Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 151/2024

Urteil vom 22. August 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl und Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Judith Berlinger,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung; Unterhaltsbeiträge; Streitwert,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Februar 2024 (OG.2023.00074).

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus betrieb B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) seinen Vater, A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer), auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen aus dem Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 über den Betrag von Fr. 20'770.-- nebst Zins zu 5% ab dem 22. Mai 2022 für die Periode ab Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023.
Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

B.

B.a. Am 26. August 2023 ersuchte der Kläger um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der genannten Betreibung.
Mit Verfügung vom 27. November 2023 wies der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Glarus das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers ab.
Zur Begründung führte er aus, der von der Vormundschaftsbehörde C.________ am 5. September 2006 genehmigte Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 bilde grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Unterhaltsvertrag sehe in Ziffer 1 vor, dass die Unterhaltspflicht ab dem 1. Oktober 2006 bis zur Mündigkeit des Kindes dauert. Befinde sich ein Kind dann noch in Ausbildung, so daure mit Bezug auf dieses Kind die Unterhaltspflicht in gleicher Höhe fort bis zum Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne oder vorzeitig beendet werde. Der Kantonsgerichtspräsident stellte fest, zum Zeitpunkt der Volljährigkeit habe sich der am 3. Mai 2001 geborene Kläger noch in Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau befunden. Diese Ausbildung habe er im Sommer 2021 abgeschlossen. Unterhaltszahlungen über den Abschluss der Ausbildung als Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau hinaus seien vom Wortlaut des Unterhaltsvertrags nicht erfasst. Der sonst übliche Hinweis auf Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB fehle. Für die vorliegend geltend gemachten Unterhaltsansprüche ab Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 bilde der Unterhaltsvertrag somit keinen definitiven Rechtsöffnungstitel. Ob der Kläger - wie er
behaupte - über den Abschluss besagter Ausbildung hinaus Anspruch auf Unterhalt habe, könne der Rechtsöffnungsrichter nicht prüfen, sondern sei im ordentlichen Prozess geltend zu machen.

B.b. Dagegen erhob der Beschwerdegegner Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Dieses hiess mit Urteil vom 9. Februar 2024 die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 27. November 2023 auf und erteilte dem Kläger in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'770.-- (Unterhaltsbeiträge von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023) nebst Zins zu 5% seit dem 10. August 2023. Im Übrigen (Zinsenlauf) wies es das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Es erachtete den Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 auch für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Periode Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 als definitiven Rechtsöffnungstitel, wobei es zur Begründung auf seinen Entscheid vom 24. März 2023 in einem anderen Rechtsöffnungsverfahren hinwies, wo es ausführlich dargelegt habe, weshalb dieser Unterhaltsvertrag für die Unterhaltsbeiträge für die Monate August und September 2021 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Das Obergericht stimmte zwar zu, dass die Anspruchsgrundlage für Unterhaltsbeiträge über den Abschluss der Lehre hinaus im ordentlichen Prozess und nicht vom Rechtsöffnungsrichter zu klären sei. Bis zu dieser Klärung im ordentlichen Prozess könne der Kläger aber die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2021 bis Januar 2023 auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel stützen. Denn es sei nicht zwingend, dass die Ausbildung mit dem Lehrabschluss beendet sei. Eine Lehre könne auch nur einen Teil der erst mit einem anschliessenden Studium abgeschlossenen Ausbildung bilden.

C.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. August 2023 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Auf seine Kritik an der vorinstanzlichen Bemessung der Parteientschädigung und an der Bestimmung des Zinsenlaufs kann nicht eingetreten werden. Diese hätte mit selbstständiger Beschwerde vorgebracht werden müssen.
Die Vorinstanz trägt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2024 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt, nachdem sie am 12. März 2024 bereits superprovisorisch gewährt worden war.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1m.H.).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 134 III 141 E. 2, 520 E. 1.1; 133 III 399 E. 1.2) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 134 III 141 E. 2; 133 III 399 E. 1.4) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG), der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist eingehalten.

1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Rechtsöffnungsverfahren zählen (BGE 133 III 399 E. 1.3), ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 134 III 115 E. 1.1).

1.2.1. Der Beschwerdeführer meint, vorliegend sei für die Berechnung des Streitwerts der Kapitalwert einer wiederkehrenden Leistung gemäss Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG zu berücksichtigen, da es sich um Unterhaltsbeiträge handle. Wie lange der umstrittene monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'340.-- noch anfalle, sei ungewiss. Das Studium, das der Beschwerdegegner absolviere, könne noch drei oder vier Jahre dauern. Der erforderliche Streitwert sei damit erreicht.

1.2.2. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Im Rechtsöffnungsverfahren bestimmt sich der Streitwert im kantonalen Verfahren durch das Rechtsbegehren, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO). Er entspricht der Summe, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird (Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, 2021, N. 73 zu Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG; Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG; Eva Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020, S. 1 ff., S. 28. Vgl. Urteile 5D 23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.3). Vor Bundesgericht ist für den Streitwert der entsprechende Betrag massgebend, soweit er vor der Vorinstanz streitig geblieben war (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Dies ist vorliegend der Betrag von Fr. 20'770.--.

1.2.3. Daran ändert nichts, dass die in Betreibung gesetzte Forderung, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, periodische Unterhaltsbeiträge betrifft, die gegebenenfalls auch künftig für eine noch ungewisse Dauer anfallen können. In Betreibung auf Geldzahlung (anders betreffend Betreibung auf Sicherstellung) können nur solche Forderungen gesetzt werden, die zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sind (Urteile 5D 97/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 5D 110/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1; 5A 136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.2; 5D 954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1; Staehelin, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG; Stéphane Abbet, La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Künftige Unterhaltsforderungen sind noch nicht fällig und können daher vom Rechtsöffnungsbegehren nicht erfasst werden (Urteil 5D 954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.3; Rodriguez/Gubler, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 901 Rz. 29; Abbet, a.a.O., N. 24 zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG; Françoise Bastons Bulletti, Les moyens d'exécution des contributions d'entretien après divorce et les prestations d'aide sociale, in: Droit patrimonial de la famille, 2004, S. 86; vgl. auch BGE 40 III 451 E. 3 S. 457/
458). Entsprechend steht im Rechtsöffnungsverfahren nur der Betrag für verfallene Unterhaltsbeiträge im Streit. Eine Kapitalisierung gemäss Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG greift nicht.
Das erhellt auch die Rechtsnatur des Rechtsöffnungsverfahrens als ein reines Vollstreckungsverfahren. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsurteil entfaltet daher keine materielle Rechtskraftwirkung für den Forderungsprozess und ebenso wenig bindet es den Rechtsöffnungsrichter in einer neuen Betreibung (BGE 149 III 210 E. 4.3.3; 148 III 225 E. 4.1.1; 143 III 564 E. 4.1). Entsprechend geht das Interesse, das im Streitwert seinen Ausdruck findet, dahin, dass die angehobene Betreibung für den in Betreibung gesetzten Betrag fortgesetzt werden kann. Rechtliche Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollstreckung künftiger Unterhaltsbeiträge hat das Rechtsöffnungsurteil nicht.

1.2.4. Demnach beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 20'770.-- für die verfallenen Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023, wie er vor der Vorinstanz streitig geblieben war. Er erreicht damit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG nicht.

1.3. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei der Fall.

1.3.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Eine solche liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 143 II 425 E. 1.3.2; 141 II 14 E. 1.2.2.1; 138 I 143 E. 1.1.2).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 2 BGG).

1.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle sich "insbesondere" die Frage nach "der Kognition des Rechtsöffnungsrichters und der Auslegung des Rechtsöffnungstitels bei Vorliegen (Erfüllung der Resolutivbedingung) im Rechtsöffnungstitel".
Damit zeigt er kein kontroverses Rechtsproblem auf, das einer dringenden Klärung durch das Bundesgericht bedürfte. Die Frage, welche Kognition dem Rechtsöffnungsrichter bei einer auflösend bedingten Schuldpflicht zukommt, ist bereits entschieden (BGE 144 III 193 E. 2.2; 143 III 564 E. 4.2.2 und E. 4.3). Der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Grenzen der Kognition des Rechtsöffnungsrichters respektiert hat oder nicht, als sie befand, der Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 erfasse nicht nur die Dauer bis zum Abschluss der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau, sondern auch die Zeit für die an die Berufslehre angehängte Berufsmatura und das anschliessende Architekturstudium, kommt keine grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche andere Fälle zu, sondern betrifft lediglich den vorliegenden Anwendungsfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist daher nicht dargetan.
Die Beschwerde in Zivilsachen steht demnach nicht offen. Darauf ist nicht einzutreten.

1.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2).

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG vor, indem sie ihre Kognition als Rechtsöffnungsrichter überschritten und die definitive Rechtsöffnung bewilligt habe, obwohl der eingereichte Rechtsöffnungstitel für die von der Betreibung erfasste Zeit nicht trage. Zudem habe sie Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO willkürlich angewendet, da sie die erstinstanzliche Verfügung unter anderem deshalb aufgehoben habe, weil sich der Kantonsgerichtspräsident nicht an die Ausführungen des Obergerichts in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren und im Verfahren OG.2022.00066 gehalten habe, obwohl der Beschwerdegegner dies nicht geltend gemacht habe. Schliesslich habe sie sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie komplett in Abrede gestellt habe, dass er Einwendungen im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG erhoben habe.

2.1. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2. Der Willkürvorwurf ist berechtigt. Der angefochtene Entscheid verkennt feststehende Grundsätze der Rechtsprechung und steht im Widerspruch zur Natur des Rechtsöffnungsverfahrens. Wie zu zeigen sein wird, ist er auch im Ergebnis unhaltbar. Vorerst ist der Rahmen des vorliegenden Verfahrens abzustecken:

3.

3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so erteilt der Richter dem Gläubiger auf Gesuch hin die definitive Rechtsöffnung. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Der Betriebene kann die Rechtsöffnung abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder wenn er mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG).

3.2. Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge, die von der zuständigen Kindesschutzbehörde genehmigt worden sind, kommt die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG zu (BGE 142 III 545 E. 3.1; Urteile 5D 211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3; 5A 630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.2.2; 5A 950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7; 5A 791/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3).
Der Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006, auf den sich das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch stützt, kommt daher als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge in Betracht, was vor Bundesgericht denn auch nicht bestritten wird.
Der Unterhaltsvertrag sieht in Ziffer 1 vor, dass die Unterhaltspflicht "ab dem 1. Oktober 2006 bis zur Mündigkeit des Kindes [dauert]. Befindet sich ein Kind dann noch in Ausbildung, so dauert mit Bezug auf dieses Kind die Unterhaltspflicht in gleicher Höhe fort bis zum Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann oder vorzeitig beendet wird."

3.3. Ein Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (BGE 144 III 193 E. 2.2). Entsprechendes gilt für einen behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag, wie er hier vorliegt.

3.4. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Gegenüber einer resolutiv bedingten Forderung kann er auch einwenden, die Resolutivbedingung sei eingetreten. Demgegenüber muss der Gläubiger beweisen, dass eine suspensiv bedingte Forderung fällig ist, weil die Suspensivbedingung eingetreten ist (BGE 143 III 564 E. 4.2.2; 141 III 489 E. 9.2; Staehelin, a.a.O., N. 44 und 45 zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG).
Eine Kinderunterhaltsrente, die über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt (BGE 144 III 193 E. 2.2; Urteile 5A 810/2023 vom 1. Februar 2024 E. 4.1.3.2; 5A 90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 2.3; 5A 719/2019 vom 23. März 2020 E. 3.3.1; 5A 445/2012 vom 2. Oktober 2023 E. 4.2). Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2; 143 III 564 E. 4.2.2).

3.5. Die Vorinstanz stützt sich auf BGE 144 III 193, um für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Das lässt sich mit Blick auf die Sachlage im vorliegenden Fall nicht halten. Die im Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 über die Mündigkeit hinaus statuierte Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ist in der Dauer resolutiv bedingt durch den Zeitpunkt, in dem "diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann oder vorzeitig beendet wird". Bei Erreichen der Mündigkeit stand der Beschwerdegegner in der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau. Diese Ausbildung hat er unbestrittenermassen im Sommer 2021 abgeschlossen. Damit ist insofern die Resolutivbedingung eingetreten. Entsprechend entfällt eine Leistungspflicht des Beschwerdeführers über diesen Zeitpunkt hinaus.

3.6. Die Vorinstanz geht aber davon aus, die Dauer der Unterhaltspflicht sei resolutiv bedingt durch den Abschluss " seiner Ausbildung". Sie fasst mithin die Resolutivbedingung in Auslegung des Unterhaltsvertrags weiter, indem sie danach fragt, welche Ausbildung für den Beschwerdegegner angemessen ist, was sie nicht "zwingend" lediglich in einer Berufslehre erblickt. Dazu interpretiert sie den Unterhaltsvertrag (Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR) und bezieht sich auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 24. März 2023 betreffend die Unterhaltsbeiträge der Monate August und September 2021. Sie meint, in einer solchen Situation sei die Rechtsöffnung zu gewähren, bis der Beschwerdeführer (Schuldner) im ordentlichen Prozess Klärung erwirkt hat.
Damit verkennt die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 144 III 193 und geht über ihre Kognition als Rechtsöffnungsgericht hinaus, ist es doch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts zu bestimmen, welche Ausbildung angemessen ist (Staehelin, a.a.O., N. 47a zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG; Bachofner, a.a.O., S. 8). Offensichtliche Situationen vorbehalten, hat der Richter im Rechtsöffnungsverfahren nicht über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (BGE 149 III 258 E. 6.1.1, 310 E. 5.3; 136 III 624 E. 4.2.3; 124 III 501 E. 3a; 115 III 97 E. 4b; Urteile 5A 810/2023 vom 1. Februar 2024 E. 4.1.3.3; 5A 455/2022 vom 9. November 2022 E. 5.2; 5A 719/2019 vom 23. März 2020 E. 3.3.1). Mit ihrem Vorgehen, die definitive Rechtsöffnung trotz Ungewissheit über den Fortbestand der Unterhaltspflicht zu erteilen, drängt die Vorinstanz den Schuldner (Beschwerdeführer) in die Klägerrolle und auferlegt ihm das Ausfallrisiko, wenn gegebenenfalls zu Unrecht eingetriebene Unterhaltsbeiträge nicht zurückbezahlt werden.

3.7. Hier geht es nicht darum, ob der Schuldner durch Urkunden bewiesen hat, dass die Resolutivbedingung (Abschluss "dieser Ausbildung") eingetreten ist oder nicht. Vielmehr stellt sich hier die vorgelagerte Frage, was der Inhalt der Resolutivbedingung ist bzw. wie genau diese lautet. Nur bezüglich des Eintritts der Resolutivbedingung ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Schuldner den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht zweifelsfrei nachweist oder der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (oben E. 3.4).
Wenn aber - wie hier - bereits der Inhalt der auflösenden Bedingung, unter welcher die Schuldpflicht besteht, unbestimmt ist und sich nicht mit Sicherheit ermitteln lässt, mithin wenn darüber Zweifel bestehen, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 144 III 193 E. 2.4.1 S. 197, 143 III 564 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

3.8. Wie das Bundesgericht in BGE 144 III 193 E. 2.4.1, S. 197 (mit Verweis auf BGE 143 III 564 E. 4.3.2) betreffend eine in einem Urteil enthaltene Unterhaltsverpflichtung über die Mündigkeit hinaus festhielt, ist die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn sich das vom Sachgericht Gewollte infolge einer ungeschickten Formulierung nicht mit Sicherheit ermitteln lässt.
Betreffend einen als definitiven Rechtsöffnungstitel dienenden gerichtlichen Vergleich stellte das Bundesgericht klar, dass der Rechtsöffnungsrichter diesen nicht gemäss Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR auslegen darf. Er hat einzig zu prüfen, ob der gerichtliche Vergleich den Schuldner klar und endgültig zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet (BGE 143 III 564 E. 4.2 und E. 4.4.4; Urteile 4A 625/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 4A 636/2023 vom 8. März 2024 E. 2; 5A 433/2023 vom 28. November 2023 E. 4.3.2; 5A 123/2021 vom 23. Juli 2021 E. 4.1.2.2). Bedarf der Vergleich der Interpretation nach Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR, um seinen Inhalt zu bestimmen, ist die definitive Rechtsöffnung mangels Bestimmtheit des Rechtsöffnungstitels zu verweigern (BGE 143 III 564 E. 4.5 in fine).

3.9. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Rechtsöffnung zu verweigern ist.
Nach der Beurteilung der Vorinstanz bedarf der im Unterhaltsvertrag enthaltene Terminus "diese Ausbildung" der Auslegung nach Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR. Sie meint dazu, es bilde nur eine mögliche Auslegung des Unterhaltsvertrags, dass die Unterhaltspflicht nur bis zum Abschluss der Berufslehre und nicht auch während der Berufsmatura und dem anschliessenden Architekturstudium inklusive Praktikum fortdaure. Der Wortlaut könne auch gegenteilig verstanden werden. Es sei nicht zwingend, dass die Ausbildung mit dem Lehrabschluss beendet sei. Eine Lehre könne auch nur einen Teil der erst mit dem Studium abgeschlossenen Ausbildung darstellen. Die Auslegung des Unterhaltsvertrags dürfe zudem nicht nur nach seinem Wortlaut erfolgen, zu berücksichtigen seien auch die gesamten Umstände des Vertragsschlusses.

3.10. Dass der Unterhaltsvertrag bezüglich der Dauer der Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus wirklich auslegungsbedürftig ist oder nicht vielmehr vom Wortlaut her klar und eindeutig lediglich die Ausbildung erfasst, in der sich das Kind bei Erreichen der Mündigkeit befindet, erscheint fraglich. Es mag zwar zutreffen, dass eine Person nach Beendigung einer Lehre sich noch weiterbilden, namentlich die Matura machen und ein Studium absolvieren möchte. Das ändert aber nichts daran, dass der Abschluss einer Berufslehre grundsätzlich eine abgeschlossene Ausbildung darstellt, die den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht, ohne dass eine weitere Ausbildungsstufe erforderlich wäre. Aus der allgemeinen Lebensrealität folgt demnach keineswegs die Annahme, dass eine Berufslehre durchwegs zu einem Studium überleitet. Besondere Umstände, aufgrund derer in casu bei Abschluss des Unterhaltsvertrags und der Abfassung von dessen Ziffer 1 in jedem Fall ein Studium des Beschwerdegegners in Betracht gezogen worden war, sind weder geltend gemacht noch festgestellt. Von daher erscheint der Standpunkt des erstinstanzlichen Richters, der den Unterhaltsvertrag als eindeutig und nicht als auslegungsbedürftig ansah, vertretbar. Das Bundesgericht hat
jedoch keinen Anlass, die gegenteilige Annahme der Vorinstanz zu korrigieren, da auch deren Ansicht, der Unterhaltsvertrag sei in diesem Punkt auslegungsbedürftig, vertretbar und somit nicht willkürlich ist.

3.11. Die Vorinstanz hat aber aus der Annahme der Auslegungsbedürftigkeit des Unterhaltsvertrags die falsche Konsequenz gezogen, indem sie trotz der Unbestimmtheit des Rechtsöffnungstitels in diesem Punkt die definitive Rechtsöffnung gewährte.
In Beachtung der zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung (vgl. E. 3.8) hätte sie vielmehr die Rechtsöffnung verweigern müssen. Die für die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 eingeleitete Betreibung könnte nur dann fortgesetzt werden, wenn der Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 zweifelsfrei auch während der nach Abschluss der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau unternommenen Weiterbildung die Schuldpflicht des Beschwerdeführers begründen und demnach auch insoweit einen definitiven Rechtsöffnungstitel abgeben würde.
Nachdem dies auch nach Auffassung der Vorinstanz gerade nicht zutrifft, kann die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden.

4.

4.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. August 2023 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus abzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

4.3. Dem Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden, da sein Standpunkt angesichts der vorinstanzlichen Auffassung nicht aussichtslos war, seine Bedürftigkeit anzunehmen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und auch die Notwendigkeit einer rechtlichen Verbeiständung zu bejahen ist (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Demnach sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt Christian Schroff, Weinfelden, wird ein Honorar von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. Das Honorar wird nicht nach der eingereichten Honorarnote, sondern in praxisgemässer Anwendung des bundesgerichtlichen Tarifs bemessen. Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Hingegen entbindet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Beschwerdegegner nicht davon, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; Urteil 4A 315/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 9.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Februar 2024 aufgehoben. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. August 2023 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus wird abgewiesen. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Christian Schroff, Weinfelden, ein Rechtsbeistand beigegeben.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

6.
Rechtsanwalt Christian Schroff, U.________, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Glarus und dem Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_151/2024
Date : 22. August 2024
Published : 19. September 2024
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung; Unterhaltsbeiträge; Streitwert,


Legislation register
BGG: 29  42  51  64  66  68  72  74  75  76  90  100  106  107  113  114  115  116  117
OR: 18
SchKG: 80  81  84
ZGB: 277
ZPO: 55  91
BGE-register
115-III-97 • 124-III-501 • 133-III-399 • 134-I-83 • 134-III-115 • 134-III-141 • 135-III-1 • 135-III-232 • 136-III-624 • 138-I-143 • 140-III-501 • 141-II-14 • 141-III-159 • 141-III-489 • 141-III-564 • 142-III-364 • 142-III-545 • 143-II-425 • 143-III-564 • 144-III-164 • 144-III-193 • 146-II-276 • 146-III-237 • 148-III-225 • 148-III-95 • 149-III-210 • 149-III-258 • 149-III-277 • 40-III-451
Weitere Urteile ab 2000
4A_151/2024 • 4A_315/2022 • 4A_625/2023 • 4A_636/2023 • 5A_123/2021 • 5A_136/2020 • 5A_433/2023 • 5A_445/2012 • 5A_455/2022 • 5A_630/2015 • 5A_719/2019 • 5A_791/2012 • 5A_810/2023 • 5A_90/2021 • 5A_950/2014 • 5D_110/2021 • 5D_211/2018 • 5D_23/2017 • 5D_954/2015 • 5D_97/2023
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BJM
2020 S.1