Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 1031/2011

Urteil vom 22. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 2. November 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (hienach: der Beschwerdeführer), geboren 1987, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Im Anschluss an die Heirat mit einer Schweizerbürgerin reiste er am 16. September 2008 in die Schweiz ein, wo er zum Verbleib bei seiner Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Seit spätestens Dezember 2008 sind die Eheleute faktisch getrennt. Im Jahre 2009 wurde den Eheleuten ein gemeinsamer Sohn geboren; er ist Schweizerbürger und lebt bei seiner Mutter. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Dezember 2010 ist der gemeinsame Haushalt der Eheleute gerichtlich aufgehoben worden.

B.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 17. März 2010 verurteilte das Bezirksamt Bremgarten den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (abzüglich fünf Tagen Untersuchungshaft) sowie mit einer Busse von Fr. 400.--.

C.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 29. Juli 2010 ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 28. Oktober 2010, was die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2011 bestätigte. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos (Urteil vom 2. November 2011).

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2011 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 137 III 417 E. 1).

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig namentlich gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer leitet einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV ab. Für das Eintreten ist einzig von Belang, ob der Beschwerdeführer durch einen Verwaltungsakt in seiner Eigenschaft als möglicher Träger des Rechts auf Achtung des Familienlebens berührt ist und eine Verletzung dieses behaupteten Rechts in vertretbarer Weise geltend macht. Beides trifft vorliegend zu. Ob der Rechtsanspruch besteht, und, soweit dies zutrifft, im konkreten Fall auch tatsächlich verletzt wurde, ist in der Sache selbst zu klären (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteile 2C 730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 1.2; 2C 749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 1.1). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten, nicht so hingegen auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), für die kein Raum bleibt (BGE 133 III 545
E. 5 S. 552).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, soweit etwaige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur unter Rüge- und Begründungsvorbehalt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteile 2C 468/2011, 2C 469/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.2.3). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinne von Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG gilt insofern nicht (Urteil 2C 119/2009 vom 29. Mai 2009 E. 1.2.1). Bei der Auslegung und Anwendung des kantonalen (Verfahrens-)Rechts bildet nur das Willkürverbot Prüfmassstab (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158). Die bundesgerichtliche Praxis verlangt, dass die Verfassungsverletzung "klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids" dargelegt wird
(Urteile 2C 812/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2 und 1C 155/2007 vom 13. September 2007 E. 1.2; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen; zum Ganzen Urteile 2C 674/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2; 2C 774/2011 vom 3. Januar 2012 E. 1.2.4; 2C 468/2011, 2C 469/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1).

1.3 Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nur geltend gemacht werden, der ermittelte Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig und die Vorinstanz habe demnach willkürlich gehandelt, oder die Vorinstanz habe bei der Sachverhaltsermittlung eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG begangen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 I 184 E. 1.2 S. 187; 136 II 101 E. 3 S. 104 f.; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3; 133 III 393 E. 7.1). Eine solche kann in der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Bestimmung zur Ermittlung des Sachverhalts, beispielsweise in der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) oder in einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung bestehen. In der Beschwerdeschrift ist aufzuzeigen, dass die Behebung des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt vorab die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz. Er macht im Wesentlichen geltend, diese seien unrichtig bzw. unvollständig, indem die Vorinstanz in Missachtung der Untersuchungsmaxime seine Bemühungen um Aufnahme eines regelmässigen Kontaktes zu seinem Sohn verkenne (E. 3 hienach). In rechtlicher Hinsicht wirft er der Vorinstanz, die einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwirft, die fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV vor (E. 4 nachfolgend).

3.
3.1 Die Vorinstanz schliesst sich in ihrer Würdigung der Sichtweise ihrer beiden Vorinstanzen an und kommt zum Schluss, dass zwischen Beschwerdeführer und Sohn keine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung bestehe. Sie räumt ein, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen - zumindest anfänglich missglückten - Kontaktversuchen mit seinem Sohn zwar zutreffen könnten, anderseits aber die Befürchtungen der Kindsmutter in Bezug auf einen Racheakt nicht von der Hand zu weisen seien. Die Ausgestaltung des Besuchsrechts durch das Eheschutzgericht - erst Ende 2010 und nur unter Aufsicht einer Drittperson - lasse nicht darauf schliessen, dass sich in den ersten beiden Lebensjahren des Sohnes eine "besonders intensive, spontane und spannungsfreie Beziehung" zwischen Vater und Kind entwickelt habe. Überdies sei der Beschwerdeführer keineswegs durch ein klagloses, "weitgehend tadelloses" Verhalten aufgefallen.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, tatsächlich habe er bis kurz nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes "guten Kontakt" zur Kindesmutter unterhalten, was erst geändert habe, als diese in Beziehung zu einem neuen Partner getreten sei. Von da an habe sie sich seinen Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung des Besuchsrechts "eiskalt verschlossen" und mit "kompletter Ignoranz" reagiert. Allem nach empfinde die Kindsmutter den neuen Partner als "geeigneter für die Vaterrolle", was zur "systematischen Kontaktverweigerung" geführt habe. Das Eheschutzgericht habe die Kindsmutter denn auch "entsprechend [ge]rügt", zumal der Beschwerdeführer ihr und dem Sohn gegenüber nie gewalttätig geworden sei und auch nie mit einer Kindsentführung gedroht habe. Die Geheimhaltung der neuen Wohnadresse diene mithin wohl der Vereitelung der Kontaktpflege mit dem Sohn, nicht aber der Abwendung einer Gefährdung. Was die Beziehung zwischen Vater und Sohn anbelange, habe die Vorinstanz die "gegenwärtigen konkreten Umstände komplett aus[ge]blendet", so die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Unterhaltsbeiträge.

3.3 Praxisgemäss ist zu verlangen, dass die Verfassungsverletzung "klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids" dargelegt wird. Die Beschwerde lässt einen derartigen Ansatz vermissen und erschöpft sich darin, aufzuzeigen, wie sich der Sachverhalt in den Augen des Beschwerdeführers zugetragen hat. Was er vorbringt, lässt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Das Bundesgericht ist auch im Bereich des Sachverhalts auf eine Rechtskontrolle beschränkt, was die Prüfung der Angemessenheit von Beweismassnahmen von vornherein ausschliesst, soweit der Handhabung des Beweisrechts nicht geradezu der Charakter einer Verfassungsverletzung zukommt. Eine solche ist weder hinreichend behauptet noch nachgewiesen, sodass auf die sachverhaltsbezogenen Rügen, die sich als blosse appellatorische Kritik darstellen, praxisgemäss nicht einzugehen ist. So oder anders ändert auch die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers nichts daran, dass das eingeräumte Besuchsrecht knapp gehalten ist und jedenfalls keine besonders enge Bindung zu schaffen vermag.

4.
4.1
4.1.1 Der in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK statuierte Schutz des Privat- und Familienlebens begründet kein Recht auf den Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser verpflichtet wäre, Angehörigen anderer Staaten die Einreise, die Aufenthaltsbewilligung oder -verlängerung zu gewähren (BGE 137 I 247 E. 4.1 S. 249; 130 II 281 E. 3 S. 285; 126 II 377 E. 2b/cc S. 283; Urteil des EGMR i.S. Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05], Ziff. 54 ff.). Aus dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Schutz des Familienlebens ergibt sich ein Recht der ausländischen Person auf Verbleib in einem Konventionsstaat nur unter besonderen Umständen.
4.1.2 Befindet sich eine Person im Schutzbereich der Norm, ist nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut sodann zulässig, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt hierzu eine Abwägung zwischen dem widerstreitenden privaten Interesse an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung einerseits und dem öffentlichen Interesse an deren Verweigerung anderseits; dieses muss jenes in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; Urteil 2C 327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.1.1). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die
Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung zulässig (BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147; 135 I 153 E. 2.2.1; Urteil 2C 327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.1.2).
4.1.3 Unter dem Schutz von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK steht allem voran die Kernfamilie, mithin das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Durch Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützt wird das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 122 II 1 E. 1e S. 5). Was das Verhältnis zwischen Eltern(-teil) und Kind betrifft, ist für die Anrufung von Art. 8
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EMRK im ausländerrechtlichen Zusammenhang erforderlich, dass die Beziehung zum Kind - zumindest in Fällen des Nachzugs - intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290; vgl. die Nichtzulassungsentscheide der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. Biçilir gegen Schweiz vom 22. Februar 1995 [23701/94], in: VPB 1995 Nr. 140 S. 1037, und i.S. Kusungana gegen Schweiz vom 16. April 1998 [39401/98], in: VPB 1998 Nr. 112 S. 955; zum Ganzen Urteil 2C 578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.2).
4.1.4 Der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK beruft, muss mit Blick auf das Familienrecht grundsätzlich über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290; 137 I 247 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 250 f.; 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158; Urteile 2C 578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.3; 2C 234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4; 2C 173/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4 und 5). Die zivilrechtlichen Verhältnisse sind dabei für die Migrationsbehörden verbindlich (Urteile 2C 578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.3; 2C 234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.2). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist nicht von vornherein erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen, die
- würde eine Bewilligung verweigert - wegen der Entfernung zum Land, in welches der ausländische Elternteil vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnten. Zudem muss sich der ausländische Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten haben. Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
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EMRK überwiegen (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteile 2C 578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.3; 2C 692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.2; 2C 703/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2.1; Urteil des EGMR i.S. Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], Ziff. 42 f., in: EuGRZ 2006 S. 562).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund systematischer Obstruktion seitens der Kindsmutter habe er "mit aller Kraft kämpfen" müssen, um seinen Sohn treffen zu können. Heute übe er das ihm durch das Eheschutz- und allem Anschein nach nun auch durch das Scheidungsgericht zugesprochene Besuchsrecht "dankbar und mit grosser Freude aus"; zudem leiste er regelmässig Unterhaltsbeiträge. Die Ausübung des Besuchsrechts liesse sich nicht aufrechterhalten, wäre er verpflichtet, auszureisen. Das Bundesgericht habe sich im Anschluss an den Fall Berrehab des EGMR für den Verbleib des Kindsvaters in der Schweiz ausgesprochen. Es gehe letztlich nicht nur um das Recht des Kindsvaters am Beziehungsaufbau zu seinem Sohn, sondern ebenso um den Anspruch des Sohnes, dass ihm eine Beziehung zu seinem Vater erhalten bleibe. Nach neuerer Praxis des EGMR im Urteil Anayo falle ohnehin schon der blosse Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, in den Geltungsbereich von Art. 8
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EMRK. Was schliesslich die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung anbelange, sei der Faustschlag zwar nicht zu bagatellisieren, angesichts der Hilfeleistung für einen nahen Verwandten aber zu erklären.
4.2.2 Die Vorinstanz verwirft angesichts des Umfangs des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts und des Fehlens einer "besonders intensiven, spontanen und spannungsfreien Beziehung" zwischen Vater und Kind das Vorliegen einer "in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Beziehung", zumal die Straftat des Beschwerdeführers von einer "gewissen Gewalt und Gefahr" zeuge. Das geäusserte Verhalten sei nicht nur "aus Sicht der öffentlichen Ruhe und Ordnung unerwünscht", es bestehe auch "Anlass zur Sorge vor Wiederholungen".
4.2.3 Der Beschwerdeführer gelangte aufgrund der Eheschliessung mit einer Schweizerbürgerin in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Schon wenige Wochen später kam es zum Bruch der Ehe. Diese lebte nicht wieder auf, obschon der Beschwerdeführer dartut, dass der gute Kontakt zur Ehefrau angehalten habe, bis sich diese in eine neue Beziehung begeben habe. Wenngleich dies nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist, erlebte das Kind seine frühkindliche Phase ohne erkennbare Anwesenheit des Vaters. Der Sohn hat nie während längerer Zeit bewusst mit seinem Vater zusammengelebt und eine vertiefte Beziehung zu ihm aufbauen können. Wie der Beschwerdeführer ausführt, war ihm der Zugang zu seinem Sohn zumindest bis zur gerichtlichen Regelung des Besuchsrechts weitgehend benommen. Mit der Vorinstanz wird sich kaum sagen lassen, zwischen Vater und Sohn habe sich eine "in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben. Wohl scheint sich mittlerweile die vierzehntägliche Ausübung des Besuchsrechts mehr oder weniger eingespielt zu haben, doch bleibt der Beschwerdeführer die Erklärung schuldig, weshalb er das Kind zwingend in diesem Rhythmus sehen müsse. Zur Ausübung des
Besuchsrechts ist nicht erforderlich, dass der Elternteil sich dauerhaft im selben Land wie das Kind befindet und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Auch in Scheidungsfällen unter anwesenheitsberechtigten Eltern lässt sich ein vierzehntäglicher Rhythmus nicht ausnahmslos aufrechterhalten, weswegen dann beispielsweise die Ferien beim besuchsberechtigten Elternteil verbracht werden. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Rückkehr in die Heimat eine Ausübung des Besuchsrechts a priori ausschliessen sollte.
4.2.4 Soweit der EGMR auf eine Verletzung von Art. 8
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EMRK erkannt hat, nachdem dem geschiedenen oder nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteil eines aufenthaltsberechtigten Kindes das Anwesenheitsrecht entzogen worden war, handelte es sich durchwegs um Konstellationen, in denen der ausländische Elternteil mehrere Jahre im betreffenden Land verbracht und dort eine Familie gegründet hatte (Urteile i.S. Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [55597/09], Ziff. 79 ff.; i.S. Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], in: EuGRZ 2006 S. 562; i.S. Ciliz gegen Niederlande vom 11. Juli 2000 [29192/95] und i.S. Berrehab gegen Niederlande vom 21. Juni 1988 [10730/84]). An einem derartigen, länger andauernden Aufenthalt in der Schweiz fehlt es im vorliegenden Fall. Ein solcher wäre hier ohnehin nur hilfreich, wenn der Aufenthalt mit einer engen, andauernden Beziehung zum Kind einhergegangen wäre. Nachdem der Sohn heute erst dreijährig ist und bisher kaum eine gelebte Vater-Kind-Beziehung erfahren hat, lässt sich auch hieraus nichts ableiten.
4.2.5 Das Verhalten des besuchsberechtigten ausländischen Elternteils, der sein Anwesenheitsrecht aus Art. 8 Ziff. 1
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EMRK ableitet, darf in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben haben ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento irreprensibile"). Mit Blick auf die Verurteilung durch das Bezirksamt Bremgarten vom 17. März 2010 erhellt, dass der Beschwerdeführer schon bald nach seiner Einreise in die Schweiz straffällig geworden ist. Insofern ist er nicht unbescholten. Wenngleich die einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Verwandten nicht überbewertet werden soll, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das geäusserte Verhalten "aus Sicht der öffentlichen Ruhe und Ordnung" für unerwünscht hält. Mit ihr kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Wiederholungsgefahr droht.
4.2.6 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich auf das Urteil des EGMR vom 21. Dezember 2010 i.S. Anayo gegen Deutschland (20578/07) Bezug nimmt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Fall nicht eine ausländerrechtliche Bewilligung zum Gegenstand hatte, sondern die zivilrechtliche Regelung des Besuchsrechts eines biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind. Aus diesem Urteil kann nicht geschlossen werden, dass sich aus Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung in allen Fällen ergibt, in denen ein Elternteil eine potenzielle Beziehung zu seinem Kind aufbauen möchte. Gegenteils ist festzuhalten, dass die Praxis des Bundesgerichts eine aktuell gelebte Beziehung zwischen Elternteil und Kind voraussetzt. So wird verlangt, dass eine "in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung" vorliegt, die - würde eine Bewilligung verweigert - wegen der Entfernung zum Land, in welches der ausländische Elternteil vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (vorne E. 4.1.4). Es liegt auf der Hand, dass zwischen Beschwerdeführer und Kind keine derartige, besonders enge Verbundenheit gegeben ist.
4.2.7 Damit erweist sich die Beschwerde auch unter diesem Aspekt als unbegründet. Verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, erübrigt sich die Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen im Sinne von Ziff. 2 dieser Norm. Der in Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV garantierte Anspruch auf Achtung der Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Er gewährt darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche, sodass auf das zu Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK Gesagte verwiesen werden kann (Urteile 2C 72/2011 vom 17. Juni 2011 E. 6; 2C 711/2010 vom 1. April 2011 E. 2.1; BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.; 126 II 377 E. 7 S. 394; 126 II 425 E. 4c/bb S. 433). Ebenso wenig ergibt sich unter diesen Umständen ein Anspruch auf Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG (vgl. Urteil 2C 578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4).

5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem obsiegenden Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1031/2011
Date : 22. März 2012
Published : 09. April 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung


Legislation register
AuG: 50
BGG: 29  42  65  66  68  83  95  97  105  106  113
BV: 13  29
EMRK: 8
BGE-register
116-IB-353 • 120-IB-1 • 120-IB-22 • 122-II-1 • 126-II-377 • 126-II-425 • 129-II-215 • 130-II-281 • 133-II-249 • 133-III-350 • 133-III-393 • 133-III-545 • 134-I-153 • 135-I-143 • 135-I-153 • 136-I-184 • 136-II-101 • 136-II-177 • 136-II-304 • 136-II-489 • 136-II-497 • 137-I-247 • 137-I-284 • 137-I-58 • 137-III-417
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