Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2009.39-47
Entscheid vom 22. September 2009 II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 6. F., 7. G., 8. H., 9. I.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rebsamen,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
|
1 | Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
2 | Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. |
3 | Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. |
4 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
Sachverhalt:
A. Die niederländische Staatsanwaltschaft Zwolle (Amt Entziehungsgesetzgebung) führt ein selbständiges Einziehungsverfahren (nach schweizerischer Terminologie) gegen J., mit welchem Vermögenswerte ausfindig gemacht und schliesslich eingezogen werden sollen. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, dass J. geschäftliche Beziehungen zu A. in der Schweiz pflegte. Genannt werden das Büro A., die Unternehmen H., G., B. und E., bei welchen A. alleiniges Verwaltungsratsmitglied ist und die allesamt am selben Ort domiziliert sind.
Im gleichen Zusammenhang führt die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Die niederländischen Ermittlungen gegen J. hätten eine enge und verhältnismässig direkte Verbindung zu A. oder zu den mit ihm verknüpften Firmen ergeben (act. 9.3). Allfällige unter dem Titel des schweizerischen Ermittlungsverfahrens vorgenommenen Beschlagnahmungen von Beweismitteln können deshalb unter diesem Titel weiter bestehen, auch wenn sie mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren und der Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 in keinem Zusammenhang stehen.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2008 haben sich die niederländischen Behörden an die Schweiz gewandt und zusammenfassend um folgende Handlungen bzw. Bewilligung ersucht (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1):
1. Durchsuchung von Räumlichkeiten, in welchen sich Geschäftsunterlagen von relevanten (juristischen) Personen befinden.
2. Edition von Bankunterlagen.
3. Erteilung von Informationen bezüglich zweier Telefonnummern und dem Handelsregister, sowie von persönlichen Informationen betreffend A. und K..
4. Sperre von Vermögenswerten.
5. Einvernahme von A. und K..
6. Anwesenheit von ausländischen Beamten.
Dem Rechtshilfeersuchen liegen mehrere Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Zum Ersten soll J. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „Erica“ am 29. Dezember 2006 erstinstanzlich durch das Landgericht Assen und am 28. Juni 2007 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof Leeuwarden wegen krimineller Organisation im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 und wegen Betäubungsmittelanbau in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sein. Bezüglich dieses Urteils sei ein Finanzermittlungsverfahren eingeleitet worden, wobei von einem widerrechtlichen Vorteil von mindestens EUR 1'718’796.-- ausgegangen werde. Zum Zweiten hätten weitere Ermittlungen einen Zusammenhang zwischen J. und Hanfzuchtbetrieben in Rockanje und Vlaardingen in der Zeit vom 20. Dezember 2001 bis letztmals 13. September 2006 aufgezeigt. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft noch keine Strafverfolgung gegen J. eingeleitet. Schliesslich wird drittens auf die Ermittlung „BBQ“ (Barbecue) hingewiesen. Danach habe die Polizei gegen J. zwischen 1994 und 2000 wegen umfangreichem Haschischhandel ermittelt. J. sei am 8. Februar 2001 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof in Den Haag wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von NLG 500'000.-- verurteilt worden. Dieser Betrag sei bezahlt worden. Hingegen habe der Gerichtshof Den Haag mit Urteil vom 23. März 2007 die in erster Instanz angeordnete Zahlungsverpflichtung zur Entziehung des widerrechtlich erlangten Vorteils über EUR 4'227'538.-- aufgehoben.
In allen drei Sachverhaltskomplexen zeigt die ersuchende Behörde Bezüge von J. bzw. seiner Lebenspartnerin L. zur Schweiz auf, insbesondere zu A. und zu von diesem verwalteten juristischen Personen.
C. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 3) entsprochen, festgehalten, dass die notwendigen Massnahmen mittels separaten Vollzugsverfügungen angeordnet werden und die Anwesenheit von holländischen Ermittlungsbeamten bzw. –beamtinnen an den Vollzugshandlungen und bei der Akteneinsicht bewilligt.
Gestützt auf diese Eintretens- und Zwischenverfügung wandte sich die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 20. Mai 2008 an die Bank M. AG, Bank N., Bank O. AG und die Bank P. in Zürich (Akten Bundesanwaltschaft, Band II, Klappe 7.1 - 7.4). Sie verlangte Auskunft über Bankbeziehungen jeglicher Art, welche auf A., K., G. AG, H. AG, B. AG und E. AG lauten bzw. an welchen diese wirtschaftlich oder über eine Vollmacht berechtigt sind. Ausserdem verlangte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Konto- und Depotauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 20. Mai 2008 und ordnete die Sperre von Vermögenswerten im Betrag zwischen CHF 8'000.-- und CHF 3 Mio. an.
Soweit Konten gesperrt waren, wurden diese mit Verfügungen vom 23. Mai bzw. 26. Juni 2008 wieder freigegeben (Akten Bundesanwaltschaft, Band II, Klappe 7.2, 7.4). Die Bundesanwaltschaft erliess am 19. Mai 2008 in Bezug auf die vorgenannten natürlichen und juristischen Personen sowie deren Revisionsstelle einen Durchsuchungsbefehl (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 8.1 und 8.2). Am 21. Mai 2008 wurden die Hausdurchsuchungen durchgeführt und von den sichergestellten Gegenständen Verzeichnisse erstellt. Im Anschluss wurde A. rechtshilfeweise als Beschuldigter durch die Bundesanwaltschaft einvernommen. Eine weitere Einvernahme erfolgte am 23. Mai 2008.
D. Am 29. Mai 2008 teilte Rechtsanwalt Rebsamen der Bundesanwaltschaft mit, er vertrete A. und K. und ersuchte um Aktenzustellung. In der Folge wurden ihm am 30. Mai 2008 die entsprechenden Akten des Rechtshilfeverfahrens zugestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1).
Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 hatte die Staatsanwaltschaft Zwolle ihr Rechtshilfeersuchen ein erstes Mal ergänzt, indem sie sich auf das Geldwäschereiabkommen berief und den Höchstbetrag der zu sperrenden Vermögenswerte auf EUR 2'880'490.-- erhöhte. Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft ergänzte sie ihr Ersuchen am 15. Januar 2009 ein weiteres Mal und ersuchte darin zusätzlich um Erhebung und Zustellung der Unterlagen betreffend der Vermögensverhältnisse von J. (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1).
Die Bundesanwaltschaft holte bei der ersuchenden Staatsanwaltschaft eine Garantieerklärung bezüglich der Anwesenheit von deren Behördenvertreter ein, welche am 27. Juni bzw. 3. Juli 2008 unterzeichnet und am 7. Juli 2008 übermittelt wurde (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 4).
E. Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Übermittlung der als relevant bezeichneten Unterlagen, sowie des Berichts zur Auswertung und Extrahierung elektronischer Daten der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) vom 25. September 2008 und der Einvernahmeprotokolle von A. vom 21. und 23. Mai 2008. Die einzelnen herauszugebenden Unterlagen sind in einer Beilage der Schlussverfügung im Einzelnen aufgelistet. Darüber hinaus liegt eine DVD mit den extrahierten elektronischen Daten bei. Die DVD und der erwähnte Bericht der BKP wurden Rechtsanwalt Rebsamen als Vertreter A.s mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 3. Februar 2009 zugestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1).
F. Gegen die Schlussverfügung lassen A., B. AG, C. Corp., D., E. AG, F. Limited Inc., G. AG, H. AG und I. AG Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Die Rechtshilfe sei auf die Übermittlung solcher Dokumente zu beschränken, für welche gemäss Auflistung unter Kapitel IV dieser Beschwerdeschrift ein Zusammenhang mit Erlösen aus dem Betrieb der Hanfplantage in Erica (NL) im Zeitraum vom 1. Januar bis 5. September 2006 möglich ist.
2. Im Übrigen sei die Rechtshilfe zu verweigern.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert zwanzig Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeurteils eine vollständige Triage der in ihrem Besitz befindlichen Akten und Daten im Sinne des Rechtsbegehrens Nr. 1 durchzuführen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Akten im Anschluss an diese Triage unverzüglich herauszugeben.
5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Daten der DVD „Daten-Export vom 25.09.2008“ im Anschluss an diese Triage unverzüglich und mit allen Kopien zu vernichten.
6. Die Beschwerdegegnerin sowie die Bundeskriminalpolizei seien anzuweisen, sämtliche weiteren (nicht auf die DVD kopierten) Daten unverzüglich zu vernichten.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
sowie mit den
Prozessualen Anträgen:
1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die Ergänzung des Rechtshilfegesuchs vom 15. Januar 2009 zuzustellen.
2. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde anzusetzen.“
Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). In der Beschwerdereplik vom 2. April 2009 halten die beschwerdeführenden natürlichen und juristischen Personen an ihren Anträgen fest (act. 9) und ergänzen sie mit Schreiben vom 6. Mai 2009 (act. 11). Das Bundesstrafgericht stellt ihnen am 22. bzw. 27. Mai 2009 die Ergänzungen zum Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 und 15. Januar 2009 zu und fordert zur Stellungnahme auf (act. 13 und 15); worauf verzichtet wird (act. 14 und 16). In ihrer Beschwerdeduplik vom 17. Juni 2009 hält die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 18), während das Bundesamt auf eine solche verzichtet (act. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
|
1 | Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
a | die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); |
b | die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); |
c | die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); |
d | die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). |
2 | ...5 |
3 | Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. |
3bis | Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: |
a | Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder |
b | Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7 |
3ter | Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: |
a | die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; |
b | das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und |
c | die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8 |
4 | Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9 |
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
|
1 | Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
2 | Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen. |
3 | Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64 |
4 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid: |
a | der die Auslieferung bewilligt; oder |
b | der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
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1 | Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
2 | Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen. |
3 | Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64 |
4 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid: |
a | der die Auslieferung bewilligt; oder |
b | der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
Mit der angefochtenen Schlussverfügung sollen folgende Unterlagen herausgegeben werden: Bankunterlagen, Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsuchungen bei den Beschwerdeführern 1, 2, 5, 7, 8 und 9 beschlagnahmt worden sind, zwei Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers 1 und der Bericht der BKP vom 25. September 2008 (inkl. DVD Erica Daten-Export vom 25. September 2008).
Die Beschwerdeführer 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sind bereits als Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
|
1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |
Die Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 26. Februar 2009 fristgerecht angefochten, weshalb in Bezug auf die legitimierten Beschwerdeführer darauf einzutreten ist.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
|
1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
3. Die Beschwerdeführer verlangen eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
Die Beschwerdeführer stützen sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008. Darin hat das Bundesgericht vorerst bestätigt, dass Art. 6 Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
Unter den herauszugebenden Unterlagen befinden sich keine Vermögenswerte und soweit Bankkonten gesperrt waren, wurden diese wieder freigegeben. Es geht somit nicht um die Herausgabe von Vermögenswerten der Beschwerdeführer an den ersuchenden Staat. Ob in Bezug auf J. Vermögenswerte herausgegeben werden, ist nicht relevant. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist der Beschwerdeführer 1 im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren nicht Beschuldigter, es geht um keine strafrechtliche Anklage. Diese wird allenfalls in den Niederlanden beurteilt werden. Das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist grundsätzlich ein schriftliches (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 15). Für eine Ausnahme von dieser Regel (Art. 57
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
|
1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
4. Die Beschwerdeführer erheben mehrer Beschwerden formeller Natur gegen die Verfahrensführung der Vorinstanz.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz mehrmals und in Verletzung des Amtsgeheimnisses mit der ersuchenden Behörde zusammengearbeitet habe (act. 1 N. 67). In die gleiche Richtung geht die Beanstandung einer unzulässigen Kontaktnahme und Information, etwa bezüglich der Höhe der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte (act. 1 N. 86).
Die Vorinstanz stellt einen Informationsaustausch in Abrede. Gegenteiliges lässt sich in den Akten nicht finden. Indessen ist diese Rüge für den Ausgang des Verfahrens irrelevant. Die Vorinstanz hätte sich zur Rechtfertigung einer blossen Information über die Höhe verfügbarer Vermögenswerte ohnehin auf Art. 10
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist: |
|
1 | Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist: |
a | ein Strafverfahren einzuleiten; oder |
b | eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern. |
2 | Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren. |
3 | Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ. |
4 | Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen. |
5 | Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. |
6 | Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist: |
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1 | Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist: |
a | ein Strafverfahren einzuleiten; oder |
b | eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern. |
2 | Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren. |
3 | Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ. |
4 | Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen. |
5 | Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. |
6 | Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten. |
4.2 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz „ausserhalb jeden Verfahrens“ vier Aktenordner von der ersuchenden Behörde erhalten habe, für welche die Akteneinsicht verweigert werde (act. 1 N. 70). In der Replik weist der Vertreter der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Antrag der BKP auf Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens (act. 9.3) eine Sachverhaltsdarstellung enthalten sei, welche irgendwo ihren Ursprung haben müsse. Da sich die Mutmassungen der BKP weitgehend mit dem Rechtshilfeersuchen decken, werde vermutet, dass schon vor Eröffnung eines offiziellen Verfahrens Korrespondenz mit den ersuchenden Behörden geführt worden sei (act. 9 N. 12). Die Vorinstanz bestreitet jede Zusammenarbeit ausserhalb des Verfahrens, insbesondere habe sie keine Kenntnis von vier Ordnern der Polizei Rotterdam-Rijnmond bzw. keine solchen erhalten.
Es ist der Vorinstanz bei ihrer Aussage Glaube zu schenken. Das bedeutet nicht, dass nicht allenfalls im Rahmen des polizeilichen Rechtshilfeverkehrs niederländische polizeiliche Akten in den Besitz der BKP gelangt sind. Dies mag im schweizerischen Strafverfahren allenfalls einmal einer näheren Überprüfung zu unterziehen sein. Für das Rechtshilfeverfahren spielt dies indessen keine Rolle, da derartige Akten nicht Eingang in das Rechtshilfeverfahren gefunden haben. Davon konnten sich die Beschwerdeführer im Übrigen überzeugen, als sie am 30. Mai 2008 von der Beschwerdegegnerin über den Umfang der relevanten Akten informiert wurden (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1). Nachdem die genannten Aktenordner angeblich bereits am 5. Juli 2007 von der Polizei Rotterdam-Rijnmond übermittelt worden sein sollen, wären sie im Aktenverzeichnis bezüglich Rechtshilfeverfahren der Beschwerdegegnerin aufgeführt gewesen. Die Rüge ist unbegründet.
4.3 Die Beschwerdeführer rügen den direkten Kontakt zwischen der Staatsanwaltschaft Zwolle und der Vorinstanz (act. 1 N. 74). Insbesondere habe für einen direkten Verkehr keine Dringlichkeit bestanden. Da im Mai 2009 in den Niederlanden keine Ermittlungen in der Sache stattgefunden hätten, habe es auch nichts mehr zu koordinieren gegeben (act. 9 N. 24).
In dringenden Fällen ist ein direkter Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig (Art. 29 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 29 Übermittlung - 1 Das BJ kann Ersuchen unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates entgegennehmen. |
|
1 | Das BJ kann Ersuchen unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates entgegennehmen. |
2 | Für vorläufige Massnahmen oder in dringenden Fällen kann die Vermittlung der Internationalen Kriminal-Polizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in Anspruch genommen oder ein Doppel des schriftlichen Ersuchens unmittelbar der zur Ausführung zuständigen Behörde übermittelt werden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 29 Übermittlung - 1 Das BJ kann Ersuchen unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates entgegennehmen. |
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1 | Das BJ kann Ersuchen unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates entgegennehmen. |
2 | Für vorläufige Massnahmen oder in dringenden Fällen kann die Vermittlung der Internationalen Kriminal-Polizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in Anspruch genommen oder ein Doppel des schriftlichen Ersuchens unmittelbar der zur Ausführung zuständigen Behörde übermittelt werden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
|
a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
4.4 Die Beschwerdeführer kritisieren verschiedentlich das gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren der Beschwerdegegnerin (act. 1 N. 71 – 73).
Die vorgenannten Rügen, zu welchen ohnehin nur der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren legitimiert wäre, betreffen dieses und beziehen sich nicht auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
4.5 Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter im niederländischen Strafverfahren durch die Vorinstanz rechtshilfeweise einvernommen worden sei, ohne dass ihm bekannt gegeben worden sei, dass die Beschwerdegegnerin ein nationales Strafverfahren gegen ihn eröffnet habe. Der Beschwerdeführer 1 sei damit bewusst in die Irre geführt worden und habe daher in Unkenntnis wesentlicher Fakten ausgesagt (act. 1 N. 91, 117 – 121). Darin liege ein Verstoss gegen den sich aus Art. 6 Ziff. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
|
a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
Diese, und die damit verbundenen Rügen betreffen ausschliesslich die Stellung des Beschwerdeführers 1. Die übrigen Beschwerdeführer sind davon nicht betroffen und zu dieser Rüge nicht legitimiert.
Art. 6 Ziff. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
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a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
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a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
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a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
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a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
Auf die Rüge, wonach die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 bei den Einvernahmen nicht darüber informiert habe, dass sie selbst ein Strafverfahren gegen ihn führe, ist hier nicht einzutreten. Diese Rüge beschlägt den Anspruch eines Beschuldigten im schweizerischen Strafverfahren und betrifft somit den Anwendungsbereich der konventions- und verfassungskonformen Anwendung der BStP. Die Rüge hätte im schweizerischen Strafverfahren spätestens nach Erkennen des Umstands innert Frist gestützt auf Art. 105bis Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
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a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
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a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
Ob das Verschweigen des Umstands eines parallelen schweizerischen Strafverfahrens durch die Vorinstanz mit Bezug auf das Rechtshilfeverfahren fair war, kann offen bleiben. Jedenfalls war es nicht rechtswidrig, denn der Beschwerdeführer 1 wusste ja, dass er als Beschuldigter für das niederländische Verfahren einvernommen wurde und somit zur Aussage nicht verpflichtet war. Zu Beginn sämtlicher Einvernahmen wurde er auf seine Rechte in gleicher Weise hingewiesen, wie dies bei einer Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren der Fall gewesen wäre (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 13.1). Der Beschwerdeführer 1 konnte sein Aussageverhalten darauf ausrichten. Wie es sich mit der Verwertbarkeit dieser Protokolle im niederländischen Verfahren verhält, braucht hier nicht zu interessieren.
4.6 Die Beschwerdeführer machen ferner die Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin geltend. Das Bundesamt hätte diese gestützt auf Art. 79
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131 |
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1 | Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131 |
2 | Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. |
3 | Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen. |
4 | Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar. |
Das Bundesamt für Justiz hat am 21. Mai 2008 das erwähnte Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 17 Abs. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54 |
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1 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54 |
2 | Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist. |
3 | Es entscheidet über: |
a | das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1); |
b | die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19); |
c | die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1). |
4 | Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. |
5 | Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131 |
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1 | Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131 |
2 | Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. |
3 | Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen. |
4 | Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131 |
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1 | Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131 |
2 | Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. |
3 | Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen. |
4 | Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar. |
5. Die Beschwerdeführer rügen mehrfache Verletzungen des rechtlichen Gehörs.
5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131 |
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1 | Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131 |
2 | Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. |
3 | Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen. |
4 | Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
|
1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
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1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
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1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
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1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
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1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt sodann, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3 ; Zimmermann, a.a.O., S. 437 N. 472; Popp, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132).
5.2 Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Bezug auf die Er-gänzung des Rechtshilfeersuchens vom 15. Januar 2009 (act. 1 N. 160 f.) berechtigt. Die Vorinstanz räumt dies implizit ein. Dieses Versehen konnte im Beschwerdeverfahren ohne weiteres korrigiert werden, indem den Beschwerdeführern die erwähnte Ergänzung nachträglich noch am 27. Mai 2009 zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern (act. 15).
5.3 Ferner rügen die Beschwerdeführer, dass ihnen erst nach der Schlussverfügung offen gelegt worden sei, dass ein Bericht der BKP vom 25. September 2008 existiere. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass die Vorinstanz dieses Versehen bereits selber korrigiert hat, indem sie ihnen den Bericht mitsamt DVD nachträglich am 3. Februar 2009 herausgegeben habe (act. 1 N. 162 bzw. 103).
Die Beschwerdeführer konnten sich im Rahmen der Replik, wenn nicht bereits mit der Beschwerdeeingabe mit dem Bericht der BKP und der DVD auseinandersetzen. Die DVD enthält 2.97 Gigabyte, was vorliegend 4'685 Dateien entspricht. Auf der DVD sind unter anderem Worddokumente, Excel-Tabellen und E-Mails enthalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin muss aufgrund der grossen Datenmenge, welche den Beschwerdeführern erst nach Erlass der Schlussverfügung zugänglich war, eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Die Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, welche den Beschwerdeführern für die Durchsicht aller Daten noch zur Verfügung stand, war zu kurz. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist vorliegend nicht möglich. Bei der Qualifizierung einer Gehörsverletzung als schwerwiegende kommt es nicht auf das subjektive Verschulden der Behörde an. Entscheidend sind die Auswirkungen auf die Betroffenen. Daher kann auch ein offensichtliches Versehen der Behörde als schwerwiegende und somit heilungsausschliessende Gehörsverletzung qualifiziert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-889/2008 vom 17. März 2008, E. 4.5). Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine schwere Verletzung von Verfahrensrechten, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge hat (Art. 61 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die DVD gutzuheissen (zu den materiellen Konsequenzen, siehe nachfolgend unter Ziff. 11.6).
5.4 Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, es sei ihnen aufgrund der DVD nicht klar, aus welchen Treffern die BKP die Daten extrahiert habe (am Beispiel B., act. 1 N. 172). Sie wüssten auch nicht, was mit den restlichen Daten passiere.
Im Rechtshilfeverfahren massgeblich für das rechtliche Gehör, aber auch für die nachträglich noch zu erfolgende materielle Beurteilung der potentiellen Erheblichkeit der Daten ist nicht, welche Daten durch die BKP von den Datenträgern der Beschwerdeführer kopiert wurden, sondern welche Daten an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Diese Daten aber befinden sich auf der, in den Akten liegenden und dem Vertreter der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 zur Kenntnis gebrachten DVD (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1) bzw. sind aus der Beilage zur Schlussverfügung ersichtlich. Den Beschwerdeführern sind somit alle herauszugebenden Unterlagen bekannt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu verneinen.
5.5 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Schlussverfügung hinsichtlich des Umfangs der Rechtshilfe ungenügend begründet sei (act. 1. N. 110 f.). Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit ihren Einwänden auseinanderzusetzen.
Die angefochtene Schlussverfügung genügt den zuvor (Erwägung 5.1) genannten Anforderungen. Namentlich brauchte sich die Beschwerdegegnerin darin nicht ausdrücklich zu sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer zu äussern. Gestützt auf die Schlussverfügung war es für die Beschwerdeführer ersichtlich, in welchem Umfang Rechtshilfe geleistet werden soll und aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bejaht. Eine sachgerechte Anfechtung derselben war ohne weiteres möglich, was sich aus der umfangreichen Beschwerdeschrift ergibt. Ausserdem brachte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2003 einige ergänzende Anmerkungen zu Einwänden der Beschwerdeführer an, wozu sich diese in ihrer Beschwerdereplik haben äussern können.
5.6 Der Beschwerdeführer 1 – die übrigen Beschwerdeführer sind dazu nicht legitimiert – rügt, in der verheimlichten Verstrickung des Rechtshilfeverfahrens mit dem Ermittlungsverfahren bzw. der unterlassenen Offenlegung liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 1 N. 159).
Die Rüge ist, soweit auf sie überhaupt einzugehen ist, nicht begründet. Sie betrifft primär das schweizerische Strafverfahren und wäre in diesem Zusammenhang nach Art. 214 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
6. Die ersuchende Behörde verlangt vorliegend Rechtshilfe nicht zur Durchführung eines Strafverfahrens, sondern zur Durchführung eines „Entziehungsverfahrens“ nach niederländischer Gesetzgebung. Es handelt sich dabei - so ist mindestens aufgrund der Angaben im Rechtshilfeersuchen zu schliessen - um ein Verfahren, welches nachträglich zu einem abgeschlossenen Strafverfahren geführt werden kann.
6.1 Auch das Schweizer Recht kennt selbständige Einziehungsverfahren, etwa für den Bereich des Bundes die selbständige Einziehung nach Einstellung der Ermittlungen gemäss Art. 73
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 376 - 1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen. |
|
1 | Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen. |
2 | Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 376 - 1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen. |
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1 | Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen. |
2 | Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat. |
6.2 Gemäss Art. 63 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
|
1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. |
|
1 | Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. |
2 | Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen: |
a | Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde; |
b | das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil; |
c | Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert. |
3 | Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. |
4 | Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn: |
a | der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind; |
b | eine Behörde Rechte daran geltend macht; |
c | eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder |
d | die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind. |
5 | Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn: |
a | der ersuchende Staat zustimmt; |
b | im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder |
c | die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde. |
6 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
7 | Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124 |
6.3 Die Voraussetzungen für Rechtshilfe zur Unterstützung bzw. Sicherung eines selbständigen ausländischen Einziehungsverfahrens sind damit identisch mit denjenigen für ein ausländisches Strafverfahren. Es bedarf insbesondere eines Sachverhaltsbeschriebs, welcher zu prüfen erlaubt, ob die umschriebenen Taten, in deren Zusammenhang die Vermögenswerte stehen, welche im ersuchenden Staat möglicherweise eingezogen werden sollen, einen Straftatbestand des schweizerischen Strafrechts erfüllen würden.
Die Suche nach in der Schweiz gelegenen, allenfalls der ausländischen Einziehung unterliegenden Vermögenswerten setzt voraus, dass konkrete Hinweise für das Vorhandensein solcher Vermögenswerte bestehen, und dass die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Einziehbarkeit behauptet werden.
Aus dem umfangreichen, Behauptungen und Ermittlungsergebnisse miteinander vermischenden Rechtshilfeersuchen ergeben sich drei Sachverhaltskomplexe, nämlich „Erica“, „Rockanje/Vlaardingen“ und „BBQ“. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Herausgabe der Unterlagen im Lichte der geltend gemachten Straftaten und der potentiellen Eignung für das Einziehungsverfahren im ersuchenden Staat erfüllt sind.
7. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der niederländische Staatsanwalt anlässlich einer Anhörung in den Niederlanden vom 30. Januar 2009 erklärt habe, er benötige für das Einziehungsverfahren gar keine Unterlagen aus der Schweiz, das [niederländische] Gericht solle das Einziehungsverfahren ohne weitere Berücksichtigung der Schweizer Rechtshilfe fortsetzen (act. 1 N. 33, act. 9 N. 17 und act. 9.5).
Aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten (übersetzten) niederländischen Protokoll ergibt sich diese Aussage nicht in der von den Beschwerdeführern formulierten Weise. Indessen spielt dies keine Rolle. Massgeblich dafür, ob und in welchem Umfang Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das Rechtshilfeersuchen selbst. Solange dieses nicht zurückgezogen wird, ist diesbezüglich darauf abzustellen und von der Gültigkeit der darin enthaltenen Angaben und dem Fortbestand des Ersuchens auszugehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Zimmermann, a.a.O, S. 287 N. 307; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4 und RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 3.3).
8.
8.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. |
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1 | Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. |
2 | Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen: |
a | Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde; |
b | das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil; |
c | Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert. |
3 | Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. |
4 | Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn: |
a | der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind; |
b | eine Behörde Rechte daran geltend macht; |
c | eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder |
d | die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind. |
5 | Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn: |
a | der ersuchende Staat zustimmt; |
b | im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder |
c | die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde. |
6 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
7 | Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. |
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1 | Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. |
2 | Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen: |
a | Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde; |
b | das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil; |
c | Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert. |
3 | Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. |
4 | Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn: |
a | der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind; |
b | eine Behörde Rechte daran geltend macht; |
c | eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder |
d | die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind. |
5 | Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn: |
a | der ersuchende Staat zustimmt; |
b | im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder |
c | die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde. |
6 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
7 | Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. |
|
1 | Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. |
2 | Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen: |
a | Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde; |
b | das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil; |
c | Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert. |
3 | Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. |
4 | Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn: |
a | der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind; |
b | eine Behörde Rechte daran geltend macht; |
c | eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder |
d | die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind. |
5 | Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn: |
a | der ersuchende Staat zustimmt; |
b | im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder |
c | die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde. |
6 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
7 | Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. |
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1 | Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. |
2 | Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen: |
a | Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde; |
b | das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil; |
c | Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert. |
3 | Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. |
4 | Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn: |
a | der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind; |
b | eine Behörde Rechte daran geltend macht; |
c | eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder |
d | die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind. |
5 | Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn: |
a | der ersuchende Staat zustimmt; |
b | im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder |
c | die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde. |
6 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
7 | Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
|
1 | Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
2 | In einem Ersuchen sind aufzuführen: |
a | die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; |
b | der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; |
c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
3 | Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen: |
a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
4 | Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung. |
5 | Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. |
6 | Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
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1 | Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
2 | In einem Ersuchen sind aufzuführen: |
a | die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; |
b | der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; |
c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
3 | Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen: |
a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
4 | Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung. |
5 | Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. |
6 | Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
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1 | Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
2 | In einem Ersuchen sind aufzuführen: |
a | die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; |
b | der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; |
c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
3 | Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen: |
a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
4 | Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung. |
5 | Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. |
6 | Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
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1 | Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
2 | In einem Ersuchen sind aufzuführen: |
a | die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; |
b | der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; |
c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
3 | Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen: |
a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
4 | Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung. |
5 | Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. |
6 | Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
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1 | Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
2 | In einem Ersuchen sind aufzuführen: |
a | die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; |
b | der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; |
c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
3 | Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen: |
a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
4 | Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung. |
5 | Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. |
6 | Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt. |
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
8.2 Soweit die Beschwerdeführer die Darstellungen im Rechtshilfeersuchen als unzutreffend kritisieren bzw. die darin geschilderten Ereignisse mit strafrechtlich irrelevanten wirtschaftlichen Beziehungen erklären (act. 1 N. 44 – 66), ist auf diese Einwände nicht einzugehen. Deren Prüfung ist durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich. Es handelt sich dabei um unzulässige Gegendarstellungen, welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren unbeachtlich sind (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.180-181 vom 8. Mai 2008, E. 2.2)
8.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Rechtshilfeersuchen sei offensichtlich widersprüchlich, indem darin ausgeführt werde, gegen den Beschwerdeführer 1 werde als Beschuldigten wegen Geldwäscherei ermittelt. Die Abklärungen des Beschwerdeführers 1 bei den niederländischen Behörden hätten aber ergeben, dass diese gar kein Strafverfahren gegen ihn führten (act. 1 N. 95 – 99, 117 – 121). Hierzu wird Korrespondenz zwischen dem niederländischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 und dem Arrondissementgericht Assen eingereicht, woraus ersichtlich sein soll, dass der Beschwerdeführer 1 in Assen nicht als Beschuldigter bekannt sei (act. 1.56 – 1.60).
Massgeblich für die schweizerischen Behörden sind ausschliesslich das Rechtshilfeersuchen sowie dessen Beilagen. Zu prüfen ist nur, ob dieses für sich bzw. in sich selbst widersprüchlich ist. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen sind hinsichtlich einer allfälligen Widersprüchlichkeit nicht in Bezug zu setzen zu Abklärungen der Beschwerdeführer. Selbst wenn man bezüglich der Stellung des Beschwerdeführers 1 in den in den Niederlanden geführten Verfahren einen Widerspruch annehmen müsste, wäre dieser für das vorliegende Rechtshilfeverfahren ohne Bedeutung. Das Rechtshilfeverfahren dient der Unterstützung des niederländischen Einziehungsverfahrens gegen J. Es geht nicht um die Unterstützung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1. Der von den Beschwerdeführern genannte Widerspruch ist kein wesentlicher Mangel der Sachverhaltsdarstellung. Die Rüge ist daher unbegründet.
8.4 Gemäss Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit „Erica“ sei J. am 29. Dezember 2006 durch das Landgericht Assen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei am 28. Juni 2007 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof Leeuwarden bestätigt worden. Es sei als bewiesen erachtet worden, dass J. im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 an einer kriminellen Organisation teilgenommen habe und im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zusammen mit anderen Hanfpflanzen gezüchtet habe. In diesem Zusammenhang sei eine Finanzermittlung gegen J. eingeleitet worden. Dabei sei der widerrechtlich erlangte Vorteil auf mindestens EUR 1'718'796.-- geschätzt worden.
In Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Rockanje/Vlaardingen“ beschreibt die ersuchende Behörde, dass in Rockanje bzw. Vlaardingen am 20. Dezember 2001, 7. September 2002, 17. Januar 2003, 23. Mai 2003, 28. Januar 2005 und 13. September 2006 Hanfzüchtungen aufgelöst worden seien, bei welchen jeweils zwischen mehreren hundert bis mehreren zehntausend Hanfpflanzen durch die Polizei sichergestellt worden seien.
Schliesslich habe die Polizei anlässlich des Sachverhaltskomplexes „BBQ“ gegen J. zwischen 1994 und 2000 wegen umfangreichem Haschischhandel ermittelt. J. sei schliesslich wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden.
8.5 Damit liegt nach schweizerischem Strafrecht bezüglich der Sachverhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ grundsätzlich der Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Anders verhält es sich mit Bezug auf den Tatkomplex „BBQ“. J. wurde zwar vom Arrondissementsgericht Rotterdam am 16. Juli 1998 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedner Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz verurteilt, jedoch – was das Rechtshilfegesuch nicht erwähnt, sich jedoch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Urteil der Strafkammer des Gerichtshofs Den Haag vom 23. März 2007 (act. 28 der Beschwerdeführer) ergibt – vom Vorwurf der Haschischtransporte freigesprochen. Aus diesem Grunde wurde von der Strafkammer des Gerichtshofs – was das Rechtshilfeersuchen wieder erwähnt – die erstinstanzlich verfügte Einziehung von EUR 4'227’538.-- aufgehoben. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen zum Tatkomplex „BBQ“ beziehen sich ausschliesslich auf den Haschischhandel. Mit Bezug auf diejenigen Delikte, deretwegen J. schuldig gesprochen wurde, fehlt es indessen an einer eigentlichen Sachverhaltsdarstellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
9. Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Grundsatz „ne bis in idem“ soweit, als es um Sachverhalte im Zusammenhang mit den Verfahren „BBQ“ und „Speed“ gehe. Sie wenden ein, Rechtshilfe könne nicht gewährt werden, weil in der Schweiz wegen der gleichen Sache ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer 1 geführt werde (act. 1 N. 126 – 138).
Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde auf niederländisches Recht beziehen, sind sie für das Rechtshilfeverfahren irrelevant, sind hier nicht zu berücksichtigen und mögen allenfalls in einem Verfahren in den Niederlanden eine Rolle spielen. Bezüglich des Sachverhalts „Speed“ (auch act. 1 N. 34 – 36) ist der Einwand insofern irrelevant, als ein solcher Sachverhalt gar nicht Gegenstand des Sachverhaltsbeschriebs des Rechtshilfeersuchens bildet. Die Argumentation des Beschwerdeführers 1 ist, wie die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort zutreffend anmerkt, zudem selbst nicht widerspruchsfrei. Einerseits macht er unter Einlage entsprechender Unterlagen geltend, gegen ihn werde in den Niederlanden kein Strafverfahren geführt, weshalb er im Rechtshilfeersuchen zu Unrecht als Beschuldigter bezeichnet werde, andererseits will er sich auf den Grundsatz „ne bis in idem“ wegen eines Verfahrens wegen Geldwäscherei in der Schweiz berufen und so die Rechtshilfegewährung für ein gleichartiges Verfahren in den Niederlanden verhindern (act. 1 N. 138).
Gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 66 - 1 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. |
|
1 | Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. |
2 | Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient.117 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 66 - 1 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. |
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1 | Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. |
2 | Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient.117 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 66 - 1 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. |
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1 | Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. |
2 | Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient.117 |
10. Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Zimmermann, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
10.1 Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2008 verfügte die Vorinstanz unter anderem die Herausgabe der als relevant bezeichneten Bankunterlagen, und Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden, des Berichts zur Auswertung und Extrahierung elektronischer Daten der BKP vom 25. September 2008, die dazugehörende DVD sowie die Einvernahmeprotokolle vom 21. und 23. Mai 2008 des Beschwerdeführers 1. Der gesamte Umfang der zu edierenden Unterlagen ist aus der Beilage zur Schlussverfügung ersichtlich.
Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der Sachverhaltskomplexe, „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ eine potentielle Eignung der gemäss Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen im Lichte der geltend gemachten Straftaten für das Einziehungsverfahren im ersuchenden Staat besteht.
10.2
10.2.1 Für die Gewährung von Rechtshilfe genügt ein Sachverhalt, der, hätte er sich in der Schweiz ereignet, auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob eine, von einer Rechtshilfemassnahme betroffene Person selbst beschuldigt wird, und insofern wäre an sich die Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt. Vorliegend geht es um ein selbständiges und nicht um ein akzessorisches Einziehungsverfahren und die von der Rechtshilfe betroffenen natürlichen und juristischen Personen sind nicht selbst beschuldigt bzw. aufgrund der Angaben im Rechtshilfeersuchen ist dies nur mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 der Fall. Zwischen den behaupteten Straftaten und vermuteten Vermögenswerten einer bestimmten Person muss mindestens ein Zusammenhang bestehen bzw. behauptet werden, welcher die Annahme zulässt, die sich in der Schweiz befindenden Werte könnten möglicherweise aus den behaupteten Straftaten stammen. Solche Zusammenhänge zwischen den Beschwerdeführern und J. hat die ersuchende Behörde, wie nachfolgend ausgeführt, im Rechtshilfeersuchen dargestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1).
10.2.2 Vorerst besteht zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführerinnen 2, 5, 7 und 8 bereits dadurch ein Zusammenhang, dass alle an der Z. in Y. ihr Domizil haben und der Beschwerdeführer 1 alleiniges Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaften ist. Sodann besteht ein allgemeiner wirtschaftlicher und persönlicher Konnex zwischen den Beschwerdeführern und J. bzw. L. Die Beschwerdeführer haben diesen zum Teil auch selber bestätigt.
So führen sie beispielsweise aus, dass der Geschäftsführer der S., welche eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 5 sei, mit J. verwandt sei, wobei die Tochter von J. früher die Buchhaltung der S. besorgt habe (act. 1 N. 49). Des Weitern legen sie dar, dass der Beschwerdeführer 4 Alleinaktionär der Beschwerdeführer 5 und 6 sei. Ausserdem habe er sich bei den Beschwerdeführern 5 – 8 als wirtschaftlich Berechtigter konstituiert (act. 1 N. 2).
Gemäss Rechtshilfeersuchen soll aus der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer ersichtlich gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin 7 eine enge Beziehungen zur S. hatte, welche ihrerseits Eigentümerin des Gewächshauskomplexes in Vlaardingen gewesen sein soll, wo am 20. Dezember 2001 eine Hanfplantage aufgelöst worden sei. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen „BBQ“ habe ein Beteiligter ausgesagt, er regle die finanziellen Angelegenheiten von J. Er wisse, dass dieser das Geld mittels einer Konstruktion von Firmen in der Schweiz gesammelt habe. Dies betreffe die Beschwerdeführer 2, 5 und 7, welche alle vom Beschwerdeführer 1 verwaltet würden. Dieser Treuhandschaft liege eine schriftliche Vereinbarung zugrunde, welche sich im Safe des Rechtsanwaltes von J., T., in Rotterdam, befinde.
Hinsichtlich Geldströme in die Schweiz sei anlässlich von Ermittlungen der Bezirkspolizei Rotterdam-Rijnmond gegen J. folgender Vorgang entdeckt worden: Es seien Container mit Haschisch im Rotterdamer Hafen angekommen, welches nach Vlaardingen (an dieser Anschrift sind später im Rahmen von „Rockanje/Vlaardingen“ Hanfzüchtungen aufgefunden worden) gebracht, umgepackt und anschliessend u.a. in Spareribs nach England weitergeleitet worden sei. Von englischen Wechselstuben seien 1992 mindestens drei Einzahlungen auf das Konto der AA. Ltd. erfolgt, welchen Überweisungen von demselben Konto an die E. AG (bei welcher der Beschwerdeführer 1 Geschäftsführer ist) gefolgt seien. Ein Beteiligter wurde hierzu polizeilich einvernommen, wobei dieser über J. sinngemäss ausgesagt habe, dieser sei der Leiter der Organisation, während der Beschwerdeführer 1 der Mann für die Geldwäsche sei.
Es habe ausserdem Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin 8 an Immobilien in Brielle (Niederlande) und Marbella (Spanien) finanziell beteiligt sei, welche offensichtlich von L., der Lebenspartnerin von J. bzw. von ihm selber gemietet worden seien. Zwischen J. bzw. L. und den Beschwerdeführern 1 und 2 habe zudem eine Mehrzahl von finanziellen Verbindungen bestanden. So sei J. bis zum 16. August 2007 Geschäftsführer der Firma Q. in Vlaardingen gewesen. Mit Wirkung ab dem 5. April 2002 sei die Beschwerdeführerin 6 als alleinige Gesellschafterin dieser Holding eingetragen. Auf deren Bankkonto Nr. 1 bei der Bank R. habe der Beschwerdeführer 1 am 18. Juli 2005 EUR 249'990.-- als Darlehen überwiesen. J. soll selber ausgesagt haben, dass er mit dem Beschwerdeführer 1 befreundet sei und dieser ihm Geld leihen würde. Er habe für die Beschwerdeführerin 5 gearbeitet, bei welcher der Beschwerdeführer 1 Geschäftsführer gewesen sei. Des Weiteren wird im Rechtshilfeersuchen erwähnt, dass L. von der Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis Juli 2007 monatliche Zahlungen von EUR 4'500.-- auf die Kontonummer 2 bei der Bank R. erhalten habe, welche mit der Bezeichnung „Gehalt“ betitelt gewesen seien. Jedoch hätten Abklärungen beim niederländischen Finanzamt ergeben, dass weder J. noch seine Lebenspartnerin L. dementsprechende Gehaltsangaben gemacht hätten.
Im Rechtshilfeersuchen werden weitere Gegebenheiten beschrieben, welche die enge Verbindung zwischen J. und dem Beschwerdeführer 1 aufzeigen, etwa im Zusammenhang mit einem Motorschiff.
10.2.3 Diese Verflechtungen sind deshalb bedeutsam, weil damit zuerst einmal grundsätzlich und bevor eine Prüfung im Lichte der zeitlichen Komponente bezogen auf die Komplexe „Erica“, „Rockanje/Vlaardingen“ oder „BBQ“ gemacht wird, aufgezeigt werden kann, dass in erster Linie der Beschwerdeführer 1 aber auch der Beschwerdeführer 4 und alle Gesellschaften in einem Bezug zu J. stehen. Nachdem der Beschwerdeführer 1 von einem Zeugen als der „Schatzmeister“ von J. bezeichnet wurde, sind grundsätzlich alle irgend gearteten wirtschaftlichen Verbindungen des Beschwerdeführers 1, ihm zuzurechnenden Gesellschaften, welche einen Bezug zu J. haben können, potentiell erheblich. Bei den Gesellschaften des Beschwerdeführers 4 ist der Konnex etwas weniger deutlich, aber doch nicht ausgeschlossen. Er ist Alleinaktionär bzw. hat sich als wirtschaftlich Berechtigter bei Gesellschaften konstituiert, welche teilweise in einem direkten Zusammenhang zum Beschwerdeführer 1 stehen.
Ausgenommen von diesem Bezug zu J. ist nur die Beschwerdeführerin 9. Die bei ihr beschlagnahmten Unterlagen können aber deshalb von Bedeutung sein, weil diese Gesellschaft als Revisionsstelle der Beschwerdeführerinnen 2, 5, 7 und 8 fungiert (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 8.2). Die niederländischen Behörden haben ein Interesse daran zu erfahren, in welchem Umfang Gelder zwischen den Niederlanden und der Schweiz geflossen sind und wie die angeblich deliktischen Handlungen organisiert sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den die revidierten Gesellschaften betreffenden Unterlagen diesbezüglich relevante Hinweise finden lassen.
Ein Konnex zwischen den Beschwerdeführern und J. ist gegeben. Soweit Daten herausgegeben werden, welche die Beschwerdeführer betreffen, ist die Rüge eines fehlenden Konnexes unbegründet. Unterlagen bei denen irgendwelche Verbindung zum Verfahren fehlt, werden nicht an die ersuchende Behörde weitergeleitet (siehe nachfolgend Ziff. 11).
11.
11.1 Der Sachverhaltskomplex „Erica“ umfasst die Deliktszeitspanne vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 und „Rockanje/Vlaardingen“ umfasst den Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis 13. September 2006. Vermögenstransaktionen ab dem 20. Dezember 2001 können somit relevant sein, J.s finanziellen Verhältnisse zu klären. Bezüglich des Sachverhaltskomplexes „BBQ“ fehlt es – wie oben ausgeführt (Ziff. 8.5) – bereits an einem genügenden Sachverhaltsbeschrieb. Bei genauer Sicht fehlt es darüber hinaus aber auch an einem ausreichend behaupteten Konnex für eine Einziehung. Die ersuchende Behörde führte in ihrem Rechtshilfeersuchen aus, dass J. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Diese sei bezahlt worden, hingegen habe der Gerichtshof in Den Haag mit Urteil vom 23. März 2007 die in erster Instanz angeordnete Zahlungsverpflichtung zur Entziehung des widerrechtlich erlangten Vorteils über EUR 4'227'538.-- aufgehoben, weil eine Einziehung eines widerrechtlichen Vorteils nicht möglich sei „in Sachen, wo Freispruch erfolgte“. Die ersuchende Behörde verneint mit dieser Sachverhaltsdarstellung bezüglich „BBQ“ damit implizit selber einen möglichen Konnex zwischen einem als strafbar angesprochenen Sachverhalt und aus diesem einzuziehenden Vermögenswerte.
11.2 Demnach rechtfertigt sich eine Herausgabe von Unterlagen und Daten bezüglich der Sachverhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“, nicht aber in Bezug auf den Tatkomplex „BBQ“. Grundsätzlich können somit die bei den Banken edierten Unterlagen, die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Akten und die Daten auf der DVD, welche ab dem 20. Dezember 2001 datieren, an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. Dabei grenzen „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ den Zeitraum zu erhebender Daten nicht einfach bis zum 13. September 2006 (letzter Tatzeitpunkt „Rockanje/Vlaardingen“) ein. So verlieren insbesondere Unterlagen über Kontenbewegungen nach dem Tatzeitpunkt nicht ohne weiteres ihre Relevanz. Gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswerten zu beurteilen, können Unterlagen auch nach dem Tatzeitpunkt wichtig sein. Soweit die Beschwerdeführer die Herausgabe solcher Akten rügen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
11.3 Unter den Bankunterlagen, den anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen und den Daten auf der DVD gibt es Ausnahmen, bei welchen die Herausgabe auch vor dem 20. Dezember 2001 gerechtfertigt ist. Ungeachtet ihres Erstelldatums sind Akten herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten (z.B. Bankkonten, Aktien) und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersuchende Behörde können derartige Unterlagen, vergleichbar den Stammdaten einer Bankbeziehung, unabhängig der zeitlichen Datierung relevant sein. Es sind deshalb auch solche mit Datierung vor dem 20. Dezember 2001 herauszugeben.
11.4 Unter den bei den Banken edierten Unterlagen befinden sich solche Stammdaten. Es betrifft dies Dokumente in Bezug auf die Eröffnung der Konten und Depots, Vertragsverhältnisse mit den Banken und allfällige Vertretungsverhältnisse. Soweit die Schlussverfügung derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbegründet. Da bereits die Editionsaufforderungen an die betreffenden Banken (Akten Bundesanwaltschaft, Band II, Klappen 7.1 bis 7.4) den Zeitraum der herauszugebenden Konto- und Depotauszüge auf die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 20. Mai 2008 einschränken, ist deren Herausgabe ohne weiteres durch die Sachverhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ abgedeckt. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Bankunterlagen unbegründet und abzuweisen.
11.5 Eine Durchsicht des Anhangs zur Schlussverfügung bezüglich der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten ergibt, dass sich darunter mit Stammdaten vergleichbare Unterlagen befinden, welche vor dem 20. Dezember 2001 datieren. Dies sind die Erklärung vom 3. Mai 1991 bezüglich des Eigentums eines Aktienzertifikats, der [undatierte] Treuhandvertrag zwischen J. und der Beschwerdeführerin 8, die Statuten der Beschwerdeführerinnen 2 und 7 vom 7. Oktober 1988 bzw. 5. August 1991, Power of attorney vom 4. Februar 1994, die Kopien der Aktienzertifikate Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin 2 vom 29. August 1983, die Erklärung bezüglich des Eigentums des Aktienzertifikats Nr. 50 der Beschwerdeführerin 7 [vom 8. Februar 1993], die Kopie des Aktienzertifikats Nr. 2 der Beschwerdeführerin 7 vom 21. Dezember 1977 und des Aktienzertifikats Nr. 3 der Beschwerdeführerin 5 vom 11. Dezember 1985, die Erklärung bezüglich des Eigentums des Aktienzertifikats Nr. 50 der Beschwerdeführerin 5 [vom 11. Dezember 1985], die Unterschriftenkarten der Beschwerdeführerinnen 2, 5, 7 und 8 sowie Formulare A der Beschwerdeführerinnen 2, 5 und 8 betreffend ihrer Bankverbindungen und der beglaubigte Handelsregisterauszug des Kantons Nidwalden für die Beschwerdeführerin 8 vom 20. September 1996. Diese Unterlagen sind somit gemäss Ziff. 11.3 ungeachtet ihres Datums an die ersuchende Behörde herauszugeben.
Mit Bezug auf die restlichen bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen ist die Herausgabe gemäss Ziff. 11.2 nur für solche mit Datierung ab dem 20. Dezember 2001 gerechtfertigt. Soweit die Schlussverfügung die Herausgabe anderer Akten vorsieht, ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Die Schlussverfügung ist diesbezüglich aufzuheben.
11.6 Die Ausscheidung von Daten auf der DVD war, ungeachtet der diesbezüglichen, nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Ziff. 5.3 vorstehend) ungenügend.
Die DVD enthält zum einen auch Dateien, welche vor dem 20. Dezember 2001 erstellt wurden. Die Herausgabe dieser Daten ist gemäss Ziff. 11.2 nicht gerechtfertigt.
Zum andern ist zwar das Vorgehen der Vorinstanz, die Datenmenge über eine Schlüsselwortsuche einzugrenzen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Auswahl erfolgte aber mit ungenügend spezifischen Schlüsselwörtern. Der Beschwerdeführer 1 hat anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juni 2008 geltend gemacht, dass Unterlagen zur Herausgabe vorgesehen seien, welche keinen Bezug zum Verfahren hätten (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 13.1). Es ist eine weitergehende Triage erforderlich, wobei diese allenfalls in einem ersten Schritt mit einer enger begrenzten Zahl von Schlüsselwörtern erfolgen könnte. Anschliessend an diese elektronische Vorauswahl hat aber in jedem Fall noch eine händische Auswahl zu erfolgen. Mit der Durchsicht jedes einzelnen Dokuments erst kann sichergestellt werden, dass nicht Unterlagen herausgegeben werden, welche in keinem Konnex zum Verfahren stehen. Die Beschwerde ist bezüglich der DVD insofern gutzuheissen, als eine Auswahl nach den vorgenannt definierten Kriterien zu erfolgen und die Beschwerdegegnerin in Bezug auf diese Unterlagen eine neue Schlussverfügung zu erlassen hat. Die Schlussverfügung ist daher auch in Bezug auf die Herausgabe der DVD aufzuheben.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, wobei ihnen angesichts ihres teilweisen Obsiegens eine ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 30 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung wird im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.
4. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 4’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 23. September 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Rebsamen,
- Bundesanwaltschaft,
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |