Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.45-55

Entscheid vom 22. Juli 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

1. A., 2. B., 3. C., 4. D. LTD, 5. E. INC, 6. F. LTD, 7. G. LTD, 8. H. SA, 9. I. LTD, 10. J. SA, 11. K. LTD, alle vertreten durch Rechtsanwälte Urs Feller und Marcel Frey, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die russischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem 4. März 2013 ein Strafverfahren gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Landwirtschaftsminister A. und Weitere wegen betrügerischer Unterschlagung der Geldmittel der Gesellschaft L..

B. A. wird verdächtigt, in den Jahren 2008-2009 mittels fingierter Leasingbegehren zugunsten der Gesellschaft M. eine Auszahlung der staatlichen Gesellschaft L. an die angebliche Liefergesellschaft (der zu leasenden Ausrüstung) N. im Umfang von RUB 1.1 Mrd. erwirkt zu haben. Die überwiesenen Gelder habe A. sodann zusammen mit weiteren Personen ins Ausland abdisponiert und die beiden Gesellschaften (M. und N.) anschliessend liquidiert.

C. Die BA führt im gleichen Sachzusammenhang ein Strafverfahren und hat der russischen Strafverfolgungsbehörde mit Spontanübermittlung nach Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG vom 9. Juli 2013 diverse Bankbeziehungen – unter Ausschluss der Kontonummern und Höhe der Vermögenswerte – offengelegt (pag. 05.001-0004).

Gegen die das Ersuchen um Übermittlung dieser Kontonummern und Saldi gutheissende Schlussverfügung vom 23. April 2014 erhoben die betroffenen Parteien am 23. Mai 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht. Die Beschwerden wurden mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Betroffenen zogen die Sache mit Beschwerde vom 22. Dezember 2014 sodann weiter an das Bundesgericht, welches einen Nichteintretensentscheid fällte (Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015).

D. Das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation stellte am 2. September 2014 gestützt auf die im Nachgang an das erste (ergänzte) Ersuchen übermittelten Unterlagen ein weiteres Ersuchen. Es beantragte neben der Edition der vollständigen Unterlagen die Sperre u.a. betreffend alle bei der Bank O. geführten Konten lautend auf A., B., D. Ltd und E. Inc; alle bei der Bank P. geführten Konten lautend auf A., B., C., F. Ltd, die G. Ltd, die K. Ltd, die I. Ltd, die J. SA sowie die H. SA; alle bei der Bank Q. geführten Konten, lautend auf D. Ltd und E. Inc; alle bei der Bank R. geführten Konten lautend auf D. Ltd und E. Inc sowie alle bei der Bank S. geführten Konten lautend auf J. SA (act. 1.1, S. 2 f.). Mit Eintretensverfügung vom 8. Juli 2015 zeigte die BA an, dem Rechtshilfeersuchen in Form von separat erlassenen Verfügungen zu entsprechen (pag. 03.000-0001 ff.). Die ersuchten Kontosperren erfolgten mit Verfügungen vom 13. Juli 2015, wobei die beantragten – im eigenen Strafverfahren der BA bereits edierten – Kontounterlagen mit Verfügung vom 23. Juli 2015 ins vorliegende Rechtshilfeverfahren beigezogen wurden (pag. 07.001-0001 ff.).

Hierauf gelangten die Betroffenen mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 an die BA und brachten ausführliche Rügen vor (act. 1.7). In der daraufhin ausschliesslich die Übermittlung der ersuchten Bankunterlagen betreffenden erlassenen partiellen Schlussverfügung vom 10. Februar 2016 verfügte die BA, die erhobenen Beweismittel seien in Anwendung von Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG an die russischen Strafverfolgungsbehörden herauszugeben (act. 1.6).

E. Dagegen gelangen A., B., C., D. Ltd, E. Inc, F. Ltd, G. Ltd, H. SA, I. Ltd, J. SA und K. Ltd, alle vertreten durch Rechtsanwälte Urs Feller und Marcel Frey mit Beschwerde vom 14. März 2016 an die Beschwerdekammer und beantragen Folgendes (act. 1, S. 2):

" 1. Die partielle Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2016 im Rechtshilfeverfahren RH15.0081 (als Ergänzung zum Rechtshilfeverfahren RH.13.0188) sei aufzuheben und die Rechtshilfe nicht zu gewähren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

und als Verfahrensantrag

“Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführern vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und zudem ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zuzustellen.“

F. Mit Schreiben vom 14. April 2016 wurden die Vertreter der Beschwerdeführer aufgefordert, die Vollmachten der Beschwerdeführerinnen 6 bis 11 nachzureichen und den Nachweis zu erbringen, dass die für die Beschwerdeführerinnen 4 bis 11 zeichnenden Personen zur Vertretung befugt sind unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde der betreffenden Beschwerdeführerinnen im Säumnisfalle (act. 6). Mit Schreiben vom 25. April 2016 gelangten die Vertreter der genannten Beschwerdeführer diesbezüglich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 10).

G. Die BA verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2016 auf eine umfassende Stellungnahme, verwies auf die Ausführungen der partiellen Schlussverfügung vom 10. Februar 2016 und ersuchte um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Mit Schreiben vom 25. April 2016 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Beide Schreiben wurden den Beschwerdeführern am 27. April 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18–20, 108).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; Zimmermann, a.a.O., N. 273).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine partielle Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die partielle Schlussverfügung wurde den Beschwerdeführern am 10. Februar 2016 zugestellt, die Beschwerde mithin fristgerecht erhoben.

3.

3.1 Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6) – auch wenn die Kontoinformationen im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens ediert wurden (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. November 2015, E. 2.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2). Die vorliegend zur Diskussion stehenden Bankunterlagen wurden im Rahmen des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft SV.13.0555 ediert und in der Folge zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen.

Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Der Ausschluss des bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitimation wird damit begründet, wer eine juristische Person als Kontoinhaber vorschiebe, müsse die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen; in diesem Falle könne sich die juristische Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto berechtigten natürlichen Person gegen die Rechtshilfemassnahmen wehren (BGE 123 II 153 E. 2c S. 158). Wie das Bundesgericht in BGE 123 II 153 präzisiert hat, passt diese Begründung indessen nicht auf den Fall, in welchem die juristische Person, welche als Kontoinhaberin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmittel mehr ergreifen kann. Erscheint in den Kontounterlagen eine seit der Eröffnung des Kontos aufgelöste juristische Person als einzige Inhaberin des Kontos, wird der am Konto wirtschaftlich berechtigten Person nur dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshilfemassnahmen gewährt, wenn sie selbst zur Beschwerde zugelassen wird. Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.196-198, E. 3.2.1; RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).

Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.3; Marantelli Vera / HUBER Said, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich /Basel/Genf 2016, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG N. 5).

3.2

3.2.1 Der betreffend die (in Zypern domizilierte) Beschwerdeführerin 6 nachgereichte elektronische Auszug aus dem zypriotischen Handelsregister vom 21. April 2016 besagt, diese sei liquidiert worden (act. 10.3b). Die Vertretung äussert sich weder zur Liquidation noch zur wirtschaftlichen Berechtigung an der Beschwerdeführerin 6. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 6 ist folglich nicht einzutreten.

3.2.2 Die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht zugunsten der Rechtsanwälte Feller und Frey betreffend die Beschwerdeführerin 7 wurde vom Beschwerdeführer 1 unterschrieben. Dessen Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin 7 wird auf eine per 10. April 2013 dahingefallene Generalvollmacht abgestützt (act. 10.4b). Es fehlt ein genügender Nachweis der Beschwerdelegitimation, weshalb auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 7 nicht einzutreten ist.

3.2.3 Die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht zugunsten der Rechtsanwälte Feller und Frey betreffend die Beschwerdeführerin 9 wurde von der Beschwerdeführerin 2 unterschrieben. Deren Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin 9 wird auf eine per 18. Januar 2014 dahingefallene Generalvollmacht abgestützt (act. 10.6b). Auch hier fehlt ein genügender Nachweis der Beschwerdelegitimation, weshalb auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 9 nicht einzutreten ist.

3.2.4 Bezüglich die zwischenzeitlich liquidierte Beschwerdeführerin 11 wurde eine „Declaration of identity of the beneficial owner“ der Bank P. vom 22. Februar 2012 eingereicht, welche die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 11 belegen soll (act. 10.8c). Dies mit dem Hinweis, dass diese Tatsache von Mitarbeitern der besagten Bank bezeugt werden könne. Weshalb es der Vertretung nicht möglich gewesen sein soll, eine entsprechende schriftliche Bestätigung fristgerecht einzureichen, ist nicht ersichtlich. Mangels genügender Substantiierung der Beschwerdelegitimation ist entsprechend auch betreffend Beschwerdeführerin 11 nicht auf die Beschwerde einzutreten.

3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 6, 7, 9 und 11 mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Im Übrigen geben die Beschwerden zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer (1, 2, 3, 4, 5, 8, 10) ist einzutreten.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer machen diverse Mängel betreffend das Rechtshilfeersuchen geltend. So rügen sie etwa die ungenügende und widersprüchliche Beschreibung des wesentlichen Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen. (act. 1, S. 8 ff.). Aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich, dass die geleasten Ausrüstungsgegenstände der Gesellschaft N. auf der Produktionsfläche der Gesellschaft M. installiert und zusammengebaut worden seien. Die dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Gerichtsentscheidungen des Twerskoj-Bezirksgerichts, auf welche ausdrücklich verwiesen werde, hielten demgegenüber das Gegenteil fest: Nämlich, dass die Ausrüstungen gar nie geliefert worden seien. Überdies liesse sich der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt nicht ohne weiteres mit einem Betrug oder betrugsähnlichen Verhalten in Verbindung bringen, die inkriminierte Handlung sei mithin unzulänglich beschrieben (act. 1, S. 12 f.). Auch betreffend die Unterschlagung der Finanzmittel bei der Gesellschaft L. fehle jegliche Beschreibung des Tatvorherganges (act. 1, S. 14 f.). Es sei unzulässig ein im Sachverhalt mehrfach widersprüchliches und lückenhaftes Rechtshilfeersuchen zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachts einzureichen (act. 1, S. 16). Den russischen Strafverfolgungsbehörden sei es überdies misslungen eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten zu erstellen (act. 1, S. 29 f.).

4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab, welches sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl" richtet. Eine sogenannte "fishing expedition" dient der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2; 121 II 241 E. 3a). Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG i.V.m. Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen, zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

4.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen untersucht die russische Strafverfolgungsbehörde einen Sachverhalt, wonach der Beschuldigte Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen (der ehemalige stellvertretende Landwirtschaftsminister Russlands) im Zeitraum vom 13. März 2008 bis 18. August 2009 mittels fingierter Leasingbegehren zugunsten der Gesellschaft M. eine Auszahlung der staatlichen Gesellschaft L. an die angebliche Liefergesellschaft N. (der zu leasenden Ausrüstung) im Umfang von rund RUB 1.1 Mrd. erwirkt haben soll. Tatsächlich habe die Gesellschaft N. sinngemäss indessen nie eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, die aus dem Leasingvertrag hervorgehenden Verpflichtungen seien nicht erfüllt und letzten Endes die bei der Gesellschaft L. erwirkten Finanzmittel unterschlagen worden. Die überwiesenen Geldmittel habe der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen ins Ausland abdisponiert (pag. 01.000-0034 ff.).

4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 4.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigen die Beschwerdeführer auch nicht auf. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Schilderungen des Rechtshilfeersuchens in Zusammenhang mit der Lieferung von geleasten Ausrüstungen widersprüchlich zu jenen des Beschlusses des Twerskoj-Bezirksgerichts sein sollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine völlig widerspruchslose Darstellung des Sachverhalts seitens der Rechtshilfe ersuchenden Behörde ist gerade nicht erforderlich. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Rechtshilfeersuchen der russischen Strafverfolgungsbehörden vom 2. September 2014 auf neuen, nach den im Frühjahr 2014 gefassten Beschlüssen des Twerskoj-Bezirksgerichts erlangten Kenntnissen beruht. Somit ist dieses Gericht an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Diese Rüge zielt ins Leere.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer führen weiter aus, die beidseitige Strafbarkeit sei mangels Betrugshandlung seitens des Beschuldigten nicht gegeben. Dabei machen sie geltend, das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, habe – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – auch dann zu gelten, wenn ein Teil der rechtshilfeweise ersuchten Massnahmen bereits im Rahmen eines inländischen Verfahrens vorgenommen worden seien. Die Übermittlung von Bankunterlagen stelle eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 63 Abs. 2 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG dar. Die Gewährung der neuerlichen Rechtshilfe und der damit vorgesehenen Übermittlung der Unterlagen stelle eine neue Zwangsmassnahme dar, welche nicht von der Erhebung der Bankunterlagen im inländischen Verfahren bereits abgedeckt sei.

Es erübrigt sich an dieser Stelle auf diese Frage weiter einzugehen, da das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ohnehin erfüllt ist (act. 1, S. 19 ff.).

5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Es genügt, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2).

5.3 Die ausländischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln vorliegend wegen Betrugs im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit. Zur Untersuchung der Frage, ob die Angaben im Rechtshilfeersuchen ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG i.V.m. Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV), hat der Rechtshilferichter die Sachverhaltsschilderung mit Blick auf die konkrete Straftat, d.h. vorliegend Betrug sowie Geldwäscherei, zu würdigen.

5.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 18). Der praktisch bedeutsame Fall der mangelnden Überprüfbarkeit der einfachen Lüge findet sich regelmässig bei Täuschung über innere Tatsachen, v.a. dem Leistungswillen. Eine Unzumutbarkeit der Überprüfung liegt indes etwa vor, wenn der Täter eine besonders vertrauenserweckende Stellung hat (Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012, Art. 146 N 9 f. m.w.H.).

5.3.2 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191 m.w.H.).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Geldwäscher muss wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen respektive (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre) aus einer schweren Straftat herrühren. Es genügt, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat (vgl. zum Ganzen weitergehend das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.2).

5.4 Bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014 führte die Beschwerdekammer im Hinblick auf den in den Grundzügen weiterhin übereinstimmenden Sachverhalt aus, die beidseitige Strafbarkeit liege vor (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014, E. 5.3.1). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt, dass gemäss russischen Strafverfolgungsbehörden der Beschuldigte Beschwerdeführer 1 (der ehemalige stellvertretende Landwirtschaftsminister Russlands) im Zeitraum vom 13. März 2008 bis 18. August 2009 mittels fingierter Leasingbegehren zugunsten der Gesellschaft M. eine Auszahlung der staatlichen Gesellschaft L. an die angebliche Liefergesellschaft N. (der zu leasenden Ausrüstung) im Umfang von rund RUB 1.1 Mrd. erwirkt haben soll. Tatsächlich habe die Gesellschaft N. sinngemäss indessen nie eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, die aus dem Leasingvertrag hervorgehenden Verpflichtungen seien nicht erfüllt und letzten Endes die bei der Gesellschaft L. erwirkten Finanzmittel unterschlagen worden. Die überwiesenen Geldmittel habe der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen ins Ausland abdisponiert (pag. 01.000-0034 ff.). Dem Beschwerdeführer wird m.a.W. eine Täuschung über innere Tatsachen (mangelnder Rückleistungswillen) vorgeworfen, wobei ihm als ehemaliger Landwirtschaftsminister eine besonders vertrauenserweckende Stellung zugekommen sein soll. Die Unzumutbarkeit der Überprüfung bzw. eine arglistige Irreführung liegt demgemäss prima facie vor (pag. 01.000-0001 ff.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt (vgl. E. 4.3) darlegt, der Beschuldigte habe in Bereicherungsabsicht bei der Gesellschaft L. durch arglistige Täuschungen Irrtümer erweckt, die zum Transfer von RUB 1.1 Mrd. führten. So wurden die RUB 1.1 Mrd. der Verfügungsgewalt der Gesellschaft L. entzogen, was zu deren Schädigung geführt haben soll. Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lässt sich überdies prima facie auch unter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB subsumieren. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist demnach erfüllt. Auch die Formulierung Fördergelder seien abdisponiert worden (act. 1.6, S. 2), steht dem nicht entgegen, wobei letztendlich offen bleiben kann, ob damit suggeriert werden sollte, bei den Geldern handle es sich um staatliche Förderungen im eigentlichen Sinne. Entsprechend geht diese Rüge fehl.

6. Sodann rügen die Beschwerdeführer, die Beschreibung des angeblich inkriminierten Verhaltens (Nichtzahlung von Leasingraten und Provokation eines Konkurses) liesse sich nicht mit den vorgeworfenen Betrugstatbeständen nach russischem Recht in Verbindung bringen. Überdies ermangle das im Rechtshilfeersuchen beschriebene Verhalten des nach russischem Recht erforderlichen Betrugstatbestandselementes einer arglistigen Täuschung (act. 1, S. 16 f.). Das ergänzende Rechtshilfeersuchen sei auch widersprüchlich mit Bezug auf die anwendbare Strafnorm, verweise es doch zugleich auf Art. 159 Teil 4 sowie Art. 159.4 Teil 3 des Russischen Strafgesetzbuches. Die eingereichten Gerichtsbeschlüsse der Russischen Strafverfolgungsbehörden verwiesen auf den strengeren Art. 159 Teil 4, wobei die Strafverfolgung betreffend dieses allenfalls früher untersuchten Delikts überhaupt nicht mehr verfolgt werde (act. 1, S. 18 f.). Der in casu angerufene Art. 159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
.4 StGB sei erst Jahre nach den angeblichen Taten in Kraft getreten. Es liege ein nur missbräuchlich gestelltes Rechtshilfeersuchen vor. Ohnehin habe das Verfassungsgericht der Russischen Föderation mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 sogar die Verfassungswidrigkeit des besagten Artikels festgestellt (act. 1, S. 27 f.). Dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt zu besagter Zeit offensichtlich nicht unter einen Straftatbestand nach russischem Recht subsumiert werden konnte, ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu verneinen ist. Entsprechend erübrigt es sich in casu die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates zu prüfen (vgl. supra E. 5.2). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

7.

7.1 In einem weiteren Punkt rügen die Beschwerdeführer, die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1, S. 31 ff.).

7.2 Sie machen geltend, aus einer Prüfung der eingeforderten Bankunterlagen ergebe sich nicht die geringste Verbindung zu den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorwürfen. Die Unterlagen würden dem erhofften Ziel, eine angebliche Unterschlagung bei der Gesellschaft L. bzw. ein angebliches Betrugsdelikt in den Jahren 2008 und 2009 nachzuweisen, nicht dienen, weil kein Zusammenhang ersichtlich sei, was für jede einzelne Bank aufgezeigt werde (siehe nachfolgend E. 7.2 bis 7.6). Die Bankunterlagen zeigten vielmehr, dass weder in zeitlicher noch personeller Sicht irgendwelche Verbindungen zur angeblichen Unterschlagung bestünden. Die Kontoeröffnungen stammten fast ausschliesslich aus dem Jahre 2011 und später und damit über zwei Jahre nach dem vorgeworfenen Verhalten. Ein irgendwie gearteter Deliktskonnex sei nicht ersichtlich. Vielmehr wiesen die Unterlagen den Standpunkt des Beschwerdeführers 1 nach, wonach er seit dem Jahr 2000 durch erfolgreiches Unternehmertum die Geschäfte seines Schwiegervaters profitabel gemacht habe. Der Wertzuwachs falle somit in die Zeit vor den angeblichen Straftaten des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdeführer 1 habe insbesondere von Beginn weg erklärt, die Finanzmittel auf seinen Schweizer Privatkonten und den Firmenkonten, an denen er wirtschaftlich berechtigt sei, stammten aus dem Verkauf der Beteiligungen der Gesellschaft M. im Jahre 2011. Damals habe die von ihm beherrschte Beschwerdeführerin 4, welche die russischen Unternehmen formell gehalten habe, diese Beteiligungen an eine Drittpartei, die T. Ltd verkauft. Der Kaufpreis von USD 50 Mio. sei auf das Konto eines Escrow Agents (AA. Ltd) einbezahlt worden, der den Kaufpreis tranchenweise an die Verkäuferin (Beschwerdeführerin 4) überwiesen habe. Genau diese Abwicklung des Verkaufsvorganges werde durch die erhobenen Bankunterlagen nachgewiesen. Bereits die zahlreichen internen Notizen der Banken aus der Zeit, als sich der Verkauf angebahnt habe, würden die Herkunft der Mittel belegen. Ein irgendwie gearteter Konnex zu angeblich bei der Gesellschaft L. unterschlagenen Geldern sei nicht erkennbar (act. 1, S. 31 ff.). Bei diesen Ausführungen der Beschwerdeführer handelt es sich um eine unzulässige Gegendarstellung über den sich gemäss Rechtshilfeersuchen ereigneten ausländischen Sachverhalt. Es ist Aufgabe des
ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Dieses Gericht ist an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (vgl. E. 4 und 5).

7.3 Wie bereits erwähnt wird dem Beschwerdeführer 1 in Russland Unterschlagung von Finanzmitteln vorgeworfen (vgl. E. 4.3 und 5.3). Diese Finanzmittel soll der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen ins Ausland abdisponiert haben. Die russischen Untersuchungsorgane sollen über Erkenntnisse verfügen, wonach der Beschuldigte 1 bei Schweizer Banken Bankkonten auch für von ihm kontrollierte Firmen eröffnet habe. Namentlich seien für die Beschwerdeführer 1, 2, 4 und 5 bei den Banken O., Q. und R. Konten eröffnet worden. Für die Beschwerdeführerinnen 6, 7, 8, 9 und 11 seien bei der Bank P. Bankkonten eröffnet worden. Für die Beschwerdeführerin 10 seien Bankkonten bei den Banken P. und S. eröffnet worden. Schliesslich sollen bei den Banken O. und P. die Bankkonten für die Beschwerdeführer 1 bis 3 eröffnet worden sein. U.a. auf diese Konten seien die unterschlagenen Finanzmittel transferiert worden. Vor diesem Hintergrund ersuchen die russischen Strafverfolgungsbehörden um Herausgabe der vollständigen Bankunterlagen betreffend ebendieser Konten. Das Rechtshilfeersuchen erstreckt sich auf erweiterte Kontoauszüge über die Bewegung der Finanzmittel auf Bankkonten ab ihrer Eröffnung bis zum 26. Februar 2014 mit beigelegten ursprünglichen Einzahlungs- und Ausgabezahlungsbelegen der Bank; Dokumente, die die Eröffnung der Bankkonten bestätigen, darunter Anträge, Verträge (Vereinbarungen) über die Bankbedienung und sonstige juristische Bankdokumente sowie andere Dokumente zu Kredit- und Finanzgeschäften bzw. Verträgen über die Kontoeröffnung (Kasseneinnahmebelege und Kassenausgabebelege, Scheckabschnitte, Währungskauf- und Überweisungsanträge, Unterlagen über die Eröffnung von anderen Konten, die oben nicht erwähnt wurden; pag. 01.000-0033 f.).

7.4

7.4.1 Hinsichtlich des Kontos des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O. wird geltend gemacht, Letztere sei kurz vor dem Verkauf der Beteiligung der Gesellschaft M. durch die Beschwerdeführerin 4 zum Schluss gekommen, dass mit einem Erlös von ca. USD 50 Mio. zu rechnen wäre. Zudem sei auf das besagte Konto kein Geld einbezahlt worden bzw. der Saldo sei stets negativ geblieben, weshalb eine Übermittlung dieser Unterlagen weder tauglich sei, einen Beweis für einen angeblichen Betrug bzw. eine angebliche Unterschlagung zu erbringen, noch eine solche Massnahme verhältnismässig wäre (act. 1, S. 34 f.).

7.4.2 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank O. wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin 2 dieses nach dem Verkauf der Beteiligung der Gesellschaft M. in der Schweiz eröffnet habe. Zudem seien über das besagte Konto keine Transaktionen durchgeführt worden, wobei ein Bezug zur Gesellschaft L. und irgendwelchen Überweisungen aus den Jahren 2008 oder 2009 bereits vom chronologischen Ablauf her unmöglich sei. Auch hier hätten die Bankbelege keinen Bezug zu den vorgeworfenen Handlungen und seien daher untauglich, weshalb die Übermittlung dieser Bankunterlagen unverhältnismässig wäre (act. 1, S. 35).

7.4.3 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank O. wird in groben Zügen geltend gemacht, die Bankunterlagen zeigten, dass die Abwicklung des Kaufvertrages wie angekündigt vonstattengegangen sei, nämlich zwischen dem 26. Juli 2011 und dem 11. August 2011 auf das Konto der Beschwerdeführerin 4 sieben Teilkaufpreiszahlungen eingegangen seien. Überdies fehle eine Verbindung zwischen den Kontounterlagen und den darin enthaltenen Transaktionen zur Gesellschaft L. oder einer Unterschlagung von Geldern aus den Jahren 2008 / 2009 komplett. Zu jener Zeit habe das Konto bei der Bank O. noch gar nicht existiert. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 36).

7.4.4 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank O. wird geltend gemacht, über das besagte Konto seien keine Transkationen durchgeführt worden, weshalb ein Konnex zur Gesellschaft L. von vorneherein ausgeschlossen sei. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 37).

7.5

7.5.1 Hinsichtlich Konten der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank Q. wird geltend gemacht, es hätten ein paar wenige Transaktionen im EURO- und RUB-Konto mit weiteren Gesellschaften, welche dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen seien, gegeben. Keine davon habe etwas mit der Gesellschaft L. zu tun gehabt, weshalb keine Rechtfertigung für die Übermittlung von Bankunterlagen vorliege. Bei den CHF- und USD-Konten habe es überhaupt keinen Zahlungsverkehr gegeben, womit eine Übermittlung von Bankunterlagen auch unverhältnismässig wäre (act. 1, S. 37).

7.5.2 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank Q. wird geltend gemacht, dass stets ein Nullsaldo vorgelegen sei und keine Transaktionen darüber abgewickelt worden seien. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre also unverhältnismässig (act. 1, S. 38).

7.6

7.6.1 Hinsichtlich Konten der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank R. wird geltend gemacht, der Verkaufserlös aus dem Verkauf der Beteiligungen der Gesellschaft M. sei von der Beschwerdeführerin 4 auf Schweizer Konten gehalten und von dort für legitime private und berufliche Zwecke des wirtschaftlich Berechtigten, dem Beschwerdeführer 1, verwendet worden. Auf das Konto der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank R. sei nur eine Einzahlung im Juni 2012 vorgenommen worden. Danach habe es noch eine Zahlung auf ein anderes Konto der Beschwerdeführerin 4 gegeben. Ansonsten seien keine Transaktionen vorgenommen worden; eine Einzahlung einer russischen Gesellschaft habe es nicht gegeben. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 38 f.).

7.6.2 Hinsichtlich Konten der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank R. wird geltend gemacht, es seien keine Transaktionen getätigt worden, auch keine, die eine Verbindung zur Gesellschaft L. oder einer sonstigen russischen Gesellschaft aufwiesen. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre entsprechend unverhältnismässig (act. 1, S. 39).

7.7

7.7.1 Hinsichtlich des Kontos des Beschwerdeführers 1 bei der Bank P. wird geltend gemacht, die Kontobelege zeigten, dass das Konto für die Begleichung der mit der Kreditkarte bezahlten Verpflichtungen von A., B. und C. verwendet worden sei. Ein Bezug zur staatlichen russischen Leasingfirma L. wegen angeblichen Unterschlagungen in diesem Unternehmen in den Jahren 2008 und 2009 sei nicht ersichtlich. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 40).

7.7.2 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank P. wird geltend gemacht, die Kontoeröffnungsunterlagen datierten wenige Tage nach dem Vollzug des Verkaufs der Beteiligung der Gesellschaft M. der vom Beschwerdeführer 1 beherrschten Beschwerdeführerin 4. Dies mache Sinn, da der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt habe, gewisse Unterhaltszahlungen aus dem Verkauf der Beteiligung der Gesellschaft M. direkt auf ein Privatkonto seiner Frau einzuzahlen. Wie aus dem bankinternen „Wealth Profile“ hervorginge, habe die Bank P. seinerzeit ebenfalls die Herkunft der einzubringenden Mittel abgeklärt und festgestellt, dass diese auf erfolgreiches Unternehmertum zurückgehe. Unter beispielhafter Bezugnahme auf verschiedene Dokumente führen die Beschwerdeführer aus, die Kontobelege zeigten, dass das Konto für die Begleichung der mit der Kreditkarte bezahlten Verpflichtungen von A., B. und C. verwendet wurde (etwa zur Zahlung von Steuern oder zur Entrichtung von Versicherungsprämien). Ein Bezug zur staatlichen russischen Leasingfirma L. wegen angeblichen Unterschlagungen in diesem Unternehmen in den Jahren 2008 und 2009 sei nicht ersichtlich. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen, wobei aus der Rüge nicht genau hervorgeht, ob die Sprache von den beispielhaft aufgezählten Dokumenten oder von allen das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank P. betreffenden Unterlagen ist, sei daher unverhältnismässig. Da die Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen pauschal, ohne Bezugnahme auf spezifische Dokumente, auf die Unverhältnismässigkeit der Übermittlung „dieser Unterlagen“ in Zusammenhang mit diversen Bankkonten verweisen, ist wohl auch hier davon auszugehen, dass sich die geltend gemachte Unverhältnismässigkeit der Übermittlung auf alle das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank P. betreffenden Unterlagen bezieht (act. 1, S. 40 f.).

7.7.3 Hinsichtlich des Kontos des Beschwerdeführers 3 bei der Bank P. wird geltend gemacht, es zeige sich, dass der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt habe, aus dem Verkauf der Beteiligung der Gesellschaft M. für seinen Sohn (Beschwerdeführer 3) ein Guthaben auf dessen Privatkonto zu äufnen. Die Bank habe festgestellt, dass zwischen den einzubringenden Mitteln des Beschwerdeführers 1 und seiner politischen Karriere kein Zusammenhang bestanden habe. Auf dem besagten Konto hätten ausser der ersten Speisung mit EUR 5‘000.-- im Juni 2012 überhaupt keine Transaktionen stattgefunden. Ein Konnex zur russischen Gesellschaft L. existiere nicht. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 41).

7.7.4 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 11 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 22. Februar 2012 und somit deutlich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe datieren würden. Auch hier habe die Bank festgehalten, dass zwischen den einzubringenden Geldern und der früheren Position des Beschwerdeführers 1 kein Zusammenhang bestehe. Ein angeblicher Zusammenhang zur Gesellschaft L. sei erst recht nicht ersichtlich. Die zeitliche Distanz zwischen dem angeblichen Betrug/Unterschlagung und der Eröffnung betrügen fast vier Jahre. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 41 f.).

7.7.5 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 6 bei der Bank P., zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen deutlich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe datieren würden. Auch hier habe die Bank festgehalten, dass zwischen den einzubringenden Geldern und der früheren Position des Beschwerdeführers 1 kein Zusammenhang bestehe. Ein angeblicher Zusammenhang zur Gesellschaft L. sei erst recht nicht ersichtlich. Die Kontounterlagen zeigten, dass bis Anfang August 2011 das Gesellschaftskonto keinen Saldo aufgewiesen habe. Die ersten Einzahlungen von der Bank P. seien erst am 8., 10. und 12. August 2011 erfolgt, wobei es sich um Einzahlungen von der Beschwerdeführerin 4 und dem Escrow Agenten AA. Ltd handle. Erstere Zahlungen beträfen ein Darlehen der Beschwerdeführerin 4 an die Beschwerdeführerin 6. Der zweite Betrag sei eine Zahlung unter dem Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 4 und T. Ltd gewesen. Die Parteien hätten in einem Zusatz zum Verkaufsvertrag vom 8. August 2011 vereinbart, dass Tranchen des Kaufpreises auf Anweisung der Verkäuferin auch zwecks Tilgung an Drittparteien geleistet werden könnten, was vorliegend mit der Zahlung an die Beschwerdeführerin 6 geschehen sei. Auch das Euro-Konto zeige keine Aktivität vor August 2011. Auf das US-Dollar Konto sei erst im Mai 2012 eine Einzahlung von der Beschwerdeführerin 4 getätigt worden. Es zeige sich, dass das Konto weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht etwas mit einer angeblichen Unterschlagung von Geldern der Gesellschaft L. zu tun gehabt habe. Gerade um die angebliche Deliktsperiode seien keine Einzahlungen aus Russland getätigt worden, wie dies das Rechtshilfeersuchen aber suggeriere. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 42 f.).

7.7.6 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 7 bei der Bank P. seien Zahlungsströme um 2008 oder 2009 bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs keine zu verzeichnen. Irgendwelche Verbindungen zur Gesellschaft L. bestünden ferner nicht. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 43).

7.7.7 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 8 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 7. Februar 2013 und somit deutlich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe datieren würden. Erst Mitte März 2013 hätten auf dem Konto überhaupt Transaktionen stattgefunden, welche jedoch mit der Gesellschaft L. in keiner Verbindung gestanden hätten. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 43).

7.7.8 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 9 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 5. Juli 2012 und somit deutlich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe datieren würden. Transaktionen mit russischen Gesellschaften habe es keine gegeben. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 43 f.).

7.7.9 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 10 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 11. Juli 2012 und somit deutlich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe datieren würden. Aus den Bankunterlagen gehe hervor, dass das Konto zwecks Aufnahme eines Darlehens für den Erwerb einer Liegenschaft in Südfrankreich verwendet worden sei. Zu Russland bestehe kein Konnex, auch nicht auf der Zahlungsausgangsseite. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 44).

7.8 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 10 bei der Bank S. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 22. August 2012 stammten. Die Beziehung zu dieser Bank sei folglich mehr als ein Jahr nach dem Verkauf der Beteiligung der Gesellschaft M. durch die Beschwerdeführerin 4 aufgenommen worden. Die Kontobeziehung sei auch mehr als vier Jahre nach deren angeblichen strafbaren Verhalten eröffnet worden. Auf das Konto sei nur eine grössere Einzahlung getätigt worden. Ein Konnex zu Russland, Gesellschaft L. oder sonstigen Transaktionen aus dem Jahr 2008 oder 2009 bestehe keiner. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 44).

7.9 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; POPP Peter, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.143-144 vom 6. November 2014, E. 4.3). Dabei kann die internationale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; siehe auch oben E. 4.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden können, solange alle
Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken. Er hat allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

7.10 Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen, wonach sich weder in zeitlicher noch personeller Sicht aus den Bankakten irgendwelche Verbindungen zur angeblichen Unterschlagung ergäben, werden vordergründig auf – nicht zu hörende – Behauptungen gefusst, die im Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Unterlagen keine Stütze finden (vgl. insbesondere supra E. 7.4.1 bis 7.4.3; E. 7.6.1; E. 7.7.2 bis 7.7.3; E. 7.7.5 und E. 7.7.9). In Anbetracht der im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für das Rechtshilfegericht bindenden Verdachtsgründe ist die potentielle Erheblichkeit der einverlangten Unterlagen für das russische Strafverfahren augenscheinlich (vgl. supra E. 5.4 und 7.3). Betreffend angeblich in Zusammenhang mit privaten Verpflichtungen stehender Bankdokumente (wie etwa hinsichtlich Steuerzahlungen und Versicherungsprämienentrichtungen) und Konten, welche vorgeblich stets einen Nullsaldo aufwiesen bzw. über welche vermeintlich keine Transaktionen stattgefunden haben sollen (vgl. insbesondere supra E. 7.4. bis 7.8), gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass auch diese für das ausländische Verfahren relevant sein können, kommt doch nicht nur den belastenden sondern auch den entlastenden Beweismitteln erhebliche Bedeutung zu. An verschiedenen Stellen erheben die Beschwerdeführer überdies sinngemäss den Vorwurf, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher Hinsicht verletzt (vgl. insbesondere supra E. 7.7.4 bis 7.7.5; E. 7.7.7 bis 7.7.9 und E. 7.8). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass Stammunterlagen bezüglich der Eröffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und allfälliger Vertretungsverhältnisse unabhängig ihres Datums relevant sind, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.96-99 vom 29. Juli 2014, E. 6.4; RR.2010.10 vom 6. Dezember 2010, E. 5.3.3; RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Andererseits wird dem Beschuldigten gerade vorgeworfen auch durch diverse Transaktionen bis in das Jahre 2014 Finanzmittel abdisponiert zu haben. Dass die Eröffnung von Konten für diverse Gesellschaften und die anschliessende Überweisung von Geldmitteln geraume Zeit nach der initialen Unterschlagungshandlung des Beschwerdeführers 1 geeignet
gewesen wären, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Beschwerdeführer 1 wüsste oder annehmen müsste aus einem Verbrechen herrührten, ist offensichtlich und braucht an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung. Die Herausgabe dieser Dokumente entspricht auch der Regel, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (vgl. E. 7.8).

7.11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Diese Rüge geht folglich fehl.

8.

8.1 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die ihnen vorgeworfenen Taten seien mit Ablauf des Jahres 2015 nach russischem Recht verjährt (act. 1, S. 13 f.).

8.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012, E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 6; RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 6; RR.2013.263 vom 7. März 2014, E. 4.1). Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 670 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung nach russischem Recht ist somit vorliegend materiell nicht zu prüfen.

9. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Rügen sind unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe. Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtsgebühr solidarisch.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, den 25. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- RA Urs Feller und RA Marcel Frey

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2016.45
Date : 22. Juli 2016
Published : 22. September 2016
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
IRSG: 1  5  21  28  63  64  67a  74  80e  80h  80k
IRSV: 9a  10
SR 0.351.1: 2  5  14
StBOG: 37  39  73
StGB: 146  159  305bis
VwVG: 48  63
BGE-register
101-IA-610 • 108-IB-296 • 112-IB-215 • 116-IB-89 • 117-IB-53 • 118-IB-547 • 121-II-241 • 122-II-130 • 122-II-367 • 122-IV-246 • 123-II-134 • 123-II-153 • 123-II-595 • 124-II-184 • 125-IV-124 • 126-II-258 • 126-IV-165 • 126-V-252 • 128-II-407 • 128-IV-117 • 129-II-462 • 129-II-97 • 130-II-14 • 130-II-162 • 130-II-337 • 132-II-81 • 133-IV-215 • 133-IV-76 • 134-II-318 • 135-IV-212 • 136-IV-188 • 136-IV-4 • 136-IV-82 • 137-I-218 • 137-IV-134 • 137-IV-33 • 139-II-404 • 140-IV-123
Weitere Urteile ab 2000
1A.10/2000 • 1A.184/2004 • 1A.216/2001 • 1A.223/2006 • 1A.283/2005 • 1A.284/2003 • 1A.3/2004 • 1A.3/2006 • 1A.7/2007 • 1A.80/2006 • 1A.84/1999 • 1C_161/2011 • 1C_183/2012 • 1C_511/2012 • 1C_513/2010 • 1C_624/2014 • 1C_763/2013 • 6B_627/2012
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