Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-3986/2019

Urteil vom 22. Oktober 2020

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nationale Visa aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.
Die schweizerische Botschaft in Beirut verweigerte mit Formularverfügung vom 29. April 2019 die Ausstellung von humanitären Visa an Y._______ und Z._______ (geb. 1944 bzw. 1953, syrische Staatsangehörige, [nachfolgend Gesuchstellende]). Dies mit der Begründung, die Gesuchstellenden seien im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/20).

B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schwiegertochter der Gesuch-stellenden (nachfolgend Beschwerdeführerin) Einsprache (SEM act. 1/1-17). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsmittel ab, da sie die Auffassung vertrat, die Gesuchstellenden befänden sich nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung bzw. in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfordern würde (SEM act. 7/83-85).

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2019 (Datum des Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zusammenfassend wurde ausgeführt, die Gesuch-stellenden seien aus dem Libanon wieder nach Syrien gereist. An ihrem aktuellen Wohnort, Aleppo, fehle die dringend nötige medizinische Versorgung komplett. Auch bei einer Wiederausreise in den Libanon sei eine adäquate Behandlung mangels finanzieller Möglichkeiten nicht gewährleistet (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).

D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab (BVGer act. 3).

E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Replikweise nahm die Beschwerdeführerin am 4. November 2019 Stellung (BVGer act. 8).

F.
Mit Schreiben vom 20. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin eine aktualisierte Stellungnahme ein (BVGer act. 10).

G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff . VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt.

3.2 In Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund individuell-konkreter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).

3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).

4.

4.1 Die Vorinstanz wies in ihrem ablehnenden Entscheid vom 11. Juli 2019 im Wesentlichen auf den Umstand hin, dass die Gesuchstellenden nach ihrem Aufenthalt im Libanon wieder nach Syrien zurückgereist seien. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben in Syrien aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret sei. Es sei dem Ehepaar gegebenenfalls möglich, den im Libanon bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen. Dies gelte ebenfalls im Hinblick auf die dort verfügbare, bessere medizinische Versorgung (SEM act. 7/84). Dieser Auffassung folgte das SEM auch in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2019 (BVGer act. 6).

4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die Gesuchstellenden hätten im Libanon weder medizinische noch finanzielle Unterstützung erhalten. Sie seien gezwungen gewesen, nach Syrien zurückzukehren, ansonsten hätten sie unter äusserst prekären Umständen auf der Strasse leben müssen. Eine ambulante ärztliche Behandlung in einem Spital sei ihnen verweigert worden, da sie das geforderte Geld nicht hätten aufbringen können. Aktuell befänden sie sich im Keller eines Hauses in der verwüsteten und zerstörten Stadt Aleppo, wo die Grundversorgung nicht als gesichert gelten könne. Die Lebensbedingungen im Keller würden sich als äusserst harsch darstellen. Sie seien dort gänzlich auf sich alleine gestellt. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin leide an Frühdemenz. Medizinische Untersuchungen (neuropsychologische Abklärungen, Blutuntersuchungen, CT und MRT des Kopfes) seien dringend notwendig. In Aleppo würden diese nicht angeboten werden. In den Nachbarländern führe man die entsprechenden Untersuchungen nicht kostenlos durch. Der Gesuchsteller habe einen sehr schwierigen Alltag und brauche dringend Betreuung. Bei der Gesuchstellerin sei eine Zyste an der rechten Niere entdeckt worden; diese könne nicht behandelt werden, da sie unter Anaphylaxie leide. Die dringend benötigte medizinische Versorgung für die Gesuchstellenden fehle in Aleppo komplett. Es sei ihnen nicht möglich, Ärzte in dem rund 60 Kilometer vom Aufenthaltsort entfernten Vorort von Aleppo aufzusuchen. Aufgrund ihrer finanziellen Situation und der fehlenden nötigen Medikamente sowie mangelnden medizinischen Infrastruktur hätten die Ärzte den Gesuchstellenden keine Behandlung gewähren können. Es sei ihnen lediglich ein kurzes ärztliches Zeugnis ausgestellt worden, in welchem festgehalten werde, dass sie gesundheitliche Probleme hätten und medizinische Behandlung benötigten (BVGer act. 1).

Mit Replik vom 4. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die allgemeine aktuelle Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon. Weiter führte sie aus, die Gesuchstellenden hätten bei einem Verbleib dort keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und wären nur in einem Betonrohbau oder Keller unter extrem ärmlichen Bedingungen untergekommen. Diese Wohnsituation sei nicht geeignet für kranke und ältere Menschen wie die Gesuchstellenden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung würden in astronomische Höhen steigen. Zudem würden sich die Gesuchstellenden im Libanon nicht sicher fühlen und hätten Angst vor der Willkür der Behörden (BVGer act. 8).

In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand der Gesuchstellenden habe sich weiterhin verschlechtert. Aktuelle Berichte könnten hingegen aufgrund der Coronavirus-Pandemie nicht erhältlich gemacht werden. Weiter wurde eine CD eingereicht, welche die Wohnverhältnisse der Gesuchstellenden in Aleppo aufzeigen würde (BVGer act. 10).

5.
Gemäss den obgenannten Ausführungen befinden sich die Gesuchstellenden derzeit in Aleppo. Prekär sei gemäss der Beschwerde nebst ihrer Wohnsituation auch die dortige medizinische Versorgung, auf die sie dringend angewiesen wären.

5.1 Den Akten sind diverse ärztliche Atteste in arabischer Sprache zu entnehmen. Aus deren miteingereichten Übersetzungen ergibt sich, dass der Gesuchsteller an «sensorisch-neurologischer Hörschwäche beider Ohren» leide sowie ein «Loch in der Trommelmembran» habe (SEM act. 2/38). Er habe überdies Probleme am rechten Auge («Blutung, Teil der Linse im Glaskörper» [SEM act. 2/28]) und einen «Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbel 4/5» (SEM act. 2/31). Weiter sei bei ihm eine Frühdemenz diagnostiziert worden (SEM act. 1/11). Bei der 67-jährigen Gesuchstellerin soll eine «akute postpartum Depression» vorliegen (SEM act. 2/44), wobei diese Diagnose aufgrund ihres Alters Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen lässt. Sie leide weiter an einer Degeneration beider Kniegelenke (SEM act. 2/41), einer Entzündung der Geschlechts- und Harnwege, einer Zyste an der rechten Niere (SEM act. 1/8) sowie an einer chronischen Allergie (SEM act. 1/5).

5.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, die Gesuchstellenden seien in Aleppo nicht medizinisch versorgt worden. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Dokumente zeigen vielmehr auf, dass sie bei der Untersuchung und Behandlung ihrer jeweiligen Leiden auf fachärztliche Betreuung zurückgreifen konnten. So erfolgten Konsultationen bei einem Psychiater/Neurologen, Orthopäden, Hals-Nasen-Ohren-Arzt, Augenarzt, Facharzt für Familienmedizin, Physiotherapeuten sowie einer Gynäkologin. Zwar ist den medizinischen Berichten zu entnehmen, dass den Behandlungsmöglichkeiten in Aleppo Grenzen gesetzt sind. Das darin beschriebene weitere Prozedere weist aber nicht auf lebensnotwendige Massnahmen hin. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass die jeweils empfohlenen Behandlungen bzw. medizinischen Eingriffe in Syrien gar nicht durchführbar seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass komplexere Operationen und spezialisierte Behandlungen für chronische Krankheiten in Damaskus oder in den Küstenorten Tartous und Lattakia verfügbar sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien [Stand: November 2018], 13.11.2018, abgerufen auf https://fragdenstaat.de/dokumente/96/ im September 2020). Schliesslich hat sich die Situation in Syrien in Bezug auf die Coronavirus-Massnahmen entschärft (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-syrien.html). Zu Gute kommt den Gesuchstellenden auch, dass sie in finanzieller Hinsicht durch ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen unterstützt werden können.

5.3 Vorliegend kommt hinzu, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die Vorinstanz - davon ausgeht, die Gesuchstellenden könnten nötigenfalls in den Libanon zurückkehren. Zwar gilt es keinesfalls die allgemein schwierige Lage von syrischen Staatsangehörigen im Libanon zu verkennen. In casu muss jedoch in Abrede gestellt werden, die Gesuchstellenden hätten überhaupt konkrete und ernsthafte Bestrebungen unternommen, um ihre Lage im Libanon zu verbessern. Bereits in einem undatierten Schreiben an die Schweizer Vertretung kündigte die Beschwerdeführerin an, dass ihre in Syrien lebenden Schwiegereltern nach dem Termin in Beirut wieder in ihr Heimatland zurückkehren würden (SEM act. 2/61-64; 1/17). Gemäss einem Bericht der schweizerischen Botschaft seien die Gesuchstellenden am 17. April 2019 in den Libanon eingereist; sie hätten ihre Abreise am Abend des Folgetags geplant (SEM act. 2/67). In diesem Sinne wurde in der Einsprache vom 31. Mai 2019 festgehalten, dass es den Gesuchstellenden nicht möglich gewesen sei, im Libanon zu bleiben; sie seien nach dem Termin bei der Schweizer Vertretung tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt (SEM act. 1/14-17). In Anbetracht dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, die Gesuchstellenden hätten sich im Libanon ernsthaft um Inanspruchnahme von Hilfe bemüht. So wäre es ihnen offen gestanden, sich an eine der dort ansässigen Hilfsorganisationen oder an die lokalen Behörden zu wenden (vgl. dazu auch Urteile des BVGer
F-4115/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.1 und F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.3; zu den kostenlosen medizinischen Angeboten für Flüchtlinge im Libanon vgl. Urteil F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 4.5). Damit ist der Auffassung der Vorinstanz, die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien sei ein starkes Indiz dafür, dass die Gesuchstellenden dort nicht mehr unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet seien, nichts entgegenzusetzen.

5.4 Eine Gesamtwürdigung der Situation der Gesuchstellenden in Syrien führt zum Schluss, dass ihre Situation zweifellos schwierig und belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vermag jedoch weder ihr Gesundheitszustand noch ihre Wohnsituation zu begründen. Entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen hat die
Vorinstanz den Sachverhalt damit auch richtig und vollständig abgeklärt (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 Rz. 29) und ist genügend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen.

6.
Nichts daran zu ändern vermag auch das replikweise Vorbringen der Beschwerdeführerin, vorliegend sei das Prinzip der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
BV) verletzt worden. Es seien ihr viele ähnlich gelagerte Fälle bekannt, in der die Vorinstanz ein humanitäres Visum für die Schweiz erteilt habe. Die betroffenen Personen würden sogar aus der gleichen Region stammen wie ihre Schwiegereltern und sich kennen. Die Situation ihrer Schwiegereltern sei im Vergleich zu den anderen Fällen schwieriger. Grundsätzlich sind Einreisegesuche vom SEM nach Massgabe ihrer spezifischen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände - die insbesondere in Kriegsgebieten raschen Änderungen unterworfen sind - einzelfallweise zu beurteilen, was in casu geschah und nicht zu beanstanden ist. Als unbehelflich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gesuchstellenden würden nach Ende des Krieges wieder nach Syrien zurückkehren.

7.
Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Schutz des Familienlebens beruft (vgl. Beschwerde Art. 3), so ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei ihren Schwiegereltern nicht um Mitglieder der Kernfamilie, mithin Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, handelt. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung liegt zudem nicht vor. In dieser Hinsicht ist auch das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) nicht geeignet, ein solches darzulegen (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.).

8.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-3986/2019
Datum : 22. Oktober 2020
Publiziert : 04. November 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Visum aus humanitären Gründen (VrG)


Gesetzesregister
BGG: 83
BV: 8
VEV: 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VGG: 31  37
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63
BGE Register
135-I-143
Stichwortregister
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gesuchsteller • libanon • syrien • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • leben • schwiegereltern • einreise • verfahrenskosten • sachverhalt • wiese • betroffene person • termin • schenker • kostenvorschuss • indiz • gesundheitszustand • drittstaat • zyste • entscheid • abweisung • ehegatte • richtigkeit • visum • spezialarzt • medizinische abklärung • gesuch an eine behörde • rechtshilfegesuch • schriftstück • akte • begründung des entscheids • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • rechtsmittel • schweizer bürgerrecht • unterhaltspflicht • abstimmungsbotschaft • ärztliche kontrolle • persönliche verhältnisse • allergie • von amtes wegen • ermessen • depression • diagnose • sprache • geld • physiotherapeut • echtheit • angewiesener • replik • zweifel • geschlecht • region • aufenthaltsort • infrastruktur • einspracheentscheid • bedingung • einzelfallweise • arzt
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BVGE
2018-VII-5 • 2015/5 • 2014/1
BVGer
F-3986/2019 • F-4115/2019 • F-4631/2018 • F-4658/2017 • F-6511/2018 • F-7298/2016