Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3986/2019
Urteil vom 22. Oktober 2020
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationale Visa aus humanitären Gründen.
Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Botschaft in Beirut verweigerte mit Formularverfügung vom 29. April 2019 die Ausstellung von humanitären Visa an Y._______ und Z._______ (geb. 1944 bzw. 1953, syrische Staatsangehörige, [nachfolgend Gesuchstellende]). Dies mit der Begründung, die Gesuchstellenden seien im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/20).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schwiegertochter der Gesuch-stellenden (nachfolgend Beschwerdeführerin) Einsprache (SEM act. 1/1-17). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsmittel ab, da sie die Auffassung vertrat, die Gesuchstellenden befänden sich nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung bzw. in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfordern würde (SEM act. 7/83-85).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2019 (Datum des Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zusammenfassend wurde ausgeführt, die Gesuch-stellenden seien aus dem Libanon wieder nach Syrien gereist. An ihrem aktuellen Wohnort, Aleppo, fehle die dringend nötige medizinische Versorgung komplett. Auch bei einer Wiederausreise in den Libanon sei eine adäquate Behandlung mangels finanzieller Möglichkeiten nicht gewährleistet (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab (BVGer act. 3).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Replikweise nahm die Beschwerdeführerin am 4. November 2019 Stellung (BVGer act. 8).
F.
Mit Schreiben vom 20. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin eine aktualisierte Stellungnahme ein (BVGer act. 10).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
3.2 In Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies in ihrem ablehnenden Entscheid vom 11. Juli 2019 im Wesentlichen auf den Umstand hin, dass die Gesuchstellenden nach ihrem Aufenthalt im Libanon wieder nach Syrien zurückgereist seien. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben in Syrien aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret sei. Es sei dem Ehepaar gegebenenfalls möglich, den im Libanon bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen. Dies gelte ebenfalls im Hinblick auf die dort verfügbare, bessere medizinische Versorgung (SEM act. 7/84). Dieser Auffassung folgte das SEM auch in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2019 (BVGer act. 6).
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die Gesuchstellenden hätten im Libanon weder medizinische noch finanzielle Unterstützung erhalten. Sie seien gezwungen gewesen, nach Syrien zurückzukehren, ansonsten hätten sie unter äusserst prekären Umständen auf der Strasse leben müssen. Eine ambulante ärztliche Behandlung in einem Spital sei ihnen verweigert worden, da sie das geforderte Geld nicht hätten aufbringen können. Aktuell befänden sie sich im Keller eines Hauses in der verwüsteten und zerstörten Stadt Aleppo, wo die Grundversorgung nicht als gesichert gelten könne. Die Lebensbedingungen im Keller würden sich als äusserst harsch darstellen. Sie seien dort gänzlich auf sich alleine gestellt. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin leide an Frühdemenz. Medizinische Untersuchungen (neuropsychologische Abklärungen, Blutuntersuchungen, CT und MRT des Kopfes) seien dringend notwendig. In Aleppo würden diese nicht angeboten werden. In den Nachbarländern führe man die entsprechenden Untersuchungen nicht kostenlos durch. Der Gesuchsteller habe einen sehr schwierigen Alltag und brauche dringend Betreuung. Bei der Gesuchstellerin sei eine Zyste an der rechten Niere entdeckt worden; diese könne nicht behandelt werden, da sie unter Anaphylaxie leide. Die dringend benötigte medizinische Versorgung für die Gesuchstellenden fehle in Aleppo komplett. Es sei ihnen nicht möglich, Ärzte in dem rund 60 Kilometer vom Aufenthaltsort entfernten Vorort von Aleppo aufzusuchen. Aufgrund ihrer finanziellen Situation und der fehlenden nötigen Medikamente sowie mangelnden medizinischen Infrastruktur hätten die Ärzte den Gesuchstellenden keine Behandlung gewähren können. Es sei ihnen lediglich ein kurzes ärztliches Zeugnis ausgestellt worden, in welchem festgehalten werde, dass sie gesundheitliche Probleme hätten und medizinische Behandlung benötigten (BVGer act. 1).
Mit Replik vom 4. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die allgemeine aktuelle Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon. Weiter führte sie aus, die Gesuchstellenden hätten bei einem Verbleib dort keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und wären nur in einem Betonrohbau oder Keller unter extrem ärmlichen Bedingungen untergekommen. Diese Wohnsituation sei nicht geeignet für kranke und ältere Menschen wie die Gesuchstellenden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung würden in astronomische Höhen steigen. Zudem würden sich die Gesuchstellenden im Libanon nicht sicher fühlen und hätten Angst vor der Willkür der Behörden (BVGer act. 8).
In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand der Gesuchstellenden habe sich weiterhin verschlechtert. Aktuelle Berichte könnten hingegen aufgrund der Coronavirus-Pandemie nicht erhältlich gemacht werden. Weiter wurde eine CD eingereicht, welche die Wohnverhältnisse der Gesuchstellenden in Aleppo aufzeigen würde (BVGer act. 10).
5.
Gemäss den obgenannten Ausführungen befinden sich die Gesuchstellenden derzeit in Aleppo. Prekär sei gemäss der Beschwerde nebst ihrer Wohnsituation auch die dortige medizinische Versorgung, auf die sie dringend angewiesen wären.
5.1 Den Akten sind diverse ärztliche Atteste in arabischer Sprache zu entnehmen. Aus deren miteingereichten Übersetzungen ergibt sich, dass der Gesuchsteller an «sensorisch-neurologischer Hörschwäche beider Ohren» leide sowie ein «Loch in der Trommelmembran» habe (SEM act. 2/38). Er habe überdies Probleme am rechten Auge («Blutung, Teil der Linse im Glaskörper» [SEM act. 2/28]) und einen «Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbel 4/5» (SEM act. 2/31). Weiter sei bei ihm eine Frühdemenz diagnostiziert worden (SEM act. 1/11). Bei der 67-jährigen Gesuchstellerin soll eine «akute postpartum Depression» vorliegen (SEM act. 2/44), wobei diese Diagnose aufgrund ihres Alters Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen lässt. Sie leide weiter an einer Degeneration beider Kniegelenke (SEM act. 2/41), einer Entzündung der Geschlechts- und Harnwege, einer Zyste an der rechten Niere (SEM act. 1/8) sowie an einer chronischen Allergie (SEM act. 1/5).
5.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, die Gesuchstellenden seien in Aleppo nicht medizinisch versorgt worden. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Dokumente zeigen vielmehr auf, dass sie bei der Untersuchung und Behandlung ihrer jeweiligen Leiden auf fachärztliche Betreuung zurückgreifen konnten. So erfolgten Konsultationen bei einem Psychiater/Neurologen, Orthopäden, Hals-Nasen-Ohren-Arzt, Augenarzt, Facharzt für Familienmedizin, Physiotherapeuten sowie einer Gynäkologin. Zwar ist den medizinischen Berichten zu entnehmen, dass den Behandlungsmöglichkeiten in Aleppo Grenzen gesetzt sind. Das darin beschriebene weitere Prozedere weist aber nicht auf lebensnotwendige Massnahmen hin. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass die jeweils empfohlenen Behandlungen bzw. medizinischen Eingriffe in Syrien gar nicht durchführbar seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass komplexere Operationen und spezialisierte Behandlungen für chronische Krankheiten in Damaskus oder in den Küstenorten Tartous und Lattakia verfügbar sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien [Stand: November 2018], 13.11.2018, abgerufen auf https://fragdenstaat.de/dokumente/96/ im September 2020). Schliesslich hat sich die Situation in Syrien in Bezug auf die Coronavirus-Massnahmen entschärft (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-syrien.html). Zu Gute kommt den Gesuchstellenden auch, dass sie in finanzieller Hinsicht durch ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen unterstützt werden können.
5.3 Vorliegend kommt hinzu, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die Vorinstanz - davon ausgeht, die Gesuchstellenden könnten nötigenfalls in den Libanon zurückkehren. Zwar gilt es keinesfalls die allgemein schwierige Lage von syrischen Staatsangehörigen im Libanon zu verkennen. In casu muss jedoch in Abrede gestellt werden, die Gesuchstellenden hätten überhaupt konkrete und ernsthafte Bestrebungen unternommen, um ihre Lage im Libanon zu verbessern. Bereits in einem undatierten Schreiben an die Schweizer Vertretung kündigte die Beschwerdeführerin an, dass ihre in Syrien lebenden Schwiegereltern nach dem Termin in Beirut wieder in ihr Heimatland zurückkehren würden (SEM act. 2/61-64; 1/17). Gemäss einem Bericht der schweizerischen Botschaft seien die Gesuchstellenden am 17. April 2019 in den Libanon eingereist; sie hätten ihre Abreise am Abend des Folgetags geplant (SEM act. 2/67). In diesem Sinne wurde in der Einsprache vom 31. Mai 2019 festgehalten, dass es den Gesuchstellenden nicht möglich gewesen sei, im Libanon zu bleiben; sie seien nach dem Termin bei der Schweizer Vertretung tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt (SEM act. 1/14-17). In Anbetracht dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, die Gesuchstellenden hätten sich im Libanon ernsthaft um Inanspruchnahme von Hilfe bemüht. So wäre es ihnen offen gestanden, sich an eine der dort ansässigen Hilfsorganisationen oder an die lokalen Behörden zu wenden (vgl. dazu auch Urteile des BVGer
F-4115/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.1 und F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.3; zu den kostenlosen medizinischen Angeboten für Flüchtlinge im Libanon vgl. Urteil F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 4.5). Damit ist der Auffassung der Vorinstanz, die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien sei ein starkes Indiz dafür, dass die Gesuchstellenden dort nicht mehr unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet seien, nichts entgegenzusetzen.
5.4 Eine Gesamtwürdigung der Situation der Gesuchstellenden in Syrien führt zum Schluss, dass ihre Situation zweifellos schwierig und belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vermag jedoch weder ihr Gesundheitszustand noch ihre Wohnsituation zu begründen. Entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen hat die
Vorinstanz den Sachverhalt damit auch richtig und vollständig abgeklärt (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 Rz. 29) und ist genügend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen.
6.
Nichts daran zu ändern vermag auch das replikweise Vorbringen der Beschwerdeführerin, vorliegend sei das Prinzip der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
7.
Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Schutz des Familienlebens beruft (vgl. Beschwerde Art. 3), so ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei ihren Schwiegereltern nicht um Mitglieder der Kernfamilie, mithin Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, handelt. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung liegt zudem nicht vor. In dieser Hinsicht ist auch das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) nicht geeignet, ein solches darzulegen (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.).
8.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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