. Sodann wurde in Bezug auf seine derzeitige "familiäre" Situation der Sachverhalt ebenfalls erfasst und im Dublin-Kontext gewürdigt:

Aufgrund der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er Anfang 2016 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet habe, um seine Partnerin, die er in der Schweiz kennen gelernt habe, zu heiraten. Am 6. September 2016 habe er beim Migrationsamt des Kantons (...) zu Protokoll gegeben, dass seine Partnerin schwanger sei. Gemäss Aktenlage habe seine Partnerin am (...) einen Sohn zur Welt gebracht.

Hierzu sei festzustellen, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten oder nicht verheiratete Partner der Gesuchstellenden, mit welchen eine dauerhafte Beziehung geführt werde, fielen, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe. Zudem würden die minderjährigen Kinder als Mitglieder der Kernfamilie bezeichnet. Im Zusammenhang damit sei Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu beachten. Zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung in diesem Sinne seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Zudem könne sich eine Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen, wenn dessen Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Als gefestigtes Aufenthaltsrecht gälten das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Partnerin in der Schweiz kennengelernt und kurze Zeit später ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet zu haben. Gemäss den Informationen des Zivilstandsamtes in (...) sei ihr Ehevorbereitungsverfahren am 17. August 2016, ohne dass eine Eheschliessung zustande gekommen wäre, beendet worden. Zudem handle es sich bei seiner Partnerin um eine asylsuchende Person, deren Verfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch hängig sei. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Beziehung mit B._______ nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu werten und er könne aus Art. 8 Ziffer 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-3546/2014 vom 2. Oktober 2014). Von diesem Grundsatz werde auch durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht abgewichen. Die geltend gemachte Beziehung falle nicht unter den Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. Es lägen also keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Bei Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen, handle es sich um eine Kann-Bestimmung und das SEM verfüge bei der Anwendung über einen Ermessensspielraum. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die eine solche Anwendung rechtfertigten.

5.

5.1.

5.1.1. In der Beschwerdeschrift wird vorab die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorangegangene Prozessgeschichte rekapituliert:

Insbesondere wird auf den Abklärungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Dieses habe mit Urteil vom 10. August 2016 (Verfahren E-4279/2015) die Beschwerde gegen den früheren Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gutgeheissen und die Sache (mit klaren und konkreten Anweisungen in Erwägung 7.3) zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sodann wird erläutert, welche getätigten Folgeabklärungen aus den Vorakten hervorgingen. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons (...) habe am 6. September 2016 eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand durchgeführt. Die damals mandatierte Rechtsvertreterin sei von der Vorinstanz nicht über diese Befragung informiert worden. Der Beschwerdeführer habe seinerseits diesen Termin wahrgenommen, ohne die Rechtsvertreterin darüber zu informieren. In diesem Rahmen seien ihm dann drei Fragen zum Gesundheitszustand und eine Folgefrage gestellt worden, erstere drei er grundsätzlich positiv beantwortet habe. Er habe zudem angegeben, dass er zurzeit weder Medikamente einnehme noch in (...) Behandlung sei. Am 30. September 2016 habe der zu jenem Zeitpunkt nicht mehr vertretene Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien genommen.

5.1.2. In einer Gesamtwürdigung dieser Prozessgeschichte wird schliesslich festgehalten, die Vorinstanz habe den Abklärungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts ungenügend umgesetzt:

So sei bis heute keine rechtsgenügliche BzP durchgeführt worden, die als Grundlage für das Dublin-Verfahren dienen könne. Für die neu mandatierte Rechtsvertreterin sei es angesichts der sehr eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten und begrenzten Einsicht des Beschwerdeführers in die Tragweite seiner Aussagen für das Dublin-Verfahren nicht möglich, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Bereits die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreterin habe in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen gehabt, dass mit dem Beschwerdeführer nicht habe direkt kommuniziert werden können. Nur über den (...) sei es ihr damals gelungen, über die Fluchtgeschichte und die Erlebnisse Informationen zusammenzutragen. Da der (...) in der Folge untergetaucht sei, sei ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen. Daran habe sich auch heute, trotz Verbesserung der gesundheitlichen Situation, nichts geändert.

5.1.3. Zudem sei der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach wie vor nicht umfassend abgeklärt worden und bleibe auch heute noch unklar. Unbestritten sei alleine, dass sich der Beschwerdeführer gesundheitlich derart stabilisiert habe, dass er seit zirka Januar 2016 nicht mehr in (...) Behandlung sei und keine (...) mehr einnehme. Gemäss mündlicher Auskunft der Zentrumsleitung (...) habe das Kennenlernen seiner heutigen Partnerin eine Stabilisierung des Beschwerdeführers herbeigeführt. Er sei auch explizit aus diesem Grund in die (...) zu seiner Partnerin transferiert worden, wo er seit März 2016 mit dieser zusammenlebe. In diesem Zusammenhang sei es auch zu einem Wechsel des Erstversorgungsarztes gekommen. Erst heute habe die Rechtsvertreterin - nach falscher Auskunft der Asylbehörden - endlich in Erfahrung bringen können, dass seit dem 30. März 2016 (...) der zuständige Erstversorgungsarzt sei. Dort sei der Beschwerdeführer offensichtlich am 26. Juli 2016, 20. September 2016 und 4. Oktober 2016 wegen (...) in Behandlung gewesen. Er habe sich bei dieser Gelegenheit auch darüber beklagt, dass er sich vor (...) fürchte. Die in seiner selbst verfassten Stellungnahme vom 30. September 2016 erwähnten Beschwerden (...) habe er sowohl gegenüber dem Erstversorgungsarzt als auch gegenüber der Rechtsvertreterin erwähnt. Zusammenfassend ergebe sich bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers folgendes Bild: Er habe sich seit seiner massiven Erkrankung im Jahr 2015 insoweit stabilisiert, dass er seit zirka Anfangs 2016 nicht mehr in (...) Behandlung sei und keine (...) mehr einnehme. Er habe im Jahr 2015 seine heutige Partnerin kennengelernt, diese Beziehung habe gemäss Auskunft des Betreuungspersonals der (...) wesentlich zu seiner Stabilisierung beigetragen. Der Beschwerdeführer leide aber weiterhin an Symptomen und wahnhaften Vorstellungen im Zusammenhang mit seiner Vorerkrankung. Näheres habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, da die Art und Weise der ärztlichen Folgeversorgung des Beschwerdeführers nach 2015 lückenhaft geblieben sei. Die neu mandatierte Rechtsvertreterin habe nur sehr punktuell aktuellere Informationen zur ärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen können. So habe sich der Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung des Erstversorgerarztes im Jahre 2016 dreimal in seine Behandlung begeben. Eine aktuelle Einschätzung des Gesundheitszustandes könne dieser aber nicht vornehmen, da der Beschwerdeführer sich letztmals im Oktober 2016 in seine Behandlung begeben habe.

5.1.4. Von der Vorinstanz seien schliesslich auch keine Abklärungen bezüglich Zugang des Beschwerdeführers zu einer für seine (...) Verfassung angemessen Unterkunft, Betreuung und medizinische Pflege getroffen oder eine entsprechende Zusicherung Italiens eingeholt worden.

5.1.5. Zusammenfassend sei der rechtserhebliche Sachverhalt nach wie vor nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Eine Heilung auf Beschwerdeebene sei nicht möglich und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es liege einerseits keine rechtsgenügliche BzP vor. Andererseits habe die Vorinstanz alleine aufgrund der Befragungsergebnisse beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons (...) einen erneuten Nichteintretensentscheid und die Wegweisung nach Italien ins Auge gefasst. Angesichts der massiven Erkrankung im Jahre 2015 mit diagnostizierter (...) und (...) sei es - wie auch vom Bundesverwaltungsgericht explizit angeordnet - zwingend angezeigt, eine vertiefte Abklärung auch bei einer aktuellen Stabilisierung des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Befragung auf dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons (...) vom 6. September 2016, die ohne Anzeige an die damalige Rechtvertreterin durchgeführt worden sei, sei angesichts der Vorerkrankung des Beschwerdeführers in keiner Weise als ausreichend zu erachten. Die Möglichkeit seine Mitwirkungspflicht wahrzunehmen sei beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorerkrankung klar eingeschränkt gewesen. Er sei sich der Tragweite seiner Aussagen für sein Asylverfahren offensichtlich nicht bewusst gewesen. Aus den oben genannten Gründen bedürfe es einer vertieften ärztlichen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen Wegweisung nach Italien. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht ein aktuelles (...) Zeugnis in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Sache zur Einholung von individuellen Garantien von Italien, dass der Beschwerdeführer seiner schweren Vorerkrankung entsprechend untergebracht werde, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1.6. Betreffend den Eventualantrag zum Selbsteintritt aufgrund humanitärer Gründe wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Foltererfahrungen in Libyen im Dezember 2014 (...) in der Schweiz angekommen sei. Gemäss Arztbericht vom 3. Juli 2015 der Privatklinik (...) leide er an einer (...) und einer (...). Jeder aggressive beziehungsweise unsensible Ton beunruhige den Beschwerdeführer aufgrund seiner traumatisierenden Vergangenheit. Erst seit er hier in der Schweiz seine jetzige Partnerin kennen und lieben gelernt habe, und ihr gemeinsamer Sohn im (...) zur Welt gekommen sei, habe er sich durch diese gelebten Beziehungen (...) soweit stabilisieren können, dass er in seinem Alltag gut funktionieren könne. Weiter hätten sich die verbliebenen Symptome auf ein erträgliches Mass reduziert, so dass eine ärztliche Behandlung zurzeit nur punktuell erforderlich sei. Es sei indes in Erinnerung zu rufen, dass es sich beim Beschwerdeführer - wie einleitend erwähnt - um ein Folteropfer handle, das ärztlich bestätigt an (...) leide. Es lägen keine Arztberichte vor, die eine vollständige Genesung des Beschwerdeführers bestätigten. Die vom Beschwerdeführer im September 2016 und März 2017 geäusserten Symptome wie (...) deuteten darauf hin, dass die Grunderkrankung nach wie vor bestehe. Mit dem allfälligen Wegfall des stabilen Umfeldes und insbesondere der Beziehung zu seiner Partnerin und dem Kind könne die Grunderkrankung jederzeit wieder ausbrechen. Der Beschwerdeführer verfüge in Italien über keine Bezugsperson, die ihm Halt geben könne und in der Lage wäre, ihn adäquat zu betreuen. Sein (...) gelte seit dem Jahr 2015 als untergetaucht. Eine Wegweisung nach Italien hätte somit zwangsläufig seine Destabilisierung zur Folge. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen adäquaten Zugang zu medizinischer Behandlung und Betreuung erhalte, sei unter diesen Umständen real. Dies würde sich als existenzgefährdend erweisen, so dass ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen und in Kombination mit der Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK angezeigt sei.

5.2.

5.2.1. In den Erwägungen der Zwischenverfügung vom 29. März 2017 wurde Folgendes festgestellt: Für die Beurteilung der Frage der Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens nach Italien sei entscheidend, abzuklären, wie der gesundheitliche und insbesondere (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit tatsächlich aussehe. Diese Abklärungen seien bislang von der Vorinstanz trotz klarer Anweisung durch dieses Gericht im Urteil E-4279/2015 vom 10. August 2016 offenkundig nicht getätigt worden. Es dürfte sich zudem die Frage stellen, ob die Vorinstanz damit ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände nachgekommen sei. Insbesondere dürfte sich auch die Frage stellen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer dem Urteil E-4279/2015 vom 10. August 2016 folgenden Reaktion weitere Prinzipien und Bestimmungen der Dublin-III-VO verletzt habe.

5.2.2. In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 hält das SEM hinsichtlich der Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich zu den Gründen gegen eine Wegweisung nach Italien zu äussern, fest, ihm sei mehrmals, nämlich am 31. Dezember 2014, am 16. Februar 2015 und am 16. September 2016, die Möglichkeit zur entsprechenden Stellungnahme gegeben worden. Weiter habe die derzeitige Rechtsvertretung ebenfalls dazu Stellung nehmen können.

Der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der BzP werde nicht angezweifelt. Es sei indes hervorzuheben, dass es ihm gemäss Aktenlage bereits im Januar 2016 möglich gewesen sei, ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege zu leiten. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, sich zur Zuständigkeitsfrage sowie zur beabsichtigten Wegweisung zu äussern. Somit sei ihm ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien Stellung zu nehmen.

Betreffend die Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass sowohl das SEM wie auch das Migrationsamt des Kantons (...) ihm - vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung - die Möglichkeit eingeräumt hätten, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in ärztlicher Behandlung befunden habe, in der Lage gewesen sei selbstständig in der zugewiesenen Unterkunft zu leben und ein Ehevorbereitungsverfahren zu bestreiten, müsse davon ausgegangen werden, dass er in der Lage gewesen sei, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. In der Beschwerdeschrift vom 13. März 2017 werde denn auch festgehalten, dass sich sein Gesundheitszustand derart verbessert habe, dass er seit Januar 2016 nicht mehr in (...) Behandlung sei. Er habe sich seit Januar 2016 lediglich drei Mal kurzzeitig in medizinische Behandlung begeben. Da hinsichtlich einer beabsichtigten Rückführung nach Italien nicht der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz massgebend sei, sondern jener zum Zeitpunkt der Überstellung, könne dem SEM keine ungenügende Erstellung des medizinischen Sachverhaltes vorgeworfen werden, zumal er die weiteren in Aussicht gestellten Arztberichte bis heute nicht beim SEM eingereicht habe. Das SEM werde zudem seinen Gesundheitszustand vor der Überstellung nach Italien erneut durch eine medizinische Fachperson beurteilen lassen. Diesem werde bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen, indem das SEM die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass er nach einer Rückkehr nach Italien die Möglichkeit habe, bei den zuständigen italienischen Behörden ein Asylgesuch einzureichen. Zudem verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Italien sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren (...) Störungen umfasse, zu gewähren. Somit könne der Beschwerdeführer allfällig notwendige medizinische Behandlung auch in Italien in Anspruch nehmen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde.

Zur in der Beschwerdeschrift geforderten Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen in Kombination mit der Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sei darauf hinzuweisen, dass sich eine Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen könne, wenn dessen Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, was für die Partnerin des Beschwerdeführers als asylsuchende Person gerade nicht der Fall sei. Die Geburt eines gemeinsamen Kindes ändere daran nichts. Im Übrigen sei auch das Verfahren betreffend Identitätsfeststellung und Vaterschaftsanerkennung beim Zivilgericht hängig. Die geltend gemachte Beziehung falle nicht unter den Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und die Zuständigkeit Italiens bleibe somit bestehen.

5.2.3. In der Replik vom 7. Juni 2017 wird erneut darauf hingewiesen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden und das SEM habe die höchst fragile gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, die seine Mitwirkungsmöglichkeiten offensichtlich einschränke, nicht berücksichtigt. Unter Hinweis auf den beigelegten ärztlichen Bericht vom 1. Juni 2017 der (...) Dienste des Spitals (...) wird darauf hingewiesen, dass er sich am 15. März 2017 notfallmässig wegen (...) dorthin in (...) Behandlung habe begeben müssen. Es sei in der Folge zu einer enormen Zustandsverschlechterung gekommen, so dass vom 27. April 2017 bis 5. Mai 2017 eine stationäre Behandlung angezeigt gewesen sei. Beim Beschwerdeführer sei eine (...) und (...), diagnostiziert worden. Er ziehe sich wegen der Reizüberflutung im Durchgangszentrum und seinen Ängsten vor den Mitbewohnern vollständig zurück und die Nahrungsaufnahme sei eingeschränkt. Seine Partnerin habe gemäss ärztlichen Bericht eine zentrale Bedeutung für das Wohlbefinden und die (...) Stabilisierung des Beschwerdeführers. Mit Wegfall der Nähe und der Präsenz der Partnerin werde eine beträchtliche Zustandsverschlechterung befürchtet. Er bedürfe eines geregelten, ruhigen Tagesablaufes in gewohnter Umgebung, damit eine Stabilisierung erreicht werden könne. Aufgrund der Schwere der Symptomatik sei kurz- bis mittelfristig nicht von einer deutlichen Zustandsverbesserung auszugehen. Vielmehr sei ein Rückfall auch zukünftig möglich, weshalb der Patient auf längerfristige (...) Unterstützung angewiesen sei. Aus dem ärztlichen Bericht gehe zudem hervor, dass kurz- und mittelfristig die Reisefähigkeit beim Beschwerdeführer wohl zu verneinen sein werde. Unter diesen Umständen sei auf absehbare Zeit eine Rückführung nach Italien nicht zumutbar. Angesichts der bereits im jetzigen Zeitpunkt unangemessen langen Verfahrensdauer sei die Schweiz verpflichtet, den Selbsteintritt auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei einer Verfahrensdauer von 21 Monaten die Ausübung des Selbsteintritts für angemessen erachtet und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-6982/2011 vom 9. August 2013). Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch vor rund 30 Monaten in der Schweiz gestellt. Dementsprechend habe er sich in der Zwischenzeit in der Schweiz integriert und insbesondere eine Familie gegründet. Auch werde er seit zwei Monaten wieder im Spital (...) ambulant (...) behandelt. Die lange Verfahrensdauer könne dem (...) schwer angeschlagenen Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Aus sei die Vorinstanz anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und das Asylverfahren des
Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.

6.

6.1. Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht festgestellt, wurden in den Erwägungen des Urteils des BVGer E-4279/2015 vom 10. August 2016 der Vorinstanz klare und konkrete Anweisungen betreffend die abzuklärenden Sachverhaltselemente und die dafür von der Vorinstanz einzuholenden Gutachten oder Informationen erteilt. So führte das Gericht in Erwägung 7.3 zusammenfassend aus, die (...) Gesundheit des Beschwerdeführers sei abzuklären, indem die Vorinstanz einen aktuellen und umfassenden ärztlichen Bericht zu seinem gesundheitlichen und insbesondere seinem (...) Zustand einhole, dem sich auch entnehmen lasse, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage sei, an seinem Asylverfahren mitzuwirken. Sodann habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer, soweit möglich, erneut zu seinen Personalien und allen für das Dublin-Verfahren relevanten Aspekten zu befragen und dabei sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer sich der Bedeutung seiner Aussagen bewusst sei, und er sich möglichst persönlich äussern könne. Soweit notwendig, habe die Vorinstanz zu diesem Zweck bei den zuständigen Behörden eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer zu beantragen. Schliesslich habe die Vorinstanz, sollte sie weiterhin eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen der Dublin-III-VO in Betracht ziehen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer dort eine seiner konkreten (...) Verfassung angemessene Unterkunft, Betreuung und medizinische Pflege erhalte und, sollte dies nicht ohne Weiteres gesichert sein, entsprechende Zusicherungen Italiens einzuholen. Zudem erfolgte der Hinweis, dass gemäss Schreiben des Zivilstandskreises (...) des Kantons (...) vom 1. Februar 2016 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei, und sich die Vorinstanz auch mit diesem Umstand werde auseinanderzusetzen haben. Die abzuklärenden Sachverhaltselemente bezogen sich somit auf den aktuellen (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dessen allfällige beeinträchtigende Wirkungen auf seine Urteilsfähigkeit (und damit seine Fähigkeit, im Asylverfahren verwertbare Aussagen zu machen) und auf die Frage, auf welche konkrete medizinische und soziale Betreuung der Beschwerdeführer mittelfristig angewiesen sein werde. Das Abklärungsergebnis sollte zudem zu Tage führen, ob dem in Art. 4 Dublin-III-VO vorgesehenen Recht auf Information des Asylsuchenden und dem dafür in Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehenen persönlichen Gespräch genügend Rechnung getragen worden ist, was gemäss Erwägung 6.2 des Urteils des BVGer E-4279/2015 vom 10. August 2016 noch zweifelhaft erschien ("Es erscheint daher sehr zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer seine Ansprüche aus dem rechtlichen Gehör im Rahmen der Sachverhaltserstellung angemessen wahrnehmen konnte.
Insbesondere, wenn dieser Anspruch auf rechtliches Gehör im Lichte von Art. 4 und 5 Dublin-III-VO ausgelegt wird, erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer in genügendem Ausmasse über das Dublin-Verfahren informiert wurde, und ob ein persönliches Gespräch mit ihm stattgefunden hat.").

6.2. Das besagte Urteil erging am 10. August 2016. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz bis zu ihrem erneuten Nichteintretensentscheid vom 28. Februar 2017 keinerlei Anstalten traf, um den Sachverhalt, wie angewiesen, abzuklären und die entsprechenden Gutachten oder Informationen einzuholen beziehungsweise den Beschwerdeführer erneut zu seinen Personalien und allen für das Dublin-Verfahren relevanten Aspekten zu befragen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des kantonalen Migrationsamtes vom 30. August 2016 einzig aufgefordert, "zur Klärung seiner Situation" am 6. September 2016 bei besagtem Amt vorzusprechen. Ob das kantonale Migrationsamt auf Anweisung des SEM - und was eine solche Aufforderung allenfalls beinhaltet hatte - zu diesem Gespräch einlud, wird aus dem Schreiben nicht ersichtlich. Anlässlich dieses Gesprächs wurden dem Beschwerdeführer - ohne Beisein einer Rechtsvertretung oder eines Beistandes - drei Fragen zum derzeitigen Gesundheitszustand gestellt, namentlich erstens, ob er derzeit immer noch an gesundheitlichen Problemen leide, zweitens, ob er Medikamente einnehme und drittens, ob er aktuell in ärztlicher Behandlung stehe. Alle drei Fragen wurden vom Beschwerdeführer verneint. Auf die vierte Frage, ob er noch etwas beizufügen habe, erwähnte der Beschwerdeführer, dass er ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet habe, indes aufgrund finanzieller Gründe dieses nicht zum Abschluss habe bringen können. Zudem sei seine zukünftige Ehefrau schwanger. Einzig aus diesen Angaben schloss das SEM, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers offenbar schon erheblich verbessert habe und gewährte ihm in der Folge am 16. September 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsentscheides und zu einem Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien.

6.3.

6.3.1. In einer Gesamtwürdigung der Aktenlage, wird offenkundig, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände betreffend die vorinstanzlichen Verletzung ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt zu erfassen, allesamt zu bestätigen sind. Offenbar hat die Vorinstanz die Verbindlichkeit des vom Gericht angeordneten "Abklärungsauftrages" verkannt, denn die Diskrepanz zwischen letzterem und dem in der Folge von der Vorinstanz Getätigten, namentlich wurde augenscheinlich keine einzige Anweisung in die Tat umgesetzt, ist frappant und es erübrigen sich weitere Ausführungen. Vielmehr kann auf jene in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. Im Regelfall würde diese Feststellung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur erneuten Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung und Erfassung des vollständigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung führen. Indes sind vorliegend, wie in der Replik zu Recht moniert, die aussergewöhnlichen Umstände, auch was das zeitliche Kriterium angeht, zu berücksichtigen. So erachtete die Vorinstanz anscheinend ihren vom Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2016 erteilten Abklärungsauftrag mit dem vom kantonalen Migrationsamt am 6. September 2016 durchgeführten "Gespräch" und dem am 26. September 2016 gewährten rechtlichen Gehör tatsächlich als erfüllt, erfolgte doch basierend darauf der hier angefochtene Entscheid vom 28. Februar 2017. Auch noch nach Beschwerdeerhebung und ausdrücklichem Hinweis in der Zwischenverfügung vom 29. März 2017, wonach die mit Urteil vom 10. August 2016 geforderten Abklärungen offenkundig bisher noch nicht getätigt worden seien, hielt das SEM, an seiner Verfügung fest.

6.3.2. Das Dublin-System basiert schliesslich nicht nur auf der Idee, das sogenannte "asylum shopping" (Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets) zu verhindern, sondern es soll gleichzeitig dem Antragsteller einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem dieser Staaten gewährleisten und dies innert vernünftiger Frist (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Dem Problem der langen Verfahrensdauer bei Wiederaufnahmeverfahren wurde in der Dublin-III-VO dahingehend Rechnung getragen, dass neu von einer maximal zehnmonatigen Verfahrensfrist ausgegangen wird (drei Monate für den Wiederaufnahmeantrag [Art. 23 Dublin-III-VO]; ein Monat für ein Wiederaufnahmegesuch [Art. 25 Dublin-III-VO]; sechs Monate für die Überstellung [Art. 29 Dublin-III-VO]). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte und sich seither in einem reinen Zuständigkeitsverfahren, ohne dass er effektiven Zugang zum "eigentlichen" Asylverfahren erhalten hätte, befindet, ist dem im Rahmen des Dublin-Systems gewichtigen Beschleunigungsgebot im vorliegenden ausserordentlichen Fall nicht genügend Rechnung getragen worden. Diese lange Verfahrensdauer ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten und es würde dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, im jetzigen Zeitpunkt - insgesamt 35 Monate nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz - eine erneute Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Wiederanhebung des Asylverfahrens in einem Drittstaat zu veranlassen (vgl. ähnlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2310/10 vom 2. September 2010 und D-6982/2011 vom 9. August 2013). Im Lichte der gesamten Umstände des Verfahrens betrachtet, und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-III-VO erscheint es im vorliegenden Einzelfall zwingend, dass die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch macht und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig erklärt.

6.4. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zum geltend gemachten erneut kritischen Gesundheitszustand (...) des Beschwerdeführers und zum in der Beschwerdeschrift angeführten Umstand, dass seine Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind sich hier in der Schweiz befänden, und die gelebte Beziehung mit diesen entscheidend zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes geführt hätten. Immerhin ist festzuhalten, dass der in der angefochtene Verfügung hergestellte Zusammenhang zwischen nicht gefestigtem Aufenthaltsrecht und Dauerhaftigkeit der Beziehung juristisch unkorrekt ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das SEM anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat zusammen mit der Replik eine aktualisierte Kostennote über Fr. 3257.60 eingereicht. Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand bis und mit Beschwerdeerhebung von 13.75 Stunden erscheint angesichts der knapp zehnseitigen Rechtsmitteleingabe nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Auch die veranschlagten zeitliche Aufwendungen bis und mit Erhebung der nur gut zweiseitigen Replik erachtet das Gericht für insgesamt zu hoch, und er ist entsprechend auf zwei Stunden zu kürzen. Die Auslagen und Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE); entsprechend ist die nicht weiter spezifizierte Spesenpauschale nicht zu vergüten, weil keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE ersichtlich sind. Ausgehend von der Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 2340.- (aufgerundet und inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen das mit dem Asylgesuch vom 22. Dezember 2014 eingeleitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2340.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1532/2017
Datum : 08. November 2017
Publiziert : 16. November 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylV 1: 29a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
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vorinstanz • italienisch • gesundheitszustand • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • asylverfahren • mitgliedstaat • frage • nichteintretensentscheid • beschwerdeschrift • monat • angewiesener • selbsteintritt • replik • frist • arztbericht • libyen • verfassung • ehegatte • achtung des familienlebens
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BVGE
2012/4 • 2010/27
BVGer
D-4076/2011 • D-6982/2011 • E-1532/2017 • E-3546/2014 • E-4279/2015
EU Richtlinie
2013/33
EU Verordnung
604/2013