Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.39-47

Entscheid vom 22. September 2009 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 6. F., 7. G., 8. H., 9. I.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rebsamen,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die niederländische Staatsanwaltschaft Zwolle (Amt Entziehungsgesetzgebung) führt ein selbständiges Einziehungsverfahren (nach schweizerischer Terminologie) gegen J., mit welchem Vermögenswerte ausfindig gemacht und schliesslich eingezogen werden sollen. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, dass J. geschäftliche Beziehungen zu A. in der Schweiz pflegte. Genannt werden das Büro A., die Unternehmen H., G., B. und E., bei welchen A. alleiniges Verwaltungsratsmitglied ist und die allesamt am selben Ort domiziliert sind.

Im gleichen Zusammenhang führt die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Die niederländischen Ermittlungen gegen J. hätten eine enge und verhältnismässig direkte Verbindung zu A. oder zu den mit ihm verknüpften Firmen ergeben (act. 9.3). Allfällige unter dem Titel des schweizerischen Ermittlungsverfahrens vorgenommenen Beschlagnahmungen von Beweismitteln können deshalb unter diesem Titel weiter bestehen, auch wenn sie mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren und der Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 in keinem Zusammenhang stehen.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2008 haben sich die niederländischen Behörden an die Schweiz gewandt und zusammenfassend um folgende Handlungen bzw. Bewilligung ersucht (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1):

1. Durchsuchung von Räumlichkeiten, in welchen sich Geschäftsunterlagen von relevanten (juristischen) Personen befinden.

2. Edition von Bankunterlagen.

3. Erteilung von Informationen bezüglich zweier Telefonnummern und dem Handelsregister, sowie von persönlichen Informationen betreffend A. und K..

4. Sperre von Vermögenswerten.

5. Einvernahme von A. und K..

6. Anwesenheit von ausländischen Beamten.

Dem Rechtshilfeersuchen liegen mehrere Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Zum Ersten soll J. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „Erica“ am 29. Dezember 2006 erstinstanzlich durch das Landgericht Assen und am 28. Juni 2007 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof Leeuwarden wegen krimineller Organisation im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 und wegen Betäubungsmittelanbau in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sein. Bezüglich dieses Urteils sei ein Finanzermittlungsverfahren eingeleitet worden, wobei von einem widerrechtlichen Vorteil von mindestens EUR 1'718’796.-- ausgegangen werde. Zum Zweiten hätten weitere Ermittlungen einen Zusammenhang zwischen J. und Hanfzuchtbetrieben in Rockanje und Vlaardingen in der Zeit vom 20. Dezember 2001 bis letztmals 13. September 2006 aufgezeigt. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft noch keine Strafverfolgung gegen J. eingeleitet. Schliesslich wird drittens auf die Ermittlung „BBQ“ (Barbecue) hingewiesen. Danach habe die Polizei gegen J. zwischen 1994 und 2000 wegen umfangreichem Haschischhandel ermittelt. J. sei am 8. Februar 2001 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof in Den Haag wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von NLG 500'000.-- verurteilt worden. Dieser Betrag sei bezahlt worden. Hingegen habe der Gerichtshof Den Haag mit Urteil vom 23. März 2007 die in erster Instanz angeordnete Zahlungsverpflichtung zur Entziehung des widerrechtlich erlangten Vorteils über EUR 4'227'538.-- aufgehoben.

In allen drei Sachverhaltskomplexen zeigt die ersuchende Behörde Bezüge von J. bzw. seiner Lebenspartnerin L. zur Schweiz auf, insbesondere zu A. und zu von diesem verwalteten juristischen Personen.

C. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 3) entsprochen, festgehalten, dass die notwendigen Massnahmen mittels separaten Vollzugsverfügungen angeordnet werden und die Anwesenheit von holländischen Ermittlungsbeamten bzw. –beamtinnen an den Vollzugshandlungen und bei der Akteneinsicht bewilligt.

Gestützt auf diese Eintretens- und Zwischenverfügung wandte sich die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 20. Mai 2008 an die Bank M. AG, Bank N., Bank O. AG und die Bank P. in Zürich (Akten Bundesanwaltschaft, Band II, Klappe 7.1 - 7.4). Sie verlangte Auskunft über Bankbeziehungen jeglicher Art, welche auf A., K., G. AG, H. AG, B. AG und E. AG lauten bzw. an welchen diese wirtschaftlich oder über eine Vollmacht berechtigt sind. Ausserdem verlangte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Konto- und Depotauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 20. Mai 2008 und ordnete die Sperre von Vermögenswerten im Betrag zwischen CHF 8'000.-- und CHF 3 Mio. an.

Soweit Konten gesperrt waren, wurden diese mit Verfügungen vom 23. Mai bzw. 26. Juni 2008 wieder freigegeben (Akten Bundesanwaltschaft, Band II, Klappe 7.2, 7.4). Die Bundesanwaltschaft erliess am 19. Mai 2008 in Bezug auf die vorgenannten natürlichen und juristischen Personen sowie deren Revisionsstelle einen Durchsuchungsbefehl (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 8.1 und 8.2). Am 21. Mai 2008 wurden die Hausdurchsuchungen durchgeführt und von den sichergestellten Gegenständen Verzeichnisse erstellt. Im Anschluss wurde A. rechtshilfeweise als Beschuldigter durch die Bundesanwaltschaft einvernommen. Eine weitere Einvernahme erfolgte am 23. Mai 2008.

D. Am 29. Mai 2008 teilte Rechtsanwalt Rebsamen der Bundesanwaltschaft mit, er vertrete A. und K. und ersuchte um Aktenzustellung. In der Folge wurden ihm am 30. Mai 2008 die entsprechenden Akten des Rechtshilfeverfahrens zugestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 hatte die Staatsanwaltschaft Zwolle ihr Rechtshilfeersuchen ein erstes Mal ergänzt, indem sie sich auf das Geldwäschereiabkommen berief und den Höchstbetrag der zu sperrenden Vermögenswerte auf EUR 2'880'490.-- erhöhte. Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft ergänzte sie ihr Ersuchen am 15. Januar 2009 ein weiteres Mal und ersuchte darin zusätzlich um Erhebung und Zustellung der Unterlagen betreffend der Vermögensverhältnisse von J. (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1).

Die Bundesanwaltschaft holte bei der ersuchenden Staatsanwaltschaft eine Garantieerklärung bezüglich der Anwesenheit von deren Behördenvertreter ein, welche am 27. Juni bzw. 3. Juli 2008 unterzeichnet und am 7. Juli 2008 übermittelt wurde (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 4).

E. Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Übermittlung der als relevant bezeichneten Unterlagen, sowie des Berichts zur Auswertung und Extrahierung elektronischer Daten der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) vom 25. September 2008 und der Einvernahmeprotokolle von A. vom 21. und 23. Mai 2008. Die einzelnen herauszugebenden Unterlagen sind in einer Beilage der Schlussverfügung im Einzelnen aufgelistet. Darüber hinaus liegt eine DVD mit den extrahierten elektronischen Daten bei. Die DVD und der erwähnte Bericht der BKP wurden Rechtsanwalt Rebsamen als Vertreter A.s mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 3. Februar 2009 zugestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1).

F. Gegen die Schlussverfügung lassen A., B. AG, C. Corp., D., E. AG, F. Limited Inc., G. AG, H. AG und I. AG Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Die Rechtshilfe sei auf die Übermittlung solcher Dokumente zu beschränken, für welche gemäss Auflistung unter Kapitel IV dieser Beschwerdeschrift ein Zusammenhang mit Erlösen aus dem Betrieb der Hanfplantage in Erica (NL) im Zeitraum vom 1. Januar bis 5. September 2006 möglich ist.

2. Im Übrigen sei die Rechtshilfe zu verweigern.

3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert zwanzig Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeurteils eine vollständige Triage der in ihrem Besitz befindlichen Akten und Daten im Sinne des Rechtsbegehrens Nr. 1 durchzuführen.

4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Akten im Anschluss an diese Triage unverzüglich herauszugeben.

5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Daten der DVD „Daten-Export vom 25.09.2008“ im Anschluss an diese Triage unverzüglich und mit allen Kopien zu vernichten.

6. Die Beschwerdegegnerin sowie die Bundeskriminalpolizei seien anzuweisen, sämtliche weiteren (nicht auf die DVD kopierten) Daten unverzüglich zu vernichten.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

sowie mit den

Prozessualen Anträgen:

1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die Ergänzung des Rechtshilfegesuchs vom 15. Januar 2009 zuzustellen.

2. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde anzusetzen.“

Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). In der Beschwerdereplik vom 2. April 2009 halten die beschwerdeführenden natürlichen und juristischen Personen an ihren Anträgen fest (act. 9) und ergänzen sie mit Schreiben vom 6. Mai 2009 (act. 11). Das Bundesstrafgericht stellt ihnen am 22. bzw. 27. Mai 2009 die Ergänzungen zum Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 und 15. Januar 2009 zu und fordert zur Stellungnahme auf (act. 13 und 15); worauf verzichtet wird (act. 14 und 16). In ihrer Beschwerdeduplik vom 17. Juni 2009 hält die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 18), während das Bundesamt auf eine solche verzichtet (act. 19).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 128 II 211 E. 2.3 S. 217). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
lit. b IRSG (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
und b IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550; 122 II 130 E. 2b S. 132; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 130 II 162 E. 1.1 S. 163; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dasselbe für natürliche und juristische Personen, gegen welche unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).

Mit der angefochtenen Schlussverfügung sollen folgende Unterlagen herausgegeben werden: Bankunterlagen, Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsuchungen bei den Beschwerdeführern 1, 2, 5, 7, 8 und 9 beschlagnahmt worden sind, zwei Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers 1 und der Bericht der BKP vom 25. September 2008 (inkl. DVD Erica Daten-Export vom 25. September 2008).

Die Beschwerdeführer 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sind bereits als Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
. i.V.m. Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführer 1, 2, 5, 7, 8 und 9 sind in Bezug auf die Herausgabe der an ihrem Sitz beschlagnahmten Unterlagen im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV zur Beschwerde legitimiert. Hingegen wurde beim Beschwerdeführer 4 weder eine Hausdurchsuchung durchgeführt, noch sind seine Konten von der Herausgabe der Bankunterlagen betroffen. Soweit Unterlagen des Beschwerdeführers 4 im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer 1 bzw. den an der gleichen Adresse domizilierten Beschwerdeführern 2, 5, 7 und 8 sichergestellt wurden, hat sich der Beschwerdeführer 4 nicht selbst der Massnahme in der Schweiz unterziehen müssen. Auch wenn davon Akten des Beschwerdeführers 4 betroffen sind, legitimiert ihn dies nicht zur Beschwerdeführung (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163 f.; 128 II 211 E. 2.3 S. 218). Insofern geht die Auffassung der Beschwerdeführer fehl, wonach der Beschwerdeführer 4 aufgrund seiner Position als Alleinaktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigter an unmittelbar betroffenen Gesellschaften ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sei. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 26. Februar 2009 fristgerecht angefochten, weshalb in Bezug auf die legitimierten Beschwerdeführer darauf einzutreten ist.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; Laurent Moreillon, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG N. 22).

3. Die Beschwerdeführer verlangen eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Sie wenden ein, dass gegen den Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter ermittelt werde und das Verfahren somit strafrechtlicher Natur sei. Ausserdem kämen gemäss Bundesgericht bei der Einziehung von Vermögenswerten die Verfahrensgarantien der EMRK zur Anwendung (act. 1 N. 6).

Die Beschwerdeführer stützen sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008. Darin hat das Bundesgericht vorerst bestätigt, dass Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bei einer einstweiligen Kontosperre nicht zur Anwendung gelangt. Hingegen hat das Bundesgericht unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung anerkannt. Es hat entschieden, dass im Bereich der Rechtshilfe ein solcher Anspruch besteht, wenn ein Vermögenswert, welcher offensichtlich Deliktsgut ist, an den ersuchenden Staat herausgegeben wird. Ob diese Herausgabe gestützt auf ein rechtskräftiges oder ausnahmsweise ohne rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil erfolgt, ist unbeachtlich. Dem Betroffenen kommen dadurch Vermögenswerte abhanden, wodurch ein verfassungsmässiges Recht - die Eigentumsgarantie - betroffen ist (Pra 2008 Nr. 124 E. 4 [= Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 7.2]; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 – 284 vom 24. März 2009, E. 15).

Unter den herauszugebenden Unterlagen befinden sich keine Vermögenswerte und soweit Bankkonten gesperrt waren, wurden diese wieder freigegeben. Es geht somit nicht um die Herausgabe von Vermögenswerten der Beschwerdeführer an den ersuchenden Staat. Ob in Bezug auf J. Vermögenswerte herausgegeben werden, ist nicht relevant. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist der Beschwerdeführer 1 im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren nicht Beschuldigter, es geht um keine strafrechtliche Anklage. Diese wird allenfalls in den Niederlanden beurteilt werden. Das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist grundsätzlich ein schriftliches (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 15). Für eine Ausnahme von dieser Regel (Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG; Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021) besteht kein Anlass. Der Antrag auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens ist abzulehnen.

4. Die Beschwerdeführer erheben mehrer Beschwerden formeller Natur gegen die Verfahrensführung der Vorinstanz.

4.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz mehrmals und in Verletzung des Amtsgeheimnisses mit der ersuchenden Behörde zusammengearbeitet habe (act. 1 N. 67). In die gleiche Richtung geht die Beanstandung einer unzulässigen Kontaktnahme und Information, etwa bezüglich der Höhe der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte (act. 1 N. 86).

Die Vorinstanz stellt einen Informationsaustausch in Abrede. Gegenteiliges lässt sich in den Akten nicht finden. Indessen ist diese Rüge für den Ausgang des Verfahrens irrelevant. Die Vorinstanz hätte sich zur Rechtfertigung einer blossen Information über die Höhe verfügbarer Vermögenswerte ohnehin auf Art. 10
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 10 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen - Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.
GwUe sowie Art. 67a Abs. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG stützen können. Danach ist die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen über Tatwerkzeug und Erträge zulässig, wenn dadurch dem anderen Staat die Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen erleichtert wird, selbst wenn eine solche beschränkte Information den Geheimbereich der Beschwerdeführer betrifft. Freilich macht auch eine Information nach Art. 10
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 10 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen - Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.
GwUe das Einhalten der Formvorschrift von Art. 67a Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG erforderlich (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 383 N 415; BGE 125 II 356 E. 12b S. 366 f.).

4.2 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz „ausserhalb jeden Verfahrens“ vier Aktenordner von der ersuchenden Behörde erhalten habe, für welche die Akteneinsicht verweigert werde (act. 1 N. 70). In der Replik weist der Vertreter der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Antrag der BKP auf Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens (act. 9.3) eine Sachverhaltsdarstellung enthalten sei, welche irgendwo ihren Ursprung haben müsse. Da sich die Mutmassungen der BKP weitgehend mit dem Rechtshilfeersuchen decken, werde vermutet, dass schon vor Eröffnung eines offiziellen Verfahrens Korrespondenz mit den ersuchenden Behörden geführt worden sei (act. 9 N. 12). Die Vorinstanz bestreitet jede Zusammenarbeit ausserhalb des Verfahrens, insbesondere habe sie keine Kenntnis von vier Ordnern der Polizei Rotterdam-Rijnmond bzw. keine solchen erhalten.

Es ist der Vorinstanz bei ihrer Aussage Glaube zu schenken. Das bedeutet nicht, dass nicht allenfalls im Rahmen des polizeilichen Rechtshilfeverkehrs niederländische polizeiliche Akten in den Besitz der BKP gelangt sind. Dies mag im schweizerischen Strafverfahren allenfalls einmal einer näheren Überprüfung zu unterziehen sein. Für das Rechtshilfeverfahren spielt dies indessen keine Rolle, da derartige Akten nicht Eingang in das Rechtshilfeverfahren gefunden haben. Davon konnten sich die Beschwerdeführer im Übrigen überzeugen, als sie am 30. Mai 2008 von der Beschwerdegegnerin über den Umfang der relevanten Akten informiert wurden (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1). Nachdem die genannten Aktenordner angeblich bereits am 5. Juli 2007 von der Polizei Rotterdam-Rijnmond übermittelt worden sein sollen, wären sie im Aktenverzeichnis bezüglich Rechtshilfeverfahren der Beschwerdegegnerin aufgeführt gewesen. Die Rüge ist unbegründet.

4.3 Die Beschwerdeführer rügen den direkten Kontakt zwischen der Staatsanwaltschaft Zwolle und der Vorinstanz (act. 1 N. 74). Insbesondere habe für einen direkten Verkehr keine Dringlichkeit bestanden. Da im Mai 2009 in den Niederlanden keine Ermittlungen in der Sache stattgefunden hätten, habe es auch nichts mehr zu koordinieren gegeben (act. 9 N. 24).

In dringenden Fällen ist ein direkter Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig (Art. 29 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 29 Übermittlung - 1 Das BJ kann Ersuchen unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates entgegennehmen.
1    Das BJ kann Ersuchen unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates entgegennehmen.
2    Für vorläufige Massnahmen oder in dringenden Fällen kann die Vermittlung der Internationalen Kriminal-Polizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in Anspruch genommen oder ein Doppel des schriftlichen Ersuchens unmittelbar der zur Ausführung zuständigen Behörde übermittelt werden.
IRSG und Art. 15 Abs. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 15 - 1. Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
1    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
2    In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg zurückgesandt.
3    Die in Artikel 13 Ziffer 1 erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieser unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Ziffer 2 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.
4    Andere als die in den Ziffern 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein.
5    In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen.
6    Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekannt geben, dass ihr alle oder bestimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle des Absatzes 2 eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird.
7    Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.
EUeR). Das Fehlen der erforderlichen Dringlichkeit stellt einen Formfehler dar, welcher einem schweren Verfahrensmangel nach Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG nicht gleichgestellt werden kann (BGE 116 Ib 86 E. 5c S. 88). Die Verletzung von Formvorschriften ist kein Grund zur Verweigerung der Rechtshilfe. Deshalb kann auch offen bleiben, ob die erforderliche Dringlichkeit für den direkten Verkehr zwischen den Justizbehörden vorliegend gegeben war.

4.4 Die Beschwerdeführer kritisieren verschiedentlich das gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren der Beschwerdegegnerin (act. 1 N. 71 – 73).

Die vorgenannten Rügen, zu welchen ohnehin nur der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren legitimiert wäre, betreffen dieses und beziehen sich nicht auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

4.5 Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter im niederländischen Strafverfahren durch die Vorinstanz rechtshilfeweise einvernommen worden sei, ohne dass ihm bekannt gegeben worden sei, dass die Beschwerdegegnerin ein nationales Strafverfahren gegen ihn eröffnet habe. Der Beschwerdeführer 1 sei damit bewusst in die Irre geführt worden und habe daher in Unkenntnis wesentlicher Fakten ausgesagt (act. 1 N. 91, 117 – 121). Darin liege ein Verstoss gegen den sich aus Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ergebenden Anspruch auf ein faires Verfahren, was als Konsequenz die Nichtverwertbarkeit der damit erhobenen Beweismittel, konkret der Einvernahmeprotokolle, zur Folge habe (act. 1 N. 146 – 154).

Diese, und die damit verbundenen Rügen betreffen ausschliesslich die Stellung des Beschwerdeführers 1. Die übrigen Beschwerdeführer sind davon nicht betroffen und zu dieser Rüge nicht legitimiert.

Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK begründet den Anspruch eines Beschuldigten auf Unterrichtung über die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe. Für den Bundesstrafprozess umschreibt Art. 40 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP dieses Recht bzw. die entsprechende Pflicht der Behörde. Das Rechtshilfeverfahren fällt grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, wobei freilich die vergleichbaren Garantien des Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV einen „procès équitable“ im gesamten schweizerischen Recht gewährleisten (Zimmermann, a.a.O., S. 219 N. 225). Die Garantien auf Unterrichtung über den Vorwurf zu Beginn der ersten Einvernahme beziehen sich dennoch klassisch auf das Strafverfahren selbst.

Auf die Rüge, wonach die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 bei den Einvernahmen nicht darüber informiert habe, dass sie selbst ein Strafverfahren gegen ihn führe, ist hier nicht einzutreten. Diese Rüge beschlägt den Anspruch eines Beschuldigten im schweizerischen Strafverfahren und betrifft somit den Anwendungsbereich der konventions- und verfassungskonformen Anwendung der BStP. Die Rüge hätte im schweizerischen Strafverfahren spätestens nach Erkennen des Umstands innert Frist gestützt auf Art. 105bis Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Abs. 2 i.V.m. Art. 217
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP mittels Beschwerde erhoben werden können bzw. kann weiterhin Gegenstand von Einwendungen im Rahmen der Beweiswürdigung im schweizerischen Strafverfahren bilden. Unbeachtlich ist aus den gleichen Gründen auch die Rüge der Zweckentfremdung der im Rechtshilfeverfahren erhobenen Beweismittel für das schweizerische Strafverfahren. Auch diesbezüglich gilt, dass wenn der Beschwerdeführer 1 dieser Auffassung Nachdruck verschaffen will, er dies im schweizerischen Strafverfahren bzw. in dem dafür vorgesehenen Beschwerdeverfahren tun muss.

Ob das Verschweigen des Umstands eines parallelen schweizerischen Strafverfahrens durch die Vorinstanz mit Bezug auf das Rechtshilfeverfahren fair war, kann offen bleiben. Jedenfalls war es nicht rechtswidrig, denn der Beschwerdeführer 1 wusste ja, dass er als Beschuldigter für das niederländische Verfahren einvernommen wurde und somit zur Aussage nicht verpflichtet war. Zu Beginn sämtlicher Einvernahmen wurde er auf seine Rechte in gleicher Weise hingewiesen, wie dies bei einer Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren der Fall gewesen wäre (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 13.1). Der Beschwerdeführer 1 konnte sein Aussageverhalten darauf ausrichten. Wie es sich mit der Verwertbarkeit dieser Protokolle im niederländischen Verfahren verhält, braucht hier nicht zu interessieren.

4.6 Die Beschwerdeführer machen ferner die Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin geltend. Das Bundesamt hätte diese gestützt auf Art. 79
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
1    Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
2    Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
3    Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen.
4    Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.
IRSG nicht mit der Rechtshilfe betrauen dürfen (act. 1 N. 104 ff.).

Das Bundesamt für Justiz hat am 21. Mai 2008 das erwähnte Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 17 Abs. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
2    Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3    Es entscheidet über:
a  das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
b  die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
c  die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4    Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5    Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55
und Art. 79
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
1    Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
2    Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
3    Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen.
4    Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.
IRSG der Beschwerdegegnerin zum Vollzug übertragen (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 2). Gestützt auf diese Bestimmungen kann das Bundesamt die ganze oder teilweise Übertragung der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens der Bundesbehörde übertragen, welche bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. Der Entscheid ist gemäss dem 1995 revidierten Art. 79 Abs. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
1    Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
2    Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
3    Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen.
4    Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.
IRSG nicht anfechtbar (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BBl 1995 III S. 27). Ist aber der Entscheid für sich selbst nicht anfechtbar, so kann die Rüge auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Schlussverfügung erhoben werden. Eine solche Rügemöglichkeit würde im Übrigen auch insofern keinen Sinn machen, als das Rechtshilfeverfahren ja im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens bereits abgeschlossen ist und damit eine allfällige Korrektur einer falschen Zuständigkeit illusorisch wäre bzw. zu einer blossen Feststellung „post festum“ führen würde. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. Überdies verfügt das Bundesamt bei seinem Zuweisungsentscheid über ein weites Ermessen (Zimmermann, a.a.O., S. 245 N. 253, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), welches hier klarerweise nicht überschritten ist.

5. Die Beschwerdeführer rügen mehrfache Verletzungen des rechtlichen Gehörs.

5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliesst das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG auf Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
und 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
sowie in den in Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt sodann, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3 ; Zimmermann, a.a.O., S. 437 N. 472; Popp, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132).

5.2 Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Bezug auf die Er-gänzung des Rechtshilfeersuchens vom 15. Januar 2009 (act. 1 N. 160 f.) berechtigt. Die Vorinstanz räumt dies implizit ein. Dieses Versehen konnte im Beschwerdeverfahren ohne weiteres korrigiert werden, indem den Beschwerdeführern die erwähnte Ergänzung nachträglich noch am 27. Mai 2009 zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern (act. 15).

5.3 Ferner rügen die Beschwerdeführer, dass ihnen erst nach der Schlussverfügung offen gelegt worden sei, dass ein Bericht der BKP vom 25. September 2008 existiere. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass die Vorinstanz dieses Versehen bereits selber korrigiert hat, indem sie ihnen den Bericht mitsamt DVD nachträglich am 3. Februar 2009 herausgegeben habe (act. 1 N. 162 bzw. 103).

Die Beschwerdeführer konnten sich im Rahmen der Replik, wenn nicht bereits mit der Beschwerdeeingabe mit dem Bericht der BKP und der DVD auseinandersetzen. Die DVD enthält 2.97 Gigabyte, was vorliegend 4'685 Dateien entspricht. Auf der DVD sind unter anderem Worddokumente, Excel-Tabellen und E-Mails enthalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin muss aufgrund der grossen Datenmenge, welche den Beschwerdeführern erst nach Erlass der Schlussverfügung zugänglich war, eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Die Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, welche den Beschwerdeführern für die Durchsicht aller Daten noch zur Verfügung stand, war zu kurz. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist vorliegend nicht möglich. Bei der Qualifizierung einer Gehörsverletzung als schwerwiegende kommt es nicht auf das subjektive Verschulden der Behörde an. Entscheidend sind die Auswirkungen auf die Betroffenen. Daher kann auch ein offensichtliches Versehen der Behörde als schwerwiegende und somit heilungsausschliessende Gehörsverletzung qualifiziert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-889/2008 vom 17. März 2008, E. 4.5). Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine schwere Verletzung von Verfahrensrechten, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge hat (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; Philippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 18 zu Art. 61).

Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die DVD gutzuheissen (zu den materiellen Konsequenzen, siehe nachfolgend unter Ziff. 11.6).

5.4 Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, es sei ihnen aufgrund der DVD nicht klar, aus welchen Treffern die BKP die Daten extrahiert habe (am Beispiel B., act. 1 N. 172). Sie wüssten auch nicht, was mit den restlichen Daten passiere.

Im Rechtshilfeverfahren massgeblich für das rechtliche Gehör, aber auch für die nachträglich noch zu erfolgende materielle Beurteilung der potentiellen Erheblichkeit der Daten ist nicht, welche Daten durch die BKP von den Datenträgern der Beschwerdeführer kopiert wurden, sondern welche Daten an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Diese Daten aber befinden sich auf der, in den Akten liegenden und dem Vertreter der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 zur Kenntnis gebrachten DVD (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1) bzw. sind aus der Beilage zur Schlussverfügung ersichtlich. Den Beschwerdeführern sind somit alle herauszugebenden Unterlagen bekannt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu verneinen.

5.5 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Schlussverfügung hinsichtlich des Umfangs der Rechtshilfe ungenügend begründet sei (act. 1. N. 110 f.). Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit ihren Einwänden auseinanderzusetzen.

Die angefochtene Schlussverfügung genügt den zuvor (Erwägung 5.1) genannten Anforderungen. Namentlich brauchte sich die Beschwerdegegnerin darin nicht ausdrücklich zu sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer zu äussern. Gestützt auf die Schlussverfügung war es für die Beschwerdeführer ersichtlich, in welchem Umfang Rechtshilfe geleistet werden soll und aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bejaht. Eine sachgerechte Anfechtung derselben war ohne weiteres möglich, was sich aus der umfangreichen Beschwerdeschrift ergibt. Ausserdem brachte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2003 einige ergänzende Anmerkungen zu Einwänden der Beschwerdeführer an, wozu sich diese in ihrer Beschwerdereplik haben äussern können.

5.6 Der Beschwerdeführer 1 – die übrigen Beschwerdeführer sind dazu nicht legitimiert – rügt, in der verheimlichten Verstrickung des Rechtshilfeverfahrens mit dem Ermittlungsverfahren bzw. der unterlassenen Offenlegung liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 1 N. 159).

Die Rüge ist, soweit auf sie überhaupt einzugehen ist, nicht begründet. Sie betrifft primär das schweizerische Strafverfahren und wäre in diesem Zusammenhang nach Art. 214 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
. BStP zu rügen. Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs im Rechtshilfeverfahren im Sinne von Art. 80b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG liegt darin jedenfalls kein Verstoss im Sinne der zuvor gemachten Ausführungen.

6. Die ersuchende Behörde verlangt vorliegend Rechtshilfe nicht zur Durchführung eines Strafverfahrens, sondern zur Durchführung eines „Entziehungsverfahrens“ nach niederländischer Gesetzgebung. Es handelt sich dabei - so ist mindestens aufgrund der Angaben im Rechtshilfeersuchen zu schliessen - um ein Verfahren, welches nachträglich zu einem abgeschlossenen Strafverfahren geführt werden kann.

6.1 Auch das Schweizer Recht kennt selbständige Einziehungsverfahren, etwa für den Bereich des Bundes die selbständige Einziehung nach Einstellung der Ermittlungen gemäss Art. 73
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
BStP. Die neue schweizerische Strafprozessordnung regelt in den Art. 376 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 376 - 1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.
1    Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.
2    Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat.
. das Verfahren bei selbständiger nachträglicher Einziehung. Im materiellen Recht ist in Art. 69 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 376 - 1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.
1    Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.
2    Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat.
72 StGB die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten vorgesehen, welche im Zusammenhang mit einer Straftat oder dem organisierten Verbrechen stehen. Die Einziehung setzt grundsätzlich eine strafbare Handlung voraus, ist aber auch zulässig, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann. Ein selbständiges Einziehungsverfahren kann auch nachträglich erfolgen, wenn erst nach Abschluss eines Strafverfahrens einzuziehende Gegenstände zum Vorschein kommen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 458 f. N. 1 f.).

6.2 Gemäss Art. 63 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG wird Rechtshilfe geleistet für Verfahren in strafrechtlicher Angelegenheit, wobei das Gesetz eine nicht abschliessende Aufzählung derselben enthält. Die selbständige Einziehung wird zwar in der Aufzählung nicht erwähnt, ist jedoch ebenfalls ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten. Rechtshilfe durch Erhebung von Unterlagen bei Banken und Herausgabe an den ersuchenden Staat sowie die Sperre aufgefundener, möglicherweise mit den mutmasslichen Straftaten im Zusammenhang stehender Vermögenswerte ist daher grundsätzlich auch zum Zwecke der selbständigen Einziehung zulässig (so auch BGE 115 Ib 517 E. 6a und b S. 528; 116 Ib 452 E. 5b S. 459). In Anbetracht des Umstandes, dass die Schweiz die selbständige Einziehung ebenfalls kennt, widerspricht die selbständige Einziehung nach niederländischem Recht insbesondere auch nicht dem Ordre public der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 18 Ziff. 1 lit. a
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 18 Ablehnungsgründe - 1. Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn
1    Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn
a  die erbetene Massnahme den Grundlagen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht;
b  die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen;
c  nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angelegenheit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen Massnahme nicht rechtfertigt;
d  die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische oder fiskalische Straftat ist;
e  nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die erbetene Massnahme gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstiesse oder
f  die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich begangen worden wäre. Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Abschnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst.
2    Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.
3    Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen oder Massnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
4    Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn
a  das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht;
b  sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 13 Ziffer 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und
bi  einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, oder
bii  den Vermögenswerten, die als Tatwerkzeuge gelten könnten, widerspräche;
c  die Einziehungsentscheidung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei wegen Verjährung nicht mehr erlassen oder vollstreckt werden kann;
d  das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung ergangen ist oder das Einziehungsersuchen gestellt wurde;
e  die Einziehung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder
f  das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei in dem von der ersuchenden Vertragspartei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.
5    Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie
a  nach Einspruch des Betroffenen bestätigt oder verkündet wurde oder
b  in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von dem Betroffenen eingelegt wurde.
6    Bei der Prüfung für die Zwecke von Ziffer 4 Buchstabe f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den Umstand, dass der Betroffene bewusst versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nach ordnungsgemässer Vorladung dafür entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.
7    Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
8    Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Ziffer 1 Buchstabe a
a  darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, dass die von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen;
b  darf die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später verstorben ist, oder die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, nicht als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 13 Ziffer 1 Buchstabe a geltend gemacht werden.
GwUe). Rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen bzw. Sperre von Vermögenswerten dient im Zusammenhang mit einem ausländischen Einziehungsverfahren, unabhängig ob selbständig oder (als Normalfall) akzessorisch im Rahmen des Strafverfahrens, der möglichen späteren Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a Abs. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
1    Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
2    Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
a  Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
b  das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
c  Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
3    Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.
4    Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
a  der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
b  eine Behörde Rechte daran geltend macht;
c  eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
d  die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.
5    Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
a  der ersuchende Staat zustimmt;
b  im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
c  die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
6    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
7    Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124
IRSG.

6.3 Die Voraussetzungen für Rechtshilfe zur Unterstützung bzw. Sicherung eines selbständigen ausländischen Einziehungsverfahrens sind damit identisch mit denjenigen für ein ausländisches Strafverfahren. Es bedarf insbesondere eines Sachverhaltsbeschriebs, welcher zu prüfen erlaubt, ob die umschriebenen Taten, in deren Zusammenhang die Vermögenswerte stehen, welche im ersuchenden Staat möglicherweise eingezogen werden sollen, einen Straftatbestand des schweizerischen Strafrechts erfüllen würden.

Die Suche nach in der Schweiz gelegenen, allenfalls der ausländischen Einziehung unterliegenden Vermögenswerten setzt voraus, dass konkrete Hinweise für das Vorhandensein solcher Vermögenswerte bestehen, und dass die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Einziehbarkeit behauptet werden.

Aus dem umfangreichen, Behauptungen und Ermittlungsergebnisse miteinander vermischenden Rechtshilfeersuchen ergeben sich drei Sachverhaltskomplexe, nämlich „Erica“, „Rockanje/Vlaardingen“ und „BBQ“. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Herausgabe der Unterlagen im Lichte der geltend gemachten Straftaten und der potentiellen Eignung für das Einziehungsverfahren im ersuchenden Staat erfüllt sind.

7. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der niederländische Staatsanwalt anlässlich einer Anhörung in den Niederlanden vom 30. Januar 2009 erklärt habe, er benötige für das Einziehungsverfahren gar keine Unterlagen aus der Schweiz, das [niederländische] Gericht solle das Einziehungsverfahren ohne weitere Berücksichtigung der Schweizer Rechtshilfe fortsetzen (act. 1 N. 33, act. 9 N. 17 und act. 9.5).

Aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten (übersetzten) niederländischen Protokoll ergibt sich diese Aussage nicht in der von den Beschwerdeführern formulierten Weise. Indessen spielt dies keine Rolle. Massgeblich dafür, ob und in welchem Umfang Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das Rechtshilfeersuchen selbst. Solange dieses nicht zurückgezogen wird, ist diesbezüglich darauf abzustellen und von der Gültigkeit der darin enthaltenen Angaben und dem Fortbestand des Ersuchens auszugehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Zimmermann, a.a.O, S. 287 N. 307; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4 und RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 3.3).

8.

8.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen­stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR; Art. 27 Ziff. 1
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 27 Inhalt des Ersuchens - 1. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
1    Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt;
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c  ausser im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
d  soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst,
di  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts;
dii  eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
e  erforderlichenfalls und soweit möglich,
ei  Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz;
eii  die Vermögenswerte, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögenswerten;
f  jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.
2    Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögenswertes gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögenswert erlangt werden soll.
3    Ausser den in Ziffer 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten:
a  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a
ai  eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;
aii  eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;
aiii  Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und
aiv  Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen;
b  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
c  wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 27 Inhalt des Ersuchens - 1. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
1    Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt;
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c  ausser im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
d  soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst,
di  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts;
dii  eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
e  erforderlichenfalls und soweit möglich,
ei  Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz;
eii  die Vermögenswerte, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögenswerten;
f  jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.
2    Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögenswertes gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögenswert erlangt werden soll.
3    Ausser den in Ziffer 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten:
a  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a
ai  eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;
aii  eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;
aiii  Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und
aiv  Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen;
b  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
c  wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
GwUe). Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG i.V.m. Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR; 18 Ziff. 1 lit. f GwUe), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

8.2 Soweit die Beschwerdeführer die Darstellungen im Rechtshilfeersuchen als unzutreffend kritisieren bzw. die darin geschilderten Ereignisse mit strafrechtlich irrelevanten wirtschaftlichen Beziehungen erklären (act. 1 N. 44 – 66), ist auf diese Einwände nicht einzugehen. Deren Prüfung ist durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich. Es handelt sich dabei um unzulässige Gegendarstellungen, welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren unbeachtlich sind (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.180-181 vom 8. Mai 2008, E. 2.2)

8.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Rechtshilfeersuchen sei offensichtlich widersprüchlich, indem darin ausgeführt werde, gegen den Beschwerdeführer 1 werde als Beschuldigten wegen Geldwäscherei ermittelt. Die Abklärungen des Beschwerdeführers 1 bei den niederländischen Behörden hätten aber ergeben, dass diese gar kein Strafverfahren gegen ihn führten (act. 1 N. 95 – 99, 117 – 121). Hierzu wird Korrespondenz zwischen dem niederländischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 und dem Arrondissementgericht Assen eingereicht, woraus ersichtlich sein soll, dass der Beschwerdeführer 1 in Assen nicht als Beschuldigter bekannt sei (act. 1.56 – 1.60).

Massgeblich für die schweizerischen Behörden sind ausschliesslich das Rechtshilfeersuchen sowie dessen Beilagen. Zu prüfen ist nur, ob dieses für sich bzw. in sich selbst widersprüchlich ist. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen sind hinsichtlich einer allfälligen Widersprüchlichkeit nicht in Bezug zu setzen zu Abklärungen der Beschwerdeführer. Selbst wenn man bezüglich der Stellung des Beschwerdeführers 1 in den in den Niederlanden geführten Verfahren einen Widerspruch annehmen müsste, wäre dieser für das vorliegende Rechtshilfeverfahren ohne Bedeutung. Das Rechtshilfeverfahren dient der Unterstützung des niederländischen Einziehungsverfahrens gegen J. Es geht nicht um die Unterstützung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1. Der von den Beschwerdeführern genannte Widerspruch ist kein wesentlicher Mangel der Sachverhaltsdarstellung. Die Rüge ist daher unbegründet.

8.4 Gemäss Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit „Erica“ sei J. am 29. Dezember 2006 durch das Landgericht Assen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei am 28. Juni 2007 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof Leeuwarden bestätigt worden. Es sei als bewiesen erachtet worden, dass J. im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 an einer kriminellen Organisation teilgenommen habe und im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zusammen mit anderen Hanfpflanzen gezüchtet habe. In diesem Zusammenhang sei eine Finanzermittlung gegen J. eingeleitet worden. Dabei sei der widerrechtlich erlangte Vorteil auf mindestens EUR 1'718'796.-- geschätzt worden.

In Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Rockanje/Vlaardingen“ beschreibt die ersuchende Behörde, dass in Rockanje bzw. Vlaardingen am 20. Dezember 2001, 7. September 2002, 17. Januar 2003, 23. Mai 2003, 28. Januar 2005 und 13. September 2006 Hanfzüchtungen aufgelöst worden seien, bei welchen jeweils zwischen mehreren hundert bis mehreren zehntausend Hanfpflanzen durch die Polizei sichergestellt worden seien.

Schliesslich habe die Polizei anlässlich des Sachverhaltskomplexes „BBQ“ gegen J. zwischen 1994 und 2000 wegen umfangreichem Haschischhandel ermittelt. J. sei schliesslich wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden.

8.5 Damit liegt nach schweizerischem Strafrecht bezüglich der Sachverhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ grundsätzlich der Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
i.V.m. Ziff. 2 BetmG vor. Diesbezüglich sind die Sachverhaltsumschreibungen ausreichend. Die Voraussetzung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist somit erfüllt. Daher spielt es keine Rolle, dass der Sachverhaltsbeschrieb für die Annahme des Tatbestands der kriminellen Organisation gemäss 260ter StGB nicht ausreicht. Zwar ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschrieb, dass zwischen J. und den Beschwerdeführern finanzrelevante Beziehungen bestehen sollen, indessen erlauben die Angaben im Rechtshilfeersuchen keine Subsumtion unter den Tatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. Mit Ausnahme der Bereicherungsabsicht mit verbrecherischen Mitteln sind weitere nach schweizerischem Recht erforderliche Elemente der kriminellen Organisation nicht erwähnt. Insbesondere liegt das Urteil, aus welchem sich der genaue Sachverhalt wohl ergäbe, nicht bei, und Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
des niederländischen Strafgesetzbuches ist weiter gefasst als Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB.

Anders verhält es sich mit Bezug auf den Tatkomplex „BBQ“. J. wurde zwar vom Arrondissementsgericht Rotterdam am 16. Juli 1998 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedner Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz verurteilt, jedoch – was das Rechtshilfegesuch nicht erwähnt, sich jedoch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Urteil der Strafkammer des Gerichtshofs Den Haag vom 23. März 2007 (act. 28 der Beschwerdeführer) ergibt – vom Vorwurf der Haschischtransporte freigesprochen. Aus diesem Grunde wurde von der Strafkammer des Gerichtshofs – was das Rechtshilfeersuchen wieder erwähnt – die erstinstanzlich verfügte Einziehung von EUR 4'227’538.-- aufgehoben. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen zum Tatkomplex „BBQ“ beziehen sich ausschliesslich auf den Haschischhandel. Mit Bezug auf diejenigen Delikte, deretwegen J. schuldig gesprochen wurde, fehlt es indessen an einer eigentlichen Sachverhaltsdarstellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV (Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat). Schon aus diesem Grund kann der Tatkomplex „BBQ“ nicht zur Gewährung von Rechtshilfe für das Einziehungsverfahren herangezogen werden (siehe dazu weiter nachstehend Ziff. 11.1).

9. Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Grundsatz „ne bis in idem“ soweit, als es um Sachverhalte im Zusammenhang mit den Verfahren „BBQ“ und „Speed“ gehe. Sie wenden ein, Rechtshilfe könne nicht gewährt werden, weil in der Schweiz wegen der gleichen Sache ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer 1 geführt werde (act. 1 N. 126 – 138).

Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde auf niederländisches Recht beziehen, sind sie für das Rechtshilfeverfahren irrelevant, sind hier nicht zu berücksichtigen und mögen allenfalls in einem Verfahren in den Niederlanden eine Rolle spielen. Bezüglich des Sachverhalts „Speed“ (auch act. 1 N. 34 – 36) ist der Einwand insofern irrelevant, als ein solcher Sachverhalt gar nicht Gegenstand des Sachverhaltsbeschriebs des Rechtshilfeersuchens bildet. Die Argumentation des Beschwerdeführers 1 ist, wie die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort zutreffend anmerkt, zudem selbst nicht widerspruchsfrei. Einerseits macht er unter Einlage entsprechender Unterlagen geltend, gegen ihn werde in den Niederlanden kein Strafverfahren geführt, weshalb er im Rechtshilfeersuchen zu Unrecht als Beschuldigter bezeichnet werde, andererseits will er sich auf den Grundsatz „ne bis in idem“ wegen eines Verfahrens wegen Geldwäscherei in der Schweiz berufen und so die Rechtshilfegewährung für ein gleichartiges Verfahren in den Niederlanden verhindern (act. 1 N. 138).

Gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 66 - 1 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.
1    Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.
2    Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient.117
IRSG kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 66 - 1 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.
1    Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.
2    Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient.117
IRSG). Im Fall von Art. 66
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 66 - 1 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.
1    Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.
2    Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient.117
IRSG ist der Verweigerungsgrund ein bloss fakultativer (Urteile des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5 und 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5). Die Beschwerdeführer übersehen, dass um Rechtshilfe für ein niederländisches Einziehungsverfahren gegen J. und nicht für ein allfälliges niederländisches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Geldwäscherei ersucht wird. Die Beschwerdeführer können sich folglich nicht auf den Grundsatz „ne bis in idem“ stützen. Ihre diesbezüglichen Einwände sind nicht begründet (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 6). Entgegen den Beschwerdeführern ist Art. 54 SDÜ nicht einschlägig. Danach dürfen Personen, welche durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden sind, nicht durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Bestimmung greift vom klaren Wortlaut her erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. allenfalls einem andern rechtskräftigen Abschluss (vgl. Kai Ambos, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., München 2008, S. 480 ff.). Ein entsprechender Entscheid liegt aber nicht vor.

10. Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Zimmermann, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind,
so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

10.1 Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2008 verfügte die Vorinstanz unter anderem die Herausgabe der als relevant bezeichneten Bankunterlagen, und Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden, des Berichts zur Auswertung und Extrahierung elektronischer Daten der BKP vom 25. September 2008, die dazugehörende DVD sowie die Einvernahmeprotokolle vom 21. und 23. Mai 2008 des Beschwerdeführers 1. Der gesamte Umfang der zu edierenden Unterlagen ist aus der Beilage zur Schlussverfügung ersichtlich.

Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der Sachverhaltskomplexe, „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ eine potentielle Eignung der gemäss Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen im Lichte der geltend gemachten Straftaten für das Einziehungsverfahren im ersuchenden Staat besteht.

10.2

10.2.1 Für die Gewährung von Rechtshilfe genügt ein Sachverhalt, der, hätte er sich in der Schweiz ereignet, auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob eine, von einer Rechtshilfemassnahme betroffene Person selbst beschuldigt wird, und insofern wäre an sich die Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt. Vorliegend geht es um ein selbständiges und nicht um ein akzessorisches Einziehungsverfahren und die von der Rechtshilfe betroffenen natürlichen und juristischen Personen sind nicht selbst beschuldigt bzw. aufgrund der Angaben im Rechtshilfeersuchen ist dies nur mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 der Fall. Zwischen den behaupteten Straftaten und vermuteten Vermögenswerten einer bestimmten Person muss mindestens ein Zusammenhang bestehen bzw. behauptet werden, welcher die Annahme zulässt, die sich in der Schweiz befindenden Werte könnten möglicherweise aus den behaupteten Straftaten stammen. Solche Zusammenhänge zwischen den Beschwerdeführern und J. hat die ersuchende Behörde, wie nachfolgend ausgeführt, im Rechtshilfeersuchen dargestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1).

10.2.2 Vorerst besteht zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführerinnen 2, 5, 7 und 8 bereits dadurch ein Zusammenhang, dass alle an der Z. in Y. ihr Domizil haben und der Beschwerdeführer 1 alleiniges Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaften ist. Sodann besteht ein allgemeiner wirtschaftlicher und persönlicher Konnex zwischen den Beschwerdeführern und J. bzw. L. Die Beschwerdeführer haben diesen zum Teil auch selber bestätigt.

So führen sie beispielsweise aus, dass der Geschäftsführer der S., welche eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 5 sei, mit J. verwandt sei, wobei die Tochter von J. früher die Buchhaltung der S. besorgt habe (act. 1 N. 49). Des Weitern legen sie dar, dass der Beschwerdeführer 4 Alleinaktionär der Beschwerdeführer 5 und 6 sei. Ausserdem habe er sich bei den Beschwerdeführern 5 – 8 als wirtschaftlich Berechtigter konstituiert (act. 1 N. 2).

Gemäss Rechtshilfeersuchen soll aus der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer ersichtlich gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin 7 eine enge Beziehungen zur S. hatte, welche ihrerseits Eigentümerin des Gewächshauskomplexes in Vlaardingen gewesen sein soll, wo am 20. Dezember 2001 eine Hanfplantage aufgelöst worden sei. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen „BBQ“ habe ein Beteiligter ausgesagt, er regle die finanziellen Angelegenheiten von J. Er wisse, dass dieser das Geld mittels einer Konstruktion von Firmen in der Schweiz gesammelt habe. Dies betreffe die Beschwerdeführer 2, 5 und 7, welche alle vom Beschwerdeführer 1 verwaltet würden. Dieser Treuhandschaft liege eine schriftliche Vereinbarung zugrunde, welche sich im Safe des Rechtsanwaltes von J., T., in Rotterdam, befinde.

Hinsichtlich Geldströme in die Schweiz sei anlässlich von Ermittlungen der Bezirkspolizei Rotterdam-Rijnmond gegen J. folgender Vorgang entdeckt worden: Es seien Container mit Haschisch im Rotterdamer Hafen angekommen, welches nach Vlaardingen (an dieser Anschrift sind später im Rahmen von „Rockanje/Vlaardingen“ Hanfzüchtungen aufgefunden worden) gebracht, umgepackt und anschliessend u.a. in Spareribs nach England weitergeleitet worden sei. Von englischen Wechselstuben seien 1992 mindestens drei Einzahlungen auf das Konto der AA. Ltd. erfolgt, welchen Überweisungen von demselben Konto an die E. AG (bei welcher der Beschwerdeführer 1 Geschäftsführer ist) gefolgt seien. Ein Beteiligter wurde hierzu polizeilich einvernommen, wobei dieser über J. sinngemäss ausgesagt habe, dieser sei der Leiter der Organisation, während der Beschwerdeführer 1 der Mann für die Geldwäsche sei.

Es habe ausserdem Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin 8 an Immobilien in Brielle (Niederlande) und Marbella (Spanien) finanziell beteiligt sei, welche offensichtlich von L., der Lebenspartnerin von J. bzw. von ihm selber gemietet worden seien. Zwischen J. bzw. L. und den Beschwerdeführern 1 und 2 habe zudem eine Mehrzahl von finanziellen Verbindungen bestanden. So sei J. bis zum 16. August 2007 Geschäftsführer der Firma Q. in Vlaardingen gewesen. Mit Wirkung ab dem 5. April 2002 sei die Beschwerdeführerin 6 als alleinige Gesellschafterin dieser Holding eingetragen. Auf deren Bankkonto Nr. 1 bei der Bank R. habe der Beschwerdeführer 1 am 18. Juli 2005 EUR 249'990.-- als Darlehen überwiesen. J. soll selber ausgesagt haben, dass er mit dem Beschwerdeführer 1 befreundet sei und dieser ihm Geld leihen würde. Er habe für die Beschwerdeführerin 5 gearbeitet, bei welcher der Beschwerdeführer 1 Geschäftsführer gewesen sei. Des Weiteren wird im Rechtshilfeersuchen erwähnt, dass L. von der Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis Juli 2007 monatliche Zahlungen von EUR 4'500.-- auf die Kontonummer 2 bei der Bank R. erhalten habe, welche mit der Bezeichnung „Gehalt“ betitelt gewesen seien. Jedoch hätten Abklärungen beim niederländischen Finanzamt ergeben, dass weder J. noch seine Lebenspartnerin L. dementsprechende Gehaltsangaben gemacht hätten.

Im Rechtshilfeersuchen werden weitere Gegebenheiten beschrieben, welche die enge Verbindung zwischen J. und dem Beschwerdeführer 1 aufzeigen, etwa im Zusammenhang mit einem Motorschiff.

10.2.3 Diese Verflechtungen sind deshalb bedeutsam, weil damit zuerst einmal grundsätzlich und bevor eine Prüfung im Lichte der zeitlichen Komponente bezogen auf die Komplexe „Erica“, „Rockanje/Vlaardingen“ oder „BBQ“ gemacht wird, aufgezeigt werden kann, dass in erster Linie der Beschwerdeführer 1 aber auch der Beschwerdeführer 4 und alle Gesellschaften in einem Bezug zu J. stehen. Nachdem der Beschwerdeführer 1 von einem Zeugen als der „Schatzmeister“ von J. bezeichnet wurde, sind grundsätzlich alle irgend gearteten wirtschaftlichen Verbindungen des Beschwerdeführers 1, ihm zuzurechnenden Gesellschaften, welche einen Bezug zu J. haben können, potentiell erheblich. Bei den Gesellschaften des Beschwerdeführers 4 ist der Konnex etwas weniger deutlich, aber doch nicht ausgeschlossen. Er ist Alleinaktionär bzw. hat sich als wirtschaftlich Berechtigter bei Gesellschaften konstituiert, welche teilweise in einem direkten Zusammenhang zum Beschwerdeführer 1 stehen.

Ausgenommen von diesem Bezug zu J. ist nur die Beschwerdeführerin 9. Die bei ihr beschlagnahmten Unterlagen können aber deshalb von Bedeutung sein, weil diese Gesellschaft als Revisionsstelle der Beschwerdeführerinnen 2, 5, 7 und 8 fungiert (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 8.2). Die niederländischen Behörden haben ein Interesse daran zu erfahren, in welchem Umfang Gelder zwischen den Niederlanden und der Schweiz geflossen sind und wie die angeblich deliktischen Handlungen organisiert sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den die revidierten Gesellschaften betreffenden Unterlagen diesbezüglich relevante Hinweise finden lassen.

Ein Konnex zwischen den Beschwerdeführern und J. ist gegeben. Soweit Daten herausgegeben werden, welche die Beschwerdeführer betreffen, ist die Rüge eines fehlenden Konnexes unbegründet. Unterlagen bei denen irgendwelche Verbindung zum Verfahren fehlt, werden nicht an die ersuchende Behörde weitergeleitet (siehe nachfolgend Ziff. 11).

11.

11.1 Der Sachverhaltskomplex „Erica“ umfasst die Deliktszeitspanne vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 und „Rockanje/Vlaardingen“ umfasst den Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis 13. September 2006. Vermögenstransaktionen ab dem 20. Dezember 2001 können somit relevant sein, J.s finanziellen Verhältnisse zu klären. Bezüglich des Sachverhaltskomplexes „BBQ“ fehlt es – wie oben ausgeführt (Ziff. 8.5) – bereits an einem genügenden Sachverhaltsbeschrieb. Bei genauer Sicht fehlt es darüber hinaus aber auch an einem ausreichend behaupteten Konnex für eine Einziehung. Die ersuchende Behörde führte in ihrem Rechtshilfeersuchen aus, dass J. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Diese sei bezahlt worden, hingegen habe der Gerichtshof in Den Haag mit Urteil vom 23. März 2007 die in erster Instanz angeordnete Zahlungsverpflichtung zur Entziehung des widerrechtlich erlangten Vorteils über EUR 4'227'538.-- aufgehoben, weil eine Einziehung eines widerrechtlichen Vorteils nicht möglich sei „in Sachen, wo Freispruch erfolgte“. Die ersuchende Behörde verneint mit dieser Sachverhaltsdarstellung bezüglich „BBQ“ damit implizit selber einen möglichen Konnex zwischen einem als strafbar angesprochenen Sachverhalt und aus diesem einzuziehenden Vermögenswerte.

11.2 Demnach rechtfertigt sich eine Herausgabe von Unterlagen und Daten bezüglich der Sachverhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“, nicht aber in Bezug auf den Tatkomplex „BBQ“. Grundsätzlich können somit die bei den Banken edierten Unterlagen, die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Akten und die Daten auf der DVD, welche ab dem 20. Dezember 2001 datieren, an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. Dabei grenzen „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ den Zeitraum zu erhebender Daten nicht einfach bis zum 13. September 2006 (letzter Tatzeitpunkt „Rockanje/Vlaardingen“) ein. So verlieren insbesondere Unterlagen über Kontenbewegungen nach dem Tatzeitpunkt nicht ohne weiteres ihre Relevanz. Gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswerten zu beurteilen, können Unterlagen auch nach dem Tatzeitpunkt wichtig sein. Soweit die Beschwerdeführer die Herausgabe solcher Akten rügen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

11.3 Unter den Bankunterlagen, den anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen und den Daten auf der DVD gibt es Ausnahmen, bei welchen die Herausgabe auch vor dem 20. Dezember 2001 gerechtfertigt ist. Ungeachtet ihres Erstelldatums sind Akten herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten (z.B. Bankkonten, Aktien) und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersuchende Behörde können derartige Unterlagen, vergleichbar den Stammdaten einer Bankbeziehung, unabhängig der zeitlichen Datierung relevant sein. Es sind deshalb auch solche mit Datierung vor dem 20. Dezember 2001 herauszugeben.

11.4 Unter den bei den Banken edierten Unterlagen befinden sich solche Stammdaten. Es betrifft dies Dokumente in Bezug auf die Eröffnung der Konten und Depots, Vertragsverhältnisse mit den Banken und allfällige Vertretungsverhältnisse. Soweit die Schlussverfügung derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbegründet. Da bereits die Editionsaufforderungen an die betreffenden Banken (Akten Bundesanwaltschaft, Band II, Klappen 7.1 bis 7.4) den Zeitraum der herauszugebenden Konto- und Depotauszüge auf die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 20. Mai 2008 einschränken, ist deren Herausgabe ohne weiteres durch die Sachverhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ abgedeckt. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Bankunterlagen unbegründet und abzuweisen.

11.5 Eine Durchsicht des Anhangs zur Schlussverfügung bezüglich der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten ergibt, dass sich darunter mit Stammdaten vergleichbare Unterlagen befinden, welche vor dem 20. Dezember 2001 datieren. Dies sind die Erklärung vom 3. Mai 1991 bezüglich des Eigentums eines Aktienzertifikats, der [undatierte] Treuhandvertrag zwischen J. und der Beschwerdeführerin 8, die Statuten der Beschwerdeführerinnen 2 und 7 vom 7. Oktober 1988 bzw. 5. August 1991, Power of attorney vom 4. Februar 1994, die Kopien der Aktienzertifikate Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin 2 vom 29. August 1983, die Erklärung bezüglich des Eigentums des Aktienzertifikats Nr. 50 der Beschwerdeführerin 7 [vom 8. Februar 1993], die Kopie des Aktienzertifikats Nr. 2 der Beschwerdeführerin 7 vom 21. Dezember 1977 und des Aktienzertifikats Nr. 3 der Beschwerdeführerin 5 vom 11. Dezember 1985, die Erklärung bezüglich des Eigentums des Aktienzertifikats Nr. 50 der Beschwerdeführerin 5 [vom 11. Dezember 1985], die Unterschriftenkarten der Beschwerdeführerinnen 2, 5, 7 und 8 sowie Formulare A der Beschwerdeführerinnen 2, 5 und 8 betreffend ihrer Bankverbindungen und der beglaubigte Handelsregisterauszug des Kantons Nidwalden für die Beschwerdeführerin 8 vom 20. September 1996. Diese Unterlagen sind somit gemäss Ziff. 11.3 ungeachtet ihres Datums an die ersuchende Behörde herauszugeben.

Mit Bezug auf die restlichen bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen ist die Herausgabe gemäss Ziff. 11.2 nur für solche mit Datierung ab dem 20. Dezember 2001 gerechtfertigt. Soweit die Schlussverfügung die Herausgabe anderer Akten vorsieht, ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Die Schlussverfügung ist diesbezüglich aufzuheben.

11.6 Die Ausscheidung von Daten auf der DVD war, ungeachtet der diesbezüglichen, nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Ziff. 5.3 vorstehend) ungenügend.

Die DVD enthält zum einen auch Dateien, welche vor dem 20. Dezember 2001 erstellt wurden. Die Herausgabe dieser Daten ist gemäss Ziff. 11.2 nicht gerechtfertigt.

Zum andern ist zwar das Vorgehen der Vorinstanz, die Datenmenge über eine Schlüsselwortsuche einzugrenzen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Auswahl erfolgte aber mit ungenügend spezifischen Schlüsselwörtern. Der Beschwerdeführer 1 hat anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juni 2008 geltend gemacht, dass Unterlagen zur Herausgabe vorgesehen seien, welche keinen Bezug zum Verfahren hätten (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 13.1). Es ist eine weitergehende Triage erforderlich, wobei diese allenfalls in einem ersten Schritt mit einer enger begrenzten Zahl von Schlüsselwörtern erfolgen könnte. Anschliessend an diese elektronische Vorauswahl hat aber in jedem Fall noch eine händische Auswahl zu erfolgen. Mit der Durchsicht jedes einzelnen Dokuments erst kann sichergestellt werden, dass nicht Unterlagen herausgegeben werden, welche in keinem Konnex zum Verfahren stehen. Die Beschwerde ist bezüglich der DVD insofern gutzuheissen, als eine Auswahl nach den vorgenannt definierten Kriterien zu erfolgen und die Beschwerdegegnerin in Bezug auf diese Unterlagen eine neue Schlussverfügung zu erlassen hat. Die Schlussverfügung ist daher auch in Bezug auf die Herausgabe der DVD aufzuheben.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, wobei ihnen angesichts ihres teilweisen Obsiegens eine ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 30 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Die Gerichtsgebühr ist angemessenerweise auf Fr. 5’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5’000.-- zurückzuerstatten.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Gemäss Praxis der II. Beschwerdekammer wird dem Beschwerdeführer bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, welche während des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden kann, eine Entschädigung zugesprochen (TPF 2008 172 E. 7.2). Eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4’000.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung wird im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

4. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 4’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 23. September 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Rebsamen,

- Bundesanwaltschaft,

- Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2009.39
Date : 22. September 2009
Published : 23. Dezember 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
BStP: 40  73  105bis  214  217
BV: 29
BetmG: 19
EMRK: 6
IRSG: 1  2  12  17  21  25  28  29  63  66  67a  74  74a  79  80b  80e  80h  80k
IRSV: 9a  10  80h
SGG: 15  28  30
SR 0.311.53: 10  18  27
SR 0.351.1: 2  5  14  15
StGB: 69bis  140  260ter  376
VwVG: 26  27  57  61  63  64  80b
BGE-register
115-IB-517 • 116-IB-452 • 116-IB-86 • 118-IB-547 • 121-II-241 • 122-II-130 • 122-II-367 • 123-II-153 • 124-II-132 • 124-II-180 • 125-II-356 • 126-I-97 • 126-II-111 • 126-V-130 • 127-V-431 • 128-II-211 • 128-II-355 • 129-II-462 • 129-II-97 • 130-II-162 • 130-II-337 • 132-II-81 • 133-IV-76
Weitere Urteile ab 2000
1A.189/2006 • 1A.218/2003 • 1A.236/2004 • 1A.268/2004 • 1A.53/2007 • 1A.57/2007 • 1A.7/2007 • 1A.72/2006 • 1A.79/2005 • 1A.90/2006
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BVGer
E-889/2008
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 150 • TPF 2007 45 • TPF 2007 79 • TPF 2008 172 • TPF 2008 91
Decisions of the TPF
RR.2008.144 • RR.2008.283 • RR.2007.33 • RR.2007.161 • RR.2007.89 • RR.2007.16 • RR.2009.76 • RR.2008.165 • RR.2007.34 • RR.2009.39 • RR.2007.24 • RR.2007.180 • RR.2007.55 • RR.2007.64 • RR.2007.14
BBl
1995/III/27
EU Amtsblatt
2000 L239
Pra
97 Nr. 124