Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4054/2022
Urteil vom 22. Oktober 2024
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.
Parteien
Stiftung Radio X,
Thiersteinerrain 159,
4059 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Medien,
Zukunftstrasse 44,
Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio und Fernsehen; Ausgleich der Werbe- und
Sponsoringeinnahmen nach Covid-Gesetz.
A-4054/2022
Sachverhalt:
A.
Am 23. April 2021 reichte die Stiftung Radio X für die Monate Januar 2021 bis März 2021 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) das Gesuchsformular zur Kompensation des Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Hilfe) ein. Mit Begleit-E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass auch Spenden aufgeführt wurden. B.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 sprach das BAKOM der Stiftung Radio X eine provisorische Akontozahlung in der Höhe von Fr. (...) für entgangene Einnahmen aus Werbung und Sponsoring für die Monate Januar 2021 bis März 2021 zu. Der Betrag wurde der Stiftung Radio X ausbezahlt. C.
Am 20. Juli 2021 reichte die Stiftung Radio X das Antragsformular für Hilfe gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes zur Kompensation des Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring für die Monate April 2021 bis Juni 2021 beim BAKOM ein. In einer E-Mail vom 26. Juli 2021 wurde wiederum darauf hingewiesen, dass auch der Spendenrückgang beziffert worden sei. D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 sprach das BAKOM der Stiftung Radio X eine provisorische Akontozahlung in der Höhe von Fr. (...) für entgangene Einnahmen aus Werbung und Sponsoring für die Monate April 2021 bis Juni 2021 zu. Der Betrag wurde der Stiftung Radio X ausbezahlt. E.
Nachdem das BAKOM die Stiftung Radio X aufgefordert hatte, bis am 30. April 2022 namentlich aufgeführte Dokumente zwecks Festlegung des definitiven Anspruchs einzureichen, liess ihr letztere am 28. April 2022 einen «Vergleich Nettoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring für 2021 und 2019» sowie weitere Belege zukommen.
F.
Am 15. Juli 2022 verfügte das BAKOM definitiv, dass der für das Jahr 2021 der Stiftung Radio X zustehende Betrag für Covid-19-Hilfe Fr. (...) beträgt. Zudem wurde entschieden, dass die Stiftung Radio X unter Anrechnung
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der bereits erhaltenen Zahlungen den Betrag von Fr. (...) innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zurückzuerstatten hat. G.
Am 13. September 2022 reichte die Stiftung Radio X (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung vom 15. Juli 2022 des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Einnahmerückgang wie von ihr deklariert anzuerkennen, abzüglich der Kürzung aufgrund des von den Veranstaltern geltend gemachten Betrags. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, ihre Rückforderung auf Fr. (...) zu beschränken beziehungsweise den Betrag neu zu berechnen und einzig diesen Betrag zurückzufordern. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
H.
In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde (bereits) aufschiebende Wirkung hat (vgl. Dispositiv-Ziff. 3). I.
Die Vorinstanz reichte am 28. Oktober 2022 eine Vernehmlassung ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. J.
Am 30. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik und am 27. Dezember 2022 die Vorinstanz eine Duplik ein. K.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schlussbemerkungen datieren vom 26. Januar 2023. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist entsprechend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) bildet, soweit es im Streit liegt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte zwar zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist. In der angefochtenen Verfügung festgelegte, jedoch aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen, prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandenden Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. Soweit die Verfügung nicht angefochten ist, erwächst sie in (formelle) Rechtskraft (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 und 2.213f. je m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6828/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.3.1).
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1.3.1 Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Staatshaftung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt insbesondere, den Einnahmerückgang wie von ihr deklariert anzuerkennen (insgesamt Fr. [...]), abzüglich der linearen Kürzung (von [...]). Ihre Rückforderung sei auf Fr. (...) (lineare Kürzung von [...]) zu beschränken beziehungsweise der Betrag neu zu berechnen und einzig diesen Betrag zurückzufordern. Die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete lineare Kürzung von 21.23% ist demnach per se nicht Streitgegenstand. Bestritten ist lediglich, von welchem Ausgangsbetrag die lineare Kürzung vorzunehmen ist. Demnach ist der die lineare Kürzung ausmachende Betrag einzig im Falle der Gutheissung der Beschwerde neu zu berechnen.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist somit einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens , auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
Unangemessen handelt die rechtsanwendende Behörde, wenn sie zwar innerhalb des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums bleibt, ihr Ermessen aber in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 2.192).
3.
Mit dem Argument, die Vorinstanz sei in der Verfügung nicht darauf eingegangen, dass es sich bei ihr um ein nichtkommerzielles Radio handle, das eine Andersbehandlung erfordere, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht geltend. Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör Seite 5
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gemäss Art. 29 Abs. 2
BV (vgl. auch Art. 35 Abs. 1
VwVG). Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1, BVGE 2013/46 E. 6.2.5 und Urteil des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 5.4.2). Aus der angefochtenen Verfügung geht der für die Rückerstattung massgebende Sachverhalt hervor und aus den aufgeführten Beträgen ist erkennbar, dass der Spendenrückgang bei der Covid-Hilfe nicht berücksichtigt wurde. Damit war es für die Beschwerdeführerin möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, was letzten Endes auch erfolgt ist. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Weiter rügt sie, die Verfügung der Vorinstanz verletze Bundesrecht und sei unangemessen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht sowie das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8
BV und den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3
BV verletzt.
4.1.1 Sie begründet dies unter anderem damit, sie habe in ihren Gesuchen in aller Deutlichkeit deklariert, dass u.a. der Rückgang ihrer Spendeneinnahmen geltend gemacht werde. Sie sei zudem von der Vorinstanz aufgefordert worden, schriftlich auszuweisen, dass im Jahre 2021 keine Dividenden ausgeschüttet worden seien. Dies, obwohl es ihr als gemeinnützige Stiftung gar nicht möglich sei, Dividenden auszuschütten. Die Formularverfügung der Vorinstanz beziehe sich auf kommerzielle Radiostationen und nicht auf nichtkommerzielle Radiostationen, wie sie. Eine gebotene Andersbehandlung sei nicht erfolgt. Die Verfügung gehe mit keinem Wort auf den sie betreffenden Sachverhalt ein, sondern beziehe sich einzig auf den Rückgang der Sponsoringeinnahmen.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht. Sie hätte aufgrund von Art. 8 Abs. 1
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den vorliegenden Fall respektive eine für komplementäre und kommerzielle Radiostationen gleich behandelnde Praxis entwickeln müssen. Sie hätte in Analogie einen Rechtsatz finden müssen, der dem Sachverhalt gerecht werde. Der Rückgang der Spenden sei nämlich sachlich vergleichbar mit jenem der Werbung und des Sponsorings.
4.1.3 Sie führt weiter aus, es sei Sinn und Zweck des Covid-19-Gesetzes gewesen, Einnahmeausfälle aufzufangen. Dabei seien im Gesetz zwei gängige Ertragsarten kommerzieller Radiostationen genannt worden: Werbung und Sponsoring. Sie macht geltend, dass sie nicht gewinnorientiert und werbefrei sei. Während Covid seien Spenden, die das Pendant zu den Werbeeinnahmen darstellen würden, eingebrochen. Die Unterscheidung von Spenden und Werbeeinnahmen sei den Räten beim Erlass des Gesetzes kaum bewusst gewesen. Der seltenere, aber ebenfalls rechtlich anerkannte Typ der nichtkommerziellen Programme (Art. 38 Abs. 1 Bst. b
RTVG [SR 784.40] und Art. 36 Abs. 2
RTVV [SR 784.401]) sei beim Erlass des Gesetzes nicht erwähnt worden. Die Vorinstanz hätte die angefochtene Verfügung bei einer wortwörtlichen Auslegung gar nicht erlassen dürfen. 4.1.4 Weiter verweist sie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die grundlegenden Unterschiede in der Einnahmestruktur bei werbefreien Radiostationen (komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme) gegenüber kommerziellen Radiostationen würde eine Gleichsetzung mit Werbeeinnahmen verbieten. Der Sache nach würden Spenden an die Stelle der Werbeeinnahmen treten. Der Ausfall von Spenden sei daher bei werbefreien Radiostationen für die Berechnung des massgeblichen Einnahmerückgangs miteinzubeziehen. 4.1.5 Die Beschwerdeführerin macht zudem sinngemäss geltend, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Vorinstanz der von ihr gemachten Analogie stattgegeben habe, wie sich in den Zwischenverfügungen und der anstandslosen Zahlung der Gelder gezeigt habe. Der Widerspruch zwischen der damaligen Handlung (Akontozahlung) und der heutigen Begründung der Vorinstanz dürfe nicht zu ihren Lasten ausfallen. Die Zeitspanne von 15 beziehungsweise 12 Monaten zwischen der Akontozahlung und der Rückforderung sei zudem stossend und verunmögliche ihr eine vernünftige betriebliche Planung. Sie habe die Vorläufigkeit der Verfügung lediglich dahingehend verstehen müssen, dass aufgrund des beschränkten Kreditrahmens mit eventuellen Kürzungen gerechnet werden müsse, nicht aber mit einer solchen von 80%.
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4.1.6 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf andere Radioveranstalter, die bevorzugt behandelt worden seien und rügt die Ungleichbehandlung. 4.2 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, sie habe aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid19-Gesetz einzig belegte Rückgänge der Werbe- und Sponsoringeinnahmen berücksichtigen können. Als Veranstalterin eines komplementären Radioprogrammes gehöre die Beschwerdeführerin zu den unterstützungsberechtigten Radioveranstaltern. Da ein komplementäres Radioprogramm gemäss Art. 36 Abs. 2
RTVV zwar werbefrei, jedoch Sendungssponsoring erlaubt sei, habe die Beschwerdeführerin Rückgänge der Einnahmen aus Sponsoring geltend machen können. Die Akontozahlungen seien aufgrund der Dringlichkeit einzig auf der Basis der von der Veranstalterin deklarierten Gesamtsumme erfolgt. In den (Zwischen-) Verfügungen sei klar darauf hingewiesen worden, dass sich die Unterstützung auf entgangene Einnahmen aus Werbung und Sponsoring beziehe. Weiter sei auf eine mögliche Rückforderung von allenfalls zu viel ausbezahlten Akontozahlungen hingewiesen worden. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Bedingungen gekannt. Die definitive Festlegung des Unterstützungsbeitrages sei aufgrund der von ihr einverlangten Unterlagen erfolgt, weshalb der Einwand der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht zu überzeugen vermöge. Sie habe sodann bei allen Veranstaltern einzig entgangene Werbe- und Sponsoringausfälle ausgeglichen. Eine wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung liege nicht vor. Im Übrigen verweise die Beschwerdeführerin auf Sachverhalte anderer Radios, welche die Covid-Hilfe 2020 betreffen und auf einer anderen gesetzlichen Grundlage basieren würden. Diese würden demnach nicht als Vergleich dienen können.
5. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Ausfälle mit zwei Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. (...) ausbezahlt hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht die Rückerstattung des der Beschwerdeführerin ausbezahlten Betrages von Fr. (...) für Ausfälle an Spendeneinnahmen verfügt hat. Dabei geht es um die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückgang der Spendeneinnahmen 2021 von der Covid-19-Hilfe erfasst wird. 5.1 Das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Seite 8
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Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) trat am 26. September 2020 in Kraft und galt unter Vorbehalt gewisser Artikel bis zum 31. Dezember 2021. Es regelte besondere Befugnisse des Bundesrats zur Bekämpfung der Covid19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden (Art. 1 Covid-19Gesetz). 5.2 Vorliegend anwendbar ist das Covid-19-Gesetz in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2021, AS 2021 153, das am 20. März 2021 unter Vorbehalt gewisser Artikel in Kraft trat und Geltung bis am 31. Dezember 2021 hatte. Mit dieser Änderung wurde Art. 14 dahingehend angepasst, dass der Bundesrat unter anderem im Medienbereich folgende Massnahmen ergriff: Das BAKOM konnte auf Gesuch hin Zahlungen aus der Abgabe für Radio und Fernsehen an private Radio- und Fernsehunternehmen, unter anderem komplementäre Radiostationen mit einer Konzession, tätigen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 Covid-19-Gesetz). 5.3 Die Zahlungen hatten auf der Grundlage des belegten Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring zwischen 2019 und 2021 zu erfolgen, wobei höchstens 20 Millionen Franken ausbezahlt wurden. Voraussetzung für die Gewährung dieser Hilfe war die schriftliche Zusicherung der Hilfeempfängerinnen und -empfänger gegenüber dem BAKOM, das erhaltene Geld zurückzuzahlen, wenn für das Jahr 2021 eine Dividende ausbezahlt worden war (Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). 6.
6.1 Ob Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz auch Spenden umfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Seite 9
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Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 150 II 26 E. 3.5). 6.1.1 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (vgl. Art. 14 Abs. 1
Satz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]; BVGE 2016/9 E. 7; Urteil des BVGer A-1029/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.6.1).
Gemäss Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz erfolgen die Zahlungen «(...) auf der Grundlage des belegten Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (...)». Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz ist in der französischen ([...] les pertes prouvées de revenu de la publicité et du sponsoring [...]) und in der italienischen Fassung ([...] comprovata diminuzione dei proventi della pubblicità e delle sponsorizzazioni [...]) derselbe. Folglich bezieht sich die Bestimmung in allen Amtssprachen ausschliesslich auf Werbung und Sponsoring. Spenden sind in Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz nicht erwähnt. Gemäss Duden ist unter Sponsor ein Wirtschaftsunternehmen oder Ähnliches oder eine Person zu verstehen, das/die jemanden/etwas finanziell unterstützt/fördert. Sponsern bedeutet: "(auf der Basis eines entsprechenden Vertrags) finanziell oder auch durch Sachleistung oder Dienstleistungen unterstützen, (mit)finanzieren, (um dafür werblichen oder ähnlichen Zwecken dienende Gegenleistung zu erhalten)". Unter dem Begriff Werbung (das Werben) versteht sich: "eine bestimmte Zielgruppe für etwas (besonders eine Ware, Dienstleistung) zu interessieren suchen, seine Vorzüge lobend hervorheben; (für etwas) Reklame machen". Als Spende ist, "etwas, was zur Hilfe, Unterstützung, Förderung einer Sache oder Person gegeben wird, beitragen soll" zu verstehen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 10. Aufl. 2023, S. 1685, 1695, 2054). Der Wortlaut der interessierenden Bestimmung erweist sich nach dem Gesagten als klar. Spenden sind davon nicht erfasst. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber einzig auf Werbung und Sponsoring beschränkt hat, spricht dafür, dass nicht alle irgendwie gearteten Einnahmeausfälle (teilweise) gedeckt werden sollten, sondern nur die zwei explizit erwähnten. 6.1.2 Es stellt sich allerdings die Frage, ob der vordergründig klare Gesetzeswortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Zu klären ist Seite 10
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deshalb, ob Gründe bestehen, abweichend vom Gesetzeswortlaut die Zahlungen auch auf den Rückgang der Spendeneinnahmen zu beziehen. Um dies zu ermitteln, sind die weiteren Auslegungsmethoden heranzuziehen. Dabei ist zu beachten, dass es dem Gericht verwehrt ist, die dem eindeutigen Wortsinn nach zu treffende Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie der Zielvorstellung des Gesetzgebers in optimaler Weise Rechnung trägt oder ob sich diese nicht wirksamer mit anderen, vollkommeneren Mitteln verwirklichen liesse. Solange sich die wörtliche Auslegung noch im Rahmen der dem Normzweck nach denkbaren Mitteln bewegt, mithin sachlich nicht unhaltbar ist und auch nicht nachgewiesenermassen dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, insbesondere keine unvernünftigen und sinnwidrigen Ergebnisse zeitigt, hat das Gericht sich damit zu bescheiden, auch wenn eine differenziertere Regelung vielleicht zweckmässiger wäre (vgl. statt vieler BGer 9C_6/2023 vom 12. März 2024 E. 4.2 und Urteil des BVGer A-6650/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5.2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). 6.1.3 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Die Norm soll somit gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen war. Insbesondere bei neueren Erlassen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 139 III 368 E. 3.2). Die Botschaft vom 17. Februar 2021 des Bundesrates zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes betreffend Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung und Kulturschaffende, zu einem Bundesbeschluss über die Finanzierung von Härtefallmassnahmen nach dem Covid-19-Gesetz und zu einer Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (BBl 2021 285) äussert sich zu Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz nicht. Gemäss den Materialien (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] Nationalrat, Frühjahrssession 2021, S. 40, S. 247 und S. 521) wurde zwar über die ausfallenden Werbeeinnahmen diskutiert und den Umstand, dass die Überbrückungshilfe für die Medienvielfalt und die Medienleistungen massgebend ist. Weiter sind den Materialien jedoch keine diese Frage betreffenden Ausführungen zu entnehmen. Die historische Auslegung hilft demnach bei der Frage, ob Spenden von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz auch erfasst sind, nicht weiter.
6.1.4 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und ihre Stellung im Gefüge der Rechtsordnung. Massgebliches Element ist damit der Seite 11
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systematische Aufbau eines Erlasses. Weiter kann das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.3 mit Hinweis; Urteil des BVGer A-4873/2021 vom 11. April 2024 E. 6.4.3).
Aus dem systematischen Aufbau des Covid-19-Gesetzes lässt sich wenig ableiten. Das Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden. Es umfasst die Beteiligung des Bundes an den Härtefallmassnahmen der Kantone, Anpassungen der Covid-19-Massnahmen bei der Arbeitslosenversicherung, Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie die Ausfallentschädigungen an Kulturschaffende. Im Wesentlichen werden diverse (Ausfall-)Entschädigungen aufgrund der Auswirkungen der Covidpandemie behandelt. Da es sich gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. d
Covid-19-Gesetz um Zahlungen aus der Abgabe für Radio und Fernsehen handelt, liegt es nahe, das RTVG und das RTVV für eine systematische Auslegung heranzuziehen. Nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b
RTVG können Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil an Veranstalter lokal-regionaler Programme erteilt werden, die mit komplementären, nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen. Das schweizerische Rundfunksystem finanziert sich aus mehreren Quellen: Im Vordergrund stehen die Empfangsgebühren. Dazu kommen die kommerziellen Einnahmen aus Werbung und Sponsoring. Diese ermöglichen die Finanzierung von Programmen. Beim Sponsoring handelt es sich wie bei der Werbung um eigenständige Finanzierungsmittel (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBI 2003 1569, 1618, 1667). Die Begriffe Werbung und Sponsoring werden im RTVG ausdrücklich erwähnt, nicht hingegen die Spenden. In Art. 2 Bst. k
RTVG ist der Begriff Werbung definiert als: "jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird." Der Begriff Sponsoring bedeutet nach Art. 2 Bst. o
RTVG: "Beteiligung einer Seite 12
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natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern". Das Sponsoring dient dem langfristigen Imagegewinn und ist nicht auf den kurzfristigen Abschluss von konkreten Rechtsgeschäften ausgerichtet (BGE 126 II 7 E. 5. a).
Weiter ergeben sich aus dem RTVG und der RTVV diverse Bestimmungen in Bezug auf Werbung und Sponsoring. Im 2. Titel, Kapitel 1, Abschnitt 3 sowohl des RTVG als auch des RTVV sind das Sponsoring und die Werbung klar geregelt. Beispielsweise hängt die Konzessionsabgabe mit den Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring zusammen. Natürliche und juristische Personen, die für den Programmveranstalter Werbung oder Sponsoring akquirieren, unterliegen zudem der Auskunftspflicht. Sodann trägt beispielsweise Art. 14
RTVG den besonderen Gefahren des Sponsorings für ein unabhängiges Programmschaffen und eine unverfälschte Meinungsbildung des Publikums Rechnung und setzt entsprechende Rahmenbedingungen. Mit Ausnahme von Art. 11 Abs. 1 Bst. d
RTVV, wonach kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen unter gewissen Voraussetzungen nicht als Werbung gelten, werden weder im RTVV noch im RTVG Spenden genannt. Spenden als Einnahmequellen werden somit im RTVG und der RTVV nicht erwähnt.
Es gilt im Rahmen der systematischen Auslegung weiter zu beachten, dass Spenden- und Sponsoringeinnahmen aus steuerrechtlicher Sicht unterschiedlich zu qualifizieren sind. Spendeneinnahmen (wie auch Subventionen) unterliegen im Gegensatz zu den Sponsoringeinnahmen nicht der Mehrwertsteuer. Sie gehören zu den so genannten Nicht-Entgelten. Unter Spenden sind gemäss Art. 3 Bst. i
MWSTG (SR 641.20) freiwillige Zuwendungen in der Absicht, den Empfänger ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn zu bereichern, zu verstehen (vgl. Urteil des BVGer A-2765/2022 vom 9. Februar 2024 E. 2.3 und 2.5 f.). Der Spender bezweckt mit seiner Zuwendung, dass der Empfänger eine besondere Aufgabe erfüllt; die Spende wird aber nicht gegeben, damit der Leistungsempfänger eine konkrete Gegenleistung erbringt. Sie ist nicht Leistungsentgelt und fliesst nicht in die Bemessungsgrundlage ein, auch wenn sie dem Spendenempfänger dazu dient, eine Tätigkeit auszuüben. Der Spender will wie ein Subventionsgeber die Tätigkeit des Unternehmens allgemein fördern.
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Unter dem Begriff des Sponsorings wird demgegenüber die Gewährung von Geldleistungen, geldwerten Vorteilen und anderen Zuwendungen durch Unternehmen verstanden, die damit Personen, Gruppen, Organisationen und dergleichen in sportlichen, kulturellen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen fördern wollen und damit gleichzeitig eigene, unternehmensbezogene Marketing- und Kommunikationsziele anstreben. Die Imageförderung für einen nach wirtschaftlichen Kriterien geführten Betrieb steht im Vordergrund, auch wenn eine untergeordnete, uneigennützige Spenderabsicht des Sponsors nicht immer auszuschliessen ist (vgl. Urteile des BGer 9C_609/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.4.2, 2C_967/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.4, A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Für die Mehrwertsteuer ist von Bedeutung, ob mit einer Sponsoringleistung ein Leistungsaustausch verbunden ist. Mit Bezug auf die Mehrwertsteuerverordnung hat das Bundesgericht erkannt, dass Spenden, Legate (Vermächtnisse) und andere freiwillige Zuwendungen von Dritten an steuerpflichtige Unternehmen den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand gleichgestellt sind und es sich demnach um nichtsteuerbare Umsätze handelt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung geht davon aus, dass Sponsoringleistungen insoweit als steuerbare Umsätze gelten, als es sich dabei um Werbe- und Bekanntmachungsleistungen handelt, dagegen Spenden und Sponsorenbeiträge in Geld oder Naturalleistungsform ohne Gegenleistung nicht der Besteuerung unterliegen (Urteil des BGer 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1.1 und 3.1.2). Es kann somit festgehalten werden, dass Spenden und Sponsoringleistungen aus steuerrechtlicher Sicht als Einnahmen unterschiedlich zu qualifizieren sind. Bei den Finanzierungsmitteln Werbung und Sponsoring handelt es sich um vertraglich vereinbarte Geldleistungen, die grundsätzlich einen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben und vornehmlich zu den steuerbaren Umsätzen zählen. Es handelt sich vorwiegend um kalkulierbare, allenfalls wiederkehrende, vertraglich definierte Einnahmen zur Finanzierung von Programmen. Demgegenüber sind Spenden wie Subventionen zu behandeln, bei denen es sich um nicht steuerbare Umsätze handelt, grundsätzlich kein Leistungsaustausch angestrebt wird und aus unternehmerischer Sicht weniger kalkulierbar sind. Im Fokus steht das freiwillige und grundsätzlich nicht vertragsgebundene Element. Auch wenn
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Spenden dem Spendenempfänger dazu dienen, eine Tätigkeit auszuüben respektive zu finanzieren, so sind Spenden dennoch weniger kalkulierbar. Zusammenfassend deutet die systematische Auslegung auf eine klare Unterscheidung der Begriffe Werbung/Sponsoring auf der einen Seite und Spenden auf der anderen Seite hin. Im Covid-19-Gesetz wurden denn auch die entsprechenden Begriffe Werbung und Sponsoring des RTVG sowie der RTVV verwendet und der Begriff Spenden lediglich in einem hier nicht interessierenden Zusammenhang erwähnt. Aus der Nennung aller drei Einnahmequellen ergibt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die verschiedenen Möglichkeiten sehr wohl kannte. Aus der systematischen Auslegung erschliesst sich somit kein Grund, die Begriffe entgegen dem klaren Wortlaut des Covid-19-Gesetzes auszulegen.
6.1.5 Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. ratio legis). Die teleologische Auslegung kann sich je nach Fall sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden. Immer muss aber der Zweck in der Norm selbst enthalten sein; unzulässig ist es, normfremde Zwecke in die Norm hineinzulegen (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4, 2009/14 E. 4.2.5; je mit Hinweis).
Obwohl in den Materialien der Rückgang der Werbeeinnahmen im Zentrum stand, hat auch der Begriff Sponsoring Eingang in das Covid-19-Gesetz gefunden. Nach Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz erfolgen die Zahlungen auf der Grundlage des belegten Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring. Im Fokus des Covid-19-Gesetzes stand der verfassungsrechtliche Leistungsauftrag, der aufgrund der Covid-19-Pandemie durch die Rückgänge der Einnahmen gefährdet war, und die Ergreifung entsprechender Massnahmen. Gewollt war somit ein gewisser Ausgleich der durch Covid-19 bedingten reduzierten Einnahmen. Zu prüfen ist, ob aus teleologischer Sicht einzig die ausdrücklich erwähnten Werbung- und Sponsoringeinnahmenausfälle (teilweise) aufgefangen werden sollten oder darüber hinaus entgegen dem klaren Wortlaut weitere Einnahmenausfälle (konkret Spendenrückgänge). Für eine Auslegung gemäss Wortlaut spricht der Umstand, dass mit dem Covid-19-Gesetz jene Folgen abgemildert werden sollten, die sich aus den (Covid-) Massnahmen ergaben: Die wirtschaftlich beteiligten Parteien wurden in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit teilweise massiv eingeschränkt (z. B. Betriebsschliessungen). Diese waren infolge der Auswirkungen der Seite 15
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Bekämpfungsmassnahmen in ihrer Leistungserbringung eingeschränkt. Die Folgen der (Covid-) Massnahmen manifestierten sich dabei unter anderem in einem Rückgang der Einnahmen aus Sponsoring und Werbung. Diese Auswirkungen sollten mit dem Covid-19-Gesetz bewältigt werden. Im Gegensatz zu einem Sponsoring- oder Werbevertrag ist der Spender grundsätzlich frei, sich jederzeit für oder gegen eine Spende zu entscheiden. Er unterliegt keinen gesetzlichen oder (vertrags-) rechtlichen Verpflichtungen, d.h. er kann den allfälligen Betrag und den Zeitpunkt frei bestimmen. Jederzeit kann er sich entscheiden, Spenden auszusetzen oder einzustellen wie er sich auch einmalig grosszügig erweisen kann. Es ist davon auszugehen, dass der Ausgleich des Rückganges einer solchen (nicht) kalkulierbaren, ungebundenen Einnahmequelle, die namentlich nicht Gegenstand einer wirtschaftlichen Beziehung ist, nicht Sinn und Zweck des Covid-19-Gesetzes war. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die beabsichtigte Hilfestellung es nicht zwingend erforderlich machte, dass alle erdenklichen Einnahmenausfälle mitzuberücksichtigen waren. Es bedarf sodann keiner weiteren Ausführungen, dass mit den Massnahmen wohl kaum allein in dieser Branche sämtliche Einnahmenausfälle kompensiert werden sollten. Es bestand vielmehr eine überraschende und in den letzten Jahren einmalige Ausnahmesituation für alle Wirtschaftsbetriebe, die nach schneller Hilfe und einer Überbrückung verlangte. In diesem Sinne wurde unterstützt, aber nicht im vollen Umfang. Dies zeigt sich exemplarisch darin, dass in Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz ein Höchstbetrag von 20 Millionen Franken festgelegt wurde. Die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel waren also von Vornherein beschränkt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der Dringlichkeit der Unterstützung für die enorme Vielzahl von Unternehmen eine unkomplizierte und rasche Abwicklung angezeigt war. Die Zahlungen erfolgten auf der Basis der Selbstdeklaration. Dafür waren vereinfachte Formulare vorgesehen, die sich unmissverständlich einzig auf Werbe- und Sponsoringeinnahmen bezogen. Andere Einnahmerückgänge, Ausnahmen oder Ergänzungsmöglichkeiten waren auf den Formularen nicht vorgesehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe extra darauf hingewiesen, dass sie die Hilfe auch auf Spendenrückgänge bezog, ist vor diesem Hintergrund nicht zu hören. Wie erwähnt bot das Formular keine Gelegenheit für eigene Interpretationen. Hätte die Beschwerdeführerin eine verbindliche Antwort auf die Frage, ob Spenden von der Hilfe auch mitumfasst seien, Seite 16
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haben wollen, hätte sie eine explizite Anfrage stellen müssen (wie dies offenbar eine andere Anbieterin gemacht hat). Dafür eignete sich die Ergänzung/Änderung eines Formulars, das eine unkomplizierte und schnelle Hilfe bieten wollte, nicht.
Die teleologische Auslegung spricht nach dem Gesagten dafür, die Einnahmeausfälle auf die beiden explizit im Gesetz aufgeführten Begriffe Sponsoring und Werbung zu beschränken. Nichts an dieser Auslegung ändert der Umstand, dass in den Programmen der komplementären, nicht gewinnorientierten Veranstalter die Ausstrahlung von Werbung mit Ausnahme von Eigenwerbung, die überwiegend der Publikumsbindung dient, einschliesslich Hinweisen auf Medienpartnerschaften nicht zulässig ist. Denn aus dem Sinn und Zweck lässt sich wie erwähnt nicht ableiten, dass alle denkbaren Ausfälle gedeckt werden sollten.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der Auslegung Spenden nicht von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz erfasst sind. Aufgrund des durch Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz nicht erfassten Rückgangs der Spendeneinnahmen hat die Vorinstanz zu Recht die Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausfälle der Spendeneinnahmen verfügt. Damit ist die Rüge abzuweisen, wonach die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. 6.3 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, schriftlich auszuweisen, dass im Jahre 2021 keine Dividenden ausgeschüttet wurden, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz für sämtliche Anspruchsberechtigte eine Standardvorlage verwendet hat, bedeutet nicht, dass der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt wurde. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine materielle Prüfung erst nach Einreichen der geforderten Unterlagen erfolgen wird (vgl. E. 5.10). 6.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht. Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und Seite 17
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von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (Urteil des BVGer A-4886/2023 vom 18. Juli 2024 E. 6.4).
Gemäss dem hiervor Ausgeführten hat die Vorinstanz rechtmässig gehandelt, indem sie den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückgang der Einnahmen aus Spenden nicht berücksichtigt hat. Ein wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor. Ebenso erschliesst sich nicht, inwiefern eine wie von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Andersbehandlung hätte erfolgen müssen. In Art. 14 Abs. 1 Bst. d sind unter anderem die betroffenen Radiostationen explizit aufgeführt, nämlich kommerzielle Radiostationen mit einer gültigen FM-Konzession und komplementäre Radiostationen mit einer Konzession. Als Veranstalterin eines komplementären Radioprogrammes gehört die Beschwerdeführerin zu den unterstützungsberechtigten Radioveranstaltern. Ein Ermessensmissbrauch lässt sich daraus nicht erkennen. Diese Rüge ist als unbegründet abzuweisen.
6.5 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Rückforderung sei unangemessen. Die Frage der Unangemessenheit kann sich jedoch nur dann stellen, wenn der Behörde überhaupt ein Ermessenspielraum zukommt (E. 2). Wie hiervor ausgeführt, sind Rückgänge von Spendeneinnahmen nicht von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz erfasst. Insofern stand der Vorinstanz kein Ermessensspielraum zu. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin vor Erlass der Schlussverfügung nicht davon ausgehen, der ausbezahlte Betrag sei definitiv (vgl. E. 5.10). Die Rüge der Unangemessenheit ist somit nicht zu hören.
6.6 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
BV) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 143 V 139 E. 6.2.3, 136 I 17 E. 5.3). Ein Erlass verstösst entsprechend gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die ungerechtfertigte Gleich- respektive Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Dem Gesetz- oder Seite 18
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Verordnungsgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 138 I 225 E. 3.6.1; 136 I 1 E. 4.1). Erlaubt sind Typisierungen von Sachverhalten und schematische Lösungen, um einen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörden zu verhindern, die Umsetzung vollzugstauglich zu machen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen (vgl. BGE 121 II 183 E. 4b/aa, 107 V 203 E. 3b; RAINER J. SCHWEIZER, SGK BV, Art. 8, Rz. 22). Wie die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz ergeben hat, ist der Rückgang der Spendeneinnahmen von diesem Artikel nicht erfasst. Die Vorinstanz hat demnach rechtmässig gehandelt. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1
BV liegt entsprechend nicht vor. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mails anderer Radiostationen ergibt sich sodann nichts anderes. Sie sind gemäss den ausführlichen Vorbringen der Vorinstanz zu relativieren, so dass im Ergebnis nicht auf eine Ungleichbehandlung geschlossen werden kann. 6.7 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verletzung von Treu und Glauben. Nach Art. 5 Abs. 3
BV handeln staatliche Organe nach Treu und Glauben. Gemäss Art. 9
BV hat sodann jede Person Anspruch, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet einerseits den Vertrauensschutz, andererseits das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Urteil des BGer 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 68; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 712 ff.). Sowohl mit Schreiben vom 12. April 2021 als auch mit Verfügungen vom 29. April 2021 und 28. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass es sich bei den Auszahlungen, die auf der Selbstdeklaration basieren würden, um provisorische Akonto-Zahlungen handeln würde. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass die definitive Festlegung ihres Anspruchs auf den revidierten Jahresabschlüssen basieren werde. Die Schlussverfügung werde die einem Veranstalter für das Jahr 2021 zustehenden Subventionen definitiv festlegen. Die Beschwerdeführerin wurde somit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine definitive Festlegung der ihr zustehenden Unterstützung erst nach Einreichen der weiteren Unterlagen diese wurden im Schreiben einzeln aufgeführt Seite 19
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erfolgen könne. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Schlussverfügung im Jahr 2022 respektive in der ersten Jahreshälfte 2022 erlassen werde. Der zusätzlich aufgeführte Hinweis betreffend eine allfällige lineare Kürzung ändert dabei nichts am ausdrücklichen Hinweis der abzuwartenden Schlussverfügung und der durch die Vorinstanz vorzunehmenden materiellen Prüfung des Gesuches aufgrund der noch einzureichenden Unterlagen. Im Übrigen deutet der Begriff Akontozahlung bereits darauf hin, dass es sich bloss um vorläufige Zahlungen handelt, bei denen der Empfänger nach Treu und Glauben davon auszugehen hat, dass eine allfällige Differenz zwischen der geleisteten Akontozahlung und dem durch die Abrechnung festgestellten effektiven Anspruch später auszugleichen ist (vgl. Urteil des BVGer B-4195/2009 vom 18. Oktober 2010 E. 10.1). Inwiefern sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, erschliesst sich nicht. Die Rüge ist als unbegründet abzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Entsprechend des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens mit Vermögensinteressen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. (...) festzusetzen (Art. 1
, Art. 2
und Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Kostenvorschuss von Fr. (...) ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. (...) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann
Gloria Leuenberger-Romano
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
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Urteil vom 22. Oktober 2024
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.
Parteien
Stiftung Radio X,
Thiersteinerrain 159,
4059 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Medien,
Zukunftstrasse 44,
Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio und Fernsehen; Ausgleich der Werbe- und
Sponsoringeinnahmen nach Covid-Gesetz.
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Sachverhalt:
A.
Am 23. April 2021 reichte die Stiftung Radio X für die Monate Januar 2021 bis März 2021 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) das Gesuchsformular zur Kompensation des Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Hilfe) ein. Mit Begleit-E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass auch Spenden aufgeführt wurden. B.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 sprach das BAKOM der Stiftung Radio X eine provisorische Akontozahlung in der Höhe von Fr. (...) für entgangene Einnahmen aus Werbung und Sponsoring für die Monate Januar 2021 bis März 2021 zu. Der Betrag wurde der Stiftung Radio X ausbezahlt. C.
Am 20. Juli 2021 reichte die Stiftung Radio X das Antragsformular für Hilfe gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes zur Kompensation des Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring für die Monate April 2021 bis Juni 2021 beim BAKOM ein. In einer E-Mail vom 26. Juli 2021 wurde wiederum darauf hingewiesen, dass auch der Spendenrückgang beziffert worden sei. D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 sprach das BAKOM der Stiftung Radio X eine provisorische Akontozahlung in der Höhe von Fr. (...) für entgangene Einnahmen aus Werbung und Sponsoring für die Monate April 2021 bis Juni 2021 zu. Der Betrag wurde der Stiftung Radio X ausbezahlt. E.
Nachdem das BAKOM die Stiftung Radio X aufgefordert hatte, bis am 30. April 2022 namentlich aufgeführte Dokumente zwecks Festlegung des definitiven Anspruchs einzureichen, liess ihr letztere am 28. April 2022 einen «Vergleich Nettoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring für 2021 und 2019» sowie weitere Belege zukommen.
F.
Am 15. Juli 2022 verfügte das BAKOM definitiv, dass der für das Jahr 2021 der Stiftung Radio X zustehende Betrag für Covid-19-Hilfe Fr. (...) beträgt. Zudem wurde entschieden, dass die Stiftung Radio X unter Anrechnung
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der bereits erhaltenen Zahlungen den Betrag von Fr. (...) innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zurückzuerstatten hat. G.
Am 13. September 2022 reichte die Stiftung Radio X (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung vom 15. Juli 2022 des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Einnahmerückgang wie von ihr deklariert anzuerkennen, abzüglich der Kürzung aufgrund des von den Veranstaltern geltend gemachten Betrags. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, ihre Rückforderung auf Fr. (...) zu beschränken beziehungsweise den Betrag neu zu berechnen und einzig diesen Betrag zurückzufordern. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
H.
In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde (bereits) aufschiebende Wirkung hat (vgl. Dispositiv-Ziff. 3). I.
Die Vorinstanz reichte am 28. Oktober 2022 eine Vernehmlassung ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. J.
Am 30. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik und am 27. Dezember 2022 die Vorinstanz eine Duplik ein. K.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schlussbemerkungen datieren vom 26. Januar 2023. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) bildet, soweit es im Streit liegt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte zwar zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist. In der angefochtenen Verfügung festgelegte, jedoch aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen, prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandenden Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. Soweit die Verfügung nicht angefochten ist, erwächst sie in (formelle) Rechtskraft (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 und 2.213f. je m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6828/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.3.1).
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A-4054/2022
1.3.1 Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Staatshaftung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt insbesondere, den Einnahmerückgang wie von ihr deklariert anzuerkennen (insgesamt Fr. [...]), abzüglich der linearen Kürzung (von [...]). Ihre Rückforderung sei auf Fr. (...) (lineare Kürzung von [...]) zu beschränken beziehungsweise der Betrag neu zu berechnen und einzig diesen Betrag zurückzufordern. Die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete lineare Kürzung von 21.23% ist demnach per se nicht Streitgegenstand. Bestritten ist lediglich, von welchem Ausgangsbetrag die lineare Kürzung vorzunehmen ist. Demnach ist der die lineare Kürzung ausmachende Betrag einzig im Falle der Gutheissung der Beschwerde neu zu berechnen.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens , auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Unangemessen handelt die rechtsanwendende Behörde, wenn sie zwar innerhalb des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums bleibt, ihr Ermessen aber in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 2.192).
3.
Mit dem Argument, die Vorinstanz sei in der Verfügung nicht darauf eingegangen, dass es sich bei ihr um ein nichtkommerzielles Radio handle, das eine Andersbehandlung erfordere, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht geltend. Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör Seite 5
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gemäss Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Weiter rügt sie, die Verfügung der Vorinstanz verletze Bundesrecht und sei unangemessen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht sowie das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
4.1.1 Sie begründet dies unter anderem damit, sie habe in ihren Gesuchen in aller Deutlichkeit deklariert, dass u.a. der Rückgang ihrer Spendeneinnahmen geltend gemacht werde. Sie sei zudem von der Vorinstanz aufgefordert worden, schriftlich auszuweisen, dass im Jahre 2021 keine Dividenden ausgeschüttet worden seien. Dies, obwohl es ihr als gemeinnützige Stiftung gar nicht möglich sei, Dividenden auszuschütten. Die Formularverfügung der Vorinstanz beziehe sich auf kommerzielle Radiostationen und nicht auf nichtkommerzielle Radiostationen, wie sie. Eine gebotene Andersbehandlung sei nicht erfolgt. Die Verfügung gehe mit keinem Wort auf den sie betreffenden Sachverhalt ein, sondern beziehe sich einzig auf den Rückgang der Sponsoringeinnahmen.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht. Sie hätte aufgrund von Art. 8 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
A-4054/2022
den vorliegenden Fall respektive eine für komplementäre und kommerzielle Radiostationen gleich behandelnde Praxis entwickeln müssen. Sie hätte in Analogie einen Rechtsatz finden müssen, der dem Sachverhalt gerecht werde. Der Rückgang der Spenden sei nämlich sachlich vergleichbar mit jenem der Werbung und des Sponsorings.
4.1.3 Sie führt weiter aus, es sei Sinn und Zweck des Covid-19-Gesetzes gewesen, Einnahmeausfälle aufzufangen. Dabei seien im Gesetz zwei gängige Ertragsarten kommerzieller Radiostationen genannt worden: Werbung und Sponsoring. Sie macht geltend, dass sie nicht gewinnorientiert und werbefrei sei. Während Covid seien Spenden, die das Pendant zu den Werbeeinnahmen darstellen würden, eingebrochen. Die Unterscheidung von Spenden und Werbeeinnahmen sei den Räten beim Erlass des Gesetzes kaum bewusst gewesen. Der seltenere, aber ebenfalls rechtlich anerkannte Typ der nichtkommerziellen Programme (Art. 38 Abs. 1 Bst. b
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 38 Grundsatz |
||||||
| Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die: | ||||||
| ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen; | ||||||
| mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen. | ||||||
| Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen. | ||||||
| Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. | ||||||
| Die Konzession legt mindestens fest: | ||||||
| das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung; | ||||||
| die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen; | ||||||
| weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 36 Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme - (Art. 38 Abs. 1 Bst. b RTVG) |
||||||
| Ein komplementäres nicht gewinnorientiertes Radioprogramm muss sich thematisch, kulturell und musikalisch von anderen konzessionierten Radioprogrammen unterscheiden, die im fraglichen Versorgungsgebiet zu empfangen sind. Insbesondere muss ein solches Programm die sprachlichen und kulturellen Minderheiten im Versorgungsgebiet berücksichtigen. | ||||||
| In einem solchen Radioprogramm ist die Ausstrahlung von Werbung nicht zulässig, mit Ausnahme von Eigenwerbung, die überwiegend der Publikumsbindung dient, einschliesslich Hinweisen auf Medienpartnerschaften im Sinne von Artikel 22 Absatz 6. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 526). | ||||||
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A-4054/2022
4.1.6 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf andere Radioveranstalter, die bevorzugt behandelt worden seien und rügt die Ungleichbehandlung. 4.2 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, sie habe aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid19-Gesetz einzig belegte Rückgänge der Werbe- und Sponsoringeinnahmen berücksichtigen können. Als Veranstalterin eines komplementären Radioprogrammes gehöre die Beschwerdeführerin zu den unterstützungsberechtigten Radioveranstaltern. Da ein komplementäres Radioprogramm gemäss Art. 36 Abs. 2
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 36 Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme - (Art. 38 Abs. 1 Bst. b RTVG) |
||||||
| Ein komplementäres nicht gewinnorientiertes Radioprogramm muss sich thematisch, kulturell und musikalisch von anderen konzessionierten Radioprogrammen unterscheiden, die im fraglichen Versorgungsgebiet zu empfangen sind. Insbesondere muss ein solches Programm die sprachlichen und kulturellen Minderheiten im Versorgungsgebiet berücksichtigen. | ||||||
| In einem solchen Radioprogramm ist die Ausstrahlung von Werbung nicht zulässig, mit Ausnahme von Eigenwerbung, die überwiegend der Publikumsbindung dient, einschliesslich Hinweisen auf Medienpartnerschaften im Sinne von Artikel 22 Absatz 6. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 526). | ||||||
5. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Ausfälle mit zwei Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. (...) ausbezahlt hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht die Rückerstattung des der Beschwerdeführerin ausbezahlten Betrages von Fr. (...) für Ausfälle an Spendeneinnahmen verfügt hat. Dabei geht es um die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückgang der Spendeneinnahmen 2021 von der Covid-19-Hilfe erfasst wird. 5.1 Das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Seite 8
A-4054/2022
Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) trat am 26. September 2020 in Kraft und galt unter Vorbehalt gewisser Artikel bis zum 31. Dezember 2021. Es regelte besondere Befugnisse des Bundesrats zur Bekämpfung der Covid19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden (Art. 1 Covid-19Gesetz). 5.2 Vorliegend anwendbar ist das Covid-19-Gesetz in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2021, AS 2021 153, das am 20. März 2021 unter Vorbehalt gewisser Artikel in Kraft trat und Geltung bis am 31. Dezember 2021 hatte. Mit dieser Änderung wurde Art. 14 dahingehend angepasst, dass der Bundesrat unter anderem im Medienbereich folgende Massnahmen ergriff: Das BAKOM konnte auf Gesuch hin Zahlungen aus der Abgabe für Radio und Fernsehen an private Radio- und Fernsehunternehmen, unter anderem komplementäre Radiostationen mit einer Konzession, tätigen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 Covid-19-Gesetz). 5.3 Die Zahlungen hatten auf der Grundlage des belegten Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring zwischen 2019 und 2021 zu erfolgen, wobei höchstens 20 Millionen Franken ausbezahlt wurden. Voraussetzung für die Gewährung dieser Hilfe war die schriftliche Zusicherung der Hilfeempfängerinnen und -empfänger gegenüber dem BAKOM, das erhaltene Geld zurückzuzahlen, wenn für das Jahr 2021 eine Dividende ausbezahlt worden war (Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). 6.
6.1 Ob Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz auch Spenden umfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Seite 9
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Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 150 II 26 E. 3.5). 6.1.1 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (vgl. Art. 14 Abs. 1
|
SR 170.512 PublG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz Art. 14 Sprachen der veröffentlichten Texte [1] |
||||||
| Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich. | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn: [2] | ||||||
| die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder | ||||||
| die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. | ||||||
| Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind. | ||||||
| Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren [3]. [4] | ||||||
| Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007 [5]. [6] | ||||||
| Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2015 3977; 2021 693; BBl 2013 7057). [3] SR 172.061und 172.061.1 [4] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2015 3977, 2016 925; BBl 2013 70578875). [5] SR 441.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). | ||||||
Gemäss Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz erfolgen die Zahlungen «(...) auf der Grundlage des belegten Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (...)». Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz ist in der französischen ([...] les pertes prouvées de revenu de la publicité et du sponsoring [...]) und in der italienischen Fassung ([...] comprovata diminuzione dei proventi della pubblicità e delle sponsorizzazioni [...]) derselbe. Folglich bezieht sich die Bestimmung in allen Amtssprachen ausschliesslich auf Werbung und Sponsoring. Spenden sind in Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz nicht erwähnt. Gemäss Duden ist unter Sponsor ein Wirtschaftsunternehmen oder Ähnliches oder eine Person zu verstehen, das/die jemanden/etwas finanziell unterstützt/fördert. Sponsern bedeutet: "(auf der Basis eines entsprechenden Vertrags) finanziell oder auch durch Sachleistung oder Dienstleistungen unterstützen, (mit)finanzieren, (um dafür werblichen oder ähnlichen Zwecken dienende Gegenleistung zu erhalten)". Unter dem Begriff Werbung (das Werben) versteht sich: "eine bestimmte Zielgruppe für etwas (besonders eine Ware, Dienstleistung) zu interessieren suchen, seine Vorzüge lobend hervorheben; (für etwas) Reklame machen". Als Spende ist, "etwas, was zur Hilfe, Unterstützung, Förderung einer Sache oder Person gegeben wird, beitragen soll" zu verstehen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 10. Aufl. 2023, S. 1685, 1695, 2054). Der Wortlaut der interessierenden Bestimmung erweist sich nach dem Gesagten als klar. Spenden sind davon nicht erfasst. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber einzig auf Werbung und Sponsoring beschränkt hat, spricht dafür, dass nicht alle irgendwie gearteten Einnahmeausfälle (teilweise) gedeckt werden sollten, sondern nur die zwei explizit erwähnten. 6.1.2 Es stellt sich allerdings die Frage, ob der vordergründig klare Gesetzeswortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Zu klären ist Seite 10
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deshalb, ob Gründe bestehen, abweichend vom Gesetzeswortlaut die Zahlungen auch auf den Rückgang der Spendeneinnahmen zu beziehen. Um dies zu ermitteln, sind die weiteren Auslegungsmethoden heranzuziehen. Dabei ist zu beachten, dass es dem Gericht verwehrt ist, die dem eindeutigen Wortsinn nach zu treffende Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie der Zielvorstellung des Gesetzgebers in optimaler Weise Rechnung trägt oder ob sich diese nicht wirksamer mit anderen, vollkommeneren Mitteln verwirklichen liesse. Solange sich die wörtliche Auslegung noch im Rahmen der dem Normzweck nach denkbaren Mitteln bewegt, mithin sachlich nicht unhaltbar ist und auch nicht nachgewiesenermassen dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, insbesondere keine unvernünftigen und sinnwidrigen Ergebnisse zeitigt, hat das Gericht sich damit zu bescheiden, auch wenn eine differenziertere Regelung vielleicht zweckmässiger wäre (vgl. statt vieler BGer 9C_6/2023 vom 12. März 2024 E. 4.2 und Urteil des BVGer A-6650/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5.2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). 6.1.3 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Die Norm soll somit gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen war. Insbesondere bei neueren Erlassen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 139 III 368 E. 3.2). Die Botschaft vom 17. Februar 2021 des Bundesrates zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes betreffend Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung und Kulturschaffende, zu einem Bundesbeschluss über die Finanzierung von Härtefallmassnahmen nach dem Covid-19-Gesetz und zu einer Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (BBl 2021 285) äussert sich zu Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz nicht. Gemäss den Materialien (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] Nationalrat, Frühjahrssession 2021, S. 40, S. 247 und S. 521) wurde zwar über die ausfallenden Werbeeinnahmen diskutiert und den Umstand, dass die Überbrückungshilfe für die Medienvielfalt und die Medienleistungen massgebend ist. Weiter sind den Materialien jedoch keine diese Frage betreffenden Ausführungen zu entnehmen. Die historische Auslegung hilft demnach bei der Frage, ob Spenden von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz auch erfasst sind, nicht weiter.
6.1.4 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und ihre Stellung im Gefüge der Rechtsordnung. Massgebliches Element ist damit der Seite 11
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systematische Aufbau eines Erlasses. Weiter kann das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.3 mit Hinweis; Urteil des BVGer A-4873/2021 vom 11. April 2024 E. 6.4.3).
Aus dem systematischen Aufbau des Covid-19-Gesetzes lässt sich wenig ableiten. Das Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden. Es umfasst die Beteiligung des Bundes an den Härtefallmassnahmen der Kantone, Anpassungen der Covid-19-Massnahmen bei der Arbeitslosenversicherung, Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie die Ausfallentschädigungen an Kulturschaffende. Im Wesentlichen werden diverse (Ausfall-)Entschädigungen aufgrund der Auswirkungen der Covidpandemie behandelt. Da es sich gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. d
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 14 Besondere Bestimmungen für die SRG |
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| In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernsehprogrammen der SRG und im übrigen publizistischen Angebot, das zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen [2] finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b), ganz oder teilweise einschränken. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 371; BBl 2008 9105). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 38 Grundsatz |
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| Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die: | ||||||
| ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen; | ||||||
| mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen. | ||||||
| Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen. | ||||||
| Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. | ||||||
| Die Konzession legt mindestens fest: | ||||||
| das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung; | ||||||
| die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen; | ||||||
| weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 2 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; | ||||||
| Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; | ||||||
| redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; | ||||||
| redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); | ||||||
| Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; | ||||||
| schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 [2] über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; | ||||||
| fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG [3]); | ||||||
| Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; | ||||||
| Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); | ||||||
| gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; | ||||||
| Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; | ||||||
| Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; | ||||||
| Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; | ||||||
| Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; | ||||||
| Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; | ||||||
| Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; | ||||||
| Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] SR 0.784.405 [3] SR 784.10 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 2 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; | ||||||
| Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; | ||||||
| redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; | ||||||
| redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); | ||||||
| Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; | ||||||
| schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 [2] über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; | ||||||
| fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG [3]); | ||||||
| Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; | ||||||
| Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); | ||||||
| gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; | ||||||
| Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; | ||||||
| Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; | ||||||
| Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; | ||||||
| Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; | ||||||
| Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; | ||||||
| Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; | ||||||
| Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] SR 0.784.405 [3] SR 784.10 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern". Das Sponsoring dient dem langfristigen Imagegewinn und ist nicht auf den kurzfristigen Abschluss von konkreten Rechtsgeschäften ausgerichtet (BGE 126 II 7 E. 5. a).
Weiter ergeben sich aus dem RTVG und der RTVV diverse Bestimmungen in Bezug auf Werbung und Sponsoring. Im 2. Titel, Kapitel 1, Abschnitt 3 sowohl des RTVG als auch des RTVV sind das Sponsoring und die Werbung klar geregelt. Beispielsweise hängt die Konzessionsabgabe mit den Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring zusammen. Natürliche und juristische Personen, die für den Programmveranstalter Werbung oder Sponsoring akquirieren, unterliegen zudem der Auskunftspflicht. Sodann trägt beispielsweise Art. 14
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 14 Besondere Bestimmungen für die SRG |
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| In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernsehprogrammen der SRG und im übrigen publizistischen Angebot, das zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen [2] finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b), ganz oder teilweise einschränken. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 371; BBl 2008 9105). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 11 Begriffe - (Art. 10 Abs. 3 und Art. 2 Bst. k und o RTVG) |
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| Nicht als Werbung gelten namentlich: | ||||||
| Hinweise auf das Programm, in welchem sie ausgestrahlt werden; | ||||||
| Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens ohne werbenden Charakter; | ||||||
| ohne Gegenleistung ausgestrahlte Hinweise auf Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden; | ||||||
| kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen, sofern eine Gegenleistung an den Veranstalter höchstens die Produktionskosten deckt. | ||||||
| Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt. | ||||||
| Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radio- oder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). | ||||||
Es gilt im Rahmen der systematischen Auslegung weiter zu beachten, dass Spenden- und Sponsoringeinnahmen aus steuerrechtlicher Sicht unterschiedlich zu qualifizieren sind. Spendeneinnahmen (wie auch Subventionen) unterliegen im Gegensatz zu den Sponsoringeinnahmen nicht der Mehrwertsteuer. Sie gehören zu den so genannten Nicht-Entgelten. Unter Spenden sind gemäss Art. 3 Bst. i
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 3 Begriffe |
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| Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: | ||||||
| Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] (ZG); | ||||||
| Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches; | ||||||
| Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt; | ||||||
| Lieferung:Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung; | ||||||
| Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, | ||||||
| Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, | ||||||
| Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung; | ||||||
| Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird; | ||||||
| immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, | ||||||
| eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird; | ||||||
| Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet; | ||||||
| hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden; | ||||||
| eng verbundene Personen:die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen, | ||||||
| Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen; | ||||||
| Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht; | ||||||
| die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird, | ||||||
| es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht; | ||||||
| gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten; | ||||||
| Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird; | ||||||
| elektronische Plattform: elektronische Schnittstelle, die online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen ermöglicht mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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Unter dem Begriff des Sponsorings wird demgegenüber die Gewährung von Geldleistungen, geldwerten Vorteilen und anderen Zuwendungen durch Unternehmen verstanden, die damit Personen, Gruppen, Organisationen und dergleichen in sportlichen, kulturellen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen fördern wollen und damit gleichzeitig eigene, unternehmensbezogene Marketing- und Kommunikationsziele anstreben. Die Imageförderung für einen nach wirtschaftlichen Kriterien geführten Betrieb steht im Vordergrund, auch wenn eine untergeordnete, uneigennützige Spenderabsicht des Sponsors nicht immer auszuschliessen ist (vgl. Urteile des BGer 9C_609/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.4.2, 2C_967/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.4, A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Für die Mehrwertsteuer ist von Bedeutung, ob mit einer Sponsoringleistung ein Leistungsaustausch verbunden ist. Mit Bezug auf die Mehrwertsteuerverordnung hat das Bundesgericht erkannt, dass Spenden, Legate (Vermächtnisse) und andere freiwillige Zuwendungen von Dritten an steuerpflichtige Unternehmen den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand gleichgestellt sind und es sich demnach um nichtsteuerbare Umsätze handelt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung geht davon aus, dass Sponsoringleistungen insoweit als steuerbare Umsätze gelten, als es sich dabei um Werbe- und Bekanntmachungsleistungen handelt, dagegen Spenden und Sponsorenbeiträge in Geld oder Naturalleistungsform ohne Gegenleistung nicht der Besteuerung unterliegen (Urteil des BGer 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1.1 und 3.1.2). Es kann somit festgehalten werden, dass Spenden und Sponsoringleistungen aus steuerrechtlicher Sicht als Einnahmen unterschiedlich zu qualifizieren sind. Bei den Finanzierungsmitteln Werbung und Sponsoring handelt es sich um vertraglich vereinbarte Geldleistungen, die grundsätzlich einen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben und vornehmlich zu den steuerbaren Umsätzen zählen. Es handelt sich vorwiegend um kalkulierbare, allenfalls wiederkehrende, vertraglich definierte Einnahmen zur Finanzierung von Programmen. Demgegenüber sind Spenden wie Subventionen zu behandeln, bei denen es sich um nicht steuerbare Umsätze handelt, grundsätzlich kein Leistungsaustausch angestrebt wird und aus unternehmerischer Sicht weniger kalkulierbar sind. Im Fokus steht das freiwillige und grundsätzlich nicht vertragsgebundene Element. Auch wenn
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Spenden dem Spendenempfänger dazu dienen, eine Tätigkeit auszuüben respektive zu finanzieren, so sind Spenden dennoch weniger kalkulierbar. Zusammenfassend deutet die systematische Auslegung auf eine klare Unterscheidung der Begriffe Werbung/Sponsoring auf der einen Seite und Spenden auf der anderen Seite hin. Im Covid-19-Gesetz wurden denn auch die entsprechenden Begriffe Werbung und Sponsoring des RTVG sowie der RTVV verwendet und der Begriff Spenden lediglich in einem hier nicht interessierenden Zusammenhang erwähnt. Aus der Nennung aller drei Einnahmequellen ergibt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die verschiedenen Möglichkeiten sehr wohl kannte. Aus der systematischen Auslegung erschliesst sich somit kein Grund, die Begriffe entgegen dem klaren Wortlaut des Covid-19-Gesetzes auszulegen.
6.1.5 Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. ratio legis). Die teleologische Auslegung kann sich je nach Fall sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden. Immer muss aber der Zweck in der Norm selbst enthalten sein; unzulässig ist es, normfremde Zwecke in die Norm hineinzulegen (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4, 2009/14 E. 4.2.5; je mit Hinweis).
Obwohl in den Materialien der Rückgang der Werbeeinnahmen im Zentrum stand, hat auch der Begriff Sponsoring Eingang in das Covid-19-Gesetz gefunden. Nach Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz erfolgen die Zahlungen auf der Grundlage des belegten Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring. Im Fokus des Covid-19-Gesetzes stand der verfassungsrechtliche Leistungsauftrag, der aufgrund der Covid-19-Pandemie durch die Rückgänge der Einnahmen gefährdet war, und die Ergreifung entsprechender Massnahmen. Gewollt war somit ein gewisser Ausgleich der durch Covid-19 bedingten reduzierten Einnahmen. Zu prüfen ist, ob aus teleologischer Sicht einzig die ausdrücklich erwähnten Werbung- und Sponsoringeinnahmenausfälle (teilweise) aufgefangen werden sollten oder darüber hinaus entgegen dem klaren Wortlaut weitere Einnahmenausfälle (konkret Spendenrückgänge). Für eine Auslegung gemäss Wortlaut spricht der Umstand, dass mit dem Covid-19-Gesetz jene Folgen abgemildert werden sollten, die sich aus den (Covid-) Massnahmen ergaben: Die wirtschaftlich beteiligten Parteien wurden in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit teilweise massiv eingeschränkt (z. B. Betriebsschliessungen). Diese waren infolge der Auswirkungen der Seite 15
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Bekämpfungsmassnahmen in ihrer Leistungserbringung eingeschränkt. Die Folgen der (Covid-) Massnahmen manifestierten sich dabei unter anderem in einem Rückgang der Einnahmen aus Sponsoring und Werbung. Diese Auswirkungen sollten mit dem Covid-19-Gesetz bewältigt werden. Im Gegensatz zu einem Sponsoring- oder Werbevertrag ist der Spender grundsätzlich frei, sich jederzeit für oder gegen eine Spende zu entscheiden. Er unterliegt keinen gesetzlichen oder (vertrags-) rechtlichen Verpflichtungen, d.h. er kann den allfälligen Betrag und den Zeitpunkt frei bestimmen. Jederzeit kann er sich entscheiden, Spenden auszusetzen oder einzustellen wie er sich auch einmalig grosszügig erweisen kann. Es ist davon auszugehen, dass der Ausgleich des Rückganges einer solchen (nicht) kalkulierbaren, ungebundenen Einnahmequelle, die namentlich nicht Gegenstand einer wirtschaftlichen Beziehung ist, nicht Sinn und Zweck des Covid-19-Gesetzes war. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die beabsichtigte Hilfestellung es nicht zwingend erforderlich machte, dass alle erdenklichen Einnahmenausfälle mitzuberücksichtigen waren. Es bedarf sodann keiner weiteren Ausführungen, dass mit den Massnahmen wohl kaum allein in dieser Branche sämtliche Einnahmenausfälle kompensiert werden sollten. Es bestand vielmehr eine überraschende und in den letzten Jahren einmalige Ausnahmesituation für alle Wirtschaftsbetriebe, die nach schneller Hilfe und einer Überbrückung verlangte. In diesem Sinne wurde unterstützt, aber nicht im vollen Umfang. Dies zeigt sich exemplarisch darin, dass in Art. 14 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz ein Höchstbetrag von 20 Millionen Franken festgelegt wurde. Die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel waren also von Vornherein beschränkt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der Dringlichkeit der Unterstützung für die enorme Vielzahl von Unternehmen eine unkomplizierte und rasche Abwicklung angezeigt war. Die Zahlungen erfolgten auf der Basis der Selbstdeklaration. Dafür waren vereinfachte Formulare vorgesehen, die sich unmissverständlich einzig auf Werbe- und Sponsoringeinnahmen bezogen. Andere Einnahmerückgänge, Ausnahmen oder Ergänzungsmöglichkeiten waren auf den Formularen nicht vorgesehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe extra darauf hingewiesen, dass sie die Hilfe auch auf Spendenrückgänge bezog, ist vor diesem Hintergrund nicht zu hören. Wie erwähnt bot das Formular keine Gelegenheit für eigene Interpretationen. Hätte die Beschwerdeführerin eine verbindliche Antwort auf die Frage, ob Spenden von der Hilfe auch mitumfasst seien, Seite 16
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haben wollen, hätte sie eine explizite Anfrage stellen müssen (wie dies offenbar eine andere Anbieterin gemacht hat). Dafür eignete sich die Ergänzung/Änderung eines Formulars, das eine unkomplizierte und schnelle Hilfe bieten wollte, nicht.
Die teleologische Auslegung spricht nach dem Gesagten dafür, die Einnahmeausfälle auf die beiden explizit im Gesetz aufgeführten Begriffe Sponsoring und Werbung zu beschränken. Nichts an dieser Auslegung ändert der Umstand, dass in den Programmen der komplementären, nicht gewinnorientierten Veranstalter die Ausstrahlung von Werbung mit Ausnahme von Eigenwerbung, die überwiegend der Publikumsbindung dient, einschliesslich Hinweisen auf Medienpartnerschaften nicht zulässig ist. Denn aus dem Sinn und Zweck lässt sich wie erwähnt nicht ableiten, dass alle denkbaren Ausfälle gedeckt werden sollten.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der Auslegung Spenden nicht von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz erfasst sind. Aufgrund des durch Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz nicht erfassten Rückgangs der Spendeneinnahmen hat die Vorinstanz zu Recht die Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausfälle der Spendeneinnahmen verfügt. Damit ist die Rüge abzuweisen, wonach die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. 6.3 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, schriftlich auszuweisen, dass im Jahre 2021 keine Dividenden ausgeschüttet wurden, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz für sämtliche Anspruchsberechtigte eine Standardvorlage verwendet hat, bedeutet nicht, dass der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt wurde. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine materielle Prüfung erst nach Einreichen der geforderten Unterlagen erfolgen wird (vgl. E. 5.10). 6.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht. Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und Seite 17
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von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (Urteil des BVGer A-4886/2023 vom 18. Juli 2024 E. 6.4).
Gemäss dem hiervor Ausgeführten hat die Vorinstanz rechtmässig gehandelt, indem sie den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückgang der Einnahmen aus Spenden nicht berücksichtigt hat. Ein wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor. Ebenso erschliesst sich nicht, inwiefern eine wie von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Andersbehandlung hätte erfolgen müssen. In Art. 14 Abs. 1 Bst. d sind unter anderem die betroffenen Radiostationen explizit aufgeführt, nämlich kommerzielle Radiostationen mit einer gültigen FM-Konzession und komplementäre Radiostationen mit einer Konzession. Als Veranstalterin eines komplementären Radioprogrammes gehört die Beschwerdeführerin zu den unterstützungsberechtigten Radioveranstaltern. Ein Ermessensmissbrauch lässt sich daraus nicht erkennen. Diese Rüge ist als unbegründet abzuweisen.
6.5 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Rückforderung sei unangemessen. Die Frage der Unangemessenheit kann sich jedoch nur dann stellen, wenn der Behörde überhaupt ein Ermessenspielraum zukommt (E. 2). Wie hiervor ausgeführt, sind Rückgänge von Spendeneinnahmen nicht von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz erfasst. Insofern stand der Vorinstanz kein Ermessensspielraum zu. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin vor Erlass der Schlussverfügung nicht davon ausgehen, der ausbezahlte Betrag sei definitiv (vgl. E. 5.10). Die Rüge der Unangemessenheit ist somit nicht zu hören.
6.6 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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Verordnungsgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 138 I 225 E. 3.6.1; 136 I 1 E. 4.1). Erlaubt sind Typisierungen von Sachverhalten und schematische Lösungen, um einen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörden zu verhindern, die Umsetzung vollzugstauglich zu machen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen (vgl. BGE 121 II 183 E. 4b/aa, 107 V 203 E. 3b; RAINER J. SCHWEIZER, SGK BV, Art. 8, Rz. 22). Wie die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz ergeben hat, ist der Rückgang der Spendeneinnahmen von diesem Artikel nicht erfasst. Die Vorinstanz hat demnach rechtmässig gehandelt. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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erfolgen könne. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Schlussverfügung im Jahr 2022 respektive in der ersten Jahreshälfte 2022 erlassen werde. Der zusätzlich aufgeführte Hinweis betreffend eine allfällige lineare Kürzung ändert dabei nichts am ausdrücklichen Hinweis der abzuwartenden Schlussverfügung und der durch die Vorinstanz vorzunehmenden materiellen Prüfung des Gesuches aufgrund der noch einzureichenden Unterlagen. Im Übrigen deutet der Begriff Akontozahlung bereits darauf hin, dass es sich bloss um vorläufige Zahlungen handelt, bei denen der Empfänger nach Treu und Glauben davon auszugehen hat, dass eine allfällige Differenz zwischen der geleisteten Akontozahlung und dem durch die Abrechnung festgestellten effektiven Anspruch später auszugleichen ist (vgl. Urteil des BVGer B-4195/2009 vom 18. Oktober 2010 E. 10.1). Inwiefern sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, erschliesst sich nicht. Die Rüge ist als unbegründet abzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. (...) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann
Gloria Leuenberger-Romano
Seite 21
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 22
A-4054/2022
Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
Seite 23
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 48
BGG 82
BV 5
BV 8
BV 9
BV 29
MWSTG 3
PublG 14
RTVG 2
RTVG 14
RTVG 38
RTVV 11
RTVV 36
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VGKE 2
VGKE 4
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 35
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 3 Begriffe |
||||||
| Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: | ||||||
| Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] (ZG); | ||||||
| Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches; | ||||||
| Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt; | ||||||
| Lieferung:Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung; | ||||||
| Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, | ||||||
| Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, | ||||||
| Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung; | ||||||
| Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird; | ||||||
| immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, | ||||||
| eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird; | ||||||
| Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet; | ||||||
| hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden; | ||||||
| eng verbundene Personen:die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen, | ||||||
| Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen; | ||||||
| Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht; | ||||||
| die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird, | ||||||
| es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht; | ||||||
| gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten; | ||||||
| Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird; | ||||||
| elektronische Plattform: elektronische Schnittstelle, die online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen ermöglicht mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 170.512 PublG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz Art. 14 Sprachen der veröffentlichten Texte [1] |
||||||
| Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich. | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn: [2] | ||||||
| die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder | ||||||
| die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. | ||||||
| Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind. | ||||||
| Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren [3]. [4] | ||||||
| Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007 [5]. [6] | ||||||
| Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2015 3977; 2021 693; BBl 2013 7057). [3] SR 172.061und 172.061.1 [4] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2015 3977, 2016 925; BBl 2013 70578875). [5] SR 441.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 2 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; | ||||||
| Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; | ||||||
| redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; | ||||||
| redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); | ||||||
| Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; | ||||||
| schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 [2] über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; | ||||||
| fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG [3]); | ||||||
| Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; | ||||||
| Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); | ||||||
| gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; | ||||||
| Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; | ||||||
| Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; | ||||||
| Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; | ||||||
| Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; | ||||||
| Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; | ||||||
| Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; | ||||||
| Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] SR 0.784.405 [3] SR 784.10 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 14 Besondere Bestimmungen für die SRG |
||||||
| In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernsehprogrammen der SRG und im übrigen publizistischen Angebot, das zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen [2] finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b), ganz oder teilweise einschränken. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 371; BBl 2008 9105). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 38 Grundsatz |
||||||
| Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die: | ||||||
| ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen; | ||||||
| mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen. | ||||||
| Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen. | ||||||
| Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. | ||||||
| Die Konzession legt mindestens fest: | ||||||
| das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung; | ||||||
| die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen; | ||||||
| weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 11 Begriffe - (Art. 10 Abs. 3 und Art. 2 Bst. k und o RTVG) |
||||||
| Nicht als Werbung gelten namentlich: | ||||||
| Hinweise auf das Programm, in welchem sie ausgestrahlt werden; | ||||||
| Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens ohne werbenden Charakter; | ||||||
| ohne Gegenleistung ausgestrahlte Hinweise auf Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden; | ||||||
| kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen, sofern eine Gegenleistung an den Veranstalter höchstens die Produktionskosten deckt. | ||||||
| Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt. | ||||||
| Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radio- oder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 36 Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme - (Art. 38 Abs. 1 Bst. b RTVG) |
||||||
| Ein komplementäres nicht gewinnorientiertes Radioprogramm muss sich thematisch, kulturell und musikalisch von anderen konzessionierten Radioprogrammen unterscheiden, die im fraglichen Versorgungsgebiet zu empfangen sind. Insbesondere muss ein solches Programm die sprachlichen und kulturellen Minderheiten im Versorgungsgebiet berücksichtigen. | ||||||
| In einem solchen Radioprogramm ist die Ausstrahlung von Werbung nicht zulässig, mit Ausnahme von Eigenwerbung, die überwiegend der Publikumsbindung dient, einschliesslich Hinweisen auf Medienpartnerschaften im Sinne von Artikel 22 Absatz 6. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 526). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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